progetti
LVwG-552632/7/KLe/HK•LVwG O LVwG-552632/7/KLe/HK
LVwG-552632/7/KLe/HKTribunale amministrativo regionale9 ott 2023
Abweisung; Abschussplan; Rehwild; Jagdgebiet, genossenschaftlich; Parteihandlung, terminisiert; Endtermin
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seine Richterin Mag. Lederer über die Beschwerde der J P, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. R W, L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 06.06.2023, GZ: BHEFAgrar-2023-137920/5-KB, wegen Festsetzung des Abschussplanes für Rehwild für das Jagdjahr 2023/2024, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht:
I.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Rechtsgrundlage § 50 Abs. 3 Oö. Jagdgesetz entfällt.
II.Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig.
Entscheidungsgründe
I.Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding (in der Folge: belangte Behörde) vom 06.06.2023, GZ: BHEFAgrar-2023-137920/5-KB, wurde folgender Spruch erlassen:
„A)Festsetzung des Abschussplanes
Der Abschussplan (Rehwild – Abschusszahlen entsprechend Spalte D) für das Jagdjahr 2023/2024 wird wie folgt festgesetzt:
Böcke mehrjährig
Altgeißen
Rehwild einjährig männlich
Rehwild einjährig weiblich
Kitze männlich
Kitze weiblich
Summe
100
162
131
131
175
175
874
Rechtsgrundlage
§ 50 Abs. 2 und 3 Oö. Jagdgesetz, LGBl. Nr. 32/1964 i.d.g.F. in Verbindung mit § 5 der Verordnung der Oö. Landesregierung über den Abschussplan und die Abschussliste, LGBl. Nr. 74/2004 i.d.g.F.“
[Hervorhebungen nicht übernommen]
Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in der zusammengefasst ausgeführt wurde, dass kein Einvernehmen hinsichtlich der Zusatzfläche hergestellt worden sei. Es habe keine Erörterung mit der Jagdausübungsberechtigten stattgefunden. Die Zusatzfläche Z1 sei eine generell ungeeignete Fläche. Sie liege in einem Gehölz von ca. 15 ha. Diese Waldfläche biete insbesondere im Winter Einstandsflächen für Rehwild. Es liege eine kleinflächige Eigentümerstruktur vor, die unterschiedlichen Flächen seien eingezäunt und es würden sich dadurch Zwangswechsel ergeben. Speziell in den Sommermonaten werde um das Gehölz intensive Landwirtschaft betrieben, weshalb das Rehwild quasi in dieses Gehölz zurückgedrängt werde. Alleine dadurch ergebe sich ein erhöhter Verbissdruck. In diesem Gehölz würden auch Durchforstungsrückstände und große Schlagflächen vorliegen. Diese Fläche entspreche daher nicht den naturräumlichen Verhältnissen im Teil des Jagdgebietes. Zusätzlich sei auf Grund der Geländestruktur und des Gefährdungsbereiches eines Jagdgewehres eine Bejagung faktisch fast nicht möglich.
Das Jagdgebiet sei waldarm im Sinne des § 1 Abs. 5 der Oö. Abschussplanverordnung. Ein erhöhter Abschuss führe nicht zu weniger Verbiss, da sich das Rehwild ohnehin in den wenigen bewaldeten Gebieten aufhalten werde. Der Vergleich zeige deutlich, dass der Abschuss - auf 100 ha gerechnet - weit über dem der Nachbargemeinden liege. Der Abschussplan sei faktisch nicht erfüllbar. Ein derartig hoher Abschuss sei aus waidgerechter Sicht nicht zu erfüllen, da ein nach dem Jagdgesetz gefordertes eindeutiges Ansprechen nicht mehr vorgenommen werden könne. Derartige wahllose Abschüsse würden auch die Sozialstruktur des Rehwildes zerstören und einen weiteren erhöhten Verbiss provozieren. Der Abschussplan sei nach dem Muster der Anlage 1 unter Berücksichtigung des Waldzustands, insbesondere (aber nicht ausschließlich) anhand der Vergleichs- und Weiserflächen, und der in den letzten drei Jahren getätigten Abschüsse zu erstellen. Es habe eine gesamtheitliche Betrachtung unter Berücksichtigung des Waldzustandes und des gesamten Jagdgebietes zu erfolgen. Eine Begründung, warum Bedenken gegen den angezeigten Abschussplan vom Standpunkt der Interessen der Jagdwirtschaft und der Landeskultur bestehen würden und daher der bescheidmäßige Abschussplan ergangen sei, lasse sich dem Bescheid nicht entnehmen. Die Beschwerdeführerin habe im April 2023 einen Abschussplan mit 430 Stück Rehwild angezeigt. Diese Zahl ergebe sich aus den Durchschnittsabschüssen der Nachbarjagden zuzüglich eines Aufschlages von 15 %. Dieser Zuschlag wurde trotz Übererfüllung des Abschusses (623 Stück) im Jagdjahr 2021/2022 zugeschlagen, um den Rehwildbestand zu verringern. Der Abschussplan sei falsch berechnet worden. Bei Nichterfüllung im 1. Jahr sei die Anzahl der nicht erfolgten Abschüsse bei einer Anhebung um 15 % der Gesamtzahl hinzuzuziehen. Im 2. Jahr (und den Folgejahren) werde bei Nichterfüllung des Abschussplanes diese Stückzahl nicht mehr hinzugezählt, der Abschuss dafür jedoch um 20 % erhöht. Die Behörde habe diese Bestimmung falsch angewendet und erhöhe den Abschuss um 20 %, obwohl bei Zuzählung der nicht erfolgten Abschüsse lediglich eine Erhöhung um 15 % zulässig wäre. Die Beschwerdeführerin habe in den letzten Jahren die Abschüsse deutlich erhöht. Im Jahr 2021/2022 sei der Abschussplan sogar übererfüllt und ein Abschuss von 623 Rehen vorgenommen worden. Ein solcher Abschuss sei jedoch nicht wiederholbar, da natürlich der Rehbestand dezimiert sei. Trotz des hohen Abschusses sei nach wie vor der Wildverbiss vorhanden und Einzelflächen in Stufe III aufgetreten, da im gegenständlich waldarmen Gebiet immer diese Flächen - unabhängig von der Höhe des Abschusses - auftreten werden würden. Der Gutachter schließe aus den Flächen der Stufe II, dass der Abschussplan 2022/23 hätte erfüllt werden können. Diese Ansicht sei verfehlt, da Flächen der Stufe II und III nicht von einem Jahr auf das andere verschwinden oder sich verbessern würden. Die fachliche Beurteilung, dass aufgrund diverser Lokalaugenscheine hohe Rehwildbestände bestätigt werden könnten, sei nicht richtig. Rehwild sei nicht mit einfachen Mitteln zählbar und schon gar nicht durch Sichtungen. Das Vorhandensein von stark angenommenen Fütterungen sei kein Indiz für das Vorhandensein von Rehwild. Es gehe nicht um die Annahme von Fütterungen, sondern den Verbrauch von Rehwildfutter, der ausschlaggebend für eine grobe Bestandsschätzung wäre. Geringe Stückgewichte seien ebenfalls kein verlässliches Indiz für die Größe eines Rehwildbestandes. Es sei nicht klar, welche Flächen zur Beurteilung herangezogen worden seien. Eine Abschusserfüllung von ca. 30 Stück auf 100 ha sei nicht möglich. Bewegungs- und Drückjagden seien aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und den damit einhergehenden sicherheitstechnischen Einschränkungen nicht möglich.
Die belangte Behörde hat das eingebrachte Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsakt mit Schreiben vom 05.07.2023 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.
II.Sachverhalt, Beweiswürdigung:
Das genossenschaftliche Jagdgebiet der Gemeinde P umfasst eine Fläche von ca. 2893 ha (unter Berücksichtigung der Arrondierungsflächen mit der Gemeinde W). Die Gemeinde P ist zu 15 % bewaldet (421 ha Wald). Die Waldfläche ergibt sich aus digitalisierten Daten des Bundesforschungszentrums für Wald. Landwirtschaftliche Hauptnutzung ist der Ackerbau. Die gleichmäßige Verteilung von Acker-, Wiesen- und Waldflächen über das Gemeindegebiet bedingen einen guten Lebensraum für das Rehwild.
Bei der gemeinsamen Begehung der Vergleichs- und Weiserflächen am 29.03.2023 wurden insgesamt 10 Flächen wie folgt bewertet: W2: Stufe I , V2: Stufe I, W3: Stufe II, V4: Stufe I , V5: Stufe I, W5: Stufe I, V6: Stufe I, V7: Stufe I, V8: Stufe II, Z1: Stufe III.
Diese Beurteilungen - mit Ausnahme der Zusatzfläche Z1 - sind unstrittig.
Die Zusatzfläche Z1 wurde mit Stufe III beurteilt.
Die Zusatzfläche Z1 (Grundstück Nr. x) und zwei weitere Flächen wurden am 12.03.2023 bzw. 13.03.2023 vom Obmann des Jagdausschusses per E-Mail an die Behörde gemeldet, die Mails wurden an den Forsttechnischen Dienst weitergeleitet. Am 29.03.2023 fand die Begehung statt. Die Lage der Zusatzfläche Z1 war auch ohne Angabe einer KG für den Amtssachverständigen eindeutig, da es in der Gemeinde P zwei KGs gibt und nur in einer dieses Grundstück vorkommt. Der Amtssachverständige entschied letztlich, welches Grundstück als Zusatzfläche herangezogen wurde.
Die Zusatzfläche Z1 ist eine ca. 10 bis 15 ha große Waldfläche. Ihre Repräsentativität hinsichtlich der Verjüngung der Mischbaumarten ist gegeben: Sie liegt mitten im Jagdgebiet. Es sind Laubholz, Jungflächen, Schlagflächen, teilweise Zäunungen und Durchforstungsrückstände vorhanden. Die Zusatzfläche ist ein zusammenbrechender Eschenbestand, verjüngungsnotwendiger Laubholzbestand und wo tatsächlich eine Ahornverjüngung kommt, die stark verbissen war.
Der Waldkomplex steht im Eigentum von mehreren Landwirten.
In P sind die Waldbilder ähnlich. Es wurde eine Ahornverjüngung beurteilt, die im zählbaren Bereich von 30 cm bis 1 und 1,2 m liegt. Es konnte daher eine gute Aussage über den Waldzustand getroffen werden.
Der Bereich mit Durchforstungsrückständen, Schlagflächen, Zäunen entspricht den naturräumlichen Verhältnissen des gesamten genossenschaftlichen Jagdgebietes. Es handelt sich um die Mischung wie man sie im P typischerweise vorfindet. Das Waldbild des bewerteten Waldkomplexes repräsentiert genau das, wie es auf anderen Waldflächen in P aussieht. Es gibt teilweise Fichtenbestände mit Durchforstungsrückständen, Fichtenbestände, die ordentlich durchforstet sind und verjüngungsnotwendig sind, es gibt sehr viele ältere und jüngere Laubmischwälder und vereinzelt Borkenkäferschlagflächen, oder Flächen mit Schädigung durch das Eschentriebsterben. Das ist genauso typisch für einen P Wald.
Die Bejagung ist in diesem Waldkomplex wie überall anders möglich, es gibt Jagdeinrichtungen, Hochstände und Fütterungen. Es weicht in keiner Richtung vom generellen Bild im P ab.
Die Ausführungen das Privatsachverständigen zur Repräsentativität der Zusatzfläche Z1 erschöpfen sich darin, dass ein Einvernehmen bei der Auswahl nicht hergestellt worden sei und dies dem allgemeinen Parteiengehör widerspreche.
Es handelt sich um ein waldarmes Jagdgebiet.
Die Gesamtbeurteilung ergibt die Stufe II mit negativer Tendenz (7 x Stufe I, 2 x Stufe II und 1 x Stufe III). Die negative Tendenz ist durch die hohen Verbissprozente bei Laubholz begründet (2022: 35 %, 2023: 83 %).
Ziel der Abschussplanung ist es eine ökologisch und wirtschaftlich tragbare Wilddichte herzustellen und diese zu erhalten. Dies ist dann gegeben, wenn sich Waldbestände einschließlich Tanne und Laubhölzer auf geeigneten Standorten verjüngen können und ohne Flächen- oder Einzelschutz aufkommen. Für die Abschussplanung sind jedenfalls das Verhältnis des Vegetationszustandes innerhalb und außerhalb von Vergleichsflächen sowie der Verbissgrad auf sonstigen Weiserflächen zu beurteilen.
Der Abschussplan (Rehwild) für das Jagdjahr 2022/23 betrug 606 Stück, der Abschuss 459 Stück (76 % der Planvorgabe), eine Untererfüllung ist in allen Klassen gegeben.
Es wurden durch den Amtssachverständigen keine Rehwildzählungen vorgenommen, da Rehwilddichten nur schwer und ungenau erhoben werden können und auch natürlichen Schwankungen unterliegen. Im Übrigen stellt die Abschussplanverordnung gerade nicht auf den „gezählten“ oder „geschätzten“ Rehwildbestand ab, sondern richtet sich die Abschusshöhe nach dem Zustand der Waldverjüngung. Das Vorhandensein eines hohen Rehwildbestandes ergibt sich aus der Beurteilung der Vergleichs- und Weiserflächen in der Stufe II und III, der Abschussplan ist somit erfüllbar.
Aufgrund der Gesamtbeurteilung in Stufe II ist nach der Abschussplanverordnung eine Planfestsetzung auf 874 Stück erforderlich. Diese errechnet sich aus der Abschussplanzahl des Vorjahres (606 Stück) plus einer Erhöhung um 20 % (Stufe II bei Nichterfüllung) plus Mindererfüllung des Vorjahres (147 Stück).
Die Aufteilung erfolgt in Anlehnung an die Alters- und Abgangsgliederung nach MARGL mit rund 40 % Kitzen und 30 % Einjährigen. Bei den Mehrjährigen erfolgt ein stärkerer Eingriff in die Zuwachsträger (Altgeißen).
Böcke: 100
Altgeißen: 162
einjährig männl.: 131
einjährig weibl.: 131
Kitze männl.: 175
Kitze weibl.: 175
Es ist der Verjüngungszustand und somit der Waldzustand bewertet worden.
Aus jagdfachlicher Sicht ist die Erfüllung des festgesetzten Abschussplans möglich, es spricht nichts gegen eine Erfüllbarkeit. Um diesen erfüllen zu können ist mit dem Abschuss ehestmöglich zu beginnen, die Schusszeiten sind auszunutzen und Jagdstrategien wie Intervallbejagung, Schwerpunktbejagung und Gemeinschaftsansitze, wie dies im Projekt „Klimafitte Wälder und nachhaltige Jagdwirtschaft“ ausgeführt wurde, anzuwenden.
Die Erfüllung des Abschussplans zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht betrug ca. 250 Stück.
Der Abschussplan und der getätigte Abschuss ist aus der nachstehenden Tabelle ersichtlich:
Jagdjahr
Abschussplan
Getätigter Abschuss
2017/2018
520
458
2018/2019
460
471
2019/2020
490
490
2020/2021
490
498
2021/2022
564
623
2022/2023
606
459
Aus dieser Tabelle ergibt sich, dass die Abschüsse nicht – wie der Beschwerdeführer angibt – „in den letzten Jahren freiwillig übererfüllt“ wurden, sondern dass im letzten Jahr der Abschussplan nur zu 76 % der Planvorgabe erfüllt wurde und somit 147 Stück Rehwild nicht erlegt wurden, aber das Jahr zuvor um 59 Stück Rehwild mehr erlegt wurden.
Der Privatsachverständige führt im von der Beschwerdeführerin vorgelegten Projekt „Klimafitte Wälder und nachhaltige Jagdwirtschaft“ (Februar 2020) auszugsweise Folgendes aus:
„Die bisherigen Rehwildabschussvorgaben und -erfüllungen schwanken seit 2008 zwischen 460 Stück und 640 Stück. Hinsichtlich der gewünschten Wildschadensprophylaxe sollte der Rehwildabschuss in den nächsten drei Jahren nicht unter 600 Stück liegen (bei gegebener Berücksichtigung der Oberösterreichischen Abschussplanverordnung) und der aliquoten Zuteilung auf Geschlechter und Altersklassen wie bisher entsprechen. Nach dieser dreijährigen Abschussperiode wird eine Durchrechnung der Abschusszahlen wie unter Punkt 4.3. angeraten sowie die Befundung der (leichten oder schwierigen) Durchführbarkeit der Abschüsse. In Abhängigkeit der Entwicklung des Wildeinflusses (auch anhand eventuell zusätzlicher Weiserflächen nach der Oberösterreichischen Abschussplanverordnung) sind weitere Abschussvorgaben konsensual festzulegen. Können zudem in einem Revierteil bis zu einem Stichtag (z.B. entsprechend aber auch abweichend der oberösterreichischen Abschussplanverordnung) die erforderlichen Abschüsse nicht erbracht werden, sind Schwerpunktbejagungen (zeitlich und örtlich gestaffelt) angeraten, die nicht zwangsläufig in Form einer Bewegungsjagd sondern auch als ‚konzertierte Ansitzjagd‘ (Gemeinschaftsansitz) durchgeführt werden können. Die bisher gepflogene Ansitzjagd überwiegend an den Wald-Feld-Rändern wird den Anforderungen im Wald nicht gerecht. Entscheidend für die Wildschadensprophylaxe im Wald ist die Erhöhung des Jagddrucks in den Wildschadensbereichen und in Verjüngungs-/Aufforstungsflächen.“ [Hervorhebungen nicht übernommen]
Der Vertreter der Beschwerdeführerin versuchte diese Angaben in der mündlichen Verhandlung dahingehend zu relativieren, dass der Abschuss von 600 Stück Rehwild „historisch bedingt irgendwie noch vor seiner Zeit entstanden“ sei.
Er übersieht jedoch, dass es sich um rechtskräftige Abschusspläne handelt, die aufgrund eines Ermittlungsverfahrens der Behörde erlassen wurden. Die Andeutungen, dass es hinsichtlich der Abschusshöhen Manipulationen gegeben habe, sind nicht geeignet, die getätigten Angaben des Amtssachverständigen und des Privatsachverständigen in Zweifel zu ziehen. Aus dem vorgelegten Verfahrensakt sind keine diesbezüglichen Erhebungen ersichtlich und aufgrund der vagen Andeutungen auch nicht erforderlich.
Selbst der Privatsachverständige kommt, unter Zugrundelegung der rechtskräftigen Abschusszahlen und der bei der Behörde aufliegenden Daten zum Ergebnis, dass binnen 3 Jahren 1.800 Stück Rehwild erlegt werden sollten um eine Wildschadensprophylaxe in ausreichendem Ausmaß gewährleisten zu können. Entscheidend für die Wildschadensprophylaxe im Wald sei die Erhöhung des Jagddrucks in den Wildschadensbereichen und in Verjüngungs-/Aufforstungsflächen.
Eine Abschusssteigerung hat auf die Sozialstruktur keine Auswirkungen. Das Rehwild lebt einzelgängerisch – im Gegensatz zum Rotwild mit Rudelstruktur. Der enge Familienverband zwischen Geiß und Kitzen in der Anfangsphase ist die einzige Sozialstruktur. Dieser Verband löst sich dann auf. Im Winter schließen sich die Rehe zu großen Gruppen (Sprünge) zusammen, dies ist eine Zweckdienlichkeit zur Feindvermeidung und dient dem Sicherheitsgefühl, vor allem bei den Feldrehen. Der Amtssachverständige hat Sprünge im gegenständlichen Jagdgebiet wahrgenommen.
Der Abschussplan wurde am 14.04.2023 um 16:45:49 Uhr per E-Mail vom Jagdleiter bei der Behörde angezeigt. Als Jagdausübungsberechtigter war der Jagdleiter angeführt.
Von der Durchführung eines Ortsaugenscheins konnte abgesehen werden, da hinsichtlich der Repräsentativität der Fläche nachvollziehbare Angaben des jagdfachlichen Amtssachverständigen vorliegen, und die Fläche bzw. Lage des Jagdgebietes durch Pläne nachvollziehbar dargestellt ist. Die Zählung der Ahornfläche an sich wird im Übrigen nicht bestritten.
Zur Befangenheit:
Die Behauptungen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, das Gutachten bzw. die Ausführungen des Amtssachverständigen in Zweifel zu ziehen. Im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht wurden seitens des jagdfachlichen Amtssachverständigen das Gutachten umfassend und nachvollziehbar erörtert. Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben Fragen an den Amtssachverständigen zu stellen. Es war daher kein weiterer Amtssachverständiger zum Verfahren beizuziehen.
Seitens des Landesverwaltungsgerichts wurde der behördliche Amtssachverständige beigezogen.
Die allfällige Befangenheit eines Sachverständigen kann nur dann mit Erfolg eingewendet werden, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Erledigung dieses Verwaltungsorganes ergeben oder besondere Umstände hervorkommen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit desselben in Zweifel zu ziehen, etwa wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung gefolgert werden kann (VwGH 29.4.2011, 2010/09/0230).
Mit dem bloßen Hinweis darauf, der Amtssachverständige sei bei der belangten Behörde tätig bzw. mit der Sache bereits in der ersten Instanz befasst gewesen, wird eine Hemmung seiner unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive in Bezug auf die konkreten von ihm zu beurteilenden Fachfragen nicht aufgezeigt (vgl. VwGH 24.10.2018, Ra 2016/04/0040).
Im konkreten Einzelfall sind für das Landesverwaltungsgericht keine Fakten ersichtlich, die an der Unbefangenheit des beigezogenen Amtssachverständigen diesbezüglich Zweifel aufkommen lassen. Es konnte daher von der beantragten weiteren Einholung eines Gutachtens abgesehen werden.
III.In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:
Zur Anzeige des Abschussplans:
Gemäß § 50 Abs. 2 Oö. Jagdgesetz hat der Jagdausübungsberechtigte den Abschussplan längstens bis zum 15. April jeden Jahres bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
Es handelt sich somit um eine terminisierte Parteihandlung, also solche, für die lediglich ein Endtermin festgelegt wurde und die nicht durch Ablauf einer bestimmten Zahl von Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren begrenzt werden, nicht iSd § 32 AVG befristet sind. § 32 AVG kommt daher nicht zur Anwendung.
Der Abschussplan wurde am Freitag, 14.04.2023 um 16:45:49 Uhr per E-Mail der Behörde, und somit außerhalb der im Internet kundgemachten Amtsstunden, übermittelt.
Eine Kundmachung im Internet von (u.a.) organisatorischen Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen Behörden und Beteiligten ist in § 13 Abs. 2 zweiter Satz AVG ausdrücklich vorgesehen; unter organisatorischen Beschränkungen sind auch Beschränkungen für außerhalb der Amtsstunden einlangende elektronische Anbringen zu verstehen; darin liegt keine dem Gesetzgeber nicht zusinnbare Erschwerung des Zugangs zum Rechtsschutz, ist doch durch die Kundmachung im Internet sichergestellt, dass sich die Parteien über die Voraussetzungen für ein rechtzeitiges Einlangen ihrer Anbringen umfassend informieren können (vgl. VwGH 19.9.2016, Ra 2016/11/0098, VwGH 23.5.2012, 2012/08/0102). Dass auch eine Pflicht für unvertretene, rechtsunkundige Parteien besteht, sich derartige Informationen zu beschaffen, hat der VwGH bereits wiederholt dargelegt (vgl. VwGH 18.12.2000, 2000/10/10/0127, 0128, VwGH 30.4.2003, 2001/03/0183, VwGH 26.8.2010, 2009/21/0400, oder VwGH 12.7.2012, 2012/02/0146, 0147).
Da der Abschussplan per E-Mail außerhalb der Amtsstunden einbracht wurde, galt diese erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht. Dieser Tag (17.04.2023) lag allerdings bereits außerhalb des gesetzlichen Termins.
Da somit für das Jagdjahr 2023/2024 der Abschussplan nicht fristgerecht angezeigt wurde, hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Jagdausschusses und des Bezirksjagdbeirates den Abschussplan festzusetzen (vgl. § 50 Abs. 2 Oö. Jagdgesetz). Im Gegensatz zu § 50 Abs. 3 Oö. Jagdgesetz nimmt § 50 Abs. 2 Oö. Jagdgesetz keinen Bezug auf bestehende Bedenken gegen den Abschussplan vom Standpunkt der Interessen der Jagdwirtschaft und der Landeskultur.
Die Behörde führte in der Rechtsgrundlage sowohl Abs. 2 und 3 an. Da es sich um ein Verfahren nach Abs. 2 handelt, war die Rechtsgrundlage Abs. 3 zu streichen.
Vorschlag von zusätzlichen Flächen für die Beurteilung:
Die Oö. Landesregierung hat in ihrer Sitzung am 09.03.2020 die Novelle zur Verordnung über den Abschussplan und die Abschussliste einschließlich der neuen Anlagen beschlossen. Die Novelle LGBl. Nr. 30/2020 trat mit 01.04.2020 in Kraft.
In genossenschaftlichen Jagdgebieten kann die bzw. der jeweils Jagdausübungsberechtigte oder die zuständige Jagdausschussobfrau bzw. der zuständige Jagdausschussobmann zusätzliche Flächen für die Beurteilung vorschlagen. Der Vorschlag betreffend die zusätzlichen Flächen ist bis spätestens zwei Wochen vor der Begehung beim Forsttechnischen Dienst der Behörde einzubringen. Die Anzahl dieser zusätzlichen Flächen darf pro Begehung maximal eine Fläche je angefangene fünf bereits bestehende Flächen betragen. Insgesamt darf die Anzahl dieser zusätzlichen Flächen jedoch maximal vier Flächen pro Jagdgebiet betragen (§ 4 Abs. 2 Oö. Abschussplanverordnung).
Ein Einvernehmen zwischen den Beteiligten ist dabei nicht herzustellen.
Im gegenständlichen Fall wurde die Repräsentativität vom jagdfachlichen Amtssachverständigen nachvollziehbar und ausführlich begründet. Der Vorschlag wurde 2 Wochen vor der Begehung beim Forsttechnischen Dienst der Behörde eingebracht. Es handelte sich bei dieser Begehung um eine beurteilte Zusatzfläche. Im gesamten Jagdgebiet wurde eine Zusatzfläche beurteilt.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Heranziehung der Beurteilungsstufe III der Zusatzfläche Z1 liegen somit vor.
Grundsätze der Abschussplanerstellung:
Die Oö. Abschussplanverordnung dient als bewährtes Instrument der Herstellung eines dem jeweiligen Lebensraum angepassten Schalenwildbestandes.
Im Jahr 1993 hat die Oö. Landesregierung in Abkehr vom bisherigen System für die Festlegung von Schalenwildabschüssen einen völlig neuen Weg eingeschlagen.
Die Abschusshöhe richtete sich seit dem Jagdjahr 1994/95 nicht mehr nach den gemeldeten Wildständen, sondern nach dem Zustand der Waldverjüngung. Die Verbissbelastung wird seither von Jagdausschuss, Jagdausübungsberechtigten und dem forsttechnischen Dienst der Behörde jährlich vor Vegetationsbeginn an Hand von einvernehmlich festgelegten Vergleichs- und Weiserflächen erhoben und beurteilt. Die Gesamtbeurteilung eines Jagdgebiets (Beurteilungsstufe I, II oder III) bestimmt im Wesentlichen die Veränderung der Abschusszahlen im Vergleich zum Abschussplan bzw. Abschuss des Vorjahrs.
Der Abschussplan für Schalenwild ist im Interesse der Landeskultur so zu erstellen, dass eine ökologisch und wirtschaftlich tragbare Wilddichte hergestellt und erhalten wird. Diese ist dann erreicht, wenn Waldbestände einschließlich der Weißtanne und der Laubhölzer auf für diese Baumarten geeigneten Standorten nach natürlicher Verjüngung oder Aufforstung ohne Flächenschutz, jedoch mit begleitenden forstlichen Pflegemaßnahmen, innerhalb der forstrechtlichen Fristen gesichert aufwachsen können. Vor allem sind der Verbissgrad und die Fegeschäden an forstlichen Gehölzen in größeren zusammenhängenden Waldflächen zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 2 Oö. Abschussplanverordnung).
Für die Abschussplanung sind jedenfalls das Verhältnis des Vegetationszustandes innerhalb und außerhalb von Vergleichsflächen sowie der Verbissgrad auf sonstigen Weiserflächen zu beurteilen (§ 1 Abs. 4 Oö. Abschussplanverordnung).
In waldarmen Jagdgebieten mit weniger als drei beurteilbaren Vergleichs- oder Weiserflächen kann im Einvernehmen des Jagdausschusses, der bzw. des Jagdausübungsberechtigten bzw. bei Genossenschaftsjagden der Jagdleiterin bzw. des Jagdleiters und des Forsttechnischen Dienstes der Behörde auch die Bewertung der Vergleichs- und Weiserflächen angrenzender Jagdgebiete mit ähnlichen Lebensraumbedingungen mitberücksichtigt werden (§ 1 Abs. 5 Oö. Abschussplanverordnung).
Kleinere, isolierte Waldflächen unter drei Hektar (z.B. Feldgehölze) sind für die Festlegung von Vergleichs- und Weiserflächen nicht heranzuziehen (§ 3 Abs. 3 Oö. Abschussplanverordnung).
Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein waldarmes Jagdgebiet. Da es mehr als 3 beurteilte Vergleichs- und Weiserflächen aufweist, hat die Behörde zu Recht die Bewertung der Vergleichs- und Weiserflächen angrenzender Jagdgebiete nicht mitberücksichtigt.
Es wurden weiters keine kleineren, isolierten Waldflächen unter drei Hektar (z.B. Feldgehölze) für die Festlegung von Vergleichs- und Weiserflächen herangezogen.
Der Abschussplan ist nach dem Muster der Anlage 1 unter Berücksichtigung des Waldzustands, insbesondere anhand der Vergleichs- und Weiserflächen, und der in den letzten drei Jahren getätigten Abschüsse in vierfacher Ausfertigung zu erstellen (§ 5 Abs. 1 Oö. Abschussplanverordnung).
Der Abschussplan wurde unter Berücksichtigung des Waldzustandes, der anhand der Vergleichs- und Weiserflächen erhoben wurde, erstellt. Bei der Beurteilung wird der Verbiss am vorjährigen Leittrieb erhoben.
Es besteht daher die Möglichkeit, dass sich innerhalb eines Jahres die Beurteilungsstufe wesentlich verbessern kann, wenn der Verbiss entsprechend weniger wird.
Voraussetzung für das Vorliegen der Beurteilungsstufen I und II sind:
-Beurteilungsstufe I: größte Anzahl der beurteilten Einzelflächen in Stufe I und keine Einzelfläche in Stufe III
-Beurteilungsstufe II: größte Anzahl der beurteilten Einzelflächen in Stufe II
Im gegenständlichen Fall ergab die Gesamtbeurteilung die Stufe II (7 x Stufe I, 2 x Stufe II und 1 x Stufe III).
Die Abschussveränderung ergibt sich aus den Abschussplanzahlen des Vorjahres + prozentmäßige Anhebung gemäß Zeile II bzw. III + etwaige Mindererfüllung des Vorjahres (aber nur im ersten Jahr der Nichterfüllung bei Beurteilungsstufe II bzw. III).
Die Abschussplan betrug im Vorjahr 606 Stück, 459 Stück wurden erlegt, der Abschussplan wurde somit nicht erfüllt.
Da die Gesamtbeurteilung die Stufe II ergeben hat, ist der Abschussplanzahl des Vorjahres die prozentmäßige Anhebung gemäß Zeile II hinzuzuzählen.
Bei Beurteilungsstufe II hat eine Erhöhung um 15 % zu erfolgen, wenn der Abschussplan erfüllt wurde. Wurde dieser nicht erfüllt, wird der Abschussplan um 20 % erhöht. Im ersten Jahr der Nichterfüllung wird zusätzlich noch der Minderabschuss zugeschlagen.
Aufgrund der Gesamtbeurteilung in Stufe II ist nach der Abschussplanverordnung eine Planfestsetzung auf 874 Stück erforderlich. Diese errechnet sich aus der Abschussplanzahl des Vorjahres (606 Stück) plus einer Erhöhung um 20 % (Stufe II bei Nichterfüllung) plus Mindererfüllung des Vorjahres (147 Stück).
Der Abschussplan wurde entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin weder falsch berechnet noch die Vorgaben der Abschussplanverordnung falsch angewendet.
Aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren hat sich nicht ergeben, dass der Abschussplan nicht erfüllbar wäre. Es stellt zweifellos eine jagdliche Herausforderung für die Beschwerdeführerin dar, diesen zu erfüllen. Unter Berücksichtigung der angeführten Jagdmethoden ist die Erfüllung möglich. Wie intensiv die Bejagung im heurigen Jahr durchgeführt wurde, kann nicht beurteilt werden. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Rehe „nicht da“ seien, stehen die Verbissprozente entgegen.
Es war daher, wie im Spruch angeführt, zu entscheiden.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.