LVwG O LVwG-652804/2/SE

LVwG-652804/2/SETribunale amministrativo regionale5 giu 2023

Regest

Abweisung; Nachschulung; Ampel, rot; Telefon; „Telefonieren am Steuer“; „Stillstehen der Räder“

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwG-652804/2/SE

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.06.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGOB:2023:LVwG.652804.2.SE

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seine Richterin Mag. Ellmer über die Beschwerde von L K, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 13. April 2023, GZ: NSch-345/2023, betreffend Anordnung einer Nachschulung nach dem Führerscheingesetz

zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig.

Entscheidungsgründe

I.Verfahrensgang:

Die Landespolizeidirektion Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) ordnete L K (im Folgenden: Beschwerdeführerin) mit Bescheid vom 13. April 2023, GZ: NSch-345/2023, die Absolvierung einer Nachschulung für verkehrsauffällige Lenker an.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin während der Probezeit gegen § 4 FSG verstoßen habe.

I.2.Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und begründete diese damit, dass sie ihr Telefon bei roter Ampel während des Stillstandes des Fahrzeuges kurz in die Hand genommen hätte.

I.3.Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 12. Mai 2023, eingelangt am 24. Mai 2023, die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor.

II.Sachverhalt, Beweiswürdigung:

II.1.Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt und das Beschwerdevorbringen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus den vorliegenden Beweismitteln eindeutig ergibt.

II.2. Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt gilt als erwiesen:

Die Lenkberechtigung der Beschwerdeführerin ist bis 6. April 2025 befristet (Probezeit).

Die Beschwerdeführerin lenkte am 7. April 2023, 15:35 Uhr, auf der X das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen X. Während der Fahrt verwendete sie ihr Mobiltelefon nicht als Navigationssystem.

Die amtshandelnden Polizeibeamten stellten eine Organstrafverfügung, Block Nr. 302338, Blatt 12, aus. Die Beschwerdeführerin bezahlte die verhängte Geldstrafe von 50 Euro an Ort und Stelle.

II.3. Dieser entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich eindeutig aus dem vorgelegten Verfahrensakt.

Wenn die Beschwerdeführerin nunmehr anführt, sie habe das Telefon ausschließlich während des Stillstandes des Kraftfahrzeuges verwendet, so ist dem zu entgegnen, dass sie die Organstrafverfügung vor Ort sofort beglichen und damit die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung zugegeben hat.

Zudem sind Polizeibeamte besonders geschult. Aufgrund ihrer Ausbildung und ihrer Erfahrung können sie Sachverhalte, wie den vorliegenden, der Wahrheit gemäß wahrnehmen und einschätzen und korrekt wiedergeben.

III.Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht über die Beschwerde erwogen:

III.1.Anzuwendende Rechtslage:

III.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 idgF, lauten:

„Lenkberechtigung für Anfänger (Probeführerschein)

§ 4. (1) Lenkberechtigungen für alle Klassen mit Ausnahme der Klassen AM und F, die Personen erteilt werden, die vorher keine in- oder ausländische Lenkberechtigung für eine dieser Klassen besessen haben, unterliegen einer Probezeit von drei Jahren. Diese Probezeit ist in den Führerschein nicht einzutragen.

[…]

(3) Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs. 6) oder verstößt er gegen die Bestimmung des Abs. 7, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Im Fall eines schweren Verstoßes gemäß Abs. 6 Z 2a kann auch nach der Ausstellung eines Organmandates eine Nachschulung angeordnet werden. Rechtsmittel gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 13 Abs. 6 in die Wege zu leiten.

(5) Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der dritten Verlängerung der Probezeit einen neuerlichen Verstoß gemäß Abs. 6 oder 7, so hat die Behörde das Vorliegen der gesundheitlichen Eignung mittels eines amtsärztlichen Gutachtens abzuklären und dafür eine verkehrspsychologische Untersuchung anzuordnen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen.

(6) Als schwerer Verstoß gemäß Abs. 3 gelten

1. […]

2a.Übertretungen des § 102 Abs. 3 fünfter Satz KFG 1967.

[…]“

III.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 - KFG 1967, BGBl. I Nr. 267/1967 idgF, lauten:

„§ 102

Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers

[...]

(3) Der Lenker muss die Handhabung und Wirksamkeit der Betätigungsvorrichtungen des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges kennen. Ist er mit ihrer Handhabung und Wirksamkeit noch nicht vertraut, so darf er das Fahrzeug nur mit besonderer Vorsicht lenken. Er muss die Lenkvorrichtung während des Fahrens mit mindestens einer Hand festhalten und muss beim Lenken Auflagen, unter denen ihm die Lenkerberechtigung erteilt wurde, erfüllen. Er hat sich im Verkehr der Eigenart des Kraftfahrzeuges entsprechend zu verhalten. Während des Fahrens ist dem Lenker das Telefonieren ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung verboten. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit und den Stand der Technik durch Verordnung die näheren Vorschriften bezüglich der Anforderungen für Freisprecheinrichtungen festzulegen. Freisprecheinrichtungen müssen den Anforderungen der Produktsicherheitsbestimmungen für Freisprecheinrichtungen entsprechen.

[...]“

III.2. Das gesetzliche Verbot des „Telefonierens am Steuer“ gilt nach dem klaren Gesetzeswortlaut während des Fahrens. Dieser Begriff ist im Gesetz nicht näher definiert, weshalb auf den Zweck dieser Bestimmung abzustellen ist. Das „Zum

Stillstand Bringen“ eines Fahrzeuges an einer roten Ampel wird durch die Verkehrslage erzwungen und stellt daher ein Anhalten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 26 StVO 1960 dar. Es handelt sich um eine kurzfristige Fahrtunterbrechung und es ist jederzeit mit dem Umschalten der Ampel zu rechnen, woraufhin der Lenker seine Fahrt ohne unnötige Verzögerung fortzusetzen hat.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in seinem Erkenntnis vom 28. März 2014, 2012/02/0070, ausgesprochen, dass „in einer Verkehrssituation, in der ein Lenker auf der Fahrbahn an der Ausführung seines Fahrmanövers nur kurzfristig verkehrsbedingt (Abwarten des Gegenverkehrs) gehindert wird, die gebotene Fortsetzung seines Fahrmanövers aber seine volle Aufmerksamkeit verlangt, jedenfalls nicht davon die Rede sein kann, dass das dabei erfolgende Telefonieren

ohne Freisprecheinrichtung nicht mehr vom Tatbestand des § 102 Abs.3 5. Satz KFG 1967 umfasst wäre.“

Daraus ergibt sich, dass nicht jedes „Stillstehen der Räder“ das „Fahren“ im Sinne

des § 102 Abs. 3 5. Satz KFG 1967 unterbricht.

Auch bei einer roten Verkehrsampel ist es aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich, dass Fahrzeuglenker das Verkehrsgeschehen weiter beobachten. Einerseits könnte bei einem entsprechenden Gefälle das eigene Fahrzeug nach vorne oder rückwärts rollen, andererseits könnte auch das vor ihnen stehende Fahrzeug zurückrollen, was eine Reaktion des Fahrzeuglenkers erforderlich machen würde. Auch das Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer (insbesondere Fußgänger sowie allenfalls vom Vertrauensgrundsatz ausgenommene Personen) im unmittelbaren Nahebereich der ampelgeregelten Kreuzung ist zu beobachten. Daraus ergeben sich Informationen, die beim Weiterfahren (insbesondere im Fall eines beabsichtigten Abbiegens) für den Fahrzeuglenker jedenfalls relevant sind. Es ist auch zu berücksichtigen, dass gemäß § 12 Abs. 5 StVO 1960 Lenker einspuriger Fahrzeuge unter bestimmten Umständen zwischen den bereits angehaltenen Fahrzeugen vorfahren dürfen. Von dieser Bestimmung wird – wie allgemein bekannt ist – insbesondere von Radfahrern häufig Gebrauch gemacht. Der Lenker eines bei einer roten Ampel angehaltenen Fahrzeuges hat daher auch auf solche Verkehrsteilnehmer zu achten, dies umso mehr, als Radfahrer und Lenker von E-Motorfahrrädern nur optisch, nicht aber akustisch wahrgenommen werden können. Es gibt also zahlreiche Umstände, welche es auch für den Lenker eines an einer roten Ampel angehalten Fahrzeuges erforderlich machen, das sonstige Verkehrsgeschehen aufmerksam zu beobachten, weshalb das im § 102 Abs. 3 5. Satz KFG 1967 geregelte „Handy-Verbot“ auch in dieser Situation gültig ist.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, das Telefon ausschließlich während der „Rotphase“ an der Ampel verwendet zu haben und somit nicht „während der Fahrt“, geht somit ins Leere.

III.3. Die Beschwerdeführerin wurde am 7. April 2023 mit einem Organmandat wegen der Übertretung gemäß § 102 Abs. 3 5. Satz KFG 1967 bestraft. Diese Übertretung gilt als schwerer Verstoß nach § 4 Abs. 6 Z 2a FSG. Am 7. April 2023 war die Beschwerdeführerin im Besitz eines Probeführerscheins.

§ 4 Abs. 3 FSG legt fest, dass dem Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit im Fall eines schweren Verstoßes unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen ist. Bei einem schweren Verstoß gemäß § 4 Abs. 6 Z 2a FSG kann eine Nachschulung auch nach der Ausstellung eines Organmandates angeordnet werden.

Die Verlängerung der Probezeit um ein Jahr ergibt sich aus § 4 Abs. 3 FSG.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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