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LVwG-S-711/001-2026•LVwG N LVwG-S-711/001-2026
LVwG-S-711/001-2026Tribunale amministrativo regionale7 lug 2026
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit; abfallrechtlicher Geschäftsführer;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter MMag. Horrer über die Beschwerde des Herrn A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 26. März 2026, Zl. ***, betreffend eine Bestrafung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG eingestellt.
2. Herr A hat gemäß § 52 Abs. 1 und 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten dieses gerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Sachverhalt
Die Landeshauptfrau von Niederösterreich erteilte der B Gesellschaft m.b.H., FN ***, mit Sitz in der Stadtgemeinde ***, *** mit ihrem rechtskräftigen Bescheid vom 24. Juni 2024, Zl. ***, die abfallrechtliche Genehmigung für die Aufstellung und den Betrieb der mobilen Abfallbehandlungsanlage, mobiler NE-Abscheider, TEREX TMS 320, Serien-Nr.: ***, Baujahr 2020, Dieselmotor Perkins, Type 1104TD-44TA, Motornummer: ***, wobei in dieser die Behandlung der Abfallart der Schlüsselnummer 35314 (Kabel) nicht enthalten ist.
Die B Gesellschaft m.b.H. meldete mit ihrem Schreiben vom 18. März 2025 der Landeshauptfrau von Niederösterreich den Inhaberwechsel dieser Genehmigung zur C GmbH, FN ***, mit Sitz in der Stadtgemeinde ***, ***.
Die Landeshauptfrau von Niederösterreich erteilte mit ihrem rechtskräftigen Bescheid vom 16. Dezember 2024, Zl. ***, der C GmbH die abfallrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen - Recyclinganlage *** sowie Freilagerplatz *** - auf den Grundstücken Nrn. ***, ***, ***, ***, *** und ***, je KG ***, sowie auf den Grundstücken Nrn. ***, *** und ***, je KG ***, in der Stadtgemeinde ***.
Gemäß dieser Genehmigung darf die Abfallart der Schlüsselnummer 35314 (Kabel) als Input in dieser Recyclinganlage *** zwischengelagert sowie behandelt und im Bereich des Freilagerplatzes *** ausschließlich zwischengelagert werden.
Im Zuge einer Überprüfung der verfahrensgegenständlichen Abfallbehandlungsanlage durch die Landeshauptfrau von Niederösterreich am 8. Mai2025 wurde festgestellt, dass im Bereich des genehmigten Freilagerplatzes *** ab dem 5. Mai 2025 die Aufbereitung von Kabelabfällen mit drei mobilen Abfallbehandlungsanlagen, nämlich mit einem Einwellenzerkleinerer der Marke TANA Shark 440DTeco, mit einem Prallbrecher der Marke REMAX 1318, mit dem verfahrensgegenständlichen Nichteisen-Metallabscheider der Marke TEREX TMS 320 sowie auch mit einem Hydraulikbagger mit Greifer, durchgeführt wurde, wobei es sich ausschließlich um solche Kabel handelte, die keine öl- oder teerhaltigen Isoliermaterialien enthielten. Im Zuge der Aufbereitung wurden die Kabelabfälle mit dem Greifer des Hydraulik-baggers über den Einwellenzerkleinerer und weiter über den Prallbrecher in den Nichteisen-Metallabscheider der Marke TEREX TMS 320 geführt. Die jeweiligen Outputstoffströme wurden über die Austragsbänder in aufgestellte Transportboxen abgeworfen.
Nachdem die Landeshauptfrau von Niederösterreich diese Behandlung der Altkabel auf dem verfahrensgegenständlichen Freilagerplatz *** der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld (im Folgenden: belangte Behörde) mit ihrem Schreiben vom 22. Juni 2025 zur Anzeige gebracht hatte, leitete diese gegen den handelsrechtlichen Geschäftsführer der C GmbH, nämlich gegen Herrn A (im Folgenden: Beschwerdeführer), das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren ein.
Aufgrund der behördlichen Aufforderung vom 11. September 2025, sich zu der ihm verfahrensgegenständlich angelasteten Verwaltungsübertretung zu rechtfertigen, rechtfertigte sich der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 9. Oktober 2025.
In der Folge erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer ihr Straferkenntnis vom 26. März 2026, Zl. ***, in welchem sie ihm folgende Verwaltungsübertretung anlastete und über ihn folgende Verwaltungsstrafe verhängte:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit:08.05.2025 (Tag der Überprüfung)
Ort:***, ***
Tatbeschreibung:
Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C GmbH mit Sitz in ***, *** zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Betreiber der mobilen Abfallbehandlungsanlage folgende Verwaltungsübertretung begangen hat:
gegen § 37 Abs. 4 Z. 2 AWG 2002 verstoßen, da bei einer Überprüfung der gegenständlichen Anlage am 08.05.2025 am Standort ***, *** festgestellt wurde, dass mit der mobilen Behandlungsanlage - und zwar der mobilen Metalltrennanlage, NE-Abscheider, Fabrikat TEREX, Abscheider TMS 320, SN ***, Baujahr: 2020, Motor: Perkins, Type 1104TD-44TA, 83kW, 2200-2400 U/min, Motornummer: ***, genehmigt mit Bescheid vom 24.06.2024, *** - Altkabel mit der Schlüsselnummer 35314 behandelt wurden, ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten Genehmigung für die Behandlung von Altkabeln mit der Schlüsselnummer 35314 zu sein, obwohl, wie aus § 37 Abs. 4 Z. 2 AWG 2002 hervorgeht, die Behandlung zusätzlicher Abfallarten vor Behandlung der Behörde anzuzeigen und im Falle des § 37 Abs. 4 Z. 2 von der Behörde zu genehmigen sind.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 37 Abs. 4 Z. 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Gemäß § 79 Abs. 2 Z. 10 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2023., eine Geldstrafe von € 2.100,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 336 Stunden
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 210,00
Gesamtbetrag:€ 2.310,00.“
Nach Darstellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes und der angewen-deten Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass im Zuge der behördlichen Überprüfung vom 8. Mai 2025 festgestellt wurde, dass im Bereich des Freilagerplatzes *** die Behandlung der Abfallart mit der Schlüsselnummer 35314 durchgeführt wurde. Die Behandlung zusätzlicher Abfallarten im Sinne des § 37 Abs. 4 Z. 2 AWG 2002 ist gemäß § 51 Abs. 1 AWG 2002 drei Monate vor Durchführung unter Anschluss der Antragsunterlagen gemäß § 39, soweit diese Unterlagen erforderlich sind, anzuzeigen. Die Behörde hat diese Anzeige mit Bescheid innerhalb von drei Monaten zur Kenntnis zu nehmen. Da der rechtskräftige Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 24. Juni 2024, Zl. ***, die Behandlung von Kabeln mit der Schlüsselnummer 35314 nicht als genehmigte Abfallart aufweist, ist im gegenständlichen Fall von der Behandlung einer zusätzlichen Abfallart auszugehen. Diese Behandlung hätte vor der Durchführung angezeigt werden müssen. Eine solche Anzeige erfolgte jedoch erst mit Schreiben vom 12. Mai 2025 und der rechtskräftige Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich, mit welchem diese Konsenserweiterung zur Kenntnis genommen wurde, erfolgte erst am 4. August 2025. Gemäß § 51 Abs. 1 AWG 2002 darf mit diesen Maßnahmen erst nach Rechtskraft des Kenntnisnahmebescheides begonnen werden. Die Behandlung der verfahrensgegenständlichen Altkabel mit der Schlüsselnummer 35314 war daher im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum mangels entsprechender Anzeige an die Behörde sowie des Fehlens des behördlichen Kenntnisnahmebescheides nicht zulässig, sodass dadurch der Verwaltungsstraftatbestand des § 79 Abs. 2 Z. 10 AWG 2002 objektiv erfüllt wurde.
Gemäß dem Firmenbuchauszug vom 26. Juni 2025 ist der Beschwerdeführer als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ der C GmbH in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer für den verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum zur Verantwortung zu ziehen.
Hinsichtlich des Verschuldens des Beschwerdeführers verwies die belangte Behörde auf die Bestimmung des § 5 Abs. 1 VStG 1991 und sie nahm beim Beschwerdeführer ein fahrlässiges Handeln an; ein Entlastungsbeweis ist ihm nicht gelungen. Zudem entspricht das vom Beschwerdeführer dargestellte Kontrollsystem der C GmbH nicht den rechtlichen Anforderungen, sodass der Beschwer-deführer dem von ihm zu beachtenden Sorgfaltsmaßstab nicht gerecht wird, was jedenfalls eine fahrlässige Tatbegehung indiziert.
Bei ihrer Strafbemessung berücksichtigte die belangte Behörde weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe sowie ein monatliches Nettoeinkommen des Beschwerdeführers in der Höhe von € 3.000,00 sowie kein Vermögen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erachtete die belangte Behörde die verhängte Geldstrafe sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen als angemessen.
Von einer Ermahnung/Einstellung gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG 1991 bzw. einem Vorgehen nach § 33a VStG 1991 sah die belangte Behörde ab, da nicht sämtliche dafür notwendigen Geringfügigkeitsvoraussetzungen vorlagen, da insbesondere das strafrechtlich geschützte Rechtsgut nicht als gering angesehen werden kann. Ebenso war eine außerordentliche Milderung der verhängten Verwaltungsstrafe nach § 20 VStG 1991 nicht vorzunehmen, da die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe nicht beträchtlich überwiegen.
In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde behauptete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Fall einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung unterliegt, da eine Abweichung der Abfallbehandlungsanlage vom erteilten Konsens, die von einem Betreiber dieser Abfallbehand-lungsanlage weder beabsichtigt noch für ihn vorhersehbar ist, niemals als genehmigungs- oder anzeigepflichtige Anlagenänderung qualifiziert werden kann, sodass im vorliegenden Fall keine Konsenslosigkeit vorliegt und somit diese durchgeführte Behandlung auch keine verwaltungsstrafrechtlichen Folgen nach sich ziehen kann. Da mit der Ausweitung des Anlagenkonsenses keine wesentlichen potenziell nachteiligen Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt einher-gehen, ist die verfahrensgegenständliche Ausweitung des bestehenden Anlagen-konsenses gemäß § 37 Abs. 4 Z. 4 AWG 2002 auch nicht anzeigepflichtig. Zudem bestraft die belangte Behörde denselben Sachverhalt dreifach, sodass ein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot vorliegt.
Er ist im gegenständlichen Fall auch deswegen nicht zu bestrafen, weil ihm kein Verschulden zur Last gelegt werden kann, zumal es in der C GmbH ein effektives, wirksames und somit ausreichendes Kontrollsystem gibt.
Weiters behauptete er, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für eine Ermahnung/Einstellung gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG 1991 bzw. für ein Vorgehen nach § 33a VStG 1991 sowie für eine außerordentliche Milderung der Verwaltungsstrafe nach § 20 VStG 1991 vorliegen und dass die Höhe der verhängten Verwalt-ungsstrafe unangemessen ist.
Schließlich beantragte er u.a. die Durchführung einer gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung dieses Verwaltungsstrafverfahrens.
Mit Schreiben vom 25. Juni 2026 ersuchte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Landeshauptfrau von Niederösterreich um Mitteilung, ob für die C GmbH im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum ein abfallrechtlicher Geschäftsführer gemäß § 26 Abs. 3 AWG 2002 und eine verantwortliche Person gemäß § 26 Abs. 6 AWG 2002 bestellt bzw. namhaft gemacht war.
Mit Schreiben vom 2. Juli 2026, Zl. ***, teilte die Landeshauptfrau von Niederösterreich dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit, dass für die C GmbH mit dem rechtskräftigen Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 5. Juli 2022, Zl. ***, Herr D, geb. am ***, zum abfallrechtlichen Geschäftsführer gemäß § 26 Abs. 3 AWG 2002 bestellt und gleichzeitig seine Namhaftmachung als verantwortliche Person gemäß § 26 Abs. 6 AWG 2002 für die C GmbH zur Kenntnis genommen wurde.
Weiters teilte diese mit, dass sie im Spruchpunkt I. 1. ihres rechtskräftigen Bescheides vom 17. April 2025, Zl. ***, der C GmbH die Erlaubnis zur Bestellung der Frau E., geb. am ***, zur abfallrechtlichen Geschäftsführerin für die Tätigkeit des Sammelns und Behandelns von gefährlichen Abfällen, ausgenommen Asbestzement, im Umfang der erteilten Sammler- und Behandlererlaubnis der C GmbH erteilte und gleichzeitig im Spruchpunkt I. 2. dieses rechtskräftigen Bescheides die Bestellung der Frau E als verantwortliche Person der C GmbH gemäß § 26 Abs. 6 AWG 2002 für die Ausübung der Tätigkeit des Sammelns und Behandelns von nicht gefährlichen Abfällen und Asbestzement im Umfang der erteilten Sammler- und Behandlererlaubnis der C GmbH zur Kenntnis nahm, sodass diese im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum abfallrechtliche Geschäftsführerin und verantwortliche Person für die C GmbH war.
Feststellungen
Die Landeshauptfrau von Niederösterreich erteilte der B Gesellschaft m.b.H., FN ***, mit Sitz in der Stadtgemeinde ***, *** mit ihrem rechtskräftigen Bescheid vom 24. Juni 2024, Zl. ***, die abfallrechtliche Genehmigung für die Aufstellung und den Betrieb der mobilen Abfallbehandlungsanlage, mobiler NE-Abscheider, TEREX TMS 320, Serien-Nr.: ***, Baujahr 2020, Dieselmotor Perkins, Type 1104TD-44TA, Motornummer: ***, wobei in dieser die Behandlung der Abfallart der Schlüsselnummer 35314 (Kabel) nicht enthalten ist.
Die B Gesellschaft m.b.H. meldete mit ihrem Schreiben vom 18. März 2025 der Landeshauptfrau von Niederösterreich den Inhaberwechsel dieser Genehmigung zur C GmbH, FN ***, mit Sitz in der Stadtgemeinde ***, ***.
Die C GmbH betreibt aufgrund des rechtskräftigen Bescheides der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 16. Dezember 2024, Zl. ***, eine Anlage zur Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen - Recyclinganlage *** sowie Freilagerplatz *** - auf den Grundstücken Nrn. ***, ***, ***, ***, *** und ***, je KG ***, sowie auf den Grundstücken Nrn. ***, *** und ***, je KG ***, in der Stadtgemeinde ***.
Gemäß dieser Genehmigung darf die Abfallart der Schlüsselnummer 35314 (Kabel) als Input in dieser Recyclinganlage *** zwischengelagert sowie behandelt und im Bereich des Freilagerplatzes *** ausschließlich zwischengelagert werden.
Für den Freilagerplatz ***ist lediglich die Zwischenlagerung von Altkabeln der Schlüsselnummer 35314 genehmigt; eine stationäre Behandlung dieser Abfälle ist vom Genehmigungsumfang nicht umfasst. Für den Betrieb der Kabelbehandlungsanlage im Bereich des Freilagerplatzes *** liegt somit weder eine stationäre Genehmigung gemäß § 37 AWG 2002 noch eine mobile Anlagengenehmigung vor.
Im Zeitraum vom 5. Mai 2025 bis zum 8. Mai 2025 wurde im Bereich des mit dem rechtskräftigen Bescheid vom 16. Dezember 2024, Zl. ***, genehmigten Freilagerplatzes *** die Aufbereitung von Kabelabfällen mit drei mobilen Behandlungsanlagen, nämlich mit einem Einwellenzerkleinerer der Marke TANA Shark 440DTeco, mit einem Prallbrecher der Marke REMAX 1318, mit dem verfahrensgegenständlichen Nichteisen-Metallabscheider der Marke TEREX TMS 320 sowie auch mit einem Hydraulikbagger mit Greifer, durchgeführt, wobei es sich ausschließlich um solche Kabel handelte, die keine öl- oder teerhaltigen Isoliermaterialien enthielten. Im Zuge der Aufbereitung wurden die Kabelabfälle mit dem Greifer des Hydraulikbaggers über den Einwellenzerkleinerer und weiter über den Prallbrecher in den Nichteisen-Metallabscheider der Marke TEREX TMS 320 geführt. Die jeweiligen Outputstoffströme wurden über die Austragsbänder in aufgestellte Transportboxen abgeworfen.
Die belangte Behörde erließ gegen den Beschwerdeführer ihr Straferkenntnis vom 26. März 2026, Zl. ***, in welchem sie ihm die verfahrensgegenständliche Verwaltungsübertretung anlastete und über ihn die verfahrensgegenständliche Verwaltungsstrafe verhängte.
Der Beschwerdeführer wurde in diesem Straferkenntnis in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum zur Vertretung nach außen berufene Organ der C GmbH zur Verantwortung gezogen.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer war im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum handelsrechtlicher Geschäftsführer der C GmbH.
Die Landeshauptfrau von Niederösterreich erteilte im Spruchpunkt I. 1. ihres rechtskräftigen Bescheides vom 17. April 2025, Zl. ***, der C GmbH die Erlaubnis zur Bestellung der Frau E, geb. am ***, zur abfallrechtlichen Geschäftsführerin für die Tätigkeit des Sammelns und Behandelns von gefährlichen Abfällen, ausgenommen Asbestzement, im Umfang der erteilten Sammler- und Behandlererlaubnis der C GmbH und sie nahm gleichzeitig im Spruchpunkt I. 2. dieses rechtskräftigen Bescheides die Bestellung der Frau E als verantwortliche Person der C GmbH gemäß 26 Abs. 6 AWG 2002 für die Ausübung der Tätigkeit des Sammelns und Behandelns von nicht gefährlichen Abfällen und Asbestzement im Umfang der erteilten Sammler- und Behandlererlaubnis der C GmbH zur Kenntnis.
Im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum war somit Frau E abfallrechtliche Geschäftsführerin und verantwortliche Person für die C GmbH.
Beweiswürdigung
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde mit der Zahl ***, darin enthalten insbesondere die im Sachverhalt und in den Feststellungen dieses Erkenntnisses dargelegten und genannten behördlichen Entscheidungen und Schriftstücke betreffend die verfahrensgegenständliche mobile Abfallbehandlungsanlage und die verfahrensgegenständlichen Recyclinganlage *** und den Freilagerplatz ***, die verfahrenseinleitende Strafanzeige der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 22. Juni 2025 samt der Niederschrift über die behördliche Überprüfung vom 8. Mai 2025, die behördliche Aufforderung zur Rechtfertigung vom 11. September 2025, die Rechtfertigung des Beschwerdeführers vom 9. Oktober 2025, das angefochtene Straferkenntnis der belangten Behörde vom 26. März 2026 und die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers sowie durch die gerichtlichen Ermittlungen betreffend den abfallrechtlichen Geschäftsführer und die verantwortliche Person der C GmbH für den verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum in Form der Mitteilung der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 2. Juli 2026, Zl. ***.
Der Inhalt der jeweiligen behördlichen Schriftstücke und Entscheidungen sowie der Schriftstücke des Beschwerdeführers und die Mitteilung der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 2. Juli 2026 ergeben sich aus den diesbezüglich unbedenklichen Texten und den eindeutigen Wortlauten der jeweiligen behördlichen Ent-scheidungen und der jeweiligen Schriftstücke, sodass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich an diesen Inhalten keine Zweifel hegt, sodass diese Inhalte somit der verfahrensgegenständlichen gerichtlichen Entscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden konnten.
Daraus ist auch abzuleiten, dass gemäß der rechtskräftigen abfallrechtlichen Genehmigung der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 16. Dezember 2024, Zl. ***, die Abfallart der Schlüsselnummer 35314 (Kabel) als Input in der verfahrensgegenständlichen Recyclinganlage *** zwischengelagert sowie behandelt und im Bereich des Freilagerplatzes *** ausschließlich zwischengelagert werden darf und dass im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum im rechtskräftigen Genehmigungsbescheid der verfahrensgegenständlichen mobilen Abfallbehandlungsanlage vom 24. Juni 2024, Zl. ***, die Behandlung der Abfallart der Schlüsselnummer 35314 (Kabel) nicht genehmigt war.
Dass im Zeitraum vom 5. Mai 2025 bis zum 8. Mai 2025 im Bereich des mit dem rechtskräftigen Bescheid vom 16. Dezember 2024 genehmigten Freilagerplatzes *** die Aufbereitung von Kabelabfällen mit drei mobilen Abfallbehandlungsanlagen, und somit auch mit der verfahrensgegenständlichen mobilen Abfallbehandlungsanlage, durchgeführt wurde, ergibt sich unzweifelhaft aufgrund der in der Niederschrift über die behördliche Überprüfung dieses Freilagerplatzes festge-haltenen Feststellungen der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 8. Mai 2025 und der bei dieser Überprüfung anwesenden Amtssachverständigen.
Dass der Beschwerdeführer - auch im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum - handelsrechtlicher Geschäftsführer im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG 1991 der C GmbH war und ist, ergibt sich aus dem im von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakt enthaltenen Firmenbuchauszug vom 26. Juni 2025 zur C GmbH.
Dass Frau E im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum sowohl abfallrechtliche Geschäftsführerin gemäß § 26 Abs. 3 AWG 2002 für die Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen (ausgenommen Asbestzement) im Umfang der erteilten Sammler- und Behandlererlaubnis der C GmbH als auch verantwortliche Person gemäß § 26 Abs. 6 AWG 2002 für die Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen und Asbestzement im Umfang der erteilten Sammler- und Behandlererlaubnis der C GmbH für die C GmbH war, ergibt sich aus dem Spruchpunkt I. des rechtskräftigen Bescheides der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 17. April 2025, Zl. ***, in welchem diese hierzu bestellt bzw. namhaft gemacht wurde.
Dass die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer ihr Straferkenntnis vom 26. März 2026, Zl. ***, erließ, in welchem sie ihm die verfahrensgegenständliche Verwaltungsübertretung anlastete und über ihn die verfahrensgegenständliche Verwaltungsstrafe verhängte, wobei der Beschwerdeführer in diesem Straferkenntnis in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum zur Ver-tretung nach außen berufene Organ der C GmbH zur Verantwortung gezogen wurde, ergibt sich aus dem klaren und eindeutigen Wortlaut dieses Bescheides und es ist dies unstrittig.
Dass der Beschwerdeführer gegen dieses Straferkenntnis der belangten Behörde rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde erhob, ergibt sich eindeutig und unzweifelhaft aus seiner Beschwerde und es ist auch dies unstrittig.
Zu Spruchpunkt 1.:
Rechtsvorschriften
Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Gemäß § 42 VwGVG 2014 darf aufgrund einer vom Beschuldigten oder aufgrund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid gemäß § 27 VwGVG 2014 auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht - soweit sich nicht aus dem VwGVG 2014 anderes ergibt - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG 2014).
Gemäß § 37 Abs. 4 Z. 2 AWG 2002 ist die Behandlung oder Lagerung zusätzlicher Abfallarten - sofern nicht eine Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 oder 3 vorliegt - der Behörde anzuzeigen.
Gemäß § 51 Abs. 1 AWG 2002 sind Maßnahmen gemäß § 37 Abs. 4 Z 1, 2, 4 und 8 der Behörde drei Monate vor Durchführung unter Anschluss der Antragsunterlagen gemäß § 39, soweit diese Unterlagen erforderlich sind, anzuzeigen. Die Behörde hat diese Anzeige erforderlichenfalls unter Erteilung der zur Wahrung der Interessen gemäß § 43 geeigneten Aufträge mit Bescheid innerhalb von drei Monaten zur Kenntnis zu nehmen. Dieser Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Mit den Maßnahmen darf erst nach Rechtskraft des Kenntnisnahmebescheides begonnen werden. § 56 ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
Gemäß § 26 Abs. 1 AWG 2002 ist eine hauptberuflich tätige Person als abfallrechtlicher Geschäftsführer zu bestellen, wenn die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen, ausgenommen Asbestzement, nicht von einer natürlichen Person ausgeübt werden soll oder der Erlaubniswerber die in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht selbst nachweist.
Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle ist der abfallrechtliche Geschäftsführer verant-wortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG und für die fachlich einwandfreie Ausübung der Tätigkeit gemäß Abs. 1 und die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften, einschließlich abfallrechtlicher Genehmigungen, verantwortlich.
Wird die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen oder Asbestzement nicht von einer natürlichen Person ausgeübt oder weist der Erlaubniswerber die in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht selbst nach, ist gemäß Abs. 6 dieser Gesetzesstelle eine verantwortliche Person zu bestellen, welche die Kriterien des Abs. 1 Z 1 bis 3 erfüllt. Die verantwortliche Person ist verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG und für die fachlich einwandfreie Ausübung der Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen und die Einhaltung der abfallrecht-lichen Vorschriften, einschließlich abfallrechtlicher Genehmigungen, verantwortlich.
Gemäß § 64 Abs. 1 AWG 2002 wird durch den Wechsel des Inhabers einer Behandlungsanlage
1. die Wirksamkeit einer Genehmigung gemäß den §§ 37, 44, 52 oder 54 und
2. die Wirksamkeit der Anordnungen oder Aufträge gemäß den §§ 51, 53 Abs. 2, 57, 58 und 62 Abs. 2 bis 3 und gemäß § 59 Abs. 2 und 4
nicht berührt.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist der Wechsel des Inhabers vom nunmehrigen Inhaber zu melden; die Meldung ist vom vormaligen Inhaber gegenzuzeichnen.
Gemäß § 79 Abs. 2 Z. 10 AWG 2002 begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht, wer Maßnahmen gemäß § 37 Abs. 4 oder § 52 Abs. 6 ohne eine Anzeige oder - im Fall des § 37 Abs. 4 Z 1, 2, 4 oder 8 - ohne Bescheid durchführt.
Gemäß § 16 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG ist, wenn eine Geldstrafe verhängt wird, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle darf die Ersatzfreiheitsstrafe das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Frei-heitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht überstei-gen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf § 12 nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.
Rechtliche Erwägungen
Wie seitens des erkennenden Gerichtes bereits zuvor dargelegt wurde, sind aufgrund des Inhaberwechsels der rechtskräftigen Genehmigung für die verfahrensgegenständliche mobile Abfallbehandlungsanlage vom 24. Juni 2024, Zl. ***, die damit verbundenen Rechte und Pflichten auf die C GmbH übergegangen.
Betreffend die juristischen Personen, und somit auch betreffend die C GmbH, regelt die Bestimmung des § 9 Abs. 1 VStG 1991, dass - sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen - für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften bestimmte Organe der juristischen Person verantwortlich sind, nämlich deren außenvertretungsbefugte Organe.
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde diese Bestimmung für die juristische Person C GmbH herangezogen und sie ist zur Auffassung gelangt, dass der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Verwaltungsübertretung in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C GmbH zu verantworten hat.
Im gegenständlichen Fall ist jedoch auch die Bestimmung des § 26 AWG 2002 zu beachten, zumal die verfahrensgegenständliche Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von Abfällen von der C GmbH, und somit nicht von einer natürlichen Person, ausgeübt wird und die Erlaubniswerberin die in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht selbst nachgewiesen hat. In einem solchen Fall enthält die Bestimmung des § 26 AWG 2002 nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 4. September 2025, Zl. Ra 2024/07/0197) besondere Regelungen für die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit.
Demnach ist nach § 26 Abs. 3 AWG 2002 der abfallrechtliche Geschäftsführer verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG 1991 und für die fachlich einwandfreie Ausübung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen, ausgenommen Asbestzement, im Sinne von § 26 Abs. 1 AWG 2002 und die Einhaltung der diesbezüglichen abfallrechtlichen Vorschriften, einschließlich abfallrechtlicher Genehmigungen, verantwortlich (vgl. hierzu auch etwa VwGH vom 29. August 2023, Zl. Ra 2022/07/0221).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 19. November 2024, Zlen. Ro 2023/07/0025, 0026 mwN, sowie VwGH vom 4. September 2025, Zl. Ra 2024/07/0197, sowie VwGH vom 26. Juni 2025, Zl. Ra 2024/07/0169) sind nach der mit der AWG-Novelle Kreislaufwirtschaftspaket, BGBl. I Nr. 200/2021, geschaffenen Rechtslage seit dem 11. Dezember 2021 die verantwortlichen Personen nach § 26 Abs. 6 AWG 2002 verantwortliche Beauftragte im Sinne des § 9 VStG 1991 und für die fachlich einwandfreie Ausübung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen, einschließlich Asbestzement, und die Einhaltung der diesbezüglichen abfallrechtlichen Vorschriften, einschließlich abfallrechtlicher Genehmigungen, verantwortlich.
Da der verfahrensgegenständliche Tatzeitraum der 8. Mai 2025 ist, ist im gegenständlichen Fall aufgrund der mit der AWG-Novelle Kreislaufwirtschaftspaket, BGBl. I Nr. 200/2021, geschaffenen Rechtslage auch eine gemäß § 26 Abs. 6 AWG 2002 namhaft gemachte bzw. bestellte Person verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG 1991.
Wie seitens des erkennenden Gerichtes bereits zuvor dargelegt wurde, war im ver-fahrensgegenständlichen Tatzeitraum Frau E sowohl als abfallrechtliche Geschäftsführerin gemäß § 26 Abs. 3 AWG 2002 für die Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen (ausgenommen Asbestzement) im Umfang der erteilten Sammler- und Behandlererlaubnis der C GmbH als auch als verantwortliche Person gemäß § 26 Abs. 6 AWG 2002 für die Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen und Asbestzement im Umfang der erteilten Sammler- und Behandlererlaubnis der C GmbH für die C GmbH tätig und dafür auch verantwortlich.
Im verfahrensgegenständlichen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde die verfahrensgegenständliche Verwaltungsübertretung jedoch dem Beschwerdeführer in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum zur Vertretung nach außen berufene Organ der C GmbH vorgeworfen.
Der Beschwerdeführer ist jedoch im gegenständlichen Fall mangels Vorliegens des die Verantwortlichkeit konstituierenden Merkmals für die Einhaltung der verfahrens-gegenständlichen Verwaltungsvorschriften nicht verantwortlich, sodass seiner Beschwerde Folge zu geben war.
Aufgrund dieser Ausführungen kommt das erkennende Gericht daher zur Ansicht, dass der Beschwerdeführer die ihm im angefochtenen Straferkenntnis angelastete Verwaltungsübertretung in seiner Funktion nicht zu verantworten hat, weswegen das angefochtene Straferkenntnis spruchgemäß aufzuheben war.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG 1991 hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.
Da der Beschwerdeführer die ihm von der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegte Tat, wie bereits vorhin dargelegt, nicht begangen hat, war von der Fortführung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen und dieses diesbezüglich einzustellen (vgl. u.a. VwGH vom 7. März 2017, Zl. Ra 2016/02/0271).
Gemäß § 44 Abs. 1 VwGVG 2014 hat das Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle entfällt die Verhandlung, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Da für das erkennende Gericht bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis der belangten Behörde vom 26. März 2026 aufzuheben ist, konnte die Durchführung einer gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG 2014 entfallen.
Zu Spruchpunkt 2.:
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG 2014 ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Nach Abs. 8 dieser Gesetzesstelle sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Da im gegenständlichen gerichtlichen Beschwerdeverfahren der Beschwerde des Beschwerdeführers Folge gegeben wurde, waren ihm somit keine Kosten dieses gerichtlichen Beschwerdeverfahrens sowie des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens aufzuerlegen.
Zu Spruchpunkt 3.:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß zu klären galt, ob die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu Recht die verfahrensgegenständliche Verwaltungsüber-tretung anlastete, wobei die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind, und es erfolgte auch die durchge-führte rechtliche Beurteilung aufgrund der einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung.
Die Entscheidung weicht nicht von der vorhin zitierten, einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und es wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet. Die durchgeführte rechtliche Beurteilung ist somit durch den eindeutigen Gesetzes-wortlaut und durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt.
Darüber hinaus betrifft die durchgeführte rechtliche Beurteilung lediglich den gegenständlichen Fall und es war daher lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen.
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