progetti
LVwG-500712/7/BL/ND•LVwG O LVwG-500712/7/BL/ND
LVwG-500712/7/BL/NDTribunale amministrativo regionale13 dic 2022
Strafverfahren; Abfall, gefährlich; Berechtigungsumfang; Delikt, fortgesetztes
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seine Richterin Dr. Lang über die Beschwerde des H L, vertreten durch H/N Rechtsanwälte GmbH, x, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 26.07.2022, GZ: Abfall-3/20, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.11.2022
zu Recht:
I.Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die in den Spruch-punkten 1. bis 4. verhängten Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen zu einer einzigen Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe zusammengefasst werden. Die Geldstrafe wird mit 4.200 Euro und die Ersatzfreiheits-strafe mit 24 Stunden festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als bei den verletzten Rechtsvorschriften die Wendung „i.d.g.F.“ ersetzt wird durch „idF BGBl. I Nr. 71/2019“. Bei der Strafsanktionsnorm des § 79 Abs. 1 Z 7 wird die Wendung „leg.cit“ ersetzt durch „AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 idF BGBl. I Nr. 71/2019“.
II.Die beschwerdeführende Partei hat keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Der Kostenbeitrag für das Verfahren vor der belangten Behörde reduziert sich auf 420 Euro.
III.Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig.
Entscheidungsgründe
I.Verfahrensgang:
I.1. Der Bürgermeister der Stadt Steyr (im Folgenden: belangte Behörde) verhängte mit Straferkenntnis vom 26.07.2022, GZ: Abfall-3/20, über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wegen Übertretung von § 24a Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) vier Geldstrafen nach § 79 Abs. 1 Z 7 AWG 2002 in der Höhe von jeweils 4.200 Euro und vier Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 24 Stunden. Zudem wurde der Bf zur Zahlung von Verfahrenskosten in Höhe von 1.680 Euro verpflichtet.
Dem Bf wurde mit dem hier gegenständlichen Straferkenntnis vorgeworfen, er habe es als abfallrechtlicher Geschäftsführer der Firma R A GmbH, mit Sitz in x, zu verantworten, dass gefährlich kontaminierte Abfälle ohne Erlaubnis gemäß § 24a AWG 2002 übernommen (Spruchpunkt 1) und übergeben (Spruchpunkte 2 bis 4) worden seien.
Die R A GmbH habe am 04.02.2020 von der Firma S B GmbH, x, die Menge von 260 kg „Polystyrol, Polystyrolschaum“ übernommen, am 14.01.2020 die Menge von 620 kg, am 24.03.2020 die Menge von 60 kg und am 06.05.2020 die Menge von 100 kg „Polystyrol, Polystyrol-schaum“ an die Firma E AG Oberösterreich U S GmbH, x, übergeben, obwohl der Erlaubnisumfang der R A GmbH zu diesen Zeitpunkten für die Sammlung/Behandlung von Abfällen gemäß § 24a Abs. 1 AWG 2002 diesen Abfall nicht beinhaltet habe und obwohl die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers von gefährlichen Abfällen gemäß § 24a Abs. 1 AWG 2002 der Erlaubnis durch den Landeshauptmann bedürfe. Die belangte Behörde führte aus, dass es sich dabei jeweils um gefährlich kontaminierte Abfälle mit der Schlüsselnummer 57108 und der Spezifikation 77 gehandelt habe.
I.2. Dagegen erhob der rechtsfreundlich vertretene Bf mit Schreiben vom 29.08.2022, eingelangt am 30.08.2022, Beschwerde, in der beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren einzustellen, in eventu den Bf gemäß § 38 VwGVG iVm § 33a VStG zu beraten anstatt zu strafen, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und das Verfahren – allenfalls unter Erteilung einer Ermahnung – einzustellen, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Strafhöhe auf die Hälfte, jedenfalls aber auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabgesetzt werde. Beantragt wurde zudem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass das Straferkenntnis inhaltlich rechtswidrig sei und entscheidungswesentliche Verfahrensmängel vorliegen würden. In der Beschwerde legte der Bf zusammengefasst dar, dass zu Spruchpunkt 1 nur nicht gefährliche Abfälle übernommen worden seien (SN 57108) und erst nachträglich Bedenken entstanden seien und zur Sicherheit eine andere Abfallzuordnung erfolgt sei. Daher sei der objektive Tatbestand nicht erfüllt. Zudem liege auch kein Verschulden vor. Die Behörde hätte auch gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG – aufgrund geringfügigen Verschuldens und unbedeutender Folgen der Tat – das Verfahren einstellen sollen.
Zu den Spruchpunkten 2. bis 4. wurde unter anderem ausgeführt, dass der Tatbestand nicht erfüllt worden sei, weil nicht der laut Tatvorwurf genannte Abfall übernommen worden sei. Übernommen worden seien nur Siedlungsabfälle und ähnliche Abfälle. Erst bei der Abladung sei die gefährliche Abfallart erkannt und aussortiert worden. Die R A GmbH sei daher Abfallerzeugerin nach § 2 Abs. 6 Z 2 lit. b AWG. Zudem liege auch kein Verschulden vor. Die Behörde hätte auch hier gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG das Verfahren wegen des geringfügigen Verschuldens und der unbedeutenden Folgen der Tat einstellen sollen.
I.3. Mit Schreiben vom 09.09.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen. Das Landesveraltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.
II.Beweiserhebung, Sachverhalt, Beweiswürdigung:
II.1. Beweiserhebung:
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsicht in die Beschwerde, den nachträglich eingereichten Schriftsatz samt Urkunden-vorlage des Bf vom 06.12.2022, Einsicht in den Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.11.2022, bei welcher der Vertreter des Beschwerdeführers anwesend war.
II.2. Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt steht fest:
Der Bf ist abfallrechtlicher Geschäftsführer der R A GmbH, Haager Straße 56, 4400 Steyr, und war dies auch zu den im Straferkenntnis angeführten Tatzeitpunkten.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 21.09.2018, GZ: AUWR-2010-3734/81-Han, wurde der R A GmbH zuletzt (vor den Tatzeitpunkten) die Erlaubnis zur Sammlung und Behandlung von Abfällen erteilt. Der zu den Tatzeitpunkten geltende Erlaubnisumfang für die Sammlung/Behandlung von Abfällen gemäß § 24a AWG 2002 beinhaltete nicht „Polystyrol, Polystyrol-schaum“ (SINr. 57108, Sp. 77). Erst mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 03.05.2021, GZ: AUWR-2006-3511/226-P, wurde der Erlaubnisumfang entsprechend erweitert.
Am 04.02.2020 wurden durch die R A GmbH gefährliche Abfälle („Polystyrol, Polystyrolschaum“ SINr. 57108, Sp. 77) in einer Menge von 260 kg von der Firma S B GmbH übernommen. Am 14.01.2020, am 24.03.2020 und am 06.05.2020 wurden gefährliche Abfälle („Polystyrol, Polystyrolschaum“ SINr. 57108, Sp. 77) in einer Menge von insgesamt 780 kg von der R A GmbH an die E AG Oberösterreich Umwelt Service GmbH übergeben. Diese Abfälle waren zuvor in gedeckelten Containern enthalten, die die R A GmbH von verschiedenen Kunden abgeholt hatte und die ansonsten Gewerbe- und Siedlungsabfall enthielten.
Mit Informationsschreiben an die Kunden hat die R A GmbH diese mehrmals darauf hingewiesen, dass Abfälle aus extrudiertem Polystrol („XPS-Platten“) keinesfalls „Müll oder Baurestmassen beizumengen oder unterzumischen sind“. Die Fahrer der R A GmbH, die die gedeckelten Container abholten, waren dazu angehalten augenscheinliche Kontrollen durchzuführen.
Die R A GmbH ist unter anderem gewerbsmäßig in der Abfallwirtschaft tätig.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 04.01.2021 wurde der Bf zur Rechtfertigung betreffend die im Straferkenntnis vorgehaltene Übernahme und den Übergaben aufgefordert. Der Sitz der R A GmbH wurde dabei explizit genannt.
II.3. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich schlüssig und widerspruchsfrei aus dem Akt der belangten Behörde und der Beschwerde sowie aus dem Vorbringen des Vertreters des Bf in der mündlichen Verhandlung und den nachträglichen Ausführungen vom 06.12.2022. Die Übernahme des hier gegenständlichen Abfalls sowie die Über-gaben ergeben sich eindeutig anhand der im elektronischen Datenmanagement (EDM) erfassten Begleitscheine.
III.In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:
III.1. Rechtsgrundlagen AWG 2002:
Nach § 2 Abs. 6 Z 3 AWG 2002 ist Abfallsammler jede Person, die von Dritten erzeugte Abfälle selbst oder durch andere abholt (lit. a), entgegennimmt (lit. b) oder über deren Abholung oder Entgegennahme rechtlich verfügt (lit. c). Nach § 2 Abs. 6 Z 4 AWG 2002 ist Abfallbehandler jede Person, die Abfälle verwertet oder beseitigt.
Gemäß § 24a Abs. 1 1. Satz AWG 2002 (BGBl. I Nr. 102/2002 idF zum Tatzeitpunkt BGBl. I Nr. 71/2019) bedarf einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann „wer Abfälle sammelt oder behandelt“.
§ 79 Abs. 1 Z 7 AWG 2002 (BGBl. I Nr. 102/2002 idF zum Tatzeitpunkt BGBl. I Nr. 71/2019) lautet:
„(1) Wer ...
7. die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers von gefährlichen Abfälle ausübt, ohne im Besitz der gemäß § 24a Abs. 1 erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder entgegen § 25a Abs. 6 oder 6a oder § 26 Abs. 5 die Tätigkeit nicht einstellt, ...
begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 41 200 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4 200 € bedroht.“
III.2. Rechtliche Erwägungen:
III.2.1. Objektiver Tatbestand:
Bei den vom Bf übernommenen bzw. übergebenen Abfällen handelt es sich jeweils um den gefährlichen Abfall „Polystyrol, Polystyrolschaum“ SINr. 57108, Sp. 77. Da im vorliegenden Fall der Berechtigungsumfang der R A GmbH die SINr. 57108, Sp. 77 im Tatzeitpunkt nicht umfasst hat, wurde mit der Übernahme dieses Abfalls am 04.02.2020 von der S B GmbH der objektive Tatbestand des § 79 Abs. 1 Z 7 iVm § 24a Abs. 1 AWG 2002 erfüllt, da die Abfälle jedenfalls im Sinne des § 2 Abs. 6 Z 3 lit. b AWG 2002 entgegengenommen wurden und die R A GmbH daher als Abfallsammlerin anzusehen war. Die R A GmbH hat rechtlich und tatsächlich über die hier gegenständlichen Abfälle verfügt und ist daher Abfallsammlerin iSd AWG 2002.
Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass gemäß § 24a Abs. 2 Z 2 AWG 2002 Transporteure, soweit sie Abfälle im Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern, von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind. Unbestritten steht fest, dass die gegenständlichen Abfälle, die am 14.01.2020, am 24.03.2020 und am 06.05.2020 an die E AG Oberösterreich U S GmbH übergeben wurden, zuvor von der R A GmbH von verschiedenen Kunden abgeholt wurden. Die R A GmbH hat dann in weiterer Folge die konkrete Entsorgung (an die E AG Oberösterreich U S GmbH) selbst bestimmt. Die in Spruchpunkt 2. bis 4. genannten Abfälle wurden – wie auch die Abfälle nach Spruchpunkt 1. – somit nicht ausschließlich im Auftrag des Übergebers befördert, weshalb die R A GmbH nicht als Transporteur, sondern als Abfallsammler tätig wurde (siehe dazu VwGH 28.05.2019, Ro 2018/05/0019), ohne über die entsprechende Sammlererlaubnis zu verfügen. Auch in diesen Punkten hat die belangte Behörde zu Recht das Vorliegen der objektiven Tatseite festgestellt.
In sämtlichen Fällen ist somit der objektive Tatbestand des § 24a Abs. 1 iVm § 79 Abs. 1 Z 7 AWG 2002 erfüllt. Der Einwand des Bf wonach die R A GmbH als Abfallerzeuger (§ 2 Abs. 6 Z 2 AWG 2002) anzusehen ist, geht somit ins Leere und trifft nicht zu: Die Abfälle sind nicht durch eine Tätigkeit der R A GmbH angefallen und es wurde auch keine Behandlung vorgenommen, die eine Veränderung der Natur oder der Zusammensetzung der Abfälle bewirkt hätte.
Dem Einwand des Bf in der mündlichen Verhandlung wonach keine ausreichende Verfolgungshandlung gesetzt worden sei, kann ebenfalls nicht gefolgt werden, da mit Schreiben der belangten Behörde vom 04.01.2021 dem Bf als abfallrechtlichem Geschäftsführer der R A GmbH mit Sitz in x, vorgeworfen wurde, dass durch die genannte Firma eine genau bezeichnete Abfallübernahme am 04.02.2020 stattgefunden habe und am 14.01.2020, am 24.03.2020 und am 06.05.2020 genauer bezeichnete Übergaben an die Energie AG Oberösterreich U S GmbH stattgefunden hätten. Die Vorwürfe laut der Aufforderung zur Rechtfertigung sind dabei genauso detailliert wie jene im Straferkenntnis. Der Bf hatte somit ausreichend Gelegenheit den konkretisierten Tatvorwürfen entgegenzutreten. ISd Rechtsprechung des VwGH ist maßgeblich, dass die Verfolgungshandlung eine Konkretisierung des Tatvorwurfs insbesondere in zeitlicher und räumlicher Hinsicht enthält. Die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat muss dabei (lediglich) unverwechselbar konkretisiert sein, damit dieser in die Lage versetzt wird, auf den Vorwurf zu reagieren und damit sein Rechtsschutzinteresse zu wahren (vgl. VwGH 24.01.2013, 2012/07/0025). Eine solche ausreichende Konkretisierung war im gegenständlichen Fall durch die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 04.01.2021 jedenfalls gegeben.
III.2.2. Zum fortgesetzten Delikt:
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH gilt beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen nach § 22 Abs. 2 erster Satz VStG das Kumulationsprinzip. Danach ist grundsätzlich jede gesetzwidrige Einzelhandlung, durch die der Tatbestand verwirklicht wird, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht beim fortgesetzten Delikt, das vorliegt, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten (vgl. dazu VwGH 14.09.2020, Ra 2020/02/0103).
Das fortgesetzte Delikt kommt in der Regel nur im Bereich der Vorsatzdelinquenz in Betracht (VwGH 25.08.2010, 2010/03/0025). Nach der Rechtsprechung des VwGH wird durch die Anordnung in § 5 Abs. 1 VStG, wonach zur verwaltungs-strafrechtlichen Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten "genügt", zum Ausdruck gebracht, dass Vorsatz und Fahrlässigkeit in einem normativen Stufen-verhältnisses des Mehr und Weniger stehen (VwGH 03.05.2017, Ra 2016/03/0108). So soll die Rechtsprechung zum fortgesetzten Delikt im Bereich von Vorsatztaten nicht zur Folge haben, dass im Bereich der Fahrlässigkeits-delinquenz die wiederholte Begehung derselben Verwaltungsübertretung im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs immer zu einer separaten Bestrafung führen muss und daher der fahrlässige Täter, den zwar das geringere Verschulden trifft, im Ergebnis strenger bestraft wird als der Vorsatztäter (vgl. dazu VwGH 03.05.2017, Ra 2016/03/0108).
Nach der Rechtsprechung des VwGH liegt wiederholte Tatbestandsverwirklichung dann vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleit-umstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie einer diesbezüglichen gesamtheitlichen Sorgfaltswidrigkeit des Täters zu einer Einheit zusammentreten und der Täter dieser tatbestandlichen Handlungseinheit nur einmal zu bestrafen ist (VwGH 03.05.2017, Ra 2016/03/0108).
Diese Voraussetzungen sind in den Spruchpunkten 1. bis 4. erfüllt. Der Tatbestand in § 79 Abs. 1 Z 7 AWG 2002 erfordert nicht, jede einzelne Übergabe oder Übernahme als selbständige Tat zu bestrafen, sondern lässt mit seiner "pauschalierenden" Tatbildformulierung auch den Schluss zu, dass unter den zuvor beschriebenen Voraussetzungen für die Annahme einer tatbestandlichen Handlungseinheit mehrere vorsätzlich oder fahrlässig begangene Einzeltaten nur als ein Delikt anzusehen sind.
Dieses Ergebnis steht im Einklang mit der vom Gesetzgeber vergleichsweise sehr hoch angesetzten Höchststrafe für das hier begangene Delikt von 41.200 Euro. Der Gesetzgeber hat bei der Normierung des Delikts der unzulässigen Ausübung der Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers von gefährlichen Abfällen, ohne im Besitz der gemäß § 24a Abs. 1 AWG 2002 erforderlichen Erlaubnis zu sein, nach § 79 Abs. 1 Z 7 AWG 2002 offenkundig mitberücksichtigt, dass dieses in der Praxis regelmäßig durch eine Mehrzahl wiederholter Einzelhandlungen begangen wird, weshalb der Verwaltungsbehörde die Möglichkeit gegeben werden soll, die Strafhöhe sowohl nach steigendem Ausmaß der Sammlungen und Behandlungen von gefährlichen Abfällen ohne erforderlicher Erlaubnis schrittweise bis zur Obergrenze des gesetzlichen Strafrahmens zu erhöhen (vgl. die dazu ergangene Rechtsprechung zu § 107 Abs. 2 iVm § 109 Abs. 3 Z 20 TKG, VwGH 03.05.2017, Ra 2016/03/0108).
Die Übernahme bzw. Übergaben von jeweils gefährlichem Abfall durch die R A GmbH am 14.01.2020, 04.02.2020, 24.03.2020 und 06.05.2020, ohne jeweils über die entsprechende Berechtigung zur Sammlung der konkreten Abfallart zu verfügen, treten aufgrund ihrer Gleichartigkeit der Begehungsform und ihres zeitlichen Zusammenhangs objektiv zu einer Tateinheit zusammen. Ein diesbezügliches subjektives Gesamtkonzept des Bf ergibt sich auch aus der gewerbsmäßigen abfallwirtschaftlichen Tätigkeit. Konkret handelt es sich jeweils um die gleiche Abfallart, die ohne die erforderliche Erlaubnis gesammelt wurde und auch die Vorgehensweise war laut den Schilderungen des Bf grundsätzlich gleich (die hier gegenständlichen gefährlichen Abfälle waren jeweils Siedlungs- und Gewerbeabfällen beigemengt, was sich erst nachträglich herausstellte). Auch der zeitliche Zusammenhang ist gegeben, da die erstmalige Begehung am 14.01.2020 (noch) in einem zeitlichen Nahverhältnis zu den anderen Übernahmen liegt. Im Ergebnis war damit über die rechtswidrigen Einzelhandlungen der Spruchpunkte 1. bis 4. als ein einziges fortgesetztes Delikt (konkret: Sammeldelikt) eine Gesamt-strafe zu verhängen.
Nach der höchstgerichtlichen Definition des „fortgesetzten Delikts“ lassen sich stets nur einzelne Verstöße gegen dieselbe Rechtsvorschrift in einem Fortsetzungs-zusammenhang zusammenfassen, nicht aber Verstöße gegen unterschiedliche Vorschriften (VwGH 18.09.2012, 2009/11/0066). Da die Einzelhandlungen der Spruchpunkte 1. bis 4. jeweils unter § 79 Abs. 1 Z 7 AWG 2002 iVm § 24a Abs. 1 AWG 2002 zu subsumieren sind, ist auch dieses Erfordernis als erfüllt anzusehen.
III.2.3. Subjektiver Tatbestand (Verschulden):
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungs-vorschrift kein Verschulden trifft (sogenanntes „Ungehorsamsdelikt“). Die gegen-ständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung.
Nach der Judikatur des VwGH hat der Beschuldigte initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (vgl Lewisch in Lewisch/ Fister/Weilguni, VStG² § 5 Rz 9 [Stand 01.05.2017, rdb.at]; Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht6 [2018] Rz 691 mwN). Dies hat in erster Linie durch geeignetes Tatsachen-vorbringen und durch Beibringung von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.
Als abfallrechtlichem Geschäftsführer mussten dem Bf unter anderem die relevanten Bestimmungen des AWG 2002 bekannt sein. Das Vorbringen des Bf war für seine subjektive Entlastung nicht geeignet, weshalb das objektiv rechtswidrige Verhalten dem Bf auch subjektiv vorwerfbar ist.
Von geringem Verschulden ist gemäß der ständigen Rechtsprechung des VwGH generell nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (VwGH 27.02.2019, Ra 2018/04/0134, mwN).
Bei den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen kann ein geringes Verschulden des Bf nicht angenommen werden. Die im Rahmen der gewerbs-mäßigen abfallwirtschaftlichen Tätigkeit erfolgte Übernahme und Übergaben von gefährlichem Abfall, für welche die R A GmbH keine entsprechende Sammlererlaubnis hatte, entspricht dem in § 79 Abs. 1 Z 7 AWG 2002 typisierten Unrechts- und Schuldgehalt. Als Inhaber einer Erlaubnis zum Sammeln bzw. Behandeln von Abfällen, welche darüber hinaus – wie im vorliegenden Fall – meist gewerbsmäßig in der Abfallwirtschaft tätig sind, ist zudem ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab anzulegen. Auch die erfolgten Anweisungen und Schulungen der Mitarbeiter im Hinblick auf die Sichtkontrollen bei der Abholung stellen nicht ein das Verschulden ausschließendes wirksames Kontrollsystem dar (siehe dazu auch VwGH 16.04.2019, Ra 2018/05/0163). Zudem hat der Bf im Namen der R A GmbH die einschlägige Erlaubnis zum Sammeln erst Ende 2020, sohin nach vier festgestellten Übertretungen und Infoschreiben an die Kunden beantragt. Letzteres lässt darauf schließen, dass dem Bf die Problematik, die letztlich zur Strafbarkeit geführt hat, durchaus bewusst war. Im Ergebnis ist von einem Verschulden auszugehen, das über geringem Verschulden liegt (konkret: im unteren bzw. mittleren Bereich).
III.2.4. Zu § 45 Abs. 1 Z 4 VStG und § 33a VStG:
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde nach § 45 Abs. 1 letzter Satz leg. cit. dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Nach § 33a Abs. 1 VStG hat die Behörde bei Feststellung einer Übertretung und unter den Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 leg. cit. den Beschuldigten mit dem Ziel einer möglichst wirksamen Beendigung des strafbaren Verhaltens oder der strafbaren Tätigkeiten zu beraten und ihn schriftlich unter Angabe der festgestellten Sachverhalte aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen.
Die beantragte Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG setzt voraus, dass die dort genannten Kriterien kumulativ vorliegen. Demnach müssen nach der Recht-sprechung des VwGH erstens die abstrakte Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, zweitens die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und drittens das Verschulden des Beschuldigten gering sein (VwGH 25.04.2019, 2018/09/0209, mwN).
Wie bereits oben ausgeführt, ist das Verschulden des Bf nicht als gering einzustufen. Zudem ist die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes hoch: Dem Schutz der Umwelt vor einer nicht ordnungsgemäßen Sammlung von Abfällen kommt erhebliche Bedeutung zu, was bereits dadurch zum Ausdruck kommt, dass der Gesetzgeber in diesem Bereich sehr hohe Mindest- und Höchststrafen vorgesehen hat.
Eine Verfahrenseinstellung, oder der Ausspruch einer Ermahnung, kommen daher nicht in Betracht.
Dem Antrag des Bf auf ein Vorgehen nach § 33a Abs. 1 VStG ist zu entgegnen, dass sich dessen Anwendungsbereich auf Delikte beschränkt, die zum Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Gerichts noch andauern, denn nach der Recht-sprechung des VwGH ist das Ziel der in § 33a VStG festgelegten Maßnahmen die Beendigung des strafbaren Verhaltens oder der strafbaren Tätigkeiten und die Herstellung des den Verwaltungsvorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechenden Zustandes. Damit werden in erster Linie sogenannte Dauerdelikte angesprochen (VwGH 25.03.2021, Ra 2020/16/0165). Im verfahrens-gegenständlichen Fall ist die Übertretung des § 79 Abs. 1 Z 7 AWG 2002 jedenfalls bereits beendet. In casu sind die vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen betreffend die Abfallübernahmen und –übergaben abgeschlossen, weshalb eine Beratung nach § 33a VStG schon an diesem Kriterium scheitert. Zudem sind auch – wie soeben dargelegt – die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG nicht erfüllt.
Schon aufgrund dieser Erwägungen ist ein Vorgehen nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG und § 33a Abs. 1 VStG ausgeschlossen.
III.2.5. Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Zur Strafbemessung wird festgehalten, dass es sich dabei laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung handelt, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist.
Der konkrete Strafrahmen beträgt gemäß § 79 Abs. 1 Z 7 AWG 2002 in der hier anzuwendenden Fassung 850 Euro bis 41.200 Euro. Bei gewerbsmäßiger Tätigkeit im Bereich der Abfallwirtschaft ist die Mindeststrafe mit 4.200 Euro festgesetzt. Diese erhöhte Mindeststrafe kommt im vorliegenden Fall zur Anwendung, da die R A GmbH unter anderem auch im Bereich der Abfallwirtschaft gewerbsmäßig tätig ist. Nach der Rechtsprechung des VwGH kommt es dabei darauf an, dass ein gewerbsmäßig tätiger Abfallsammler bzw. –behandler in der Absicht handelt, sich durch eine wiederkehrende derartige Tätigkeit eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (vgl. dazu etwa VwGH 25.09.2014, 2012/07/0214, 21.02.2008, 2005/07/0105). Dieser Umstand ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass grundsätzlich (und auch im Tatzeitraum) eine Erlaubnis iSd § 24a AWG 2002 gegeben war. Konkret beläuft sich der Strafrahmen daher auf 4.200 Euro bis 41.200 Euro.
Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegen-einander abzuwägen. Auch auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungs-strafrechtes sind die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen ebenso zu berücksichtigen.
Im vorliegenden Fall verhängte die belangte Behörde vier Geldstrafen in Höhe von jeweils 4.200 Euro, wobei keine straferschwerenden Gründe vorlagen und die belangte Behörde bereits die Unbescholtenheit des Bf als Milderungsgrund berücksichtigt hat. Zusätzlich ist auch die lange Verfahrensdauer im gegen-ständlichen Fall als Milderungsgrund zu werten. Mangels Angaben des Bf konnte die belangte Behörde von Einkommensverhältnissen in Höhe von 3.000 Euro netto pro Monat ohne Sorgepflichten ausgehen. Dem ist der Vertreter des Bf in der mündlichen Verhandlung auch nicht entgegengetreten.
Wie bereits ausgeführt, ist auf das Verschulden besonders Bedacht zu nehmen. In casu wird ein Verschulden angenommen, das über einem geringen Verschulden liegt, zumal das gegenständliche Verhalten am erhöhten Sorgfaltsmaßstab eines in der Abfallwirtschaft tätigen abfallrechtlichen Geschäftsführers zu messen ist. Die Anweisungen und Schulungen der Mitarbeiter stellen dabei aber nicht ein das Verschulden ausschließendes, wirksames Kontrollsystem dar (siehe dazu auch VwGH 16.04.2019, Ra 2018/05/0163). Durch eine ohne Sammlererlaubnis nach § 24a AWG 2002 erfolgte Übernahme bzw. Übergabe von gefährlichen Abfällen können strafrechtlich geschützte, in § 1 Abs. 3 AWG 2002 angeführte Rechtsgüter grundsätzlich erheblich beeinträchtigt werden, da die unberechtigte Übernahme von Abfall dem Normzweck, eine Rechtsgutbeeinträchtigung durch unzureichende bzw. nicht fachgerechte Sammlung bzw. Behandlung möglichst hintanzuhalten, geradezu gegenläufig ist. Daher kann die Intensität der Beeinträchtigung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter nicht als gering angesehen werden.
Vor dem Hintergrund des Strafrahmens des § 79 Abs. 1 AWG 2002, der im Falle gewerbsmäßig in der Abfallwirtschaft Tätiger eine Geldstrafe von mindestens 4.200 Euro bis 41.200 Euro vorsieht, ist die in vier Fällen jeweils verhängte Mindeststrafe von 4.200 Euro angesichts der Rechtsgutbeeinträchtigung und des nicht geringen Verschuldens grundsätzlich tat- und schuldangemessen. Da diese Einzelhandlungen jedoch als einziges fortgesetztes Delikt zu strafen sind (siehe oben), muss der Spruch entsprechend – auf eine einzige Strafe in Höhe der Mindeststrafe – korrigiert werden.
Es kann in spezialpräventiver Hinsicht davon ausgegangen werden, dass im Fall des Bf die Geldstrafe im verfügten Ausmaß ausreichend ist, um ihn künftig von weiteren einschlägigen Tatbegehungen abzuhalten.
Die beantragte Unterschreitung der Mindeststrafe kam nicht in Betracht, zumal dem Nichtvorliegen einschlägiger Vorstrafen und der langen Verfahrensdauer kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe iSd § 20 VStG zukommen kann.
III.2.6. Zitierung der Rechtsnormen im Spruch:
Die Anführung der korrekten Fassungen der verletzten Rechtsvorschriften und der Strafsanktionsnorm waren jeweils auf die zum Tatzeitpunkt geltende Fassung zu ergänzen (vgl. dazu VwGH 27.06.2022, Ra 2021/03/0328-6).
Durch diese Präzisierungen kommt es jedenfalls nicht zu einem „Austausch der Tat“ durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts, wonach dies im Sinne der Rechtsprechung des VwGH zulässig ist (vgl. VwGH 07.08.2018, Ra 2018/02/0139 mwN).
III.2.7. Kostenentscheidung:
Aufgrund der spruchgemäßen Entscheidung entfällt gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG die Vorschreibung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren vor dem Landes-verwaltungsgericht Oberösterreich. Der Verfahrenskostenbeitrag für das Verfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 64 Abs. 2 VStG mit 10 % der nunmehr verhängten Geldstrafe festzusetzen und war daher auf 420 Euro zu reduzieren.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.