LVwG N LVwG-S-2158/001-2025

LVwG-S-2158/001-2025Tribunale amministrativo regionale25 giu 2026

Regest

Verfahrensrecht; Strafverfügung; Antrag; Zustellung; subjektiv-öffentliches Recht;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2158/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.S.2158.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Einzelrichter Hofrat Dr. Schwarzmann über die Beschwerde von A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 17.10.2025, ***, ***, ***, betreffend Abweisung von Anträgen auf Zustellung von Strafverfügungen nach dem Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 (AWEG 2010), der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) und dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), durch Verkündung zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 38, § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn (im Folgenden: „belangte Behörde“) vom 6.11.2024, ***, wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des Arzneiwareneinfuhrgesetzes 2010 (AWEG 2010), mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 16.1.2025, ***, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) und mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 21.1.2025, ***, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) bestraft. Nachdem die Zustellung an seiner Wohnadresse mittels RSb-Sendungen erfolglos geblieben war, ersuchte die belangte Behörde mit Schreiben vom 29.1.2025 die Marktgemeinde ***, diese drei RSb-Briefe dem Beschwerdeführer gemäß § 24 Z. 2 Zustellgesetz unmittelbar auszufolgen. Mit Antwort-Mail der Marktgemeinde *** vom 7.2.2025 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer an diesem Tag am Gemeindeamt die Annahme verweigert habe.

Nachdem die belangte Behörde mit Schreiben vom 27.8.2025 die Vorführung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafen angekündigt hatte, beantragte der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 22.9.2025 die Zustellung der drei Strafbescheide mit der Begründung, dass er von 1.11.2024 bis 31.3.2025 ortsabwesend gewesen sei und die drei Strafbescheide nie zugestellt bekommen habe.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.10.2025 hat die belangte Behörde die Anträge auf Zustellung der drei genannten Strafverfügungen mit der Begründung abgewiesen, dass diese dem Beschwerdeführer durch unmittelbare Ausfolgung bei der Gemeinde gemäß § 24 Z. 2 Zustellgesetz rechtswirksam zugestellt worden seien, weshalb kein Recht auf neuerliche Zustellung bestehe.

In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu dem Antrag auf Zustellung stattzugeben, mit der Begründung, dass er ortsabwesend gewesen sei und eine rechtswirksame Zustellung nicht vorliege.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde die Beschwerde mitsamt ihren Akten vorgelegt hat, hat am 26.5.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der der Beschwerdeführer zur Sache vernommen, die Sach- und Rechtslage erörtert und dieses Erkenntnis mündlich verkündet wurde. Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf (Voll-)Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:

Mit seinem Antrag vom 22.9.2025 begehrte der Beschwerdeführer die Zustellung von drei Strafverfügungen. Ihm steht aber ein subjektiv-öffentliches Recht auf Zustellung von Strafbescheiden nicht zu, zumal dies im Ergebnis auf ein nicht bestehendes subjektiv-öffentliches Recht auf Bestrafung hinausliefe (vgl. VwGH 9.3.2023, Ra 2023/02/0030, jüngst wiederholt in VwGH 23.3.2026, Ra 2024/02/0061). Sein Antrag vom 22.9.2025 wäre daher von der belangten Behörde zurückzuweisen gewesen (vgl. VwGH 4.6.2004, 2001/02/0065); durch die stattdessen erfolgte Abweisung ist er aber in keinen Rechten verletzt (vgl. VwGH 18.3.2013, 2011/05/0084), sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der eindeutigen Rechtslage (vgl. VwGH 15.5.2019, Ro 2019/01/0006) und der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.

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