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LVwG-606062/4/SSt•LVwG O LVwG-606062/4/SSt
LVwG-606062/4/SStTribunale amministrativo regionale23 ago 2023
Beschwerdeabweisung; Einspruchszurückweisung; Strafverfügung, nicht existent; Einspruch, vor Zustellung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seine Richterin MMag. Dr. Steidl-Sebestyen über die Beschwerde des A M, wohnhaft in A, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 28.4.2023, GZ: VStV/923300088318/2023, betreffend Zurückweisung eines Einspruches gegen die Strafverfügung als verspätet
zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II.Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig.
Entscheidungsgründe
I.Verfahrensgang:
I.1. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeikommissariat Steyr (im Folgenden: belangte Behörde) vom 28.4.2023, GZ: VStV/923300088318/2023, wurde der per E-Mail vom 25.4.2023 erhobene Einspruch des Beschwerdeführers (im Folgenden: Bf) gegen die Strafverfügung vom 27.1.2023 zur gleichen Geschäftszahl (eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960 betreffend) als verspätet zurückgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die Strafverfügung am 1.2.2023 nachweislich zugestellt worden sei. Die Einspruchsfrist habe daher am 1.2.2023 begonnen und habe mit Ablauf des 15.2.2023 geendet. Der Einspruch sei daher trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung erst am 25.4.2023, somit nach Ablauf der Einspruchsfrist, eingebracht worden.
I.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf rechtzeitig mit E-Mail vom 5.6.2023 Beschwerde, in der er zusammengefasst vorbrachte, dass er bereits zuvor in elektronischer Form und vorher auch mehrmals fernmündlich vorgetragen habe, weshalb er das Parkvergehen nicht begangen habe. Er habe dies auch in den ersten Februartagen per E-Mail getan, könne aber die Absendung dieser E-Mail nicht mehr nachweisen. Er wisse um die „harten Vorschriften und Fristeinhaltungen in den Behörden“, dennoch ersuche er in seinem Fall, die Sachlage des Falschparkens prüfen zu lassen.
I.3. Mit Schreiben vom 19.6.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor.
I.4. Mit Schreiben vom 26.6.2023 wurde dem Bf vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich über Vorhalt des Zustellnachweises (eine persönliche Übernahme der Strafverfügung am 1.2.2023 dokumentierend) die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.
I.5. Mit E-Mail vom 11.7.2023 führte der Bf im Wesentlichen - wie bereits in seiner Beschwerde - neben Darstellungen des Sachverhaltes die vorgeworfene Verwaltungsübertretung betreffend aus, dass er auch im Februar einen Einspruch erhoben habe, dieser aber offenbar nicht bei der belangten Behörde angekommen sei. Da sein Laptop zum damaligen Zeitpunkt „gesponnen“ habe und nunmehr defekt sei, könne er die fristgerechte Erhebung des Einspruches ca. eine Woche nach Erhalt der Strafverfügung nicht nachweisen.
II.Sachverhalt, Beweiswürdigung:
II.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt samt Beschwerde und in die amtswegigen Ermittlungsergebnisse. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil der Einspruch des Bf zurückzuweisen war und sind im gegenständlichen Fall ausschließlich Rechtsfragen zur Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels zu klären.
II.2. Es steht folgender S A C H V E R H A L T fest:
Mit E-Mail vom 29.11.2022 an die belangte Behörde erhob der Bf „offiziell Einspruch gegen die Organstrafverfügung Aktenkz: 00 […]
Duenst Nr x wachorgan x vom ÖWD Steyr Grünmarkt 14 4400 Steyr Vergehen vom 12.11.2022 Strafbetrag 30.00 €
Kfz-kz: Deutschland X
S HAUS X = Tatort
Da sie sicher das Mandat die Anzeige nach Deutschlandvschicken ich mich fort nicht aufhalte bitte ich sie zwecks Widerspruch mir die Unterlagen zu meinem Zweitwohnsitz zu senden :
A M
A …
R …
[..]
Ich bitte um Übersendung eines Einsoruchs Formblattes oder wo ich mich online zu dem Vorfall äußern darf“. [wörtliches Zitat E-Mail, AS 10 und 11 des Behördenaktes]
Mit E-Mail vom 30.11.2022 teilte die belangte Behörde dem Bf mit, dass diese erst nach Erhalt der Anzeige des Magistrats der Stadt Steyr tätig werden kann und legte die weitere Vorgehensweise dar: „Sollte die Organstrafverfügung vom ÖWD nicht innerhalb von 2 Wochen, in ihrem Fall war es der 26.11.2022, einbezahlt werden, erstattet das Magistrat der Stadt Steyr Anzeige an die Behörde Polizeikommissariat Steyr (ersichtlich auf der Rückseite der Organstrafverfügung). Das Polizeikommissariat Steyr leitet sodann ein Verwaltungsstrafverfahren ein und wird eine Strafverfügung, die einen höheren Strafbetrag aufweisen kann, an Sie erlassen. Gegen die Strafverfügung können Sie binnen zwei Wochen, nach Zustellung, schriftlich Einspruch erheben.“ [E-Mail, AS 9 des Behördenaktes]
Mit E-Mail vom 1.12.2022 bedankte sich der Bf für die Schilderung des Sachverhaltes und ersuchte unter nochmaliger Angabe seiner Zweitwohnsitzadresse um Zustellung an diese, da er sich 2022 nicht mehr in Deutschland aufhalte.
Mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 12.1.2023, GZ: VStV/923300088318/2023, wurde dem Bf eine Übertretung der Straßenverkehrsordnung (Verstoß gegen ein Halte- und Parkverbot) vorgeworfen und über ihn eine Geldstrafe von 40 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 18 Stunden) verhängt. Dieses an die Zweitwohnsitzadresse adressierte Schriftstück wurde vom Bf am 1.2.2023 persönlich übernommen. [Strafverfügung, AS 3ff, Rückschein, AS 8 des Behördenaktes]
Mit Schreiben vom 21.3.2023 wurde dem Bf eine Mahnung zugestellt. [Mahnung, AS 14 des Behördenaktes]
Mit E-Mail vom 25.4.2023 erhob der Bf Einspruch gegen die Strafverfügung. [Einspruch, AS 16 des Behördenaktes]
II.3. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich bereits aus dem Behördenakt - insbesondere aus den jeweils in eckiger Klammer angeführten Beweismitteln - und vor allem aus dem Zustellnachweis, der die Zustellung der Strafverfügung durch persönliche Übernahme am 1.2.2023 dokumentiert. Der Zustellnachweis hat als öffentliche Urkunde die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich und erbringt den vollen Beweis, dass der Zustellvorgang vorschriftsgemäß und wie oben dargestellt erfolgt ist. Im Ermittlungsverfahren ist auch kein Hinweis hervorgekommen, der diesen entkräften würde.
III.In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:
III.1. Maßgebende Rechtsgrundlagen:
Gemäß § 49 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben. Gemäß der Regelung des Abs. 3 par. cit. ist die Strafverfügung zu vollstrecken, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wurde.
Gemäß § 32 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) endet eine nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß § 33 Abs. 4 AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
III.2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat hierzu erwogen:
Vorweg ist festzuhalten, dass die belangte Behörde den Einspruch des Bf gegen die Strafverfügung als verspätet zurückgewiesen hat. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist daher nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Rechtsmittels. Das Verwaltungsgericht ist daher nicht befugt, über die zugrundeliegende Verwaltungsübertretung (hier: Verstoß gegen ein Halte- und Parkverbot gemäß § 24 Abs. 1 lit. a iVm § 52 lit. a Z 11a StVO 1960) zu entscheiden.
Der Einspruch gegen eine Strafverfügung kann binnen zwei Wochen ab Zustellung erhoben werden. Diese Frist bildet eine verfahrensrechtliche Frist, die gemäß § 32 Abs. 2 und § 33 AVG zu berechnen und nicht erstreckbar ist (vgl. VwGH 11.7.1988, 88/10/0113; zum Bescheidcharakter einer Strafverfügung im Lichte des ZustG siehe VwGH 18.2.2020, Ra 2019/03/0156). Ein vor der Zustellung erhobener Einspruch ist mangels einer erlassenen und damit mangels einer existenten Strafverfügung unzulässig (vgl. Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 49 Rz 3); mit anderen Worten: sämtliche Eingaben, die der Bf vor Zustellung der Strafverfügung an die belangte Behörde gerichtet hat, sind in Ermangelung einer bekämpfbaren Grundlage ins Leere gegangen.
Die gegenständliche Strafverfügung wurde dem Bf am 1.2.2023 nachweislich durch persönliche Übernahme zugestellt.
Die Rechtsmittelfrist zur Erhebung des Einspruches hat daher am 1.2.2023 begonnen (Mittwoch, kein Feiertag) und endete am 15.2.2023 (Mittwoch), sodass der am 25.4.2023 per E-Mail erhobene Einspruch verspätet war und dessen Zurückweisung durch die belangte Behörde rechtmäßig erfolgte.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da die gegenständliche Rechtsfrage der Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels mit dem klaren Gesetzeswortlaut zu lösen war und darüber hinaus eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes existiert, von der in der gegenständlichen Entscheidung nicht abgewichen wurde. Es liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.
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