LVwG O LVwG-303301/6/AL/Mu

LVwG-303301/6/AL/MuTribunale amministrativo regionale8 mag 2023

Regest

Abweisung; Geschäftsführer, handelsrechtlich; Rechtsgut; Arbeitsmarkt, inländischer

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwG-303301/6/AL/Mu

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.05.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGOB:2023:LVwG.303301.6.AL.Mu

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seine Richterin Dr. Lukas über die Beschwerde des S S, vertreten durch S P W Rechtsanwälte GmbH, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 06.09.2022, GZ: 0020642/2020 AS/VS, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.01.2023 durch mündliche Verkündung

zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II.Die beschwerdeführende Partei hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 100 Euro zu leisten.

III.Gegen diese Entscheidung ist eine Revision zulässig.

Entscheidungsgründe

I.1.Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz (im Folgenden: belangte Behörde) vom 06.09.2022, GZ: 0020642/2020 AS/VS, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975 idgF (AuslBG), eine Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 50 Euro vorgeschrieben.

Diesem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde (auszugsweise Wiedergabe ohne Hervorhebungen):

„I. Tatbeschreibung:

Der Beschuldigte, Herr S S , geboren am x , hat als handelsrechtlicher Geschäftsführer der g GmbH (nunmehr: C GmbH), FN x, mit Sitz in L (nunmehr: L), welche für die Erfüllung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungs-gesetzes keinen Bevollmächtigten bestellt hat, und somit als nach § 9 Abs. 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher, folgende Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu verantworten:

Die g GmbH, FN x, hat als Arbeitgeberin zu den angeführten Zeiten nachstehende Person mit nicht österreichischer Staatsbürgerschaft beschäftigt, obwohl ihr für diese weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt, noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde, noch diese eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobil ICT“), Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 20f Abs. 4)“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besessen hat:

M H, geb. x, Staatsbürgerschaft Bosnien und Herzegowina, war am 23.02.2020 für 6,50 Stunden als Promotionsjobberin (Baumbuddy-Sticker verteilen für das Umweltprojekt Baumbuddy auf der Messe Wien, Promotionsjob) gegen Entgelt € 8,67/Stunde beschäftigt.

Eine Arbeitgeberin darf gem. § 3 Abs. 1 AuslBG, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländerin nur beschäftigen, wenn ihmihr für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn derdie Ausländerin eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobil ICT“), Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 20f Abs. 4)“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (§4c) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt.

Für den oben angeführten Zeitpunkt verfügte die angeführte Beschäftigte über keine entsprechende arbeitsmarktrechtliche Bewilligung und war somit iSd angeführten gesetzlichen Bestimmungen unberechtigt beschäftigt.

II. Verletzte Verwaltungsvorschriften:

§ 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 idF BGBl. I Nr. 56/2018, iVm § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 idF BGBl. I Nr. 66/2017

III. Strafausspruch:

Über den Beschuldigten wird folgende Geldstrafe verhängt:

€ 500,00

Im Falle der Uneinbringlichkeit wird folgende Ersatzfreiheitsstrafe verhängt:

16 Stunden

Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 idF BGBl. I Nr. 66/2017, §§ 9, 16, 19 und 20 VStG

IV. Kostenentscheidung:

Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens hat der Beschuldigte 10 % der verhängten Strafe, das sind € 50,00 zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs. 1 und 2 VStG

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 550,00.“

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die dem Bf angelastete Tat aufgrund der Aktenlage sowie des Ergebnisses des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzusehen sei. Vom Bf sei nicht bestritten worden, dass sein Unternehmen zum fraglichen Tatzeitpunkt eine Ausländerin ohne entsprechende arbeitsmarktrechtliche Bewilligung beschäftigt habe. Der Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung sei in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Nach Ansicht der Behörde sei die Strafhöhe straf- und schuldangemessen.

I.2.Dagegen erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) mit Schreiben vom 04.10.2022 rechtzeitig Beschwerde, in der die Verletzung von einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet wird; insbesondere das Recht auf Erteilung einer Beratung anstelle Verhängung einer Geldstrafe bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 33a VStG und das Recht auf Erteilung einer Ermahnung anstelle Verhängung einer Geldstrafe bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG.

Vom Bf wird die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht bestritten. Nach Wiedergabe des zusammengefassten vorliegenden Sachverhaltes führte der Bf im Wesentlichen dazu begründend aus, dass für ihn aus dem von Frau H vorgelegten Lebenslauf ersichtlich gewesen sei, dass diese bereits Arbeitserfahrung in Österreich gesammelt habe und bis 10.01.2020 vor dem Promotionsjob bei einem inländischen Unternehmen beschäftigt gewesen sei. Überdies habe die Arbeitnehmerin in Österreich studiert und maturiert. Sie habe auch zunächst angegeben, dass sie über eine Arbeitserlaubnis verfüge. Erst später, nach entsprechender Konfrontation im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren, habe sie dies in Abrede gestellt. Sein Steuerberater habe zum Zeitpunkt der Abstimmung wegen der beabsichtigten kurzfristigen Anstellung dieser Arbeitnehmerin ebenfalls keine Probleme gesehen, weshalb Frau H von diesem auch angemeldet und abgerechnet worden sei. Der Arbeitseinsatz als Aushilfe habe zudem lediglich 6,5 Stunden an einem Tag betragen. Weiters wies der Bf darauf hin, dass er verwaltungsstrafrechtlich unbescholten sei und stehts bemüht sei, sämtliche Rechtsvorschriften penibelst genau einzuhalten. Außerdem habe er sich von Beginn an reumütig, geständig, einsichtig und nach Bekanntwerden der Übertretung im Verfahren kooperativ verhalten, indem er auch sämtliche Urkunden und Dokumente offengelegt habe. Die von der belangten Behörde über ihn verhängte Geldstrafe sei im Hinblick auf die lange Verfahrensdauer, seine Unbescholtenheit und das Nichtvorliegen von Erschwerungsgründen als überhöht anzusehen. Anstelle der verhängten Geldstrafe hätte die Behörde zwingend mit einer Beratung oder Ermahnung das Auslangen finden können. Es sei kein typischer Verstoß gegen die Bestimmungen des AuslBG vorgelegen, zumal die Arbeitnehmerin nur über einen sehr kurzen Zeitraum beschäftigt gewesen sei und die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, die Intensität der Beeinträchtigung desselben selbst unter Zugrundelegung des angefochtenen Bescheides im vorliegenden Fall gering gewesen sei. Strafmildernd sei auch zu berücksichtigen, dass im Zeitraum der äußerst langen Verfahrensdauer von 2 ½ Jahren keinerlei ähnliche Verstöße vorgefallen seien. Die belangte Behörde habe selbst festgehalten, dass gewichtige Milderungsgründe und keine Erschwerungsgründe vorliegen, weshalb im vorliegenden Fall eine Herabsetzung der Geldstrafe auf die Hälfte der Mindeststrafe gerechtfertigt sei. Der Bf sei allerdings der Ansicht, dass die Milderungsgründe derart überwiegen, weshalb jedenfalls mit einer Ermahnung oder mit einer Beratung das Auslangen gefunden werde hätte können, um ihn von weiteren gleichartigen Übertretungen abzuhalten. Ebenso äußerte der Bf, dass selbst bei Einhaltung der größtmöglichen Sorgfalt und Einrichtung eines entsprechenden Kontrollsystems im Einzelfall solche Vorfälle, wie in seinem Fall, nicht mit 100%iger Sicherheit vermieden werden hätte können. Es lag auch keinesfalls der Vorsatz einer illegalen Ausländerbeschäftigung vor, weil die Dienstnehmerin zur Sozialversicherung angemeldet worden sei und die Sozialversicherungsabgabe für sie voll entrichtet worden sei. In seiner Stellungnahme habe er auch ausführlich das Kontrollsystem seines Unternehmens dargelegt. Hätte die Behörde sein Kontrollsystem überprüft, wäre sie zu einem anderen Ergebnis gekommen, nämlich dass ein solches im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände bei einer sehr geringen Beschäftigungsdauer versage. Dass grundsätzlich das Kontrollsystem funktioniert habe, zeige sich daran, dass weder vor noch nach diesem gegenständlichen Vorfall ein ähnlicher Verstoß vorgekommen sei. Da nach seiner Ansicht nach nur ein sehr geringfügiges Verschulden vorliege, beantragt der Bf abschließend nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG bloß eine Ermahnung bzw. gemäß § 33 a VStG eine Beratung anstelle einer Bestrafung zu erteilen.

I.3.Mit Schreiben vom 05.10.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vor. Dieses hat gemäß § 2 VwGVG durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin zu entscheiden.

I.4.Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.01.2023, an der der Bf mit seinem Rechtsvertreter, eine Vertreterin der belangten Behörde sowie ein Vertreter des Amtes für Betrugsbekämpfung teilgenommen haben.

II.Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

II.1.1. Der Bf ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma C GmbH mit Sitz in L (vormals: g GmbH mit Sitz in L).

II.1.2. Am 23.02.2020 wurde Frau M H von der g GmbH für das Umweltprojekt B für die Messe Bauen Energie in Wien als einmalige Aushilfe für 6,5 Stunden beschäftigt. Sie hat dort an diesem Tag für das Umweltprojekt als Promotion-Dame B-Sticker verteilt und dafür ein Entgelt in der Höhe von 8,67 Euro pro Stunde erhalten. Für diese Tätigkeit wurde diese Arbeitnehmerin von dem Steuerberater des Unternehmens ordnungsgemäß zur Sozialversicherung angemeldet und für sie auch die vorgeschriebene Sozialversicherungsabgabe bezahlt.

Mit E-Mail des Bf vom 22.02.2020 um 15:26 Uhr mit dem Betreff „Anmeldung Messepromotion Sonntag 23.02.2020“ wurde vor der Beschäftigung dieser Arbeitnehmerin dem Steuerberater des Unternehmens mitgeteilt, dass sie auf der Messe in Wien mit dem Umweltprojekt B stehen und die betreffende Ausländerin kurzfristig als Promotion-Dame für diese Messe benötigen. Von einer Mitarbeiterin des Steuerberaters wurde dann mit E-Mail vom 24.02.2020 dem Bf bekanntgegeben, dass diese Arbeitnehmerin bei der ÖGK für 23.02.2020 als fallweise Beschäftigte angemeldet wurde. In diesem E-Mail wurde auch auf den dementsprechenden Kollektivertrag hingewiesen, wonach der betreffenden Arbeitnehmerin ein Mindestgehalt von 8,67 Euro pro Stunde zustehe und demgemäß abgerechnet werde, wenn es für den Bf so in Ordnung gehe.

II.1.3. Gemäß Strafantrag des Amtes für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei Team 40 (vormals Finanzpolizei Team 40 für das Finanzamt Linz) vom 18.03.2022 wurde vom anzeigenlegenden Arbeitsmarktservice Wien im Zuge einer Hauptverbands-Datenauszugsabfrage am 12.03.2020 festgestellt, dass das Unternehmen des Bf die bosnische Staatsbürgerin M H am 23.02.2020 ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung nach dem AuslBG beschäftigt hat.

II.1.4. Zu keinem Zeitpunkt wurde vom Bf der ihm angelastete Tatvorwurf bestritten. Vielmehr gab er, nachdem ihm dieser Vorwurf bekannt wurde, stets – für das erkennende Gericht durchaus glaubwürdig – im Wesentlichen an, dass er am Samstag bei der Messe Wien plötzlich mit einer Vielzahl von Messebesuchern konfrontiert gewesen sei, weshalb er kurzfristig für den nächsten Tag eine Promotionsaushilfe gesucht habe. Er habe sich noch am Abend die von Frau H übermittelten und seiner Ansicht nach schlüssigen Unterlagen samt Europass-Lebenslauf durchgesehen. Aufgrund der Kurzfristigkeit in dieser Situation und des wieder vermehrten Besucheraufkommens sei es ihm aber nicht möglich gewesen, weitere Prüfungen vorzunehmen. Frau H habe ihm und auch dem Steuerberater seines Unternehmens bestätigt, dass sie eine gültige Arbeitserlaubnis besitze. Aufgrund ihres Lebenslaufes sei er auch davon ausgegangen, dass sie über eine aufrechte arbeitsmarktrechtliche Bewilligung verfüge. Von seinem Steuerberater sei zudem telefonisch bestätigt worden, dass, wenn er noch ein E-Mail betreffend die Anmeldung von Frau H übermittle, es kein Problem für eine Beschäftigung am Sonntag geben würde. Deshalb sei diese Arbeitnehmerin auch schließlich vom Steuerberater zur Sozialversicherung angemeldet worden. Frau H sei dann am 20.03.2020 pünktlich um 09:00 Uhr vor Ort erschienen.

Zur gegenständlichen Beschäftigung gab der Bf zusätzlich an, dass die Promotionstätigkeit einen gemeinnützigen Zweck der Gesellschaft gehabt hätte und nur für einen kurzen Zeitraum gedauert hätte. Seiner Ansicht nach sei auch offensichtlich gewesen, dass im Hinblick auf die SMS-Korrespondenz am 17.03.2020 zwischen Frau H und ihm ihr bewusst geworden sei, dass sie über ihre Arbeitserlaubnis schlichtweg die Unwahrheit gesagt habe, weil sie für weitere Fragen auf ihren Rechtsbeistand verwiesen habe.

II.1.5. In der mündlichen Verhandlung wurde von sämtlichen Beteiligten der gegenständliche objektive Tatbestand außer Zweifel gestellt. Es stellte sich im vorliegenden Fall daher ausschließlich die Rechtsfrage, ob eine Ermahnung oder eine Beratung nach dem VStG erfolgen hätte können. Diesbezüglich verwies der Bf auf seine bisherigen Schriftsätze und betonte, dass in seinem Fall ein wohl atypischer Fall von Ausländerbeschäftigung vorliege, weshalb eine Ermahnung denkbar wäre, weil sämtliche drei Kriterien der Ermahnung (Rechtsgut, Intensität der Verletzung und Verschulden) atypisch gering im Vergleich zu anderen Fällen im Ausländerbeschäftigungsrecht vorliegen würden. Weiters hob der Bf nochmals hervor, dass die Arbeitnehmerin nur einen sehr kurzen Arbeitseinsatz im Jahr 2020 hatte, weshalb auch eine besonders lange Verfahrensdauer vorliegen würde, er unbescholten sei und er immer an der Mitwirkung des Sachverhaltes mitgewirkt hätte. Zudem sei die Arbeitnehmerin bei der ÖGK angemeldet worden und habe es sich dabei um keine Schwarzarbeit oder dergleichen gehandelt. Die Arbeitnehmerin habe auch einen Lebenslauf vorgelegt, demzufolge sie in Österreich beruflich schon tätig gewesen sei. Sie hätte in Wien maturiert und auch mit aufrechter Zulassung studiert. In diesem Fall sei eben eine besondere Verkettung unglücklicher Umstände vorgelegen. Es sei sogar mit dem Steuerberater Rücksprache gehalten worden. Auch der Gesetzgeber hat im Ausländerbeschäftigungsgesetz die Ermahnung nicht per se ausgeschlossen. Weiters hat der Bf auch auf die Fördergelder, auf die das gemeinnützige Unternehmen angewiesen sei, hingewiesen, die eben bei einer rechtskräftigen Strafe verloren gehen würde.

II.1.6. Die belangte Behörde äußerte sich dahingehend, dass die Kriterien für eine Ermahnung nach dem VStG nicht vorliegen würden, weil insbesondere das Verschulden des Bf nicht gering wäre und verweist diesbezüglich auch auf die ständige strenge Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach das bloße Verlassen auf die Aussagen einer Arbeitnehmerin nicht hinreichend ist, sondern sich sehr wohl der Arbeitgeber eine Beschäftigungsbewilligung vorlegen lassen müsse und entsprechend kontrollieren müsse. Auch das Vorbringen, dass er mit seinem Steuerberater Rücksprache gehalten habe, könne ihn in Hinblick auf die ständige strenge Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht vom Verschulden entbinden. Zum Vorbringen wegen der langen Verfahrensdauer, der Anmeldung zur Sozialversicherung sowie der Unbescholtenheit des Bf führte die belangte Behörde in der mündlichen Verhandlung weiters aus, dass diese Milderungsgründe bereits bei der Strafzumessung im angefochtenen Bescheid entsprechend berücksichtigt wurden und daher die Mindeststrafe nach § 20 VStG um die Hälfte reduziert wurde. Die Organpartei schloss sich diesen von der belangten Behörde gemachten Ausführungen vollinhaltlich an. Darüber hinaus betonte die Organpartei, dass im vorliegenden Fall ein wie im Gesetz gefordertes verpflichtendes Kontrollsystem nicht vorgelegen ist.

II.1.7. Der Bf ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten, verfügt über ein Einkommen von etwa 1.000 Euro netto monatlich. Er ist ledig und hat weder familiäre Sorgepflichten noch Schulden.

II.2.Dieser Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Akteninhalt, insbesondere aus der Strafanzeige des Amtes für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei Team 40, vom 18.03.2020 samt deren Beilagen und der Beschwerde des Bf vom 04.10.2022 sowie aus den nachvollziehbaren und glaubhaften Schilderungen des Bf in der mündlichen Verhandlung. Von sämtlichen Beteiligten wurde nicht bestritten, dass das Unternehmen des Bf die betreffende ausländische Arbeitnehmerin zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt am Tatort ohne entsprechende arbeitsmarktrechtliche Bewilligung beschäftigt hat.

Der Bf ist allerdings der Ansicht, dass im vorliegenden Fall ein wohl atypischer Fall von Ausländerbeschäftigung vorliege. Von der belangten Behörde hätte eine Ermahnung erteilt werden können, weil in seinem Fall sämtliche drei Kriterien der Ermahnung (Rechtsgut, Intensität der Verletzung und Verschulden) atypisch gering im Vergleich zu anderen Fällen im Ausländerbeschäftigungsrecht vorliegen würden.

Da der objektive Tatbestand eindeutig erfüllt und auch von allen Beteiligten unbestritten vorlag, war daher im vorliegenden Fall ausschließlich die Rechtsfrage zu prüfen, ob eine Ermahnung oder eine Beratung nach dem VStG erfolgen hätte können.

III.In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:

III.1.Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 Satz Allgemeines Sozialversicherungsgesetzt (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF BGBl. I Nr. 56/2018, sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung die bei einem oder mehreren Dienstnehmern beschäftigten Dienstnehmer aufgrund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.

Gemäß § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 idgF BGBl. I Nr. 56/2018, darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU, Aufenthaltsbe-willigung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“), Aufent-haltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“), Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 20f Abs. 4)“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt.

Gemäß § 28 Abs. 1 lit.a AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 idgF BGBl. I Nr. 66/2017, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet (§ 28c), eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder der keine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“), Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 20f Abs. 4)“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder keine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, keine „Aufenthaltsberechtigung plus“, keinen Befreiungsschein (§ 4c) oder keinen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis 10.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis 20.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis 50.000 Euro.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde nach § 45 Abs. 1 letzter Satz leg. cit. dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Gemäß § 33a VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 57/2018, hat die Behörde bei Feststellung einer Übertretung und unter den Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 leg. cit. den Beschuldigten mit dem Ziel einer möglichst wirksamen Beendigung des strafbaren Verhaltens oder der strafbaren Tätigkeiten zu beraten und ihn schriftlich unter Angabe der festgestellten Sachverhalte aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen.

III.2. Im gegenständlichen Fall steht allseits unbestritten fest, dass das Unternehmen des Bf die betreffende ausländische Arbeitnehmerin zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt am Tatort ohne entsprechende arbeitsmarktrechtliche Bewilligung beschäftigt hat.

Die dem Bf als handelsrechtlicher Geschäftsführer angelastete gegenständliche Verwaltungsübertretung ist ihm in objektiver Hinsicht vorwerfbar.

III.3. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamdelikt).

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bf initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für „die Glaubhaftmachung“ nicht.

Im Beschwerdeverfahren sind auch keine Umstände hervorgetreten, die den Bf auf subjektiver Tatseite straffrei stellten. Vielmehr ist von fahrlässigem Verhalten auszugehen, weshalb die gegenständliche Verwaltungsübertretung dem Bf auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen ist. Die belangte Behörde hat in der gegenständlichen Entscheidung bereits die außerordentliche Strafmilderung nach § 20 VStG angewandt und die Herabsetzung der Mindeststrafe auf die Hälfte ausgesprochen, weshalb auf nähere Strafmilderungsgründe nicht mehr näher einzugehen ist.

III.4. Allerdings bringt der Bf vor, dass mit einer Ermahnung nach § 45 VStG das Auslangen gefunden werden könnte. Zu prüfen bleibt daher, ob im gegenständlichen Verfahren die Kriterien einer Ermahnung nach § 45 VStG vorliegen.

Hier wird auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB Ra 2021/09/0244 vom 1.3.2022 mwN) hingewiesen, der gemäß alle drei Kriterien entsprechend vorliegen und geprüft werden müssen.

Wenn auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Bereich des Ausländerbeschäftigungsrechts besonders streng ist (vgl. etwa jüngst zum Kontrollsystem VwGH vom 22.6.2022, Ra 2021/09/0068 mwN, zu untauglichen Erkundigungen beim Steuerberater VwGH vom 10.2.1999, 98/09/0298, uvm), so scheint das Verschulden des Bf aus Sicht der zuständigen Richterin vor dem Hintergrund der ganz besonderen Umstände des vorliegenden Falles (Arbeitseinsatz sehr kurz, Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgt, Steuerberaterrücksprache, Vorlegen lassen des Lebenslaufes und Auskunft über rechtmäßiges Maturieren/Studieren, etc) im vorliegenden Fall doch durchaus als gering zu beurteilen. Wenn auch im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedes einzelne dieser Argumente für sich betrachtet nicht als geringes Verschulden zu werten ist, so ist eine atypische Kumulation wie im vorliegenden Fall aus Sicht der erkennenden Richterin doch durchaus als geringes Verschulden zu werten. So bleibt im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalles das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt aus Sicht der erkennenden Richterin doch erheblich zurück.

Allerdings sind die Bedeutung des Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur nicht als gering zu werten, weshalb eine Ermahnung ausscheidet. Denn nach der strengen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das strafrechtlich geschützte Rechtsgut im Ausländerbeschäftigungsrecht („Rechtsgut des inländischen Arbeitsmarktes“) von erheblicher Bedeutung. So hat der Verwaltungsgerichtshof „bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Folgen von Übertretungen des § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG nicht unbedeutend sind, weil es Schutzzweck des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ist, einerseits inländische Arbeitsuchende vor einem unregulierten, wettbewerbsverzerrenden Einströmen ausländischer Arbeitskräfte zu schützen, und andererseits den Interessen der heimischen Wirtschaft dadurch Rechnung zu tragen, dass unter Vorgabe von Kontingentierungen und staatlichen Kontrollen eine Deckung des Arbeitskräftebedarfs, insbesondere in jenen Branchen, in welchen erfahrungsgemäß inländische Arbeitskräfte schwer zu vermitteln sind, sichergestellt wird“ (VwGH 19.11.2019, Ra 2019/09/0017 mwN).

Die erkennende Richterin geht daher davon aus, dass aufgrund der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts unter Zugrundelegung der strengen höchstgerichtlichen Rechtsprechung eine Ermahnung nicht ausgesprochen werden kann.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

III.5. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Abs. 2 par. cit. normiert, dass dieser Beitrag mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen ist. Es sind dem Bf daher 100 Euro als Verfahrenskostenbeitrag vorzuschreiben.

IV.Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die bereits zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowie die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.10.1991, 91/09/0124, wo das Höchstgericht – freilich zum Gesetzeswortlaut des damaligen § 19 Abs 1 VStG (der entsprechend den Erläuterungen zur VStG-Novelle BGBl I 2013/33 grundsätzlich inhaltsgleich bleiben und lediglich um die „sonst nachteiligen Folgen der Tat“ reduziert werden sollte) – von einer Geringfügigkeit ausging, ist die Revision hinsichtlich der Frage der Möglichkeit einer Ermahnung aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zulässig.

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