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LVwG-153698/9/DM•LVwG O LVwG-153698/9/DM
LVwG-153698/9/DMTribunale amministrativo regionale24 mag 2023
Abweisung; Kapelle; Gebetsmühlen; öffentliches Interesse der infrastrukturellen Versorgung; Erschließung eines bestimmten Gebiets
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seine Richterin Mag. Manzenreiter über die Beschwerde des J W, vertreten durch Rechtsanwälte G L T P, X, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Gramastetten vom 7.11.2022, GZ: ANZ/36-2022, betreffend Untersagung einer Bauanzeige nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II.Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig.
Entscheidungsgründe
I.Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Gramastetten (im Folgenden: belangte Behörde) vom 7.11.2022 wurde die vom Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: Bf) angezeigte Errichtung einer Kapelle für Gebetsmühlen auf dem Grundstück Nr. X, KG Gramastetten, wegen Widerspruchs zu zwingenden Bestimmungen des Oö. ROG 1994 und der Oö. BauO 1994 untersagt. Das Bauvorhaben sei nicht als widmungsneutrales Gebäude iSd § 37a Oö. ROG 1994 zu qualifizieren und sei auch nicht als ein für die land- und forstwirtschaftliche Grünlandnutzung notwendiges Objekt iSd § 30 Abs. 5 leg. cit. anzusehen. Die belangte Behörde nahm dabei Bezug auf eine eingeholte rechtliche Prüfung durch die
2. zuständige Fachabteilung des Amtes der Oö. Landesregierung vom 7.11.2022.
2. In der dagegen erhobenen Beschwerde moniert der Bf die mangelnde Feststellung des relevanten Sachverhalts und eine entsprechende Begründung des angefochtenen Bescheides.
3. Mit Schreiben vom 14.12.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor. Darin erstattete die belangte Behörde (in Ergänzung zum angefochtenen Bescheid) auch ein umfangreiches rechtliches Vorbringen.
4. Im Schreiben vom 11.1.2023 gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zitierte rechtliche Beurteilung des Amtes der Oö. Landesregierung wieder und übermittelte dem Bf das Vorlageschreiben der belangten Behörde mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme.
5. Mit Eingabe vom 14.2.2023 erstattete der Bf sodann eine umfangreiche Stellungnahme.
II.Festgestellter Sachverhalt:
1. Mit Eingabe (Anzeige) vom 30.9.2022 (eingelangt am 6.10.2022) zeigte der Bf unter Anschluss einer Einreichskizze die Errichtung einer Kapelle für Gebetsmühlen auf dem Grundstück Nr. X, KG Gramastetten, an. Laut Einreichskizze beträgt die Grundfläche 11,9 m2 und die Dachfläche 14,4 m2. Die begehbare Fläche beträgt rund 6 m2 [Stellungnahme Bf, Gerichtsakt ON 5]. Die genaue Ausführung ist der Einreichskizze vom 30.9.2022 zu entnehmen. Die Entfernung zum Dreikanthof beträgt ca. 35 m [Lageplan Einreichunterlagen, Behördenakt].
Bei einer Gebetsmühle oder Mantratrommel handelt es sich um einen drehbaren Holzzylinder auf einer Spindel, auf welchem Gebete bzw. Mantren angebracht sind. Die Gebetsmühle wird während des Gehens oder ruhend im Uhrzeigersinn gedreht und es soll spirituelle Orientierung bringen, die Trommeln per Hand in Bewegung zu setzen. Das Drehen einer Gebetsmühle dient dazu, negative Auswirkungen durch positive zu ersetzen und gutes Karma zu erzeugen. Im vorliegenden Fall bestehen die 14 Holzzylinder aus neun Flächen, auf welchen sich die gesamt 126 Gebete bzw. Mantren befinden. Jeder Besucher erhält demnach durch Drehen der Mantratrommeln seine eigenen individuellen Gebete bzw. Mantren. Die Gebetsmühle ist bewusst derart ausgeführt, dass lediglich eine Person darin Platz findet [Stellungnahme Bf, Gerichtsakt ON 5].
2. Das Grundstück Nr. X, KG Gramastetten, ist im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde als unspezifisches Grünland (für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland) gewidmet. Auf diesem Grundstück befindet sich ein Dreikanthof, der als Eventhof, insbesondere für Hochzeiten, betrieben wird. Ein Teil des Hofes wird auch als Wohnbereich genutzt. Dort wohnt der Bf im Nebenwohnsitz (Aussage des Bf im Rahmen der mündlichen Verhandlung, Niederschrift ON 8 des Gerichtsaktes; www.vedahof.com).
3. Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 7.11.2022 wurde die Ausführung des angezeigten Bauvorhabens untersagt.
III.Beweiswürdigung:
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt. Weiters wurde dem Bf die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde als Ergänzung zum angefochtenen Bescheid (Vorlageschreiben, Gerichtsakt ON 1) sowie die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende rechtliche Beurteilung der zuständigen Fachabteilung des Amtes der Oö. Landesregierung mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. Darüber hinaus fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Daraus ergibt sich der hier maßgebliche Sachverhalt klar und widerspruchsfrei.
IV.In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:
1. Gemäß § 25 Abs. 1 Z 9 Oö. BauO 1994 ist der Baubehörde vor Beginn der Bauausführung die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung von nicht Wohnzwecken dienenden eingeschossigen Gebäuden mit einer bebauten Fläche bis zu 35 m² anzuzeigen (Bauanzeige).
Gemäß § 25 Abs. 1 Z 9b Oö. BauO 1994 ist der Baubehörde vor Beginn der Bauausführung die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung von freistehenden oder angebauten Schutzdächern mit einer bebauten Fläche bis zu 50 m², auch wenn sie als Abstellplätze für Kraftfahrzeuge verwendet werden, anzuzeigen.
Gemäß § 25a Abs. 1 Z 1 Oö. BauO 1994 hat die Baubehörde innerhalb von acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Bauanzeige die Ausführung des Bauvorhabens zu untersagen, wenn Abweisungsgründe im Sinn des § 30 Abs. 6 Z 1 oder des § 35 Abs. 1 Z 3 vorliegen. Die Untersagungsfrist ist gewahrt, wenn die Baubehörde den Bescheid am letzten Tag der achtwöchigen Frist nachweisbar abfertigt, z. B. der Post zur Zustellung übergibt.
Gemäß § 27 Abs. 1 Oö. BauO 1994 (siehe den Verweis in § 37a Abs. 1 Oö. ROG 1994) dürfen Werbe- und Ankündigungseinrichtungen aller Art (Tafeln, Schaukästen, Anschlagsäulen, sonstige Vorrichtungen und Gegenstände, an denen Werbungen und Ankündigungen angebracht werden können, Bezeichnungen, Beschriftungen, Hinweise und dgl.) und deren Beleuchtung ungeachtet des für den Aufstellungsort geltenden Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans errichtet werden, sofern dieser eine solche Errichtung nicht ausdrücklich ausschließt. Sie müssen so errichtet oder angebracht werden und in Ausmaß, Form, Farbe und Werkstoff so beschaffen sein, dass sie die Sicherheit nicht gefährden und ihr Erscheinungsbild das Orts- und Landschaftsbild nicht stört. Einem Flächenwidmungs- oder Bebauungsplan im Sinn des ersten Satzes gleichzuhalten ist eine Erklärung zum Neuplanungsgebiet, die zum Zweck der Erlassung oder Änderung eines Flächenwidmungs- oder Bebauungsplans verordnet wurde, mit dem die Errichtung von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen ausdrücklich ausgeschlossen werden soll.
Gemäß § 30 Abs. 6 Z 1 Oö. BauO 1994 ist der Baubewilligungsantrag von der Baubehörde ohne Durchführung einer Bauverhandlung abzuweisen, wenn sich auf Grund der Prüfung durch die Baubehörde schon aus dem Antrag oder dem Bauplan ergibt, dass das Bauvorhaben zwingenden Bestimmungen eines Flächenwidmungsplans, eines Bebauungsplans, einer Erklärung zum Neuplanungsgebiet oder einer rechtskräftigen Bauplatzbewilligung widerspricht.
Gemäß § 2 Z 5 Oö. BauTG 2013 wird ein „Bauwerk“ definiert als: eine Anlage, die mit dem Boden in Verbindung steht und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.
Gemäß § 2 Z 12 Oö. BauTG 2013 wird ein „Gebäude“ definiert als: überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene Bauwerke, die von Personen betreten werden können.
Gemäß § 2 Z 23 Oö. BauTG 2013 wird ein „Schutzdach“ definiert als: ein überdachtes, betretbares, nicht allseits umschlossenes Bauwerk, das vorwiegend dem Schutz vor Witterungseinflüssen dient, wie offene Ständerbauten, Flugdächer, Pavillons und dergleichen, soweit es sich nicht um ein Gebäude handelt.
Gemäß § 30 Abs. 5 Oö. ROG 1994 dürfen im Grünland nur Bauwerke und Anlagen errichtet werden, die nötig sind, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen. Die Landesregierung kann dazu durch Verordnung nähere Bestimmungen erlassen und im Zusammenhang damit Regelungen über zulässige Verwendungen gemäß Abs. 6 bis 9 vornehmen. Die Notwendigkeit von land- und forstwirtschaftlichen Neu- und Zubauten, ausgenommen Ersatzgebäude, liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn eine geplante Nutzung auch in einem nach Abs. 6 bis 8 verwendeten Gebäude oder Gebäudeteil möglich wäre. Jedenfalls zulässig im unmittelbaren Nahbereich des land- und forstwirtschaftlichen Hauptgebäudes sind das Wohnumfeld land- und forstwirtschaftlicher Gebäude ergänzende infrastrukturelle Bauwerke und Anlagen (wie Carports, Garten- und Gerätehütten, Schwimmbecken) bis insgesamt 100 m2 bebauter Fläche, sofern ein solcher Bedarf zweckmäßigerweise nicht im Bestand sichergestellt werden kann.
Gemäß § 37a Oö. ROG 1994 (widmungsneutrale Bauwerke) gilt § 27 Abs. 1 Oö. BauO 1994 sinngemäß für bauliche Anlagen geringer Größe oder untergeordneter Bedeutung, die im überwiegenden öffentlichen Interesse der infrastrukturellen Versorgung oder Erschließung eines bestimmten Gebiets dienen, und die, um ihre Funktion bestmöglich zu erfüllen, an bestimmten Standorten errichtet werden müssen.
§ 2 Z 1 Oö. Landwirtschaftsverordnung definiert einen aktiven land- und forstwirtschaftlichen Betrieb wie folgt: Zeichnet sich durch Tätigkeiten im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion und deren Nebengewerben aus. Die Produktion geht über die Eigenversorgung hinaus, erfolgt nachhaltig und planvoll mit dem Ziel, dauerhaft einen land- und forstwirtschaftlichen Betriebserfolg als maßgeblichen Einkommensbeitrag zu erzielen. Die landwirtschaftliche Tätigkeit wird von der Betriebsführerin bzw. vom Betriebsführer auf eigene Rechnung und Gefahr durchgeführt, wobei eine räumlich und funktionell selbstständige Wirtschaftseinheit vorliegen muss. Eine bloß dem Eigenbedarf dienende Erzeugung begründet keine landwirtschaftliche Betriebseigenschaft.
Gemäß Z 3 dieser Verordnung wird der Begriff „Urproduktion“ wie folgt definiert: Ist die Produktion pflanzlicher bzw. tierischer Erzeugnisse gemäß der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugehörigkeit der von Land- und Forstwirten hergestellten Produkte zur land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion (Urprodukteverordnung), BGBl. II Nr. 410/2008, auf Basis ausreichender landwirtschaftlicher Nutzflächen, Wald oder Taggewässer.
2. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei der vom Bf angezeigten Kapelle für Gebetsmühlen aufgrund der teilweise offenen Ausführung um ein Gebäude iSd § 25 Abs. 1 Z 9 Oö. BauO 1994 handelt, da es jedenfalls die Qualifikation eines Bauwerks iSd § 2 Z 5 Oö. BauTG 2013 erfüllt.
Der Bf argumentiert, die gegenständliche Kleinstkapelle für Gebetsmühlen sei weder mit einem fest verankerten Fundament noch sonst mit dem Untergrund dauerhaft verbunden. Die Kapelle sei auf Steine aufgesetzt worden, welche lediglich auf dem Erdboden aufliegen. Aufgrund der besonderen Ausführung könne die Kapelle daher nach Belieben von einem an einen anderen Ort bewegt werden. Bauwerke iSd § 2 Z 5 Oö. BauTG 2013 seien Anlagen, welche mit dem Boden in Verbindung stehen und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich seien. Durch die besondere Ausführung der Kapelle sei diese jedoch eben nicht mit dem Boden in Verbindung. Es sei daher zu bezweifeln, dass die Kapelle überhaupt in den Anwendungsbereich des Bau- und Raumordnungsrechts falle.
Dazu ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu „Containern“ hinzuweisen, wonach dieser eine feste Verbindung mit dem Boden unter dem Gesichtspunkt eines entsprechend großen Gewichts, wovon bei der hier gegenständlichen Kapelle ausgegangen wird, bejaht (vgl. VwGH 12.12.2013, 2013/06/0152 mwH; 15.5.2014, Ro 2014/05/0022). Aus den Einreichunterlagen, insbesondere der Einreichskizze, und der darin dargestellten (aufwendigen) Ausgestaltung der angezeigten Kapelle, ergibt sich, dass für die fachgerechte Herstellung jedenfalls bautechnische Kenntnisse, wozu auch solche auf dem Gebiet der Statik gehören (vgl. VwGH 15.5.2014, Ro 2014/05/0022), erforderlich sind. Dies insbesondere auch in Anbetracht der Tatsache, dass die Kapelle von Menschen betreten werden kann. Bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können, erfordern stets gewisse bautechnische Kenntnisse (vgl. wiederum VwGH 15.5.2014, Ro 2014/05/0022; 23.7.2013, 2010/05/0089 ua).
Somit handelt es sich bei der gegenständlichen Kapelle jedenfalls um ein anzeigepflichtiges Schutzdach iSd § 25 Abs. 1 Z 9b Oö. BauO 1994.
3. Die belangte Behörde hat die Ausführung des Bauvorhabens gemäß § 25a Abs. 1 Z 1 iVm § 30 Abs. 6 Z 1 Oö. BauO 1994 untersagt, weil es zwingenden Bestimmungen des hier anzuwendenden Flächenwidmungsplans (Grünlandwidmung) widerspricht.
3.1. Gemäß § 30 Abs. 5 Oö. ROG 1994 dürfen im Grünland nur Bauwerke und Anlagen errichtet werden, die nötig sind, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen. An die maßgeblichen Kriterien ist ein strenger Maßstab anzulegen, weil verhindert werden soll, dass die Bestimmungen über die Flächenwidmung dadurch umgangen werden, dass jemand lediglich einem Hobby und nicht einer zumindest nebenberuflichen landwirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht und auf diese Weise die für die Landwirtschaft bestimmten Grünflächen zersiedelt (vgl. VwGH 31.1.2012, 2010/05/0212, mwN). Auch ist eine bloße „Nützlichkeit“ der Bauten und Anlagen nicht ausreichend (vgl. etwa VwGH 26.6.2020, Ro 2019/05/0014, mwN).
Im Beschwerdefall kann dahingestellt bleiben, ob der Bf eine aktive Land- und/oder Forstwirtschaft betreibt, da es auf der Hand liegt, dass eine Kapelle für Gebetsmühlen für eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung iSd § 30 Abs. 5 Oö. ROG 1994 (siehe dazu auch die Definition eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in § 2 Z 1 Oö. Landwirtschaftsverordnung) nicht nötig ist.
3.2. Soweit der Bf § 30 Abs. 5 letzter Satz Oö. ROG 1994 ins Treffen führt, ist Folgendes auszuführen: Nach dieser Bestimmung sind im unmittelbaren Nahbereich des land- und forstwirtschaftlichen Hauptgebäudes jedenfalls zulässig das Wohnumfeld land- und forstwirtschaftlicher Gebäude ergänzende infrastrukturelle Bauwerke und Anlagen (wie Carports, Garten- und Gerätehütten, Schwimmbecken) bis insgesamt 100 m2 bebauter Fläche, sofern ein solcher Bedarf zweckmäßigerweise nicht im Bestand sichergestellt werden kann.
Der Bf bringt vor, die angezeigte Kleinstkapelle im Ausmaß von ca. 12 m2 finde – neben der bereits bestehenden Kapelle inklusive deren Vordach mit einem Gesamtausmaß von ca. 70 m2 - ohne Weiteres noch in der Gesamtbeschränkung von 100 m2 Platz. Weshalb Swimmingpools, nicht jedoch Kapellen, als infrastrukturelle Bauwerke gelten sollen, um ein zeitgemäßes Wohnen zu ermöglichen, erläutere die Gemeinde nicht.
Mit der Oö. Raumordnungsgesetz-Novelle 2015, LGBl. Nr. 69/2015, wurde der hier herangezogene Satz in § 30 Abs. 5 leg.cit. implementiert. Dies stellt laut Materialien eine raumordnungsrechtliche Reaktion auf den land- und forstwirtschaftlichen Strukturwandel dar. In bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden soll ein zeitgemäßes Wohnen ermöglicht werden. Dies erfolge durch die nunmehr mögliche Errichtung von das Wohnumfeld land- und forstwirtschaftlicher Gebäude ergänzenden infrastrukturellen Bauwerken und Anlagen. Die privilegierende Bestimmung soll die Wohnqualität steigern und knüpft somit an das Wohnumfeld an. Die „Ergänzung“ des Wohnumfeldes verbreitert dieses und steht damit ebenfalls mit diesem in unmittelbarem Zusammenhang. Die Zulässigkeit der Errichtung infrastruktureller Bauwerke und Anlagen im Grünland setzt somit – neben anderen Voraussetzungen – voraus, dass diese sowohl in räumlicher Hinsicht als auch nach ihrer Funktion das bestehende Wohnumfeld land- und forstwirtschaftlicher Gebäude ergänzen (siehe VwGH 26.6.2020, Ro 2019/05/0014).
Wie der Bf angibt, soll die Kapelle für jedermann zugänglich und lediglich in den Nachtstunden verschlossen sein. Es würden regelmäßig (derzeit jeden zweiten Sonntag) Gottesdienste von Geistlichen aus ganz Österreich organisiert und abgehalten. Auch die gegenständliche Kleinstkapelle für Gebetsmühlen solle der Öffentlichkeit zugänglich sein und werde diese mangels vollumfänglicher Umschließung zu keiner Zeit verschlossen werden. Damit kann jedoch bei der gegenständlichen Kapelle nicht von einem „das Wohnumfeld“ ergänzenden infrastrukturellen Bauwerk gesprochen werden, weshalb diese Ausnahme nicht greift.
3.3. Der Bf bringt schließlich unter Bezugnahme auf die Rechtsauskunft der Fachabteilung des Amtes der Oö. Landesregierung vor, die angezeigte Kapelle sei widmungsneutral iSd § 37a Abs. 1 Oö. ROG 1994 und stelle daher eine Ausnahme von der Anforderung der Übereinstimmung mit dem Flächenwidmungsplan dar. Nach Rechtsansicht der Fachabteilung des Amtes der Oö. Landesregierung könnten gewisse Kleinkapellen, Marterln und Bildstöcke als widmungsneutral iSd § 37a Abs. 1 Oö. ROG 1994 gelten, dies insbesondere, wenn sie im öffentlichen Interesse errichtet worden seien. Die Kapelle sei für jedermann zugänglich und lediglich in den Nachtstunden verschlossen. Es würden regelmäßig (derzeit jeden zweiten Sonntag) Gottesdienste von Geistlichen aus ganz Österreich organisiert und abgehalten. Auch die gegenständliche Kleinstkapelle für Gebetsmühlen solle der Öffentlichkeit zugänglich sein und werde diese mangels vollumfänglicher Umschließung zu keiner Zeit verschlossen werden.
Gemäß § 37a Oö. ROG 1994 (widmungsneutrale Bauwerke) gilt für bauliche Anlagen geringer Größe oder untergeordneter Bedeutung, die im überwiegenden öffentlichen Interesse der infrastrukturellen Versorgung oder Erschließung eines bestimmten Gebiets dienen, und die, um ihre Funktion bestmöglich zu erfüllen, an bestimmten Standorten errichtet werden müssen, § 27 Abs. 1 Oö. BauO 1994 sinngemäß.
§ 37a Oö. ROG 1994 wurde mit der Oö. Raumordnungsgesetz-Novelle 2020 aus Gründen der Rechtsbereinigung und mit dem Ziel einer verbesserten Regelungssystematik wortgleich aus der Oö. BauO 1994 (§ 27a) in das Oö. ROG 1994 implementiert (BlgOöLT 1379/2020, XXVII. GP). In den Erläuterungen zu § 27a Oö. BauO 1994 (abgedruckt in Neuhofer, Oö. Baurecht, Band 1, 7. Auflage, S 234) werden als Beispiele für widmungsneutrale Bauten Strom-, Gas-, Fernheizleitungen wie andere bauliche Anlagen von untergeordneter Bedeutung für die infrastrukturelle Versorgung und Erschließung eines bestimmten Gebietes angeführt.
Da eine Kapelle wie die gegenständliche nicht der „im überwiegenden öffentlichen Interesse der infrastrukturellen Versorgung oder Erschließung eines bestimmten Gebiets“ dient, und darüber hinaus nicht – um „diese Funktion“ zu erfüllen – „an einem bestimmten Standort errichtet werden muss“, liegt nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich kein Anwendungsfall des § 37a Oö. ROG 1994 vor. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die beschwerdegegenständliche Kapelle für Gebetsmühlen die in dieser Bestimmung geforderten Tatbestandsmerkmale erfüllt.
Da das angezeigte Bauvorhaben somit nicht mit der Grünlandwidmung in Einklang zu bringen ist, ist spruchgemäß zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. Vielmehr konnte sich das erkennende Gericht auf den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes und die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stützen.
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