LVwG O LVwG-651716/10/FP/KJO

LVwG-651716/10/FP/KJOTribunale amministrativo regionale7 lug 2020

Regest

Lenkerberechtigung – Entzug; Alkomattest; Honorarkonsul; Immunität, keine

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwG-651716/10/FP/KJO

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.07.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGOB:2020:LVwG.651716.10.FP.KJO

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Pohl über die Beschwerde von M S, geb. x, x, x, vertreten durch Ing Mag K H, Rechtsanwalt, x, y, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 17. Februar 2020 GZ: FE-41/2020, NSch 20/2020; PAD/20/58779/001/VW, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

I.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im ersten Aufzählungspunkt des Spruchs nach „AM, A, B“ die Wortfolge „sowie eine allenfalls bestehende ausländische Nicht-EWR Lenkberechtigung oder EWR-Lenkberechtigung“ eingefügt wird und die Wortfolge „bzw. darüber hinaus bis zur Befolgung der begleitenden Maßnahmen“ entfällt, sowie im zweiten Aufzählungspunkt die Wortfolge „(woraus sich Ihre Fahrtauglichkeit ableiten lässt)“ sowie der fünfte Aufzählungspunkt (zur Gänze) entfallen.

II.Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig.

Entscheidungsgründe

I.1.Mit dem im Rubrum genannten Bescheid entzog die belangte Behörde die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers (Bf) für die Dauer von 6 Monaten, sohin bis zum 20. August 2020 bzw. bis zur Befolgung begleitender Maßnahmen. Diesbezüglich schrieb die belangte Behörde die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und eines amtsärztlichen Gutachtens, sowie die Absolvierung einer Nachschulung vor und erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab.

I.2.Gegen den genannten Bescheid erhob der Bf mit anwaltlichem Schriftsatz vom 18. März 2020, in welchem auf das Wesentliche zusammengefasst Verfahrensmängel und unrichtige rechtliche Beurteilung vorgebracht werden, Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die belangte Behörde habe „massiv“ in die dem Bf aufgrund des Wiener Übereinkommens über die diplomatischen Beziehungen als Konsul der Republik x zukommenden Rechte (Artikel 29, 30, 31 WÜD) eingegriffen.

In der Sache selbst legte der Beschwerdeführer dar, dass er sich zum Zeitpunkt der Kontrolle auf dem Rückweg zur Außenstelle seines Konsulats in der x, x befand, nachdem er zuvor im Rahmen seiner hoheitlichen Tätigkeit als Konsul an einem Treffen mit Geschäftsleuten im Lokal x in x teilgenommen habe. Auch habe er die amtshandelnden Polizisten im Zuge der Anhaltung am 28. Dezember 2019 – unter Vorlage des Diplomatenpasses und der Legitimationskarte gelb – mehrfach darauf hingewiesen, dass er sich auf seine diplomatische Immunität berufe und daher nicht zur Durchführung eines Alkotests verpflichtet und dazu auch nicht bereit sei. Nach einer kurzen Verzögerung hätten ihm die Polizisten dann auch die Weiterfahrt ermöglicht.

Aufgrund des Mandatsbescheides vom 13. Jänner 2020 und der Androhung weiterer rechtswidriger Sanktionen habe er dann seinen Führerschein F 06815/1999 am 15. Jänner 2020 bei der belangten Behörde abgeliefert.

1.3. Mit Schreiben vom 3. April 2020, eingelangt am 9. April 2020, und unter Beifügung des Verfahrensaktes legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die gegenständliche Beschwerde vor, ohne von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung Gebrauch gemacht zu haben.

Mit der Aktenvorlage ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes

Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 131 Abs. 1

B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

II.1.Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorgelegten Verfahrensakten und öffentliche mündliche Verhandlung am 24. Juni 2020, zu welcher der Bf und sein Rechtsvertreter erschienen sind.

II.2.Nachstehender entscheidungswesentlicher S A C H V E R H A L T steht fest:

Der Bf ist österreichischer Staatsbürger und Honorarkonsul der Republik x. Er lenkte am 28. Dezember 2019 um 02:35 Uhr den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen x auf der x Straße in x und wurde auf Höhe x Straße x von Polizisten der Streife x angehalten. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Bf nach Beendigung einer Veranstaltung im Rahmen seiner Tätigkeit als Honorarkonsul der Republik x auf dem Rückweg in das Honorar-Konsulat in der x, x, wo er umgehend das entsprechende Reporting über den Termin erledigen wollte. Nach Durchführung der Lenker- und Fahrzeugkontrolle, bei welcher beim Bf leichter Alkoholgeruch sowie eine veränderte Sprache und eine leichte Rötung der Bindehaut festgestellt wurden, wurde der Bf zur Durchführung eines Alkovortest aufgefordert, welchen dieser unter Berufung auf diplomatische Immunität im Zuge der Ausübung einer ihm hoheitlich übertragenen Aufgabe verweigerte. Der Bf wurde daraufhin aufgefordert, den Alkotest mit dem geeichten Alkomat durchzuführen. Auch dieser Aufforderung kam der Bf unter Berufung auf diplomatische Immunität nicht nach. Dem Bf wurde mitgeteilt, dass es sich bei seinem Verhalten um eine Verweigerung des Alkotests handelt.

Mit Mandatsbescheid vom 13. Jänner 2020 wurde der Bf aufgefordert seinen Führerschein unverzüglich bei der belangten Behörde abzuliefern und kam der Bf dieser Aufforderung am 15. Jänner 2020 nach.

[Anzeige, Vorbringen des Bf, PV, Lettre de Provision arg. „charge de consul honiraire“; Legitimationskarte; Diplomatenpass]

II.3.Beweiswürdigung

Die dargestellten, für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Feststellungen ergeben sich nachvollziehbar aus dem Akt der belangten Behörde sowie den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, weiters seinem bisherigen Vorbringen. Die Angaben in der Anzeige vom 29. Dezember 2019 stimmen im Wesentlichen mit den Angaben des Beschwerdeführers überein.

Dass der Bf zum Alkotest aufgefordert wurde ergibt sich insbesondere aus der Anzeige und den Anbringen des Bf selbst. Dieser Umstand wird sowohl im Schriftsatz vom 27. Jänner 2020 und der Beschwerde ausdrücklich zugestanden.

In der ömV ergeben, dass der Bf von den einschreitenden Beamten sowohl zur Durchführung eines Alkovortests als auch zur Durchführung einer Atemluftmessung mit dem Alkomaten aufgefordert wurde, und dass der Bf deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass er der Aufforderung aufgrund von ihm angenommener Immunität nicht nachkommen werde.

Im Übrigen besteht kein Anlass, dem Bf nicht zu glauben, dass er von einem Termin, welcher der Gewinnung von Investoren für den Entsendestaat diente, kam und auf dem Weg in sein Honorarkonsulat war. Der Bf machte vor Gericht einen seriösen und glaubwürdigen Eindruck und erschien es dem Gericht, dass der Bf – wie sich zeigen wird, rechtsirrig – zutiefst davon überzeugt ist, nicht verpflichtet gewesen zu sein, einen Alkomattest zu absolvieren und auch sonst im Straßenverkehr umfassende Immunität zu genießen.

III.Rechtliche Beurteilung

III.1.Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen der StVO und des FSG lauten:

Gemäß § 5 Abs 1 StVO 1960 darf, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen.

Gemäß § 5 Abs 2 StVO 1960 sind die Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und – soweit es sich nicht um Organe der Bundespolizei handelt – von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,

1. die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder

2. bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

Gemäß § 99 Abs 1 lit b) StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.600 Euro bis 5.900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht.

Gemäß § 24 Abs 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen. Diese Voraussetzungen sind: Verkehrszuverlässigkeit, gesundheitliche Eignung und fachliche Befähigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen.

Gemäß § 7 Abs 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

Gemäß § 7 Abs 3 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand (Z 1) ein Fahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, [...].

Gemäß § 26 Abs 2 Z 1 FSG ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens 6 Monaten zu entziehen, wenn ein Delikt gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 erstmalig begangen wird.

III.2.Begehen eines Delikts gem. § 99 Abs 1 lit b StVO;

III.2.1. Objektiver Tatbestand

Der Bf hat auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr ein KFZ gelenkt. Insofern waren die einschreitenden Beamten, die das Lenken durch den Bf wahrgenommen haben, gemäß § 5 Abs 2 erster Absatz StVO schon dem Grunde nach berechtigt, die Atemluft des Bf auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Auf eine Verdachtslage gemäß Z 1 par. cit., die vorliegen muss, wenn nur der Verdacht des Lenkens (bspw. aufgrund der Anzeige Dritter) besteht, kommt es vorliegend nicht an.

Der Bf war nach dieser Bestimmung verpflichtet, den Alkomattest zu absolvieren.

Was nun die Verweigerung eines Alkotests betrifft, spricht der VwGH in ständiger und zahlreicher Judikatur wie folgt aus:

„Der angehaltene Lenker muß sofort der Aufforderung des Wacheorgans, den Alkotest vorzunehmen, entsprechen, und jedes Verhalten, das die sofortige Vornahme des Alkotestes verhindert, sofern das Wacheorgan nicht hiezu seine Zustimmung erklärt hat, ist als Verweigerung der Atemluftprobe zu werten, auch wenn der Lenker vor diesem Verhalten wörtlich seine Zustimmung zur Vornahme des Alkotestes erklärt hat (Hinweis E 7.11.1977, 1201/77).“ [VwGH 20. März 2009, 2008/02/0142]

„Die Übertretung des Abs 2 ist bereits mit der erstmaligen Weigerung, den Alkotest vorzunehmen, vollendet; [...]“ [Pürstl, StVO-ON14.01 §§ 5 bis 5b StVO, E 162 (Stand 1.2.2017, rdb.at)]

Die Erforderlichkeit, einen geprüften Fahrzeuglenker über die Rechtsfolgen einer allfälligen Verweigerung der Atemluftprobe zu belehren, besteht nach der Judikatur des VwGH im Übrigen nicht, da ihm die Bestimmungen der StVO 1960 bekannt sein müssen (VwGH 23. Mai 2006, 2006/02/0039; 9. Oktober 2017, Ra 2017/02/0138).

Entsprechend der ständigen Judikatur und im Sinne des letzten Satzes des § 5 Abs 2 StVO war der Bf somit verpflichtet, der Aufforderung zum Alkotest sofort nachzukommen. Im vorliegenden Fall steht schon aufgrund der Angaben des Bf außer Zweifel, dass eine Verweigerung des Alkotests im Sinne der dargestellten Bestimmungen vorlag, zumal der Bf die Durchführung des Alkotests unter Berufung auf die von ihm angenommene Immunität mit Worten verweigert hat.

III.2.2. Aufgrund des Vorbringens des Bf ist allerdings zu prüfen, ob der Bf aufgrund seiner Stellung als Honorarkonsul von x Immunität dahin genossen hat, dass der Bf nicht verpflichtet war, den Alkotest zu absolvieren bzw. die Verweigerung des Alkotests für ihn keine verwaltungsstrafrechtlichen Folgen hat, mit der Wirkung, dass eine bestimmte Tatsache iSd FSG nicht vorliegt.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, ihm komme aufgrund seiner Tätigkeit als Honorarkonsul diplomatische Immunität zu, er sei nicht zur Durchführung eines Alkotests verpflichtet gewesen und habe somit nicht den Tatbestand der Verweigerung des Alkotests erfüllt, trifft allerdings nicht zu.

Der Bf zieht im Rahmen seines Vorbringens schon eine unrichtige Rechtsgrundlage heran, wenn er sich auf das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen [...] (WÜD; StF: BGBl. Nr. 66/1966) beruft.

Der Bf ist Honorarkonsul und nicht Diplomat iSd WÜD.

Vielmehr finden auf Personen in Ausübung einer Tätigkeit als Konsul, die Regelungen über die diplomatische Immunität des WÜD keine Anwendung, sondern ist auf konsularische Beziehungen das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen [...], BGBl Nr 318/1969 idF BGBl III Nr 67/2006 (WKK) anzuwenden (vgl. Lorenzmeyer, Völkerrecht schnell erfasst3, S. 158, Punkt 3.5.2.).

„Konsuln“ zufolge Art. 1 Abs 2 WKK sind in Berufskonsuln und Honorarkonsuln eingeteilt, sodass der im Art 71 gebrauchte Ausdruck „Konsuln“ auch die Honorarkonsuln umfasst.

Die Regelungen für Honorarkonsuln und die von ihnen geleiteten konsularischen Vertretungen erfolgen in dessen Kapitel III und ist im genannten Art 1 Abs 2 WKK bestimmt, dass für Honorarkonsuln lediglich dieses Kapitel 3 unmittelbar anwendbar ist.

Eine umfassende Immunität von Konsuln besteht gemäß Art. 41 nur in Bezug auf strafrechtliche Festnahme und Untersuchungshaft und besteht eine Immunität sonst gemäß Art. 43 nur in Bezug auf Amtshandlungen (vgl. aaO). Die Immunität von Konsuln, die – wie der Bf – Angehörige des Empfangsstaats sind erfährt in Artikel 71 WKK eine weitere bedeutsame Einschränkung.

Art 71 WKK lautet wie folgt:

„Artikel 71

Angehörige des Empfangsstaats und Personen, die dort ständig ansässig sind

(1) Soweit der Empfangsstaat nicht zusätzliche Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten gewährt, genießen Konsuln, die Angehörige des Empfangsstaats oder dort ständig ansässig sind, lediglich Immunität von der Gerichtsbarkeit und persönliche Unverletzlichkeit in bezug auf ihre in Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommenen Amtshandlungen sowie das in Artikel 44 Absatz 3 vorgesehene Vorrecht. Hinsichtlich dieser Konsuln ist der Empfangsstaat ferner durch die in Artikel 42 festgelegte Verpflichtung gebunden. Wird gegen einen solchen Konsul ein Strafverfahren eingeleitet, so ist dieses, außer wenn er festgenommen ist oder in Haft gehalten wird, in einer Weise zu führen, welche die Wahrnehmung der konsularischen Aufgaben möglichst wenig beeinträchtigt.

(2) Anderen Mitgliedern der konsularischen Vertretung, die Angehörige des Empfangsstaats oder dort ständig ansässig sind, und ihren Familienangehörigen sowie den Familienangehörigen der in Absatz 1 bezeichneten Konsuln stehen Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten nur in dem vom Empfangsstaat zugelassenen Umfang zu. Denjenigen Familienangehörigen von Mitgliedern der konsularischen Vertretung und denjenigen Mitgliedern des Privatpersonals, die Angehörige des Empfangsstaats oder dort ständig ansässig sind, stehen ebenfalls Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten nur in dem vom Empfangsstaat zugelassenen Umfang zu. Der Empfangsstaat darf jedoch seine Hoheitsgewalt über diese Personen nur so ausüben, daß er die Wahrnehmung der Aufgaben der konsularischen Vertretung nicht ungebührlich behindert.“

Gemäß Art 71 Abs 1 WKK genießen Konsuln, die – wie der Bf – Angehörige des Empfangsstaates oder dort ständig ansässig sind, soweit der Empfangsstaat nicht zusätzliche Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten gewährt, Immunität also lediglich vor der Gerichtsbarkeit und persönlichen Unverletzlichkeit in Bezug auf in Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommenen Amtshandlungen.

Laut Aktenlage und seinen eigenen Darstellungen ist der Beschwerdeführer Honorarkonsul der Republik x und österreichischer Staatsbürger. Er hat seinen Wohnsitz in Linz.

Aus der von ihm vorgelegten Legitimationskarte ergibt sich, dass ihm die Privilegien und Immunitäten gemäß WKK, also die dargestellten Vorrechte, zukommen.

Der Bf beruft sich auf Immunität in Bezug auf die Autofahrt von einer Veranstaltung im Rahmen der Ausübung seiner konsularischen Tätigkeit kommend, um anschließend in den Konsulatsräumlichkeiten das Reporting zu erledigen.

In seiner Entscheidung vom 14. März 2000, 2000/11/0044 wurde vom VwGH in Bezug auf einen vergleichbaren Fall wie folgt abgesprochen:

„Dem Lenken eines Pkw durch einen Honorarkonsul, der als österreichischer Staatsbürger Angehöriger des Empfangsstaates ist, kommt grundsätzlich nicht der Charakter einer Amtshandlung zu, die dieser in Wahrnehmung seiner Aufgaben vorgenommen hat, weshalb sich aus Art 71 Abs 1 Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen, BGBl 318/1969, keine Straflosigkeit des Honorarkonsuls hinsichtlich einer im Zuge eine Autofahrt begangenen Übertretung einer straßenpolizeilichen Vorschrift (hier: Geschwindigkeitsüberschreitung bei einer Fahrt im Auftrag eines ausländischen Staatspräsidenten zur Abholung eines Angehörigen desselben) ergibt (Hinweis E 18.6.1982, 82/02/0019, VwSlg 10767 A/1982). Desgleichen darf in Anknüpfung an die Begehung einer Geschwindigkeitsüberschreitung die Entziehung der Lenkberechtigung gemäß § 3 Abs 1 Z 2, § 24 Abs 1 Z 1 und § 26 Abs 3 FSG 1997 verfügt werden.“

Der Verwaltungsgerichtshof hat damit seine ständige Judikatur aufrechterhalten (vgl. auch VwGH 24. Juni 1983, GZ: 83/02/0166 sowie 18. Juni 1982, 82/02/0019) wonach dem Lenken eines Pkw durch einen Honorarkonsul, welcher als österr. Staatsbürger Angehöriger des Empfangsstaates ist, grundsätzlich nicht der Charakter einer Amtshandlung zukommt, die dieser in Wahrnehmung seiner Aufgaben vorgenommen hat.

Aus Art 71 Abs 1 erster Satz des erwähnten Übereinkommens ergebe sich bspw. auch keine Straflosigkeit des Honorarkonsuls hinsichtlich einer im Zuge einer Pkw-Fahrt begangenen Übertretung eines straßenpolizeilichen Fahrverbotes. (Vgl. VwGH 11. September 1979, 989/79 vgl. überdies VwGH 18. Februar 1983, 81/17/0062 und die Judikatur des OGH bspw. 12. August 1996, 4 Ob 2135/96 und insb. 14. Mai 1986, 1 Ob 7/86 mit Billigung der Rechtsansicht des OLG Wien im Urteil vom 4. November 1985, 14 R 234/85-16 weiters UVS Oö. 1. April 1997, VwSen-104432/4/Sch).

Dementsprechend ist im vom Bf selbst vorgelegten Rundschreiben zur Behandlung von Diplomaten und anderen bevorrechtigten Personen in der Bundesrepublik Deutschland – RdSchr. v. 15.9.2015 – 503-90-507.00 – wie folgt zu lesen:

„[...]

8. 3 Honorarkonsularbeamte, die Angehörige des Empfangsstaates oder dort ständig ansässig sind

In der Regel werden in Deutschland Honorarkonsuln zugelassen, die entweder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder im Bundesgebiet ständig ansässig sind. Sie genießen nach Artikel 71 Absatz 1 WÜK lediglich Immunität von der Gerichtsbarkeit und persönliche Unverletzlichkeit wegen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommener Amtshandlungen (Amtshandlungsimmunität). Die Amtshandlungsimmunität erfasst dabei nur echte Amtshandlungen, nicht aber Tätigkeiten, die mit der Amtshandlung bloß im sachlichen Zusammenhang stehen. Eine Dienstfahrt zum Ort der Amtshandlung ist daher z. B. von der Amtshandlungsimmunität nicht erfasst.[...]“

[Hervorhebung nicht im Original]

Auf das Wesentliche zusammengefasst ist sohin ein Termin, bei welchem um Investoren für den Entsendestaat geworben wird, wohl ein relevantes Amtsgeschäft, ebenso der Aufenthalt im Konsulat, um Arbeiten für den Entsendestaat vorzunehmen, nicht aber eine Autofahrt von dem einen Ort zum anderen, die nur der Überwindung der Strecke dient, auch wenn er das Ziel hat, zu einem Ort zu gelangen an dem ein Amtsgeschäft vorgenommen werden soll.

Zumal der Bf selbst darstellt, den Alkotest unter Berufung auf Immunität verweigert zu haben, und es sich bei der Heimfahrt von einer Veranstaltung im Rahmen der konsularischen Tätigkeit im Sinne der einhelligen Rechtsprechung nicht um eine Amtshandlung handelt und deshalb eine Immunität nicht gegeben war, war der Bf verpflichtet, der Aufforderung zum Alkotest Folge zu leisten. Zumal er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, ist der objektive Tatbestand des § 99 Abs 1 lit. b StVO in objektiver Hinsicht erfüllt.

III.3.Subjektive Vorwerfbarkeit

III.3.1. Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt für die Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

§ 5 Abs 1 S 2 VStG ordnet der Sache nach an, dass bei fahrlässigen Ungehorsamsdelikten der Verstoß gegen den entsprechenden verwaltungsstrafrechtlichen Rechtsbefehl grundsätzlich Fahrlässigkeit indiziert; der Täter muss diesfalls glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift „kein Verschulden trifft“ (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 5 Rz 5).

Zur Entkräftung der gesetzlichen Vermutung seines fahrlässigen Handelns hätte der Bf im Sinne der stRsp des Verwaltungsgerichtshofes initiativ alles darzulegen gehabt, was für seine Entlastung spricht.

Wenn sich aus dem festgestellten Sachverhalt und dem Vorbringen des Bf zur subjektiven Tatseite nicht ergibt, dass er zur Einhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt subjektiv nicht in der Lage oder ihm diese nicht zumutbar war, wird die Strafbarkeit nicht gehindert. Die Frage der Zumutbarkeit ist daher im Rahmen des subjektiven Tatbestands zu prüfen.

Der Beschwerdeführer konnte mangelndes Verschulden im Sinne des § 5 Abs 1 VStG nicht glaubhaft machen, sondern ließ er in seiner Vernehmung im Rahmen der ömV vielmehr durchblicken, sich in ähnlichen Situationen ebenso verhalten zu haben – und wäre er diesbezüglich (Radarwarner, Schnellfahren, Falschparken) immer straffrei geblieben.

Dies kann den Bf allerdings nicht entlasten. Vielmehr ist von einer Person in derartiger Position zu erwarten, dass sie sich mit den zugrundeliegenden Regeln auseinandersetzt und bspw. die hier zitierte zugrundeliegende gesetzliche Bestimmung liest. Der Bf ist überdies darauf hinzuweisen, dass die von ihm vorgelegte Legitimationskarte auf ihrer Rückseite einen deutlichen Hinweis darauf aufweist, dass Privilegien und Immunitäten gemäß WKK gegeben sind. Diese bestehen im dargestellten Umfang und nicht in dem vom Bf dargelegten Sinne. Demnach wäre es am Bf gewesen sich entsprechend kundig zu machen (vgl. VwGH 27. Jänner 2016, Ra 2015/03/0092; VwGH 24. März 2015, 2013/03/0054, mwH; VwGH 21. Juni 2017, Ro 2016/03/0011). Dies wäre durch Einsichtnahme in die entsprechende Rechtsgrundlage oder etwa auch das vom Bf selbst vorgelegte Rundschreiben einfach möglich gewesen.

Der Bf hat damit die Tat auch subjektiv zu vertreten.

III.4.Entziehung der Lenkberechtigung

Es steht sohin fest, dass der Bf § 99 Abs 1 lit b) StVO übertreten hat.

Das Verhalten des Bf indiziert das Vorliegen einer die Verkehrszuverlässigkeit ausschließenden bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 1 FSG (VwGH 6. April 2006, 2005/11/0214).

Der Bf hat ein Delikt gemäß § 99 Abs 1 StVO zum ersten Mal begangen.

Für derlei Fälle sieht § 26 Abs 2 Z 1 FSG zwingend eine Mindestentzugsdauer von 6 Monaten vor.

„Die in § 26 FSG 1997 umschriebenen Sonderfälle der Entziehung der Lenkberechtigung bilden insofern eine Ausnahme von § 24 Abs. 1 und § 25 FSG 1997, als die Wertung (iSd § 7 Abs. 4 FSG 1997) jener bestimmten Tatsachen, in Ansehung derer im Gesetz selbst die Entziehungsdauer mit einem fixen Zeitraum normiert ist, zu entfallen hat (Hinweis E 17.12.1998, 98/11/0227). [...]“. (VwGH 23. März 2004, 2004/11/0008).

Die belangte Behörde hat insofern zu Recht, der zwingenden Anordnung des Gesetzes folgend, eine Entziehungsdauer von 6 Monaten festgesetzt.

Eine kürzere Entziehungsdauer lässt das Gesetz im vorliegenden Fall nicht zu.

Die Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker, die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme war von der Behörde gemäß § 24 Abs 3 FSG zwingend anzuordnen. Dass die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnungen endet, ergibt sich aus der Bestimmung des § 24 Abs 3 6. Satz FSG (vgl. Punkt III.6.).

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde erfolgte zu Recht. Angesichts der Verkehrsunzuverlässigkeit des Bf war es geboten, diesen als Lenker von führerscheinpflichtigen Fahrzeugen mit sofortiger Wirkung von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen (z.B. VwGH 20. Februar 1990, 89/11/0252).

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um eine Schutzmaßnahme im (primären) Interesse anderer Personen vor verkehrsunzuverlässigen Kraftfahrzeuglenkern (VwGH 22. Oktober 2002, 2001/11/0108, 8. Juli 1983, 82/11/0014). Persönliche und berufliche Interessen am Besitz der Lenkberechtigung haben bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses außer Betracht zu bleiben (VwGH 24. August 1999, 99/11/0166).

III.5.Zur Spruchkorrektur

„Das FSG 1997 enthält für eine gesonderte Verfügung, wonach nach Ablauf der Entzugsdauer - sollte bis zu diesem Zeitpunkt kein positives amtsärztliches Gutachten beigebracht worden sein - die Lenkberechtigung bis zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung entzogen bleibt, keine Rechtsgrundlage. Die Rechtsfolge des Nichtendens der Entziehungszeit ergibt sich für den Fall des Nichtbefolgens einer - rechtskräftigen - Anordnung der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens vielmehr bereits ex lege aus § 24 Abs. 3 sechster Satz FSG 1997.“

„Eine ‚Beibringung‘ des aufgetragenen amtsärztlichen Gutachtens (§ 24 Abs. 3 erster Satz FSG 1997) und insoweit eine Befolgung der diesbezüglichen Anordnung (§ 24 Abs. 3 sechster Satz FSG 1997) liegt schon dann vor, wenn sich der Betreffende der amtsärztlichen Untersuchung unterzogen und an ihr mitgewirkt hat (vgl. grundlegend VwGH 8. September 2016, Ra 2014/11/0087). Auf die Beibringung eines positiven Gutachtens kommt es demnach, um die Rechtsfolge des Nichtendens der Entziehungszeit hintanzuhalten, nicht an. Vielmehr wäre im Falle eines negativen ärztlichen Gutachtens gemäß § 24 Abs. 1 FSG 1997 vorzugehen. (VwGH 25. Jänner 2019, Ra 2018/11/0233)

Weder kann dem Bf insofern vorgeschrieben werden, dass er ein „positives“ amtsärztliches Gutachten beizubringen hat, noch ist ein Passus über die Perpetuierung des Entzugs in den Spruch aufzunehmen, weil sich diese aus dem Gesetz selbst ergibt.

Der Punkt über die Entziehung ausländischer Lenkberechtigungen war sprachlich und insbesondere aufgrund des Fehlens einer Verkündung des Bescheids zu korrigieren.

III.6.Vor dem dargestellten Hintergrund ist die Beschwerden des Bf unter Korrektur des behördlichen Spruchs als unbegründet abzuweisen.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Judikatur zur Immunität von Honorarkonsuln ist einhellig und gefestigt. Das Gericht ist dieser gefolgt. Überdies ist die gesetzliche Bestimmung des § 71 WKK klar und ergibt sich aus der WKK generell, dass eine Immunität nur in Bezug uf (unmittelbare) Amtsgeschäfte besteht. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung sohin von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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