LVwG N LVwG-AV-790/001-2026; LVwG-AV-790/002-2026

LVwG-AV-790/001-2026; LVwG-AV-790/002-2026Tribunale amministrativo regionale11 lug 2026

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Nachbarrechte; subjektiv-öffentliches Recht; Grundstücksgrenzen; Belichtung; Standsicherheit; Beschwerde; Zurückweisung;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-790/001-2026; LVwG-AV-790/002-2026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.790.001.2026

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Dullnig über die Beschwerde des A und der B in ***, beide vertreten durch C, Rechtsanwälte in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 09.04.2026, Zl. ***, mit welchem ihren Berufungen gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 02.03.2026, ***, ***, keine Folge gegeben wurde, den

BESCHLUSS:

1. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 1 iVm 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG

Begründung:

1. Feststellungen, gleichsam Verfahrensgang:

1.1. D und E (in der Folge: die Mitbeteiligten) sind je zur Hälfte Eigentümer des Grundstücks Nr. ***, EZ ***, KG *** (in der Folge: das Baugrundstück). Dieses Grundstück ist aus der mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 23.01.2026, Zl. ***, bewilligten und mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 27.01.2026, TZ ***, grundbücherlich durchgeführten Vereinigung der Grundstücke Nr. *** und ***, je KG ***, hervorgegangen. Auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, brannte am 20.09.2025 eine Maschinen- bzw. Lagerhalle ab.

1.2. Mit Antrag vom 11.12.2025 begehrten die Mitbeteiligten vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** (in der Folge: die Baubehörde I. Instanz) die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für die Neuerrichtung von zwei baulichen Anlagen (überdachte Stellplätze) nach dem Brand auf dem Baugrundstück. Dem Antrag waren eine Baubeschreibung und ein Einreichplan angeschlossen.

1.3. Am 18.12.2025 holte die Baubehörde I. Instanz im Zuge der Vorprüfung gemäß § 20 NÖ BO 2014 ein bautechnisches Gutachten eines Amtssachverständigen ein, welches zum Ergebnis kam, dass kein Einwand gegen das Bauvorhaben bestehe, sofern näher formulierte Auflagen eingehalten würden.

1.4. Westlich an das Baugrundstück grenzt das im Alleineigentum des A stehende Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG *** an. Das Bauvorhaben soll nach der Lage im Einreichplan auf dem Baugrundstück entlang der gemeinsamen Grundgrenze zu diesem Grundstück zur Umsetzung gelangen.

Südwestlich grenzt das Baugrundstück an das im Alleineigentum der B stehende Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***.

Mit Schreiben vom 26.01.2026 wurden A sowie B (in der Folge: die Beschwerdeführer) als Parteien bzw. Nachbarn nach § 6 Abs. 1 und Abs. 3 NÖ BO 2014 vom Bauvorhaben und dessen Auflage auf dem Gemeindeamt verständigt und wurde ihnen Gelegenheit gegeben, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Verständigung – bei sonstigem Verlust der Parteistellung – schriftliche Einwendungen zu erheben.

1.5. Mit Schreiben vom 09.02.2026 erhoben die Beschwerdeführer – in einem assoziativen bzw. fragmentarischen Stil gehaltene – Einwendungen gegen das Bauvorhaben (welche vom Gericht im Folgenden auf das Wesentliche zusammengefasst wurden).

Die Beschwerdeführer führen darin ins Treffen, dass die Mitbeteiligten mit den Bauarbeiten (durch Grabungsarbeiten und durch die Errichtung von Fundamenten) bereits vor dem Vorliegen der hier angestrebten Bewilligung begonnen hätten. Eine Meldung des Baubeginns gemäß § 26 NÖ BO 2014 sei nicht erfolgt, „dafür eine Überschreitung des Grenzverlaufes zum Grundstück A und B, ohne dafür eine im Grenzkataster eingetragene Grenze besessen zu haben“, sowie Verletzung der Nachbarrechte auf Standfestigkeit der Gebäude (Mauer) und Schutz vor Beeinträchtigungen (an der bestehenden Silomauer ersichtlich) sowie Schutz vor Lärmbelästigung durch eine nicht genehmigte Baustelle.

Durch den Brand am 20.09.2025 sei hervorgekommen, dass Brandschutzvorschriften von den Mitbeteiligten nicht eingehalten worden seien. Weil die (schiefliegenden und rissigen) Ziegelmauern bestehen bleiben sollen und auf diesen aufgebaut werden solle, könne eine besonders zum Schutz der Nachbarn dienende Bauausführung nicht gewährleistet werden. Die beschädigten Bestandsmauern würden im Einreichplan zudem weiterhin als „Altbestand“ ausgewiesen.

Die Beschwerdeführer beanstanden, dass die Standsicherheit der bestehenden Mauer, auf der aufgebaut werden soll, im Auftrag der Behörde weder von einem Ziviltechniker noch von einem Brandsachverständigen überprüft worden sei.

Weitere (später nicht mehr verfahrensrelevante) Ausführungen der Beschwerdeführer beziehen sich auf ein Hackschnitzellager, welches sich im abgebrannten Gebäude befunden habe, auf einen freistehenden Dieselöltank auf dem Baugrundstück, auf eine Nutzung des Gebäudes als Garage sowie auf einen aus ihrer Sicht unzureichenden Brandschutz des Wohngebäudes der Mitbeteiligten und auf einen aus ihrer Sicht unzulässigen Wohnhausausbau (z.B. dazu Holzverschalung als Feuermauer, Notwendigkeit der Errichtung einer Brandwand, Notwendigkeit der Errichtung einer Saumrinne zur Regenwasserableitung über Eigengrund, Errichtung einer Wohneinheit im Wohnhaus ohne Baubewilligung, usw.).

Weiters wird von den Beschwerdeführern eingewendet, dass die lagerichtige Darstellung der Grundstücksgrenzen dem Teilungsplan der F GmbH vom 15.10.2025, Zl. ***, entnommen sei, welcher nach dem Willen der Mitbeteiligten verfasst worden sei. Der darin enthaltene Grenzverlauf sei nicht abgesprochen und entspreche auch nicht jenem Grenzverlauf, welcher bei einem Termin am 22.01.2026 gemeinsam beschlossen worden sei, wobei dieser bis heute weder eingezeichnet noch rechtskräftig sei. Da kein gesicherter Grenzverlauf und auch keine Grenzpunkte vorhanden seien und solche erst von einem Geometer im Zuge eines Gerichtsverfahrens planmäßig dargestellt werden müssten, könne der Grenzverlauf erst im Anschluss daran im Einreichplan planlich dargestellt werden. Auch eine Eintragung der Grenze im Grenzkataster sei nicht gegeben. Die Baubewilligung könne daher erst nach rechtskräftiger Erledigung des unerledigten Grenzberichtigungsantrages der Mitbeteiligten vor dem Bezirksgericht *** eingezeichnet werden und reiche die hier vorliegende planliche Darstellung des Grenzverlaufes für eine Bewilligung des Bauvorhabens nicht aus.

Als Beilagen zu ihren Einwendungen legten die Beschwerdeführer zwei Lichtbilder als Beleg dafür vor, dass die Bestandsmauer zwischen den Beschwerdeführern und den Mitbeteiligten baufällig sei und diese Mauer, „welche ein zusätzlicher Überbau sei“, keine Standsicherheit habe. Im Übrigen werden – im Wesentlichen – nochmals die bereits dargelegten Einwendungen zusammengefasst.

Die Einwendungen beinhalteten einen Antrag auf Aussetzung des Baubewilligungsverfahrens bis die von den Beschwerdeführern geforderten Nachweise vorgelegt bzw. Überprüfungen durchgeführt worden seien.

Ferner wurde der Abriss der bestehenden Mauer beantragt.

Auch wurde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.

1.6. Mit Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 02.03.2026, Zl.***, ***, wurde den Mitbeteiligten die baubehördliche Bewilligung erteilt. Die Einwendungen der Beschwerdeführer wurden wie folgt zusammengefasst:

a)Verletzung der Nachbarrechte durch Errichtung von Fundamenten und Grabungsarbeiten

b)Verletzung der Grundstücksgrenze bzw. fehlende Nachweise gern. § 19 Abs. 1 NÖ BO 2014

c)Lärmbelästigung durch Bautätigkeit

d)Fehlender Brandschutz bereits bestehender Gebäude am gegenständlichen Grundstück

e)Nicht bewilligte Bautätigkeit am Wohnhauszubau inkl. Wasserableitung auf Grundstück der Nachbarn

f)Einwendungen zur Standsicherheit, Standfestigkeit, Trockenheit und Brandschutz der nun zu bewilligenden Bauwerke bzw. Teilen davon (Mauer)

g)Einwendungen zu einem Hackschnitzellager

h)Einwendungen zu einem Dieselöltank

i)Vermutung einer nicht bewilligen Nutzung des geplanten Bauwerkes

Alle diese Einwendungen wurden von der Baubehörde I. Instanz als unzulässig erachtet, weil sie sich nicht unter die in § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 normierten subjektiv-öffentliche Rechte der Nachbarn subsumieren lassen würden.

Zu Punkt a) wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführer behaupten, dass sie durch die nicht bewilligte Errichtung von Fundamten bzw. die Durchführung von Grabungsarbeiten in ihren Rechten verletzt worden seien. Dazu führt die Behörde aus, dass die Bautätigkeit im Rahmen eines baupolizeilichen Verfahrens behandelt worden sei und im gegenständlichen Verfahren keine Einwendungen gegen ein gänzlich anderes Verfahren vorgebracht werden dürften.

Zu Punkt b) wird begründet, dass die Baubehörde gemäß § 19 Abs. 1a NÖ BO 2014 nur bei einem Neu- oder Zubau eines Gebäudes im Bauland über die genaue Lage der Grenzen als Vorfrage zu entscheiden habe. Das gegenständliche Bauvorhaben betreffe jedoch eine bauliche Anlage, die sich gemäß § 4 Z. 6 NÖ BO 2014 als Bauwerk, welches kein Gebäude ist, definiere. Demnach komme dieser Bestimmung im gegenständlichen Verfahren keine Bedeutung zu.

Zu Punkt c) führt die Baubehörde I. Instanz aus, dass die Bauausführung nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens sei und allenfalls auftretende Lärmbelästigungen im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens zu klären seien.

Zu den Punkten d), e), g) und h) wird erklärt, dass die übrigen Gebäude auf dem Grundstück der Mitbeteiligten nicht Gegenstand des gegenständlichen Bauverfahrens seien und demnach zu diesen Bauwerken keine zulässigen Einwendungen eingebracht werden können.

Zu Punkt f) wird begründet, dass sich Einwendungen zur Standsicherheit, Trockenheit und Brandschutz auf bewilligte oder angezeigte Bauwerke der Nachbarn beziehen müssten (vgl. § 6 Abs. 2 Z. 1 NÖ BO 2014). Die Beschwerdeführer würden jedoch die fehlende Standsicherheit, Trockenheit und den mangelhaften Brandschutz des zu bewilligenden Bauwerks bemängeln.

Zu Punkt i) vertritt die Baubehörde I. Instanz die Ansicht, dass von einer beantragten Nutzung auszugehen sei und demnach kein Änderungsbedarf der Einreichunterlagen vorzunehmen sei.

Ausgehend von dieser Beurteilung kam die Baubehörde I. Instanz zum Schluss, dass die Beschwerdeführer als Nachbarn gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ BO 2014 nicht rechtzeitig zulässige Einwendungen gemäß Abs. 2 leg.cit. erhoben hätten, weshalb

diese gemäß § 21 Abs. 1 NÖ BO 2014 ihre Parteistellung verloren hätten.

1.7. Gegen diesen Bescheid erhoben beide Beschwerdeführer über ihren Rechtsvertreter mit Schreiben vom 20.03.2026 fristrecht eine Berufung.

Unter Bezugnahme auf die Parteistellung und Zulässigkeit der Einwendungen wird in der Berufung ausgeführt, dass die Beschwerdeführer Eigentümer der an das Baugrundstück angrenzenden Liegenschaften und somit Nachbarn im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 3 NÖ BO 2014 seien. Die Zurückweisung der Einwendungen betreffend die Verletzung der Grundstücksgrenze bzw. das Fehlen von Nachweisen über den Grenzverlauf, weil diese nicht von den subjektiv-öffentlichen Rechten des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 umfasst seien, sei unzulässig, weil die genaue Lage der Grundstücksgrenzen eine unabdingbare Voraussetzung für die Prüfung sei, ob die Bestimmungen über den Bauwich und die Abstände zwischen Bauwerken eingehalten werden. Diese Bestimmungen würden explizit der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster künftig zulässiger Gebäude der Nachbarn dienen und würden somit ein subjektiv-öffentliches Recht begründen. Ohne geklärten Grenzverlauf könne nicht beurteilt werden, ob das Bauvorhaben diese nachbarrechtlichen Schutzbestimmungen verletze.

Wenn die Baubehörde I. Instanz darauf verweise, dass die Vorfrage der genauen Lage der Grenze gemäß § 19 Abs. 1a NÖ BO 2014 nur bei einem Neu- oder Zubau eines Gebäudes – nicht aber bei einer baulichen Anlage – geklärt werden müsse, übergehe sie, dass die subjektiv-öffentlichen Rechte des Nachbarn die Einhaltung der Bestimmungen über den Bauwich und die Abstände umfassen würden, soweit diese der Erzielung einer ausreichenden Belichtung dienten. Ohne die exakte Lage der Grenze könne die Einhaltung der Abstandsbestimmungen und des Bauwichs aber nicht beurteilt werden. Nach der (nicht angeführten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stelle die lagerichtige Darstellung der Grenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Beurteilung eines Bauvorhabens dar und würde die Nichteinhaltung des konsensgemäßen Seitenabstandes, selbst bei geringfügigen Abweichungen, eine bewilligungspflichtige Planabweichung darstellen. Die Unterscheidung zwischen „Gebäude“ und „baulicher Anlage“ sei in diesem Zusammenhang irrelevant. Auch bauliche Anlagen im Bauwich würden gemäß § 51 NÖ BO 2014 strengen Regelungen unterliegen. Insbesondere dürften sie gemäß § 51 Abs. 6 NÖ BO 2014 die ausreichende Belichtung der Hauptfenster bestehender oder künftig zulässiger Gebäude auf Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigen. Die Einhaltung dieser Vorschrift könne ebenfalls nur bei Kenntnis des exakten Grenzverlaufs beurteilt werden. Die Zurückweisung der Einwendung sei daher rechtswidrig gewesen.

Weiters wird vorgebracht, dass das Vorhaben gegen die Bebauungsweise verstoße. Laut dem bautechnischen Gutachten vom 18.12.2025 liege für das Baugrundstück kein Bebauungsplan vor. Gemäß § 54 Abs. 1 NÖ BO 2014 gelte in so einem Fall die offene Bebauungsweise. Diese sei dadurch charakterisiert, dass Hauptgebäude an allen Seiten von den Grundstücksgrenzen abgerückt sein müssten und seitliche sowie hintere Bauwiche freizuhalten seien. Das bewilligte Bauvorhaben sehe laut Gutachten jedoch die Errichtung einer Stahlbetonwand „an der östlichen Grundgrenze im Bereich Überdachter Stellplatz 2“ vor. Die Errichtung eines Bauwerksteils direkt an der Grundstücksgrenze widerspreche dem Wesen der offenen Bebauungsweise und entspreche der geschlossenen oder gekuppelten Bebauungsweise. Da für das Grundstück mangels Bebauungsplans die offene Bebauungsweise zu gelten habe, sei die Errichtung eines Bauwerks direkt an der seitlichen Grundstücksgrenze unzulässig. Die Einhaltung der Bebauungsweise sei gemäß § 6 Abs. 2 Z. 3 lit. a NÖ BO 2014 ein subjektiv-öffentliches Recht der Nachbarn, das einzuhalten sei.

Im Zusammenhang mit der Lage der Grenzen wird in der Berufung ferner ausgeführt, dass die Baubehörde I. Instanz aufgrund der Vereinigung der Grundstücke Nr. *** und Nr. ***, je KG ***, gemäß § 23 Abs. 2 UAbs. 2 NÖ BO 2014 eine Baubewilligung nur unter der aufschiebenden Bedingung der Durchführung dieser Vereinigung erteilen hätte dürfen.

Zudem führt die Berufung aus, dass das Bauvorhaben wegen mangelnder Standsicherheit nicht bewilligt werden könne. Die an der östlichen Grundgrenze bereits errichtete Stahlbetonwand sei durch das Brandereignis in ihrer Standsicherheit beeinträchtigt. Die Erteilung einer Baubewilligung setze jedoch zwingend voraus, dass das zu bewilligende Bauvorhaben den baurechtlichen Vorschriften, insbesondere jenen über die Standsicherheit, entspricht. Ein Bauwerk, dessen Stabilität nicht nachgewiesen sei oder welches nachweislich nicht standsicher sei, sei nicht bewilligungsfähig. Gemäß § 6 Abs. 2 Z. 1 NÖ BO 2014 werde ein subjektiv-öffentliches Recht der Nachbarn durch Bestimmungen begründet, die u.a. die Standsicherheit der bewilligten Bauwerke der Nachbarn gewährleisten. Die mangelnde Standsicherheit einer direkt an der Grundstücksgrenze situierten Mauer stelle eine unmittelbare und erhebliche Gefährdung für das Eigentum der anrainenden Nachbarn dar und verletze diese somit in ihren Rechten. Aus diesem Grund habe die Baubehörde den Mitbeteiligten die im Gutachten unter Punkt 1. lit. b) ersichtliche Auflage erteilt, dass durch eine befugte Person zu bestätigen sei, dass „die freistehenden Wandscheiben (brandabschnittsbildende Wände) ausreichend standsicher errichtet wurden“. Bei dieser Auflage handle es sich jedoch um eine materielle Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung selbst und müsse diese im Zeitpunkt der Bescheiderlassung positiv festgestellt sein. Es sei rechtlich unzulässig, die Klärung einer derart zentralen Bewilligungsvoraussetzung in die Phase nach der Bescheiderlassung (Fertigstellung) auszulagern und den Mitbeteiligten in Form einer Auflage aufzutragen.

Zuletzt sei durch die Neuerrichtung eines Bauwerks nach einem Brand das gegenständliche Vorhaben als gänzlich neues Bauvorhaben zu beurteilen, für das sämtliche Vorschriften der NÖ BO 2014 uneingeschränkt gelten würden. Ein allfälliger früherer Konsens für die Mauer sei durch das Brandereignis und die dadurch beeinträchtigte Statik erloschen. Die Bewilligung eines Bauvorhabens, dessen wesentlicher Bestandteil eine instabile, an der Grenze errichtete Mauer sei, sei daher grob rechtswidrig und verletze die Nachbarn in ihrem Recht auf Gewährleistung der Standsicherheit.

Die Berufung begehrte die Aufhebung des mit ihr angefochtenen Bescheides in eventu die Aufhebung des Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Baubehörde I. Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung.

1.8. Zugleich erstattete die Beschwerdeführerin B mit Schreiben vom 23.03.2026 in eigenem Namen (noch) eine Berufung, die wiederum in einem assoziativen bzw. fragmentarischen Stil gehalten ist.

Die Beschwerdeführerin führt darin aus, dass eine gesicherte Grundstücksgrenze zum Baugrundstuck weder vorhanden noch im Plan dargestellt sei und dass „willkürlich über die Grundstücksgrenze gebaut und ausgebaut“ werde. Das Ursprungsgebäude sei im Einreichplan eingezeichnet und überrage die so bezeichnete Grundstücksgrenze A und B um mehr als 10 cm bis 15 cm.

Auch sei die Baubehörde I. Instanz dem geforderten Überprüfungsauftrag nicht nachgekommen, womit die Standsicherheit des Bauvorhabens nicht gewährleistet sei. Es werde weiterhin der Neubau der Mauer gefordert.

Ferner moniert die Beschwerdeführerin, dass die Baubehörde I. Instanz die Einwendungen hinsichtlich der Errichtung einer Wohneinheit durch die Mitbeteiligten nicht aufgegriffen habe. Eine nicht bewilligte Bautätigkeit mit Wohnhauszubau inklusive Wasserableitung auf das „Grundstück A und B“ werde damit ignoriert.

Weitere Berufungsausführungen der nunmehrigen Beschwerdeführerin beziehen sich auf den Wohnhausausbau der Mitbeteiligten, die Aufstellung eines Dieselöltanks auf dem Baugrundstück, die „zuletzt fehlende Wasserableitung, die nach wie vor auf dem Grundstück A und B angebracht“ werde sowie auf den Umstand, dass (nicht näher beschriebene) Sanierungsarbeiten vom Grundstück A und B aus durchgeführt würden.

Die Berufung begehrte ihrem Inhalt nach im Wesentlichen die Aufhebung des mit ihr angefochtenen Bescheides.

1.9. Am 06.03.2026 übermittelten die Mitbeteiligten eine Baubeginnsanzeige ab dem 31.03.2026. Die Baubehörde I. Instanz teilte den Mitbeteiligten mit E-Mail vom 31.03.2026 daraufhin mit, dass Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhoben worden sei und dass deshalb nicht mit dem Bauen begonnen werden dürfe. Weiters wird darauf verwiesen, dass an die Mitbeteiligten am 05.11.2025 ein Baueinstellungsbescheid ergangen sei.

1.10. Mit Eingabe vom 31.03.2026 brachten die Beschwerdeführer vor, dass die Mitbeteiligten mit den Bautätigkeiten ohne Baubewilligung begonnen hätten.

1.11. Am 01.04.2026 erstatteten die Beschwerdeführer bei der Baubehörde I. Instanz eine Anzeige gegen die Mitbeteiligten. Darin wird u.a. nochmals ausgeführt, dass die Schiefstellung der Mauer um mehr als 15 cm des alten bestehenden Gebäudes zwischen den Grundstücken ***, *** und *** bisher nicht überprüft worden sei. Im Übrigen wird der Standpunkt der Beschwerdeführer zum Wohnhausausbau, zum Dieselöltank und zur Regenwasserableitung wiederholt.

1.12. Am 02.04.2026 führte die Baubehörde I. Instanz eine baupolizeiliche Überprüfung auf dem Grundstück der Mitbeteiligten durch. Dabei wurde von den Mitbeteiligten mitgeteilt, dass die Bauarbeiten eingestellt würden.

1.13. Mit dem in Beschwerde gezogenen Berufungsbescheid vom 09.04.2026, Zl. ***, ***, hat der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** (in der Folge: die belangte Behörde) die Berufungen abgewiesen. Die Berufungsgründe der Beschwerdeführer wurden wie folgt zusammengefasst:

I.Parteistellung und Zulässigkeit der Einwendungen

II.Rechtswidrigkeit des Bescheides wegen ungesicherter Grundstücksgrenzen

III.Materiell-rechtliche Rechtswidrigkeit; Verstoß gegen die Bebauungsweise

IV.Fehlende Bewilligungsfähigkeit wegen mangelnder Standsicherheit

V.Verletzung der Grundstücksgrenze

VI.Einwendungen zur Standsicherheit und Standfestigkeit der nun zu bewilligenden Bauwerke bzw. Teilen davon (Mauer)

VII.Verletzung der Nachbarrechte durch Errichtung von Fundamenten und Grabungsarbeiten

VIII.Nicht bewilligte Bautätigkeit am Wohnhauszubau inkl. Wasserableitung auf das Grundstück der Nachbarn

IX.Einwendungen zu einem Dieselöltank

X.Unerlaubtes Betreten des Grundstücks durch die Bewilligungswerber

Die Berufungsgründe unter Punkt I., II. und III. erachtete die belangte Behörde für zulässig, aber für unbegründet, die übrigen Gründe für nicht zulässig.

Zu den Punkten I., II., III. (ausgenommen § 23 Abs. 1 NÖ BO 2014) und V. führt die belangte Behörde aus, dass den Beschwerdeführern hinsichtlich ihrer Einwände bezüglich der Grundstücksgrenze Parteistellung zuzuerkennen sei. Aus § 6 Abs. 2 Z. 3 NÖ BO 2014 würden sich in diesem Zusammenhang subjektiv-öffentliche Rechte ergeben. Wesentlich für die Beurteilung, ob die Nachbarn im konkreten Fall hinsichtlich einer ausreichenden Belichtung etwaiger (zukünftiger) Hauptfenster beeinträchtigt würden, seien die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe und der Bauwich. Da für das gegenständliche Baugrundstück kein Bebauungsplan vorliege, sei § 54 NÖ BO 2014 heranzuziehen. Wie der bautechnische Sachverständige in seiner Stellungnahme vom 18.12.2025 festgestellt habe, werde durch das Bauvorhaben weder die Bebauungsweise noch die Bauklasse auf dem Grundstück verändert. Demnach sei das Baugrundstück, da sich die (Haupt-) Gebäude auf den drei betroffenen Grundstücken in zumindest einem Punkt auf der jeweiligen Grundstücksgrenze berühren, gemäß § 54 Abs. 1 UAbs. 1 NÖ BO 2014 der geschlossenen Bebauungsweise zuzuordnen, wobei keine Abweichung im Sinne des UAbs. 3 leg.cit. zu erkennen sei. Aufgrund dieser Bebauungsweise sei im gegebenen Fall kein seitlicher Bauwich einzuhalten. Die geschlossene Bebauungsweise führe mangels Bauwichs dazu, dass der Lichteinfall auf ein allfälliges Hauptfenster eines Gebäudes am Nachbargrundstück nicht beeinträchtigt werden könne. Wie die (näher angeführte) Rechtsprechung bereits mehrfach ausgesprochen habe, könnten auf Grund der geschlossenen Bebauungsweise die Nachbarn nicht im angeführten subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein, weil die (Festlegung der) geschlossene(n) Bebauungsweise nicht der Erzielung einer ausreichenden Belichtung von Hauptfenstern des Nachbargebäudes im Sinne des § 6 Abs. 2 Z. 3 NÖ BO 2014 diene. Diese zu Grundstücken mit einem Bebauungsplan ergangene Rechtsprechung lasse sich ohne Weiteres auf Grundstücke ohne Bebauungsplan – wie im konkreten Fall – übertragen, da im Zusammenhang mit der im gegenständlichen Fall festgestellten, geschlossenen Bebauungsweise und der im § 54 Abs. 3 NÖ BO 2014 normierten analogen Anwendung einschlägiger Bestimmungen, für ein Grundstück ohne Bebauungsplan keine andere rechtliche Beurteilung gelten könne. Auf Grund der geschlossenen Bebauungsweise könnten die Beschwerdeführer nicht ihren subjektiv-öffentlichen Rechten auf ausreichende Belichtung der Hauptfenster der (zukünftigen) zulässigen Gebäude gemäß § 6 Abs. 2 Z. 3 NÖ BO 2014 verletzt werden. Daher sei die Klärung des Grenzverlaufes für eine Beurteilung der Nachbarrechte nicht notwendig. Da auch für den Sachverständigen kein Verbesserungsbedarf bestanden habe und § 19 Abs. 1a NÖ BO 2014 nicht zur Anwendung gelange, sei die Berufung in dieser Hinsicht abzuweisen.

Zu Punkt III. (zu § 23 Abs. 1 NÖ BO 2014) sei auszuführen, dass es sich um keine zulässige Einwendung im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 handle. Die Grundstücksvereinigung sei schon vor der Erlassung der Baubewilligung rechtskräftig durchgeführt worden, sodass die Erteilung der Baubewilligung unter einer aufschiebenden Bedingung nicht notwendig gewesen sei.

Zu den Punkten IV. und VI. wird auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid verwiesen, wozu ergänzt wird, dass es sich beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handle. Es sei der in den Einreichplänen und in den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers und nicht der (möglicherweise vorhandene) derzeitige Zustand entscheidend. Der Sachverständige habe gegen die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung bei plan- und beschreibungsgemäßer Ausführung keinen Einwand gesehen. Den Bauwerbern sei auf Grund von § 30 Abs. 1 Z. 3 NÖ BO 2014 im Rahmen der Fertigstellungsanzeige die Vorlage einer Bescheinigung des Bauführers über die bewilligungsgemäße Ausführung (auch Eigenleistung) des Bauwerks aufgetragen worden. Wenn eine korrekte und vollständige Fertigstellungsanzeige abgegeben werde, könne und müsse die Baubehörde davon ausgehen, dass die gegenständliche Wand nach Abschluss des Bauverfahrens den rechtlichen Anforderungen entspreche.

Betreffend die Punkte VII., VIII. und IX. wird ebenso auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid verwiesen.

Zu Punkt X. wird insbesondere ausgeführt, dass es sich um keine zulässige Einwendung im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 handle. Die Zulässigkeit des Betretens eines Grundstückes von Nachbarn sei im Wesentlichen im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens zu klären.

Auf der Grundlage dieser Erwägungen sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

1.14. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer über ihren Rechtsvertreter mit Schreiben vom 12.05.2026 fristgerecht die vorliegende Beschwerde.

In der Beschwerde wird festgehalten, dass es richtig sei, dass den Beschwerdeführern hinsichtlich ihrer Einwendungen betreffend die Grundstücksgrenze die Parteistellung zuerkannt worden sei. Die belangte Behörde hätte ob dessen jedoch den exakten Grenzverlauf zu klären gehabt, weil dieser eine unabdingbare Voraussetzung für die Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens darstelle. Die belangte Behörde argumentiere, dass die Klärung des Grenzverlaufs nicht notwendig sei, da aufgrund der vermeintlich geschlossenen Bebauungsweise ohnehin kein subjektiv-öffentliches Recht auf Belichtung verletzt sein könne. Diese Argumentation sei zirkulär und verkenne, dass die Beurteilung der Bebauungsweise, der Einhaltung von Abständen und eines allfälligen Bauwichs erst nach der Klärung des Grenzverlaufs möglich sei. Die Frage, ob eine Grundstücksgrenze überbaut werde, sei eine zentrale Frage des Baubewilligungsverfahrens. Indem die Behörde die Klärung der für die Beurteilung der Nachbarrechte wesentlichen Vorfrage des Grenzverlaufs unterlassen habe, verletze sie ihre Ermittlungspflicht und nehme den Beschwerdeführern die Möglichkeit, ihre subjektiv-öffentlichen Rechte im Verfahren wirksam geltend zu machen.

Darüber hinaus sei der belangten Behörde hinsichtlich der subjektiv-öffentlichen Rechte eine Fehlbeurteilung unterlaufen.

Zur behaupteten Verletzung des Rechts auf ausreichende Belichtung wird konkret ausgeführt, dass die belangte Behörde aus der bestehenden Bebauung eine „geschlossene Bebauungsweise“ ableite und daraus schließe, dass ein Recht auf ausreichende Belichtung nicht verletzt sein könne. Diese Schlussfolgerung sei rechtswidrig. Das subjektiv-öffentliche Recht auf ausreichende Belichtung von Hauptfenstern künftig zulässiger Gebäude werde durch Bestimmungen über die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe und den Bauwich begründet. Die von der Behörde zitierte Rechtsprechung, wonach bei einer im Bebauungsplan festgesetzten geschlossenen Bebauungsweise eine Verletzung des Belichtungsrechts ausscheide, sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, weil hier kein Bebauungsplan existiere. Die Bebauungsweise werde lediglich aus der Umgebung abgeleitet. Diese Ableitung könne jedoch nicht dazu führen, dass ein gesetzlich verankertes subjektiv-öffentliches Recht gänzlich negiert werde, insbesondere wenn der Grenzverlauf als faktische Grundlage dieser Ableitung strittig und ungeklärt sei.

Zur behaupteten Verletzung des Rechts auf Standsicherheit wird konkret ausgeführt, dass die Beschwerdeführer substantiiert Einwendungen zur mangelnden Standsicherheit der an ihr Grundstück angrenzenden Mauer erhoben hätten, die Teil des Bauvorhabens sei. Die belangte Behörde weise diese Einwendungen mit dem Verweis ab, es handle sich um ein Projektgenehmigungsverfahren und die bewilligungsgemäße Ausführung werde erst mit der Fertigstellungsanzeige bestätigt. Diese Rechtsansicht sei unzutreffend, weil die Baubehörde bereits im Bewilligungsverfahren zu prüfen habe, ob das eingereichte Projekt die gesetzlichen Anforderungen, einschließlich der Standsicherheit, erfülle und ob dadurch die Standsicherheit der Bauwerke der Nachbarn gefährdet werde. Das Recht auf Schutz der Standsicherheit der eigenen Bauwerke sei ein subjektiv-öffentliches Recht gemäß § 6 Abs. 2 Z. 1 NÖ BO 2014. Die Behörde könne ihre Prüfungspflicht daher nicht auf den Zeitpunkt nach der Bauausführung verschieben und den Nachbarn auf die bloße Hoffnung verweisen, der Bauherr werde schon alles korrekt

ausführen. Die betreffende Mauer sei von den Mitbeteiligten bereits errichtet worden und erfülle im jetzt errichteten Zustand nicht die notwendigen statischen Anforderungen.

Weil die Baubehörde I. Instanz den Beschwerdeführern die Parteistellung aberkannt habe, leide ihr Bescheid schließlich auch an einem wesentlichen Verfahrensmangel. Gemäß § 23 Abs. 9 NÖ BO 2014 würden Bescheide, die entgegen den Bestimmungen des § 23 Abs. 1 zweiter Satz (also bei Vorliegen eines Widerspruchs zu den in § 20 Abs. 1 Z. 1 bis 7. genannten Bestimmungen) erlassen werden, an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leiden. Die Missachtung von subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten würde einen solchen Widerspruch darstellen, weshalb die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid schon deshalb aufzuheben gehabt hätte. Die dingliche Wirkung von Bescheiden gemäß § 9 NÖ BO 2014 setze einen rechtskonform ergangenen Bescheid voraus. Ein Bescheid, der unter Missachtung fundamentaler Parteirechte zustande gekommen sei, könne keine rechtsgültige dingliche Wirkung entfalten.

Die Beschwerde beantragt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durchgeführt wird, dass der Beschwerde (aus näher angeführten Gründen) die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird und dass der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben und das Bauansuchen der Mitbeteiligten abgewiesen wird in eventu, dass der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen wird.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen und zum Bauvorhaben ergeben sich zwanglos aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und sind unstrittig.

2.2. Die Feststellungen zum Inhalt der Einwendungen der Beschwerdeführer ergeben sich aus dem Wortlaut der (unter Punkt 1.5. vom Gericht zusammengefassten) Einwendungen im Zusammenhalt mit dem daraus erkennbaren Zweck (zur rechtlichen Einordnung siehe Punkt 5.3.). Einwendungen bzw. Berufungsgrunde der B wurden zum Teil im Original (in Kursivschrift) wiedergegeben, um deren konkreten Bezug und Aussagegehalt hervorzuheben.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

3.1. Mit Schreiben vom 18.05.2026 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zur Entscheidung vor.

3.2. Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich hat die belangte Behörde am 01.07.2026 das (korrekte) Beschlussprotokoll über die Sitzung des Gemeindevorstandes vom 08.04.2026 sowie weiters am 03.07.2026 den an die Mitbeteiligten ergangenen Bescheid (u.a. betreffend Baueinstellung) vom 05.11.2025, Zl. ***, vorgelegt.

3.3. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Akt.

4. Rechtslage:

4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), StF: LGBl. Nr. 1/2015 in der Fassung LGBl. Nr. 32/2021 (§$ 6, 18) bzw. in der Fassung LGBl. Nr. 9/2024 (§ 14) bzw. in der Fassung bzw. LGBl. Nr. 32/2021 (§ 21) bzw. in der Fassung LGBl. Nr. 104/2025 (§ 70) lauten (auszugsweise):

(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:

(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017 in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

beeinträchtigt werden könnte.

[...]

Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:

(1) Dem Antrag auf Baubewilligung sind anzuschließen:

[...]

(1) Führt die Vorprüfung (§ 20) zu keiner Abweisung des Antrages, hat die Baubehörde die Parteien und Nachbarn (§ 6 Abs. 1 und 3) nachweislich vom geplanten Vorhaben nach § 14 zu informieren und darauf hinzuweisen, dass bei der Baubehörde in die Antragsbeilagen und in allfällige Gutachten Einsicht genommen werden darf. Gleichzeitig sind die Parteien und Nachbarn – unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verlust ihrer allfälligen Parteistellung – aufzufordern, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich binnen einer Frist von 2 Wochen ab der Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung. Eine mündliche Verhandlung im Sinn der §§ 40 bis 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, findet nicht statt.

(2) Eine Partei, die glaubhaft macht, dass sie ohne ihr Verschulden daran gehindert war, innerhalb der Frist nach Abs. 1 Einwendungen zu erheben, darf binnen 2 Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Baubehörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind zu berücksichtigen.

(3) Der Bescheid, mit dem über den Antrag nach § 14 entschieden wird, ist den Parteien und jenen Nachbarn zuzustellen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben. Die Zustellung dieses Bescheides begründet jedoch keine Parteistellung.

(4) Abs. 1 und 2 gelten nicht

(5) Ist für die Erteilung der Baubewilligung eine andere Behörde als jene nach § 2 Abs. 1 zuständig, so darf die nachweisliche Information nach Abs. 1 gemeinsam mit der Ladung zu einer allfälligen, nach einem anderen Gesetz vorgesehenen mündlichen Verhandlung erfolgen.´

[...]

(21) § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 2, § 5 Abs. 2a, § 5 Abs. 4, § 10 Abs. 5, § 15 Abs. 4, § 21 Abs. 2, § 22 Abs. 7, § 23 Abs. 8, § 23 Abs. 9, § 24 Abs. 1, § 24 Abs. 2, 6 und 8, § 38 Abs. 1, § 39 Abs. 1, § 39 Abs. 3, § 40 Abs. 1, § 42 Abs. 1, § 54 Abs. 1 bis 3, § 63 Abs. 7, § 65 Abs. 4 und § 66 Abs. 6 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 104/2025 treten am 1. Jänner 2026 in Kraft. Gleichzeitig treten § 19 Abs. 3 zehnter Spiegelstrich und § 54 Abs. 5 außer Kraft. Die am Tag des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in der Fassung, LGBl. Nr. 104/2025, anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.

[...]“

4.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), StF: BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 88/2023 (§§ 9, 27) bzw. in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017 (§ 28) bzw. in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018 (§ 31), lauten (auszugsweise):

§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[...]

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

[...]“

5. Erwägungen:

5.1. Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde:

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid zufolge § 27 VwGVG aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.

Das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war; bei Parteibeschwerden im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG von Parteien mit nur einzelnen subjektivöffentlichen Rechten - wie etwa Nachbarn im Baubewilligungsverfahren - aber stets nur im Rahmen dieser Bestimmung, also nur insoweit, als die Frage einer Verletzung derartiger subjektiv-öffentlicher Rechte Gegenstand ist. Das Verwaltungsgericht kann daher etwa nicht auf Grund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektive Rechte beschränkten Partei eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheids aus öffentlichen Interessen vornehmen; zu beachten ist vom Verwaltungsgericht auch ein (Teil )Verlust der Parteistellung (vgl. VwGH 30.03.2017, Ro 2015/03/0036; auch VwGH 01.12.2022, Ra 2022/06/0256, mHa VwGH 30.6.2015, Ra 2015/03/0022).

Zufolge § 27 VwGVG beschränkt sich die Prüfung des gegenständlichen Bauvorhabens auf die in der Beschwerde vorgebrachten Gründe, eingeschränkt jedoch – wie dargelegt – auf die zulässigerweise vorgebrachte Beeinträchtigung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte. Auf Einwendungen und Berufungsgründe, die in der Beschwerde nicht mehr vorgebracht werden, braucht daher nicht mehr eingegangen zu werden.

5.2. Zu den Nachbarrechten im Baubewilligungsverfahren im Allgemeinen:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Daraus folgt, dass die Prüfungsbefugnisse der Berufungsbehörde sowie der Aufsichtsbehörde und auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts im Falle des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf Nachbarn nach der BO im Baubewilligungsverfahren zutrifft, auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht und soweit rechtzeitig im Verfahren derartige Einwendungen erhoben wurden. Der Nachbar (im Revisionsfall im Sinne des insoweit vergleichbaren § 31 OÖ. BO 1994) kann durch die von der Berufungsbehörde erteilte Baubewilligung nur dann in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein, wenn seine öffentlich-rechtlichen Einwendungen von den Baubehörden in rechtswidriger Weise nicht berücksichtigt worden sind. Dieser behält somit seine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren nur, wenn er (taugliche) Einwendungen im Rechtssinn erhoben hat. Eine Einwendung in diesem Sinne liegt nur dann vor, wenn aus dem Vorbringen des Nachbarn zu erkennen ist, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet. Er muss zwar das Recht, in dem er sich verletzt erachtet, nicht ausdrücklich bezeichnen und auch nicht angeben, auf welche Gesetzesstelle sich seine Einwendung stützt, und er muss seine Einwendung auch nicht begründen, jedoch muss daraus erkennbar sein, welche Rechtsverletzung behauptet wird (vgl. VwGH 27.08.2014, Ro 2014/05/0037, mHa VwGH 27.02.2013, 2010/05/0203, mwN; jeweils zur OÖ BO; VwGH 23.07.2013, 2011/05/0194, zur NÖ BO 1996).

Eine Einwendung im Sinne § 42 Abs. 1 erster Satz AVG bzw. hier des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 liegt nach der Rechtsprechung (vgl. VwGH 19.11.2024, Ra 2022/05/0114) vor, wenn der Nachbar die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts geltend macht, wobei seine diesbezüglichen Erklärungen – weil diese, insbesondere wenn sie von nicht rechtskundig vertretenen Parteien stammen, nicht selten auslegungsbedürftig sind – nicht nur ihrem Wortlaut nach, sondern auch nach ihrem Sinn zu beurteilen sind. Die Einwendung muss dabei jedenfalls erkennen lassen, aus welchen Gründen sich der Nachbar gegen das Vorhaben wendet. Ein bestimmtes Recht muss nicht genannt werden, und es kommt dabei letztlich auf die Umstände des Einzelfalles an (vgl. VwGH 11.03.2016, 2013/06/0154, mwN). Somit muss sich z.B. in Bezug auf Immissionen aus dem Vorbringen ergeben, von welcher Art die befürchtete Immissionsbelastung – z.B. Lärm, Geruch, Staub oder welche sonstige Einwirkung – ist (vgl. VwGH 27.02.2019, VwGH 19.05.2015, 2013/05/0190, mwN).

Eine Einwendung eines Nachbarn im Baubewilligungsverfahren liegt also nur dann vor, wenn das Vorbringen wenigstens die Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts durch das den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildende Vorhaben erkennen lässt, was bedeutet, dass aus dem Vorbringen des Nachbarn ersichtlich sein muss, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung als verletzt erachtet (vgl. auch VwGH 17.04.2012, 2009/05/0054, wonach Einwendungen „konkret gehalten sein müssen“; auch VwGH 27.06.2017, Ra 2016/05/0118). Wird keine solche Einwendung erhoben, verliert der Nachbar seine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren (Präklusion). Wenn von einem Nachbarn nur unzulässige Einwendungen erhoben werden, worunter vor allem solche Einwendungen zu verstehen sind, mit welchen Rechte geltend gemacht werden, für welche der Partei im Gesetz kein Nachbarrecht zuerkannt worden ist, so kommt es daher zum Verlust der Parteistellung (vgl. VwGH 10.02.2021, Ra 2021/05/0012, mHa VwGH 13.12.2016, Ra 2016/05/0107, mwN; VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0016).

5.3. Zur Beschwerde:

5.3.1. Zur Notwendigkeit der Klärung des Grenzverlaufes zwischen den Grundstücken *** und Nr. ***, je KG ***:

Die Aufzählung der Nachbarrechte in § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 ist taxativ. Der Nachbar kann keine über die in § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte hinausgehenden Rechte geltend machen. Er kann also nur auf die Einhaltung dieser Rechte drängen, nicht aber darauf, dass aus anderen Gründen ein diese Rechte nicht verletzender Bau überhaupt nicht oder nur anders geplant oder ausgeführt werden dürfte bzw. müsste (vgl. schon VwSlg 18467 A/2012). Wie sich § 6 Abs. 2 Z. 3 NÖ BO 2014 ergibt, besteht ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn auf Einhaltung der Bestimmungen über die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, nur in dem Umfang, als diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 3 und 21) der zulässigen (bestehenden bewilligten und zukünftig bewilligungsfähigen) Gebäude der Nachbarn dienen (vgl. VwGH 18.01.2005, 2002/05/0733; VwGH 06.11.2013, 2010/05/0196, alle noch zur Rechtslage nach der NÖ BO 1996).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt dem Nachbarn im Bauverfahren damit auch ein von den Abstandsbestimmungen losgelöstes, gleichsam abstraktes Recht auf Feststellung des Grenzverlaufes nicht zu (vgl. VwGH 09.03.2026, Ra 2025/05/0176; VwGH 22.12.2010, 2010/06/0208).

Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung kann der Beschwerde dahin gefolgt werden, dass die (Vor-)frage der Klärung des Grenzverlaufes für die Beurteilung von geltend gemachten subjektiven-öffentlichen Nachbarrechte relevant sein kann. Dies ist jedoch nur unter der Voraussetzung der Fall, dass derartige Nachbarrechte in einem Baubewilligungsverfahren überhaupt geltend gemacht werden.

5.3.2. Zu den in der Beschwerde konkret geltend gemachten Nachbarrechten:

Die Beschwerde macht – anders als die in Bezug auf § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 weitschweifigen Einwendungen oder die Berufung(en) – nur noch eine Verletzung von zwei ganz konkreten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten geltend.

Eine Verletzung von Eigentumsrechten gemäß § 6 Abs. 1 NÖ BO 2014 wird in der Beschwerde unter Verweis auf deren Aufbau und genauen Wortlaut hingegen nicht behauptet. Aus diesem Grund war darauf auch nicht mehr näher einzugehen.

5.3.3. Zur behaupteten Verletzung des Rechts auf ausreichende Belichtung von Hauptfenstern künftig zulässiger Gebäude gemäß § 6 Abs. 2 Z. 3 NÖ BO 2014:

In den Einwendungen gegen das Bauvorhaben brachten beide Beschwerdeführer ausschließlich und ohne eine Erklärung oder Einlassung vor, dass durch das Bauvorhaben „der Grenzverlauf überschritten“ werde bzw. worden sei bzw. dass „die Mauer ein Überbau sei“ (vgl. Seite 3, Abs. 1; Seite 8, letzter Abs.). Die Beschwerdeführer bringen in diesem Zusammenhang aber an keiner Stelle auch nur ansatzweise oder sinngemäß vor, dass eine Bebauungsweise, eine Bebauungshöhe, ein Bauwich, ein Abstand zwischen bestimmt bezeichneten Bauwerken oder deren zulässige Höhe eingehalten werden müsste oder dass sie diesbezüglich in ihren Rechten als Nachbarn verletzt worden seien. Auch auf eine ausreichende Belichtung von Hauptfenstern zukünftig zulässiger Gebäude zielten ihre Einwendungen dem Wortlaut nach nicht ab (vgl. nochmals VwGH 27.06.2023, Ra 2021/05/0081; VwGH 27.06.2017, Ra 2016/05/0118).

Dies verdeutlichen auch die Aussagen, dass das Bauvorhaben den Brandschutzbestimmungen zu entsprechen habe und dass die bestehende Mauer, auf der die neu hergestellte Dachkonstruktion aufsetzen soll, von einem Ziviltechniker oder von einem Brandsachverständigen auf ihre Standsicherheit zu überprüfen sei. Diese Forderungen nach einer konkreten Ausgestaltung des Bauvorhabens machen ebenso deutlich, dass es den Beschwerdeführern nicht um die Einhaltung des Nachbarabstandes, die Höhe oder die Bebauungsweise gegangen ist, sondern um die Einhaltung objektiver Rechtsvorschriften (vgl. Seite 3, letzter Abs. in den Einwendungen; vgl. VwGH 09.10.1991, 89/06/0110).

Damit einhergehend wird in den Einwendungen zwar wiederholt der Abbruch und die Neuerrichtung der Bestandsmauer gefordert, aber eben gerade keine Lageveränderung des Bauvorhabens. Es wird auch keine Forderung nach der Einhaltung eines (auch nicht bezifferten) Mindestabstandes oder einer höchstzulässigen Bauwerkshöhe erhoben, die auf eine solche Einwendung schließen lassen würden. Es ist damit nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführer die Abstandsbestimmungen fokussiert hätten.

Auch die durch das Bauvorhaben zur Umsetzung gelangende Bebauungsweise wird in den Einwendungen nicht angesprochen. Dass die zu diesem Zeitpunkt noch unvertretenen Beschwerdeführer eine solche Einwendung nicht erhoben haben, überrascht auch nicht, weil vor dem Brandereignis überhaupt kein Abstand zwischen der Maschinen- bzw. Lagerhalle der Mitbeteiligten und den Nachbarbauwerken bestanden hat (vgl. Seite 4, letzter Abs. in den Einwendungen) und sie das Bauvorhaben als einen „Wiederaufbau“ ansehen (vgl. Seite 5, Abs. 6). Vielmehr sprachen sich die Beschwerdeführer in den Einwendungen aus verschiedensten Gründen gegen das Bauvorhaben aus und erkennbar ohne Rücksicht darauf, ob ihre verschiedensten Einwendungen zulässige Nachbareinwendungen im Rechtssinn nach den Bestimmungen der NÖ BO 2014 sind.

Insofern erkannte auch die Baubehörde I. Instanz (vgl. die Aufzählung unter Punkt 1.6.) keine derartige Einwendung, was später von der Beschwerdeführerin in ihrer selbst eingebrachten Berufung auch nicht aufgegriffen wurde. Erst in der vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer eingebrachten Berufung ist losgelöst von den bis dorthin erhobenen Einwendungen erstmals die Rede davon, dass hier ein Verstoß gegen die Bebauungsweise vorliegen solle. Eine Abstandsverletzung wird aber auch dort nicht konkret behauptet (sondern lediglich, dass für die Beurteilung der Einhaltung der Abstände der Grenzverlauf zu bestimmen sei (vgl. dazu Seite 4, Abs. 1 und Abs. 2 in der Berufungsschrift)).

Wenn überhaupt – was aufgrund der lediglich allgemein gehaltenen und unsubstantiierten Behauptungen jedoch ebenso in Zweifel zu ziehen ist – wollten die Beschwerdeführer mit Blick auf den Wortlaut der Einwendungen eine Grenzüberschreitung bzw. Inanspruchnahme des Grundstücks Nr. *** und keine Verletzung von Abstandsregelungen monieren. Da eine Grenzüberschreitung (durch die Bestandsmauer oder die Dachkonstruktion) aber nicht konkret dargelegt wurde, ist vielmehr davon auszugehen, dass sie mit dieser Einwendung in erster Linie auf die fehlende Grenzfeststellung hinweisen wollten, die aus ihrer Sicht für die Erteilung der Baubewilligung erforderlich wäre. Auch wollten die Beschwerdeführer mit dieser Einwendung offensichtlich das zwischen den Parteien anhängige Grenzfestsetzungsverfahren vorantreiben. Die Beschwerdeführer verwiesen in diesem Zusammenhang auch sinngemäß nicht auf das Zustimmungserfordernis gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 lit. a NÖ BO 2014. Aber selbst wenn man dies als zulässige Eigentümereinwendung nach § 6 Abs. 1 NÖ BO 2014 ansehen wollen würde, wurde die Behauptung eines Grenzüberbaus von A – dessen unmittelbar angrenzendes Grundstück Nr. *** von einem allfälligen Überbau der Mitbeteiligten allein betroffen wäre (vgl. etwa VwGH 23.09.1999, 99/06/0060) – in der gemeinsam erhobenen Berufung und darüber hinaus nicht wiederholt und weiterverfolgt (vgl. Seite 2 der vom Rechtsvertreter eingebrachten Berufung), sodass eine solche Einwendung gemäß § 21 Abs. 1 NÖ BO 2014 nunmehr auch präkludiert wäre.

Zusammengefasst ist damit jedenfalls nicht zu erkennen, dass die Beschwerdeführer ihre Forderung nach einer Klärung des Grenzverlaufes durch die Baubehörde I. Instanz an die Geltendmachung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes im Sinne des § 6 Abs. 2 Z. 3 NÖ BO 2014 geknüpft hätten, womit sie tatsächlich keine Einwendung im Rechtssinne (dieser Bestimmung) erhoben haben.

Die Beschwerdeführer sind daher hinsichtlich des vorgebrachten Beschwerdegrundes der Verletzung des Rechts auf ausreichende Belichtung der Hauptfenster ihrer (künftig zulässigen) Gebäude präkludiert, weswegen auch dem weiters vorgebrachten Beschwerdegrund der Notwendigkeit der Klärung des genauen Grenzverlaufes keine Rechnung getragen werden muss, weil den Nachbarn gemäß § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 ein eigenständiges Recht auf Feststellung des Grenzverlaufes nicht zukommt (vgl. nochmals die Ausführungen unter Punkt 5.3.1.).

5.3.4. Zur behaupteten Verletzung des Rechts auf Standsicherheit gemäß § 6 Abs. 2 Z. 1 NÖ BO 2014:

Die Beschwerdeführer führen in der Beschwerde in Anknüpfung an ihre Einwendungen (vgl. Seite 3 der Beschwerde) wörtlich aus, dass „die betreffende Mauer von den Bauwerbern bereits errichtet worden sei und im jetzt errichteten Zustand nicht die notwendigen statischen Anforderungen erfülle.“ Unabhängig einer Klärung, ob sich die Beschwerde damit nun auf die vom Bauvorhaben umfasste Bestandsmauer, auf die aufgebaut werden soll, auf die geplante Brandwand von 15 cm oder auf die gänzlich neu zu errichtenden Stahlbetonwände bezieht, wird damit in jedem Fall kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht geltend gemacht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 11.12.2012, 2009/05/0308, zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach der NÖ BO 1996) kommt einem Nachbarn auf Grund des § 6 Abs. 2 Z. 1 NÖ BO 2014 nämlich nur hinsichtlich seines bestehenden Bauwerks ein Nachbarrecht auf Wahrung der Standsicherheit zu, wobei sich dieses Recht nur auf ein Bauwerk und nicht auf das Grundstück bezieht (vgl. VwGH 12.10.2010, 2009/05/0201, mwN). Hiebei kommt es darauf an, dass dieses Nachbarrecht durch den konsensgemäßen Bestand der bewilligungsgegenständlichen baulichen Anlage und deren Verwendung nicht verletzt wird (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 12.06.2012, 2010/05/0201). Soweit ein Nachbar jedoch eine Gefährdung der Standsicherheit durch die bauliche Anlage im Katastrophenfall oder im Rahmen der Bauausführung (vgl. VwGH 12.06.2012, 2009/05/0101, mwN) befürchtet, macht er damit kein Nachbarrecht im Sinn des § 6 Abs. 2 Z. 1 NÖ BO 2014 geltend.

§ 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 enthält, wie schon erwähnt, eine erschöpfende Aufzählung der den Nachbarn zukommenden subjektiv-öffentlichen Rechte. Hinsichtlich des Kriteriums der Standsicherheit des Bauvorhabens hat der Nachbar kein Mitspracherecht, weil sich Z. 1 leg.cit. nur auf die Standsicherheit der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn selbst bezieht (vgl. etwa VwGH 27.03.2015, 2013/06/0018; VwGH 06.10.2011, 2009/06/0204, jeweils zu vergleichbaren Bestimmungen anderer Bauordnungen, die auch für den vorliegenden Fall Aussagekraft besitzen).

Mit diesem die Einwendungen der Beschwerdeführer fortführenden Beschwerdegrund haben die Beschwerdeführer nach dem Vorgesagten keine zulässigen Einwendungen im Sinne des § 6 Abs. 2 Z. 1 NÖ BO 2014 erhoben.

5.3.5. Ergebnis:

Da die Beschwerdeführer bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren keine zulässigen Einwendungen als Nachbarn im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 erhoben haben, haben sie ihre Parteistellung verloren (Eigentümereinwendungen im Sinne des § 6 Abs. 1 NÖ BO 2014 wurden in der Beschwerde ohnedies nicht erhoben). Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass die trotz des Verlustes der Parteistellung erhobene Beschwerde zurückzuweisen ist (vgl. VwGH 24.04.2018, Ra 2018/05/0046; VwGH 30.09.2020, Ra 2019/10/0070, VwGH 08.07.2020, Ra 2020/07/0032, Rn. 14, mwN). Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hatte sich daher mit den Beschwerdegründen inhaltlich nicht mehr zu befassen (vgl. in diesem Sinne VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

5.4. Zum Antrag auf aufschiebende Wirkung (prot. zu Zl. LVwG-AV-790/001-2026):

Mit dem Zurückweisungsbeschluss des erkennenden Gerichtes über die Beschwerde wird der damit verbundene Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (vgl. VwGH 15.11.2017, Ra 2016/17/0300; VwGH 07.11.2017; Ra 2016/17/0301; VwGH 30.01.2015, Ra 2014/02/0174). Ein gesonderter Abspruch über diesen Antrag erübrigte sich daher.

6. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG 2014 entfallen, weil die Beschwerde aufgrund der Aktenlage zurückzuweisen war. Einem Entfall der Verhandlung standen gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG zudem weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in einer Reihe von Entscheidungen mit Blick auf Art. 6 EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann und keine übermäßig komplexen Rechtsfragen zu lösen sind (vgl. VwGH 09.07.2024, Ra 2024/05/0087; VwGH 27.10.2023, Ra 2023/06/0164; VwGH 20.01.2022, Ra 2019/05/0244). Im gegenständlichen Fall steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt aufgrund der Aktenlage (Schriftsätze der Beschwerdeführer) fest, es wurde darüber hinaus kein sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet und es waren ausschließlich Rechtsfragen zu klären, zu deren Lösung eine mündliche Verhandlung durch Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht geboten ist (vgl. VwGH 07.12.2022, Ra 2019/08/0075; siehe auch Moser in Raschauer/Wessely [Hrsg], VwGVG § 24 Rn. 23 [Stand: 31.03.2018, rdb.at] mit Verweis auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung).

7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Ob ein bestimmtes Parteivorbringen als Einwendung im Rechtssinne verstanden werden kann, ist nach der Rechtsprechung eine Frage des Einzelfalls (vgl. VwGH 8.7.2020, Ra 2020/07/0032, 0033). Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn die im Einzelfall erfolgte Beurteilung in einer die Rechtssache beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise erfolgt wäre (vgl. VwGH 10.02.2021, Ra 2021/05/0012, mHa VwGH 23.5.2017, Ra 2017/05/0086, mwN). Ein solcher Fall liegt aus Sicht des erkennenden Gerichtes hier nicht vor.

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