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LVwG-S-1242/001-2025•LVwG N LVwG-S-1242/001-2025
LVwG-S-1242/001-2025Tribunale amministrativo regionale29 giu 2026
Arbeitsrecht; Lohn- und Sozialdumping; Verwaltungsstrafe; Arbeitgeber; Entsendung; ZKO3-Meldung; Tatvorwurf;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag.a Biedermann als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, ***, ***, Slowenien, vertreten durch die B Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 15.05.2025, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 02.06.2026,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend Folge gegeben, dass
a)der Tatvorwurf im Spruch des Straferkenntnisses anstelle von Spruchpunkt 1. und 2. wie folgt neu gefasst wird:
„Sie haben gemäß § 9 Abs. 1 VStG als Inhaber des Einzelunternehmens „C s.p.“ mit Sitz in ***, ***, Slowenien, dieses ist Arbeitgeber, zu verantworten, dass am 01.08.2024, um 07:00 Uhr, in ***, ***, folgende Arbeitnehmer beschäftigt wurden und die Meldung der Entsendung über die Arbeitsaufnahme dieser Personen vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle (ZKO) nicht erstattet wurde, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer als Arbeitgeber oder Überlasser im Sinne des § 19 Abs. 1 LSD-BG die Meldung entgegen § 19 LSD-BG nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet.
Sie haben die Meldung der Entsendung für folgenden Arbeitnehmer nicht vor Arbeitsaufnahme am 29.07.2024, um 07:00 Uhr, erstattet:
-D, geb.: ***
Staatsangehörigkeit: SLOWENIEN
Tätigkeit: Montage eines Containersystems
-E, geb.: ***
Staatsangehörigkeit: BOSNIEN UND HERZEGOWINA
Tätigkeit: Montage eines Containersystems
-F, geb.: ***
Staatsangehörigkeit: SLOWENIEN
Tätigkeit: Montage eines Containersystems“
b)bei der Übertretungsnorm die Anführung „111/2022“ durch die Anführung „45/2024“ ersetzt wird;
c)anstelle der von der Behörde zu Spruchpunkt 1. und 2. jeweils festgesetzten Geldstrafe in der Höhe von € 1.500,-- (jeweils keine Ersatzfreiheitsstrafe) eine einzige Geldstrafe in der Höhe von € 1.500,-- (keine Ersatzfreiheitsstrafe) festgesetzt wird.
2. Der Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren wird gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) mit € 150,-- neu festgesetzt.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 1.650,-- und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
Ein allfälliger Antrag auf Ratenzahlung/Stundung ist an die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha zu richten.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom 15.05.2025, Zl. ***, wurde über den Beschuldigten A (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) unter Spruchpunkt 1. und 2. jeweils wegen einer Übertretung nach § 26 Abs. 1 Z 1 LSD-BG, BGBl I 44/2016 in der Fassung BGBl I 174/2021, § 19 Abs. 1 und Abs. 2 LSD-BG, BGBl I 44/2016 in der Fassung BGBl I 111/2022, gemäß § 26 Abs. 1 LSD-BG, BGBl I 44/2016 in der Fassung BGBl I 174/2021, jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.500,-- (jeweils keine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages zum behördlichen Verfahren in der Höhe von € 300,-- auferlegt.
Im Spruch dieses Straferkenntnisses wurden dem Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretungen wie folgt zur Last gelegt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
Zeit: 29.07.2024 beziehungsweise 01.08.2024
Ort: Gemeindegebiet ***, ***, ***
Tatbeschreibung:
1. Sie haben als Verantwortlicher im Sinne des § 9 VStG 1991 der Firma "C s.p." in ***, ***, diese ist Arbeitgeber, zu verantworten, dass folgender Arbeitnehmer beschäftigt wurde und die Meldung der Entsendung über die Arbeitsaufnahme dieser Person vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle (ZKO) nicht erstattet wurde.
Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer als Arbeitgeber oder Überlasser im Sinne des § 19 Abs. 1 LSD-BG die Meldung entgegen § 19 LSD-BG nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet.
Sie haben die Meldung der Entsendung für folgenden Arbeitnehmer nicht erstattet:
D, geb.: ***
Staatsangehörigkeit: SLOWENIEN
Tätigkeit: Montage eines Containersystems
Arbeitsantritt: 01.08.2024 um 07:00 Uhr.
2. Sie haben als Verantwortlicher im Sinne des § 9 VStG 1991 der Firma "C s.p." in ***, ***, diese ist Arbeitgeber, zu verantworten, dass folgender Arbeitnehmer beschäftigt wurde und die Meldung der Entsendung über die Arbeitsaufnahme dieser Person vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle (ZKO) nicht erstattet wurde. Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer als Arbeitgeber oder Überlasser im Sinne des § 19 Abs. 1 LSD-BG die Meldung entgegen § 19 LSD-BG nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet. Sie haben die Meldung der Entsendung für folgenden Arbeitnehmer nicht erstattet:
E, geb.: ***
Staatsangehörigkeit: BOSNIEN UND HERZEGOWINA
Tätigkeit: Montage eines Containersystems
Arbeitsantritt: 29.07.2024 um 07:00 Uhr.
F, geb.: ***
Staatsangehörigkeit: SLOWENIEN
Tätigkeit: Montage eines Containersystems
Arbeitsantritt: 29.07.2024 um 07:00 Uhr.“
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 03.06.2025 wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.
Begründend führte der Beschwerdeführer hierzu zusammengefasst aus, dass die belangte Behörde aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung davon ausgehe, dass er als Arbeitgeber die spruchgegenständlichen Personen beschäftigt habe. Tatsächlich habe es sich bei diesen jedoch nicht um Arbeitnehmer, sondern um selbstständige Unternehmer gehandelt, welche mit Werkvertrag beauftragt gewesen seien, ein abgegrenztes Werk zu verrichten. Diesen sei auch kein Gehalt, sondern vielmehr ein pauschal vereinbarter Werklohn bezahlt worden. Er habe keine Arbeitsanweisungen erteilt, sondern sei er nur für eine generelle Koordination zuständig gewesen, weshalb ein Verstoß gegen § 26 Abs. 1 Z 1 LSD-BG nicht vorliege.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
3.1. Mit Schreiben vom 23.06.2025 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit der Mitteilung, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
3.2. Zu dem Beschwerdevorbringen sowie zum Inhalt des behördlichen Verwaltungsstrafaktes hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in Entsprechung des § 44 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 15 NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz (NÖ LVGG) zufolge des sachlichen Zusammenhangs der zu Grunde liegenden Sachverhalte am 02.06.2026 in den Verfahren zu den Zahlen LVwG-S-1242/001-2025, betreffend A, und LVwG-S-2488/001-2025, betreffend G, mit Zustimmung der anwesenden Verfahrensparteien eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers A und des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin G durchgeführt. Die belangte Behörde sowie das Amt für Betrugsbekämpfung entsandten keine Vertreter zu dieser Verhandlung.
In dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben anhand der Verwaltungsstrafakten der belangten Behörde und der Gerichtsakten, auf deren Verlesung verzichtet wurde, durch Befragung des Beschwerdeführers A, durch Einvernahme der Zeugen F und E sowie durch Einsichtnahme in zwei von dem Beschwerdeführer vorgelegte Pläne (Beilage ./1 zur Verhandlungsschrift).
Der Verhandlung wurde zur Befragung des Beschwerdeführers A und zur Einvernahme des Zeugen F ein Dolmetsch für die slowenische Sprache beigezogen, welcher darüber hinaus auch dem Beschwerdeführer A für die Verhandlung beigestellt wurde. Weiters wurde ein Dolmetsch für die serbische Sprache zur Einvernahme des Zeugen E beigezogen.
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens ist von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt auszugehen:
4.1. Der Beschwerdeführer ist und war am 01.08.2024 Inhaber des Einzelunternehmens „C s.p.“ mit Sitz in ***, ***, Slowenien.
4.2. Die H GmbH mit Sitz in ***, ***, beauftragte mit Bestellung vom 26.04.2024 die I d.o.o. (in weiterer Folge: I d.o.o.), mit Sitz in ***, ***, Slowenien, deren Geschäftsführerin G war, mit der Lieferung und Montage von Containern und Fassadensystemen für die Baustelle „Baulager Neu „J““ in ***, ***, wobei zwischen der H GmbH und der I d.o.o. ein Gesamtpreis von € 1.380.565,-- netto vereinbart war. Vertragsbestandteil war das Angebot Nr. *** der I d.o.o. vom 04.04.2024, in welchem unter „Lieferbedingungen“ u.a. angeführt ist, dass die Lieferung innerhalb von 12-14 Wochen nach bestätigten Abschlusszeichnungen, wenn die Vorauszahlung eingegangen und der Vertrag/Auftrag unterzeichnet ist, erfolgt.
4.3. In Erfüllung des von der H GmbH übernommenen Auftrages beauftragte die I d.o.o. wiederum am 29.07.2024 die C s.p. mit der Montage von mehreren Containern (eines „Kompositums“ bzw. einer Containeranlage) auf der verfahrensgegenständlichen Baustelle in *** zu einem Gesamtpreis von € 135.280,-- netto. Gemäß den Festlegungen in diesem Auftrag verpflichtete sich die C s.p. damit insbesondere, die übernommene Arbeit fachmäßig, richtig, gewissenhaft, verantwortlich und rationell durchzuführen und diese in der Vertragsfrist, gemäß den geltenden Vorschriften, Normativen und Normen durchzuführen.
Die C s.p. verpflichtete sich mit diesem Auftrag gegenüber der I d.o.o., ca. 100 vorgefertigte Stahlcontainer, welche von der I d.o.o. an den Ort der verfahrensgegenständlichen Baustelle in *** angeliefert wurden, zu einer zweigeschossigen Gesamteinheit (Containeranlage) zusammenzubauen.
4.4. Am 29.07.2024 beauftragte die C s.p. wiederum mit den drei vorgelegten schriftlichen, gleichlautenden Aufträgen die selbstständigen Einzelunternehmen K s.p. (Inhaber: Herr D, geb. ***), L s.p. (Inhaber: Herr E, geb. ***) und M s.p. (Inhaber: Herr F, geb. ), sämtliche mit Sitz in der Republik Slowenien, mit der im Zeitraum von 29.07.2024 bis 28.09.2024 durchzuführenden Montage eines modularen Objekts am Standort der verfahrensgegenständlichen Baustelle in *** laut Beschreibung und Zeichnung „.pdf““. Als Mengeneinheit ist in diesen gleichlautenden Verträgen jeweils „25% building“ angeführt und ein Preis von € 22.250,-- netto.
Eine Konkretisierung des durch den jeweiligen Vertragspartner des Unternehmens des Beschwerdeführers zu erbringenden Werks bzw. eine konkrete Festlegung, zur Erbringung welcher konkreter Dienstleistungen oder zur Durchführung welcher konkreter Bauarbeiten sich der jeweilige Vertragspartner des Unternehmens des Beschwerdeführers durch den Auftrag verpflichtet, findet sich in keinem der drei gleichlautenden, durch das Unternehmen des Beschwerdeführers mit den drei spruchgegenständlichen Personen abgeschlossenen schriftlichen Aufträgen vom 29.07.2024.
Vereinbarungen betreffend eine (tägliche und/oder monatliche) Arbeitszeit enthalten die mit den drei spruchgegenständlichen Personen geschlossenen schriftlichen Aufträge nicht.
Ebenso sehen diese gleichlautenden Verträge kein Vertretungsrecht vor.
Darüber hinaus kam die C s.p. für die Unterkunft der drei spruchgegenständlichen Personen in Österreich auf.
4.5. Am 01.08.2024, um 10:15 Uhr, führten Kontrollorgane des Amtes für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei Team ***, an der spruchgegenständlichen Adresse in ***, ***, an der sich die Containeranlage befindet, hinsichtlich derer sich die C s.p. gegenüber der I d.o.o. zur Montage verpflichtet hatte, eine Kontrolle durch.
Bei dieser Kontrolle wurden der Beschwerdeführer sowie die drei spruchgegenständlichen Personen (D und F, beide Staatsangehörigkeit: Slowenien; sowie E, Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina), sämtliche mit Wohnsitz in der Republik Slowenien, in einheitlichem Arbeitsgewand mit dem Logo „***“ arbeitend bei der Montage einer Containeranlage angetroffen.
Die Arbeitsaufnahme erfolgte durch den Beschwerdeführer und die drei spruchgegenständlichen Personen am Montag, dem 29.07.2024, um 07:00 Uhr.
4.6. In Entsprechung der ihnen durch das Unternehmen des Beschwerdeführers erteilten Aufträge bauten die spruchgegenständlichen D, F und E gemeinsam mit dem Beschwerdeführer am Ort der verfahrensgegenständlichen Baustelle die von der I d.o.o. angelieferten Container zu einer zweigeschossigen Gesamteinheit (Containeranlage) zusammen. Dies erfolgte derart, dass sie auf bereits bestehende Fundamente, ausgehend von dem ersten von ihnen darauf zur Aufstellung gebrachten Container, daran anschließend, jeweils einen Container nach dem anderen zur Aufstellung brachten und diesen jeweils mit dem bzw. den daran unmittelbar angrenzenden Container bzw. Containern mittels Schrauben verbanden.
Obschon eine grundsätzliche Aufteilung der im Zuge der Montage der Container zu erbringenden Tätigkeiten insofern bestand, als unter anderem E die Container vom LKW mittels eines Krans ablud, F die Container aufstellte, D das Paketmaterial von den Containern entfernte, der Beschwerdeführer die Dichtungen am Dach zwischen den beiden Containern einfügte, damit kein Wassereintritt erfolgen konnte und M sodann im Inneren des Containers sicherstellte, dass diese Zusammenfügungen ordnungsgemäß erfolgten und dieser Abschlussarbeiten im Inneren des Containers durchführte, überschnitten sich und variierten die Aufgaben dieser vier Personen und erfolgte die Montage der Gesamtheit der Container durch den Beschwerdeführer und die drei spruchgegenständlichen Personen aufgrund der vielen Stufen an Arbeitsprozessen und der einzelnen Schritte, die nach einander gesetzt werden mussten, damit die Containeranlage entstehen konnte, in gemeinschaftlichem Zusammenwirken.
Die von dem Beschwerdeführer und den drei spruchgegenständlichen Personen im Zuge der Montage der Container zu erbringenden Tätigkeiten konnten von diesen vier Personen nicht unabhängig von den jeweils anderen durchgeführt werden, da bei der Aufstellung und Montage der Container schrittweise vorgegangen werden musste und diese spezielle Reihenfolge einzuhalten war.
Der Beschwerdeführer erhielt von der I d.o.o. die Detailunterlagen und Pläne für die Aufstellung der Containeranlage. Ein wesentlicher Gestaltungsspielraum der drei spruchgegenständlichen Personen bestand somit nicht.
4.7. Der Beschwerdeführer verrichtete zum einen Montagetätigkeiten, koordinierte aber auch die Tätigkeiten der spruchgegenständlichen Personen und erteilte diesen auch Anordnungen. Weiters übte der Beschwerdeführer gegenüber den drei spruchgegenständlichen Personen Weisungs- und Kontrollrechte aus und nahm Kontrollgänge vor, um zu überprüfen, ob die Montage durch die drei spruchgegenständlichen Personen ordnungsgemäß erfolgte.
4.8. Ein generelles Vertretungsrecht wurde zwischen dem Unternehmen des Beschwerdeführers und den drei spruchgegenständlichen Personen weder schriftlich noch mündlich vereinbart und haben sich die drei spruchgegenständlichen, durch das Unternehmen des Beschwerdeführers für die Montagearbeiten herangezogenen Personen bei der Durchführung der in Frage stehenden Arbeiten auch nicht vertreten lassen.
Bei den spruchgegenständlichen Personen handelt es sich zudem um Einzelunternehmen, weshalb eine Vertretungsmöglichkeit faktisch aufgrund des Fehlens von Vertretern nicht bestand.
4.9. Benötigtes Werkzeug und Maschinen stammten nicht von den spruchgegenständlichen Personen, sondern wurden durch den Beschwerdeführer oder dessen Auftraggeber organisiert und bereitgestellt.
4.10. Es gab keine wie immer gearteten Vereinbarungen zwischen der I d.o.o. und den spruchgegenständlichen Personen, sondern war das Unternehmen des Beschwerdeführers gegenüber der I d.o.o. für die Erfüllung des von dieser übernommenen Auftrages verantwortlich.
4.11. Die C s.p. hat die Beschäftigung der spruchgegenständlichen, nach Österreich entsandten Personen D, E und F vor der Arbeitsaufnahme nicht der Zentralen Koordinationsstelle (ZKO) gemeldet.
4.12. Betreffend den Beschwerdeführer scheinen keine rechtkräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen auf.
4.13. Der Beschwerdeführer bezieht monatlich ein fixes Nettoeinkommen in der Höhe von € 1.700,- zuzüglich weiterer Zulagen, woraus sich monatlich ein Durchschnittsnettoeinkommen in der Höhe von ca. € 4.000 ergibt und ist sorgepflichtig für zwei Kinder. Er ist zu einem Viertel Eigentümer eines Wohnhauses.
5.1. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund der unbedenklichen und nachvollziehbaren Akteninhalte der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung verlesenen Verwaltungsstrafakten und Gerichtsakten in Zusammenhalt mit dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 02.06.2026, insbesondere den Angaben des Beschwerdeführers sowie der Zeugen F und E.
5.2. Die Feststellungen unter Punkt 4.1. ergeben sich aus der im Verwaltungsstrafakt (AS 80f) einliegenden beglaubigten Übersetzung vom 05.08.2024 des Auszug aus dem Geschäftsregister Sloweniens, datiert mit 01.08.2024
5.3. Die Feststellungen unter Punkt 4.2. gründen auf die im Verwaltungsstrafakt (AS 67f) einliegende Bestellung vom 26.04.2024, die im Verwaltungsstrafakt zu Zl. *** (AS 99f) einliegende beglaubigte Übersetzung vom 31.08.2024 des Auszugs aus dem Handels-/Unternehmensregisters Sloweniens, datiert mit 29.08.2024, sowie die im Gerichtsakt zu LVwG-S-2488/001-2025 einliegende Urkundenvorlage der Beschwerdeführerin G vom 27.01.2026, womit u.a. das Angebot der I d.o.o. vom 04.04.2024, Nr. ***, und eine Beschreibung und Zeichnung der Containeranlage vorgelegt wurde.
5.4. Die Feststellungen unter Punkt 4.3. ergeben sich aus der im Verwaltungsstrafakt (AS 76f) einliegenden beglaubigten Übersetzung vom 05.08.2024 des Auftrags der I d.o.o. vom 29.07.2024 in Zusammenhalt mit der Übersetzung dieses Auftrages durch den beigezogenen Dolmetscher für die slowenische Sprache in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Der Umstand, dass sich die C s.p. damit zur Montage von durch die I d.o.o. an den Ort der verfahrensgegenständlichen Baustelle angelieferten Containern zu einer zweigeschossigen Gesamteinheit verpflichtete, ergibt sich aus dem im Gerichtsakt zu LVwG-S-2488/001-2025 einliegenden Angebot der I d.o.o. vom 04.04.2024, Nr. ***, und der Beschreibung samt Zeichnung des Containersystems sowie den Angaben des Beschwerdeführers und des Zeugen E in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, wonach der Beschwerdeführer im konkreten Fall der Ansprechpartner gegenüber der I d.o.o. war (Verhandlungsschrift S. 3, 22).
5.5. Die Feststellungen unter Punkt 4.4. zum Inhalt der Aufträge der C s.p. gegenüber den drei spruchgegenständlichen Personen gründen auf die im Verwaltungsstrafakt einliegenden beglaubigten Übersetzungen vom 05.08.2024 der Auszüge aus dem Geschäftsregister Sloweniens datiert mit 01.08.2024 betreffend K s.p., L s.p. und M s.p. (AS 85ff.) und die beglaubigten Übersetzungen vom 05.08.2024 der gleichlautenden Aufträge (betitelt „Order“ bzw. „Bestellschein“) der C s.p. vom 29.07.2024 (AS 113ff). Aus letzteren ergibt sich insbesondere auch der festgestellte Zeitraum der Arbeiten.
Der Umstand, dass sich eine Konkretisierung des durch den jeweiligen Vertragspartner des Unternehmens des Beschwerdeführers zu erbringenden Werks in keinem der schriftlichen Aufträge vom 29.07.2024 findet, ergibt sich aus dem Inhalt eben dieser gleichlautenden Aufträge in Zusammenhalt mit den Angaben des Zeugen F in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, wo dieser angab, dass der Inhalt dieser zu verrichtenden Arbeiten nicht exakt konkret irgendwo niedergeschrieben war (Verhandlungsschrift S. 16).
Der Umstand, dass diese Aufträge keine Vereinbarungen betreffend eine (tägliche und/oder monatliche) Arbeitszeit und auch kein Vertretungsrecht vorsehen, ergibt sich aus eben diesen.
Die Feststellung, dass die C s.p. für die Unterkunft der drei spruchgegenständlichen Personen aufkam, ergibt sich bereits aus der verfahrenseinleitenden Anzeige in Zusammenhalt mit den Angaben des Beschwerdeführers und des Zeugen E in der öffentlichen mündlichen Verhandlung (Verhandlungsschrift S. 7, 20).
5.6. Die Feststellungen unter Punkt 4.5. ergeben sich bereits aus der verfahrenseinleitenden Anzeige. Die Feststellung, dass die Arbeitsaufnahme des Beschwerdeführers sowie der drei spruchgegenständlichen Personen zugleich am Montag, dem 29.07.2024, 07:00 Uhr, erfolgte, ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und der beiden Zeugen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, wonach alle vier Personen gemeinsam gearbeitet haben und ein schrittweises gemeinschaftliches Zusammenwirken derselben erforderlich war, weshalb die Angabe des D in seiner Niederschrift vom 01.08.2024, er hätte – als einziger - erst am 01.08.2024 zu arbeiten begonnen, als Schutzbehauptung zu werten ist. Zudem gab der Beschwerdeführer in der Verhandlung an, dass er davon überzeugt sei, dass an diesem Tag, welcher der arbeitsintensivste Tag gewesen sei, alle zugegen gewesen seien (Verhandlungsschrift S. 8).
5.7. Die Feststellungen unter Punkt 4.6. ergeben sich insbesondere aus den Angaben des Beschwerdeführers und des Zeugen F in der öffentlichen mündlichen Verhandlung (Verhandlungsschrift S. 4, 14).
Die Feststellung, dass trotz einer grundsätzlichen Aufteilung der im Zuge der Montage der Container zu erbringenden Tätigkeiten die Montage der Gesamtheit der Container durch den Beschwerdeführer und die drei spruchgegenständlichen Personen aufgrund der vielen Stufen an Arbeitsprozessen und der einzelnen Schritte, welche nacheinander gesetzt werden mussten, damit eben diese Containeranlage entstehen konnte, eines gemeinschaftlichen Zusammenwirkens bedurfte, folgt aus den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugen F und E in der öffentlichen mündlichen Verhandlung (Verhandlungsschrift S. 6f, 14+16, E S19ff).
Der Umstand, dass die im Zuge der Montage der Container zu erbringenden Tätigkeiten von diesen vier Personen nicht unabhängig von den jeweils anderen durchgeführt werden konnten, ergibt sich insbesondere aus den Angaben des Zeugen F in der öffentlichen mündlichen Verhandlung (Verhandlungsschrift S. 14).
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer von der I d.o.o. die Detailunterlagen und Pläne für die Aufstellung der Containeranlage erhielt, folgt aus den Angaben des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung (Verhandlungsschrift S. 6).
5.8. Die Feststellungen unter Punkt 4.7. gründen auf den Angaben des Zeugen F in der öffentlichen mündlichen Verhandlung (Verhandlungsschrift S. 15).
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer gegenüber den drei spruchgegenständlichen Personen Weisungs- und Kontrollrechte ausübte ergibt sich, auch wenn die Zeugen das Vorliegen solcher tendenziell eher verneinten, aus den Angaben des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung (Verhandlungsschrift S. 9) sowie bereits aus der Natur des Auftrages. Denn, wie zuvor festgestellt, erforderte die Montage von ca. 100 Containern viele verschiedene Arbeitsschritte, welche von vier Personen in gemeinschaftlichen Zusammenwirken zu verrichten waren. All dies war zu koordinieren und war insbesondere der Beschwerdeführer auch gegenüber seiner Auftraggeberin für die ordnungsgemäße Erbringung des Werkes letztverantwortlich, weshalb insgesamt den Angaben des Beschwerdeführers zu folgen war, wonach dieser koordinierend tätig war, Anordnungen erteilte und Kontrollen durchführte.
5.9. Die Feststellungen unter Punkt 4.8. ergeben sich aus den vorliegenden Aufträgen sowie den Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugen F und E in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Insgesamt haben sich für das Vorliegen eines generellen Vertretungsrechts und dafür, dass dies auch gelebt worden wäre, keinerlei Beweisergebnisse ergeben (Verhandlungsschrift S. 17, 23). Derartiges wurde auch nicht vorgebracht.
5.10. Die Feststellungen unter Punkt 4.9. gründen auf den Angaben der Zeugen F und E in der öffentlichen mündlichen Verhandlung (Verhandlungsschrift S. 18, 24).
5.11. Die Feststellungen unter Punkt 4.10. gründen auf den Angaben des Beschwerdeführers und des Zeugen E in der öffentlichen mündlichen Verhandlung (Verhandlungsschrift S. 12, 22).
5.12. Die Feststellungen unter Punkt 4.11. sind unstrittig und ergeben sich ebenso wie jene unter Punkt 4.12. aus dem Inhalt des Verwaltungsstrafaktes.
5.13. Die Feststellungen unter Punkt 4.13. zu den allseitigen Verhältnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen Angaben in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Folgende gesetzliche Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:
Gemäß § 50 VwGVG, BGBl I 33/2013 in der Fassung BGBl I 57/2018, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 52 VwGVG, BGBl I 33/2013 in der Fassung BGBl I 57/2018, bestimmt auszugsweise:
Abs. 1: In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Abs. 2: Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.
Abs. 8: Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
§ 1 und § 2 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl I 44/2016 in der Fassung BGBl I 111/2022, lauten:
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für
1. Arbeitsverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen,
2. die Beschäftigung von Arbeitskräften im Sinne des § 3 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG), BGBl. Nr. 196/1988,
3. Beschäftigungsverhältnisse, auf die das Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, anzuwenden ist.
Wahrer wirtschaftlicher Gehalt – Beurteilungsmaßstab
§ 2. (1) Für die Beurteilung, ob ein Arbeitsverhältnis, eine grenzüberschreitende Entsendung oder Überlassung im Sinne dieses Bundesgesetzes vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts maßgebend.
[…]
§ 19 LSD-BG, BGBL I 44/2016 in der Fassung BGBl I 45/2024, bestimmt:
Meldepflicht bei Entsendung oder Überlassung aus einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft
§ 19. (1) Arbeitgeber und Überlasser mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben die Beschäftigung von nach Österreich entsandten Arbeitnehmern und nach Österreich überlassenen Arbeitskräften zu melden. Die Meldung hat für jede Entsendung oder Überlassung gesondert zu erfolgen. Nachträgliche Änderungen bei den Angaben gemäß Abs. 3 oder Abs. 4 sind unverzüglich zu melden (Änderungsmeldung). Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet, gilt in Bezug auf die Meldepflichten nach diesem Absatz und den Abs. 2 und 3 als Arbeitgeber.
(2) Die Entsendung oder Überlassung im Sinne des Abs. 1 ist vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle zu melden. Im Fall von mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich (§ 1 Abs. 9) ist die Meldung vor der Einreise in das Bundesgebiet zu erstatten. Die Meldung hat ausschließlich automationsunterstützt über die elektronischen Formulare des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen.
[…]
§ 26 LSD-BG, BGBL I 44/2016 in der Fassung BGBl I 174/2021, bestimmt auszugsweise:
Verstöße im Zusammenhang mit den Melde- und Bereithaltungspflichten bei Entsendung oder Überlassung
§ 26. (1) Wer als Arbeitgeber oder Überlasser im Sinne des § 19 Abs. 1
1. die Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderungen bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen § 19 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet oder
2. in der Meldung oder Änderungsmeldung vorsätzlich unrichtige Angaben erstattet oder
3. die erforderlichen Unterlagen entgegen § 21 Abs. 1 oder Abs. 2 nicht bereithält oder dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich macht,
begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.
[…]
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG, BGBl 52/1991 idF BGBl I 33/2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG, BGBl 52/1991 idF BGBl I 33/2013, sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Gemäß § 45 Abs. 1 VStG, BGBl 52/1991 idF BGBl I 33/2013, hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität einer Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;
6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
In rechtlicher Hinsicht ist der aufgrund vorstehender Beweiswürdigung festgestellte Sachverhalt wie folgt zu bewerten:
7.1. Unstrittig ist, dass durch das Unternehmen des Beschwerdeführers, bei dem es sich um ein Unternehmen mit Sitz in der Republik Slowenien und somit in einem EU-Staat handelt, für die drei spruchgegenständlichen Personen vor deren Arbeitsaufnahme auf der in Frage stehenden Baustelle in Österreich keine ZKO3-Meldung gemäß § 19 LSD-BG erstattet wurde.
7.2. Strittig ist hingegen, ob das Unternehmen des Beschwerdeführers hinsichtlich der drei spruchgegenständlichen Personen als Arbeitgeber iSd § 19 und 26 LSD-BG zu qualifizierten ist und somit überhaupt von einer Verpflichtung des Unternehmens des Beschwerdeführers zur Erstattung von ZKO3-Meldungen ausgegangen werden kann.
Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes ergibt sich, dass die Frage der Arbeitnehmereigenschaft von grenzüberschreitend nach Österreich Entsandten entsprechend Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 18 vom 21.1.1997, 1) nach dem Recht des Aufnahmemitgliedstaats und damit gemäß § 2 Abs. 1 LSD-BG nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt und nicht nach der äußeren Erscheinungsform des Sachverhaltes zu beurteilen ist (VwGH 09.09.2024, Ra 2022/11/0181).
In seiner Rechtsprechung führt der VwGH dazu weiter aus, dass gemäß § 4 Abs. 2 ASVG Dienstnehmer ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Dienstnehmer im genannten Sinn sind auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Ausgangspunkt der Betrachtung ist die vertragliche Gestaltung der Beschäftigung, weil sie die von den Parteien des Beschäftigungsverhältnisses in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt. Maßgeblich sind also die „wahren Verhältnisse“, d.h. ob bei der tatsächlichen und nicht bloß vereinbarten Art der Beschäftigung die Kriterien persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen. Insoweit kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse an (vgl. neuerlich VwGH 09.09.2024, Ra 2022/11/0181).
In der Rechtsprechung des VwGH findet die im Einklang stehende arbeitsrechtliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes Berücksichtigung, wonach es auf eine Gesamtbetrachtung ankommt, ob die für das Vorliegen eines Arbeitsvertrages geforderte persönliche Abhängigkeit ausreichend begründet ist oder nicht. Die für das Vorliegen einer persönlichen Abhängigkeit sprechenden Merkmale sind vor allem Weisungsgebundenheit, die persönliche, auf Zeit abgestellte Arbeitspflicht des Arbeitnehmers, die Fremdbestimmtheit der Arbeit, die funktionelle Einbindung der Dienstleistung in ein betriebliches Weisungsgefüge und die Beistellung des Arbeitsgerätes durch den Dienstgeber. Hinsichtlich des Vorliegens eines Dienstvertrages müssen nicht alle Bestimmungsmerkmale der persönlichen Abhängigkeit gemeinsam vorliegen, sondern können diese in unterschiedlich starker Ausprägung bestehen. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbetrachtung nach der Methodik des beweglichen Systems die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach überwiegen (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2016/11/0177).
Gerade die Freiheit von persönlichen Weisungen, also die Möglichkeit, den Ablauf der Arbeit selbständig zu regeln und jederzeit zu ändern, wird als entscheidendes Kriterium angesehen, das gegen eine persönliche Abhängigkeit spricht (VwGH 09.09.2024, Ra 2022/11/0181).
Aus der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ergibt sich weiters klar, dass der zentrale Arbeitnehmerbegriff des Arbeitsrechts, auf dem die verschiedenen Ausfächerungen dieses Begriffs in den einzelnen Arbeitsvertragsgesetzen beruhen, jener des § 1151 Abs. 1 ABGB ist (vgl. z.B. OGH 08.08.2002, 8 ObA 277/01w). Der Arbeitgeber als Pendant zum Arbeitnehmer ist im Arbeitsrecht nicht gesetzlich definiert. Nach der Rechtsprechung ist darunter jene Person zu verstehen, der sich der Arbeitnehmer auf gewisse Zeit zur Durchführung einer Dienstleistung verpflichtet hat (vgl. OGH EvBl 1997/21). Ständige Beschäftigung oder längere Dauer des Vertragsverhältnisses ist kein Erfordernis des Dienstvertrages (vgl. z.B. OGH EvBl 1976/179). Die Bezeichnung eines Vertrags als Dienstvertrag vermag zur Klärung der rechtlichen Natur dieses Vertrags nicht entscheidend beizutragen. Wesentlich ist der Vertragsinhalt (vgl. OGH Arb 8777 = ZAS 1971, 138 mit Besprechung von Krejci, u.a.).
7.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das, dass in Berücksichtigung der umfangreich erhobenen und sachverhaltsmäßig festgestellten, tatsächlichen Verhältnisse nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt der Beschwerdeführer als Arbeitgeber der drei spruchgegenständlichen Personen zu beurteilen ist.
Diese waren aufgrund der gleichlautenden Aufträge der C s.p. über die Montage einer Containeranlage am Standort der verfahrensgegenständlichen Baustelle gegen ein bestimmtes Entgelt für das Unternehmen des Beschwerdeführers tätig und standen in keinem wie immer gearteten Vertragsverhältnis zu der I d.o.o..
Die persönliche Abhängigkeit der drei spruchgegenständlichen Personen, somit ihre Unterworfenheit unter die funktionelle Autorität des Beschwerdeführers als Dienstgeber, äußerst sich im vorliegenden Fall bereits in ihrer organisatorischen Gebundenheit (vgl. OGH 20.02.2026, 8 ObA 2/26s), insbesondere an Arbeitszeit, Arbeitsort und Kontrolle. So waren die Arbeitszeit der drei spruchgegenständlichen Personen und der Arbeitsort zum einen bereits durch die Aufträge der C s.p. und zum anderen aber auch dadurch determiniert, dass, obschon eine tägliche und/oder monatliche Arbeitszeit nicht vereinbart worden war, die Montage der Gesamtheit der Container durch den Beschwerdeführer und die drei spruchgegenständlichen Personen, wie zuvor festgestellt, schrittweise aufbauend gemeinsam in gemeinschaftlichem Zusammenwirken durchgeführt wurde und die Tätigkeiten dieser vier Personen nicht unabhängig von den jeweils anderen durchgeführt werden konnten. Dadurch konnte nicht jeder einzelne der drei spruchgegenständigen Personen den Ablauf der Arbeit in zeitlicher Hinsicht jederzeit selbst regeln oder ändern.
Was die Weisungs- und Kontrollbefugnisse und deren tatsächliche Ausübung betrifft, ist festzuhalten, dass dieses Element aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens vorliegt. So kontrollierte der Beschwerdeführer die Tätigkeiten der drei spruchgegenständlichen Personen und erteilte diesen Anordnungen, da der Beschwerdeführer über die Detailunterlagen und Pläne der I d.o.o. für die Aufstellung der Containeranlage verfügte.
Die drei spruchgegenständlichen Personen waren somit auch funktionell in das von dem Beschwerdeführer übernommene Werk der Montage einer Containeranlage eingebunden und dienten die von diesen drei Personen erbrachten Leistungen der Erfüllung dieses Werkes.
Da ein generelles Vertretungsrecht zwischen dem Unternehmen des Beschwerdeführers und den drei spruchgegenständlichen Personen weder schriftlich noch mündlich vereinbart war und de facto eine Vertretungsmöglichkeit aufgrund des Fehlens von Vertretern nicht bestand, da es sich bei den drei spruchgegenständlichen Personen durchwegs um Einzelunternehmer handelte, ist das für das Vorliegen einer persönlichen Abhängigkeit sprechende Merkmal der persönlichen, auf Zeit abgestellten Arbeitspflicht gegeben.
Im Übrigen würde selbst ein (gegenständlich ohnehin nicht vorgebrachtes und auch sonst nicht feststellbares) an sich vereinbartes Vertretungsrecht die Annahme der persönlichen Arbeitspflicht nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde (siehe VwGH 24.07.2018, Ra 2017/08/0045, mwN).
Weiters wurde die Arbeit mit den von dem Beschwerdeführer bereitgestellten oder zumindest organisierten Arbeitsmitteln verrichtet.
Daher ist auch vom Vorliegen wirtschaftlicher Abhängigkeit auszugehen, da diese nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet und bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit ist.
Gegen das Vorliegen von zwischen dem Unternehmen des Beschwerdeführers und den drei spruchgegenständlichen Personen abgeschlossenen Werkverträgen spricht zudem der Umstand, dass den vorliegenden gleichlautenden Aufträgen vom 29.07.2024 jede Konkretisierung des herzustellenden Werkes fehlt (vgl. VwGH 25.05.2005, 2004/09/0023). Darüber hinaus können einfache Hilfsarbeiten, die im unmittelbaren zeitlichen Arbeitsablauf erbracht werden müssen, schon mangels Unterscheidbarkeit von im Betrieb des Beschwerdeführers hergestellten Bauleistungen kein selbständiges Werk darstellen (vgl. VwGH 06.05.1999, 97/09/0313).
In einer Gesamtbetrachtung all dieser dargelegten Umstände ist daher im vorliegenden Fall für die drei durch das Unternehmen des Beschwerdeführers für die in Frage stehenden Montagearbeiten herangezogenen spruchgegenständlichen Personen von einem Überwiegen der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit vom Empfänger der Leistung gegenüber jenen der persönlichen und wirtschaftlichen Unabhängigkeit auszugehen. Somit sind die drei spruchgegenständlichen Personen als Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG zu qualifizieren und ist das Unternehmen des Beschwerdeführers hinsichtlich dieser Personen jedenfalls zur angelasteten Tatzeit auf der spruchgegenständlichen Baustelle in Österreich nach dem gemäß § 2 LSD-BG maßgeblichen österreichischen Recht als Arbeitgeber iSd LSD-BG zu qualifizieren.
Da das Unternehmen des Beschwerdeführers somit als Arbeitgeber iSd § 19 Abs. 1 LSD-BG zu qualifizieren ist und die drei spruchgegenständlichen Arbeitnehmer, zumal diese während eines begrenzten Zeitraums ihre Arbeitsleistung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als demjenigen erbrachten, in dessen Hoheitsgebiet sie normalerweise arbeiteten, nach Österreich entsandt wurden, wäre dieses auch verpflichtet gewesen, die in § 19 Abs. 1 LSD-BG vorgesehene ZKO3-Meldung betreffend die drei spruchgegenständlichen Arbeitnehmer vor Arbeitsbeginn bei der Zentralen Koordinationsstelle zu erstatten.
Damit ist die objektive Tatseite der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 LSD-BG iVm § 19 Abs. 1 und 2 LSD-BG erfüllt und hat der Beschwerdeführer diese als Inhaber des Einzelunternehmens mangels Bestellung eines verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen auch zu verantworten.
7.4. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Im vorliegenden Fall wurden seitens des Beschwerdeführers keine Umstände vorgebracht, die geeignet wären, mangelndes Verschulden darzutun. Vielmehr wäre es am Beschwerdeführer gelegen, sich vor der Entsendung der spruchgegenständlichen Personen nach Österreich mit der maßgeblichen österreichischen Rechtslage vertraut zu machen und bei Unklarheiten Erkundigungen bei den zuständigen Behörden einzuholen. Derartiges wurde aber weder vorgebracht, noch haben sich diesbezügliche Hinweise ergeben, sodass vorliegend nicht entgegen der gesetzlichen Vermutung davon ausgegangen werden kann, dass den Beschuldigten kein Verschulden trifft.
Der Beschwerdeführer hat daher als Inhaber eines Einzelunternehmens die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten, wobei als Verschuldensgrad von Fahrlässigkeit auszugehen ist.
Die Neufassung eines einzigen Tatvorwurfs im Spruch des Straferkenntnisses (anstelle von Spruchpunkt 1. und 2.) folgt aus der Judikatur des VwGH, wonach eine Verletzung der Verpflichtung zur Bereitstellung von Lohnunterlagen hinsichtlich mehrerer Arbeitnehmer nur mehr eine einzige Strafe nach sich zieht, da dies zwingende Rechtsfolge des Erfordernisses ist, die Unionsrechtskonformität bei möglichst weitgehender Erhaltung des nationalen Rechts herzustellen. Dies gilt im Hinblick auf den Beschluss in der Rechtssache NE, C-645/18, betreffend die Unionsrechtskonformität u.a. des § 19 Abs. 1 iVm. § 26 Abs. 1 Z 1 LSD-BG 2016 (VwGH 26.05.2020, Ra 2018/11/0195).
Zudem ist in Übereinstimmung mit den getroffenen Feststellungen der Tatvorwurf entsprechend zu präzisieren. Der Entscheidung wird damit jedoch kein anderes Tatsachensubstrat als im angefochtenen Straferkenntnis zu Grunde gelegt (VwGH 15.05.2017, Ra 2017/17/0214).
Die Präzisierung des Spruches, wonach dem Beschuldigten die ihm zur Last gelegte Übertretung in seiner Eigenschaft als Inhaber eines Einzelunternehmens zur Last gelegt wird, erfolgt in Entsprechung der Judikatur des VwGH. Dadurch findet eine Auswechslung oder eine Überschreitung der Sache des Berufungsverfahrens nicht statt (VwGH 23.06.2010, 2008/03/0097 mwN).
Die Spruchkorrektur durch Ergänzen der Quellenangaben erfolgt schließlich zur Konkretisierung der angewendeten Normen und unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur (VwGH 06.08.2020, Ra 2020/09/0013-5).
Hinsichtlich der Strafhöhe ist von folgenden Erwägungen auszugehen:
Die einzelpersonenbezogene Meldung der Entsendung noch vor der Arbeitsaufnahme nach § 19 LSD-BG dient dazu, die behördliche Kontrolle der Bereithaltepflichten von Unterlagen effektiv und umfassend zu ermöglichen. Zweck der in Rede stehenden Bestimmungen des LSD-BG ist es zu verhindern, dass im Zusammenhang mit der Ausübung der Dienstleistungsfreiheit anzuwendende österreichische Arbeitsbedingungen unterlaufen werden; es gilt gleiche Lohn- und Arbeitsmarktbedingungen für in- und ausländische Arbeitsverhältnisse sicherzustellen und einen fairen Wettbewerb zwischen den Unternehmen zu gewährleisten. Die Bedeutung dieses strafrechtlich geschützten Rechtsgutes kann keinesfalls als gering angesehen werden, ist doch der Schutz der Wirtschaft vor Lohn- und Sozialdumping und der damit im Zusammenhang stehenden Wettbewerbsverzerrung von besonders großem öffentlichen Interesse.
Diesem Schutzzweck wurde zuwidergehandelt.
Mildernd ist die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten.
Erschwerend ist demgegenüber die Anzahl der unterlassenen Meldungen betreffend die Überlassung gemäß § 19 Abs. 1 und 2 LSD-BG 2016 zu werten (vgl. VwGH 09.03.2022, Ra 2021/11/0092).
Im Übrigen ist dem Beschwerdeführer – wie zuvor ausgeführt – Fahrlässigkeit zur Last zu legen.
Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen und unter Zugrundelegung der festgestellten allseitigen Verhältnisse des Beschwerdeführers, erachtet das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die im unteren Bereich des Strafrahmens festgesetzte Geldstrafe als tat-, täter- und schuldangemessen und auch geeignet, um dem Beschwerdeführer den Unrechtsgehalt seiner Tat vor Augen zu führen, ihn zu normkonformem Verhalten anzuleiten und auf andere Normadressaten generalpräventiv einzuwirken.
Die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG bzw. die Erteilung einer Ermahnung kommt im gegenständlichen Fall nicht in Betracht, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat des Beschwerdeführers gering sind (VwGH 19.06.2018, Ra 2017/02/0102).
Zur Kostenentscheidung:
Gemäß § 64 Abs. 2 VStG ist der Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,- zu bemessen.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist, wobei unter dem Begriff „Folge gegeben“ nicht jede Änderung des Spruches des Straferkenntnisses zu verstehen ist, sondern nur eine Änderung „zugunsten“ des Bestraften, d.h. wenn entweder die Strafe herabgesetzt (in eine mildere umgewandelt) oder ganz nachgesehen oder wenigstens der von der Verwaltungsbehörde angenommene strafbare Tatbestand eingeschränkt wird (vgl. etwa VwGH 29.06.2016, Ra 2016/09/0033).
Ausgehend davon sind die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens mit € 150,-- neu festzusetzen und sind dem Beschwerdeführer keine Kosten für das Beschwerdeverfahren aufzuerlegen. Dem Beschwerdeführer sind daher auch keine Barauslagen (Gebühren für die Dolmetscher zur Einvernahme von Zeugen) aufzuerlegen (vgl. § 52 Abs. 3 VwGVG).
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. insbesondere VwGH 15.10.2019, Ra 2019/11/0033 bis 0034, infolge des Urteils des Europäischen Gerichtshofes in der Rs. Maksimovic, u.a.), und kann sich auf den eindeutigen und klaren Wortlaut stützen (aus der ständigen Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der Revisionen derartigen Fällen vgl. z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095). Fragen der Beweiswürdigung kommt regelmäßig als nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu (VwGH 24.01.2018, Ra 2018/02/0005). Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorgenommen wurde. Das Ermessen wurde im Sinn des Gesetzes geübt, sodass auch diesbezüglich keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, zumal der Verwaltungsgerichtshof (bloß) zu prüfen hat, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint (VwGH 23.02.2017, Ra 2017/09/0004).
Hinweis zur Evidenz gemäß § 35 LSD-BG
Gemäß § 35 Abs. 1 Satz LSD-BG hat für Zwecke der Beantragung eines Strafausmaßes, der Strafbemessung, der Untersagung der Dienstleistung nach § 31 Abs. 1 und der Feststellung der Ausübung einer Dienstleistung trotz Untersagung sowie für die Zwecke der Evaluierung der Strafverfolgung oder des Strafvollzugs sowie für die Zwecke der Beauskunftung öffentlicher Auftraggeber und Sektorenauftraggeber das Kompetenzzentrum LSDB eine Evidenz über rechtskräftige Bescheide und Erkenntnisse in Verwaltungs(straf)verfahren nach den §§ 26, 26a, 27, 27a bis 27c, 28, 29 Abs. 1, 31 und 34 zu führen.
Gemäß § 35 Abs. 2 LSD-BG haben die Verwaltungsgerichte Ausfertigungen rechtskräftiger Erkenntnisse, die sie in Strafverfahren oder Verfahren gemäß den §§ 26, 26a, 27, 27a bis 27c, 28, 29 Abs. 1, 31 und 34 erlassen haben, unverzüglich dem Kompetenzzentrum LSDB zu übermitteln. Desgleichen haben sie Ausfertigungen rechtskräftiger Erkenntnisse, mit denen eine Strafe gemäß den §§ 26, 26a, 27, 27a bis 27c, 28 oder 29 Abs. 1 gegen verantwortliche Beauftragte im Sinne von § 9 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 VStG verhängt wurde, jenem Unternehmen zuzustellen, dem diese Bestrafung zuzurechnen ist.
Es wird sohin darauf hingewiesen, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung des Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die Evidenz nach § 35 Abs. 1 leg.cit. verbunden ist.
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