LVwG N LVwG-AV-451/001-2026

LVwG-AV-451/001-2026Tribunale amministrativo regionale10 giu 2026

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Nachbarrecht; Einwendung; subjektiv-öffentliches Recht; Immissionen; Verkehrsverhältnisse; Widmung;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-451/001-2026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.451.001.2026

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Glöckl, LL.M. über die Beschwerde der A GmbH Co KG, ***, ***, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadt Wiener Neustadt vom 05.11.2025, Zl. ***, betreffend Baubewilligung für die Errichtung von zwei Containeranlagen sowie die Herstellung von Fahr- und Stellplatzflächen samt Entwässerungsanlagen auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, KG ***, (mitbeteiligte Partei: C GmbH) zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid des Stadtrates der Stadt Wiener Neustadt vom 05.11.2025, Zl. ***, wird bestätigt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Ansuchen vom 17.01.2024 beantragte die C GmbH (in der Folge: mitbeteiligte Partei) die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung von zwei Containeranlagen sowie die Herstellung von Fahr- und Stellplatzflächen samt Entwässerungsanlagen auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, KG ***, Standort ***, *** (in der Folge: Baugrundstücke).

Mit Schreiben vom 08.04.2025 wurden die Nachbarn und Parteien vom projektierten Vorhaben in Kenntnis gesetzt. Die A GmbH Co KG (in der Folge: Beschwerdeführerin) erhob mit Eingabe vom 23.04.2025 fristgerecht Einwendungen. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, für das Vorhaben liege kein Immissionsgutachten, insbesondere kein Lärmgutachten, vor; weiters sei die Verkehrsführung mangelhaft, insbesondere im Bereich der Ausfahrt der Waschstraße; ferner wurde auf einen früheren Bescheid mit der Zahl *** Bezug genommen.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt (in der Folge: Baubehörde I. Instanz) vom 06.08.2025, Zl. ***, wurde der mitbeteiligten Partei die beantragte Baubewilligung erteilt. Die von der nunmehrigen Beschwerdeführerin erhobenen Einwendungen betreffend mangelnde Prüfung des projektierten Vorhabens im baubehördlichen Vorprüfungsverfahren, Änderung der Verkehrsverhältnisse und Vorbringen unter Bezugnahme auf *** wurden zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 21.08.2025 Berufung. Darin wurde im Wesentlichen geltend gemacht, ihre Einwendungen seien dahin auszulegen gewesen, dass sie sich gegen Immissionen, insbesondere Lärm, aber auch Geruch, Staub und Abgase, richteten; die Baubehörde hätte ein immissionstechnisches Gutachten einholen müssen; die Planunterlagen seien mangelhaft.

Mit Bescheid des Stadtrates der Stadt Wiener Neustadt (in der Folge: belangte Behörde) vom 05.11.2025, Zl. ***, wurde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Dagegen richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 09.12.2025. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, die Baubehörde erster Instanz habe die erforderlichen Ermittlungen hinsichtlich der vom Vorhaben ausgehenden Immissionen unterlassen und insbesondere kein immissionsschutztechnisches Sachverständigengutachten eingeholt. Die Berufungsbehörde habe diese Mängel übernommen und rechtsirrig angenommen, Immissionsschutz sei ausschließlich Gegenstand des gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens. Die Baubehörde habe ihre Restkompetenz nach § 48 NÖ Bauordnung verkannt.

Beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde aufzuheben und zur Verbesserung an die erstinstanzliche Baubehörde zurückzuverweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und in der Sache selbst zu entscheiden, in eventu den angefochtenen Beschied dahingehend abzuändern, dass der Antrag auf Baugenehmigung abgewiesen werde.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Die belangte Behörde leitete die Beschwerde samt Verwaltungsakt an das Landesverwaltungsgericht weiter.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.

4. Feststellungen:

Gegenstand des baubehördlichen Verfahrens ist ausschließlich das eingereichte Projekt betreffend die Errichtung von zwei Containeranlagen sowie die Herstellung von Fahr- und Stellplatzflächen samt Entwässerungsanlagen auf den Baugrundstücken.

Für dieses Vorhaben wurde auch um gewerbebehördliche Bewilligung angesucht und ist ein gewerbebehördliches Verfahren unter der Geschäftszahl *** anhängig.

Das verfahrensgegenständliche Vorhaben befindet sich in der Widmung Bauland-Betriebsgebiet (BB) und ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan wurde nicht festgestellt.

Die Beschwerdeführerin hat im erstinstanzlichen Verfahren fristgerecht Einwendungen erhoben. Diese betrafen nach ihrem Inhalt das Fehlen eines Immissionsgutachtens, insbesondere eines Lärmgutachtens, die behauptete Unzulänglichkeit der Verkehrsführung und die daraus erwarteten Verkehrsprobleme sowie Vorbringen unter Bezugnahme auf einen anderen Bescheid bzw. ein anderes Verfahren. In der Berufung und in der Beschwerde wurde dieses Vorbringen dahin vertieft, dass auch Geruch, Staub und Abgase von der Einwendung umfasst seien und die Behörde ein immissionsschutztechnisches Gutachten hätte einholen müssen.

Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid nicht davon ausgegangen, dass der Baubehörde bei gewerblichen Betriebsanlagen schlechthin jede Prüfkompetenz in Immissionsfragen fehlt. Vielmehr hat sie ausdrücklich ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine „Restkompetenz“ der Baubehörde hinsichtlich der Prüfung bestehe, ob im Sinn des § 48 NÖ BO 2014 eine örtlich zumutbare Belästigung vorliegt. Zugleich hat sie dargelegt, dass sich das Vorhaben im Bauland-Betriebsgebiet befinde, ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan nicht gegeben sei und sich eine übermäßige Lärm-, Geruchs- oder sonstige schädliche Einwirkung auf die Umgebung aus dem Vorbringen nicht erschließe.

Auf Basis der vorgelegten Unterlagen liegen keine weitergehenden projektbezogenen fachlichen Unterlagen oder Gutachten vor, aus denen sich konkrete, über die Widmungskategorie hinausgehende, vom eingereichten Projekt ausgehende unzulässige Immissionen ableiten ließen. Die Beschwerde stützt sich vielmehr im Kern auf den Vorwurf, ein solches Gutachten hätte eingeholt werden müssen.

5. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen sich auf den Inhalt der vorgelegten Bescheide des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt vom 06.08.2025 und des Stadtrates der Stadt Wiener Neustadt vom 05.11.2025 sowie auf den Inhalt der Beschwerde vom 09.12.2025.

Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Bescheiden. Die Feststellungen zum Inhalt der Einwendungen ergeben sich aus der im vorgelegten Verwaltungsakt befindlichen Eingabe der Beschwerdeführerin sowie aus der Berufungsbegründung und aus dem Beschwerdeschriftsatz selbst.

Die Feststellung zur Widmungssituation beruht auf den Flächenwidmungsplan; ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan liegt nicht vor. Gegenteilige, auf konkrete Aktenbestandteile gestützte Behauptungen wurden von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht.

Die Feststellung, dass ein gewerbebehördliches Verfahren anhängig ist, ergibt sich ausdrücklich aus den Ausführungen im vorgelegten Verwaltungsakt und wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

Die Feststellung, dass keine weitergehenden projektbezogenen fachlichen Unterlagen vorliegen, folgt aus dem Inhalt der vorgelegten Unterlagen. Gerade das Fehlen eines immissionsschutztechnischen Gutachtens bildet den Kern des Beschwerdevorbringens.

6. Rechtslage:

6.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 1/2015, in der Fassung LGBl. Nr. 9/2026, lauten:

„§ 6

Parteien und Nachbarn

(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:

1. der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks

2. der Eigentümer des Baugrundstücks

3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und

4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).

Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach § 11 Abs. 3 beeinträchtigt werden können.

Vorhaben nach § 15 – ausgenommen jene nach § 15 Z 11 – lösen keine Parteistellung der Nachbarn aus.

(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017 in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)

sowie

2. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z. B. aus Heizungs- und Klimaanlagen),

gewährleisten und

3. durch jene Bestimmungen über

a)die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen,

sowie

b)gesetzlich vorgesehene Abweichungen von den Festlegungen nach lit. a, soweit die ausreichende Belichtung

-auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn (§ 50 Abs. 2 und 4, § 51 Abs. 2 Z 3 und Abs. 4, § 67 Abs. 1) oder

-auf bestehende bewilligte Hauptfenster (§ 52 Abs. 2 Z 4, § 53a Abs. 8) der Nachbarn

beeinträchtigt werden könnte.

[…]“

„§ 20

Vorprüfung

(1) Die Baubehörde hat bei Anträgen auf Baubewilligung vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben entgegensteht:

1. die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks, seine Erklärung zur Vorbehaltsfläche oder Aufschließungszone, sofern das Vorhaben nicht der Erfüllung einer Freigabebedingung dient,

2. der Bebauungsplan,

3. der Zweck einer Bausperre,

4. die Unzulässigkeit der Erklärung des betroffenen Grundstücks im Bauland zum Bauplatz,

5. ein Bauverbot nach § 13 oder nach § 53 Abs. 6 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,

6. bei Hochhäusern, sofern deren Raumverträglichkeit nicht bereits im Widmungsverfahren geprüft wurde, das Unterbleiben der Raumverträglichkeitsprüfung oder deren negatives Ergebnis, oder

7. sonst eine Bestimmung

-dieses Gesetzes, ausgenommen § 18 Abs. 4,

-des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,

-der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017,

-des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210,

-des NÖ Kanalgesetzes, LGBl. 8230,

-des NÖ Wasserleitungsanschlussgesetzes, LGBl. 6951, oder

-einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze.

Die Baubehörde kann von der Überprüfung des Energieausweises absehen, wenn nicht im Verfahren Zweifel an der Richtigkeit des Energieausweises auftreten.

Bei gewerblichen Betriebsanlagen ist die Prüfung nach Z 7 auf jene Bestimmungen eingeschränkt, deren Regelungsinhalt durch die gewerberechtliche Genehmigung nicht erfasst ist.

Weisen bewilligte Hauptgebäude bereits einen Widerspruch zum geltenden Bebauungsplan (Z 2) auf, welcher nicht beseitigt werden kann, sind Zubauten und Abänderungen insofern zulässig, als der Istzustand im Hinblick auf die Festlegungen des Bebauungsplanes nicht verschlechtert wird.

Die Z 1 bis 7 stehen dem Bauvorhaben nicht entgegen, wenn es sich um Flächen handelt, für die eine rechtswirksame überörtliche Planung im Sinn des § 15 Abs. 2 Z 1 NÖ ROG 2014 für Flughäfen besteht. Anzuwenden sind lediglich die bautechnischen Bestimmungen dieses Gesetzes und der NÖ Aufzugsordnung 2016 sowie die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren, jeweils samt allfälliger Durchführungsverordnungen.

Bei Hochhäusern und Bauwerken für größere Menschenansammlungen von mehr als 120 Personen (z. B. Versammlungsstätten, Veranstaltungsbetriebsstätten) ist ein Vertreter der Feuerwehr als Auskunftsperson einzubinden.

(2) Wenn die Baubehörde eines der im Abs. 1 angeführten Hindernisse feststellt, hat sie den Antrag abzuweisen. Hält sie dessen Beseitigung durch eine Änderung des Bauvorhabens für möglich, dann hat sie dies dem Bauwerber mitzuteilen.

Diese Mitteilung hat eine Frist zur Vorlage der geänderten Antragsbeilagen zu enthalten. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Antrag abzuweisen.“

„§ 48

Immissionsschutz

Emissionen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen, die originär von Vorhaben nach §§ 14 und 15 oder deren Benützung ausgehen, sowie bei Windkraftanlagen (§ 14 Z 6) zusätzlich Emissionen durch Eis- und Schattenwurf dürfen Menschen weder in ihrem Leben oder ihrer Gesundheit gefährden noch örtlich unzumutbar belästigen.

Ausgenommen davon sind:

-Lärmemissionen von Kindern auf Spielplätzen, in Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen oder ähnlichen Anlagen,

-Emissionen aus der Nutzung von Stellplätzen, sofern sie einem Vorhaben nach § 63 Abs. 1 erster Satz zugeordnet sind, selbst wenn sie die dafür verordnete Mindestanzahl der Stellplätze übersteigen, sowie

-Emissionen von öffentlichen Warneinrichtungen.

Ob Belästigungen örtlich unzumutbar sind, richtet sich nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen. Örtlich sind dabei als Emissionsquellen neben dem Bauvorhaben die bewilligten oder angezeigten Bauwerke, die innerhalb einer Entfernung von 300 m vom Bauvorhaben aus situiert sind und mit diesem eine organisatorische oder wirtschaftliche Einheit bilden, in die Beurteilung miteinzubeziehen.“

6.2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten:

[…]

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

[…]“

„Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[…]“

7. Erwägungen:

7.1. Die Beschwerde ist nicht begründet.

7.2. Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. VwGH 23.11.2016, Ra 2016/05/0023, sowie VwGH 24.06.2025, Ra 2023/05/0261, dass die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte nach § 6 Abs. 2 NÖ BO taxativ festgelegt sind).

7.3.1. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf Immissionen beruft, ist festzuhalten, dass ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht nur hinsichtlich jener Immissionen besteht, die in § 48 NÖ BO 2014 taxativ genannt sind (vgl. VwGH 23.11.2016, Ra 2016/05/0023). Daraus folgt zugleich, dass nicht jede behauptete objektive Rechtswidrigkeit eines Bauvorhabens vom Nachbarn mit Erfolg geltend gemacht werden kann.

7.3.2. Das Baubewilligungsverfahren ist ein Projektgenehmigungsverfahren (vgl. VwGH 14.04.2016, VwGH 2013/06/0205); Gegenstand der Beurteilung durch die Baubehörde ist ausschließlich das eingereichte Projekt. Maßgeblich ist daher nicht jede abstrakte oder bloß vermutete spätere Entwicklung, sondern die Beurteilung des beantragten Vorhabens anhand der Projektunterlagen.

7.3.3. Die Beschwerdeführerin stützt ihre Beschwerde im Kern darauf, dass ein immissionsschutztechnisches Gutachten fehle. Sie zeigt jedoch nicht konkret auf, welche projektbezogenen Merkmale des eingereichten Bauvorhabens nach Art, Umfang oder Betriebsweise zu Immissionen führen sollen, die über das in der maßgeblichen Widmungskategorie zulässige Maß hinausgehen. Ihr Vorbringen verbleibt auf der Ebene allgemeiner Befürchtungen einer Erhöhung von Lärm, Geruch, Staub und Abgasen.

7.4. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verschlechterung der Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen und daraus resultierende Lärm- und Geruchsbelästigungen geltend macht, ist dieses Vorbringen schon dem Grunde nach nicht geeignet, eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte im Baubewilligungsverfahren darzutun. Anrainer im Baubewilligungsverfahren haben keinen Anspruch darauf, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf einer öffentlichen Straße nicht ändern (vgl. VwGH 19.10.2021, Ra 2019/06/0041). Die belangte Behörde hat daher die auf die Verkehrsverhältnisse bezogenen Einwendungen zu Recht nicht als durchsetzbare Nachbarrechte behandelt.

Nach § 74 GewO bedürfen gewerbliche Betriebsanlagen einer Genehmigung, wenn sie etwa geeignet sind, Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub oder Erschütterung zu belästigen oder die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs wesentlich zu beeinträchtigen. Daraus ergibt sich, dass gerade jene von der Beschwerdeführerin hervorgehobenen betriebsanlagenbezogenen Auswirkungen typischerweise Gegenstand des gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahrens sind.

Die Beschwerdeführerin weist zwar zutreffend darauf hin, dass die belangte Behörde ihre Prüfkompetenz nicht mit der Begründung verneinen dürfte, Immissionsschutz sei schlechthin ausschließlich Sache des Gewerberechts. Eine solche absolute Verneinung liegt im angefochtenen Bescheid jedoch nicht vor. Die belangte Behörde hat vielmehr ausdrücklich anerkannt, dass bei gewerblichen Betriebsanlagen eine „Restkompetenz“ der Baubehörde hinsichtlich der Prüfung besteht, ob eine örtlich zumutbare Belästigung vorliegt; Nachbarn sind auch bei einer gewerblichen Betriebsanlage im baurechtlichen Verfahren nicht schlechthin rechtsschutzlos (vgl. zB VwGH 23.11.2016, Ra 2016/05/0023).

Entscheidend ist daher nicht, ob eine Restkompetenz besteht, sondern ob die Beschwerdeführerin Umstände aufgezeigt hat, die im Rahmen dieser Restkompetenz eine weitergehende baubehördliche Prüfung erforderlich gemacht hätten. Dies ist zu verneinen.

Die belangte Behörde hat festgestellt, dass das Vorhaben im Bauland-Betriebsgebiet situiert ist und ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan nicht vorliegt. Der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen kann bei einem widmungskonformen Bauvorhaben nicht zu einer Versagung der Baubewilligung führen (vgl. VwGH 29.07.2021, Ra 2021/05/0082). Dies ist für den vorliegenden Fall maßgeblich.

Die Beschwerdeführerin hat keine konkreten, aus dem Projekt ableitbaren Tatsachen vorgebracht, die geeignet wären, die Annahme der Widmungskonformität oder die Zulässigkeit des Vorhabens innerhalb der Widmungskategorie in Frage zu stellen. Sie hat insbesondere keine projektbezogenen Parameter genannt, aus denen sich eine atypische, für ein Betriebsgebiet unzulässige oder über das widmungsgemäß hinzunehmende Maß hinausgehende Belastung ergeben würde. Ihr Vorbringen erschöpft sich im Wesentlichen in der Behauptung, ohne Gutachten könne eine solche Beurteilung nicht vorgenommen werden.

Ein derartiges Vorbringen reicht jedoch nicht aus, um eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte nach der NÖ BO 2014 darzutun. Das Nachbarrecht vermittelt keinen Anspruch auf Durchführung eines bestimmten Ermittlungsprogramms um seiner selbst willen, sondern nur auf Wahrung jener subjektiv-öffentlichen Rechte, die dem Nachbarn nach dem Gesetz zukommen. Wo – wie hier – keine konkreten projektbezogenen Anhaltspunkte für eine Überschreitung des im Betriebsgebiet zulässigen Maßes aufgezeigt werden, führt das bloße Fehlen eines zusätzlichen Gutachtens nicht schon für sich zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung.

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Planunterlagen seien mangelhaft, weil sie keine nachvollziehbare Beurteilung der Immissionslage ermöglichten, ist ihr ebenfalls nicht zu folgen. Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens ist das eingereichte Projekt (vgl. VwGH 14.04.2016, 2013/06/0205). Ein Nachbar kann daraus nur insoweit Rechte ableiten, als die behaupteten Mängel ihn an der Geltendmachung konkreter subjektiv-öffentlicher Rechte hindern. Die Beschwerdeführerin war jedoch offenkundig in der Lage, ihre Einwendungen zu formulieren; sie hat diese auch in mehreren Schriftsätzen ausführlich erhoben. Dass ihr die Wahrnehmung ihrer Rechte durch einen derartigen Unterlagenmangel unmöglich gemacht worden wäre, ist auf Basis der vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich.

Auch der geltend gemachte Begründungsmangel liegt nicht vor. Das Unterlassen jeglicher argumentativer Auseinandersetzung mit einem Beschwerdevorbringen führt zu einem relevanten Begründungsmangel (vgl. VwGH 24.06.2025, Ra 2023/05/0261). Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben. Die belangte Behörde hat sich mit den Berufungsgründen auseinandergesetzt. Sie hat die maßgeblichen Rechtsgrundlagen dargestellt, die eingeschränkte baubehördliche Prüfungsbefugnis bei gewerblichen Betriebsanlagen erläutert, die Widmungskonformität des Vorhabens festgestellt, die Restkompetenz der Baubehörde ausdrücklich angesprochen und begründet, weshalb sie aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte ableiten konnte. Dass die Beschwerdeführerin diese rechtliche Beurteilung nicht teilt, macht die Begründung noch nicht mangelhaft.

7.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zwar rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, jedoch keine konkrete Verletzung eines ihr im Baubewilligungsverfahren zustehenden subjektiv-öffentlichen Nachbarrechts aufgezeigt hat. Ihre Einwendungen zu den Verkehrsverhältnissen betreffen keine im baurechtlichen Bewilligungsverfahren durchsetzbaren Nachbarrechte. Soweit sie sich auf Immissionen beruft, bleibt ihr Vorbringen allgemein und zeigt keine projektbezogenen Umstände auf, aus denen sich eine über das in der Widmung Bauland-Betriebsgebiet zulässige Maß hinausgehende Belastung ableiten ließe. Das Vorhaben wurde von der belangten Behörde als widmungskonform beurteilt; der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen bei einem widmungskonformen Bauvorhaben kann nicht zur Versagung der Baubewilligung führen (vgl. VwGH 29.07.2021, Ra 2021/05/0082).

Die belangte Behörde hat ihre Restkompetenz nicht verkannt, sondern geprüft und vertretbar verneint, dass aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte ableitbar sei. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet.

8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG Abstand genommen werden, zumal im gegenständlichen Fall der Sachverhalt im Wesentlichen unstrittig ist und primär Rechtsfragen zu lösen waren. Es war nicht somit nicht zu erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und stand dem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 30.03.2010 entgegen (vgl. VwGH 29.04.2014, 2013/04/0157).

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt den in den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.06.2025, Ra 2023/05/0261, 23.11.2016, Ra 2016/05/0023, 14.04.2016, 2013/06/0205, 19.10.2021, Ra 2019/06/0041 und vom 29.07.2021, Ra 2021/05/0082 dargestellten Grundsätzen.

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