LVwG N LVwG-AV-197/001-2026

LVwG-AV-197/001-2026Tribunale amministrativo regionale2 lug 2026

Regest

Landwirtschaft und Natur; Naturschutz; Biberdämme; Entfernung; artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung; Naturverträglichkeitsprüfung; Zurückverweisung; Ermittlungspflicht;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-197/001-2026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.197.001.2026

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Maier als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, ***, ***, und des B, ***, ***, gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom 07. Jänner 2026, Zl. ***, betreffend Ausnahmegenehmigung zur Entfernung von Biberdämmen nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000, den

BESCHLUSS

1. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 2 und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG

Begründung:

1. Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 13. März 2025 wurde von der Wassergenossenschaft C, ***, ***, die Neuerlassung einer Ausnahmegenehmigung zum Entfernen von Biberdämmen im Bereich des *** (Grundstück Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***) gemäß § 20 Abs. 4 NÖ Naturschutzgesetz beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass der *** als Abfuhrgraben für Grund- und Niederschlagswasser diene und dieses Abfuhrvermögen durch Biberdämme massiv beeinträchtigt werde. Trotz niederschlagsarmen Februars werde schon jetzt durch Biberdämme land- und forstwirtschaftliche Fläche und deren Kulturen durch Rückstau geschädigt. Im Falle eines Hochwassers wäre auch das Brunnenschutzgebiet der Stadtgemeinde *** betroffen.

Mit Anschreiben vom 21. März 2025 wurde seitens der belangten Behörde der Amtssachverständigen für Naturschutz um Beurteilung ersucht, ob dem beantragten Vorhaben aus artenschutzfachlicher Sicht zugestimmt werden könne.

Der Amtssachverständige führte in seinem Gutachten vom 05. September 2025 – zusammengefasst - aus, dass angesichts der weiter fortschreitenden Wiederbesiedelung Niederösterreichs durch den Biber im Fall der Erteilung einer Ausnahmebewilligung im spruchgegenständlichen Ausmaß nicht davon ausgegangen wird, dass der günstige Erhaltungszustand der Art gefährdet wird.

Eine Überprüfung dahingehend, ob die Entfernungsmaßnahmen mit den für dieses Gebiet festgelegten – weiteren - Erhaltungszielen verträglich sind, wurde nicht beauftragt und daher von diesem nicht durchgeführt.

Nach Einholung einer weiteren Stellungnahme der Gewässeraufsicht wurde sodann mit Bescheid vom 07. Jänner 2026 die artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung zur Entfernung von Biberdämmen in dem im Bescheid ersichtlichen Ausmaß in der KG *** erteilt. Der Antrag auf Dammentfernung im Bereich des Grundstückes Nr. ***, KG ***, wurde abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhoben die anerkannten Umweltorganisationen A und B mit Eingabe vom 03. Februar 2026 fristgerecht Beschwerde. In dieser wurde ausgeführt, dass der von der Ausnahmegenehmigung betroffene *** vollständig im Europaschutzgebiet „***“ liege und in diesem Gebiet der Biber als Schutzgut ausgewiesen wäre. Die belangte Behörde hätte an keiner Stelle ausgeführt und den naturschutzfachlichen Amtssachverständigen auch dazu nicht befragt, ob es durch die Entfernung der Biberdämme zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Europaschutzgebietes und seiner Erhaltungsziele kommen könne. Nach § 10 Abs. 1 NÖ NSchG 2000, der der Umsetzung von Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtline diene, bedürfen Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines Europaschutzgebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind und die ein solches Gebiet einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen oder Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, einer Bewilligung der Behörde. Eine artenschutzrechtliche Ausnahme, wie die gegenständliche, könne eine Naturverträglichkeitsprüfung nach § 10 NÖ NSchG erforderlich machen, da der Begriff „Projekt“ im § 10 Abs. 3 als Umsetzung von Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie weit auszulegen sei und die Errichtung von baulichen oder sonstigen Anlagen sowie Eingriffe in die natürliche Umwelt einschließlich regelmäßiger Tätigkeiten zur Nutzung natürlicher Ressourcen umfassen könne. Die Entfernung von Bauten streng geschützter Tierarten, wie dem Biber, stelle einen Eingriff in die natürliche Umwelt dar und erfülle als diese den Projektbegriff. Diese Entfernung könne dabei nicht nur zur Beeinträchtigung des Lebensraums für das Schutzgut Biber führen, die dauerhafte Biberdammentfernung wäre darüber hinaus geeignet, dass der Grundwasserstand im Gebiet links und rechts des *** um bis zu 1 m fallen und die gefluteten Flächen trockenfallen können. Dadurch wäre auch das Vorkommen zahlreicher anderer Arten gefährdet (beispielsweise Waldschnepfe, Sumpfrohrsänger und auch Rotmilan). Die Biberdammentfernung könne somit zur Beeinträchtigung mehrerer Schutzgüter des Europaschutzgebietes *** führen. Dass es durch die Ausnahmegenehmigung einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung des betroffenen Europaschutzgebietes, des Schutzgutes Biber und anderer Schutzgüter kommen könne, wäre daher anzunehmen bzw. könne nicht ohne nähere Prüfung ausgeschlossen werden. Aufgrund dieser potenziellen erheblichen Beeinträchtigung des Europaschutzgebietes wäre für den gegenständlichen Bescheid jedenfalls eine Naturverträglichkeitsprüfung, jedenfalls aber ein Feststellungsverfahren gemäß § 10 Abs. 2 NÖ NSchG, erstere unter Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 27b leg. cit., erforderlich gewesen.

Mit Anschreiben vom 10. Februar 2026 wurde der gegenständliche Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Anschreiben vom 12. März 2026 teilte die belangte Behörde aufgrund einer Anfrage des erkennenden Gerichtes mit, dass die Ausnahmegenehmigung zur Entfernung gegenständlicher Biberdämme aufgrund einer durchgeführten Interessensabwägung erteilt worden wäre. Letztlich hätte ein Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Sicherstellung der Entwässerungsfunktion sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Wasserversorgung gegenüber den artenschutzrechtlichen Belangen festgestellt werden können. Es wäre daher ein zulässiger Eingriffsgrund und daneben auch die weiteren Voraussetzungen (keine anderweitige zufriedenstellende Lösung und günstiger Erhaltungszustand) für gegeben erachtet worden und hätte daher die Bewilligung letztlich in dem im Spruch ersichtlichen Umfang erteilt werden können. Sodann wurde ausgeführt, dass gemäß § 10 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 die Behörde auf Antrag eines Projektwerbers oder der NÖ Umweltanwaltschaft mit Bescheid festzustellen hat, dass das Projekt weder einzeln noch im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Europaschutzgebietes führen könne. Im vorliegenden Fall wäre seitens des Antragstellers ausschließlich ein Antrag auf artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung nach § 20 Abs. 4 und 5 NÖ NSchG eingebracht worden. Ein Feststellungsantrag im Sinne von § 10 Abs. 2 NÖ NSchG wäre hingegen nicht eingebracht worden und wäre eine rechtsverbindliche Prüfung des Vorhabens im Sinne von § 10 Abs. 2 NÖ NSchG daher nicht erfolgt. Sodann wurde darauf hingewiesen, dass gemäß § 27c NÖ NSchG anerkannten Umweltorganisationen ein Beschwerderecht gegen Bescheide gemäß § 20 Abs. 4 zustehe, sofern geschützte Tier- und Pflanzenarten die durch Anhang 4 der FFH-Richtlinie oder Art. I der Vogelschutz-Richtlinie geschützt wären, ermöglicht werde. Dabei würde es sich um eine Form der nachprüfenden Kontrolle handeln. Gegenständlicher Bescheid wäre im elektronischen Informationssystem am 07. Jänner 2026 bereitgestellt worden und können daher die Behauptungen zur mangelnden Verfahrensbeteiligung nicht nachvollzogen werden.

Letztendlich wurde noch darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Trinkwasseruntersuchung der Wasserversorgungsanlage *** die Parameterwerte für Nitrat überschritten worden wären. Durch dammbedingte Einstauungen und Anhebung des Grundwasserspiegels wäre die Gefahr einer Gewässerverunreinigung im Hinblick auf die angrenzende Wasserversorgungsanlage eingetreten und wäre daher aufgrund einer Sofortmaßnahme zur Beseitigung der Gewässergefährdung die Entfernung eines Biberdammes im Bereich des Naturschutzgebietes vorgenommen worden.

2. Feststellungen:

Der Biber (Castor fiber) wurde auf Grund europarechtlicher Verpflichtungen in die NÖ Artenschutzverordnung aufgenommen und unterliegt demnach einem strengen Artenschutz nach den Bestimmungen des Naturschutzgesetzes.

Im Bereich des ***, Grundstück Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, finden sich Biberdämme.

Diese Örtlichkeiten befinden sich vollständig im Europaschutzgebiet „“. Teilweise kommen die Dämme im Naturschutzgebiet „“ zu liegen, soweit dies die Grundstücke Nr. *** und *** betrifft.

Die Behörde hatte sich mit einem Antrag auf Ausnahebewilligung zur Entfernung dieser Dämme zu befassen und wurde ein Verfahren hinsichtlich des Vorliegens der Ausnahmekriterien des § 20 Abs. 4 NÖ NSchG durchgeführt.

Eine Naturverträglichkeitsprüfung nach dem Regime des § 10 NÖ NSchG fand nicht statt, ebenso keine Vorprüfung hinsichtlich möglicher erheblicher Auswirkungen des Vorhabens auf das Europaschutzgebiet. Im Verwaltungsakt finden sich weiters keine nachvollziehbaren fachlichen Ermittlungen zu den Kumulationswirkungen zu den weiteren Erhaltungszielen des Europaschutzgebietes (neben dem Biber), den geschützten Lebensraumtypen sowie möglichen erheblichen Beeinträchtigungen durch die Entfernung.

Durch die Entnahme der Biberdämme sind Auswirkungen auf weitere Erhaltungsziele gegenständlichen Europaschutzgebietes von vornherein nicht auszuschließen, beispielsweise negative Beeinträchtigungen anderer Tierarten als auch Beeinträchtigungen von Lebens- und Bruthabitaten. Durch die Entfernung der Dämme ist von einer Veränderung des Wasserhaushaltes bzw. -spiegels auszugehen, in weiterer Folge sind eventuell auftretende Austrocknungen nicht von vornherein auszuschließen. Eine Beeinträchtigung der Tier- und Pflanzenwelt aufgrund dieser Umstände durch Veränderung deren Lebensraumes kann ebenso nicht von vornherein ausgeschlossen werden.

Zu all diesen Umständen wurden keine Feststellungen getroffen.

Der Amtssachverständige führte in seinem Gutachten vom 05. September 2025 – zusammengefasst - aus, dass angesichts der weiter fortschreitenden Wiederbesiedelung Niederösterreichs durch den Biber im Fall der Erteilung einer Ausnahmebewilligung im spruchgegenständlichen Ausmaß nicht davon ausgegangen wird, dass der günstige Erhaltungszustand der Art gefährdet wird.

Eine Überprüfung dahingehend, ob die Entfernungsmaßnahmen mit den für dieses Gebiet festgelegten – weiteren - Erhaltungszielen verträglich sind, wurde nicht beauftragt und daher von diesem nicht durchgeführt.

3. Beweiswürdigung:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, darin inliegend die angeführten Schriftstücke und die von der belangten Behörde gesetzten Verfahrensschritte. Sodann wurde aufgrund eines Ersuchens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich von der belangten Behörde mit Anschreiben vom 26. März 2026 ausgeführt, dass eine Prüfung des Vorhabens im Sinne von § 10 Abs. 2 NÖ NSchG nicht erfolgt wäre.

4. Rechtslage:

NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000):

§ 10 Verträglichkeitsprüfung

(1) Projekte,

-die nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines Europaschutzgebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind und

-die ein solches Gebiet einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen oder Projekten erheblich beeinträchtigen könnten,

bedürfen einer Bewilligung der Behörde.

(2) Die Behörde hat auf Antrag eines Projektwerbers oder der NÖ Umweltanwaltschaft mit Bescheid festzustellen, dass das Projekt weder einzeln noch im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Europaschutzgebietes führen kann. Dabei sind bereits erfolgte Prüfungen in vorausgegangenen oder gleichzeitig durchzuführenden Verfahren zu berücksichtigen.

(3) Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens hat die Behörde eine Prüfung des Projektes auf Verträglichkeit mit den für das betroffene Europaschutzgebiet festgelegten Erhaltungszielen, insbesondere die Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten in diesem Gebiet, durchzuführen (Naturverträglichkeitsprüfung).

(4) Hat die Behörde aufgrund der Ergebnisse der Naturverträglichkeitsprüfung festgestellt, dass das Gebiet als solches nicht erheblich beeinträchtigt wird, ist die Bewilligung zu erteilen.

[…]

§ 20 Ausnahmebewilligungen

[…]

(4) Durch Bescheid kann die Landesregierung Ausnahmen von den Vorschriften nach § 18 gestatten, sofern es keine anderweitige zufrieden stellende Lösung gibt und unter der Bedingung, dass die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmegenehmigung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen. In der Bewilligung ist zumindest festzulegen,

1. für welche Arten die Ausnahme gilt,

2. die zugelassenen Fang- oder Tötungsmittel, -einrichtungen und –methoden und

3. welche Kontrollen vorzunehmen sind.

[…]

§ 27c Nachprüfende Kontrolle durch Umweltorganisationen

(1) Umweltorganisationen im Sinne des § 27b Abs. 1 steht das Recht zu, gegen Bescheide

1. gemäß § 20 Abs. 4, sofern geschützte Tier- und Pflanzenarten, die durch Anhang IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie oder Artikel I der Vogelschutz-Richtlinie geschützt sind, betroffen sind, oder

2. gemäß § 17 Abs. 5

Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.

(2) Die betroffenen Bescheide sind von der Behörde im elektronischen Informationssystem des § 27a bereitzustellen. Ab dem Tag der Bereitstellung ist einer Umweltorganisation für fünf Wochen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Auf das Recht zur Akteneinsicht ist im Zuge der Bereitstellung hinzuweisen.

5. Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben in Zusammenhang mit der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist im gegenständlichen Fall Folgendes auszuführen:

Die Beschwerdeführer sind anerkannte Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 UVP-Gesetz.

Nach § 27c NÖ NSchG kommt Umweltorganisationen gegen Ausnahmebewilligungen nach § 20 Abs. 4 NÖ NSchG, wie dies die belangte Behörde zutreffend feststellte, ein Beschwerderecht zu. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde ist dieses Beschwerderecht jedoch unionsrechtskonform auszulegen und nicht bloß auf eine nachprüfende Kontrolle zu beschränken. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass Umweltorganisationen viel mehr ein effektiver gerichtlicher Rechtsschutz zukommen muss, wenn unionsrechtlich geschützte Umweltvorschriften betroffen sind (VwGH vom 26.11.2020, Ro 2018/10/0010).

Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass Parteirechte von Umweltorganisationen nicht in einer Weise eingeschränkt werden dürfen, die die Durchsetzung unionsrechtlicher Umweltvorschriften praktisch unmöglich oder übermäßig erschwerend macht (vgl. VwGH Ra 2023/10/0330).

Es steht den Beschwerdeführern daher auch offen, die Unterlassung einer unionsrechtlich gebotenen Naturverträglichkeitsprüfung geltend zu machen. Nach Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie (RL 92/43/EWG) dürfen Pläne oder Projekt, die ein Europaschutzgebiet erheblich beeinträchtigen könnten, nur dann zugelassen werden, wenn zuvor ihre Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen geprüft wurde. § 10 NÖ NSchG 2000 dient der Umsetzung dieses Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie. Danach ist jedes Projekt, das ein Europaschutzgebiet erheblich beeinträchtigen könnte, vor seiner Genehmigung einer Verträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist bereits dann eine Verträglichkeitsprüfung erforderlich, wenn aufgrund objektiver Umstände die Möglichkeit erheblicher Auswirkungen nicht ausgeschlossen werden kann (EuGH vom 07.09.2004, C-127/02 u.a.). Der Verwaltungsgerichtshof verweist in ständiger Rechtsprechung auf diesen unionsrechtlichen Prüfungsmaßstab (vgl. VwGH vom 18.07.2023, Ra 2021/10/0111). Die Schwelle für die Einleitung einer solchen Prüfung ist daher niedrig und vom Vorsorgegrundsatz geprägt.

Zudem hat der Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung wiederholt betont, dass die unionsrechtlich gebotene Effektivität des Umweltrechtsschutzes sowie die Mitwirkungsrechte anerkannter Umweltorganisationen aus der Aarhus-Konvention innerstaatlich nicht durch verfahrensrechtliche Auslegung unterlaufen werden dürfen (vgl. VfGH vom 13.03.2019, E 2910/2018).

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde ausschließlich ein Ausnahmegenehmigungsverfahren nach § 20 Abs. 4 NÖ NSchG durchgeführt. Dies wird in der Stellungnahme der belangten Behörde vom 26. März 2026 auch ausdrücklich festgehalten, worin ausgeführt wird, dass im vorliegenden Fall seitens des Antragstellers ausschließlich ein Antrag auf artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung und kein Feststellungantrag im Sinne des § 10 Abs. 2 NÖ NSchG eingebracht worden wäre.

Vor der Erteilung gegenständlicher Ausnahmebewilligung wurde daher von der belangten Behörde weder eine Vorprüfung gemäß § 10 NÖ NSchG durchgeführt, noch eine Naturverträglichkeitsprüfung vorgenommen, obwohl eine erhebliche Beeinträchtigung der maßgeblichen Erhaltungsziele des betroffenen Europaschutzgebietes nicht von vornherein gänzlich ausgeschlossen werden kann. Diese möglichen Beeinträchtigungen wurden im Antrag und in gegenständlicher Beschwerde auch untermauert und ausführlich begründet. So befasste sich die belangte Behörde und der von dieser beauftragte Amtssachverständige für Naturschutz umgehend mit dem Erhaltungsziel Biber, es wurden aber darüber hinausgehend weitere Erhaltungsziele und deren mögliche Beeinträchtigungen nicht festgestellt bzw. eingehend überprüft. Dahingehend ist das Beschwerdevorbringen durchaus nachvollziehbar, wenn darin behauptet wird, dass durch die Entnahme der Biberdämme auch Auswirkungen auf weitere Erhaltungsziele gegenständlichen Europaschutzgebietes nicht ausgeschlossen werden können, beispielsweise negative Beeinträchtigungen anderer Tierarten als auch Beeinträchtigungen von Lebens- und Bruthabitaten.

Es wurde daher eine unionsrechtlich gebotene Prüfung nach Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie gänzlich unterlassen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass die Naturverträglichkeitsprüfung eigenständig nach § 10 NÖ NSchG zu prüfen ist und nicht durch andere naturschutzrechtliche Bewilligungsverfahren ersetzt werden kann (VwGH 21.01.2026, Ra 2024/05/0076). Eine Behörde darf daher unionsrechtliche Prüfpflichten nicht dadurch umgehen, dass sie das Verfahren ausschließlich als artenschutzrechtliches Ausnahmeverfahren führt. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes führt die Genehmigung eines Projektes ohne vorherige Durchführung der gebotenen Verträglichkeitsprüfung zu einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit eines Bescheides, da zwingende unionsrechtliche Genehmigungsvoraussetzungen fehlen. Die Naturverträglichkeitsprüfung ist demnach präventiv ausgestaltet, sie hat vor Projektzulassung zu erfolgen und dient der Sicherstellung, dass eine Beeinträchtigung der Kohärenz des Schutzgebietes erst gar nicht eintreten kann.

Das erkennende Gericht übersieht nicht, dass das Landesverwaltungsgericht nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Zurückverweisung nur in Ausnahmefällen und dann zulässig, wenn die Behörde erforderliche Ermittlungen gänzlich unterlassen hat und deren erstmalige Durchführung durch das Verwaltungsgericht mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre bzw. die gerichtliche Kontrollfunktion in eine erstmalige Sachentscheidung umschlagen ließe (VwGH vom 26.06.2024, Ro 2014/03/0063, VwGH vom 28.02.2018, Ra 2015/07/0123). Der Verfassungsgerichtshof hat diese Auslegung verfassungsrechtlich gebilligt und klargestellt, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidungspflicht nicht dazu führen darf, dass das Gericht erstmals ein komplexes Ermittlungsverfahren anstelle der Verwaltungsbehörde durchführt (vgl. VfGH vom 11.12.2014, E 1077/2014).

Nach den Vorgaben der FFH-Richtlinie hat die Durchführung der Verträglichkeitsprüfung nach Art. 6 Abs. 3 – wie oben bereits dargelegt – vor Projektzulassung zu geschehen. Eine erstmalige Durchführung dieser Prüfung im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren würde den präventiven Charakter der Richtlinienvorgaben unterlaufen, die unionsrechtlich gebotene Verfahrensstruktur verändern und die Beteiligungsrechte der Umweltorganisationen verkürzen. Dies auch im Hinblick darauf, dass der Verfassungsgerichtshof betont, dass nationale Verfahrensvorschriften unionsrechtskonform auszulegen sind und so die Effektivität des durch das Unionsrecht gewährleisteten Rechtschutzes nicht beeinträchtigt werden darf (VfGH vom 14.03.2017, E 2049/2016).

Auch unter dem Gesichtspunkt, dass die Naturverträglichkeitsprüfung nach § 10 NÖ NSchG ein eigenständiges, zwingendes Prüfregime darstellt und demnach die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 20 Abs. 4 und 5 NÖ NSchG diese Prüfung nicht ersetzen kann, rechtfertigt ein Vorgehen nach § 28 Abs. 3 VwGVG.

Die Naturverträglichkeitsprüfung und eine Ausnahmebewilligung haben auch unterschiedliche Schutzgegenstände, zumal sich § 20 auf individuellen Artenschutz bezieht und § 10 NÖ NSchG der Gebietsschutz iVm dem Schutz von Ökosystemen und Lebensräumen im Vordergrund steht. Demnach ist die Behörde verpflichtet, ein Vorhaben rechtlich vollständig zu prüfen, unabhängig von der rechtlichen Qualifikation durch den Antragsteller. Auch bei einem ausschließlich auf § 20 NÖ NSchG gestützten Antrag hätte die Behörde daher prüfen müssen, ob ein Projekt im Sinne des § 10 NÖ NSchG vorliegt und eine Naturverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. Diese Verpflichtung ergibt sich auch neben der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aus dem Legalitätsprinzip an sich. Da die Naturverträglichkeitsprüfung Teil des behördlichen Genehmigungsverfahrens vor Projektzulassung ist, darf eine unterlassende Verträglichkeitsprüfung auch nicht im Beschwerdeverfahren ersetzt oder nachgeholt werden. Die Naturverträglichkeitsprüfung ist ex ante durchzuführen und ist zudem für dessen Durchführung ein umfangreiches Ermittlungsverfahren erforderlich. Es bedarf naturschutzfachlicher Ermittlungen, Gutachten, Prüfungsschritte hinsichtlich der Erhaltungsziele sowie eine umfassende Beurteilung möglicher Auswirkungen und Kumulationswirkungen.

Da die belangte Behörde die unionsrechtlich gebotene Prüfung nach § 10 NÖ NSchG vollständig unterlassen hat, leidet der angefochtene Bescheid an einem wesentlichen Verfahrens- und Rechtsmangel und war daher gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

6. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte die Durchführung der mündlichen Verhandlung entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da mittlerweile gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Prüfpflicht bereits bei nicht auszuschließenden Auswirkungen vorliegt und zudem die Ausweitung der Rechte anerkannter Umweltorganisationen, auch in Verfahren die nicht in§ 27 NÖ NSchG explizit genannt werden, besteht.

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