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LVwG-AV-67/001-2025•LVwG N LVwG-AV-67/001-2025
LVwG-AV-67/001-2025Tribunale amministrativo regionale24 giu 2026
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Aufenthaltsbewilligung; Student; Verlängerung; Doktoratsstudium; Studienerfolg; Verhältnismäßigkeitsprüfung; Hinderungsgrund;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über die Beschwerde von Frau A, geb. ***, StA. Iran – Islamische Republik, nunmehr vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 25.11.2024, Zl. ***, mit dem der am 20.11.2023 gestellte Antrag der Beschwerdeführerin auf Verlängerung ihres Aufenthaltstitels „Aufenthaltsbewilligung – Student“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
2. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 53b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 76 Abs. 1 AVG und § 17 VwGVG für Barauslagen den Betrag von 668,--Euro (was der Hälfte der in Summe mit 1.336,-- Euro bestimmten und ausbezahlten, den der zwei Mal fortgesetzten mündlichen Verhandlung beigezogenen Dolmetscherinnen zustehenden Gebühren entspricht) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang und Verfahrensgegenstand:
1.1. Der nunmehrigen Beschwerdeführerin, Frau A, eine am *** geborene iranische Staatsangehörige (im Folgenden: die Beschwerdeführerin) wurde erstmals durch den Landeshauptmann von Wien ein von 20.11.2017 bis 18.06.2018 gültiger Aufenthaltstitel „Aufenthaltsbewilligung – Student“ erteilt, der in der Folge aufgrund Verlängerungsanträgen wiederholt verlängert wurde. Vor Stellung des verfahrensgegenständlichen Verlängerungsantrages war der Beschwerdeführerin eine bis zum 25.11.2023 gültige „Aufenthaltsbewilligung – Student“ erteilt worden.
1.2. Am 20.11.2023 brachte die Beschwerdeführerin bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling (im Folgenden: belangte Behörde) den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Verlängerung ihrer zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufenen „Aufenthaltsbewilligung – Student“ ein.
1.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 25.11.2024, Zl. ***, wies die belangte Behörde diesen am 20.11.2023 gestellten Verlängerungsantrag ab. Dies zusammengefasst mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin keinen ausreichenden Studienerfolg nachweisen habe können, womit eine besondere Erteilungsvoraussetzung nicht erfüllt und somit der Verlängerungsantrag abzuweisen sei.
Im Einzelnen wird in der Bescheidbegründung neben der Darstellung des Verfahrensgangs und des Inhalts der herangezogenen Rechtsgrundlagen insbesondere Folgendes ausgeführt:
1.3.1. Die Regelstudiendauer des von der Beschwerdeführerin betriebenen Studiums betrage laut Curriculum drei Jahre. Bei Stellung des gegenständlichen Verlängerungsantrages habe die Beschwerdeführerin eine Studienbestätigung der Universität *** für das Wintersemester 2023 und ein Studienblatt vorgelegt. Ausweislich des vorgelegten Studienblattes studiere die Beschwerdeführerin seit dem 01.03.2028, wobei sie insgesamt fünf Semester lang beurlaubt gewesen sei. Warum der Beschwerdeführerin durch den (vor dem Wohnsitzwechsel der Beschwerdeführerin zuständig gewesenen) Landeshauptmann von Wien trotz ihrer Beurlaubung Aufenthaltsbewilligungen – Student erteilt worden seien, können durch die belangte Behörde nicht nachvollzogen werden, jedoch können auch aus der wiederholten Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen trotz fehlendem Studienerfolg kein Recht auf eine weitere Verlängerung abgeleitet werden.
Im Akt befinde sich ein Sammelzeugnis vom 25.02.2021, ausweislich dessen die Beschwerdeführerin Prüfungen im Ausmaß von 12 ECTS bestanden habe.
Ein Studienerfolgsnachweis sei nicht vorgelegt worden.
Vorgelegt worden sei (zunächst) eine Mitteilung des Dissertations-Betreuers der Beschwerdeführerin vom 20.02.2023.
Schon zuvor sei bereits am 25.02.2019 und am 01.07.2020 jeweils eine Bestätigung über den Fortschritt der Dissertation fortgelegt worden. Eine weitere Bestätigung des Dissertations-Betreuers der Beschwerdeführerin vom 14.04.2021 sei wortident mit der Bestätigung vom 07.01.2020. Obwohl die Beschwerdeführerin seit dem Wintersemester 2020 vom Studium beurlaubt gewesen sei, sei auch am 27.10.2021 und am 04.10.2022 jeweils eine Bestätigung über den Fortschritt der Dissertation vorgelegt worden. Die letzte Bestätigung des Dissertations-Betreuers der Beschwerdeführerin stamme vom 20.02.2023. Ausweislich dieser habe die Beschwerdeführerin in etwa 50 – 60% des Arbeitsvolumens der Doktorarbeit erledigt und werde in dieser Bestätigung vom 20.02.2023 das Ende des Studiums mit Ende 2024 – 2025 vermutet.
Schließlich sei am 14.11.2024 eine weitere Bestätigung des Dissertationsbetreuers der Beschwerdeführerin über den Fortschritt der Dissertation übermittelt worden. In dieser sei festgehalten, dass die Beschwerdeführerin noch immer verfügbare Literatur für ihr Dissertation sammle, dass sie in etwa 2/3 des Arbeitsvolumens der Doktorarbeit erledigt habe, wobei die 2jährige Pandemie seit 2021 sowie die Geburt der Tochter der Beschwerdeführerin, die Suche nach einem Krippenplatz und die schwierige Eingewöhnung den Arbeitsfortschritt der Beschwerdeführerin seit 2021 behindert hätten. Eine genaue Abschätzung des Endes des Studiums sei nach der zuletzt vorgelegten Bestätigung des Dissertations-Betreuers der Beschwerdeführerin nur schwer möglich, werde in der Bestätigung vom 14.11.2024 aber mit Ende 2025 vermutet.
1.3.2. Im Hinblick darauf, dass durch die Beschwerdeführerin in deren im erstinstanzlichen Verfahren abgegebenen Stellung ausgeführt worden war, dass bei ihr 2019 eine Krankheit, die lebenslange klinische Behandlung erfordere, diagnostiziert worden sei, wird in der Bescheidbegründung ausgeführt, durch die Beschwerdeführerin seien keine genaueren Angaben dazu gemacht bzw. keine Unterlagen vorgelegt worden, aus denen hervorgingen, inwieweit diese Krankheit den Fortgang des Studiums der Beschwerdeführerin behindert habe.
Die Geburt eines Kindes stelle keinen unabwendbaren oder unvorhersehbaren Hinderungsgrund iSd § 64 NAG dar. Während der Zeit der Pandemie sei die Beschwerdeführerin für fünf Semester hintereinander vom Studium beurlaubt gewesen.
1.3.3. Auch wenn für die Beurteilung des konkret erforderlichen Studienerfolges bei einem Doktoratsstudium nicht nur auf eine bestimmte Anzahl an ECTS-Punkten abgestellt werden könne, bedeute dies nicht, dass der Grundsatz der Erforderlichkeit der Erbringung eines Studienerfolges in jedem Studienjahr bei einem Doktoratsstudium unbeachtlich wäre.
Der Abschluss des von der Beschwerdeführerin betriebenen Studiums setze abgesehen von den erforderlichen ECTS-Punkten das Einreichen eines Antrags auf Genehmigung des Dissertationsvorhabens beim zuständigen studienrechtlichen Organ, die fakultätsöffentliche Präsentation des Dissertationsvorhabens, die Genehmigung der Dissertationsvereinbarung und deren Einhaltung und die damit verbundenen Berichte über den Studienerfolg, das Abfassen der Dissertation und deren positive Beurteilung sowie eine öffentliche Defensio voraus.
Die Beschwerdeführerin habe die dreijährige Regelstudiendauer ihres am 01.03.2018 begonnenen Studiums schon um mehr als das Doppelte überschritten und sammle noch immer Literatur für ihre Doktorarbeit. Es sei zwar ein Sammelzeugnis vorgelegt worden, ausweislich dessen der Beschwerdeführerin am 01.08.2019 eine Prüfung für die 10 ECTS-Punkte angerechnet worden seien und am 13.07.2020 eine Prüfung, für die 2 ECTS-Punkte angerechnet wurden, absolviert habe. Von den übrigen Voraussetzungen für den positiven Abschluss des Doktoratsstudiums sei jedoch keine erfüllt worden, obwohl die Beschwerdeführerin schon seit dem 01.03.2018 studiere.
Daher sei kein Studienerfolg gegeben.
1.3.4. Da (mangels Studienerfolges) eine besondere Erteilungsvoraussetzung nicht erfüllt sei, sei der Verlängerungsantrag der Beschwerdeführerin abzuweisen, wobei bei Fehlen einer besonderen Erteilungsvoraussetzung auf familiäre und private Interessen nicht Bedacht zu nehmen sei.
1.4. Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht eine näher begründete Beschwerde ein, mit der die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Erteilung eines (weiteren) Aufenthaltstitels „Student“, in eventu die Aufhebung des Bescheides und die Zurückverweisung der Sache an die belangte Behörde beantragt werden.
Begründend wird in der Beschwerde neben der Rüge von Verfahrensfehlern zusammengefasst vorgebracht, die Beschwerdeführerin verfüge aufgrund der durch sie bereits 2021 absolvierten Prüfungen über einen hinreichenden Studienerfolg und stelle bei einem Doktoratsstudium die Dissertation den überwiegenden Teil des Studiums dar.
Die Beschwerdeführerin betreibe ihr Studium ernsthaft und zielstrebig und habe diese – trotz bzw. während ihrer zwischenzeitigen Beurlaubung – ihre Forschungstätigkeit fortgesetzt und sei sie in ständigem Kontakt mit ihrem Dissertationsbetreuer geblieben, was dieser auch bestätigt habe.
Die Behörde hätte, so das Beschwerdevorbringen der Sache nach zusammengefasst weiter, im Hinblick auf näher angeführtes Unionsrecht und Judikatur im Rahmen einer Einzelfallprüfung in Form einer umfassenden Gesamtschau, bei der der Fokus auf den der Qualität der Forschung und der wissenschaftlichen Arbeit liegen müsse, vornehmen müssen, was vorliegend jedoch nicht erfolgt sei.
Weiters habe es die Behörde unterlassen zu prüfen, ob eine „Nachsichtsfähigkeit“ vorgelegen habe, also ob die Beschwerdeführerin iSd § 64 Abs. 2 NAG aufgrund eines unvorhersehbaren oder unabwendbaren Hindernisses an der Erbringung des Studienerfolges gehindert gewesen sei. Vorliegend sei das Studium im Studienjahr 2021/22 durch die Folgen der Pandemie unvorhersehbar und unabwendbar eingeschränkt worden.
1.5. Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durch die belangte Behörde samt Bezug habendem Verwaltungsakt unter Abstandnahme von einer Beschwerdevorentscheidung zur Entscheidung vorgelegt.
1.6. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte zunächst am 09.10.2025 eine (gemeinsame, sowohl auf die gegenständliche, gegen den den Verlängerungsantrag der Beschwerdeführerin abweisenden Bescheid erhobene, zur Zl. LVwG-AV-67/001-2025 protokollierte Beschwerde, als auch auf die gegen den den Verlängerungsantrag des Ehemannes der Beschwerdeführerin, Herr C abweisenden Bescheid erhobene, zur Zl. LVwG-AV-65/001-2025 protokollierte Beschwerde bezogene) mündliche Verhandlung durch.
Im Zuge dieses ersten mündlichen Verhandlungstermins, an der die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann teilnahmen und der auch eine Dolmetscherin für die persische Sprache beigezogen wurde, wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in und (Verzicht auf) Verlesung des Inhaltes der Bezug haben Akten inklusive der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen und durch Anhörung und Befragung der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes.
Im Zuge dieses erstens Verhandlungstermins wurden seitens der Beschwerdeführerin trotz vorheriger ausdrücklicher Aufforderung keinerlei Unterlagen zum Nachweis eines Studienerfolges vorgelegt. Jedoch wurde durch seitens der Beschwerdeführerin angedeutet, sie sei aufgrund von unerwarteten Komplikationen in Zusammenhang mit einem im November 2024 erfolgten Schwangerschaftsabbruchs an der Erbringung eines Studienerfolges gehindert gewesen, weshalb der Beschwerdeführerin eine Frist zur Vorlage von Unterlagen zur Glaubhaftmachung dieses Vorbringens eingeräumt wurde.
1.7. Mit Eingabe vom 16.10.2025 übermittelte die Beschwerdeführerin einen Kontoauszug und eine undatierte ärztliche Bestätigung ihrer Hausärztin, der Allgemeinmedizinerin Frau D, in der ausgeführt wurde, dass sich die Beschwerdeführerin von November 2024 bis März 2025 in einem „Zustand erheblicher physische und psychischer Belastung infolge einer ungewollten Schwangerschaft, die medikamentös beendet werden musste“ befunden habe, wobei die Beschwerdeführerin unter anderem an „unvorhersehbar anhaltenden Blutungen, ausgeprägter körperlicher Schwäche, Erschöpfung sowie depressiver Symptomatik mit Schlafstörungen und Konzentrationsstörungen“ gelitten habe und dass diese von November 2024 bis März 2025 nicht in der Lage gewesen sei, ihren universitären Verpflichtungen nachzukommen.
1.8. Vor dem Hintergrund der nunmehr vorgelegten ärztlichen Bestätigung wurde am 09.12.2025 eine weitere mündliche Verhandlung durchgeführt, im Zuge derer erneut die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann unter Beiziehung einer Dolmetscherin für Persisch angehört und befragt sowie Frau D, die Allgemeinmedizinerin, die die am 16.10.2025 vorgelegte ärztliche Bestätigung vorgelegt hatte, sowie E, der den Schwangerschaftsabbruch im November vorgenommen hatte, als Zeugen einvernommen wurden. Im Zuge dieses zweiten mündlichen Verhandlungstermins legte die Beschwerdeführerin, nachdem beim ersten Verhandlungstermin am 09.10.2025 angegeben worden war, dass ihr ihr Dissertationsbetreuer keine Bestätigung über ihre Studienfortschritt ausstellen wolle, doch eine mit 05.12.2025 datierte, durch F unterschriebene Bestätigung über den „Fortschritt der Dissertation von A“ vor. Weiters stellte sich im Zuge der am 09.12.2025 erfolgten Zeugeneinvernahmen heraus, dass Frau D die Beschwerdeführerin in jenem Zeitraum, hinsichtlich dessen in der vorgelegten ärztlichen Bestätigung bestätigt worden war, dass die Beschwerdeführerin aufgrund „unvorhersehbar anhaltende[r] Blutungen, ausgeprägter körperlicher Schwäche, Erschöpfung sowie depressiver Symptomatik mit Schlafstörungen und Konzentrationsstörungen“ nicht in der Lage gewesen sei, ihren universitären Verpflichtungen nachzukommen, die Beschwerdeführerin gar nie persönlich gesehen, sondern die Bestätigung lediglich auf deren Ersuchen und auf Grundlage der Schilderungen der Beschwerdeführerin ausgestellt hatte. Da seitens der Beschwerdeführerin im Zuge des zweiten Verhandlungstermins angegeben wurde, dass ihre Gynäkologin sie im fraglichen Zeitraum untersucht habe, wurde die Verhandlung erneut ua zwecks zeugenschaftlicher Einvernahme der Gynäkologin der Beschwerdeführerin und des Dissertationsbetreuers fortgesetzt.
1.9. Im Zuge des dritten Verhandlungstermins am 17.02.2026 wurden erneut die (nunmehr anwaltlich vertretene) Beschwerdeführerin und ihr Ehemann angehört und befragt und wurden weiters Frau G, die Gynäkologin der Beschwerdeführerin, sowie F als Dissertationsbetreuer der Beschwerdeführerin, jeweils als Zeugen befragt.
Durch die Beschwerdeführerin selbst wurden auch beim dritten Verhandlungstermin keine Unterlagen vorgelegten, aus denen ein allfälliger Studienfortschritt ersichtlich gewesen wäre. Der Zeuge F legte bei der mündlichen Verhandlung ein 119seitiges Dokument vor, zu dem er angab, dass es sich dabei um einen ihm durch die Beschwerdeführerin zwischen dem ersten und dem zweiten Verhandlungstermin übermittelten Textteil der Dissertation der Beschwerdeführerin handle.
1.10. Im Nachgang zum dritten Verhandlungstermin übermittelte F mit E-Mail vom 17.02.2026 ein ihm von der Beschwerdeführerin im April 2021 übermittelten Textzustand der Dissertationsschrift der Beschwerdeführerin (samt Übermittlungsmail) und das Mail der Beschwerdeführerin vom 05.12.2025, mit dem ihn die Beschwerdeführerin um Ausstellung einer Studienerfolgsbestätigung für das gegenständliche Verlängerungsverfahren ersuchte und den bereits bei der Verhandlung vorgelegten (und mit der E-Mail vom 17.02.2026 erneut übermittelten) 119seitigen Textteil der Dissertation der Beschwerdeführerin. Seitens der Beschwerdeführerin, der am Ende des dritten Verhandlungstermins die Möglichkeit eingeräumt worden war, allfällige noch nicht vorgelegte Unterlagen zu übermitteln, wurden keine weiteren Unterlagen übermittelt.
1.11. Den Verfahrensparteien wurden sowohl die Verhandlungsschrift als auch die durch F im Nachgang zum dritten Verhandlungstermin übermittelten Unterlagen zur Wahrung des Parteiengehört und mit der Möglichkeit, einen allfälligen Antrag auf Fortsetzung der mündlichen Verhandlung zu stellen, übermittelt. Es sind weder Stellungnahmen noch ein Antrag auf erneute Fortsetzung der mündlichen Verhandlung eingelangt.
2.1. Die Beschwerdeführerin, Frau A, ist eine am *** geborene iranische Staatsangehörige. Ihr iranischer Reisepass ist bis zum 11.10.2027 gültig.
2.2. Seit der Beschwerdeführerin erstmals durch den Landeshauptmann von Wien eine von 20.11.2017 bis 18.06.2018 gültige „Aufenthaltsbewilligung –Student“ erteilt wurde, wurde dieser Aufenthaltstitel aufgrund fristgerecht gestellter Verlängerungsanträge wiederholt verlängert und ist die Beschwerdeführerin seit der erstmaligen Erteilung bis dato durchgehend Inhaberin einer „Aufenthaltsbewilligung –Student“. Zuletzt wurde dieser Aufenthaltstitel der Beschwerdeführerin nach fristgerecht gestelltem Verlängerungsantrag durch den Landeshauptmann von Wien mit Gültigkeitsdauer von 25.11.2022 bis 25.11.2023 verlängert.
2.3. Am 20.11.2023 und sohin vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der ihr zuletzt erteilten, bis zum 25.11.2023 gültigen „Aufenthaltsbewilligung – Student“ stellte die Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen Verlängerungsantrag.
2.4. Die Beschwerdeführerin ist seit 01.03.2018 und auch aktuell an der Universität *** als ordentliche Studierende des „Doktoratsstudium Naturwissenschaften: Environmental Studies“ zur Fortsetzung gemeldet. Die im Sommersemester 2018 erstmals zu dem von ihr betriebenen Doktoratsstudium zugelassene Beschwerdeführerin befindet sie sich aktuell im 17. Semester, wobei sie während fünf Semester (Wintersemester 2020/21 bis Wintersemester 2022/23) beurlaubt war.
2.5. Nach dem für das von der Beschwerdeführerin betriebene Doktoratsstudium Naturwissenschaften: Environmental Studies maßgeblichen Curriculum (Mitteilungsblatt der Universität *** vom 01.10.2009, idF Mitteilungsblatt vom 28.06.2022, Nr. ***, Stück 46) beträgt die Regelstudiendauer dieses Studium drei Jahren (§ 4 des Curriculums) und setzt der Abschluss die Erbringung von Lehrveranstaltungen und wissenschaftliche Aktivitäten im Ausmaß von 12 ECTC (§ 5 Abs 1), das Einreichen eines Antrags auf Genehmigung des Dissertationsvorhabens, die fakultätsöffentliche Präsentation des Dissertationsvorhabens, die Genehmigung der Dissertationsvereinbarung und deren Einhaltung und damit verbundenen Berichte über den Studienfortgang und Abfassung der Dissertation, eine positive Beurteilung der Dissertation und die öffentliche Defensio (vgl. § 5 Abs. 2) voraus, wobei gem. § 6 Abs. 1 des Curriculums das Dissertationsvorhaben vom Studierenden spätestens am Ende des ersten Studienjahres des Doktoratsstudiums in Form eines schriftlichen Exposés beim studienrechtlichen Organ einzureichen und im Rahmen einer öffentlichen Präsentation vorzustellen ist.
2.6. Die laut § 5 des Curriculums in Form von Lehrveranstaltungen und wissenschaftliche Aktivtäten zu erbringenden Studienleistungen im Ausmaß von 12 ECTS hat die Beschwerdeführerin bereits mit 13.07.2020 erbracht: So hat sie am 01.08.2019 und sohin im Sommersemester 2019 die Übung „Ecosystem and Biogeochemistry Laboratory – Techniques in Terrestrial Ecosystem Ecology“, LV-Nr. *** mit der Note „Sehr gut“ abgeschlossen, wodurch sie 10 ECTS-Anrechnungspunkte erworben hat. Am 13.07.2020 und somit im Sommersemester 2020 schloss sie das Seminar „Soil Ecology“, LV-Nr. ***, mit der Note „Gut“ ab und erwarb sie dadurch 2 ECTS-Anrechnungspunkte. Seit dem 13.07.2020 hat die Beschwerdeführerin keine Prüfungen mehr absolviert.
2.7. Einen Antrag auf Genehmigung ihres Dissertationsvorhabens hat die Beschwerdeführerin bis dato nicht gestellt und hat sie ihr Dissertationsvorhaben auch bis dato nicht fakultätsöffentlich präsentiert. Auch hat die Beschwerdeführerin kein Exposé ihrer Dissertation beim studienrechtlichen Organ eingereicht und hat sie ihr Exposé nicht im Rahmen einer öffentlichen Präsentation vorgestellt.
2.8. Eine schriftliche Dissertationsvereinbarung mit F (oder einem sonstigen Dissertationsbetreuer) hat die Beschwerdeführerin bis dato nicht abgeschlossen.
2.9. Ungeachtet dessen, dass bis dato keine schriftliche Dissertationsvereinbarung abgeschlossen wurde, sieht die Beschwerdeführerin in F ihren Dissertationsbetreuer und hat ihr dieser im Zuge der bisherigen Verfahren zur Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung „Student“ auch wiederholt als „Dissertationsbetreuer“ Bestätigungen betreffend den Fortschritt ihrer Dissertation ausgestellt.
Dass die Beschwerdeführerin und in gewisser Weise auch F ungeachtet dessen, dass keine schriftliche Dissertationsvereinbarung geschlossen wurde, in F den Dissertationsbetreuer der Beschwerdeführerin sehen, hat seinen Ursprung darin, dass F der Beschwerdeführerin entweder im Jahr 2019 oder im Jahr 2020 zugesagt hat, dass er ihre Dissertation betreuen werde, falls sie für ihr Disserationsvorgaben die Zusage für eine Drittmittelfinanzierung im Wege eines sogenannten „DocStipendiums“ erhalten sollte.
Die Beschwerdeführerin hat sodann auch begonnen, eine Art Exposé zu schreiben, das für die Stellung eines Antrags auf ein solches DocStipendium verwendet hätte werden sollen. Das Förderprogramm im Rahmen dessen diese „DocStipendien“ vergeben worden waren, wurde in der Folge jedoch eingestellt, bevor die Beschwerdeführerin einen Antrag gestellt (und somit auch bevor sie ein solches Stipendium erhalten) hat und betrieb und betreibt die Beschwerdeführerin ihr Studium daher im Rahmen eines ordentlichen Studiums ohne Drittmittelfinanzierung.
Aufgrund dieser der Beschwerdeführerin für den Fall, dass sie ein Stipendium zur Drittmittelfinanzierung ihres Dissertationsvorhabens bekommen sollte, erteilten Betreuungszusage, gehen die Beschwerdeführerin und in gewisser Weise auch F ungeachtet dessen, dass die Beschwerdeführerin wegen Einstellung des Förderprogramms die zunächst angestrebte Drittmittelfinanzierung nicht erhalten hat und ungeachtet dessen, dass keine Dissertationsvereinbarung iSd § 6 des Curriculums geschlossen wurde, davon aus, dass F der Dissertationsbetreuer der Beschwerdeführerin ist.
2.10. Während die Beschwerdeführerin im Sommersemester 2019 die Übung „Ecosystem and Biogeochemistry Laboratory – Techniques in Terrestrial Ecosystem Ecology“, LV-Nr. *** bei F besucht hat, bestand ein regelmäßiger und intensiver Kontakt zwischen ihr und F.
Seit Abschluss dieser Lehrveranstaltung bestand zwischen der Beschwerdeführerin und F nurmehr insofern Kontakt, als die Beschwerdeführerin F in unregelmäßigen Abständen per E-Mail berichtete, dass und was sie für ihre Dissertation arbeite bzw. gearbeitet habe und fand durchschnittlich einmal jährlich ein persönliches Treffen zwischen der Beschwerdeführerin und F statt, im Zuge dessen sich dieser im Wesentlichen von der Beschwerdeführerin berichten ließ, welche Arbeiten sie in Zusammenhang mit ihrer Dissertation durchführt bzw. durchgeführt hat. Auf Grundlage dieser durch die Beschwerdeführerin im Rahmen von E-Mails und durchschnittlich einmal jährlich stattfindender Treffen gemachten Angaben stellte F in etwa einmal jährlich von der Beschwerdeführerin in den niederlassungsrechtlichen Verlängerungsverfahren vorgelegte Bestätigungen über den Fortschritt der Dissertation der Beschwerdeführerin aus.
2.11. Seit dem 13.07.2020 hat die Beschwerdeführerin keine Prüfungen mehr für Ihr Doktoratsstudium abgelegt und betreibt sie ihr Dissertationsstudium seither, indem sie an ihrer Dissertation arbeitet. Auf eine Dissertationsvereinbarung bezogene Berichte über ihren Studienfortgang konnte die Beschwerdeführerin mangels Vorliegens einer Dissertationsvereinbarung nicht erstatten.
2.12. Im April 2021 übermittelte die Beschwerdeführerin Herrn F per E-Mail ein achtseitiges, mit „Quantification of Biotic and Abiotic Phosphorus Processes in Soil“ überschriebenes und in der Mail, mit der sie es F übermittelt hat mit „draft porposal“ bezeichnetes Dokument, das eine rund zweieinhalbseitige Literaturübersicht enthält und in dem Hintergrund („Background“), Ziel („Aim oft he study“) und die Methode („Methodology“) des Dissertationsvorhabens kurz dargestellt werden.
2.13. Am 04.12.2025 übermittelte die Beschwerdeführerin (als Beilage zu einer E-Mail, in der sie um Ausstellung einer Studienerfolgsbestätigung ersuchte und der neben dem Textteil auch die im gegenständlichen Verfahren ebenfalls vorgelegten ärztlichen Bestätigung von D und von E sowie die Ladung zur fortgesetzten mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Verfahren beigefügt waren) F einen 119seitigen Textteil ihrer Dissertationsschrift.
Der F am 04.12.2025 übermittelte Textteil umfasst insgesamt 119 Seiten und besteht aus einem viereinhalbseitigen Einleitungskapitel („CHAPTER 1 – GENERAL INTRODOCTION“, S. 1 – 5), einem rund siebzigseitigen Kapitel, in dem Literatur aufgearbeitet wird („Chapter 2 – Literature Review, S. 5 – 76), einem rund 11seitigen Methodologie-Kapitel („Chapter 3 – Methodology“, S. 76 – 87“) sowie einem rund 31seitigen Literaturverzeichnis.
2.14. Nach Einschätzung von F ist das in dem ihm am 04.12.2025 übermittelten 119 Seiten umfassenden Textteil enthaltene rund siebzigseitige Kapitel, in dem einen Literatursynthese vorgenommen wird, geeignet, nach einer gewissen Überarbeitung publiziert zu werden. Durch das Verfassen des F am 04.12.2025 übermittelten Textteils von 119 Seiten samt der hierfür erforderlichen Vorarbeiten hat die Beschwerdeführerin im Vergleich zu dem mit der Übermittlung des rund achtseitigen, als „draft proposal“ bezeichneten Textes einen substantiellen Fortschritt in ihrem Studium erzielt.
2.15. Nach dem, wie die Beschwerdeführerin ihr Dissertationsvorhaben in dem F am 04.12.2025 übermittelte Textteil angelegt hat, stellt das rund 70seitige Kapitel mit der Literatursynthese (neben einem Einleitungsteil und einer Synthese über die erzielten Ergebnisse) einen von zwei Hauptteilen der Dissertationsschrift der Beschwerdeführerin dar und müsste die Beschwerdeführerin vor dem Verfassen des noch nicht vorliegenden zweiten Hauptteiles noch Laborarbeiten durchführen.
Für den Abschluss ihres Doktoratsstudiums muss die Beschwerdeführerin zur Fertigstellung ihrer Dissertationsschrift neben einer gewissen Überarbeitung des bisher vorliegenden, aber dem Grunde nach publikationsfähigen ersten Hauptteiles noch den zweiten Hauptteil ihrer Dissertation verfassen, wobei sie hierfür – bei Beibehaltung des bisherigen Ansatzes – zuvor Laborarbeiten durchführen muss, und eine Synthese erstellen. Weiters muss sie sie für den Abschluss ihres Doktoratsstudiums die an sich für eine früheres Stadium des Studiums vorgesehenen Schritte wir die Einholung der Genehmigung des Dissertationsvorhabens samt Präsentation des Exposés nachholen und nach Fertigstellung der Dissertationsschrift die Defensio erfolgreich absolvieren.
2.16. Dass die Beschwerdeführerin F zwischen April 2021 und 04.12.2025 Textfassungen von Teilen ihrer Dissertationsschrift oder sonstige in Zusammenhang mit ihrer Dissertation erstellte schriftliche Dokumente wie zB schriftliche Ergebnisse von Laboranalysen oder schriftliche Datenauswertungen, übermittelt hätte, wurde nicht glaubhaft gemacht und kann davon aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse nicht ausgegangen werden.
2.17. Die Beschwerdeführerin hat in den rund viereinhalb Jahren zwischen der Übermittlung des achtseitigen „draft proposals“ am 21.04.2021 und der am 04.12.2025 erfolgten Übermittlung des 119seitigen Textteils neben dem eigentlichen Schreiben und Überarbeiten dieses Textteils immer wieder Arbeiten, wie insbesondere das Zusammentragen und Lesen, Zusammenfassen und Synthetisieren der für ihr Dissertationsprojekt relevanten Literatur, aber auch das Sich-Einarbeiten in anzuwendende Methoden und Computerprogramme, geleistet, die für die Erstellung dieser am 04.12.2025 übermittelten (vorläufigen) Textversion dreier Kapitel ihrer Dissertationsschrift samt Literaturverzeichnis erforderlich waren.
2.18. Welche der für die Erstellung des F am 04.12.2025 übermittelten Textteils erforderlichen Arbeiten die Beschwerdeführerin im Studienjahr 2024/2025 erbracht hat, wurde von der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt und kann dies auch anhand der sonstigen vorliegenden Beweisergebnisse nicht festgestellt werden.
2.19. Die Beschwerdeführerin war auch im Studienjahr 2024/25 als ordentliche Studierende an der Universität *** für das Doktoratsstudium Naturwissenschaft: Environmental Studies inskribiert.
2.20. Die Beschwerdeführerin hat im Studienjahr 2024/25 keine Prüfungen abgelegt. Einen Studienerfolgsnachweis iSd § 74 Abs. 6 UG für das Studienjahr 2024/2025 hat die Beschwerdeführerin nicht vorgelegt.
2.21. Die Beschwerdeführerin hat im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eine mit 05.12.2025 datierte, durch F unterschriebene schriftliche Bestätigung mit folgendem Wortlaut vorgelegt:
„Fortschritt der Doktorarbeit von A
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit bestätige ich, dass [die Beschwerdeführerin], Doktorandin, kontinuierlich an ihrer Dissertation mit dem Titel ‚Kontrollen organischer und anorganischer Phosphortransformation in Böden: Biologische versus physikochemische Einfluss‘ im Zeitraum von Oktober 2024 bis September 2025 gearbeitet hat.
Während dieses Zeitraums arbeitet sie Vollzeit an ihrer Dissertation, mit Ausnahme eines Zeitraums von vier Monaten (von November bis Ende Februar), in dem sie aufgrund gesundheitlicher Probleme ausfiel.
Im Berichtszeitraum hat sie:
-Drei Hauptkapitel vorbereitet, darunter die Einleitung, Methodologie und Literaturüberblick
-Weiterhin Daten vorbereitet und analysiert
-Das konzeptionelle und analytische Rahmenwerk ihrer Dissertation weiterentwickelt.“
2.22. Die vorgelegte, durch F. unterschriebene Bestätigung vom 05.12.2025 wurde von F auf Ersuchen der Beschwerdeführerin ausgestellt.
Die Ausstellung dieser Bestätigung beruht auf den Angaben, die die Beschwerdeführerin gegenüber F. F vertraute den durch die Beschwerdeführerin ihm gegenüber zwischen 09.10.202025 und 05.12.2025 und somit jedenfalls nach Ablauf des maßgeblichen Studienjahres 2024/2025 dazu, dass und was sie im Studienjahr 2024/25 in Zusammenhang mit ihrer Dissertation gearbeitet habe und dass und von wann bis wann sie gesundheitliche Probleme habe, gemachten Angaben und stellte er aufgrund dieser Angaben der Beschwerdeführerin die Bestätigung vom 05.12.2025 aus.
Eigene Wahrnehmungen von F dazu, dass und wann die Beschwerdeführerin im Studienjahr 2024/2025 welche Arbeiten in Zusammenhang mit deren Dissertationsvorhaben erbracht hat – die dieser beispielsweise gewonnen haben könnte, weil er die Beschwerdeführerin bei Lehrveranstaltungen, im Labor oder regelmäßigen Treffen zum Zweck der inhaltlichen Erörterung von sich in Zusammenhang mit der Dissertation gestellten habenden Fragen, getroffen hätte oder weil ihm im Studienjahr 2024/2025 Textteile der Dissertationsschrift, schriftliche Datenauswertungen oder sonstiges geschickt worden wären – liegen dieser Bestätigung nicht zugrunde.
2.23. Die Beschwerdeführerin hat Herrn F im Studienjahr 2024/25 einmal persönlich gesehen und hat sie ihm in nicht feststellbarere Häufigkeit in formlosen E-Mails von ihrer persönlichen Situation und davon, dass sie an ihrer Dissertation arbeite, berichtet.
Dass sie F im Studienjahr 2024/25 Teile des Textes ihrer Dissertation und/oder schriftliche Auswertungen von Daten- oder Laboranalysen übermittelt hätte, wurde nicht glaubhaft gemacht und davon auch nicht auszugehen.
2.24. Ein Nachweis dafür, dass die Beschwerdeführerin im Studienjahr 2024/2025 maßgebliche Teile der für die Erstellung der F am 04.12.2025 übermittelten Kapitel erforderlichen Arbeiten geleistet hatte, wurde nicht erbracht und kann auch aufgrund der im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahren erzielten Beweisergebnisse nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im maßgeblichen Studienjahr 2024/2025 einen maßgeblichen Studienerfolg dadurch erbracht hätte, dass sie wesentliche Teile der F am 04.12.2025 übermittelten Kapitel im Studienjahr 2024/2025 geschrieben und/oder maßgebliche (Vor-)Arbeiten für das Schreiben dieser F am 04.12.2025 übermittelten Kapitel im Studienjahr 2024/2025 geleistet hätte.
2.25. Im November 2024 wurde eine ungeplante Schwangerschaft der Beschwerdeführerin in der siebten Schwangerschaftswoche medikamentös abgebrochen.
2.26. Die Beschwerdeführerin hatte sich deshalb, weil sie und ihr Ehemann die Situation insbesondere aufgrund des anhängigen Verlängerungsverfahrens und damit verbundener beruflicher Schwierigkeiten ihres Ehemannes als schwierig empfanden, weil die Beschwerdeführerin nicht näher spezifizierte befürchtete mögliche Komplikationen aufgrund ihres Alters (45 Jahre) und in Zusammenhang mit ihrer 2019 diagnostizierten Erkrankung Hashimoto vermeiden wollte, weil sie davon ausging, dass die Geburt eines zweiten Kindes den Umzug in eine größere Wohnung erfordern würde, weil sie und ihr Ehemann Pläne für einen Umzug nach Deutschland hatten und weil sie ihr Doktorratsstudium weiterführen wollte, für den Abbruch der ungeplanten Schwangerschaft entschieden.
2.27. Für den medikamentösen Schwangerschaftsabbruch begab sich die Beschwerdeführerin am 19.11.2024 in die Praxis von E.
E führte zunächst eine ärztliche Aufklärung, im Zuge der insbesondere Ablauf und die zu erwartenden Blutungen erörtert und der Beschwerdeführerin in der ihr verständlichen Sprache Englisch verfasste Informationsblätter ausgehändigt und mitgebeben wurde, durch.
In der Folge händigte E die erste für einen medikamentösen Schwangerschaftsabbruch erforderliche und in der Folge durch die Beschwerdeführerin noch in seiner Praxis eingenommene Tablette aus.
Die von der Beschwerdeführerin eingenommenen, ihr durch E nach entsprechender Aufklärung ausgehändigten Medikamente führten zu Blutungen, durch die die Schwangerschaft abgebrochen wurde.
2.28. Bei der am 03.12.2024 erfolgten Nachkontrolle durch E wurden keine Unregelmäßigkeiten wie unerwartete Blutungen oder dass ein Residium in der Gebärmutter verblieben wäre, festgestellt.
Am 14.02.2025 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen eines Kontrolltermins durch ihre Gynäkologin, Frau G gynäkologisch untersucht. Bei dieser rund drei Monate nach dem medikamentösen Schwangerschaftsabbruch durchgeführten gynäkologischen Untersuchung wurde nichts Auffälliges, insbesondere keine irregulären oder zu diesem Zeitpunkt noch bestehenden, auf den Schwangerschaftsabbruch zurückzuführende Blutungen festgestellt.
2.29. Dass die Beschwerdeführerin infolge des im November 2024 erfolgten medikamentösen Schwangerschaftsabbruchs unerwartete, außergewöhnlich starke oder länger andauernde Blutungen oder sonstige physische Probleme gehabt hätte, wurde weder durch das Vorbringen Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht, noch kann dies aufgrund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse festgestellt werden und wird dementsprechend davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin infolge des im November 2024 in der siebten Schwangerschaftswoche erfolgten medikamentösen Schwangerschaftsabbruchs kein physischen gesundheitlichen Probleme hatte, die sie an der Erbringung eines Studienerfolgs gehindert hätten.
2.30. Bereits vor dem im November 2024 erfolgten Schwangerschaftsabbruch hatte die Beschwerdeführerin ihrer Hausärztin D geschildert, dass sie ihre Situation als schwierig empfinde und sie daher kein weiteres Kind bekommen wolle.
Der im November 2024 durchgeführte Schwangerschaftsabbruch führte zu einer gewissen psychischen Belastung bzw. zu einer Erhöhung der psychischen Belastung, die die Beschwerdeführerin schon zuvor insbesondere aufgrund der Unsicherheit, ob ihr Aufenthaltstitel verlängert werden würde und der beruflichen Schwierigkeiten ihres Ehemannes, empfand.
Nach dem erfolgten Schwangerschaftsabbruch gab die Beschwerdeführerin während des maßgeblichen Studienjahres 2024/25 zum einen gegenüber ihrer Hausärztin im Rahmen von ihrem Zeitpunkt und ihrer Häufigkeit nach nicht genau feststellbaren Telefonaten und zum anderen gegenüber ihrer Gynäkologin im Rahmen eines Kontrolltermins am 14.02.2025 an, dass es ihr psychisch nicht gut gehe. Weder die Hausärztin noch die Gynäkologin gingen aufgrund des von der Beschwerdeführerin bzw. deren Schilderungen gewonnenen Eindrucks davon aus, dass im maßgeblichen Studienjahr 2024/25 der psychische Zustand der Beschwerdeführerin die Verschreibung von Medikamenten oder eine Überweisung an einen Psychiater oder Psychotherapeuten erfordert hätten.
Die Beschwerdeführerin besuchte während des Zeitraums von November 2024 bis Februar 2025, hinsichtlich dessen sie angibt, durch die Folgen des Schwangerschaftsabbruchs an der Erbringungen von hinreichenden Studienleistungen gehindert gewesen zu seine, aufgrund dessen, dass sie sich psychisch nicht gut fühlte, weder persönlich die Ordination ihrer Hausärztin, noch begab sie sich während des Studienjahres 2024/25 in psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung.
2.31. Zu einem nicht genau feststellbaren, aber jedenfalls nach Ablauf des Studienjahres 2024/25 gelegenen Zeitpunkt, stellte die Hausärztin der Beschwerdeführerin, Frau D, der Beschwerdeführerin eine undatierte Bestätigung, aus, in der ua Folgendes festgehalten ist:
„Im Zeitraum von November 2024 bis März 2025 befand sich Frau A in einem Zustand erheblicher physischer und psychischer Belastung infolge einer ungewollten Schwangerschaft, die medikamentös beendet werden musste.
In diesen Monaten litt die Patientin unter unvorhersehbar anhaltenden Blutungen, ausgeprägter körperlicher Schwäche, Erschöpfung sowie depressiver Symptomatik mit Schlafstörungen und Konzentrationsstörungen. Diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen führten zu einer deutlich reduzierten Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit.
Aufgrund dieser Beschwerden war Frau A im genannten Zeitraum nicht in der Lage, ihr universitären Verpflichtungen wahrzunehmen oder wissenschaftliche Arbeiten im Rahmen ihrer Dissertation fortzuführen. Diese Situation erforderte eine längere Phase der körperlichen und psychischen Regeneration.
Nach März 2025 haben sich die körperlichen Beschwerden weitgehend gebessert, während eine psychische Erschöpfung mit depressiver Symptomatik zunächst weiter bestand, sich jedoch inzwischen deutlich stabilisiert hat.“
2.32. Die durch die Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegte ärztliche Bestätigung mit dem in Pkt. 2.30. festgestellten Inhalt hat die Hausärztin der Beschwerdeführerin, Frau D, eine Allgemeinmedizinerin, auf Ersuchen und auf Grundlage der ihr gegenüber durch die Beschwerdeführerin gemachten Angaben ausgestellt. Eigene Wahrnehmungen der unterzeichnenden Allgemeinmedizinerin zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin insbesondere in den in der Bestätigung angesprochenen Monaten November 2024 bis März 2025 liegen dieser Bestätigung nicht zugrunde. Insbesondere wurde die Beschwerdeführerin während der Monate November 2024 bis März 2025 nicht von Frau D untersucht und war sie in diesem Zeitraum auch nicht in deren Ordination.
In der vorgelegten, durch D ausgestellten, undatierten ärztlichen Bestätigung kann keine unbedenkliche ärztliche Bestätigung, durch die nachgewiesen würde, dass die Beschwerdeführerin im maßgeblichen Studienjahr 2024/25 an einer vorübergehenden, ernsthaften psychischen Erkrankung gelitten hätte, gesehen werden und wurde auch sonst keine ärztliche Bestätigung vorgelegt, aus der Derartiges hervorgehen würde.
2.33. Die Beschwerdeführerin hat weder durch ihr Vorbringen noch durch die Vorlag einer unbedenklichen ärztlichen Bescheinigung glaubhaft gemacht, dass sie im maßgeblichen Studienjahr 2024/25 an einer vorübergehenden, ernsthaften psychischen Erkrankung, aufgrund derer sie an der Erbringung eines hinreichenden Studienerfolges gehindert gewesen wäre, gelitten hätte und kann dies auch aufgrund der sonstigen vorliegenden Ermittlungsergebnisse nicht festgestellt werden. Es ist davon auszugehen, dass der im November 2024 erfolgte Schwangerschaftsabbruch zwar zu einer gewissen (Erhöhung) der psychischen Belastung der Beschwerdeführerin geführt hat, dass die Beschwerdeführerin aber im Studienjahr 2024/25 nicht an einer vorübergehenden, ernsthaften psychischen Erkrankung, aufgrund derer sie an der Erbringung eines hinreichenden Studienerfolges gehindert gewesen wäre, gelitten hat.
3.1. Die Feststellungen wurden auf Grundlage des unbedenklichen Akteninhaltes und der Ergebnisse der zwei Mal fortgesetzten mündlichen Verhandlung, im Zuge derer die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann wiederholt unter Beziehung einer allgemein gerichtlich beeideten Dolmetscherin für Persisch angehört und befragt wurden und im Zuge derer im Hinblick auf die Frage eines maßgeblichen Studienerfolgs Herr F und im Hinblick auf die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme in Zusammenhang mit dem im November 2024 erfolgten Schwangerschaftsabbruch E, D und G jeweils als Zeugen befragt wurden, getroffen.
3.2. Allgemein ist festzuhalten, dass die Zeugen F, E und G jeweils einen uneingeschränkt glaubwürdigen persönlichen Eindruck hinterlassen haben und die von diesen zeugenschaftlich gemachten Angaben in sich schlüssig und nachvollziehbar waren, sodass diese – und auch kein Grund ersichtlich ist, warum diese unrichtige Angaben machen sollten, zumal anzumerken ist, dass alle drei Zeugen den Eindruck vermittelten, der Beschwerdeführerin gegenüber jedenfalls nicht negativ eingestellt zu sein, was etwa ua darin seinen Ausdruck fand, dass die Zeugen, wenn ihnen vorgehalten wurde, dass ihre – glaubwürdigen – mit durch die Beschwerdeführerin oder deren Ehemann gemachte Angaben in Widerspruch stünden, ihre zuvor gemachten – glaubwürdigen – Angaben zwar nicht änderten, aber zT angaben, dass sie nicht ausschließen könnten, etwas vergessen zu haben oder dass etwas vielleicht zwar nicht vermerkt oder vielleicht formlos gesagt worden sein könnte (vgl. zB die Angaben des Zeugen F dazu, ob ihm die Beschwerdeführerin wie von ihr und ihrem Ehemann behauptet im Sommer 2025 rund 40 Seiten an Daten(auswertungen) geschickt habe – VHS vom 17.02.2026, S. 12f; oder die Angaben der Zeugin G dazu, ob sie der Beschwerdeführerin empfohlen habe, zu einem Psychologen zu gehen – VHS 17.02.2026, S. 27 und 29).
Die durch diese drei Zeugen gemachten Angaben werden daher als glaubwürdig angesehen und werden den zu treffenden Feststellungen bei Widersprüchen zwischen deren Angaben einer- und den durch die Beschwerdeführerin und deren Ehemann, die beide keinen besonders glaubwürdigen persönlichen Eindruck hinterlassen haben (vgl. dazu unten) gemachten Angaben andererseits jeweils die durch die drei genannten Zeugen genannten Angaben als glaubwürdiger zugrunde gelegt.
3.3. Was die Zeugin D betrifft, so waren deren Ausführungen insgesamt im Vergleich zu den Zeugenaussagen der anderen drei Zeugen zwar eher vage bzw. gab diese an, sich an gewisse Daten nicht genau erinnern zu können und berief sich diese bei ihren Aussagen vor allem auf das, was ihr von der Beschwerdeführerin erzählt worden sei, jedoch gestand die Zeugin dies – insbesondere im Hinblick auf die von ihr unterschriebene, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegte, ärztliche Bestätigung – auch unumwunden und glaubwürdig zu. Soweit daher durch die Zeugin D konkrete Angaben gemacht wurden, können diese (im Unterschied zu der von ihr unterzeichneten ärztlichen Bestätigung, in der kein taugliches Beweismittel für das darin Ausgeführte gesehen werden kann – siehe dazu näher unten) den zu treffenden Feststellungen zugrunde gelegt werden.
3.4. Die Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes, die insgesamt einen wenig glaubwürdigen persönlichen Eindruck vermittelten, müssen als wenig konsistent bezeichnet werden und waren diese zum Teil auch in sich widersprüchlich und standen diese zum Teil auch im Widersprich zu den glaubwürdigen Ausführungen der einvernommenen Zeugen.
So versuchten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann einerseits den Eindruck zu erwecken, dass die Beschwerdeführerin im maßgeblichen Studienjahr 2024/25 intensiv an ihrer Dissertation gearbeitet und beträchtliche Fortschritte erzielt habe, andererseits wurde wiederholt vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei aufgrund behaupteter unvorhersehbarer mehre Monate lang andauernder Blutungen und der als schwierig empfundenen Gesamtsituation daran gehindert gewesen, einen maßgeblichen Fortschritt bei ihrer Dissertation zu erzielen.
So gab etwa die Beschwerdeführerin beim ersten Verhandlungstermin zunächst an, dass sie drei (VHS 09.10.2025, S. 14) bzw. vier (VHS 09.10.2025, S. 17) Monate lang aufgrund starker Blutungen infolge des Schwangerschaftsabbruchs nur rund zehn Stunden pro Woche an ihrer Dissertation arbeiten habe können, während sie sonst durchschnittlich rund 35 Stunden pro Woche an der Dissertation gearbeitet habe (VHS 09.10.2025, S. 14) und gab diese auch (wenn auch ohne das qualitative oder quantitative Ausmaß der im maßgeblichen Studienjahr erfolgten Erstellung und/oder Überarbeitung konkret nachvollziehbar darzulegen und im Ergebnis auch nicht glaubwürdig, siehe dazu näher unten) an, dass sie im maßgeblichen Studienjahr 2024/25 Laborarbeiten durchgeführt und drei Kapitel ihrer Dissertation vorläufig fertig gestellt habe, wobei dieses Vorbringen erkennbar auf die Vermittlung des Eindrucks, die Beschwerdeführerin habe im Studienjahr 2024/25 intensiv an ihrer Dissertation gearbeitet und auch maßgebliche Fortschritte erzielt, gerichtet war, während ihr Ehemann am Ende des ersten Verhandlungstermins, nachdem ihm auf seine Nachfrage (erneut) mitgeteilt worden war, dass es um die Frage des Vorliegens eines Studienerfolgs im Studienjahr 2024/25 gehe, angegeben hat:
„Also wie gesagt vier bis fünf Monate war sie mit diesen Blutungen beschäftigt und zwei, drei Monate waren wir damit beschäftigt, irgendwelche Dokumente zusammen zutragen und mit diesen Schwierigkeiten. Da bleibt nicht mehr viel Zeit übrig. Was hätte sie in dieser Zeit bewerkstelligen sollen?“
(vgl. VHS 09.10.2025, S. 21f), was wiederum im Unterschied zu den durch die Beschwerdeführerin (unterstützt durch ihren Ehemann) zuvor gemachten Angaben nahelegt, dass die Beschwerdeführerin nach den Wahrnehmungen ihres Ehemannes im maßgeblichen Studienjahr nicht besonders viel „bewerkstelligt“ hat, er hierzu aber vorbringt, dass dies aus seiner Sicht aber auf die behaupteten Blutungen und dem Erfordernis Dokumente zusammenzutragen zurückzuführen sei.
Als Beispiele dafür, dass die durch die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann gemachten Angaben in Widerspruch zu den Angaben der glaubwürdigen Zeugen stehen, seien etwa die Angabe des Ehemannes der Beschwerdeführerin, er sei mit F „befreundet ein bisschen“ (VHS 09.10.2025, S. 10) während dieser angegeben hat, dass er nicht mit dem Ehemann der Beschwerdeführerin befreundet sei und dass „irgendwann einmal jemand“ bei ihm im Büro vorbeigeschaut habe, das „vielleicht“ der Ehemann der Beschwerdeführerin, den er aber nicht gekannt habe, gewesen sein könnte (VHS 17.02.2025, S. 13), die Angaben sowohl der Beschwerdeführerin als auch ihres Ehemannes, dass die Beschwerdeführerin wegen der behaupteten infolge des Schwangerschaftsabbruchs aufgetretenen gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin unter anderem deshalb nicht zu E, bei dem der Schwangerschaftsabbruch vorgenommen worden war, sehr wohl aber zu ihrer Hausärztin gegangen sei, weil die Entfernung zur Hausärztin geringer sei als die zu E (vgl. VHS 09.12.2025, S. 12f und 17-19) während die in der Folge zeugenschaftlich befragte Hausärztin der Beschwerdeführerin, Frau D, eindeutig angegeben hat, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls in dem Zeitpunkt, zu dem die Beschwerdeführerin behauptet hatte, dass sie starke Blutungen infolge des Schwangerschaftsabbruchs gehabt habe, gar nicht zu ihr in die Ordination gekommen sei, sondern lediglich Telefonate stattgefunden hätten (VHS 09.12.2025, S. 25, 29) sowie die die Angaben der Beschwerdeführerin, sie habe in den Monaten November 2024 bis Februar 2025 starke Blutungen gehabt (vgl. zB VHS 09.10.2025, S. 17, schriftliche Stellungnahme vom 09.12.2025, wo u.a. ausgeführt wird:
„E erklärte mir vorab, dass ich mindestens drei Monate lang Blutungen haben werde. Tatsächlich hatte litt ich etwa vier Monate lang – von November bis Ende Februar – unter starken Blutungen und weiteren körperlichen Beschwerden.“)
während sich aus den glaubwürdigen Ausführungen der als Zeugin befragten Gynäkologin der Beschwerdeführerin, Frau G, ergibt, dass bei der am 14.02.2026 durchgeführten gynäkologischen Untersuchung nichts Auffälliges, insbesondere keine irregulären Blutungen, festgestellt wurde, sondern ihr von der Beschwerdeführerin kommuniziert worden sei, dass zum damaligen Zeitpunkt bereits wieder ein normaler Zyklus eingesetzt habe (VHS. 09.12.2026, S. 26, 28), genannt.
3.5. Neben diesen allgemeinen Ausführungen ist zu den getroffenen Feststellungen beweiswürdigend Folgendes auszuführen:
3.6. Die in Pkt. 2.1. getroffenen Feststellungen zu den persönlichen Daten (Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit) der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem vorgelegten iranischen Reisepass, aus dem auch dessen festgestellte Gültigkeitsdauer ersichtlich ist.
3.7. Die Feststellungen zu den der Beschwerdeführerin bislang erteilten Aufenthaltstiteln ergeben sich aus den entsprechenden Eintragungen im Zentralen Fremdenregister und sind unstrittig.
3.8. Ebenso ist unstrittig und ergibt sich dies auch aus dem unbedenklichen Inhalt des durch die Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes, dass die Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen Verlängerungsantrag wie festgestellt am 20.11.2023 und somit vor Ablauf der ihr zuletzt erteilten „Aufenthaltsbewilligung – Student“ gestellt hat.
3.9. Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin seit 01.03.2018 und auch aktuell an der Universität *** als ordentliche Studierende des Doktoratsstudium „Naturwissenschaften: Environmental Studies“ zur Fortsetzung gemeldet ist, können ebenso wie die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin vom Wintersemester 2020/21 bis Wintersemester 2022/23 und sohin für fünf Semester von ihrem Studium beurlaubt war, auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen (insbesondere Studienzeitbestätigung, Studienblatt und Studienbestätigung) der Universität *** getroffen werden.
3.10. Hinsichtlich der zum Inhalt des für das von der Beschwerdeführerin betriebene Doktoratsstudium maßgeblichen Curriculum getroffenen Feststellungen, ist auf eben dieses, in der konsolidierten Fassung auf der Homepage der Universität *** unter *** (login zuletzt am 24.06.2026) abrufbare Curriculum zu verweisen.
3.11. Die in Pkt. 2.6. zu den von der Beschwerdeführerin bereits absolvierten Prüfungen getroffenen Feststellungen beruhen ebenso wie die in Pkt. 2.20. getroffene Feststellung, dass die Beschwerdeführerin im Studienjahr 2024/25 keine Prüfungen absolviert hat, auf dem vorgelegten, der Beschwerdeführerin durch die Universität *** ausgestellten Sammelzeugnis.
3.12. Dass die Beschwerdeführerin keinen Antrag auf Genehmigung ihres Dissertationsvorhabens gestellt, sie ihr Dissertationsvorhaben auch nicht fakultätsöffentlich präsentiert, kein Exposé ihrer Dissertation beim studienrechtlichen Organ eingereicht, kein Exposé im Rahmen einer öffentlichen Präsentation vorgestellt und auch keine schriftliche Dissertationsvereinbarung abgeschlossen hat, ergibt sich daraus, dass die Beschwerdeführerin trotz ausdrücklicher diesbezüglicher Aufforderung (vgl. Schreiben des LVwG NÖ vom 08.10.2025) keine Unterlagen vorgelegt hat, aus denen sich Gegenteiliges ergebe und auch aus den diesbezüglich durch die Beschwerdeführerin (vgl. VHS 09.10.2025, S. 6 – 8) und F (vgl. VHS 17.02.2025, S. 3, 8) diesbezüglich gemachten Angaben.
3.13. Den in Pkt. 2.9. dazu, dass und warum die Beschwerdeführerin und in gewissem Sinn auch F selbst in F den Dissertationsbetreuer der Beschwerdeführerin sehen, getroffenen Feststellungen liegen die nachvollziehbaren und glaubwürdigen diesbezüglichen Ausführungen des zeugenschaftliche befragten F bei der mündlichen Verhandlung zugrunde (vgl. VHS 17.02.2026, S. 3f, 7f).
3.14. Auch den in Pkt. 2.10. dazu, wie sich der Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und F gestaltet (hat), werden die nachvollziehbaren und glaubwürdigen diesbezüglichen Ausführungen des zeugenschaftliche befragten F bei der mündlichen Verhandlung zugrunde gelegt (vgl. VHS 17.02.2026, S. 5f, 17f).
3.15. Dass die Beschwerdeführerin seit dem 13.07.2020 keine Prüfungen mehr absolviert hat und sie seither ihr Studium in der Form betreibt, dass sie an ihrer Dissertationsschrift arbeitet, ist unstrittig, ergibt sich aus dem vorgelegten Sammelzeugnis, in dem keine nach dem 13.07.2020 abgelegten Prüfungen aufscheinen und auch aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin. Dass die Beschwerdeführerin wie festgestellt keine auf eine Dissertationsvereinbarung bezogene Fortschrittsberichte erstattet hat, ergibt sich schon daraus, dass die Beschwerdeführerin selbst angegeben hat, dass es keine schriftliche Dissertationsvereinbarung gibt, womit auch keine darauf bezogenen Fortschrittsberichte möglich sind.
3.16. Die in Pkt. 2.12. getroffenen Feststellungen zu dem F durch die Beschwerdeführerin im April 2021 übermittelten „draft proposal“ beruhen auf dem durch F im Nachgang zum dritten Verhandlungstermin mit Eingabe vom 17.02.2026 übermittelten E-Mail der Beschwerdeführerin vom 14.04.2021 und dem ebenfalls übermittelten, mit der E-Mail der Beschwerdeführerin vom 14.04.2021 an ihn übermittelten „draft proposal“.
3.17. Dass die Beschwerdeführerin F wie festgestellt mit E-Mail vom 04.12.2025 einen 119seitigen Textteil ihrer Dissertation übermittelt hat, kann auf Grundlage der diesbezüglichen Angaben von F bei der mündlichen Verhandlung am 17.02.2026 (vgl. VHS 17.02.2026, S. 4f, 7f), wo er den angesprochenen Textteil auch ausgedruckt vorgelegt hat und insbesondere auch auf Grundlage der im Nachgang zum dritten Verhandlungstermin mit Eingabe vom 17.02.2026 übermittelten E-Mail der Beschwerdeführerin vom 04.12.2025 samt Beilagen festgestellt werden.
Hinsichtlich der zum Inhalt dieser F von der Beschwerdeführerin am 04.12.2025 übermittelten Textversion getroffenen Feststellungen ist auf eben diese, durch F dem Verwaltungsgericht am 17.02.2026 übermittelte Textversion (Dateiname: A Three Chapter Dec2026) zu verweisen.
3.18. Den in Pkt. 2.14. getroffenen Feststellungen, wonach das in dem ihm am 04.12.2025 übermittelten 119 Seiten umfassenden Textteil enthaltene rund siebzigseitige Kapitel, in dem einen Literatursynthese vorgenommen wird, nach Einschätzung von F geeignet ist, nach einer gewissen Überarbeitung publiziert zu werden und wonach die Beschwerdeführerin durch das Verfassen des F am 04.12.2025 übermittelten Textteils von 119 Seiten samt der hierfür erforderlichen Vorarbeiten im Vergleich zu dem, was ihm zuvor vorgelegten hatte, einen substantiellen Fortschritt in ihrem Studium erzielt hat, liegen die diesbezüglichen Ausführungen von F bei der mündlichen Verhandlung zugrunde (VHS 17.02.2026, S. 9, 11, 14).
Dies gilt auch für die in Pkt. 2.15 getroffenen Feststellungen, dass ausgehend davon, wie die Beschwerdeführerin ihr Dissertationsvorhaben in dem F am 04.12.2025 übermittelte Textteil angelegt hat, das vorliegende rund 70seitige Kapitel mit der Literatursynthese (neben einem Einleitungsteil und einer Synthese über die erzielten Ergebnisse) einen von zwei Hauptteilen der Dissertationsschrift der Beschwerdeführerin darstellt und die Beschwerdeführerin vor dem Verfassen des noch nicht vorliegenden zweiten Hauptteiles noch Laborarbeiten durchführen müsste (vgl. VHS 17.02.2026, S. 11f, 14ff) sowie für die Feststellungen dazu, was der Beschwerdeführerin (jedenfalls) noch für den Abschluss ihres Doktoratsstudiums fehlt (vgl. VHS 17.02.2026, S. 9f).
3.19. Die in Pkt. 2.16 getroffene Feststellung, wonach nicht glaubhaft gemacht wurde und auch aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin F zwischen April 2021 und 04.12.2025 Textfassungen von Teilen ihrer Dissertationsschrift oder sonstige in Zusammenhang mit ihrer Dissertation erstellte schriftliche Dokumente wie zB schriftliche Ergebnisse von Laboranalysen oder schriftliche Datenauswertungen, übermittelt hätte, ist aus folgenden Gründen zu treffen:
Zwar hat die Beschwerdeführerin wiederholt behauptet, sie habe ihrem Dissertationsbetreuer von ihr verfasste Teile ihrer Dissertation geschickt, jedoch sind diese Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht glaubwürdig. Dies insbesondere deshalb, weil die Beschwerdeführerin während des gesamten Verfahrens nicht eine einzige E-Mail mit einem mit dieser an F übermittelten Teile ihrer Dissertation vorgelegt hat und auch durch F, der im Zuge des dritten Verhandlungstermins zunächst ohnedies ausgesagt hatte, dass ihm die Beschwerdeführerin seit ungefähr dem Jahr 2021 nichts mehr übermittelt habe, in der Folge nach Vorhalt, dass die Beschwerdeführerin angegeben hatte, dass sie ihm etwas geschickt habe, zugesagt hatte, nachzusehen, ob er ihm von der Beschwerdeführerin übermittelte Textteile oder sonstige inhaltlich mit ihrer Dissertation in Zusammenhang stehende (und nicht nur ihre persönliche Situation schildernde und die Bitte um Ausstellung einer Bestätigung beinhaltende) Dokumente finde, lediglich das ihm im April 2021 übermittelte „draft proposal“ und den am 04.12.2025 übermittelten Textteil übermittelt und dazu angab, dass er sonst, abgesehen von die persönliche Situation schildernden E-Mails, nichts gefunden habe.
Zwar gab F sowohl bei der mündlichen Verhandlung als auch in seiner Eingabe vom 17.02.2026, mit der er die beiden angesprochenen, ihm im April 2021 bzw. im Dezember 2025 von der Beschwerdeführerin übermittelten Dokumente übermittelte, an, dass er nicht ausschließen könne, dass er etwas vergessen bzw. erhaltene E-Mails gelöscht habe (vgl. VHS 17.02.2026, 14, 17). Wenngleich selbstredend auch durch das Verwaltungsgericht nicht ausgeschlossen werden kann, dass F etwas, das ihm die Beschwerdeführerin zwischen April 2021 und Dezember 2025 geschickt hat, gelöscht oder vergessen hat, so scheint es doch höchst unwahrscheinlich, dass der Zeuge F zwar noch die E-Mail der Beschwerdeführerin vom April 2021 habe, aber ihm in der Folge übermittelte E-Mails, mit dem ihm Textteile übermittelt worden wären, gelöscht haben sollte. Daher ist davon, auch insbesondere vor dem Hintergrund dessen, dass auch durch die Beschwerdeführerin keinerlei E-Mails, mit denen sie ihrem Betreuer etwas übermittelt hätte, vorgelegt hat, nicht auszugehen.
Auch hat F im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Befragung die Frage, ob ihm die Beschwerdeführerin Fortschrittsberichte geschickt habe, zwei Mal eindeutig und glaubwürdig verneint (vgl. VHS 17.02.2025, S. 6), wobei er dies nur insofern korrigiert bzw. eigentlich ergänzt hat, als er ausgeführt hat, dass er die Beschwerdeführerin in etwa einmal jährlich getroffen und dass sie ihm mündlich und schriftlich geschildert habe, was sie gemacht habe, woraufhin er die Fortschrittsbestätigungen ausgestellt habe (VHS 17.02.2026, S. 6f). Weiters hat dieser auf Ersuchen, die Ausgestaltung des Betreuungsverhältnisses zur Beschwerdeführerin zu schildern und auf die Frage, ob er Wahrnehmungen zu den Laborarbeiten der Beschwerdeführerin oder dazu, was sie geschrieben habe, geantwortet
„Was ich gesehen habe – weil da hat sie, glaub ich ungefähr 2020 müsste das gewesen sein, dieses Praktikum, diese Lehrveranstaltung, bei mir besucht, da habe ich sie intensiv betreut, damit es auch Fortschritte gibt und damit das auch richtig gemacht wird. Da habe ich sie wirklich regelmäßig gesehen. Danach habe ich sie im Wesentlichen einmal im Jahr gesehen und habe sie gefragt, was sie macht und habe mich darauf verlassen, was sie mir gesagt hat. Ich verlasse mich da drauf und vertraue meinen Leuten, dass sie das, was sie mir sagen, auch gemacht haben.
Deshalb war ich dann jetzt auch positiv überrascht, dass ich da jetzt diese einen großen Fortschritt darstellenden Textarbeiten bekommen habe, weil davor weiß ich nicht, ob sie was geschrieben hat, aber sie hat mir jedenfalls nichts geschickt. Also ich weiß, dass sie mir, 2020 müsste das gewesen sein, 2020/21, mal so Gliederungspunkte mit ein paar Textteilen geschickt hat. […]“ .
(vgl. VHS. S. 10f und 17).
Erst nachdem er konkret – unter Vorhalt, dass dies durch die Beschwerdeführerin und deren Ehemann angegeben worden war – danach gefragt wurde, ob er sich erinnern könne, dass ihm die Beschwerdeführerin wie von dieser und ihrem Ehemann angegeben im vergangenen Sommer rund 40Seiten an Datenauswertungen oä geschickt haben, gab der Zeuge an, dass er sich nicht „aktiv erinnern“ könne, dass er es aber auch nicht ausschließen könne (vgl. VHS. 17.02.2025. S. 12), wobei er den Eindruck vermittelte, dass er (wie er auch zuvor glaubwürdig angegeben hatte) davon ausging, dass ihm nichts geschickt worden ist, er aber der Beschwerdeführerin nicht durch eine die Richtigkeit deren Angaben kategorisch ausschließenden Aussage schaden und zur Sicherheit noch einmal nachschauen wollte.
Vor diesem Hintergrund ist nicht nur aufgrund des insgesamt wenig glaubwürdigen persönlichen Eindrucks, den die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann insgesamt hinterlassen habe und mangels durch die Beschwerdeführerin erfolgter Vorlage von Unterlagen, glaubhaft gemacht worden wäre, dass sie F zwischen April 2021 und Dezember 2025 Textteile oder sonstige in Zusammenhang mit ihrer Dissertation erstellte schriftliche Dokumente wie zB Textteile oder schriftliche Ergebnisse von Laboranalysen oder schriftliche Datenauswertungen, übermittelt hätte, festzustellen, dass dies durch die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht wurde, sondern ist aufgrund der Zeugenaussagen von F auch davon auszugehen, dass dies entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht der Fall war.
3.20. Dass die Beschwerdeführerin in den rund viereinhalb Jahren zwischen der Übermittlung des achtseitigen „draft proposals“ am 21.04.2021 und der am 04.12.2025 erfolgten Übermittlung des 119seitigen Textteils neben dem eigentlichen Schreiben und Überarbeiten dieses Textteils immer wieder Arbeiten, wie insbesondere das Zusammentragen und Lesen, Zusammenfassen und Synthetisieren der für ihr Dissertationsprojekt relevanten Literatur, aber auch das Sich-Einarbeiten in anzuwendende Methoden und Computerprogramme, geleistet, die für die Erstellung dieser am 04.12.2025 übermittelten (vorläufigen) Textversion dreier Kapitel ihrer Dissertationsschrift samt Literaturverzeichnis erforderlich waren, ist als solches unstrittig und kann aufgrund des Vergleichs der zwei (einzige) vorliegenden Textversionen (Stand April 2021 und Stand Dezember 2025) festgestellt werden.
3.21. Die in Pkt. 2.18. getroffene Feststellung, wonach weder von der Beschwerdeführerin nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt wurde und auch nicht anhand der sonstigen vorliegenden Beweisergebnisse festgestellt werden kann, welche der für die Erstellung des F am 04.12.2025 übermittelten Textteils erforderlichen Arbeiten die Beschwerdeführerin im Studienjahr 2024/2025 erbracht hat, die in Pkt. 2.25 getroffene Feststellung, dass die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht hat, dass sie F im Studienjahr 2024/25 Teile des Textes ihrer Dissertation und/oder schriftliche Auswertungen von Daten- oder Laboranalysen übermittelt hätte, und dass davon auch nicht auszugehen ist sowie die in Pkt. 2.24. getroffene Feststellung, dass ein Nachweis dafür, dass die Beschwerdeführerin im Studienjahr 2024/2025 maßgebliche Teile der für die Erstellung der F am 04.12.2025 übermittelten Kapitel erforderlichen Arbeiten geleistet hätte, nicht erbracht wurde und dies auch nicht aufgrund der im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahren erzielten Beweisergebnisse festgestellt werden kann, sind aus folgenden Gründen zu treffen:
Textversionen, aus denen der Stand der Arbeiten vor Beginn des maßgeblichen Studienjahres 2024/25 einer- und der Stand der Arbeiten am Ende des Studienjahres 2024/25 andererseits ersichtlich wären, liegen nicht vor, zumal solche von der Beschwerdeführerin nicht vorgelegt wurden und auch F „nur“ das ihm im April 2021 übermittelte „draft proposal“ und der ihm rund viereinhalb Jahre später, am 04.12.2025 übermittelte Textteil, jedoch keine rund um den Beginn des Studienjahres 2024/25 übermittelte Textversion übermitteln konnte.
Somit ist es nicht möglich, anhand eines Vergleichs zwischen dem Stand der Textversion vor Beginn des maßgeblichen Studienjahres 2024/25 einer- und dem Stand der Textversion am Ende des Studienjahres 2024/25 (zu dessen Vornahme in qualitativer Hinsicht etwa F bei Vorliegen solcher Textversionen vom Verwaltungsgericht hätte ersucht werden können) zu beurteilen, ob und in welchem Ausmaß die Beschwerdeführerin die von ihr schon vor dem maßgeblichen Studienjahr 2024/25 begonnenen, und im hier relevanten Studienjahr 2024/25 vorläufig fertiggestellten Kapitel verfasst und/oder maßgeblich überarbeitet hat.
Gerade vor diesem Hintergrund setzen Feststellung zu den von der Beschwerdeführerin im maßgeblichen Studienjahr erbrachten Leistungen in Zusammenhang mit ihrer Dissertation zumindest ein substantiiertes, nachvollziehbares und glaubwürdiges Vorbringen der Beschwerdeführerin dazu, welche konkreten Leistungen (zB Erledigung bestimmter Vorarbeiten wie Synthese dieser und jener Literatur und/oder bestimmter Daten, erstmaliges Verfassen bestimmter Textteile, Überarbeitung von Textteilen von einem bestimmten Stand ausgehend zu einem bestimmten Stand oä) sie im maßgeblichen Studienjahr in Zusammenhang mit ihrer Dissertation erbracht hat, voraus.
Davon, dass die Beschwerdeführerin ein solches erstattet hätte, kann aber nicht die Rede sein:
So gab sie beim ersten Verhandlungstermin am 09.10.2025 auf das mangels vorgelegter schriftlicher Unterlagen gemachte Ersuchen, mit eigenen Worten zu schildern, was sie im Studienjahr 2024/25 in Zusammenhang mit ihrer Dissertation gemacht habe, an:
„Ich habe drei Kapitel geschrieben und zwar die Einleitung, dann ein Kapitel darüber, welche Methode ich verwende und das Literaturverzeichnis“
(VHS 09.10.2025, S. 11), wobei sie auf die Frage, ob diese Kapitel jetzt abgeschlossen seien, angab:
„Ja, aber ich schreibe immer noch. Es kann sein, dass noch etwas dazu kommt, aber sie sind vorläufig einmal abgeschlossen. Diese Kapitel habe ich meinem Betreuer geschickt. Jetzt arbeite ich gerade an den Tabellen“. (VHS 09.10.2025, S. 11)
Auf die Frage, was sie vor dem Studienjahr 2024/25 für ihre Dissertation gearbeitet habe, verwies die Beschwerdeführerin erneut auf eben diese drei Kapitel, hinsichtlich derer sie zuvor angegeben hatte, dass sie sie im Studienjahr 2024/25 geschrieben habe und gab an: „Ja, ich habe eben diese drei Kapitel gemacht. Die Einleitung, das über die Methoden und das Literaturverzeichnis. Das war noch nicht fertig und ich war im Labor und ich habe diese 12 ECTS abgeschlossen.“
Auf Vorhalt, dass sie jetzt sowohl auf die Frage, was sie im Studienjahr 2024/2025 auf dieselben Kapitel verwiesen habe und auf die Frage, wann sie denn begonnen habe, an diesen drei Kapiteln zu arbeiten, gab die Beschwerdeführerin an:
„Also ich habe schon im Jahr 2019 begonnen, an der Dissertation zu arbeiten und somit auch, irgendwie an diesen Kapiteln zu arbeiten. Ich habe schon davor an diesen Kapiteln gearbeitet, aber im letzten Studienjahr, also ab Oktober 2024, habe ich diese Kapitel, die ich erwähnt habe, quasi vorläufig fertiggestellt.“
Zwar könnten diese Angaben so verstanden werden, dass die Beschwerdeführerin angibt, aufbauend auf die von ihr in den vergangenen Studienjahren geleisteten Vorarbeiten und allenfalls auch ausgehend von zuvor vorhandenen Textversionen, die von ihr genannten drei Kapitel im Studienjahr 2024/25 vorläufig fertiggestellt zu haben. Dieses Vorbringen ist an sich durchaus auch plausibel, jedoch kann darin keine nachvollziehbare Darstellung dessen, in welchem – qualitativen und/oder quantitativen – Ausmaß sie diese von ihr ihrem Vorbringen nach schon vor dem maßgeblichen Studienjahr begonnenen Kapitel im Studienjahr 2024/25 (vorläufig) fertiggestellt und/oder überarbeitet hat.
Dies gilt auch für die Angaben der Beschwerdeführerin zu der 119seitige Textversion ihrer Dissertation, die F (und nicht etwa die Beschwerdeführerin selbst) beim Verhandlungstermin am 17.02.2025 ausgedruckt und in seiner Eingabe im Nachgang zur Verhandlung auch in digitaler Form samt der E-Mail, mit der ihm die Beschwerdeführerin diese Textversion übermittelt hat:
Befragt zu dieser von F beim Verhandlungstermin m 17.02.2025 ausgedruckt vorgelegten 119seitigen Textversion gab die Beschwerdeführerin Folgendes an (vgl. VHS 17.02.2026. S. 43f):
„Verhandlungsleiterin an die Beschwerdeführerin:
Das, was jetzt als Beilage ./B von Herrn F heute vorgelegt wurde, haben Sie das im letzten Studienjahr, also nicht im aktuellen, sondern in dem davor, also im Zeitraum von Herbst 2024 bis Ende Sommer 2025, geschrieben?
Beschwerdeführerin:
Im Laufe meines Studiums habe ich das geschrieben, ich habe immer wieder Verbesserungsvorschläge von meinem Dissertationsbetreuer bekommen. Ich musste auch Änderungen vornehmen.
Verhandlungsleiterin:
Verstehe ich das richtig? Sagen Sie jetzt, dass Sie von Ihrem Dissertationsbetreuer als vom F, der heute hier war, immer wieder Verbesserungsvorschläge bekommen haben, also dass er Ihnen gesagt hat, Sie müssen etwas ändern, nachdem Sie ihm ein oder mehrere Kapitel geschickt haben?
Beschwerdeführerin:
Ja, wir müssen auch so über Methodologie schreiben und da musste ich etwas ändern.
Vorhalt der Verhandlungsleiterin:
Ich verstehe das jetzt ehrlich gesagt nicht ganz: Der Zeuge, der heute hier war, hat gesagt, er hat, bevor Sie ihm das im Herbst 2025 geschickt haben, abgesehen von Stichworten und Textblöcken von ihnen noch keinen Text bekommen. Und Sie sagen jetzt, Sie haben Verbesserungsvorschläge bekommen, nachdem Sie Kapitel geschrieben und geschickten habe. Das passt für mich jetzt nicht ganz zusammen. Können Sie mir das erklären?
Nachdem das gedolmetscht wird, gibt die Beschwerdeführerin an:
Das, was er (also der Zeuge) gesagt hat, das stimmt.
Verhandlungsleiterin an die Beschwerdeführerin:
Ich muss jetzt noch einmal fragen: Sie sagen jetzt selber, dass was mir heute vom Zeugen vorgelegt wurde, als Beilage ./B zur Verhandlungsschrift, das haben Sie nicht nur im letzten Studienjahr geschrieben, sondern im Laufe ihres ganzen Studiums? Also Sie haben dazu auch Verbesserungsvorschläge, nachdem sie einzelne Teile davon ihrem Betreuer geschickt haben, vom Betreuer bekommen, vom F, ist das richtig?
Beschwerdeführerin:
Ja, das ist richtig. Ich habe das im Laufe meines ganzen Studiums geschrieben und ich habe auch mit dem Professor geschrieben und er hat mir Verbesserungsvorschläge gegeben und ich musste das dann einbauen.“
Abgesehen davon, dass diese Ausführungen der Beschwerdeführerin insofern nicht glaubwürdig sind, als wie festgestellt nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin F zwischen April 2021 und Dezember 2025 Textteile geschickt hat, ergibt sich aus diesen Ausführungen der Beschwerdeführerin kein konkretes nachvollziehbares Vorbingen, dazu, welche Teile des 119seitigen Textteiles sie im Studienjahr 2024/25 verfasst und/oder inwiefern sie diese im Vergleich zum Stand zu Beginn des maßgeblichen Studienjahres maßgeblich überarbeitet hat.
Auch zu den von ihr angeblich (auch) im Studienjahr 2024/25 durchgeführten Laborarbeiten (– wobei in diesem Zusammenhang überdies festzuhalten ist, dass die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht nur wenig plausibel waren, sondern auch mit den glaubwürdigen Angaben den Zeugen F nicht in Einklang zu bringen sind: So schilderte die Beschwerdeführerin, dass sie die Proben in manchen Laboren, in die sie hineindürfe, gezogen habe und diese dann von einem Laboranten in einem Labor, in das die Beschwerdeführerin nicht hineindürfe, mit einer Software ausgewertet worden seien, woraufhin die Beschwerdeführerin die vom Laboranten erhaltenen Ergebnisse an F geschickt habe (vgl. VHS. 17.02.2026, S. 46), was schon an sich nicht ohne Weiters besonders plausibel klingt, insbesondere aber auch nicht damit in Einklang zu bringen ist, dass F nichts (somit auch keine Ergebnisse von Probenauswertungen) von der Beschwerdeführerin bekommen hat und er überdies angegeben hat, dass er selbst die Beschwerdeführerin im maßgeblichen Studienjahr nicht bei Laborarbeiten gesehen habe und dass die Durchführung von Laborarbeiten im Übrigen nur im Rahmen einer Übung oder eines Praktikums, was jeweils im Studienblatt aufscheinen müsste, möglich wäre – vgl. VHS 17.02.2026, 18 – ) gab die Beschwerdeführerin an, dass sie diese sowohl im maßgeblichen Studienjahr 2024/25 als auch davor gemacht habe, ohne in irgendeiner Weise in quantitativer oder qualitativer Hinsicht darzulegen, welche Art von Laborarbeiten sie im maßgeblichen Studienjahr zB mit welchem Ergebnis oder zumindest mit welcher Fragestellung oä, durchgeführt habe (VHS 17.02.2026, S. 46).
Vor dem Hintergrund insbesondere dieser Angaben der Beschwerdeführerin kann nicht davon die Rede sein, dass diese nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt hätte, welche der für die Erstellung des F am 04.12.2025 übermittelten Textteils erforderlichen Arbeiten sie im Studienjahr 2024/2025 erbracht hat.
Zu betonen ist, dass auch nicht etwa allein nicht auf Grundlage dessen, dass dem zeugenschaftlich einvernommenen F der ihm von der Beschwerdeführerin am 04.12.2025 übermittelte Textteils zur Beginn des Studienjahres 2024/25 noch nicht vorgelegen hat und er sich deshalb „sicher“ war, dass diese Textteil im Studienjahr 2023/24 noch nicht vorgelegen habe (VHS 17.02.2025, S, 16f) und dieser auch angegeben hat, dass es seiner Einschätzung nach zumindest „kaum“ möglich sei, dass die Beschwerdeführerin den 119seitigen Textteil zwischen dem 01.10.2025 (als dem Ende des maßgeblichen Studienjahres) und der am 04.12.2025 erfolgten Übermittlung erstellt und die erforderlichen Arbeiten erbracht hat (VHS 17.02.2026, S. 20) hat (vgl. VHS 17.02.2025, S. 15f), davon ausgegangen und festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin diesen 119seitigen Textteil – ausschließlich oder zumindest hauptsächlich – im maßgeblichen Studienjahr 2024/25 verfasst hätte:
So hat Beschwerdeführerin beim ersten Verhandlungstermin am 19.10.2025 angegeben, dass sie den Einleitungsteil, das Kapitel über die Methoden und das Literaturverzeichnis im maßgeblichen Studienjahr vorläufig fertiggestellt habe (VHS 09.10.2026, S. 11), während sie das (im F am 04.12.2025 übermittelten Textteil enthaltene) rund 70seitige Kapitel mit der (vom Literaturverzeichnis, das im 119seitigen Textteil ebenfalls enthalten ist, zu unterscheidenden) Literatursynthese gar nicht erwähnt hat, was ebenso wie der Umstand, dass die Beschwerdeführerin – zumindest ihrem Vorbringen nach (vgl. VHS. 09.10.2025, S. 5) – F rund eine Woche vor dem ersten Verhandlungstermin um eine Bestätigung des Studienerfolgs gebeten haben will, und nicht nachvollziehbar ist, warum die Beschwerdeführerin dieser – zumindest ihrem Vorbringen nach ziemlich genau mit Ende des maßgeblichen Studienjahres 2024/25 gestellten – Bitte um Ausstellung einer Studienfortschrittsbestätigung nicht so wie sie es dann am 04.12.2025 getan hat, den 119seitigen Textteil beigefügt haben sollte, wenn dieser schon damals und somit mit Ende des maßgeblichen Studienjahres vorgelegen hätte, nahelegt, dass zumindest Teile des F am 04.12.2025 übermittelten 119seitigen Textteiles erst nach Ende des maßgeblichen Studienjahres fertiggestellt worden sein könnten.
Auch ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin wie diese – in dieser Hinsicht plausibel – angegeben hat, auch schon vor Beginn des maßgeblichen Studienjahres 2024/2025 zum einen für das Schreiben des 119seitigen Textteiles notwendige Vorarbeiten geleistet hat und dass sie zum anderen auch bereits Teile des am 04.12.2025 an F übermittelten Textteils bereits vor dem Studienjahr 2024/25 verfasst hat, zumal sich jedenfalls manche der im 119seitigen Textteil enthaltenen Sätze auch bereits wortwörtlich in dem im April 2021 übermittelten „draft proposal“ finden.
Wenngleich es daher durchaus plausibel ist, dass die Beschwerdeführerin auch im maßgeblichen Studienjahr 2024/25 gewissen Leistungen im Zusammenhang mit ihrer Dissertation erbracht hat, kann aber (zumal dies durch die Beschwerdeführerin nicht einmal selbst behauptet, geschweige denn in irgendeiner Form nachvollziehbar dargelegt wurde) nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin jenen 119seitigen Textteils, den die Beschwerdeführerin F am 04.12.2025 und somit zwei Monate nach Ende des maßgeblichen Studienjahrs 2024/25 übermittelt hat, (zur Gänze oder zumindest hauptsächlich) während des maßgeblichen Studienjahres 2024/25 verfasst hat.
Da aber abgesehen vom dem am 04.12.2025 übermittelten 119seitigen Textteil und „draft proposal“ aus April 2021 keine Dokumente vorliegen, aus denen der Stand der Dissertation zu früheren Zeitpunkten, insbesondere zu Beginn des Studienjahres 2024/25 ersichtlich wäre und auch F keine eigenen Wahrnehmungen dazu hat, was die Beschwerdeführerin im maßgeblichen Studienjahr 2024/25 für ihre Dissertation gearbeitet hat, kann auch nicht aufgrund der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren umfangreich durchgeführten Beweisverfahren erzielten Beweisergebnisse festgestellt werden, welche der für die Erstellung des F am 04.12.2025 übermittelten Textteils erforderlichen Arbeiten die Beschwerdeführerin im Studienjahr 2024/2025 erbracht hat.
3.22. Dass die Beschwerdeführerin im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eine mit 05.12.2025 datierte, durch F unterschriebene schriftliche Bestätigung vorgelegt hat, ist unstrittig und ergibt sich aus dem Akteninhalt. Hinsichtlich des festgestellten Inhalts dieser Bestätigung ist auf eben diese im Akt befindliche Bestätigung zu verweisen.
3.23. Die Feststellungen, wonach die vorgelegte Bestätigung vom 05.12.2025 durch F auf Grundlage der ihm gegenüber von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben ausgestellt wurde, während dieser keine eigenen Wahrnehmungen von F dazu, dass und wann die Beschwerdeführerin im Studienjahr 2024/2025 welche Arbeiten in Zusammenhang mit deren Dissertationsvorhaben erbracht hat, zugrunde liegen, beruhen auf den glaubwürdigen diesbezüglichen Angaben des als Zeugen befragten F bei der mündlichen Verhandlung (vgl. VHS 17.02.2026, S. 4f, 20f).
Die gilt auch für die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin Herrn F im Studienjahr 2024/25 einmal persönlich gesehen und sie ihm in nicht feststellbarere Häufigkeit in formlosen E-Mails von ihrer persönlichen Situation und davon, dass sie an ihrer Dissertation arbeite, berichtet hat (vgl. VHS 17.02.2026, S. 5f).
3.24. Dass im November 2024 wie in Pkt. 2.25. festgestellt eine ungeplante Schwangerschaft der Beschwerdeführerin in der siebten Schwangerschaftswoche medikamentös abgebrochen wurde, ergibt sich insbesondere aus der glaubwürdigen Zeugenaussage von E (vgl. VHS 09.12.2025, S. 7).
3.25. Den Feststellungen dazu, aus welchen Gründen sich die Beschwerdeführerin für den Schwangerschaft entschieden hat, werden die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes bei der mündlichen Verhandlung zugrunde gelegt (vgl. VHS 09.10.2025, S. 15f).
3.26. Den in Pkt. 2.27. getroffenen Feststellungen zum Ablauf des Schwangerschaftsabbruchs und der in Pkt. 2.28 getroffenen Feststellung, dass bei der am 03.12.2024 erfolgten Nachkontrolle durch E keine Unregelmäßigkeiten wie unerwartete Blutungen oder dass ein Residium in der Gebärmutter verblieben wäre, liegen die schlüssigen, nachvollziehbaren und glaubwürdigen Angaben des zeugenschaftlich befragten E bei der mündlichen Verhandlung zugrunde (vgl. VHS. 09.12.2025, S.7ff).
3.27. Der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin am 14.02.2025 im Rahmen eines Kontrolltermins durch ihre Gynäkologin, Frau G, gynäkologisch untersucht wurde, und dass bei dieser Untersuchung nichts Auffälliges, insbesondere keine irreguläre und/oder oder zu diesem Zeitpunkt noch bestehende, auf den Schwangerschaftsabbruch zurückzuführende Blutungen festgestellt wurden, liegen die schlüssigen Ausführungen der einen uneingeschränkt glaubwürdigen Eindruck hinterlassen habenden, zeugenschaftlich und somit unter Wahrheitspflicht befragten G zugrunde (vgl. VHS. 17.02.2026, S. 25ff).
3.28. Die (Negativ-)Feststellung, dass weder durch das Vorbringen Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht wurde noch aufgrund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin infolge des im November 2024 erfolgten medikamentösen Schwangerschaftsabbruchs unerwartete, außergewöhnlich starke oder länger andauernde Blutungen oder sonstige physische Probleme gehabt hätte, ist zu treffen, weil das Vorbringen der Beschwerdeführerin (und ihres Ehemannes), wonach sie monatelang unerwartete starke Blutungen und damit verbundene physische Probleme wie Schmerzen, Schlaf- und Konzentrationsstörungen gehabt habe, vor dem Hintergrund der glaubwürdigen Zeugenaussagen von E und von G, die die Beschwerdeführerin beide in jenem Zeitraum (November 2024 bis Februar 2025) persönlich in deren jeweiliger Ordination untersucht haben und die beide angegeben haben, dass bei den Untersuchungen keine Unregelmäßigkeiten und insbesondere (durch die die Beschwerdeführerin am 14.02.2025 gynäkologisch untersucht habende G) auch keine unerwarteten und/oder länger andauernden Blutungen festgestellt worden seien und die auch beide nicht vermerkt haben, dass ihnen durch die Beschwerdeführerin im Rahmen der jeweiligen Kontrolle etwas Auffälliges geschildert worden sei, unglaubwürdig ist.
Es kann daher jedenfalls nicht davon die Rede sein, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Vorbringen (und auch nicht durch die Ausführungen ihres Ehemannes) glaubhaft gemacht hätte, infolge des im November 2024 erfolgten medikamentösen Schwangerschaftsabbruchs unerwartete, außergewöhnlich starke oder länger andauernde Blutungen oder sonstige physische Probleme gehabt hätte.
Auch liegen keine sonstigen Beweisergebnisse vor, auf deren Grundlage davon auszugehen wäre, dass die Beschwerdeführerin infolge des im November 2024 erfolgten medikamentösen Schwangerschaftsabbruchs unerwartete, außergewöhnlich starke oder länger andauernde Blutungen oder sonstige physische Gesundheitsprobleme gehabt hätte, zumal sich aus den Zeugenaussagen von E und G, die die Beschwerdeführerin untersucht haben, nichts Derartiges ergibt und die durch F und durch die Hausärztin der Beschwerdeführerin, D ausgestellten Bestätigungen, in denen der Beschwerdeführerin ua bestätigt wird, dass sie infolge des im November 2024 erfolgten medikamentösen Schwangerschaftsabbruchs unerwartete, außergewöhnlich starke oder länger andauernde Blutungen gehabt habe, nicht auf eigenen Wahrnehmungen von F bzw. D beruhen, sondern diese Bestätigungen lediglich aufgrund der – seitens des Verwaltungsgerichts insbesondere vor dem Hintergrund der Zeugenaussagen der die Beschwerdeführerin untersucht habenden G und E und des allgemein wenig glaubwürdigen persönlichen Eindrucks der Beschwerdeführerin als nicht glaubwürdig angesehenen – Angaben der Beschwerdeführerin ausgestellt wurden, weshalb diese nicht geeignet sich, eine Feststellung zu tragen, wonach die Beschwerdeführerin infolge des im November 2024 erfolgten medikamentösen Schwangerschaftsabbruchs unerwartete, außergewöhnlich starke oder länger andauernde Blutungen oder sonstige physische Probleme gehabt hätte, die sie an der Erbringung eine Studienerfolges gehindert hätten.
3.29. Dass die Beschwerdeführerin wie in Pkt. 2.30. festgestellt bereits vor dem im November 2024 erfolgten Schwangerschaftsabbruch ihrer Hausärztin geschildert hatte, dass sie ihre Situation als schwierig empfinde und sie daher kein weiteres Kind bekommen wolle, wird auf Grundlage der plausiblen und glaubwürdigen diesbezüglichen Angaben der Zeugin D festgestellt (vgl. VHS 09.12.2026, S. 23).
Diese hat auch glaubwürdig ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin wie festgestellt ihr gegenüber in Telefonaten angegeben habe, dass es ihr psychisch nicht gut gehe, dass sie ihr aber jedenfalls während des maßgeblichen Studienjahrs 2024/25 keine Medikamente verschrieben und sie auch nicht zu einem Psychiater oder Psychologen geschickt habe (vgl. VHS 17.02.2026, S. 25f, 29, 31).
Auch ergibt sich aus der glaubwürdigen Aussage der Zeugin D, dass sich die Beschwerdeführerin (entgegen dem, was die Beschwerdeführerin selbst und auch ihr Ehemann angegeben hatten – vgl. VHS 09.12.2025, S 12f, 17ff) während jenes Zeitraumes, hinsichtlich dessen die Beschwerdeführerin behauptet, durch die Folgen des Schwangerschaftsabbruchs an der Erbringung hinreichender Studienleistungen gehindert gewesen zu sein (November 2024 bis Februar) gar nicht (und somit auch nicht aufgrund dessen, dass sie sich psychisch nicht gut fühlte) in die Praxis ihrer Hausärztin begeben hat (vgl. VHS 09.12.2025, S. 24, 25, 27).
Dass sich die Beschwerdeführerin während des Studienjahres 2024/25 in psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung begeben hätte, wurde auch von der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt behauptet.
Dass neben der Hausärztin auch die Gynäkologin aufgrund des von der Beschwerdeführerin bzw. deren Schilderungen gewonnenen Eindrucks nicht davon ausgingen, dass der psychische Zustand der Beschwerdeführerin die Verschreibung von Medikamenten oder eine Überweisung an einen Psychiater oder Psychotherapeuten erfordert hätten, ergibt sich aus der Zeugenaussage von G (VHS 17.02.2026, S. 27, 29).
3.30. Dass die Hausärztin der Beschwerdeführerin, Frau D, der Beschwerdeführerin zu einem nicht genau feststellbaren, aber jedenfalls nach Ablauf des Studienjahres 2024/25 gelegenen Zeitpunkt, eine undatierte Bestätigung mit dem festgestellten Wortlaut (hinsichtlich dessen auf die vorgelegte Bestätigung verwiesen wird), ausgestellt hat, wobei D diese Bestätigung auf Grundlage der (vom Verwaltungsgericht als nicht glaubwürdig erachteten Angaben) der Beschwerdeführerin, aber ohne dass der Ausstellung dieser Bestätigung durch D während einer im Zuge des in Frage stehenden Zeitraums durchgeführten Untersuchung oder zumindest während eines persönlichen Ordinationsbesuchs der Beschwerdeführerin gemachte Wahrnehmungen zugrunde liegen, hat Frau D im Rahmen ihrer Zeugeneinvernahme mehrfach angegeben (vgl. VHS 09.12.2025, S. 24f, 29ff).
Vor dem Hintergrund, dass diese Bestätigung nicht auf bei einer Untersuchung oder zumindest Ordinationsbesuch der Beschwerdeführerin durch D gemachten Wahrnehmungen beruht, sondern von dieser allein auf Grundlage der – aus Sicht des Verwaltungsgerichts nicht glaubwürdigen – Angaben der Beschwerdeführerin ausgestellt wurde, kann in dieser vorgelegten, durch D ausgestellten, undatierten ärztlichen Bestätigung wie festgestellt keine unbedenkliche ärztliche Bestätigung, durch die nachgewiesen würde, dass die Beschwerdeführerin im maßgeblichen Studienjahr 2024/25 an einer vorübergehenden, ernsthaften psychischen Erkrankung gelitten hätte, gesehen werden.
Hinsichtlich der Feststellung, dass abgesehen von dieser nicht als taugliches Beweismittel anzusehenden, durch D ausgestellten ärztlichen Bestätigung keine ärztliche Bestätigung vorgelegt, aus der hervorgehen würde, dass dass die Beschwerdeführerin im maßgeblichen Studienjahr 2024/25 an einer vorübergehenden, ernsthaften psychischen Erkrankung gelitten hätte, ist auf den Akteninhalt zu verweisen.
3.31. Da es zwar durchaus naheliegend und plausibel ist, dass der Schwangerschaftsabbruch im November 2024 mit einer gewissen physischen Belastung verbunden war, jedoch das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den behaupteten unerwarteten physischen und psychischen Folgen des Schwangerschaftsabbruchs insgesamt nicht glaubwürdig war, sie keine unbedenkliche ärztliche Bescheinigung vorgelegt hat, aus der hervorginge, dass sie im maßgeblichen Studienjahr 2024/25 an einer vorübergehenden, ernsthaften psychischen Erkrankung, aufgrund derer sie an der Erbringung eines hinreichenden Studienerfolges gehindert gewesen wäre, gelitten hätte und sich auch aus den Zeugenaussagen der drei zeugenschaftlich befragten Mediziner, die allesamt keine Notwendigkeit für die Verschreibung von Medikamenten oder für eine Überweisung an einen Psychiater oder Psychologen gesehen haben, auch nicht ergibt, dass die Beschwerdeführerin im Studienjahr 2024/25 an einer vorübergehenden, ernsthaften psychischen Erkrankung, durch die sie an der Erbringung eines hinreichenden Studienerfolges gehindert gewesen wäre, gelitten hätte, ist die in Pkt. 2.33. getroffene (Negativ-)Feststellung zu treffen
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (NAG) haben auszugsweise folgenden Wortlaut:
„Verlängerungsverfahren
§ 24. (1) Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.
[…]
(4) Mit einem Verlängerungsantrag (Abs. 1) kann bis zur Erlassung des Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden. Sind die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen.“
§ 25 […]
(3) Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels besondere Erteilungsvoraussetzungen des 2. Teiles, hat die Behörde den Antrag ohne weiteres abzuweisen.
[…]
Zweckänderungsverfahren
§ 26. Wenn der Fremde den Aufenthaltszweck während seines Aufenthalts in Österreich ändern will, hat er dies der Behörde im Inland unverzüglich bekannt zu geben. Eine Zweckänderung ist nur zulässig, wenn der Fremde die Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel erfüllt und ein gegebenenfalls erforderlicher Quotenplatz zur Verfügung steht. Sind alle Voraussetzungen gegeben, hat der Fremde einen Rechtsanspruch auf Erteilung dieses Aufenthaltstitels. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist der Antrag abzuweisen; die Abweisung hat keine Auswirkung auf das bestehende Aufenthaltsrecht.
[…]
§ 64 […]
(2) Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität oder Pädagogischen Hochschule erbringt und in den Fällen des Abs. 1 Z 4 darüber hinaus spätestens innerhalb von zwei Jahren die Zulassung zu einem Studium gemäß Abs. 1 Z 2 nachweist. Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung einer gesetzlich verpflichtenden fachlichen Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 7, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zu diesem Zweck nur zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige einen angemessenen Ausbildungsfortschritt nach Maßgabe der der jeweiligen Ausbildung zugrundeliegenden gesetzlichen Vorschriften erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges oder Ausbildungsfortschrittes eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.
[…]
Familiengemeinschaft
§ 69. (1) Familienangehörigen von Zusammenführenden (§ 2 Abs. 1 Z 10), die eine Aufenthaltsbewilligung besitzen, kann eine abgeleitete Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen. Die Geltungsdauer der Aufenthaltsbewilligung richtet sich nach der Geltungsdauer der Aufenthaltsbewilligung des Drittstaatsangehörigen.
[…]
5.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Verlängerung ihrer „Aufenthaltsbewilligung – Student“ zusammengefasst mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe den für eine Verlängerung erforderlichen Studienerfolg nicht nachgewiesen, abgewiesen.
5.2. Gemäß § 64 Abs. 2 NAG ist die Verlängerung einer „Aufenthaltsbewilligung – Student“ nur zulässig, wenn nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften ein Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule oder anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule erbracht wird. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann eine Aufenthaltsbewilligung trotz Fehlens des Studienerfolges verlängert werden.
5.3. Seitens der Beschwerdeführerin wird vorliegend einerseits vorgebracht, es sei in ihrem Fall sehr wohl davon auszugehen, dass sie einen ausreichenden Studienerfolg nachgewiesen habe. Andererseits macht die Beschwerdeführerin der Sache nach auch geltend, dass ihr selbst dann, wenn man das Vorliegen eines ausreichenden Studienerfolges verneine, in Stattgabe ihres Verlängerungsantrags ein weiterer Aufenthaltstitel „Aufenthaltsbewilligung – Student“ zu erteilen wäre, weil die Nicht-Erteilung unverhältnismäßig wäre und bringt sie weiters vor, dass selbst dann, wenn entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung von einem fehlenden Studienerfolg auszugehen wäre, dies auf iSv § 64 Abs. 2 NAG ihrer Einflusssphäre entzogene, unabwendbare oder unvorhersehbare Gründe, nämlich physische und psychische Gesundheitsprobleme in Folge eines Schwangerschaftsabbruchs zurückzuführen wäre.
5.4. In Zusammenhang mit der im ersten Schritt zu prüfenden Frage, ob davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin einen Studienerfolgsnachweis iSd § 64 Abs. 2 NAG erbracht hat, ist zunächst festzuhalten, dass vom Wortlaut des § 8 Z 8 lit. b NAG-DV weder eine Beurteilung des gesamten bisherigen Studienerfolges noch eine Berücksichtigung des aktuellen Fortschritts gedeckt ist, sondern für die Beurteilung des Vorliegens eines Nachweises eines Studienerfolges nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ausschließlich auf das vorangegangene, im maßgeblichen Entscheidungszeitraum zuletzt abgeschlossene Studienjahr abzustellen ist (vgl. VwGH 21.06.2022, Ra 2021/22/014, Rz 23f mwN).
Im Hinblick auf den Zeitpunkt dieser Entscheidung ist vorliegend das maßgebliche Studienjahr somit das Studienjahr 2024/2025, sohin der Zeitraum vom 01.10.2024 bis 30.09.2025 (zur zeitlichen Definition eines Studienjahres siehe § 52 Abs. 1 UG 2002), das für die Beurteilung, ob ein ausreichender Studienerfolg nachgewiesen wurde, maßgebliche Studienjahr. Vor Beginn dieses maßgeblichen Studienjahres (nicht) erbrachte Studienleistungen sind bei der Prüfung der besonderen Erteilungsvoraussetzung, ob die Beschwerdeführerin einen hinreichenden Studienerfolg nachgewiesen hat, daher ebensowenig zu berücksichtigen, wie allfällige durch die Beschwerdeführerin erst im aktuellen Studienjahr erbrachte Studienleistungen.
5.5. Hinsichtlich der Form, in der ein Nachweis des Studienerfolges erfolgen kann, sieht § 8 Z 8 lit. b NAG DV grundsätzlich vor, dass einem Verlängerungsantrag (ua.) ein schriftlicher Nachweis der Universität über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß § 74 Abs. 6 UG (somit ein Nachweis über die positive Beurteilung von Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten) anzuschließen ist.
5.6. Einen Studienerfolgsnachweis § 74 Abs. 6 UG, also einen Nachweis über die positive Beurteilung von Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten im Studienjahr 2024/2025 hat die Beschwerdeführerin nicht vorgelegt.
Soweit in der Beschwerde darauf verwiesen wird, dass die Beschwerdeführerin deshalb einen ausreichenden Studienerfolg nachgewiesen habe, weil sie bereits Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 12 ECTS-Anrechnungspunkten positiv absolviert habe, so ist dem zu entgegnen, dass zum einen ein Studienerfolgsnachweis gem. § 74 Abs. 6 UG einen Nachweis über die positive Beurteilung von Prüfungen im Umfang von 16 ETCS-Punkten und nicht von bloß 12 ECTS-Punkten voraussetzt und dass zum anderen die Beschwerdeführerin diese Studienleistungen in Form von positiv absolvierten Lehrveranstaltungen bereits am 01.08.2019 bzw. am 13.07.2020 und somit nicht im hier maßgeblichen Studienjahr 2024/2025 erbracht hat, weshalb im Nachweis dieser Leistungen in Form des positiven Abschlusses von Lehrveranstaltungen kein Nachweis für den Studienerfolg der Beschwerdeführerin im maßgeblichen Studienjahr 2024/25 gesehen werden kann.
5.7. Vorliegend ist jedoch zu beachten, dass die Beschwerdeführerin ein Doktoratsstudium betreibt. Wie sich § 54 Abs. 2 zweiter Satz UG ergibt, wird der Umfang eines Doktoratsstudiums (anders als bei einem Bachelor- oder Masterstudium) nicht in ECTS-Anrechnungspunkten angegeben.
Der Studienerfolg kann daher in einem Doktoratsstudium nicht bzw. nur sehr begrenzt (etwa hinsichtlich der im durch die Beschwerdeführerin betriebenen Doktoratsstudium erforderlichen Erbringung von Leistungen in Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 12 ECTS-Punkten) durch einen Studienerfolgsnachweis gemäß § 74 Abs. 6 UG nachgewiesen werden. Jedoch ist die Möglichkeit der Erbringung eines Nachweises über den Studienerfolg in § 8 Z 8 lit. b NAG DV wie sich aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ergibt („insbesondere“) auch nicht abschließend, sondern nur beispielhaft geregelt (vgl. VwGH 11.2.2016, Ra 2015/22/0095, Pkt. 3.4.2.).
5.8. Nach § 4 des vorliegend maßgeblichen Curriculums für das Doktoratsstudium „Naturwissenschaften: Environmental Studies“ umfasst das von der Beschwerdeführerin betriebene Doktoratsstudium eine Regelstudiendauer von drei Jahren. Der Abschluss dieses Studiums setzt nach § 5 des Curriculums die Erbringung von Leistungen Lehrveranstaltungen sowie wissenschaftlichen Aktivitäten im Ausmaß von 12 ECTS, das Einreichen eines Antrages auf Genehmigung des Dissertationsvorhabens, die fakultätsöffentliche Präsentation des Dissertationsvorhabens, die Genehmigung der Dissertationsvereinbarung und deren Einhaltung und die damit verbundenen Berichte über den Studienfortgang, das Abfassen der Dissertation und deren positive Beurteilung und die öffentliche Defensio voraus, wobei die genaue Festlegung der Lehrveranstaltungen und alle mit dem Verfassen und der Betreuung des Dissertationsvorhabens in Verbindung stehenden Konkretisierungen in einer entsprechenden Dissertationsvereinbarung festgehalten werden. Gemäß § 6 des maßgeblichen Curriculums ist das Dissertationsvorhaben von den Studierenden spätestens am Ende des ersten Studienjahrs des Doktoratsstudiums in Form eines schriftlichen Exposés beim studienrechtlich zuständigen Organ einzureichen und im Rahmen einer öffentlichen Präsentation vorzustellen.
5.9. Daraus, dass nach dem für das durch die Beschwerdeführerin betriebenen Doktoratsstudium maßgeblichen, eine Regelstudiendauer von drei Jahren vorsehenden Curriculum für einen erfolgreichen Studienabschluss Leistungen in Form von Lehrveranstaltungen sowie wissenschaftlichen Aktivitäten lediglich im Ausmaß von 12 ECTS-Punkten zu erbringen sind, ergibt sich, dass das Verfassen der Dissertationsarbeit den Hauptbestandteil des auf drei Jahre angelegten Doktoratsstudiums ausmacht.
Darüber hinaus sind (neben dem Verfassung der Dissertationsarbeit und den zu absolvierenden Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 12 ECTS-Punkten) auch in Zusammenhang mit dem den Hauptbestand des Doktoratsstudiums ausmachenden Verfassen der Dissertation stehende, nicht in ECTS-Punkten bewertete Leistungen, wie insbesondere das Einreichen eines Antrages auf Genehmigung des Dissertationsvorhabens, die fakultätsöffentliche Präsentation des Dissertationsvorhabens, das Treffen der Dissertationsvereinbarung und die zu erstattenden Berichte über den Studienfortgang, zu erbringen.
5.10. Ausgehend vom Curriculum des von ihr betriebenen Doktorratsstudiums könnte ein Nachweis über einen im Studienjahr 2024/2025 erbrachten Studienerfolg im Fall der Beschwerdeführerin (die die nach dem Curriculum zu absolvierenden Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 12 ECTS-Punkten bereits seit dem Sommersemester 2020 und somit vor dem hier maßgeblichen Studienjahr 2024/2025 absolviert hat) somit darin bestehen, dass diese nachweist, einen angemessenen Studienfortschritt dadurch erzielt zu haben, dass sie im Studienjahr 2024/2025 nicht in ECTS-Punkten bewertete Leistungen wie insbesondere das Einreichen eines Antrages auf Genehmigung des Dissertationsvorhabens, die fakultätsöffentliche Präsentation des Dissertationsvorhabens, das Treffen der Dissertationsvereinbarung und die zu erstattenden Berichte über den Studienfortgang, erbracht hat und/oder dass sie nachweist, dass sie im Studienjahr 2024/2025 einen angemessenen Fortschritt hinsichtlich des Verfassens ihrer Dissertationsarbeit erzielt hat.
5.11. Was das für einen maßgeblichen Studienerfolg erforderliche nachzuweisende „Ausmaß“ des (im maßgeblichen Studienjahr) erzielten Studienfortschritts betrifft, wenn dieser in Form von maßgeblichen Fortschritten beim Abfassen der Dissertation erbracht wird, so kann das erforderliche Ausmaß des nachzuweisenden Studienerfolges angesichts dessen, dass es sich beim Abfassen einer Dissertation um keinen linearen Prozess handelt und gerade naturwissenschaftliche Fächer abhängig vom gewählten Dissertationsthema und abhängig vom angewandten methodischen Ansatz auch das Durchführen und Auswerten von Experimenten und/oder Ziehen und Auswerten von Proben erfordert, jedenfalls nicht in jedem Fall und nicht ausschließlich anhand der Anzahl an Seiten, die in einem Studienjahr verfasst und positiv beurteilt wurden, gemessen werden.
Auch ist für den Nachweis eines hinreichenden Studienerfolgs bei einem Doktorratsstudium nicht etwa ein Fortschritt beim Verfassen der Dissertation zu verlangen, wie er bei Einhaltung der im jeweiligen Curriculum vorgesehenen Regelstudiendauer und linearem Fortschritt in einem Studienjahr zu erbringen wäre (so setzt etwa bei einer Regelstudiendauer von drei Jahren ein hinreichender Studienerfolg nicht etwa voraus, dass in einem Studienjahr ein Drittel der Dissertation verfasst bzw. ein Drittel der hierfür erforderlichen Arbeiten abgeschlossen werden – vgl. VwGH 21.06.2022, Ra 2021/22/0124, Rz 18).
Jedenfalls aber muss ein zielstrebiges Betreiben des Doktoratsstudiums und ein feststellbarer Fortschritt dahingehend, dass bestimmte, feststellbare Leistungen – sei es (nur beispielsweise) der Abschluss oder die Erledigung bestimmter Teile erforderlicher Vorarbeiten wie Literaturrecherche und/oder -synthese, das Durchführen und/oder Auswerten bestimmter erforderlicher Experimente, Laboranalysen oder Interviews oder Verfassen bestimmter Textteile – erbracht wurden, durch die ein zumindest ungefähr bestimmbarer Anteil der insgesamt in Zusammenhang mit dem Dissertationsvorhaben zu erbringenden Leistungen (die sich insbesondere aus dem Exposé und/oder der Dissertationsvereinbarung ergeben können) als erfüllt angesehen werden kann, nachgewiesen werden.
Für die Beurteilung, welchen zumindest ungefähr bestimmbaren Anteil der für den Abschluss einer Dissertation insgesamt zu erbringenden Leistungen (die sich insbesondere aus dem Exposé und/oder der Dissertationsvereinbarung ergeben können) die in einem Einzelfall feststellbar im maßgeblichen Studienjahr erbrachten Leistungen entsprechen müssen, um von einem hinreichenden Studienerfolg iSd § 64 Abs. 1 NAG ausgehen zu können, lassen sich aus den Regelungen betreffend den Studienerfolgsnachweis in § 8 Z 8 lit. b NAG DV in Verbindung mit dem (wenn auch für Doktoratsstudien nicht unmittelbar einschlägigen) § 74 Abs. 6 UG zumindest gewisse Rückschlüsse auch für die Erbringung des Studienerfolgs in einem Doktoratsstudium ziehen: So hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis Ra 2020/22/0159, Rn. 13, ebenfalls im Zusammenhang mit einem Doktoratsstudium darauf verwiesen, dass die gemäß § 74 Abs. 6 UG für ein Studienjahr geforderte Anzahl von 16-ECTS Anrechnungspunkten, wie sich aus § 54 Abs. 2 UG erschließt, einem Arbeitspensum im Umfang von 400 Echtstunden entspricht, was ca. einem Viertel jenes Regelarbeitspensums entspricht, das in § 54 Abs. 2 UG im Ausmaß von 1500 Echtstunden für ein Studienjahr zugrunde gelegt wird.
Ausgehend davon wäre naheliegenderweise bei einer Regelstudiendauer von drei Jahren in der erfolgreichen Erbringung von rund einem Zwölftel der für das Fertigstellen einer Dissertation erforderlichen Arbeiten in einem Studienjahr wohl ein mit der positiven Absolvierung von Prüfungen im Ausmaß von 16 ECTS vergleichbarerer und damit ausreichender Studienerfolg zu sehen.
5.12. Was die Form der Erbringung des erforderlichen Nachweises des Studienerfolgs hinsichtlich der Erbringung einer wissenschaftlichen Abschlussarbeit (was gerade in einem Doktoratsstudium zum Tragen kommt) betrifft, so ist der erforderliche Studienerfolgsnachweis nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht in jedem Fall in gleicher Weise wie bei einem Bachelorstudium zu erbringen. So können zur Beurteilung, ob ein Studienerfolg in Form eines entsprechenden Fortschritts beim Verfassen der Dissertationsarbeit vorliegt, insbesondere vorgelegte Bestätigungen des Dissertationsbetreuers berücksichtigt werden, sofern diese nicht nur eine allgemein gehaltene positive Beurteilung der Studienleistungen und der wissenschaftlichen Qualitäten enthalten, sondern ihrem Inhalt nach geeignet sind, einen konkreten Studienerfolg im Sinn eines maßgeblichen Studienfortschrittes zu bescheinigen (vgl. VwGH 21.06.2022, Ra 2021/22/0124).
5.13. Vorliegend wurde seitens der Beschwerdeführerin zum Nachweis eines Studienerfolgsnachweises im maßgeblichen Studienjahr 2024/2025 lediglich die mit 05.12.2025 datierte Bestätigung von F vorgelegt.
Grundsätzlich sind durch einen Dissertationsbetreuer ausgestellte Bestätigungen über den Fortschritt der Arbeiten am Dissertationsvorhaben in die Beurteilung, ob ein maßgeblicher Studienerfolg vorliegt, miteinzubeziehen.
Auch könnte in einer Bestätigung des Dissertationsbetreuers auf deren Grundlage für das maßgebliche Studienjahr festgestellt werden könnte, dass (wie dies in der im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Bestätigung vom 05.12.2025 festgehalten ist) drei Hauptkapitel einer Dissertationsschrift verfasst wurden, worin vom Dissertationsbetreuer ein maßgeblicher Fortschritt gesehen und von denen ein Kapitel vom Dissertationsbetreuer als nach einer gewisser Überarbeitung publikationsfähig erachtet wird, grundsätzlich durchaus einen bei der Prüfung, ob ein maßgeblicher Studienerfolg vorliegt, zu berücksichtigender und je nachdem, wie ein Dissertationsprojekt angelegt ist, eine solchen auch tatsächlich dartuender Nachweis gesehen werden.
Im vorliegenden Fall kann aber in der vorgelegten Bestätigung von F vom 05.12.2025 – wie bereits oben ausgeführt insbesondere deshalb, weil dieser der im Nachhinein auf Ersuchen der Beschwerdeführerin ausgestellten Bestätigung keine durch ihn selbst zu den von der Beschwerdeführerin im Studienjahr 2024/25 erbrachten Studienleistungen gemachten Wahrnehmungen zugrunde liegen, sondern dieser nur die Angaben der Beschwerdeführerin, die aus den bereits dargelegten Gründen nicht als glaubwürdig angesehen werden, zugrundeliegen – kein geeigneter Nachweis für das in dieser vorgelegten Bescheinigung Festgehaltene gesehen werden.
5.14. Hinzu kommt, dass durch die Beschwerdeführerin auch kein Exposé, keine Dissertationsbetreuung und auch sonst keine nachvollziehbare Darstellung vorgelegt hat, aus der nachvollziehbar ersichtlich wäre, worin ihr Dissertationsprojekt insgesamt besteht und welche Arbeitsschritte und/oder Kapitel das Dissertationsprojekt der Beschwerdeführerin insgesamt umfassen soll.
Daher wäre es, es selbst wenn man der Beurteilung, ob die Beschwerdeführerin im maßgeblichen Studienjahr 2024/25 durch den in diesem Studienjahr erzielten Fortschritt beim Erstellen ihrer Dissertation einen hinreichenden Studienerfolg erzielt hat oder nicht, zugrunde legte, dass die Beschwerdeführerin das in der Bestätigung vom 05.12.2025 – die aber wie ausgeführt aus Sicht des Verwaltungsgerichts ohnehin keinen tauglichen Nachweis darstellt – Angeführte im Studienjahr 2024/25 geleistet hätte, allein aufgrund dieser Bestätigung nicht möglich, zu beurteilen, in welchem Verhältnis die in der Bestätigung angeführten Arbeiten zu den insgesamt für die Fertigstellung des gesamten Dissertationsprojekt erforderlichen Arbeiten stehen, um davon ausgehend beurteilen zu können, als Studienfortschritt in welchem Ausmaß (also etwa als die Hälfte, ein Drittel, eine Zwölftel oder einen sonstigen ungefähren Anteil der insgesamt für die Fertigstellung der Dissertation zu erbringenden Leistungen) diese angesehen werden könne, um davon ausgehend wiederum beurteilen zu können, ob in diesem ungefähr bestimmbaren Anteil ein ausreichender Studienerfolg gesehen werden könnte.
5.15. Abgesehen von der aus den genannten Gründen im vorliegenden Fall nicht als tauglicher Nachweis anzusehenden Bestätigung von F vom 05.12.2025 wurden durch die Beschwerdeführerin selbst keinerlei Unterlagen zum Nachweis für einen Studienerfolg im Studienjahr 2024/2025 vorgelegt. Insbesondere wurden durch die Beschwerdeführerin weder ein Exposé, noch E-Mails, die als Fortschrittsberichte betreffend ihre Dissertation gewertet werden könnten oder aus denen zumindest die Übermittlung von durch die Beschwerdeführerin verfassten Textteilen oder von von ihr vorgenommenen Datenanalysen oder auch nur ein regelmäßiger, über das Schildern ihrer persönlichen Situation und das Ersuchen um eine Bestätigung des Studienfortschritts zur Vorlage im Verlängerungsverfahren hinausgehender Kontakt zwischen ihr und Herrn F, der zumindest de facto als ihr Dissertationsbetreuer angesehen werden kann, ersichtlich wäre, Nachweise über im maßgeblichen Studienjahr durchgeführte Laborarbeiten oder den Stand der Arbeit zu verschiedenen Zeitpunkten illustrierende Textversionen ihrer Dissertationsschrift oder sonstige, die Erbringung konkreter Studienleistungen im Studienjahr 2024/25 glaubhaft machende Unterlagen vorgelegt.
5.16. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren sowohl schriftlich als auch während der drei mündlichen Verhandlungstermine wiederholt zur Vorlage von Unterlagen betreffend ihren Studienerfolg aufgefordert wurde und unter Berücksichtigung der in § 29 NAG normierten Mitwirkungspflicht kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin eigeninitiativ nachgewiesen oder auch nur glaubhaft gemacht hätte, dass und welche Studienleistungen sie im maßgeblichen Studienjahr 2024/2025, aufgrund derer von einem hinreichenden, eine Verlängerung ihres Aufenthaltstitels ermöglichenden Studienerfolg im Studienjahr 2024/2025 ausgegangen werden könnte, erbracht hätte.
5.17. Aber auch unter Berücksichtigung der durch die Anhörung und Befragung der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes sowie durch die zeugenschaftliche Einvernahme von F und die durch diesen (und nicht etwa durch die Beschwerdeführerin) bei der Verhandlung vorgelegten bzw. im Nachgang zu dieser übermittelten Unterlagen (nämlich die ihm am 04.12.2025 aus Einleitung, Literatursynthese, Kapitel betreffend die Methode und Literaturverzeichnis bestehende Textversion der Dissertation der Beschwerdeführer, die ihm am 21.04.2021 übermittelte, als „draft proposal“ bezeichnete Textversion und E-Mails der Beschwerdeführerin an diesen) berücksichtigt, kann aus den oben dargelegten Gründen nicht festgestellt werden, dass und welche konkrete Studienleistungen die Beschwerdeführerin im hier maßgeblichen Studienjahr 2024/2025 in Zusammenhang mit ihrem Dissertationsvorhaben erbracht und inwiefern sie dadurch einen Fortschritt im Vergleich zum Stand zu Beginn des maßgeblichen Studienjahres gemacht hat.
Wenngleich durchaus davon ausgegangen wird, dass die Beschwerdeführerin auch im Studienjahr 2024/2025 in irgendeiner Form ihrem Dissertationsvorhaben dienende Arbeiten vorgenommen hat, wurde weder durch die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Bestätigung vom 05.12.2025 nachgewiesen, noch kann aufgrund der Ergebnisse des umfangreich geführten Beweisverfahrens festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Studienjahr 2024/2025 zielstrebig und auch insofern mit Erfolg, dass sie sich durch feststellbare, von ihr im genannten Studienjahr geleisteten Arbeiten (etwa Verfassen oder zumindest maßgebliches Überarbeiten bzw. Fertigstellung konkreter Textteile ihrer Dissertation, Abschluss konkreter für ihr Dissertation erforderlicher Laborarbeiten oder Datenanalysen oder Sonstiges) in einem zumindest ungefähr bestimmbaren, als maßgeblicher Fortschritt zu qualifizierenden Ausmaß dem erfolgreichen Abschluss ihrer Dissertation angenähert hätte.
5.18. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin durch von ihr im Studienjahr 2024/2025 in Zusammenhang mit der Vorbereitung und Erstellung ihrer Dissertation erbrachte Leistungen einen maßgeblichen Studienfortschritt iSd § 64 Abs. 2 NAG erzielt und nachgewiesen hätte.
5.19. Auch hat die Beschwerdeführerin im Studienjahr 2024/2025 keine sonstigen, nicht in ETCS-Punkten bemessene, im Curriculum vorgesehene, in Zusammenhang mit der Dissertation stehende Leistungen (wie die fakultätsöffentliche Präsentation ihres Dissertationsvorhabens, die Einreichung eines schriftlichen Exposés, den Abschluss einer Dissertationsvereinbarung oder mit der Dissertationsvereinbarung verbundene Berichte über den Studienfortgang) erbracht.
5.20. Davon, dass die Beschwerdeführerin iSd § 64 Abs. 2 NAG einen nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis für das maßgebliche Studienjahr 2024/25 nach den österreichischen Rechtsvorschriften erbracht hätte, kann aus den oben dargelegten Gründen im Ergebnis jedenfalls nicht ausgegangen werden.
5.21. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass im Hinblick auf Art. 21 Abs. 7 der Richtlinie (EU) 2016/801 im Fall einer (beabsichtigten) Abweisung eines Verlängerungsantrages im Einzelfall zu prüfen ist, ob es unverhältnismäßig wäre, ungeachtet der Nichterfüllung der nationalen Vorgaben einen ausreichenden Studienerfolg zu verneinen (vgl. VwGH 22.3.2022, Ra 2021/22/0239, Rn. 9, mwN), wobei es Aufgabe des Beschwerdeführers ist, konkret darzulegen, aus welchem Grund die Annahme eines nicht ausreichenden Studienerfolges unverhältnismäßig wäre (vgl. VwGH 03.06.2020, Ra 2020/22/0044, Rn. 10).
Vorliegend ist unter Berücksichtigung folgender Umstände nicht davon auszugehen, dass es im Fall der Beschwerdeführerin unverhältnismäßig wäre, einen ausreichenden Studienerfolg zu verneinen:
Die Beschwerdeführerin befindet sich aktuell im 17. Semester ihres Doktoratsstudiums, für das eine Regelstudiendauer von drei Jahren, sohin sechs Semester, vorgesehen ist, womit die Beschwerdeführerin (nämlich selbst dann, wenn man die fünf Semester, während derer sie beurlaubt war – wobei die Beschwerdeführerin ihrem eigenen Vorbringen nach während dieser fünf Semester nur keine Lehrveranstaltungen absolvieren konnte, ihrem Vorbringen nach sehr wohl aber an ihrer Dissertation gearbeitet habe – unberücksichtigt lässt), die Regelstudiendauer deutlich überschritten hat.
Zwar hat die Beschwerdeführerin bereits die für den positiven Abschluss ihres Doktoratsstudiums erforderlichen Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 12 ECTS-Punkten positiv absolviert, jedoch war dies bereits am 13.07.2020 der Fall. Seither hat die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Doktoratsstudiums lediglich an ihrer Dissertation gearbeitet. Zwar wird nicht in Abrede gestellt, dass die Beschwerdeführerin für den im Dezember 2025 an F übermittelten Textteil durchaus maßgebliche Arbeiten in Zusammenhang mit ihrer Dissertation erbracht hat. Jedoch hat die Beschwerdeführerin, obwohl sie seit der positiven Absolvierung der letzten Lehrveranstaltungsprüfung vor rund sechs Jahren und somit während eines Zeitraumes, der fast dem Doppelten der gesamten im Curriculum vorgesehenen Regelstudiendauer von drei Jahren entspricht, ausschließlich an ihrer Dissertation gearbeitet hat, nicht nur bis dato nicht abgeschlossen, sondern auch sie auch noch keinen formalen Antrag auf Genehmigung ihres Dissertationsvorhabens eingereicht, hat sie ihr Dissertationsvorhaben nicht fakultätsöffentlich präsentiert und hat sie auch keine Dissertationsvereinbarung abgeschlossen.
Auch kann nicht davon gesprochen werden, dass die Beschwerdeführerin kurz vor Abschluss ihrer Dissertation stünde und daher die Annahme eine fehlenden Studienerfolges und eine deswegen erfolgende Abweisung des Verlängerungsantrages unverhältnismäßig wäre, ergibt sich doch aus den Ausführungen des zeugenschaftlich befragten F, dass die Beschwerdeführerin für den Abschluss ihrer Dissertation neben einer gewissen Überarbeitung des bisher vorliegenden Textteils und einer Synthese auch erst noch den zweiten Hauptteil verfassen muss, wobei hierfür bei Beibehaltung des derzeitigen Ansatzes zunächst noch die Durchführung von Laborarbeiten erforderlich sein wird.
Unter Berücksichtigung dessen, dass die Beschwerdeführerin im Zuge des umfangreich geführten Beweisverfahrens vor dem Verwaltungsgericht, wo sie mehrfach zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert und auch im Rahmen dreier Verhandlungstermine angehört wurde, nicht in der Lage war, nachvollziehbar und glaubhafthaft darzutun, welche konkreten Leistungen sie wann für ihre Dissertation erbracht hat und was aus ihrer Sicht für den erfolgreichen Abschluss noch nötig ist, dass sie bereits seit dem 01.03.2018 für das von ihr betriebene Doktoratsstudium inskribiert ist und damit die Regelstudiendauer weit überschritten hat und dennoch zwar insgesamt betrachtet nicht gar keinen, aber jedenfalls so großen keinen Fortschritt ihrer Dissertation dartun konnte, aufgrund dessen von einem in absehbarer Zeit zu erwartenden Abschluss auszugehen wäre, ist nicht davon auszugehen, dass die Verneinung eines ausreichenden Studienerfolges und die damit einhergehende Abweisung des Antrags auf Verlängerung des Aufenthaltstitels „Student“ im vorliegenden Einzelfall unverhältnismäßig wäre.
5.22. Zusammengefasst kann daher weder davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin für das hier maßgebliche, von 01.10.2024 bis 30.09.2025 dauernde Studienjahr, einen nach der nationalen Rechtslage erforderlichen Studienerfolgsnachweis erbracht hat, noch ist vor dem Hintergrund der vorliegenden Umstände des Einzelfalles die Annahme eines nicht ausreichenden Studienerfolges als im Einzelfall unverhältnismäßig anzusehen.
5.23. Vor diesem Hintergrund ist zu prüfen, ob – wie in der Beschwerde „eventualiter“ vorgebracht – vom Vorliegen von der Einflusssphäre der Beschwerdeführerin entzogenen, unabwendbaren oder unvorhersehbaren Gründen für den nicht ausreichenden Studienerfolg auszugehen ist:
5.24. Gemäß § 64 Abs. 2 letzter Satz NAG kann trotz Fehlens des erforderlichen Studienerfolges oder Ausbildungsfortschrittes eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn Gründe vorliegen, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind. Das Bestehen von Gründen, weswegen trotz Fehlens eines Studienerfolgsnachweises eine Aufenthaltsbewilligung gemäß § 64 Abs. 2 NAG verlängert werden kann, hat der Studierende konkret zu behaupten und ausreichend darzulegen (vgl. VwGH 23.5.2018, Ra 2017/22/0109; 27.8.2018, Ra 2018/22/0136; 13.12.2018, Ro 2017/22/0007, VwGH 29.7.2019, Ra 2017/22/0087).
5.25. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann von einem unabwendbaren oder unvorhersehbaren Hinderungsgrund im soeben angesprochenen Sinn nicht die Rede sein, wenn der Hinderungsgrund dauerhaft ist (vgl. etwa VwGH 08.01.2020, Ra 2017/22/0049, Pkt. 6.1., mwN). Von einem in diesem Sinn dauerhaften Hindernis ist unter anderem bei länger dauernden (im Allgemeinen die Dauer eines Jahres überschreitenden) Erkrankungen auszugehen (vgl. etwa VwGH 31.01.2020, Ra 2017/22/0108, Pkt. 5.2., mwN).
5.26. In Zusammenhang mit dem Vorbringen, es hätten ihrer Einflusssphäre entzogenen, unabwendbaren oder unvorhersehbaren Gründe vorgelegen, wird durch die Beschwerdeführerin (in der Beschwerde) auf die Folgen der Covid19-Pandemie, (in ihrer Stellungnahme vom 27.01.2025) darauf, dass sie an einer chronischen Immunerkrankung (Hashimoto-Thyreoiditis, auch bekannt als chronische lymphozytäre Thyreoiditis) leide und (in der Stellungnahme vom 27.09.2025 sowie insbesondere bei den mündlichen Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht) auf einen im November 2024 erfolgten Schwangerschaftsabbruch, der „mehrere Monate zu erheblichen gesundheitlichen Problemen“ bei der Beschwerdeführerin geführt habe, verwiesen.
5.27. Inwieweit die Folgen der Covid19-Pandemie (auch noch) im Studienjahr 2024/25 an der Erbringung eines maßgeblichen Studienerfolgs gehindert haben sollen, wurde durch die Beschwerdeführerin nicht dargetan und ist dies auch nicht zu sehen.
5.28. Soweit die Beschwerdeführerin auf ihre Erkrankung an Hashimoto-Thyreoiditis verweist, so ist dazu festzuhalten, dass es sich bei dieser wie auch durch die Beschwerdeführerin selbst ausgeführt, um eine chronische, bei der Beschwerdeführerin bereits 2019 diagnostizierte Autoimmunerkrankung handelt, womit darin jedenfalls kein bloß vorübergehender, sondern allenfalls dauernder Hinderungsgrund zu sehen ist, sodass in dieser chronischen Erkrankung der Beschwerdeführerin kein unabwendbarer oder unvorhersehbare Hinderungsgrund iSd § 64 Abs. 2 letzter Satz NAG gesehen werden kann.
5.29. Soweit die Beschwerdeführerin auf physische und psychische gesundheitliche Probleme in Zusammenhang mit dem medikamentösen Schwangerschaftsabbruch im November 2024 verwiesen hat, so zunächst festzuhalten, dass zum einen der Schwangerschaftsabbruch als solcher nicht als der Einflusssphäre der Beschwerdeführerin entzogen, unvorhersehbar oder unabwendbar angesehen werden kann, da nicht nur die Möglichkeit einer Empfängnisverhütung bestanden hätte, durch die eine ungewollte Schwangerschaft und damit auch ein Schwangerschaftsabbruch regelmäßig (dass die Beschwerdeführerin trotz Empfängnisverhütung schwanger geworden wäre, wurde zu keinen Zeitpunkt vorgebracht) von vorneherein vermieden hätte werden können.
5.30. Was die vorgebrachten, infolge dieses Schwangerschaftsabbruchs eingetretenen „erheblichen gesundheitlichen Probleme“ während „mehrerer Monate“ betrifft, so ist dieses Vorbringen wie oben dargelegt nicht glaubhaft.
Insbesondere ist vor dem Hintergrund der drei einvernommenen Ärzte entgegen der Angaben der Beschwerdeführerin nicht davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin infolge des Schwangerschaftsabbruchs mehrere Monate anhaltenden Blutungen und damit verbundene physische Probleme aufgetreten sind.
Was die vorgebrachte, durch den Schwangerschaftsabbruch (mit-)verursachte psychische Belastung betrifft, so kann zwar auch das Auftreten einer (ernsthaften) vorübergehenden psychischen Erkrankung, die konkret und substanziiert behauptet und auch entsprechend – durch eine unbedenkliche ärztliche Bestätigung – bescheinigt wird, grundsätzlich den Tatbestand des § 64 Abs. 2 letzter Satz NAG erfüllen, jedoch kann wie festgestellt vorliegend auch nicht davon die Rede sein, dass die Beschwerdeführerin das Auftreten einer (ernsthaften) vorübergehenden psychischen Erkrankung, die konkret und substanziiert behauptet und auch entsprechend – durch eine unbedenkliche ärztliche Bestätigung – bescheinigt oder auch nur glaubhaft gemacht hätte.
5.31. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine „unbedenkliche“ ärztliche Bestätigung hinsichtlich der vorgebrachten physischen und psychischen Probleme in Zusammenhang mit dem Schwangerschaftsabbruch im November 2024 vorgelegt hat, zumal sich aus der vorgelegten Bestätigung von E lediglich ergibt, dass nach entsprechender Aufklärung ein medikamentöser Schwangerschaftsabbruch durchgeführt wurde (und die Kosten durch einen näher genannten Verein übernommen wurden), während darin von unerwarteten psychischen oder physischen Auswirkungen keine Rede ist und in der durch die Allgemeinmedizinerin D ausgestellte, undatierten ärztlichen Bestätigung, zwar von einer „depressiven Symptomatik mit Schlafstörungen und Konzentrationsstörungen“ die Rede ist, in dieser aber aus den oben dargelegten Gründen kein tragfähiges Beweismittel und somit auch keine „unbedenkliche“ ärztliche Bestätigung gesehen werden kann.
Weiters wurde vorliegend seitens der Beschwerdeführerin auch keine konkrete (ernsthafte) vorübergehende psychische Erkrankung behauptet, sondern eher vage und unspezifisch vorgebracht, dass die Gesamtsituation für die Beschwerdeführerin (auch) psychisch sehr belastend gewesen sei.
Ungeachtet des insgesamt wenig glaubwürdigen Eindrucks, den die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann allgemein und deren Ausführungen zu den angeblichen Auswirkungen des Schwangerschaftsabbruchs im Speziellen hinterlassen haben, ist es schon aufgrund dessen, dass ein Schwangerschaftsabbruch – wie auch E, der den Schwangerschaftsabbruch der Beschwerdeführerin durchgeführt und sie im Vorfeld auch aufgeklärt hat, bei der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt hat – zwar nicht in jedem Fall, aber doch häufig zu – unterschiedlich starken – psychischen Belastungen der Frau führt, durchaus glaubhaft, dass der Schwangerschaftsabbruch zu einer gewissen psychischen Belastung der Beschwerdeführerin geführt hat bzw. dass sich dadurch deren durch die allgemein unsichere Situation in Zusammenhang mit der Frage, ob ihr Aufenthaltstitel verlängert wird, bedingte psychische Belastung verstärkt hat.
Davon, dass diese psychische Belastung ein solches Ausmaß erreicht hätte, dass eine als Hinderungsgrund iSd § 64 Abs. 2 letzter Satz NAG zu qualifizierende, ernsthafte, vorübergehende psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin angenommen werden könnte, ist aber nicht auszugehen, zumal weder D, die Hausärztin der Beschwerdeführerin, der sie telefonisch gesagt habe, dass es ihr „nicht gut“ gehe, noch G, die die Beschwerdeführerin am 14.02.2025 untersucht hat und der die Beschwerdeführerin auch gesagt habe, dass es ihr (ua) psychisch nicht gut gehe, ie Verschreibung von Medikamenten oder eine Überweisung an einen Psychologen oder Psychiater für notwendig erachtet haben und auch die Beschwerdeführerin selbst während jener Monate, zu denen sie angibt, aufgrund gesundheitlicher Probleme an der Erbringung hinreichender Studienleistungen gehindert gewesen zu sein, weder ihre Hausärztin wegen ihrer psychischen Belastung persönlich aufgesucht, noch aus eigenem Hilfe bei einem Psychotherapeuten oder Psychiater gesucht hat.
Vor diesem Hintergrund ist aber zum einen weder davon auszugehen, dass die mit dem Schwangerschaftsabbruch im November 2024 verbundene psychische Belastung ein solches Ausmaß erreicht hätte, dass von einer ersthaften (psychischen) Erkrankung, die die Beschwerdeführerin an der Erbringung eines Studienerfolgs im maßgeblichen Studienjahr gehindert gewesen wäre, auszugehen wäre, noch könnte, selbst wenn man entgegen dem hier Zugrundegelegten von einer die Erbringung eines Studienerfolgs hindernden, das Ausmaß einer ernsthaften psychischen Erkrankung erreicht habenden Intensität der psychischen Belastung ausginge, angesichts dessen, dass vor dem Schwangerschaftsabbruch eine Aufklärung über die möglichen Folgen durch E erfolgt ist und die Beschwerdeführerin im maßgeblichen Studienjahr 2024/25 einen Psychiater oder Psychotherapeuten nicht einmal konsultiert hat, um Unterstützung beim Umgang mit der psychischen Belastung zu erhalten, auch nicht davon gesprochen werden, dass diese psychische Belastung für die Beschwerdeführer unvorhersehbar und unabwendbar gewesen wäre.
5.32. Sonstige, der Einflusssphäre entzogene, unvorhersehbare oder unabwendbare Gründe, die die Beschwerdeführerin im Studienjahr 2024/25 an der Erbringung eines Studienerfolgs gehindert hätten, wurden weder vorgebracht noch sind Hinweise auf solche hervorgekommen.
5.33. Es kann daher auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin iSd § 64 Abs. 2 letzter Satz durch ihrer Einflusssphäre entzogene, unabwendbare oder unvorhersehbar Gründe an der Erbringung eines Studienerfolgsnachweises gehindert gewesen wäre, aufgrund derer ihre Aufenthaltsbewilligung trotz Fehlens eines Studienerfolgsnachweises gemäß § 64 Abs. 2 letzter Satz NAG verlängert werden könnte.
5.34. Im Ergebnis ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im maßgeblichen Studienjahr den erforderlichen Studienerfolgsnachweis nicht erbracht hat, dass die Annahme eines nicht ausreichenden Studienerfolges im vorliegenden Einzelfall auch nicht als unverhältnismäßig anzusehen ist und dass auch keine der Einflusssphäre des Beschwerdeführers entzogene, unabwendbare oder unvorhersehbar Gründe, aufgrund derer trotz Fehlens eines Studienerfolgsnachweises die Aufenthaltsbewilligung gemäß § 64 Abs. 2 NAG verlängert werden könnte, vorlagen.
Somit ist die in § 64 Abs. 2 NAG normierte besondere Erteilungsvoraussetzung des Studienerfolgs nicht erfüllt.
5.35. Auf die Frage, ob die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen, kommt es daher vorliegend ebensowenig an, wie auf die vorgebrachte Integration der Beschwerdeführerin, ihres Ehemannes und deren mj. Tochter, auf die notorische Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin, oder auf die Frage, ob der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer „westlichen“ Einstellung eine Rückkehr in den Iran als ihren Herkunftsstaat zuzumuten ist, zu beurteilen und zu berücksichtigen ist, zumal bei Fehlen einer besonderen Erteilungsvoraussetzung – wie eben z. B. eines ausreichenden Studienerfolges – keine Interessenabwägung iSd § 11 Abs. 3 NAG iVm Art. 8 EMRK vorzunehmen ist und auch kein Ermessen der Einwanderungsbehörde bzw. des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Titelerteilung besteht (vgl. VwGH 20.5.2021, Ra 2021/22/0088; 23.5.2018, Ra 2017/22/0109, mwV; VwGH 13.12.2018, Ra 2018/22/0158; 09.08.2018, Ra 2018/22/0025), zumal zur Durchsetzung eines allfälligen, aus Art. 8 EMRK resultierenden Anspruchs die Möglichkeit der Beantragung anderer Aufenthaltstitel (etwa gem. § 55 AsylG) zur Verfügung steht (vgl. VwGH 22.09.2009, 2009/22/0169).
5.36. Da (auch) im Zeitpunkt dieser Entscheidung mangels Vorliegens der besonderen Erteilungsvoraussetzung eines hinreichenden Studienerfolgs (auch) im im Zeitpunkt dieser Entscheidung maßgeblichen Studienjahr 2024/25 nicht in Betracht kommt, ist die Beschwerde im Ergebnis spruchgemäß abzuweisen.
6. Zur Vorschreibung der Barauslagen (Dolmetschergebühren):
Gemäß § 76 Abs. 1 AVG hat grundsätzlich die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, für der Behörde bei einer Amtshandlung erwachsene Barauslagen aufzukommen. Als Barauslagen gelten dabei auch die Gebühren, die den Dolmetschern zustehen. Der Ersatz der Barauslagen durch die Partei setzt aber voraus, dass die Barauslagen der Behörde bereits erwachsen sind, dass sie also nach Festsetzung im Sinn des § 53a AVG bereits bezahlt wurden (vgl. etwa VwGH 8.4.1992, 91/12/0259).
In der vorliegenden Rechtssache wurde der zwei Mal fortgesetzten sowohl auf die gegenständliche zur Zl. LVwG-AV-67/001-2025 protokollierten Beschwerde der Beschwerdeführerin als auch auf die zur Zl. LVwG-AV-65/001-2025 protokollierte Beschwerde ihres Ehemannes bezogene gemeinsame Verhandlung am 09.10.2025, 09.12.2025 und am 17.02.2026 jeweils eine nichtamtliche allgemein gerichtlich beeidete Dolmetscherin für die persische Sprache beigezogen. Ein amtlicher Dolmetscher stand nicht zur Verfügung und es wurden Einwände gegen die jeweils verzeichneten Gebühren, die der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann als der Beschwerdeführer im zur Zl. LVwG-AV-65/001-2025 protokollierten Verfahren auch jeweils mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt wurden, nicht erhoben.
Die den Dolmetscherinnen zustehenden Gebühren wurden – nach hg. Prüfung – mit 410,-- Euro (für den Verhandlungstermin am 09.10.2025), 512,-- Euro (für den Verhandlungstermin am 09.12.2025) und 414,-- Euro (für den Verhandlungstermin am 17.02.2026), sohin in Summe mit 1.336,-- Euro bestimmt und in der Folge zur Auszahlung gebracht.
Der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann ist sohin der Ersatz der dem erkennenden Gericht erwachsenen Barauslagen – und zwar anteilsmäßig und somit je zur Hälfte – vorzuschreiben (vgl. auch etwa VwGH 8.4.1992, 91/12/0259; 11.10.1994, 93/05/0027; 14.12.1995, 91/07/0070).
Der Beschwerdeführerin ist daher spruchgemäß der Ersatz von 668,-- Euro (als die Hälfte der insgesamt erwachsenen Barauslagen idHv 1.336,-- Euro) an Barauslagen vorzuschreiben.
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung im gegenständlichen Fall nicht vorliegen, zumal gegenständlich vor allem Fragen im Rahmen der nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorgenommenen Beweiswürdigung zu beantworten waren, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (zB VwGH vom 26.05.2015, Ra 2014/01/0175) und die Entscheidung im Übrigen auf einer, keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende einzelfallbezogenen Beurteilung beruht (vgl. etwa VwGH 08.11.2018, Ra 2018/22/0211), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
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