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LVwG-152583/6/KHu - 152584/2•LVwG O LVwG-152583/6/KHu - 152584/2
LVwG-152583/6/KHu - 152584/2Tribunale amministrativo regionale26 giu 2020
Werbetafel; Superädifikat; Überbau; Eigentümereigenschaft; Grundeigentümer; Ankündigungsunternehmen
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Huemer über die Beschwerde 1. des W G und 2. der R G gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Kirchdorf an der Krems vom 7. Jänner 2020, GZ: ROG-FW6/2019, betreffend Beseitigungsauftrag nach der Oö. BauO 1994
zu Recht:
I.Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
II.Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig.
Entscheidungsgründe
I.Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Kirchdorf an der Krems (belangte Behörde) vom 7.1.2020 wurde den Beschwerdeführern (im Folgenden: Bf) gemäß § 49 Abs. 6 Oö. BauO 1994 aufgetragen, die unbeleuchtete Werbeeinrichtung (Aufschrift „I P“ mit einer Werbefläche 4 m²) entlang ihres Gartenzaunes im Bereich der westlichen Grundgrenze des Grundstückes Nr. x ersatzlos zu entfernen.
2. Dagegen erhoben die Bf mit Eingabe vom 3.2.2020 Beschwerde. Darin brachten sie vor, dass ein näher bezeichnetes Ankündigungsunternehmen Eigentümerin der Werbetafel sei und die Bf nicht berechtigt seien, fremdes Eigentum zu entfernen. Im Übrigen habe das Ankündigungsunternehmen die Werbetafel den Vorschriften entsprechend aufgestellt.
3. Die Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 26.2.2020 zur Entscheidung vorgelegt.
4. Mit Eingabe vom 8.5.2020 erstattete das Ankündigungsunternehmen eine Stellungnahme, wonach es sich bei der ggst. Werbetafel „um eine im Boden fix verankerte, sturmsichere Werbekonstruktion“ handle, „die in allen Teilen Eigentum“ des Ankündigungsunternehmens sei.
5. Mit Eingabe vom 25.5.2020 äußerte sich die belangte Behörde dahingehend, dass die Beweislast zum Vorliegen eines Superädifikates denjenigen treffe, der sich auf ein Superädifikat berufe. Ein Superädifikat müsse ein selbständiges Bauwerk (und nicht bloß Gebäudeteile) darstellen. Es werde infrage gestellt, ob es sich bei der vorliegenden Benützungsvereinbarung, abgeschlossen zwischen den Grundeigentümern und dem Ankündigungsunternehmen, um ein rechtlich begründetes Superädifikat durch Urkundenhinterlegung handle.
II.Sachverhalt, Beweiswürdigung:
1.1. Die Bf sind Grundeigentümer der Liegenschaft mit der Anschrift x, x x.
1.2. An der nordwestlichen Grundgrenze der Liegenschaft der Bf ist ein Werbeträger (eine Werbetafel) aufgestellt. Auf diesem Werbeträger befanden sich im Juli 2019 zwei übereinander angeordnete Werbeaufschriften (oben: „C J“, unten: „M M“, jeweils mit weiterer Beschriftung bzw. Logo).
Im November 2019 wurde festgestellt, dass die obere der beiden Werbeaufschriften auf „I P“ (mit Logo, Foto und weiterer Beschriftung) geändert worden war.
Der Werbeträger ist als eine mit dem Boden fix verankerte, sturmsichere Konstruktion ausgeführt. Er besteht aus zwei im Boden verankerten Stehern, auf denen die beiden genannten Werbungen angebracht sind. Der Werbeträger befindet sich unmittelbar hinter dem Gartenzaun der Liegenschaft; er ist baulich mit keinem der auf dem Grundstück befindlichen Gebäude verbunden.
1.3. Im Jahr 2001 wurde eine „Benützungsvereinbarung“ zwischen den Bf und der Firma x (Ankündigungsunternehmen) geschlossen, die das Ankündigungsunternehmen zur Aufstellung von (zwei) „Plakat-Tafeln“ ermächtigte. Vereinbart wurde ein jährlich zu entrichtendes Benützungsentgelt. Die Benützungsvereinbarung ist für beide Seiten kündbar.
1.4. Sowohl die Bf als auch das Ankündigungsunternehmen erklärten, dass die Werbetafel (in allen Teilen) im Eigentum des Ankündigungsunternehmens stehe.
2.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten verwaltungsbehördlichen Akt; insbesondere die darin einliegende Benützungsvereinbarung vom 15.12.2001 (ON „B-4“ des verwaltungsbehördlichen Aktes) und zwei Lichtbilder der Werbetafel (Juli 2019, November 2019; bei „x“), sowie die Beschwerde, in der die Bf u.a. erklärten, dass die Werbetafel im Eigentum des Ankündigungsunternehmens stehe. Des Weiteren wurde vom Gericht eine Stellungnahme des Ankündigungsunternehmens eingeholt, die – neben Angaben zur Konstruktion – auch die Erklärung enthielt, dass die Werbekonstruktion „in allen Teilen“ Eigentum des Ankündigungsunternehmens sei (ON 3 des verwaltungsgerichtlichen Akts). Ferner erfolge eine Einschau in das Digitale Oberösterreichische Raum-Informations-System (DORIS).
2.2. Der festgestellte Sachverhalt ergab sich aus den aufgenommenen Beweismitteln.
2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt; sie war auch nicht erforderlich, weil die mündliche Verhandlung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließ, zumal sich der Sachverhalt bereits aus dem Akteninhalt ergab und keine komplexen Rechtsfragen zu klären waren. Das Verwaltungsgericht hatte angesichts des Inhaltes des verwaltungsbehördlichen Aktes und der (im Sinne des § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG eingeholten) Stellungnahme des Ankündigungsunternehmens in der Sache selbst zu entscheiden.
III.In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:
1. Nach dem vorgelegten Verwaltungsakt erging vor Erlassung des angefochtenen Bescheides keine Aufforderung an die Grundeigentümer, gemäß § 51 Oö. BauO 1994 bekanntzugeben, wer der Eigentümer der gegenständlichen Werbeeinrichtung ist. Die in § 51 Oö. BauO 1994 angeordnete Rechtsfolge für den Fall, dass der Verpflichtung zur Bekanntgabe nicht entsprochen wird (in diesem Fall ist der Auftrag unbeschadet privatrechtlicher Ersatzansprüche an den Grundeigentümer zu richten), kommt daher nicht zum Tragen.
2. Der vorliegende Bescheid stützt sich auf § 49 Abs. 6 Oö. BauO 1994. Dieser Bestimmung zufolge hat die Baubehörde, wenn sie feststellt, dass eine baubehördlich nicht bewilligungspflichtige bauliche Anlage nicht entsprechend den für sie geltenden bau- oder raumordnungsrechtlichen Bestimmungen ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde, „dem Eigentümer“ mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes aufzutragen.
Aus den anderen Absätzen des § 49 Oö. BauO 1994 (siehe Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3) ergibt sich, dass der Auftrag an den Eigentümer der baulichen Anlage zu richten ist (siehe idS. auch Humer in Pabel, Oö Baurecht, § 49 Rz 5 und § 51 Rz 1, mwN, wonach der Adressat eines baupolizeilichen Bescheids nach § 49 Oö. BauO 1994 und aller nach dieser Gesetzesstelle zu setzenden Maßnahmen der Eigentümer der baulichen Anlage sei).
3. Daher ist zu erörtern, wer der Eigentümer der ggst. Werbetafel ist. Dabei handelt es sich um eine zivilrechtliche Vorfrage, die vom Verwaltungsgericht gemäß § 38 AVG iVm. § 17 VwGVG zu beurteilen ist.
4.1. Zwar fällt ein auf einem Grundstück errichtetes Bauwerk grundsätzlich als Zugehör gemäß § 297 ABGB nach dem Grundsatz „superficies solo cedit“ in das Eigentum des Grundeigentümers. Hat jedoch das Bauwerk ein anderer als der Grundeigentümer errichtet und ist es nicht für die Dauer bestimmt, liegt ein Superädifikat vor und ist ein Bauauftrag dem Eigentümer des Superädifikates zu erteilen. Wesentlich für das Vorliegen eines Superädifikates ist das Fehlen der Absicht des Erbauers, dass das Bauwerk stets (d.h. für seine ganze natürliche Lebensdauer) auf diesem fremden Grundstück bleiben soll. Maßgeblich ist dabei der aus der Bauweise, der Art der Benutzung oder der Rechtsgrundlage der Errichtung erkennbare Zweck. Auf die Möglichkeit der Entfernung ohne Substanzverlust kommt es dabei (anders als beim Zugehör gemäß § 294 ABGB) nicht an (vgl. ausführlich VwGH 31.1.2012, 2009/05/0137, mwN).
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes wurde beispielsweise eine auf einem Frachtenbahnhof errichtete Magazinhütte, eine auf Pachtgrund errichtete Alm- oder Schutzhütte, eine provisorische Wohnbaracke, des Weiteren ein Schrebergartenhaus (sh. dazu OGH 1 Ob 907/34: „Wer auf fremden Grund mit Zustimmung des Grundeigentümers ein Schrebergartenhaus erbaut, erwirbt daran auch ohne Hinterlegung einer Urkunde das Eigentum“) oder eine Fertigteilhalle als Superädifikat („Überbau“) im Eigentum des Bauführers (oder sonstigen Materialeigentümers) beurteilt (vgl. dazu Holzner in Rummel/Lukas, ABGB4 § 297 Rz 9 mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich des Weiteren bei einem Flugdach und einem Metallcontainer um ein Superädifikat (vgl. das zit. Erkenntnis vom 31.1.2012).
4.2. Im vorliegenden Fall haben sowohl die Bf als auch das Ankündigungsunternehmen übereinstimmend erklärt, dass die hier ggst. Werbetafel (in ihrer Gesamtheit) im Eigentum des Ankündigungsunternehmens steht. Damit hat das Ankündigungsunternehmen den Herrschaftswillen als Eigentümerin an diesem Bauwerk zum Ausdruck gebracht.
Diese Erklärung steht im konkreten Fall sowohl mit dem äußeren Erscheinungsbild als auch der im Akt einliegenden „Benützungsvereinbarung“ im Einklang: Darin wurde das Ankündigungsunternehmen berechtigt, Plakattafeln aufzustellen. Die Benützungsvereinbarung zeigt, dass nicht die Bf einen Werbeträger (etwa eine leere Plakatwand) errichteten und in der Folge die darauf befindliche Fläche zum Zweck der Anbringung von Werbung vermieteten, sondern dass das Ankündigungsunternehmen „berechtigt“ wurde, selbst Tafeln (in einer bestimmten Größe) „aufzustellen“. Auch aus diesem – kündbaren – Vertragsverhältnis ergibt sich nach Ansicht des Gerichts, dass die vom Ankündigungsunternehmen aufgestellten Tafeln nicht im Eigentum des Liegenschaftseigentümers stehen sollen, sondern der Verfügung durch das Ankündigungsunternehmen unterliegen sollen. Das Ankündigungsunternehmen verwendet die aufgestellten Tafeln dann für eigene Zwecke.
4.3. Aus einer (unterlassenen) Urkundenhinterlegung kann nichts abgeleitet werden, weil für die Begründung des Superädifikates kein Grundbuchsakt erforderlich ist. Der ursprüngliche Eigentumserwerb durch Errichtung des Bauwerkes tritt daher ohne Urkundenhinterlegung ein; die Bauführung in Nichtbelassungsabsicht belässt dem Bauführer sein Eigentum. Erst für eine Übertragung des Eigentums ist gemäß § 435 ABGB eine Urkundenhinterlegung erforderlich (vgl. dazu Mader in Kletečka/Schauer, ABGB-ON, § 435 ABGB Rz 9, und Holzner in Rummel/Lukas, ABGB4 § 435 ABGB Rz 1; siehe ferner auch das zit. VwGH-Erkenntnis vom 31.1.2012).
4.4. In Gesamtbetrachtung aller Umstände geht das Gericht vom Vorliegen eines Superädifikates aus, wobei die gesamte Werbetafel (in ihrer gesamten Konstruktion, d.h. die Grundkonstruktion und die beiden angebrachten Werbungen) im Eigentum des Ankündigungsunternehmens steht. Es gibt nämlich keinerlei Hinweise dafür, dass die einzelnen Bestandteile der vorliegenden Werbeeinrichtung ein unterschiedliches rechtliches Schicksal hätten.
5. Da die Bf nicht Eigentümer der ggst. baulichen Anlage sind, war der an sie gerichtete Bescheid zu beheben.
6. Abschließend wird angemerkt, dass in der Bescheidbegründung ausgeführt wird, dass die vorherige Werbetafel „entfernt“ worden sei, was zum Erlöschen ihres Konsenses geführt habe (Hinweis auf § 38 Abs. 7 Oö. BauO 1994), sodass die „Errichtung der neuen Werbetafel“ den bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen im Errichtungszeitpunkt entsprechen müsse.
Dem Bescheid lässt sich aber nicht entnehmen, welche baulichen Maßnahmen durchgeführt wurden (etwa ob und welche Teile der Konstruktion abgetragen und neu ausgeführt wurden), die zur Annahme der „Errichtung“ einer Werbetafel führten; oder ob die Behörde davon ausgeht, dass die von ihr gezogene Rechtsfolge auch bei einer Änderung der Werbeaufschrift ohne Veränderung der Unterkonstruktion (bspw. durch Überkleben der früheren Aufschrift) zu ziehen ist.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage zu klären war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Umstand, dass Aufträge gemäß § 49 Oö. BauO 1994 an den Eigentümer der baulichen Anlage zu richten sind, ergibt sich eindeutig aus dem Gesetzeswortlaut und der Systematik des § 49. Die Frage, ob ein Superädifikat vorliegt, ist eine Vorfrage zivilrechtlicher Art, die anhand der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beurteilt wurde. Die konkrete einzelfallbezogene Beurteilung warf keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.
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