LVwG O LVwG-153194/12/VG/MH – 153195/2; LVwG-153318/9/VG/MH – 153319/2

LVwG-153194/12/VG/MH – 153195/2; LVwG-153318/9/VG/MH – 153319/2Tribunale amministrativo regionale30 giu 2022

Regest

Beseitigungsauftrag; Grünland; aliud; Benützungsuntersagung

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwG-153194/12/VG/MH – 153195/2; LVwG-153318/9/VG/MH – 153319/2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.06.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGOB:2022:LVwG.153194.12.VG.MH.153195.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seine Richterin Dr. Gubesch über die Beschwerden 1. des C H und 2. der A H, beide nunmehr vertreten durch die Anwälte M M GmbH in A, gegen 1. den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Enzenkirchen vom 17.06.2021, GZ: Gem-77-4/2021, betreffend einen baupolizeilichen Beseitigungsauftrag (protokolliert zu den hg. Zln. LVwG-153194 bis 153195) und gegen 2. den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Enzenkirchen vom 27.09.2021, GZ: Gem-77-4/2021, betreffend eine baupolizeiliche Benützungsuntersagung (protokolliert zu den hg. Zln. LVwG-153318 bis 153319) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

I.Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Enzenkirchen vom 17.06.2021, GZ: Gem-77-4/2021, betreffend einen baupolizeilichen Beseitigungsauftrag, wird als unbegründet abgewiesen und der genannte Bescheid mit folgenden Maßgaben bestätigt:

in Spruchpunkt I. wird die Bestimmung des § 49 Abs. 6 Oö. BauO 1994 ergänzt. Hinsichtlich der zu beseitigenden Mauer wird der angefochtene Bescheid dahingehend präzisiert, dass diese vollständig bis zur Erdgleiche zu entfernen ist, soweit diese auf den Grundstücken Nrn. x und x der KG E errichtet wurde.

Spruchpunkt II. hat zur Gänze zu entfallen.

Im Übrigen wird die Erfüllungsfrist mit 12 Monaten ab Zustellung dieser Entscheidung neu festgesetzt.

II.Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Enzenkirchen vom 27.09.2021, GZ: Gem-77-4/2021, betreffend eine Benützungsuntersagung, wird als unbegründet abgewiesen und der genannte Bescheid mit folgender Maßgabe bestätigt:

In Spruchpunkt II. wird das Wort „abgewiesen“ durch das Wort „zurückgewiesen“ ersetzt.

III.Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig.

Entscheidungsgründe

I.Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 17.06.2021 erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Enzenkirchen (in der Folge: belangte Behörde) den Beschwerdeführern (in der Folge: Bf) einen unbedingten baupolizeilichen Beseitigungsauftrag gemäß § 49 Abs. 1 Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994) betreffend näher umschriebene konsenslos errichtete bauliche Anlagen (Wohnhaus, Garage, Garagenzubau, Abstellraum, Poolhaus, Poolanlage, Mauer) auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken (Spruchpunkt I.). Zudem wurden acht Auflagen vorgeschrieben (Spruchpunkt II.).

2. Mit Bescheid vom 27.09.2021 untersagte die belangte Behörde den Bf die Benützung der vom Beseitigungsauftrag umfassten baulichen Anlagen gemäß § 44 Abs. 2 Z 1 Oö. BauO 1994 (Spruchpunkt I.). Weiters wurde gemäß § 38 AVG der von den Bf gestellte Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens abgewiesen (Spruchpunkt II.).

3. Gegen die beiden genannten Bescheide erhoben die rechtsfreundlich vertretenen Bf Beschwerden, die dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (in der Folge: LVwG Oö.) von der belangten Behörde unter Anschluss der bezughabenden Akten zur Entscheidung vorgelegt wurden.

4. Die Bf zeigten dem LVwG Oö. für beide verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Schriftsatz vom 08.02.2022 einen Vollmachtswechsel an.

5. Die belangte Behörde teilte dem LVwG Oö. am 08.02.2022 mit, dass betreffend die verfahrensrelevanten, als Grünland gewidmeten Grundstücke kein Umwidmungsverfahren (von Grünland in Wohngebiet) mehr anhängig ist.

6. Das LVwG Oö. führte über die erhobenen Beschwerden gegen den Beseitigungsauftrag und die Benützungsuntersagung am 25.03.2022 eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung durch. Im Zuge der Verhandlung zogen die Bf ihren ursprünglichen Antrag auf Einholung eines agrartechnischen Gutachtens zurück.

II.Festgestellter Sachverhalt:

1. Die Bf sind jeweils Hälfteeigentümer der verfahrensgegenständlichen, im Grenzkataster eingetragenen, Grundstücke Nrn. x, x und x, jeweils KG E. Die Grundstücke Nrn. x und x sind im derzeit rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als Grünland und das Grundstück Nr. x als Bauland-Wohngebiet gewidmet.

Die Bf erwarben die verfahrensgegenständlichen Grundstücke mit Kaufvertrag vom 16.10.2002. Die verfahrensgegenständlichen Bauten wurden (unstrittig) erst nach diesem Zeitpunkt errichtet.

Die Bf betreiben keine Land- und/oder Forstwirtschaft.

2. Mit Bescheid vom 24.05.2004, GZ: Bau-401-8/2004, genehmigte die belangte Behörde auf dem Grundstück Nr. x, KG E, ein Wohnhaus mit Doppelgarage. Im baubehördlich bewilligten Einreichplan ist ein Wohnhaus mit Doppelgarage ersichtlich und beide Bauten sind laut Lageplan auf dem Grundstück Nr. x situiert. Der Abstand des Wohnhauses (im rechten Winkel zur nördlichen Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken Nr. x und Nr. x, KG E) ist an der engsten Stelle mit ca. 4,50 m dargestellt. Der Abstand der Doppelgarage beträgt zur nördlichen Grundstücksgrenze ca. 0,50 m.

Weitere Bauten sind am Einreichplan nicht ersichtlich.

Weitere Baukonsense liegen nicht vor.

3.1. Das Wohnhaus wurde entgegen dem baubehördlich bewilligten Einreichplan horizontal in Richtung Nordosten um ca. 5,50 m verschoben und zum Teil auf dem Grundstück Nr. x der KG E (Grünland) errichtet.

3.2. Die Doppelgarage wurde entgegen dem baubehördlich bewilligten Einreichplan horizontal in Richtung Nordosten um ca. 5,00 m verschoben und zum Teil auf dem Grundstück Nr. x der KG E (Grünland) errichtet.

Im zeitlichen Zusammenhang mit der Errichtung des Wohnhauses und der Doppelgarage wurden zudem folgende Bauten errichtet:

3.3. Auf dem Grundstück Nr. x der KG E (Grünland) wurde ein Garagenzubau in Holzbauweise errichtet. Die Außenwände wurden mit Glas geschlossen. An der nordwestlichen Seite befindet sich ein Sektionaltor. Der Garagenzubau wurde an der nordöstlichen Seite der Doppelgarage angebaut und hat eine Größe von ca. 6,45 m x 3,85 m. Als Abdeckung wurde ein Pultdach mit Blecheindeckung aufgesetzt. Die Traufe wurde auf einer Höhe von ca. 2,40 m und der First auf ca. 3,30 m errichtet.

3.4. Auf dem Grundstück Nr. x der KG E (Grünland) wurde weiters ein Abstellraum in massiver Bauweise mit einer Größe von 3,60 m x 3,00 m errichtet. In Richtung Westen wurde das Dach um ca. 1,00 m verlängert. Als Abdeckung wurde ein Pultdach mit Blechabdeckung aufgesetzt. Die Traufenhöhe beträgt ca. 2,20 m und die Firsthöhe ca. 2,60 m.

3.5. Weiters befindet sich auf den Grundstücken Nrn. x und x, jeweils KG E (jeweils Grünland), ein Poolhaus. Dieses wurde in Holzbauweise errichtet. Die Außenwände wurden zum Teil mit einer Vertäfelung verschlossen. Als Abdeckung wurde ein leicht geneigtes Foliendach aufgesetzt. Die Hauptabmessung beträgt ca. 7,85 m x 4,85 m. Die Traufe wurde auf einer Höhe von ca. 2,40 m und der First auf einer Höhe von 2,80 m errichtet.

3.6. Nordwestlich des Wohnhauses bzw. südwestlich des Poolhauses wurde eine Poolanlage mit Abdeckung errichtet. Die Größe beträgt ca. 11,00 m x 4,50 m. Die Poolanlage wurde zum Teil im Grünland (auf dem Grundstück Nr. x der KG E) und zum Teil im Bauland-Wohngebiet (auf dem Grundstück Nr. x der KG E) errichtet.

3.7. Nordwestlich der Poolanlage wurde eine massive Mauer mit Glaselementen zum Teil im Bauland-Wohngebiet (auf dem Grundstück x der KG E) und zum Teil im Grünland (auf den Grundstücken Nrn. x und x, jeweils KG E) errichtet. Die Mauer entlang des Pools hat nach Angabe der Bf – eine Höhe von 1 m.

3.8. Zur näheren Veranschaulichung und Situierung der gegenständlichen Bauten wird auf das von der belangten Behörde eingeholte bautechnische Gutachten vom 28.05.2021 samt Fotodokumentation und Auszügen aus dem Digitalen Oberösterreichischen Raum-Informations-System (DORIS) verwiesen (siehe Behördenakt zum Beseitigungsverfahren, ON 3).

III.Beweiswürdigung:

Das LVwG Oö. hat Beweis erhoben durch Einsicht in die vorgelegten Akten, das offene Grundbuch sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25.03.2022. Daraus ergibt sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt.

IV.Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt I. dieser Entscheidung (Beseitigungsauftrag):

1. Vorweg ist festzuhalten, dass dem gegenständlichen Beseitigungsauftrag auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens unzweifelhaft bauliche Anlagen im Sinne des § 49 Oö. BauO 1994 zugrunde liegen, die (abgesehen von der Mauer entlang der Poolanlage, siehe dazu später) sowohl im Errichtungszeitpunkt als auch im Zeitpunkt dieser Entscheidung des LVwG Oö. bewilligungs- bzw. anzeigepflichtig waren bzw. sind.

2. Gemäß § 49 Abs. 1 Oö. BauO 1994 hat die Baubehörde, wenn sie feststellt, dass eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne Baubewilligung ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde, dem Eigentümer der baulichen Anlage mit Bescheid aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder die bauliche Anlage innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist zu beseitigen und gegebenenfalls den vorigen Zustand wiederherzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, ist dann nicht einzuräumen, wenn nach der maßgeblichen Rechtslage eine Baubewilligung nicht erteilt werden kann (vgl. VwGH 10.12.2013, 2013/05/0039). Diese Bestimmung gilt sinngemäß auch für anzeigepflichte Bauvorhaben (siehe § 25a Abs. 5 Z 2 Oö. BauO 1994).

3. Das Baubewilligungsverfahren ist ein Projektgenehmigungsverfahren. Dies bedeutet, dass sich die Baubewilligung auf ein konkret eingereichtes Bauprojekt bezieht, wobei davon auch die jeweils bewilligte Lage dieses Projektes umfasst ist. Für jedes Verrücken eines Bauvorhabens bedarf es daher nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einer neuerlichen Baubewilligung (vgl. etwa VwGH 08.04.2014, 2013/05/0195). Wird hingegen eine bauliche Anlage errichtet, die in ihrer tatsächlichen Situierung von der erteilten Baubewilligung abweicht, ist von einem rechtlichen „aliud“ auszugehen (vgl. etwa VwGH 29.04.2015, 2013/05/0025, mwN).

Die Lage des verfahrensgegenständlichen Wohnhauses mit Doppelgarage ist gegenüber dem der Baubewilligung zugrunde liegenden Einreichplan teilweise auf dem als Grünland ausgewiesenen Grundstück Nr. x, KG E, errichtet worden. Soweit die Bf einwenden, es bedürfe der genauen Ermittlung der Lage der baulichen Anlagen sowie deren Abstände zu den jeweiligen Grundstücks- bzw. Widmungsgrenzen und es könnten keine Zirka-Maße herangezogen werden, wird übersehen, dass die Lage dieser beiden Gebäude derart verändert wurde, dass sich diese nunmehr unzweifelhaft auch im Grünland befinden. Schon deshalb kommt es auf die Einhaltung von etwaigen Abstandsvorschriften hier nicht mehr an, sondern liegt vielmehr in rechtlicher Hinsicht ein „aliud“ vor. Es ist festzuhalten, dass die verfahrensgegenständlichen Grundstücke im Grenzkataster eingetragen sind. Wenn ein Grundstück im Grenzkataster aufgenommen ist, ist der verbindliche Nachweis für die darin enthaltenen Grundstücksgrenzen gegeben (vgl. VwGH 29.09.2006, Ro 2014/05/0091). Die Situierung der verfahrensgegenständlichen baulichen Anlagen ist im DORIS mit den im Grenzkataster verbindlich eingetragenen Grundstücksgrenzen genau dargestellt (Im DORIS sind die Grundstücksnummern von im Grenzkataster enthaltenen Grundstücken mit drei getrennten Strichen unterstrichen, Anm.) und der bautechnische Amtssachverständige konnte aus dem DORIS unzweifelhaft ableiten, dass das Wohnhaus und die Doppelgarage zum Teil im Grünland errichtet wurden. Eine exakte Vermessung wie von den Bf gefordert – ist für das hier gegenständliche Verfahren somit nicht erforderlich.

Für das errichtete Wohnhaus mit Doppelgarage liegt daher kein gültiger Baukonsens vor, weil diese Gebäude in Bezug auf ihre Lage unzweifelhaft anders als bewilligt errichtet wurden. Da diese zum Teil im Grünland errichtet wurden, kommt eine nachträgliche Bewilligung nicht in Betracht (siehe dazu sogleich).

4. Weiters sind ein Garagenzubau, ein Abstellraum, ein Poolhaus sowie ein Teil der Poolanlage und ein Teil der Mauer im Grünland errichtet worden.

Bei einer einheitlichen baulichen Anlage hat grundsätzlich der gesamte Bau Gegenstand des baupolizeilichen Auftrags zu sein, sodass der Beseitigungsauftrag nicht nur jene Teile der baulichen Anlage betreffen kann, die mit den Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes nicht übereinstimmen. Im gegenständlichen Fall ist daher nicht relevant, dass sich der Pool zum Teil im Bauland befindet, weil ein Pool unzweifelhaft keine teilbare bauliche Anlage darstellt und daher jedenfalls zur Gänze zu beseitigen ist (siehe etwa VwGH 31.07.2006, 2005/05/0199, zu einem Schwimmbecken).

Weiters ist festzuhalten, dass die Mauer mit Glaselementen entlang der Poolanlage zum Teil im Bauland-Wohngebiet und zum Teil im Grünland errichtet wurde. Die Mauer hat nach Angabe der Bf eine Höhe von 1 m. Selbst wenn man davon ausgeht, dass diese Mauer bewilligungs- und anzeigefrei ist (siehe dazu § 25 Abs. 1 Z 14 Oö. BauO 1994, wonach freistehende Mauern erst ab einer Höhe von mehr als 1,50 Meter anzeigepflichtig sind) führt dies im gegenständlichen Fall zu keinem anderen Ergebnis, weil auch bewilligungs- und anzeigefreie bauliche Anlagen den raumordnungsrechtlichen Bestimmungen entsprechen müssen (siehe § 49 Abs. 6 Oö. BauO 1994 und die diesbezügliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, etwa VwGH 26.9.2017, Ro 2015/05/0016, mwN). Allerdings ist bei der gegenständlichen Mauer mit Glaselementen (anders als beim Pool) davon auszugehen, dass es sich dabei um eine teilbare bauliche Anlage handelt, weshalb nach Ansicht des LVwG Oö. nur jener Teil der Mauer zu beseitigen ist, der sich im Grünland befindet.

Die gegenständlichen Grundstücke Nrn. x und x, jeweils KG E, sind im derzeit rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als Grünland gewidmet. Im Grünland dürfen gemäß § 30 Abs. 5 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994) nur Bauwerke und Anlagen errichtet werden, die nötig sind, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen. Unter der bestimmungsgemäßen Nutzung im Sinne des § 30 Abs. 5 Oö. ROG 1994 kommt im Beschwerdefall nur eine Nutzung für die Land- bzw. Forstwirtschaft in Frage, weil die verfahrensgegenständlichen Grundstücke nicht gesondert im Sinne des § 30 Abs. 2 bis 4 Oö. ROG 1994 gewidmet sind. Die Bf betreiben keine Land- und/oder Forstwirtschaft, weshalb es hier schon an der Grundvoraussetzung für allenfalls zulässige Bauten im Grünland fehlt.

5. Da die verfahrensgegenständlichen baulichen Anlagen im Ergebnis konsenslos im Grünland errichtet wurden, hat die belangte Behörde zu Recht einen unbedingten Beseitigungsauftrag erlassen. Das LVwG Oö. sah sich im gegenständlichen Fall lediglich dazu veranlasst, wegen der errichteten Mauer die Bestimmung des § 49 Abs. 6 Oö. BauO 1994 im Spruchpunkt I. des angefochtenen Beseitigungsauftrages zu ergänzen und klarzustellen, dass nur jener Teil der Mauer zu entfernen ist, der im Grünland situiert ist.

6. Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Beseitigungsauftrages wurden acht Auflagen vorgeschrieben, die im Wesentlichen die Durchführung der Abtragungsarbeiten sowie Kennzeichnungspflichten betreffen.

Dazu ist festzuhalten das die Bestimmung des § 49 Oö. BauO 1994 nach Ansicht des LVwG Oö. keine Grundlage für solche Auflagen bietet. Diese Bestimmung sieht die Beseitigung des vorschriftswidrigen Baues vor, nicht aber darüber hinausgehende Maßnahmen (vgl. sinngemäß VwGH 19.11.1985, 85/05/0105 zur Bauordnung für Wien). Insbesondere ist nicht Gegenstand des Beseitigungsverfahrens, wie der Abbruch durchzuführen ist. Hinzuweisen ist zudem darauf, dass die Vorgehensweise im Falle eines Abbruchs von baulichen Anlagen ohnehin gesetzlich geregelt ist (siehe etwa § 50 Abs. 2 Oö. Bautechnikgesetz 2013). Solche Vorgaben könnten allenfalls als Hinweise in einen Beseitigungsauftrag aufgenommen werden.

7. Die Erfüllungsfrist wird vom LVwG Oö. neu festgelegt um klarzustellen, dass diese erst mit Zustellung dieser Entscheidung des LVwG Oö. an die Bf zu laufen beginnt. Die neu festgelegte Erfüllungsfrist ist nach Ansicht der erkennenden Richterin jedenfalls auch angemessen, um die aufgetragene Leistung zu erfüllen.

Zu Spruchpunkt II. dieser Entscheidung (Benützungsuntersagung):

1. Der Verwaltungsgerichtshof hat jüngst ausgesprochen, dass auch im Falle von konsenslos errichteten baulichen Anlagen mit einer Benützungsuntersagung vorzugehen ist (vgl. die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beginnend mit VwGH 28.06.2021, Ra 2019/05/0327, dieser Entscheidung folgend: VwGH 12.05.2022, Ra 2021/05/0161; 24.02.2022, Ro 2020/05/0030; 14.07.2021, Ra 2021/05/0037).

Wenn die Bf im Wesentlichen vorbringen, dass die Errichtung des Wohnhauses nicht ohne Baubewilligung erfolgt sei und es unzulässig sei, für Wohnräume, die großteils im Wohngebiet gelegen seien, eine Benützungsuntersagung zu erlassen, so geht dieses Vorbringen vor dem Hintergrund der dargestellten Judikatur zum rechtlichen „aliud“ ins Leere. Die Benützungsuntersagung ist daher zu Recht erfolgt.

2. Die Bf beantragten gemäß § 38 AVG die Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren zur Änderung der Flächenwidmung, da die endgültige Entscheidung hierüber ihrer Ansicht nach eine Vorfrage darstelle.

Dazu wird festgehalten, dass § 38 AVG der Partei keinen Anspruch auf Aussetzung des Verfahrens einräumt (vgl. etwa VwGH 03.05.2018, Ra 2017/19/0609; 30.04.2014, 2013/12/0220, jeweils mwN). Davon abgesehen stellt ein allfälliges Verfahren zur Änderung eines Flächenwidmungsplanes keine Vorfrage für die gegenständliche Benützungsuntersagung von konsenslos errichteten baulichen Anlagen dar. Überdies ist laut Mitteilung der belangten Behörde vom 08.02.2022 inzwischen kein Umwidmungsverfahren mehr anhängig. Um aber klarzustellen, dass der Antrag der Bf von vornherein unzulässig war, wird Spruchpunkt II. der angefochtenen Benützungsuntersagung vom LVwG Oö. entsprechend korrigiert.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die in dieser Entscheidung zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung). Die einzelfallbezogene Anwendung warf keine Fragen auf, die über den konkreten Anlassfall hinausgehen.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.