LVwG N LVwG-AV-299/001-2026

LVwG-AV-299/001-2026Tribunale amministrativo regionale14 lug 2026

Regest

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Aufenthaltstitel; Rot-Weiß-Rot-Karte-plus; Familienzusammenführung; Unionsrecht; Privat- und Familienleben;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-299/001-2026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.299.001.2026

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag.a Lechner, MA über die Beschwerde der A, geb. am ***; B, geb. am ***; C, geb. am ***; D, geb. am *** und E, geb. am ***, alle StA: Syriens, vertreten durch F, G, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 26. Jänner 2026, Zl. ***, betreffend Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird behoben und den Beschwerdeführern wird jeweils ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c iVm § 8 Abs. 1 Z 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Weitere Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG)

§ 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG)

Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG)

Entscheidungsgründe:

I.Wesentlicher Verfahrensgang

1. Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich (belangte Behörde) vom 26. Jänner 2026, Zl. *** wurden die am 15. Mai 2024 gestellten Anträge der nunmehrigen Beschwerdeführer abgewiesen und dazu auf das Wesentliche zusammengefasst vorgebracht, die Beschwerdeführer hätten einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gestellt und würde die Niederlassung im Bundesgebiet zum Zweck der Familiengemeinschaft mit ihren Eltern beabsichtigt sein. Zwar seien die Beschwerdeführer jeweils Familienangehörige nach § 2 Abs. 1 Z 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), die Eltern der Beschwerdeführer käme die Eigenschaft als Zusammenführende nach § 2 Abs. 1 Z 10 leg.cit jedoch nicht zu, da sich diese weder rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten würden noch ein diesbezügliches Recht aus dem Bundesgesetz abgeleitet werden könne. Da weder Vater noch Mutter der Beschwerdeführer ein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet aufweisen würden, fehle es an der Voraussetzung des § 46 Abs. 1 NAG, wonach Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen nur dann eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen sei, wenn der Zusammenführende über einen der darin angeführten Aufenthaltstitel oder Niederlassungsbewilligungen verfüge.

2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde auf das Wesentliche zusammengefasst vorgebracht, die ÖB Damaskus habe die Beschwerdeführer nicht unter Setzung einer konkreten Frist aufgefordert, Reisepässe zum Zweck der persönlichen Vorsprache vorzulegen. Aufgrund der damaligen Situation in Syrien habe sich die Ausstellung der Reisepässe verzögert und sei nach Übermittlung der Reisepässe, der Termin zur Vorsprache bei der ÖB Damaskus am 15. Mai 2024 wahrgenommen worden. Aufgrund der in der Zwischenzeit eingetretenen Volljährigkeit des Bruders der Beschwerdeführer sei der Vorsprachetermin bei der ÖB Damaskus nur mehr hinsichtlich des Antrages gemäß § 46 NAG vergeben worden. Die ÖB Damaskus habe keinen Verbesserungsauftrag erteilt und auch sonst auf keine Fristen zur Vorlage der notwenigen Unterlagen zur persönlichen Vorsprache und Antragstellung hingewiesen. Gegenständlich läge damit ein Sonderfall der Familienzusammenführung gemäß § 46 NAG, welcher sich aus Art. 2 lit. f, Art. 9 ff der Familienzusammenführungs-Richtlinie ergebe, vor. Die Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen hinsichtlich eines gesicherten Einkommens, Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft sowie einer Krankenversicherung seien damit nicht erforderlich. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

3. Die eingebrachte Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde von der belangten Behörde – ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung – dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

II.Feststellungen

Die Beschwerdeführerin Frau A, geboren am *** ist Staatsangehörige Syriens und verfügt über einen Reisepass mit Gültigkeit bis 12. September 2029.

Der Beschwerdeführer Herr B, geboren am *** ist ebenfalls Staatsangehöriger Syriens und verfügt über einen bis zum 12. Juni 2029 gültigen Reisepass.

Der Beschwerdeführer Herr C wurde am *** geboren, ist ebenfalls Staatsangehöriger Syriens und verfügt über einen bis zum 12. Juni 2029 gültigen Reisepass.

Der Beschwerdeführer Herr D wurde am *** in Syrien geboren, ist ebenfalls Staatsangehöriger Syriens und verfügt über einen bis zum 10. Juni 2029 gültigen Reisepass.

Die Beschwerdeführerin Frau E wurde am *** geboren, ist ebenfalls syrische Staatsangehörige und verfügt über einen bis zum 12. Juni 2029 gültigen Reisepass.

Die Beschwerdeführer sind die leiblichen Kinder des Herrn H und der Frau I, deren Verfahren hg. zur Zl. LVwG-AV-298/001-2026 protokoliert ist.

Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um die Geschwister des Herrn J, ebenfalls Staatsangehöriger Syriens, welchem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 2023, Zl. *** gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.

Mit E-Mail vom 19. Juni 2023 stellte die bevollmächtigte Vertreterin der Beschwerdeführer bei der ÖB Damaskus den Antrag auf Einreise gemäß § 35 AsylG 2005 und brachte vor, den Antrag unter Wahrung der Frist vorab schriftlich einzubringen. In eventu wurde ein Antrag gemäß § 46 NAG gestellt und um persönliche Vorsprache nach Erreichen der Volljährigkeit des J im Jänner 2024 ersucht.

Die ÖB Damaskus teilte mit, dass für eine diesbezügliche Terminvergabe die Reisepässe der nunmehrigen Beschwerdeführer erforderlich sind. Auf eine Frist zur Vorlage der Reisepässe wurde nicht hingewiesen, ebenso wenig ging die Botschaft gemäß § 13 Abs. 3 AVG vor.

Nach Vorlage der Reisepässe betreffend die Beschwerdeführerin sowie deren Mutter (Verfahren protokolliert zu: LVwG-AV-298/001-2026) am 14. Dezember 2023 sowie hinsichtlich des Vaters der Beschwerdeführer am 14. Februar 2024, vergab die ÖB Damaskus mit E-Mail vom 4. April 2024 einen Termin zur Antragstellung betreffend die verfahrensgegenständliche Familienzusammenführung für den 15. Mai 2024.

Am 15. Mai 2024 stellten die Beschwerdeführer sodann bei der ÖB Damaskus einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ zum Zweck der Familienzusammenführung mit ihrem Sohn bzw. Bruder J.

Herrn H und Frau I wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 14. Juli 2026, Zl. LVwG-AV-298/001-2026 jeweils der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c iVm § 8 Abs. 1 Z 2 NAG für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

Ein Quotenplatz für die Beschwerdeführer ist vorhanden.

Die Beschwerdeführer sind unbescholten.

Aktuelle Lichtbilder der Beschwerdeführer liegen vor.

III.Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen basieren auf der vorliegenden Aktenlage samt Beschwerdeausführungen. Die Aktenlage ist als unbedenklich und unstrittig anzusehen, zumal die belangte Behörde zu keiner Zeit Ausführungen getätigt hat, die in eine andere Richtung deuten würden. Zu verweisen ist auf die vorgelegten Identitätsdokumente.

Hinsichtlich der Antragstellung ist auf den Verfahrensakt zu verweisen. Die vorab schriftlich an die Botschaft übermittelten Anträge sind ebenfalls aktenkundig und wurde der gesamte Schriftverkehr der Rechtsvertretung mit der ÖB Damaskus seitens der Beschwerdeführer an das Gericht übermittelt.

Hinsichtlich des Vertretungsverhältnis ist auf die im Akt einliegenden Vollmachten zu verweisen.

Die Feststellungen hinsichtlich der Terminvergabe der ÖB Damaskus ergeben sich aus der seitens der Beschwerdeführervertretung vorgelegten E-Mail-Korrespondenz mit dieser.

Zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an den Bruder der Beschwerdeführer ist auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zu verweisen sowie auf die im Zentralen Fremdenregister enthaltenen Daten.

Insgesamt ist auf das Vorlageschreiben der ÖB Damaskus, auf die aktenkundigen Anträge, Führungszeugnisse, Reisepasskopien und die behördlichen Aktenvermerke betreffend Vorliegen von Quotenplätzen zu verweisen. Dass kein behördliches Verbesserungsverfahren erfolgte, entspricht der Aktenlage.

Zuletzt wurde noch aktuelle Lichtbilder der Beschwerdeführer vorgelegt.

Hinsichtlich der Erteilung des Aufenthaltstitels der Eltern der Beschwerdeführer ist auf das zitierte Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu verweisen.

IV.Rechtsgrundlage

Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsrechts (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF BGBl. I Nr. 206/2021, lauten auszugsweise:

„Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

2. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot (Art. 3 Z 6 der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;

2a. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Art. 3 Z 4 der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;

3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG),

BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und

7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 2a, 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

[…]

Allgemeine Verfahrensbestimmungen

§ 19. (1) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter persönlich einzubringen.

[…]

Bestimmungen über die Familienzusammenführung

§ 46. (1) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und

[…]

2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende

[…]

c) Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt“

Die maßgeblichen Bestimmungen der RICHTLINIE 2003/86/EG DES RATES vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung, RL 2003/86/EG lauten auszugsweise:

„Artikel 2

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

[…]

f) „unbegleiteter Minderjähriger“ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen unter 18 Jahren, der ohne Begleitung eines für ihn nach dem Gesetz oder dem Gewohnheitsrecht verantwortlichen Erwachsenen in einen Mitgliedstaat einreist, solange er sich nicht tatsächlich in der Obhut einer solchen Person befindet, oder Minderjährige, die ohne Begleitung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zurückgelassen werden, nachdem sie in diesen Mitgliedstaat eingereist sind.

Artikel 3

[…]

(1) Diese Richtlinie findet Anwendung, wenn der Zusammenführende im Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitels mit mindestens einjähriger Gültigkeit ist, begründete Aussicht darauf hat, ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erlangen, und seine Familienangehörigen Drittstaatsangehörige sind, wobei ihre Rechtsstellung unerheblich ist.

[…]

Familienangehörige

Artikel 4

(1) Vorbehaltlich der in Kapitel IV sowie in Artikel 16 genannten Bedingungen gestatten die Mitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie folgenden Familienangehörigen die Einreise und den Aufenthalt:

[…]

Artikel 10

[…]

(3) Handelt es sich bei einem Flüchtling um einen unbegleiteten Minderjährigen, so a) gestatten die Mitgliedstaaten ungeachtet der in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a) genannten Bedingungen die Einreise und den Aufenthalt seiner Verwandten in gerader aufsteigender Linie ersten Grades zum Zwecke der Familienzusammenführung;

[…]

Artikel 12

(1) Abweichend von Artikel 7 verlangen die Mitgliedstaaten in Bezug auf Anträge betreffend die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Familienangehörigen von einem Flüchtling und/oder einem (den) Familienangehörigen keinen Nachweis, dass der Flüchtling die in Artikel 7 genannten Bedingungen erfüllt.

Unbeschadet internationaler Verpflichtungen können die Mitgliedstaaten in Fällen, in denen eine Familienzusammenführung in einem Drittstaat möglich ist, zu dem eine besondere Bindung des Zusammenführenden und/oder Familienangehörigen besteht, die Vorlage des in Unterabsatz 1 genannten Nachweises verlangen.

Die Mitgliedstaaten können von dem Flüchtling die Erfüllung der in Artikel 7 Absatz 1 genannten Voraussetzungen verlangen, wenn der Antrag auf Familienzusammenführung nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Zuerkennung des Flüchtlingsstatuses gestellt wurde.

[…]“

V.Rechtliche Beurteilung

Die Abweisung der Erstanträge der Beschwerdeführer auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot- Karte plus“ zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit den Eltern, stützt die belangte Behörde darauf, dass den Eltern der Beschwerdeführer kein Recht zur Niederlassung oder zum Aufenthalt im Bundesgebiet zukomme.

Der unionsrechtliche Rahmen für die Familienzusammenführung von Flüchtlingen wird vor allem durch die Bestimmungen der Familienzusammenführungs-RL sowie durch die begleitende Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vorgegeben.

Eine maßgebliche Erwägung in Anwendung der Familienzusammenführungs-Richtlinie ist dabei, dass der Lage von Flüchtlingen wegen der Gründe, die sie zur Flucht gezwungen haben und sie daran hindern, ein normales Familienleben zu führen, besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden sollte. Aus diesem Grunde sollten günstigere Bedingungen für die Ausübung ihres Rechts auf Familienzusammenführung vorgesehen werden.

Gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c NAG ist Familienangehörigen (§ 2 Abs. 1 Z 9 NAG) von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.

Auf Basis von § 46 NAG iVm den einschlägigen Bestimmungen der RL 2003/86/EG wurde, wie festgestellt, den Eltern der Beschwerdeführer jeweils der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ zur Familiengemeinschaft mit dem in Österreich lebenden Bruder der Beschwerdeführer erteilt.

Zwar sind die Geschwister des Zusammenführenden unabhängig vom Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung sowie unabhängig von ihrem Alter bzw. dem Alter des Zusammenführenden nicht nur nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG nicht als Familienangehörige zu qualifizieren, sondern zählen anders als die Eltern des Zusammenführenden auch (von vornherein) nicht zu dem in Art. 10 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2003/86/EG genannten Personenkreis. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels für die Geschwister des Zusammenführenden käme aber dann in Betracht, wenn dies durch Art. 8 EMRK geboten wäre. Eine im Lichte von Art. 8 EMRK vorzunehmende Prüfung der Anträge der Geschwister des Zusammenführenden hätte aber für den Fall der positiven Erledigung des Antrags der Eltern des Zusammenführenden nicht nur im Hinblick auf deren Bindungen zu ihrem zusammenführenden Bruder, sondern vor allem auch in Bezug auf deren Bindungen zu den Eltern zu erfolgen (vgl. VwGH 18.11.2021, Ro 2021/22/0006 bis 0011).

Eine Trennung der Beschwerdeführer von den Eltern widerspricht darüber hinaus den Zielen der RL 2003/86/EG, dem Effektivitätsgrundsatz, und insbesondere auch dem Kindeswohl (Art. 8 EMRK; Art. 7 und Art. 24 Abs. 2 und Abs. 3 GRC), wobei gerade letzterem in der höchstgerichtlichen Judikatur zentrale Bedeutung beigemessen wird (vgl. etwa VwGH 23.3.2017, Ra 2016/21/0199; VfGH 3.10.2019, E 3456/2019; EuGH 13.3.2019, Rs C-635/17, Fall E, Rz 59; EGMR 10.7.2014, Fall Tanda-Muzinga, Appl. 2260/10).

Im Lichte dieser Judikatur ist den Beschwerdeführern als minderjährige Kinder, des H und der I, denen mit Erkenntnis vom 14. Juli 2026 zur Zl. LVwG-AV-298/001-2026 jeweils der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ erteilt wurde, ebendieser Aufenthaltstitel zu erteilen.

Zur volljährigen Beschwerdeführerin ist ebenso auszuführen, dass eine durch Verweigerung der Familienzusammenführung drohende Trennung von den Eltern und Geschwistern im vorliegenden Fall den Zielen der RL 2003/86/EG, dem Effektivitätsgrundsatz und insbesondere dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK und Art. 7 GRC widersprechen würde. Dazu ist darauf hinzuweisen, dass nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung auch tatsächliche Beziehungen zwischen volljährigen Personen und Eltern bzw. Geschwistern vom Schutz des Familienlebens umfasst sein können (vgl. etwa EGMR 24.4.1996, Fall Boughanemi, Appl. 22.070/93, Rz 35; VwSlg. 16.811 A/2006; EuGH 6.11.2012, Rs C-245/11, Fall K; VfGH 24.11.2014, E 1091/2014). Zu berücksichtigen ist dabei zunächst, dass im Falle der Verweigerung des beantragten Aufenthaltstitels ein persönlicher Kontakt zum in Österreich als Flüchtling anerkannten Bruder dauerhaft verwehrt wäre und dass gleichsam nicht zu erkennen ist, inwiefern ein persönlicher Kontakt mit den übrigen Familienangehörigen zukünftig aufrechterhalten werden könnte. Insofern wäre daher ein durch Verweigerung des Aufenthaltstitels eintretender Eingriff in das Familienleben als durchaus intensiv zu bezeichnen (vgl. etwa VfSlg. 19.863/2014; VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0242).

Die gebotene Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern und öffentlichen Interessen hat daher zu Gunsten der Frau A auszufallen. Die Verweigerung des Aufenthaltstitels wäre angesichts der speziellen Umstände des konkreten Einzelfalles unverhältnismäßig.

Der Beschwerde ist somit stattzugeben und es ist den Beschwerdeführern jeweils der beantragte Aufenthaltstitel – in konstitutiver Weise – zu erteilen (vgl. etwa VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0125). Die Befristung auf zwölf Monate gründet sich auf § 20 Abs. 1 NAG. Gemäß § 19 Abs. 10 NAG hat die belangte Behörde nunmehr die Herstellung von Aufenthaltstitelkarten zu beauftragen und diese auszufolgen.

Die Durchführung einer Verhandlung konnte angesichts des Verfahrensergebnisses unterbleiben (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Darüber hinaus wurde eine Verhandlung auch von keiner Partei beantragt und es ist der vorliegende Sachverhalt nicht strittig. Eine mündliche Erörterung lässt im vorliegenden Fall keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten und es stehen dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (s. § 24 Abs. 4 VwGVG und § 19 Abs. 12 NAG; vgl. auch etwa EGMR 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09; VfGH 15.10.2016, A7/2016; VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117).

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung (vgl. etwa VwGH 17.3.2016, Ra 2016/22/0014).

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