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LVwG-S-1128/001-2026•LVwG N LVwG-S-1128/001-2026
LVwG-S-1128/001-2026Tribunale amministrativo regionale16 giu 2026
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Halte- und Parkverbot; Verkehrszeichen; Verordnung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Viktor Falschlehner über die Beschwerde der A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 28.04.2026, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht:
I.Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision iSd. Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Bisheriger Verfahrensgang und wesentliche Feststellungen:
1.1. Aufgrund einer Privatanzeige betreffend den PKW mit dem Kennzeichen *** bei der Polizeiinspektion *** leitete die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg (im Folgenden: belangte Behörde) ein Verwaltungsstrafverfahren ein und führte im Zuge dessen eine Lenkererhebung durch. Der Anzeige zufolge war der PKW am 07.03.2026 um 15:45 Uhr in einem Halte- und Parkverbot an der Adresse ***, *** abgestellt. Im Zuge der Anzeige wurde vom Anzeiger auch ein entsprechendes Beweisfoto übermittelt.
Aufgrund der erteilten Lenkerauskunft wurde an A (im Folgenden: Beschwerdeführerin) eine Aufforderung zur Rechtfertigung mit dem genannten Tatvorwurf übermittelt.
1.2. Am 28.04.2026 erschien die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde und gestand die Verwaltungsübertretung ein. Daraufhin verkündete die belangte Behörde mündlich ein Straferkenntnis, mit welchem die Beschwerdeführerin schuldig erkannt wurde, das Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** am 07.03.2026 um 15:45 Uhr an der oben genannten Adresse gehalten zu haben, obwohl an dieser Stelle ein durch das Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten" mit der Zusatztafel "gilt nur an Werktagen" kundgemachtes Halte- und Parkverbot bestehe.
Über die Beschwerdeführerin wurde deshalb eine Strafe von 40 Euro verhängt und wurde sie zum Ersatz eines Kostenbeitrages zum Verwaltungsstrafverfahren in Höhe von 10 Euro verpflichtet.
1.3. Mit E-Mail vom 26.05.2026 erhob die Beschwerdeführerin gegen das Straferkenntnis vom 28.04.2026 rechtzeitig folgende Beschwerde:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrter Herr B,
hiermit erhebe ich innerhalb offener Frist Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 28.04.2026, GZ ***, und fechte dieses zur Gänze an.
Dem Straferkenntnis liegt der Vorwurf zugrunde, dass ich am 07.03.2026 um 15:45 Uhr in ***, ***, mein Fahrzeug in einem kundgemachten Halte- und Parkverbot abgestellt haben soll.
Im Zuge des Verfahrens habe ich Einsicht in die dem Halteverbot zugrunde liegenden Unterlagen verlangt und die Übermittlung der Verkehrsverordnung, des Verordnungstextes sowie der Unterlagen zur Kundmachung beantragt.
Die Stadtgemeinde *** teilte dazu schriftlich mit, dass die betreffende Verordnung trotz entsprechender Nachschau nicht aufgefunden werden konnte und weder Verordnungstext noch Kundmachungsunterlagen oder Unterlagen zu Rechtsgrundlage, Erlassdatum und Kundmachung vorgelegt werden können.
Zusätzlich wurde im Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz mitgeteilt, dass die beantragten Informationen bei der Stadtgemeinde nicht vorliegen.
Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass das dem Straferkenntnis zugrunde liegende Halteverbot rechtlich fehlerhaft ist. Da die zugrunde liegende Verordnung sowie die Unterlagen zur Kundmachung nicht vorgelegt werden konnten bzw. nicht vorliegen, bestehen aus meiner Sicht erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des behaupteten Halteverbotes.
Damit erscheint der dem Straferkenntnis zugrunde liegende Sachverhalt nicht ausreichend geklärt.
Ich stelle daher folgenden Antrag:
Das Straferkenntnis vom 28.04.2026, GZ ***, aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. […]“
Mit Schreiben vom 27.05.2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den zugehörigen Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.
1.4. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich forderte daraufhin die Stadtgemeinde *** auf, die dem gegenständlichen Halte- und Parkverbot zugrundeliegende Verordnung zu übermitteln.
Die Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** teilte daraufhin mit Schreiben vom 12.06.2026 mit, dass die „ursprüngliche“ Verordnung nicht mehr auffindbar sei. Es sei daher am 16.04.2026 eine neue Verordnung erlassen und kundgemacht worden.
Diese Verordnung wurde in der Beilage des Schreibens von der Bürgermeisterin mitübermittelt.
1.5. Diese Feststellungen – einschließlich jene zum bisherigen Verfahrensgang – beruhen auf dem Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde und dem genannten Schreiben der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde ***.
Gemäß § 43 StVO 1960 hat die zuständige Behörde für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert, dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote – etwa durch Halte- oder Parkverbote – zu erlassen.
Solche Verordnungen sind grundsätzlich durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG) festzuhalten.
Wird jedoch ein Straßenverkehrszeichen, das ein Gebot oder Verbot ausdrückt, angebracht, ohne dass diesem Vorgang die Erlassung einer Verordnung zugrunde liegt, so hat dieses Zeichen keine rechtsverbindliche Kraft – ausgenommen der Fall des § 44b Abs 1 StVO 1960 (vgl. Pürstl, StVO-ON16 § 44 [Stand 15.9.2023, rdb.at]).
Seitens der für die Erlassung des gegenständlichen Halte- und Parkverbots zuständigen Behörde (gemäß § 94d StVO 1960 ist das im vorliegenden Fall die Stadtgemeinde ***) wurde mitgeteilt, dass zu den vor Ort vorhandenen Straßenverkehrszeichen keine zugrundeliegende Verordnung aufgefunden werden konnte. Dieser Umstand kann nur so behandelt werden, als gäbe es keine zugrundeliegende Verordnung. Die am 16.04.2026 erlassene Verordnung wiederum wirkt rechtlich nicht auf den Tatzeitpunkt zurück.
Zum Tatzeitpunkt war daher keine gültige Verordnung erlassen, die eine Grundlage für das mutmaßlich verletzte Halte- und Parkverbot darstellen hätte können.
Die der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Tat bildet daher keine Verwaltungsübertretung, weshalb der Beschwerde spruchgemäß Folge zu geben, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG einzustellen war.
Da der Beschwerde Folge gegeben wurde, war der Beschwerdeführerin auch kein Kostenersatz für das verwaltungsgerichtliche Verfahren aufzuerlegen (§ 52 Abs. 8 VwGVG).
3. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war, entfiel die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.
4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die gegenständliche Strafdrohung des § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 beträgt höchstens 726 Euro, es wurde im angefochtenen Straferkenntnis eine Geldstrafe von lediglich 40 Euro verhängt (und keine Freiheitsstrafe). Daher ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 BVG) an den Verwaltungsgerichtshof für die Beschwerdeführerin absolut unzulässig.
Eine ordentliche Revision für die weiteren Parteien im Verfahren ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Lösung der gegenständlichen Rechtsfragen ergibt sich vielmehr aus der eindeutigen Rechtslage (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage z.B. VwGH 26.02.2020, Ro 2020/09/0002).
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