LVwG N LVwG-AV-826/001-2026

LVwG-AV-826/001-2026Tribunale amministrativo regionale10 giu 2026

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Kanal; Anschlussverpflichtung; Antrag; Ausnahmegenehmigung; Fristversäumnis;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-826/001-2026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.826.001.2026

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter MMag. Horrer über die Beschwerde des Herrn A und der Frau B gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt St. Pölten vom 13. März 2026, Zl. ***, betreffend eine Anschlussverpflichtung an eine öffentliche Kanalanlage nach der NÖ Bauordnung 2014 nach Durchführung einer gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung

I.zu Recht:

1. Die Beschwerde des Herrn A wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

II. und beschließt:

1. Das Beschwerdeverfahren der Frau B vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wird gemäß §§ 28 iVm 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG eingestellt.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt

Die Stadt *** St. Pölten errichtet in ihrer KG *** eine öffentliche Kanalanlage in Form eines Schmutzwasserkanals, wobei diese auch in der *** errichtet wird.

Herr A und seine Ehegattin B (im Folgenden: Beschwerdeführer) sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, in ***. Diese betreiben auf dieser Liegenschaft einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Rinderhaltung im Ausmaß von rund 143 Rindern mit einer aufrechten Güllewirtschaft.

Der Magistrat der Stadt St. Pölten (im Folgenden: belangte Behörde) hielt in seiner Chronologie Folgendes wörtlich fest:

„Chronologie:

Am 31.07.2023 erging eine schriftliche Information der Baudirektion an alle Anwohner, ob Interesse zur Herstellung der Haushaltsanschlüsse für Trinkwasser und Abwasser besteht.

Am 02.10.2023 hat Familie A und B schriftlich mitgeteilt, dass ihrerseits Interesse zur Herstellung der Hausanschlüsse für Trinkwasser und Abwasser besteht.

Am 29.11.2023 hat eine Informationsveranstaltung im Rathaus stattgefunden, wo u.a. auf die Umstände der Anschlussverpflichtung und deren Ausnahmen explizit hingewiesen wurde (separate Folie!) - zumindest ein Vertreter der Familie A und B war anwesend.

Am 22.01.2024 erging die 2. schriftliche Information der Baudirektion an alle Anwohner mit dem expliziten Hinweis auf den Projektablauf und Hausanschluss-Begehungen = Abklärung der Hausanschlusspunkte und Möglichkeiten mit den Grundeigentümer:innen

Am 18.03.2024 erfolgte der GR-Beschluss zur Umsetzung dieses Projektes Herstellung der Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung von ***.

Am 17.07.2024 erging die 3. schriftliche Information der Baudirektion an alle Anwohner mit dem expliziten Hinweis, dass der Gemeinderat dieses Vorhaben nun beschlossen hat und demnächst mit der Prüfung der jeweiligen Anschluss-Voraussetzungen für die einzelnen Grundstücke begonnen wird.“

Der Gemeinderat der Stadt St. Pölten beschloss in seiner Sitzung vom 18. März 2024, u.a. die Schmutzwässer der Liegenschaften in der KG *** über eine öffentliche Kanalanlage entsorgen zu lassen.

Dieser Grundsatzbeschluss des Gemeinderates wurde im Zeitraum vom 19. April 2024 bis inklusive 31. Mai 2024 an der Amtsstafel der Stadt St. Pölten angeschlagen und somit kundgemacht.

Am 24. Oktober 2024 erfolgte auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft der beiden Beschwerdeführer eine Begehung zur Errichtung der Anschlussleitung für deren Hauskanalanlage, wobei die beiden Beschwerdeführer im darüber abgefassten Protokoll vermerkten, dass „kein Anschluss gewünscht“ wird.

Mit Schreiben vom 16. September 2025 beantragten die beiden Beschwerdeführer beim Magistrat der Stadt St. Pölten als Baubehörde I. Instanz (im Folgenden: belangte Behörde) eine Ausnahme von ihrer Anschlussverpflichtung an die öffentliche Kanalanlage, da sie auf ihrer verfahrensgegenständlichen Liegenschaft einen landwirtschaftlichen Betrieb in Form einer Rinderhaltung mit rund 143 Rindern mit einer aufrechten Güllewirtschaft betreiben.

Begründend führten sie im Wesentlichen aus, dass sie die Frist für den Ausnahmeantrag von insgesamt 10 Wochen aufgrund fehlender Informationen über den Gemeinderatsbeschluss für die verfahrensgegenständliche öffentliche Kanalanlage scheinbar versäumt haben. Eine Mitteilung über die Ausnahmemöglichkeit von ihrer Kanalanschlussverpflichtung erfolgte erst im Zuge der Begehung am 24. Oktober 2024.

Die belangte Behörde wies diesen Antrag vom 16. September 2025 um Ausnahme von der Anschlussverpflichtung mit ihrem Bescheid vom 15. Oktober 2025, Zl. ***, gemäß § 45 Abs. 4 NÖ Bauordnung 2014 iVm § 17 NÖ Kanalgesetz 1977 zurück.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die geltende Gesetzeslage eine Befreiung von der Anschlussverpflichtung nur unter bestimmten Voraussetzungen und innerhalb einer klar definierten Frist vorsieht. Diese Frist ist in der NÖ Bauordnung 2014 geregelt, wonach der Antrag zur Ausnahme von der Anschlussverpflichtung innerhalb von 4 Wochen nach Ablauf der Kundmachungsfrist eingebracht werden muss. Da der Antrag außerhalb dieses gesetzlich festgelegten Zeitrahmens eingebracht wurde, war dieser daher als verspätet zurückzuweisen.

Dieser Bescheid erwuchs mangels Anfechtung in Rechtskraft.

In der Folge trug die belangte Behörde dem Beschwerdeführer A mit ihrem Bescheid vom 13. März 2026, Zl. ***, gemäß § 17 Abs. 1 und 3 NÖ Kanalgesetz 1977 iVm § 45 NÖ Bauordnung 2014 auf, die auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft anfallenden Schmutzwässer in die öffentliche Kanalanlage einzuleiten, wobei die Herstellung des Hauskanalanschlusses auf Eigengrund bis spätestens 11. Juni 2026 zu erfolgen hat.

In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde auf die rechtlichen Vorschriften betreffend die Anschlussverpflichtung.

Gegen diesen Bescheid erhoben die beiden Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde. In dieser behaupteten diese im Wesentlichen, dass sie seit mehr als 20 Jahren auf ihrer verfahrensgegenständlichen Liegenschaft einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Rinderhaltung mit aufrechter Güllewirtschaft betreiben, weshalb sie die Abwässer ihres Wohngebäudes zur Verdünnung der Gülle benötigen. Die Bestimmung des § 45 Abs. 4 NÖ Bauordnung 2014 sieht eine Ausnahme von der Anschlussverpflichtung für landwirtschaftliche Liegenschaften mit aufrechter Güllewirtschaft vor. Der Grundsatzbeschluss des Gemeinderates der Stadt St. Pölten betreffend die Errichtung der verfahrensgegenständliche öffentlichen Kanalanlage wurde zwar an der Amtstafel kundgemacht, jedoch erfolgte keine Information der Stadtgemeinde St. Pölten an sie oder an ihren Haushalt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte sodann am 10. Juni 2026 eine gerichtliche öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der die Gerichtsparteien ordnungsgemäß geladen wurden und an der die beiden Beschwerdeführer persönlich teilnahmen.

In dieser Verhandlung wiederholten die beiden Beschwerdeführer ihr bisheriges Vorbringen.

Nachdem der Beschwerdeführerin in dieser Verhandlung erklärt worden war, dass der angefochtene Bescheid nur den Beschwerdeführer A, nicht aber die Beschwerdeführerin B zur Einleitung der Schmutzwässer verpflichtet und sie daher durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten mangels eines Auftrages an ihr gar nicht verletzt werden kann, zog diese in dieser Verhandlung ihre Beschwerde zurück.

Feststellungen

Die Stadt St. Pölten errichtet in ihrer KG *** eine öffentliche Kanalanlage in Form eines Schmutzwasserkanals, wobei diese auch in der *** errichtet wird.

Die beiden Beschwerdeführer betreiben seit rund 20 Jahren auf der je zur Hälfte in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaft ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, in *** einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Rinderhaltung im Ausmaß von rund 143 Rindern mit einer aufrechten Güllewirtschaft.

Der Gemeinderat der Stadt St. Pölten fasste in seiner Sitzung vom 18. März 2024 den Grundsatzbeschluss, u.a. die Schmutzwässer der Liegenschaften in der KG *** über eine öffentliche Kanalanlage entsorgen zu lassen. Dieser Grundsatzbeschluss umfasst auch die verfahrensgegenständliche Liegenschaft der beiden Beschwerdeführer.

Dieser Grundsatzbeschluss des Gemeinderates der Stadt St. Pölten über die Errichtung der verfahrensgegenständlichen öffentlichen Kanalanlage in der KG *** wurde im Zeitraum vom Freitag, den 19. April 2024, bis inklusive Freitag, den 31. Mai 2024, und somit über einen Zeitraum von sechs Wochen, an der Amtstafel der Stadt St. Pölten kundgemacht.

Die Frist zur Einbringung des Antrages um Ausnahme von der Anschlussverpflichtung bei der belangten Behörde endete für die beiden Beschwerdeführer somit am Freitag, den 28. Juni 2024, um 24:00 Uhr.

Die Haushalte, die sich im Anschlussbereich der verfahrensgegenständlichen öffentlichen Kanalanlage befinden, wurden mit einem Schreiben vom 17. Juli 2024 der belangten Behörde über die Beschlussfassung des Gemeinderates betreffend die Errichtung dieser Kanalanlage informiert. Ob auch die beiden Beschwerdeführer durch diese ortsübliche Aussendung darüber informiert wurden, konnte nicht festgestellt werden.

Mit Schreiben vom 16. September 2025 beantragten die beiden Beschwerdeführer bei der belangten Behörde eine Ausnahme von ihrer Anschlussverpflichtung an die verfahrensgegenständliche öffentliche Kanalanlage, da sie auf ihrer verfahrens-gegenständlichen Liegenschaft einen landwirtschaftlichen Betrieb in Form einer Rinderhaltung mit rund 143 Rindern mit einer aufrechten Güllewirtschaft betreiben.

Die belangte Behörde wies diesen Antrag vom 16. September 2025 um Ausnahme von deren Anschlussverpflichtung mit ihrem Bescheid vom 15. Oktober 2025, Zl. ***, gemäß § 45 Abs. 4 NÖ Bauordnung 2014 iVm § 17 NÖ Kanalgesetz 1977 wegen Fristversäumnis zurück.

Dieser Bescheid erwuchs mangels Anfechtung in Rechtskraft.

Die belangte Behörde trug dem Beschwerdeführer A mit ihrem Bescheid vom 13. März 2026, Zl. ***, gemäß § 17 Abs. 1 und 3 NÖ Kanalgesetz 1977 iVm § 45 NÖ Bauordnung 2014 auf, die auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft anfallenden Schmutzwässer in die öffentliche Kanalanlage einzuleiten, wobei die Herstellung des Hauskanalanschlusses auf Eigengrund bis spätestens 11. Juni 2026 zu erfolgen hat.

Ein solcher Auftrag erging mit diesem Bescheid nicht an die Beschwerdeführerin B.

Gegen diesen Bescheid erhoben die beiden Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 10. Juni 2026 eine gerichtliche öffentliche mündliche Verhandlung durch.

In dieser gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurück.

Beweiswürdigung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt, darin enthalten insbesondere die zuvor im Sachverhalt und in den Feststellungen dieser Entscheidung genannten und dargelegten Schriftstücke und Entscheidungen der belangten Behörde sowie die Unterlagen über den Grundsatz-beschluss des Gemeinderates der Stadt St. Pölten betreffend die Errichtung der verfahrensgegenständlichen öffentlichen Kanalanlage und dessen Kundmachung, die Schriftstücke, Anträge und Rechtsmittel der beiden Beschwerdeführer sowie durch die Durchführung der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10. Juni 2026 und die Ergebnisse dieser Verhandlung, insbesondere die Einvernahmen der beiden Beschwerdeführer.

Der Inhalt des behördlichen Verwaltungsaktes sowie die Ergebnisse der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 10. Juni 2026 erwiesen sich - soweit die gegenständliche Entscheidung betroffen ist - als unbedenklich und es konnten diese dieser Entscheidung somit zugrunde gelegt werden.

Dass die beiden Beschwerdeführer je zur Hälfte Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft *** sind und diese auf dieser seit rund 20 Jahren einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Rinderhaltung mit einer aufrechten Güllewirtschaft betreiben, ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes sowie aus den Ergebnissen der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 10. Juni 2026 und es sind diese Feststellungen unstrittig.

Dass die Stadt St. Pölten in ihrer KG *** eine öffentliche Kanalan-lage in Form eines Schmutzwasserkanals errichtet, wobei diese auch in der *** errichtet wird, ergibt sich ebenso aus dem diesbezüglich unbedenklichen Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes sowie aus den Ergebnissen der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 10. Juni 2026 und es ist auch diese Feststellung unstrittig.

Dass der Grundsatzbeschluss des Gemeinderates der Stadt St. Pölten über die Errichtung der verfahrensgegenständlichen öffentlichen Kanalanlage in der KG *** in dessen Sitzung am 18. März 2024 gefasst und sodann im Zeitraum vom Freitag, den 19. April 2024, bis inklusive Freitag, den 31. Mai 2024, und somit über einen Zeitraum von sechs Wochen, an der Amtstafel der Stadt St. Pölten kundgemacht wurde, ergibt sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen sowie aus den Ergebnissen der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 10. Juni 2026 und es ist auch dies unstrittig.

Dass die Frist zur Einbringung des Antrages um Ausnahme von der Anschlussverpflichtung bei der belangten Behörde für die beiden Beschwerdeführer daher am Freitag, den 28. Juni 2024, um 24:00 Uhr, endete, ergibt sich aus der Bestimmung des § 45 Abs. 3 und 4 NÖ Bauordnung 2014.

Dass die beiden Beschwerdeführer erst mit ihrem Schreiben vom 16. September 2025 bei der belangten Behörde eine Ausnahme von ihrer Anschlussverpflichtung beantragten und dieser Antrag somit nach dem Ende der Frist zur Stellung eines solchen Ausnahmeantrages, das war der 28. Juni 2024, bei der belangten Behörde einlangte und die belangte Behörde diesen Antrag mit ihrem Bescheid vom 15. Oktober 2025, Zl. ***, gemäß § 45 Abs. 4 NÖ Bauordnung 2014 iVm § 17 NÖ Kanalgesetz 1977 wegen Fristversäumnis rechts-kräftig zurückwies, ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes sowie aus den Ergebnissen der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 10. Juni 2026 und es sind auch diese Feststellungen unstrittig.

Dass die belangte Behörde nur dem Beschwerdeführer und nicht auch die Beschwerdeführerin mit ihrem Bescheid vom 13. März 2026, Zl. ***, gemäß § 17 Abs. 1 und 3 NÖ Kanalgesetz 1977 iVm § 45 NÖ Bauordnung 2014 auftrug, die auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft anfallenden Schmutzwässer in die öffentliche Kanalanlage einzuleiten, wobei die Herstellung des Hauskanalanschlusses auf Eigengrund bis spätestens 11. Juni 2026 zu erfolgen hat, und dass die beiden Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben, sowie, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 10. Juni 2026 eine gerichtliche öffentliche mündliche Verhandlung durchführte und die Beschwerdeführerin in dieser Verhandlung mangels einer Rechtsverletzungsmöglichkeit ihre Beschwerde zurückzog, ergibt sich ebenso aus dem diesbezüglich unbedenklichen Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes und aus dem Gerichtsakt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sowie aus den Ergebnissen der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 10. Juni 2026 und es sind auch diese Feststellungen unstrittig.

Rechtsvorschriften

Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG 2014 mit Beschluss.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid gemäß § 27 VwGVG 2014 auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht - soweit sich nicht aus dem VwGVG 2014 anderes ergibt - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG 2014).

Gemäß § 45 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 sind die auf einem Grundstück anfallenden Schmutzwässer, wenn eine Anschlussmöglichkeit besteht, grundsätzlich in den öffentlichen Kanal abzuleiten.

Eine Anschlussmöglichkeit ist dann gegeben, wenn ein Kanalstrang in der öffentlichen Verkehrsfläche, die der Erschließung des Grundstückes dient, verlegt ist oder ein vergleichbarer Anschlusspunkt an den öffentlichen Kanal zur Verfügung steht.

Dies gilt sinngemäß für Grundstücke, die durch ein im Grundbuch sichergestelltes Fahr- und Leitungsrecht nach § 11 Abs. 3 mit der öffentlichen Verkehrsfläche, in der der Kanalstrang verlegt ist, verbunden sind.

Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle sind von dieser Anschlussverpflichtung Liegenschaften ausgenommen, wenn die anfallenden Schmutzwässer über eine Kläranlage abgeleitet werden, für die eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt wurde oder erteilt gilt, und

1. die Bewilligung dieser Kläranlage vor der Kundmachung der Entscheidung der Gemeinde, die Schmutzwässer der Liegenschaften über eine öffentliche Kanalanlage zu entsorgen (Grundsatzbeschluss), erfolgte und noch nicht erloschen ist und

2. die Reinigungsleistung dieser Kläranlage

-den Regeln der Technik entspricht und

-zumindest gleichwertig ist mit der Reinigungsleistung jener Kläranlage, in der die Schmutzwässer aus der öffentlichen Anlage gereinigt werden,

und

3. die Ausnahme die Wirtschaftlichkeit der öffentlichen Anlage nicht gefährdet.

Die Entscheidung der Gemeinde nach Z 1 ist nach Beschlussfassung durch den Gemeinderat durch mindestens sechs Wochen an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen und den Haushalten, die sich im Anschlussbereich der geplanten Kanalisationsanlage befinden, durch eine ortsübliche Aussendung bekanntzugeben.

Innerhalb von 4 Wochen nach Ablauf der Kundmachungsfrist hat der Liegenschaftseigentümer einen Antrag um Ausnahme von der Anschlussverpflichtung bei der Baubehörde einzubringen. Diesem Antrag sind der Nachweis der wasserrechtlichen Bewilligung der Kläranlage und wenn diese schon betrieben wird, ein Befund über deren Reinigungsleistung, erstellt von einer hiezu befugten Stelle (staatlich autorisierte Anstalt, in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat akkreditierte Stelle, Sachverständiger), anzuschließen.

Wird die Ausnahme genehmigt, hat der Liegenschaftseigentümer, beginnend mit der Inbetriebnahme seiner Kläranlage bzw. der Rechtskraft der Ausnahmegenehmigung, in Zeitabständen von jeweils fünf Jahren unaufgefordert einen Befund über die aktuelle Reinigungsleistung der Baubehörde vorzulegen. Ist die Reinigungsleistung nicht mehr jener der Kläranlage der öffentlichen Kanalisation gleichwertig, ist die Ausnahmegenehmigung aufzuheben.

Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle sind von der Anschlussverpflichtung auf Antrag des Liegenschaftseigentümers weiters ausgenommen:

1. landwirtschaftliche Liegenschaften mit aufrechter Güllewirtschaft (§ 3 Z 13 des NÖ Bodenschutzgesetzes, LGBl. 6160), die die darauf anfallenden Schmutzwässer gemeinsam mit Gülle, Jauche und sonstigen Schmutzwässern aus Stallungen, Düngerstätten, Silos für Nasssilage und anderen Schmutzwässern, die nicht in den öffentlichen Kanalanlagen eingebracht werden dürfen, entsorgen und

2. Liegenschaften, welche die anfallenden Schmutzwässer über einen Betrieb mit aufrechter Güllewirtschaft entsorgen, der im selben räumlich zusammenhängenden Siedlungsgebiet liegt.

Die Entsorgung der Schmutzwässer muss unter Einhaltung der Bestimmungen des § 10 des NÖ Bodenschutzgesetzes bereits vor der Kundmachung des Gemeinderatsbeschlusses erfolgen, die Schmutzwässer der betroffenen Liegenschaften über eine öffentliche Kanalanlage zu entsorgen (Grundsatzbeschluss).

Für das Verfahren betreffend die Kundmachung und Bekanntgabe des Grundsatzbeschlusses gelten die Bestimmungen des Abs. 3 sinngemäß.

Der Antrag muss unter Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung entsprechend den Bestimmungen des § 10 des NÖ Bodenschutzgesetzes innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der Kundmachungsfrist eingebracht werden.

Die Einstellung der Güllewirtschaft bzw. der Entsorgung der Schmutzwässer über einen Betrieb mit Güllewirtschaft ist vom Liegenschaftseigentümer der Baubehörde unverzüglich anzuzeigen. Wird die Güllewirtschaft eingestellt, hat die Baubehörde die Ausnahmegenehmigung aufzuheben.

Gemäß § 17 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 haben die Eigentümer von Liegenschaften oder Bauwerken oder Bauwerber, die zum Anschluss an die öffentliche Kanalanlage verpflichtet sind, Gebäude mit Abwasseranfall mit der öffentlichen Kanalanlage in Verbindung zu bringen. Der Hauskanal mitsamt dem Anschluss an die Anschlussleitung (Absatz 2) ist auf Kosten des Liegenschaftseigentümers (Bauwerbers) nach den näheren Bestimmungen der NÖ Bauordnung herzustellen. Die Liegenschafts-eigentümer der im Zeitpunkt des Eintrittes der Anschlussverpflichtung bereits be-stehenden Gebäude sind verpflichtet, diese auf ihre Kosten nötigenfalls derart umzu-bauen, dass ein Anschluss an die Hausentwässerungsanlage (Hauskanal) möglich ist. Bei Neubauten ist im vorhinein auf die Anschlussmöglichkeit Bedacht zu nehmen.

Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle hat der Bürgermeister (Magistrat) bei Neulegung eines Hauptkanales der Gemeinde den Liegenschaftseigentümern, für die dadurch eine Anschlusspflicht eintritt, rechtzeitig durch Bescheid den Anschluss aufzutragen. Die Liegenschaftseigentümer sind nach Rechtskraft der Entscheidung verpflichtet für den rechtzeitigen Anschluss der Hauskanäle Vorsorge zu treffen. Der Anschluss der Hauskanäle an die öffentliche Kanalanlage ist gleichzeitig mit der Verlegung der Anschlussleitung an die Liegenschaftsgrenze herzustellen. Dieser Zeitpunkt kann in Einzelfällen vom Bürgermeister (Magistrat) auf begründetes schriftliches Ansuchen verschoben werden.

Rechtliche Erwägungen zu den Spruchpunkten I.1. und II.1.:

Die vom erkennenden Gericht zuvor wörtlich zitierte Bestimmung des § 45 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 enthält die Regelung über die Verpflichtung zum Anschluss einer Liegenschaft an eine öffentliche Kanalanlage, wobei diese Bestimmung von einer grundsätzlichen Anschlusspflicht an die öffentliche Kanalanlage ausgeht, wenn eine Anschlussmöglichkeit besteht.

Aus der zuvor wörtlich zitierten Bestimmung des § 45 Abs. 3 und 4 NÖ Bauordnung 2014 ergibt sich, dass die beiden Beschwerdeführer bei Betreiben einer Landwirtschaft mit aufrechter Güllewirtschaft berechtigt sind, einen Antrag auf Ausnahme von ihrer Anschlussverpflichtung an die verfahrensgegenständliche öffentliche Kanalanlage zu stellen.

Allerdings ist diese Antragstellung an die materiellrechtliche Frist von vier Wochen ab dem Ende der sechswöchigen Kundmachungsfrist des verfahrensgegenständlichen Grundsatzbeschlusses des Gemeinderates der Stadt St. Pölten an deren Amtstafel gebunden, in welcher ein solcher Antrag bei der belangten Behörde eingebracht werden muss, sodass den beiden Beschwerdeführern eine Frist von zehn Wochen (sechs Wochen Dauer der Kundmachung an der Amtstafel plus vier Wochen nach Ablauf der Kundmachung) für die Einbringung ihres Ausnahmeantrages zur Verfügung stand (vgl. u.a. VwGH vom 27. Mai 2008, Zl. 2007/05/0124, sowie VwGH vom 23. Juli 2009, Zl. 2009/05/0112, sowie VwGH vom 20. Oktober 2009, Zl. 2009/05/0149).

Wie das erkennende Gericht bereits zuvor in dieser Entscheidung dargelegt hat, wurde dieser Grundsatzbeschluss im Zeitraum vom Freitag, den 19. April 2024, bis inklusive Freitag, den 31. Mai 2024, und somit über einen Zeitraum von sechs Wochen, an der Amtstafel der Stadt St. Pölten kundgemacht, sodass die Frist zur Einbringung ihres Ausnahmeantrages am Freitag, den 28. Juni 2024, um 24:00 Uhr, endete.

Bis zu diesem Zeitpunkt wurde von den beiden Beschwerdeführern ein solcher Ausnahmeantrag bei der belangten Behörde nicht eingebracht, sodass sie diese Frist ungenutzt verstreichen ließen, wobei das erkennende Gericht in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass die Gründe und Motive, aus welchen sie diese Frist verstreichen ließen, im gegenständlichen Kanalanschlussverpflichtungsverfahren rechtlich nicht von Bedeutung sind.

Ebenso verweist das erkennende Gericht in diesem Zusammenhang darauf, dass es im gegenständlichen Kanalanschlussverpflichtungsverfahren rechtlich ebenso nicht von Bedeutung ist, ob die beiden Beschwerdeführer auch durch eine ortsübliche Aussendung über den verfahrensgegenständlichen Grundsatzbeschluss des Gemeinderates der Stadt St. Pölten vom 18. März 2024 informiert wurden, zumal nach den zuvor wörtlich zitierten gesetzlichen Bestimmungen der Beginn und das Ende der zehnwöchigen Frist zur Einbringung ihres Ausnahmeantrages nicht von einer solchen ortsüblichen Aussendung, sondern ausschließlich von der sechswöchigen Kundmachungsfrist an der Amtstafel der Stadt St. Pölten berechnet wird.

In diesem Zusammenhang verweist das erkennende Gericht auch darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. u.a. VwGH vom 23. Juli 2009, Zl. 2009/05/0112, sowie VwGH vom 20. Oktober 2009, Zl. 2009/05/0149) hierzu festhält, dass mit der Kundmachung des Grundsatzbeschlusses an der Amtstafel dieser Beschluss nach außen in Erscheinung tritt und dieser in dieser Weise den Gemeindebürgern inhaltlich bekannt wird und den Gemeindebürgern somit die notwendigen Informationen verschafft, aufgrund deren diese entscheiden können, ob sie einen Ausnahmenatrag nach § 45 Abs. 3 und 4 NÖ Bauordnung 2014 stellen wollen. Umgekehrt ist diese Befristung der Antrag-stellung um Ausnahme wiederum vom Gedanken getragen, einer Gemeinde möglichst früh Informationen darüber zu verschaffen, welche Liegenschaften eine Ausnahmebewilligung anstreben, um bereits in der Planungsphase darauf, wie z.B. hinsichtlich der Dimensionierung der öffentlichen Kanalanlage, entsprechend reagieren zu können.

Dazu kommt im gegenständlichen Fall, dass die beiden Beschwerdeführer mit ihrem Schreiben vom 16. September 2025 bei der belangten Behörde bereits eine Ausnahme von ihrer Anschlussverpflichtung beantragten und dass dieser Antrag um Ausnahme von ihrer Anschlussverpflichtung von der belangten Behörde mit deren Bescheid vom 15. Oktober 2025, Zl. ***, gemäß § 45 Abs. 4 NÖ Bauordnung 2014 iVm § 17 NÖ Kanalgesetz 1977 wegen Fristversäumnis rechtskräftig zurückgewiesen wurde, sodass in dieser Hinsicht bereits eine entschie-dene Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG 1991 vorliegt, sodass es den beiden Beschwerdeführern verwehrt ist, einen neuerlichen Antrag um Ausnahme von ihrer Anschlussverpflichtung zu stellen, zumal ein solcher Antrag nicht zweimal gestellt werden darf, sodass ein solcher neuerlicher Ausnahmeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden müsste. Eine Ausnahmebewilligung kann den beiden Beschwerdeführern somit nicht mehr erteilt werden, weshalb sie verpflichtet sind, ihre Schmutzwässer in die öffentliche Kanalanlage einzuleiten. Aufgrund dieser rechts-kräftigen Entscheidung kann es somit im gegenständlichen Kanalanschlussverpflichtungsverfahren auch dahingestellt bleiben, ob für die beiden Beschwerdeführer der gesetzlich normierte Ausnahmetatbestand des § 45 Abs. 4 NÖ Bauordnung 2014 von der Kanalanschlussverpflichtung vorgelegen hätte.

Daraus folgt wiederum, dass die beiden Beschwerdeführer zum Anschluss ihrer verfahrensgegenständlichen Liegenschaft an die verfahrensgegenständliche öffentliche Kanalanlage verpflichtet sind und eine Ausnahme von ihrer Anschlussverpflichtung nicht - mehr - möglich ist.

Zum Vorbringen der beiden Beschwerdeführer, dass sie ihre Hausabwässer im Rahmen ihrer aufrechten Güllewirtschaft zur Verdünnung ihrer Gülle benötigen, verweist das erkennende Gericht auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 17. März 2006, Zl. 2005/05/0310, sowie VwGH vom 20. Oktober 2009, Zl. 2009/05/0149, sowie VwGH vom 23. August 2012, Zl. 2009/05/0288), wonach wirtschaftliche Gesichtspunkte, wie etwa das aufrechte Betreiben einer Güllewirtschaft, bei der verfahrensgegenständlichen Kanalanschluss-verpflichtung außer Acht zu bleiben haben, da die zuvor wörtlich zitierten gesetz-lichen Bestimmungen auf dieses Kriterium nicht abstellen, sodass im gegenständlichen Kanalanschlussverpflichtungsverfahren auch die wirtschaftliche Zumutbarkeit der Kanalanschlussverpflichtung nicht zu prüfen ist.

Aufgrund dieser Ausführungen steht für das erkennende Gericht fest, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Kanalanschlussverpflichtungsbescheid in seinen Rechten nicht verletzt wird, weshalb seine Beschwerde spruchgemäß abzuweisen war.

Wie bereits im Sachverhalt dieser Entscheidung dargelegt wurde, hat die Beschwerdeführerin in der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 10. Juni 2026 ihre Beschwerde mangels einer Rechtsverletzungsmöglichkeit durch den angefochtenen Bescheid zurückgezogen, weil durch diesen angefochtenen Bescheid nur ihr Ehegatte A von der belangten Behörde verpflichtet wurde; eine solche Zurückziehung ist bis zur Erlassung einer Beschwerdeentscheidung möglich und zulässig.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 29. April 2015, Zl. Fr 2014/20/0047) geht aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG 2014 hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren - hier: das gerichtliche Beschwerdeverfahren - einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat (vgl. in diesem Sinn - bezogen auf § 50 VwGVG 2014 und die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens - auch VwGH vom 30. September 2014, Zl. Ra 2014/02/0045). Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG 2014 erfolgen nämlich die Entscheidungen und Anord-nungen eines Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 28 Abs. 1 VwGVG 2014 nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnisses ausdrücklich aus. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG 2014 vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Handelt es sich doch bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung im Sinne des § 31 Abs. 1 VwGVG 2014 (vgl. nochmals u.a. VwGH vom 29. April 2015, Zl. Fr 2014/20/0047).

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde der Beschwerdeführerin war das beim erkennenden Gericht anhängige Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin somit spruchgemäß einzustellen.

Zu den Spruchpunkten I.2. und II.2.:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses und Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist weder gegen das Erkenntnis noch gegen den Beschluss zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfragen zu lösen waren, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß zu klären galt, ob der Beschwerdeführer durch den verfahrensgegenständlichen Kanalanschlussverpflichtungsbescheid in seinen Rechten verletzt wurde, wobei die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind, und es erfolgte auch die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung.

Zudem erfolgte die durchgeführte rechtliche Beurteilung vom erkennenden Gericht betreffend die Entscheidung über die Einstellung des Beschwerdeverfahrens infolge der Zurückziehung der Beschwerde der Beschwerdeführerin aufgrund der vorhin zitierten, einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung.

Die beiden Entscheidungen weichen nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und es werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet; zudem liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch dann nicht vor, wenn es auf Grund der eindeutigen Rechtslage keiner Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof bedarf (vgl. u.a. VwGH vom 27. Februar 2018, Zl. Ra 2018/05/0011 mwN, sowie VwGH vom 8. August 2019, Zl. Ra 2018/04/0110).

Darüber hinaus betrifft die durchgeführte rechtliche Beurteilung lediglich die beiden gegenständlichen Fälle und es war daher lediglich jeweils eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen.

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