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LVwG-AV-84/001-2026•LVwG N LVwG-AV-84/001-2026
LVwG-AV-84/001-2026Tribunale amministrativo regionale9 giu 2026
Umweltrecht; Bergbau; Gewinnungsbetriebsplan; Nachbar; subjektiv-öffentliches Recht; Emissionen; Bedingung; Feststellung; Rechtskraft;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter MMag. Horrer über die Beschwerde der A GmbH gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 9. Dezember 2025, Zl. ***, betreffend Einwendungen gegen die Erteilung der Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe für den Schotterabbau in der Katastralgemeinde *** nach den Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG nach Durchführung einer gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Sachverhalt
Abbaufeld mit der Bezeichnung „***“: UVP-Feststellungsverfahren
Aufgrund des Antrages der B GmbH (im Folgenden: Antragstellerin) vom 12. Juli 2021, ergänzt durch die Schreiben vom 20. Juli 2021 und vom 28. Juli 2021 sowie vom 8. September 2021, stellte die NÖ Landesregierung als UVP-Behörde mit ihrem Bescheid vom 6. Oktober 2021, Zl. , gemäß §§ 3 Abs. 7 und 3a UVP-G 2000 iVm Z. 25 und 46 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 fest, dass das geplante Vorhaben der Antragstellerin in Form des Abbaus von grundeigenen mineralischen Rohstoffen (Schotter- und Kiesgewinnung) im Tagbau in Form einer Trockenbaggerung bzw. einer vorübergehenden Nassbaggerung auf dem Abbaufeld mit der Bezeichnung „“ auf einer Fläche von rund 4,9 ha und einem Rohstoff-Abbauvolumen von rund 481.085 m3 auf den beiden sich im Eigentum der Antragstellerin befindlichen Grundstücken Nrn. *** und ***, je KG ***, in drei Abschnitten von Süden nach Norden bis auf Höhe HHGW1988-2020 mit anschließender Aufhöhung mit geeigneten grubeneigenem Material auf zumindest 2 m über HHGW1988-2020 keinen Tatbestand des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 erfüllt und dieses damit nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt.
Die jeweilige Jahresfördermenge soll 25.000 m3 bis maximal 70.000 m3 betragen. Die Gewinnung der grundeigenen mineralischen Rohstoffe soll mittels eines Hydraulikbaggers, eines Radladers, einer mobilen Siebanlage und eines mobilen Backenbrechers sowie durch maximal zwei Sprengungen im Monat erfolgen; ebenso soll ein dieselbetriebenes Stromaggregat zum Einsatz kommen. Das gewonnene Material soll an Ort und Stelle gebrochen und gesiebt und mittels straßenzugelassener LKWs abtransportiert werden, wobei am Tag maximal 100 LKW-Fuhren vorgesehen sind. Die Zu- und Abfahrt zu diesem Abbaufeld soll auf dem sich im Eigentum der Antragstellerin befindlichen Grundstück Nr. ***, KG ***, erfolgen.
Begründend führte die UVP-Behörde zu ihrer Feststellung im Wesentlichen aus, dass aus ihrer Sicht beim Abbaufeld „“ antragsgemäß von einem Änderungsvorhaben im Sinne des § 3a UVP-G 2000 auszugehen ist, wobei angesichts des dargestellten Vorhabens die Z. 25 lit. b und lit. d des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 sowie die Änderungsbestimmungen des § 3a UVP-G 2000 prüfrelevant sind. Nachdem das Änderungsvorhaben weder in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A (besonderes Schutzgebiet) und der Kategorie E (Siedlungsgebiet) noch in einem Schutzgebiet der Kategorie C liegt, kommt der in Spalte 3 enthaltene Tatbestand des Anhanges 1 Z. 25 lit. d UVP-G 2000 nicht zur Anwendung. Nach Maßgabe der angegebenen Flächengrößen, der in den letzten 10 Jahren bewilligten Abbauflächen von insgesamt 19,65 ha und der nunmehr verfahrensgegenständlichen Abbaufläche von 4,9 ha werden beide für die Z. 25 lit. b des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 tatbestandsverwirklichenden Schwellenwerte von mindestens 20 ha und 5 ha nicht erreicht, weshalb auch dieser Tatbestand nicht erfüllt ist. Mit insgesamt 44.050 m2 an Rodungsfläche ist auch der Tatbestand der Z. 46 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 nicht berührt. Bei der kumulativen Betrachtung bleibt das Abbaufeld „“ auch unterhalb der Bagatellschwelle von 25 % des Schwellenwertes, sodass auch keine Kumulationsprüfung mit anderen gleichartigen Vorhaben in räumlichem Zusammenhang nach § 3a Abs 6 UVP-G 2000 durchzuführen war.
Dieser UVP-Feststellungsbescheid wurde im Zeitraum vom 7. Oktober 2021 bis zum 18. November 2021 auf der Standortgemeinde *** zur öffentlichen Einsicht aufgelegt und es wurde diese Einsichtsmöglichkeit in diesem Zeitraum auch an der Amtstafel der Stadtgemeinde *** kundgemacht.
Dieser UVP-Feststellungsbescheid wurde im Zeitraum vom 7. Oktober 2021 bis zum 19. November 2021 auch beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Anlagenrecht, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt und in diesem Zeitraum auch im Internet auf der homepage der NÖ Landesregierung kundgemacht und gleichzeitig zum Download bereitgestellt.
Eine Anfechtung dieses UVP-Feststellungsbescheides erfolgte nicht, sodass dieser in Rechtskraft erwuchs.
Abbaufeld mit der Bezeichnung „***“: Genehmigungsverfahren der Bezirkshauptmannschaft Amstetten nach dem MinroG
Aufgrund des Antrages der Antragstellerin vom Mai 2022, abgeändert im März 2023, erteilte die Bezirkshauptmannschaft Amstetten (im Folgenden: belangte Behörde) der Antragstellerin mit ihrem Bescheid vom 4. April 2023, Zl. , gemäß §§ 80 bis 83, 116 und 171 Abs. 1 Mineralrohstoffgesetz (im Folgenden: MinroG) iVm § 93 Abs. 2 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - AschG die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe (Gewinnungsbetriebsplan Abbaufeld „“ ohne Radius) auf den beiden Grundstücken Nrn. *** und *** im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde *** bis zum 31. Dezember 2042, wobei der Abbau mit den Projektunterlagen und der Projektbeschreibung übereinstimmen muss, welche zu einem wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides erklärt wurden.
Nachdem eine rund 1.515 m2 große Fläche im nordöstlichen Eckbereich der im ursprünglichen Projekt vorgesehenen Abbaufläche innerhalb des 300 m - Abbauverbotsbereiches gemäß § 82 Abs. 2 Z. 2 MinroG liegt und eine Zustimmung seitens der Gemeinde nicht erwirkt werden konnte, war die Verkleinerung des Abbaubereiches gegenüber dem im UVP-Feststellungsverfahren beurteilten Vorhaben in dem Ausmaß erforderlich, dass der 300 m - Abbauverbotsbereich gemäß § 82 Abs. 1 MinroG eingehalten wird, sodass sich die beanspruchte Fläche infolge des Abzuges der Radiusfläche von 4,9 ha auf nunmehr rund 4,7 ha und das Rohstoff-Abbauvolumen von rund 481.085 m³ auf nunmehr rund 471.350 m³ verringerten. Der Abbau erfolgt in drei Abschnitten von Süden nach Norden und die jeweilige Jahresfördermenge beträgt 25.000 m3 bis maximal 70.000 m3. Im Zuge des Abbaus werden ein Radlader, ein Hydraulikbagger, eine mobile Siebanlage, ein mobiler Backenbrecher sowie ein dieselbetriebenes Stromaggregat eingesetzt. In jedem Monat erfolgen höchstens jeweils zwei Sprengungen. Dieses Abbaufeld wird von der im Süden vorbeiführenden *** aus aufgeschlossen, wobei die Zu- und Abfahrt dieses Abbaufeldes über das Grundstück Nr. *** erfolgt. Das gewonnene Material wird vor Ort gebrochen und gesiebt und sodann durch straßenzugelassene LKWs abtransportiert, wobei am Tag maximal 100 Fuhren vorgesehen sind.
Dieser Genehmigungsbescheid erwuchs mangels Anfechtung in Rechtskraft.
Abbaufeld mit der Bezeichnung „***“: UVP-Feststellungsverfahren
Aufgrund des Antrages der Antragstellerin vom 2. Juli 2024 stellte die NÖ Landesregierung als UVP-Behörde mit ihrem Bescheid vom 2. September 2024, Zl. , gemäß §§ 3 Abs. 7 und 3a UVP-G 2000 iVm Z. 25 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 fest, dass das geplante Änderungsvorhaben der Antragstellerin in Form einer Erweiterung des Abbaus von grundeigenen mineralischen Rohstoffen (Schotter- und Kiesgewinnung) des Abbaufeldes mit der Bezeichnung „“ im Tagbau in Form einer Trockenbaggerung bzw. einer vorübergehenden Nassbaggerung auf dem nunmehr geplanten Abbaufeld mit der Bezeichnung „***“ auf einer zusätzlich beanspruchten Fläche von rund 4,3 ha und einem Rohstoff-Abbauvolumen von rund 377.380 m3 auf den sich jeweils im Eigentum der Antragstellerin befindlichen Grundstücken Nrn. *** und ***, je KG ***, sowie auf Teilen der sich jeweils im Eigentum der Antragstellerin befindlichen Grundstücke Nrn. ***, *** und *** (neu - nach der Teilung des Grundstückes Nr. ***), je KG ***, in der Stadtgemeinde *** keinen Tatbestand im Sinne der §§ 3 oder 3a UVP-G 2000 iVm Anhang 1 zum UVP-G 2000 erfüllt und dieses damit nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt.
Diesem UVP-Feststellungsverfahren lag das geplante Vorhaben der Antragstellerin zugrunde, ihren bereits genehmigten Abbau von grundeigenen mineralischen Rohstoffen auf ihrem Abbaufeld „“ in Form einer Trockenbaggerung auf dem nunmehr geplanten Abbaufeld „“ zu erweitern, wobei dieses erweiterte Abbaufeld auf ihren beiden Grundstücken Nrn. *** und *** sowie auf Teilen ihrer Grundstücke Nrn. , *** und *** (neu) zu liegen kommen soll. Beim bereits genehmigten Abbaufeld „“ wurde der nordöstliche Eckbereich des Grundstückes Nr. *** ausgespart, da dieser innerhalb des 300 m - Abbauverbotsbereiches gemäß § 82 Abs. 2 Z. 2 MinroG liegt; das nächste bewohnte Gebäude liegt in einer Entfernung von rund 290 m nordwestlich des Abbaugebietes auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***.
Nachdem nunmehr die Zustimmung seitens der Gemeinde vorliegt, soll mit dem geplanten Vorhaben der Abbau in diesem „Radiusbereich“ fortgesetzt werden. Zusätzlich soll die Erweiterung des Abbaus Richtung Süden auf dem südlichen Teil des Grundstückes Nr. *** und auf Teilen der Grundstücke Nrn. ***, , *** und *** (neu) erfolgen, wobei die Summe der zusätzlich beanspruchten Fläche für diesen Abbau rund 4,3 ha und das zusätzliche Rohstoff-Abbauvolumen rund 377.380 m³ betragen sollen. Der Abbau auf der Erweiterungsfläche soll bis auf Höhe HHGW1988-2020 und in vier Abbauabschnitten erfolgen. Die Jahresfördermenge soll wie beim Abbaufeld „“ mit 25.000 m3 bis maximal 70.000 m3 ebenso gleichbleiben wie die Abbautechnik sowie der Maschineneinsatz (Hydraulikbagger, Radlader, mobile Siebanlage, mobiler Backenbrecher und ein dieselbetriebenes Stromaggregat). Die gewonnenen Rohstoffe sollen mittels einer mobilen Brecheranlage und einer Siebanlage vor Ort gebrochen und gesiebt und mittels straßenzugelassener LKWs abtransportiert werden. Die durchschnittlichen LKW-Fuhren sollen rund 10 pro Stunde und als kurzfristiges Maximum rund 100 pro Tag betragen; die Zu- und Abfahrt soll auf dem Grundstück Nr. *** erfolgen. Nach dem erfolgten Abbau soll eine Aufhöhung der Abbausohle bis 2 m über HHGW1988-2020 mit grubeneigenem Material und die Flächen wieder aufgeforstet werden.
Die vom Abbau betroffenen Flächen sind derzeit großteils bewaldet bzw. gemäß dem Flächenwidmungsplan als Glf, FO (Wald) ausgewiesen; nur ein kleiner Bereich ist als Grünland Land- und Forstwirtschaft ohne Kenntlichmachung FO (Wald) ausgewiesen.
Die UVP-Behörde verwies in ihrem UVP-Feststellungsverfahren auf die benachbarten Betriebe, nämlich die Abbaufelder der Antragstellerin in *** in einer Entfernung von rund 800 m südwestlich des geplanten Abbaufeldes „***“, das rund 1.000 m nördlich des geplanten Abbaufeldes liegende Werk der C Ges.m.b.H., das westlich angrenzende Areal des Entsorgungsunternehmens D GmbH, die rund 100 m südöstlich dieses geplanten Abbaufeldes liegende Materialentnahme der A GmbH, welche als Nassbaggerung betrieben wird, die nördlich davon liegende Bodenaushubdeponie der A GmbH sowie die rund 250 m östlich dieses geplanten Abbaufeldes liegende Baurestmassendeponie der E GmbH.
Die UVP-Behörde qualifizierte im Zuge ihrer Prüfung folgende genehmigte bzw. in den letzten 10 Jahren betriebenen Rohstoffgewinnungen in einem Flächenausmaß von insgesamt rund 24,35 ha in einem räumlichen Zusammenhang mit dem geplanten Vorhaben: *** 6,30 ha, *** 4,50 ha, *** 3,60 ha, *** 1,84 ha, ***-Radius 0,71 ha, *** 2,70 ha und *** 4,70 ha.
Im Zuge dieses UVP-Feststellungsverfahrens holte die UVP-Behörde neben den Stellungnahmen von der Stadtgemeinde *** vom 9. Juli 2024, des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes des Landes Niederösterreich vom 11. Juli 2024 und der NÖ Umweltanwaltschaft vom 19. August 2024, welche allesamt keine Einwände gegen das geplante Abbaufeld „***“ hatten, auch Gutachten der Amtssachverständigen für Luftreinhaltung und für Lärmtechnik ein, um die Frage zu klären, ob die vorgelegten Unterlagen plausibel und nachvollziehbar sind und ob aus der jeweiligen fachlichen Sicht zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Kumulierung der Umweltauswirkungen der verschiedenen gleichartigen Vorhaben mit erheblichen, schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, d.h. insbesondere, ob der Schutzzweck, welcher für die schutzwürdigen Gebiete der Kategorie E im Sinne des Anhanges 2 zum UVP-G 2000 festgelegt wurde (Siedlungsgebiet = Schutz der Wohnbevölkerung), wesentlich beeinträchtigt wird.
Der Amtssachverständige für Luftreinhaltung kam in seinem Gutachten vom 26. Juli 2024 im Wesentlichen zum Schluss, dass aufgrund der Abbauintensitäten und der Entfernungen der gleichartigen Vorhaben zueinander davon auszugehen ist, dass eine gewisse Kumulierung, i. e. eine Überlappung der Immissionsfelder von Feinstaub (PM10) gegeben ist. Da das Ausmaß dieser Überlappungen aber allenfalls im Bereich bzw. unterhalb des Bereiches der sogenannten Relevanzschwelle (i. e. 3 % des zutreffenden Immissionsgrenzwertes gemäß IG-L) liegt, resultieren daraus Umweltauswirkungen, die nicht mit erheblichen, schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt verbunden sind, d. h. auch, dass der Schutzzweck, welcher für die schutzwürdigen Gebiete der Kategorie E im Sinne des Anhanges 2 zum UVP-G 2000 festgelegt wurde (Siedlungsgebiet = Schutz der Wohnbevölkerung), nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
Der Amtssachverständige für Lärmschutz kam in seinem Gutachten vom 6. August 2024 im Wesentlichen zum Schluss, dass unter der Voraussetzung, dass die angeführten naheliegenden Abbaubereiche während der Messung der Lärmdaten im Vollbetrieb waren, eine Kumulierung der Immissionen dieser Bereiche mit den Immissionen des gegenständlichen Bereiches praktisch nicht möglich sind.
In ihrem UVP-Feststellungsverfahren ging die UVP-Behörde davon aus, dass
sich das geplante Abbaufeld in einer Entfernung von rund 290 m zum nächsten bewohnten Gebäude befindet, wobei dieses nordwestlich des geplanten Abbaufeldes auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, liegt, sodass daher ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie E (Siedlungsgebiet) nach Anhang 2 zum UVP-G 2000 betroffen ist;
das geplante Abbaufeld in keinem Schutzgebiet der Kategorie D (belastetes Gebiet - Luft) im Sinne des Anhanges 2 zum UVP-G 2000 liegt;
die Fläche dieses geplanten Abbaufeldes auch kein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie C (Wasserschutz- und Schongebiet) nach Anhang 2 zum UVP-G 2000 berührt;
das geplante Abbaufeld auch in keinem Schutzgebiet der Kategorie A (besonderes Schutzgebiet) nach Anhang 2 zum UVP-G 2000 liegt.
In der Begründung ihres UVP-Feststellungsbescheides verwies die UVP-Behörde im Wesentlichen darauf, dass es sich beim geplanten Vorhaben um eine Erweiterung des Abbaus von grundeigenen mineralischen Rohstoffen des Abbaufeldes „“ handelt, zumal dieses Erweiterungsvorhaben zum einen die bereits bestehende Materialgewinnung vergrößert und zum anderen auch die bereits vorhandene Infrastruktur und maschinelle Ausstattung des Abbaufeldes „“ mitnutzt, weshalb bei diesem Vorhaben von einem Änderungsvorhaben im Sinne des § 3a UVP-G 2000 auszugehen ist, weshalb die spezifischen Änderungstatbestände der Z. 25 lit. b und lit. d des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 zu prüfen sind.
Da die gegenständliche geplante Erweiterung nur rund 4,3 ha beträgt und die Antragstellerin in den letzten 10 Jahren lediglich über einen bestehenden genehmigten Abbau im Gesamtausmaß von 4,7 ha verfügte, sind die beiden Schwellenwerte für den Erweiterungstatbestand der Z. 25 lit. b Anhang 1 zum UVP-G 2000 nicht erreicht, sodass dieser Tatbestand für sich nicht erfüllt ist.
Da mit einer Flächeninanspruchnahme von rund 4,3 ha die geplante Änderung weniger als 25 % des Schwellenwertes von 20 ha erreicht, ist daher auch keine Kumulationsprüfung im Sinne der Z. 25 lit. b Anhang 1 zum UVP-G 2000 durchzuführen.
Zum Tatbestand der Z. 25 lit. d Anhang 1 zum UVP-G 2000 hielt die UVP-Behörde im Wesentlichen fest, dass das geplante Vorhaben in einem Schutzgebiet der Kategorie E (Siedlungsgebiet) nach Anhang 2 zum UVP-G 2000 verwirklicht werden soll, wobei die geplante Erweiterung rund 4,3 ha und der bestehende genehmigte Abbau „“ rund 4,7 ha betragen. Damit ist der Schwellenwert von 2,5 ha zusätzliche Flächeninanspruchnahme überschritten, nicht jedoch der Schwellenwert von mindestens 10 ha Gesamtfläche. Da sich im Nahbereich des geplanten Abbaufeldes „“ weitere gleichartige Vorhaben im Ausmaß von etwa 24 ha befinden, erreicht dieses geplante Vorhaben „“ im Hinblick auf den Tatbestand der Z. 25 lit. d Anhang 1 zum UVP-G 2000 gemeinsam mit diesen gleichartigen Vorhaben den Schwellenwert von 10 ha. Da das geplante Abbaufeld „“ den Tatbestand des § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 iVm Z. 25 lit. d Anhang 1 zum UVP-G 2000 erfüllt, ist daher von ihr eine Einzelfallprüfung durchzuführen und zu klären, ob durch die geplante Änderung in Form einer Erweiterung des Abbaufeldes „***“ der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet der Kategorie E des Anhanges 2 zum UVP-G 2000 (Siedlungsgebiet = Schutz der Wohnbevölkerung) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird.
Zu ihrer Einzelfall- bzw. Kumulationsprüfung des geplanten Vorhabens hielt die UVP-Behörde im Wesentlichen fest, dass die beiden von ihr eingeholten Gutachten der Amtssachverständigen für Luftreinhaltung und Lärmtechnik für ihre Einzelfallprüfung ergaben, dass durch dieses geplante Änderungsvorhaben in Form einer Erweiterung mit keinen erheblichen, schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1 UVP-G 2000 zu rechnen ist, sodass auch nicht zu erwarten ist, dass durch dieses Vorhaben der Schutzzweck, welcher für das schutzwürdige Gebiet der Kategorie E im Sinne des Anhanges 2 zum UVP-G 2000 festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Im Sinne der lediglich geforderten Grobbeurteilung des geplanten Vorhabens konnte auch mit der Aussage des Amtssachverständigen für Lärmschutz, dass eine Kumulierung der Immissionen der naheliegenden Abbaubereiche mit den Immissionen des gegenständlichen Bereiches praktisch nicht möglich ist, das Auslangen gefunden werden, zumal eine darüber hinausgehende abgesicherte lärmtechnische Aussage für die geforderte Grobprüfung nicht erforderlich erscheint, zumal die Erweiterung der Abbaufläche projektgemäß lediglich zu einer Verlagerung der Abbautätigkeit mit den bereits jetzt eingesetzten Maschinen führt und kein zusätzlicher, gleichzeitiger Abbau erfolgen soll.
Da ihre Prüfung ergab, dass durch das geplante Vorhaben kein Tatbestand im Sinne des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 iVm §§ 3 oder 3a UVP-G 2000 verwirklicht wird, war die spruchgemäße Feststellung zu treffen.
Dieser UVP-Feststellungsbescheid wurde im Zeitraum vom 3. September 2024 bis zum 16. Oktober 2024 auf der Standortgemeinde *** zur öffentlichen Einsicht aufgelegt und es wurde diese Einsichtsmöglichkeit in diesem Zeitraum auch an der Amtstafel der Stadtgemeinde *** kundgemacht.
Dieser UVP-Feststellungsbescheid wurde im Zeitraum vom 3. September 2024 bis zum 16. Oktober 2024 auch beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Anlagenrecht, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt und in diesem Zeitraum auch im Internet auf der homepage der NÖ Landesregierung kundgemacht und gleichzeitig zum Download bereitgestellt.
Eine Anfechtung dieses UVP-Feststellungsbescheides erfolgte nicht, sodass dieser in Rechtskraft erwuchs.
Abbaufeld mit der Bezeichnung „***“: Genehmigungsverfahren der Bezirkshauptmannschaft Amstetten nach dem MinroG
Mit Schreiben vom 21. November 2024 beantragte die Antragstellerin bei der belangten Behörde sodann die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die Erweiterung der mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 4. April 2023, Zl. , genehmigten Gewinnung von grundeigenen mineralischen Rohstoffen auf dem Abbaufeld mit der Bezeichnung „“ in Form einer Trockenbaggerung (bzw. vorübergehenden faktischen Nassbaggerung) auf dem Abbaufeld mit der Bezeichnung „“ gemäß den Bestimmungen des MinroG bis zum 31. Dezember 2045, wobei dieses erweiterte Abbaufeld „“ auf die sich im Eigentum der Antragstellerin befindlichen Grundstücke Nrn. *** und ***, je KG ***, sowie auf Teilen der sich im Eigentum der Antragstellerin befindlichen Grundstücke Nrn. ***, *** und *** (neu), je KG ***, erstreckt.
Mit dem verfahrensgegenständlichen Projekt wird der obertägige Aufschluss und Abbau von grundeigenen mineralischen Rohstoffen (Schotter- und Kiesgewinnung) betreffend das Abbaufeld „***“ sowohl im nordöstlichen Eckbereich des Grundstückes Nr. *** (Radiusbereich) als auch in Richtung Süden auf dem südlichen Teil des Grundstückes Nr. *** und auf den Grundstücken Nrn. , , *** und *** (neu) in vier Abschnitten fortgesetzt, wobei der Abbau in diesem Erweiterungsbereich erst fortgesetzt wird, wenn bereits rund 90 % des bewilligten Abbaufeldes „“ rekultiviert sind. Die verfahrensgegenständliche Abbauerweiterungsfläche beträgt rund 4,3 ha und das zusätzliche Rohstoff-Abbauvolumen rund 382.100 m³; die Jahresfördermenge von 25.000 m3 bis maximal 70.000 m3, die Abbautechnik sowie der Maschineneinsatz (Hydraulikbagger, Radlader, mobile Siebanlage, mobiler Backenbrecher, dieselbetriebenes Stromaggregat) bleiben unverändert, sodass die infrastrukturellen Einrichtungen des Abbaufeldes „“ für das verfahrensgegenständliche Projekt mitgenutzt werden.
Der Abbau auf dem Abbaufeld „***“ erfolgt bis auf Höhe HHGW1988-2020.
Die örtlichen Konglomeratbänke werden sprengtechnisch aufgelockert und zerkleinert, sofern eine Gewinnung durch Reißen nicht möglich ist. Die gewonnenen Rohstoffe werden mittels einer mobilen Brecheranlage und einer Siebanlage vor Ort gebrochen und gesiebt und mittels straßenzugelassener LKWs abtransportiert. Die durchschnittlichen LKW-Fuhren betragen rund 10 pro Stunde und als kurzfristiges Maximum rund 100 pro Tag. Für den Transport der gewonnenen Rohstoffe wird die für das Abbaufeld „***“ bereits bestehende Betriebszu- und ausfahrt auf dem Grundstück Nr. *** sowie anschließend die bestehenden übergeordneten öffentlichen Verkehrsflächen *** und weiter die *** genutzt.
Nach erfolgtem Abbau erfolgt eine Aufhöhung der Abbausohle bis 2 m über HHGW1988-2020 mit grubeneigenem Material.
Die A GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin) betreibt auf ihrem Grundstück Nr. ***, KG ***, in unmittelbarer Nähe des verfahrensgegenständlichen Projektes einen Betrieb für Kiesabbau in Form einer Nassbagerung sowie auch eine Bodenaushubdeponie, deren gemeinsame Ein- und Ausfahrt von der Ein- und Ausfahrt der Antragstellerin rund 10 m entfernt liegt.
Im Zuge ihres Ermittlungsverfahrens führte die belangte Behörde am 15. Oktober 2025 eine mündliche Verhandlung durch, zu der die Parteien, und somit auch die Beschwerdeführerin in ihrer Funktion als Nachbarin infolge ihres Grundstückseigentums am Grundstück Nr. *** sowie als dinglich Berechtigte infolge ihrer Wasserrechte zu den Zlen. PZ. *** und PZ. ***, unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen und auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in die verfahrensgegenständlichen Einreichunterlagen ordnungsgemäß geladen wurden.
In dieser Verhandlung wendete die Beschwerdeführerin wörtlich ein:
„Die Projekterweiterung ist UVP-pflichtig, und zwar durch die Kumulation mit den umliegenden, bestehenden Schottergewinnungsstätten. Die BH Amstetten ist demnach unzuständig. Mangels Parteistellung der Fa. A in einem allfällig vorhandenen Feststellungsverfahren dürfen sämtliche UVP-relevanten Einwände erhoben werden.
Dazu wie folgt: durch die angesprochenen Kumulationswirkungen werden lärmrelevante Grenzwerte überschritten. Im Erweiterungsgebiet findet sich die geschützte Zwergorchidee, sodass die Erweiterung unzulässig ist.
Das Verkehrskonzept ist unschlüssig, die im Projekt angeführten Zu- und Abfahrtsbewegungen (10 Fahrten/Tag) stehen deutlich im Widerspruch zur gesamten Kubatur. Verkehrsbedingte Emissionen sind intensiver als im Projekt dargestellt.
Die Fa. A ersucht um Einräumung einer angemessenen Frist, in allfälligen gegenteiligen gutachtlichen Stellungnahmen der ASV auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten zu können.“
Weiters holte die belangte Behörde im Zuge ihres Ermittlungsverfahrens Gutachten der Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz, für Hydrogeologie, für Geologie, für Sprengtechnik, für Lärmtechnik, für Luftreinhaltetechnik, für Verkehrstechnik und des Sachverständigen für Humanmedizin sowie Stellungnahmen des Arbeitsinspektorates und des Landes Niederösterreich (Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Raumordnung und Gesamtverkehrsangelegenheiten - überörtliche Raumordnung, sowie Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Wasserwirtschaft [wasserwirtschaftliches Planungsorgan]) ein, wobei diese zum Schluss kamen, dass bei projekt- und konsensgemäßer Ausführung des verfahrensgegenständlichen Projektes die verfahrensgegenständlichen Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen und die rechtlich wahrzunehmenden Interessen bei Vorschreibung der von ihnen vorgeschlagenen Auflagen und Bedingungen hinreichend geschützt sind, insbesondere ist mit keinen unzumutbaren Belästigungen der Nachbarn, Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder Gefährdungen des Eigentums oder der sonstigen dinglichen Rechte der Nachbarn zu rechnen.
Der Amtssachverständige für Verkehrstechnik verwies darauf, dass er seinem Gutachten nicht eine Frequenz von 10 LKW-Fuhren pro Tag, sondern von 10 LKW-Fuhren in der Spitzenstunde zugrunde legte.
Der Amtssachverständige für Lärmtechnik kam in seinem Gutachten zum Schluss, dass aufgrund der verfahrensgegenständlichen Berechnungen durch das verfahrensgegenständliche Projekt die höchsten genehmigten Dauerschallpegel von gerundet 46 dB um rund 1 dB auf 47 dB angehoben werden, wobei aus lärmtechnischer Sicht derartige Unterschiede messtechnisch nicht mehr einwandfrei nachgewiesen und deshalb als geringfügig eingestuft werden können. Die genehmigten Pegelspitzen von bis zu 55 dB werden ohne Sprengungen nicht überschritten. Die genehmigten Pegelspitzen bei Sprengungen (2 x/Monat) von rund 70 dB werden ebenfalls nicht überschritten.
Der Amtssachverständige für Luftreinhaltetechnik kam in seinem Gutachten zum Schluss, dass die lufttechnische Untersuchung ergab, dass selbst bei Kumulierung aller vergleichbaren Betriebe in der Umgebung eine Unterschreitung der Schwellenwerte der Luftschadstoffe und Luftgrenzwerte gegeben ist, sodass insgesamt keine relevanten Zusatzbelastungen bei den nächsten Wohnnachbarn zu erwarten sind.
Der Sachverständige für Humanmedizin kam in seinem medizinischen Gutachten zum Schluss, dass aufgrund der vorliegenden Gutachten aus humanmedizinischer Sicht bei Einhaltung der von ihm vorgeschlagenen Auflagen durch das verfahrensgegenständliche Projekt keine Beeinträchtigung von Nachbarn vorliegt.
Die belangte Behörde erteilte sodann der Antragstellerin mit ihrem Bescheid vom 9. Dezember 2025, Zl. , gemäß §§ 80 bis 83, 116 und 171 Abs. 1 MinroG iVm § 93 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG die Genehmigung für das verfahrensgegenständliche beantragte Projekt in Form des Gewinnungsbetriebsplanes für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe für den Schotterabbau auf dem Abbaufeld „“ auf den Grundstücken Nrn. *** und *** sowie auf Teilen der Grundstücke Nrn. ***, *** und *** (neu) bis zum 31. Dezember 2045, wobei der verfahrensgegenständliche Betrieb mit den mit einer Bezugsklausel versehenen Projektunterlagen nach Maßgabe der Projektbeschreibung übereinstimmen muss, wobei diese verklausulierten Unterlagen einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden.
Aufgrund der bestehenden Verkehrsverhältnisse auf der öffentlichen Verkehrsfläche *** schrieb die belangte Behörde aufgrund des Gutachtens des Amtssachverständigen für Verkehrstechnik unter der Nr. 32 folgende aufschiebende Bedingung vor:
„32.Folgende verordnungspflichtige Verkehrsbeschränkungen sind vor Inbetriebnahme der Betriebsanlage bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde (Bezirkshauptmannschaft Amstetten) zu erwirken. Diese sind mit den entsprechenden Verkehrszeichen gem. StVO 1960 kundzumachen. Die Aufstellung der Verkehrszeichen hat im Einvernehmen mit der Straßenmeisterei *** zu erfolgen.
a),Vorrang geben‘ (VZ gem. § 52 Z. 23) vor der Ausfahrt auf die ***
b),Einbiegen nach links verboten‘ (VZ gem. § 52 Z. 3a) im Zuge der *** ca. 70 m vor der Ausfahrt (in Fahrtrichtung Kreisverkehr / gesehen).“
Nach Darstellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes und der angewendeten Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren abgegebenen fachlichen Stellungnahmen der beigezogenen Amtssachverständigen und der Stellungnahmen des Landes Niederösterreich feststeht, dass die verfahrensgegenständlichen erforderlichen Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt sind, wobei für die Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Projektes die jeweils strengsten einschlägigen verbindlichen Normen herangezogen wurden, sodass daher bei bescheidgemäßer Realisierung davon auszugehen ist, dass die damit verbundenen Maßnahmen entsprechend dem besten Stand der Technik aus- bzw. durchgeführt werden.
Zur Einwendung der Beschwerdeführerin betreffend die UVP-Pflicht des verfahrensgegenständlichen Projektes verwies sie auf die beiden rechtskräftigen negativen Feststellungsbescheide der NÖ Landesregierung vom 6. Oktober 2021, Zl. ***, sowie vom 2. September 2024, Zl. ***.
Zum von der Beschwerdeführerin behaupteten Einwand des unschlüssigen Verkehrskonzeptes hielt sie fest, dass es sich hierbei um eine unzulässige Einwendung handelt, wobei sie darauf hinwies, dass sie dennoch amtswegig eine ergänzende Stellungnahme des verkehrstechnischen Amtssachverständigen einholte und dass von diesem in seiner Begutachtung vom 24. März 2025 ein Abtransport mit einer Frequenz von 10 Fuhren in der Spitzenstunde berücksichtigt wurde und dieses Gutachten daher auch weiterhin als abschließend zu betrachten ist, sodass Änderungen bzw. Ergänzungen aus verkehrstechnischer Sicht daher nicht notwendig sind.
Die erforderliche Zustimmung der Gemeinde gemäß § 80 Abs. 2 Z. 10 MinroG ist nur im Hinblick auf jene Straßen einzuholen, hinsichtlich derer die Gemeinde eine straßenrechtliche Zuständigkeit besitzt, das sind aus verkehrstechnischer Sicht bloß Gemeindestraßen. Da im verfahrensgegenständlichen Projekt die Ausfahrt direkt auf die Landesstraße *** erfolgt und keine Gemeindestraßen vom Konzept über den Abtransport grundeigener mineralischer Rohstoffe betroffen sind, wäre aus verkehrstechnischer Sicht demnach im gegenständlichen Fall auch keine Zustimmung der Gemeinde notwendig. Dennoch wurde eine solche eingeholt und es wurde seitens der Standortgemeinde *** am 13. Jänner 2025 das verfahrensgegenständliche Projekt ausdrücklich befürwortet.
Die Sicherstellung der Einhaltung des Verkehrskonzeptes über den Abtransport der gewonnenen Rohstoffe ist überdies eine Genehmigungsvoraussetzung nach § 83 MinroG und kann nur von der Standortgemeinde bzw. der unmittelbar angrenzenden Gemeinde, und somit nicht von der Beschwerdeführerin, geltend gemacht werden.
Da somit die öffentlichen Interessen und sonstigen Schutzgüter bzw. Genehmigungskriterien nach den §§ 116 sowie 82 und 83 MinroG wie auch die maßgeblichen Vorbringen der Parteien und Beteiligten berücksichtigt wurden, war die beantragte Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes zu erteilen und somit spruchgemäß zu entscheiden.
In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde behauptete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass das verfahrensgegenständliche Projekt ein UVP-pflichtiges Vorhaben darstellt, da sich das verfahrensgegenständliche Abbauvorhaben 290 m, und somit unter 300 m, von den nächsten Wohngebäuden befindet. Zudem beträgt der bereits genehmigte Abbau der Antragstellerin mindestens 10 ha und die verfahrensgegenständliche Erweiterung mehr als 2,5 ha, nämlich laut Projektbeschreibung 4,6 ha, sodass der kumulative Bestand deutlich jenseits von 10 ha liegt. Das verfahrensgegenständliche Projekt ist daher im Sinne der Kumulationswirkung mit dem Bestandsvorhaben der Antragstellerin zu beurteilen, und zwar in Form einer Einzelfallprüfung. Die Vornahme dieser Einzelfallprüfung unterließ die belangte Behörde jedoch. Mangels Vornahme einer solchen Einzelfallprüfung fehlt es an entsprechenden Feststellungen, um abschließend beurteilen zu können, ob und inwieweit das verfahrensgegenständliche Projekt einer UVP-Pflicht unterliegt, sodass der angefochtene Genehmigungsbescheid bereits aus diesem Grund inhaltlich rechtswidrig ist. Zu den beiden negativen UVP-Feststellungsbescheiden der NÖ Landesregierung vom 6. Oktober 2021 und vom 2. September 2024 behauptete sie, dass diesen insofern keine Bindungswirkung zukommt, als sie in diesen negativen UVP-Feststellungsverfahren keine Parteistellung innehatte.
Weiters behauptete sie, dass das projektbezogene Verkehrskonzept unschlüssig ist, da die Anzahl der Fahrtbewegungen nicht mit der beantragten Abbaukubatur in Einklang zu bringen ist. Dazu holte die belangte Behörde zwar ein ergänzendes Verkehrsgutachten ein und dieses wurde ihr auch zur Stellungnahme zugestellt, doch wurde ihr keine Möglichkeit zur Stellungnahme dazu gewährt, was einen Verfahrensmangel darstellt; zudem ist dieses verkehrstechnische Ergänzungsgutachten auch unschlüssig und es setzt sich mit ihrem Einwand nicht konkret auseinander, sodass diesbezüglich ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vorliegt. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde handelt es sich bezüglich des Verkehrs um eine zulässige Einwendung, zumal die Projektauswirkungen, insbesondere im Hinblick auf Lärm- und Luftemissionen, nur basierend auf belastbaren Verkehrszahlen (exakte Mengen der An- und Abtransporte) beurteilt werden können. Mangels Vorliegens belastbarer und konkreter tatsächlicher Zahlen über die Verkehrsfrequenz ist der angefochtene Genehmigungsbescheid auch im Hinblick auf die tatsächlichen Projektauswirkungen nicht überprüfbar.
Weiters wird im Bescheid unter der Nr. 32 lit. b) vorgeschrieben, dass im Zuge der *** ca. 70 m vor der Ausfahrt der Antragstellerin in Richtung Kreisverkehr ein Linksabbiegeverbot zu verordnen ist. Die Ausfahrt ihrer Kiesgrube befindet sich unmittelbar - in Richtung Kreisverkehr - neben der projektgegenständlichen Ausfahrt der Antragstellerin, sodass dieses Linksabbiegeverbot unmittelbar Auswirkung auf ihre Einfahrmöglichkeiten zu ihrer Kiesgrube hat, die dadurch erheblich erschwert und beeinträchtigt wird und sie letztlich dazu zwingt, Umwege zum Erreichen ihrer Kiesgrube zu fahren, was mit Mehrkosten von mehreren Tausend Euro pro Monat verbunden ist. Damit ist ein direkter Eingriff in ihre verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte verbunden. Zum Beweis dazu beantragte sie die Einholung eines Gutachtens aus dem Bereich des Verkehrs.
Weiters behauptete sie, dass sich weder aus dem angefochtenen Genehmigungsbescheid noch aus dem medizinischen Gutachten entnehmen lässt, welche konkreten Zusatzbelastungen zu erwarten sind oder nicht, wobei es zur Beurteilung, ob eine Zusatzbelastung relevant ist, notwendig ist, festzustellen, welche Zusatzbelastungen bestehen bzw. zu erwarten sind. In dieser Hinsicht ist weder der angefochtene Genehmigungsbescheid noch das medizinische Gutachten überprüfbar, weswegen diese in dieser Hinsicht auch unschlüssig sind.
Schließlich beantragte die Beschwerdeführerin u.a. die Durchführung einer gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 8. Juni 2026 die beantragte gerichtliche öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der die Gerichtsparteien ordnungsgemäß geladen wurden und an der sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Antragstellerin teilnahmen.
In dieser Verhandlung behauptete die Beschwerdeführerin, dass der UVP-Feststellungsbescheid der NÖ Landesregierung vom 2. September 2024 nicht ordnungsgemäß kundgemacht wurde, zumal dieser nicht in einer sonst geeigneten Form kundgemacht wurde, weshalb dieser daher für dieses Genehmigungsverfahren keine rechtlichen Wirkungen zu entfalten vermag. Zudem entspricht die Bestimmung des § 3 Abs. 9 UVG-G 2000 nicht den europarechtlichen Vorgaben im Hinblick auf einen transparenten und effektiven Rechtsschutz für betroffene Nachbarn, zumal eine transparente Beteiligung der Nachbarn in einem solchen UVP-Feststellungsverfahren nur dann vorliegen kann, wenn die Nachbarn Partei dieses UVP-Feststellungsverfahrens sind oder zumindest aktiv von der Erlassung eines solchen UVP-Feststellungsbescheides informiert werden; die bestehende passive Informationspflicht entspricht nicht den Anforderungen einer effektiven und praktisch wirksamen Öffentlichkeitsbeteiligung. Zudem wurde in diesem UVP-Feststellungsverfahren die Kumulationsprüfung in unzulässiger Weise durchgeführt und es reichten die vorhandenen Unterlagen und die eingeholten Gutachten zur Beurteilung nicht aus. Weiters behauptete die Beschwerdeführerin, dass der Amtssachverständige für Luftreinhaltetechnik seinem Gutachten falschen Zahlen betreffend die LKW-Fuhren, nämlich 10 LKW-Fuhren pro Tag, zugrunde legte und dieses daher mangelhaft und ergänzungsbedürftig ist, sodass sich die belangte Behörde auf dieses Gutachten nicht stützen hätte dürfen. Hinsichtlich des Linksabbiegeverbotes verwies sie auf ihr Beschwerdevorbringen.
Die Antragstellerin vertrat die Ansicht, dass der UVP-Feststellungsbescheid der NÖ Landesregierung vom 2. September 2024 ordnungsgemäß kundgemacht wurde und dieser in Rechtskraft erwachsen ist, sodass dieser für dieses Genehmigungsverfahren sehr wohl rechtliche Auswirkungen hat; dieser wurde von der Beschwerdeführerin zudem nicht angefochten. Auch besteht die Bestimmung des § 3 Abs. 9 UVG-G 2000 bereits seit rund zehn Jahren und es wurde diese Bestimmung von den beiden Höchstgerichten bereits als EU-rechtskonform angesehen. Die von der belangten Behörde eingeholten Gutachten sind schlüssig und nachvollziehbar, weswegen die belangte Behörde ihre Entscheidung auf diese stützen durfte. Der Beschwerdeführerin kommt weder hinsichtlich des Verkehrskonzeptes noch hinsichtlich des Linksabbiegeverbotes ein Mitspracherecht zu.
Feststellungen
Die NÖ Landesregierung als UVP-Behörde stellte mit ihrem Bescheid vom 6. Oktober 2021, Zl. , gemäß §§ 3 Abs. 7 und 3a UVP-G 2000 iVm Z. 25 und 46 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 fest, dass das geplante Vorhaben der Antragstellerin in Form des Abbaus von grundeigenen mineralischen Rohstoffen (Schotter- und Kiesgewinnung) im Tagbau in Form einer Trockenbaggerung bzw. einer vorübergehenden Nassbaggerung auf dem Abbaufeld mit der Bezeichnung „“ auf einer Fläche von rund 4,9 ha und einem Rohstoff-Abbauvolumen von rund 481.085 m3 auf den beiden Grundstücken Nrn. *** und ***, je KG ***, in drei Abschnitten von Süden nach Norden bis auf Höhe HHGW1988-2020 mit anschließender Aufhöhung mit geeigneten grubeneigenem Material auf zumindest 2 m über HHGW1988-2020 sowie der Betriebszu- und abfahrt über das Grundstück Nr. *** keinen Tatbestand des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 erfüllt und dieses damit nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt.
Dieser UVP-Feststellungsbescheid wurde ordnungsgemäß kundegemacht und nicht angefochten, sodass dieser in Rechtskraft erwuchs.
Die belangte Behörde erteilte der Antragstellerin mit ihrem Bescheid vom 4. April 2023, Zl. , gemäß §§ 80 bis 83, 116 und 171 Abs. 1 MinroG iVm § 93 Abs. 2 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - AschG die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe (Gewinnungsbetriebsplan Abbaufeld „“ ohne Radius) auf den beiden Grundstücken Nrn. *** und *** im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde *** bis zum 31. Dezember 2042, wobei der Abbau mit den Projektunterlagen und der Projektbeschreibung übereinstimmen muss, welche zu einem wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides erklärt wurden.
Dieser Genehmigungsbescheid erwuchs mangels Anfechtung in Rechtskraft.
Die NÖ Landesregierung als UVP-Behörde stellte mit ihrem Bescheid vom 2. September 2024, Zl. , gemäß §§ 3 Abs. 7 und 3a UVP-G 2000 iVm Z. 25 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 fest, dass das geplante Änderungsvorhaben der Antragstellerin in Form einer Erweiterung des Abbaus von grundeigenen mineralischen Rohstoffen (Schotter- und Kiesgewinnung) des Abbaufeldes „“ im Tagbau in Form einer Trockenbaggerung bzw. einer vorübergehenden Nassbaggerung auf dem nunmehr geplanten Abbaufeld „***“ auf einer zusätzlich beanspruchten Fläche von rund 4,3 ha und einem Rohstoff-Abbauvolumen von rund 377.380 m3 auf den Grundstücken Nrn. *** und *** sowie auf Teilen der Grundstücke Nrn. ***, *** und *** (neu) keinen Tatbestand im Sinne der §§ 3 oder 3a UVP-G 2000 iVm Anhang 1 zum UVP-G 2000 erfüllt und dieses damit nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt.
Dieser UVP-Feststellungsbescheid wurde im Zeitraum vom 3. September 2024 bis zum 16. Oktober 2024 auf der Standortgemeinde *** zur öffentlichen Einsicht aufgelegt und es wurde diese Einsichtsmöglichkeit in diesem Zeitraum auch an der Amtstafel der Stadtgemeinde *** kundgemacht.
Dieser UVP-Feststellungsbescheid wurde im Zeitraum vom 3. September 2024 bis zum 16. Oktober 2024 auch beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Anlagenrecht, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt und in diesem Zeitraum auch im Internet auf der homepage der NÖ Landesregierung kundgemacht und gleichzeitig zum Download bereitgestellt.
Dieser UVP-Feststellungsbescheid wurde ordnungsgemäß kundgemacht und nicht angefochten, sodass dieser in Rechtskraft erwuchs.
Die belangte Behörde erteilte der Antragstellerin mit ihrem Bescheid vom 9. Dezember 2025, Zl. , gemäß §§ 80 bis 83, 116 und 171 Abs. 1 MinroG iVm § 93 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG die Genehmigung für das verfahrensgegenständliche Projekt in Form des Gewinnungsbetriebsplanes für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe für den Schotterabbau auf dem Abbaufeld „“ auf den Grundstücken Nrn. *** und *** sowie auf Teilen der Grundstücke Nrn. ***, *** und *** (neu) bis zum 31. Dezember 2045, wobei der verfahrensgegenständliche Betrieb mit den mit einer Bezugsklausel versehenen Projektunterlagen nach Maßgabe der Projektbeschreibung übereinstimmen muss, wobei diese verklausulierten Unterlagen einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden.
Das geplante Vorhaben, welches Gegenstand des UVP-Feststellungsbescheides vom 2. September 2024 war, stimmt mit dem verfahrensgegenständlichen Projekt dieses Genehmigungsverfahren nach dem MinroG hinsichtlich der für die Beurteilung der UVP-Pflicht relevanten Punkte und Umstände, insbesondere in Bezug auf die Abbaufläche, die einzelnen Abbauabschnitte, die jeweilige Jahresfördermenge, die Abbautechnik, den Maschineneinsatz, den LKW-Fuhren, den Betriebszeiten etc., überein, sodass es sich bei diesen beiden um ein identes Projekt handelt. Etwaige geringfügige Unterschiede zwischen diesen beiden Vorhaben führen nicht dazu, dass im Hinblick auf die nach dem UVP-G 2000 maßgeblichen Aspekte dieser geringfügigen Unterschiede im gegenständlichen Genehmigungsverfahren ein aliud vorliegt und dass die umweltrelevanten Auswirkungen anders zu beurteilen wären, zumal dadurch auch die verfahrensgegenständlichen Schwellenwerte nicht überschritten werden.
Die Beschwerdeführerin ist im gegenständlichen Genehmigungsverfahren aufgrund ihrer sich in unmittelbarer Nähe des Abbaufeldes „***“ befindlichen beiden Betriebe (Kiesgrube und Bodenaushubdeponie) sowie aufgrund ihrer beiden bestehenden Wasserrechte Partei dieses Genehmigungsverfahrens.
Die belangte Behörde zog die Beschwerdeführerin diesem Genehmigungsverfahren als Partei bei und diese wurde zur behördlichen mündlichen Verhandlung vom 15. Oktober 2025 unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen ordnungsgemäß geladen.
Die Beschwerdeführerin erhob in dieser behördlichen mündlichen Verhandlung vom 15. Oktober 2025 Einwendungen.
Die belangte Behörde holte im Zuge ihres Ermittlungsverfahrens Gutachten der Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz, für Hydrogeologie, für Geologie, für Sprengtechnik, für Lärmtechnik, für Luftreinhaltetechnik, für Verkehrstechnik und des Sachverständigen für Humanmedizin sowie Stellungnahmen des Arbeitsinspektorates und des Landes Niederösterreich (Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Raumordnung und Gesamtverkehrsangelegenheiten - überörtliche Raumordnung, sowie Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Wasserwirtschaft [wasserwirtschaftliches Planungsorgan]) ein, wobei diese zum Schluss kamen, dass bei projekt- und konsensgemäßer Ausführung des verfahrensgegenständlichen Projektes die verfahrensgegenständlichen Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen und die rechtlich wahrzunehmenden Interessen bei Vorschreibung der von ihnen vorgeschlagenen Auflagen und Bedingungen hinreichend geschützt sind, insbesondere ist mit keinen unzumutbaren Belästigungen der Nachbarn, Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder Gefährdungen des Eigentums oder der sonstigen dinglichen Rechte der Nachbarn zu rechnen.
Die belangte Behörde erteilte der Antragstellerin mit ihrem Bescheid vom 9. Dezember 2025, Zl. , gemäß §§ 80 bis 83, 116 und 171 Abs. 1 MinroG iVm § 93 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG die Genehmigung für das verfahrensgegenständliche Projekt in Form des Gewinnungsbetriebsplanes für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe für den Schotterabbau auf dem Abbaufeld „“ auf den Grundstücken Nrn. *** und *** sowie auf Teilen der Grundstücke Nrn. ***, *** und *** (neu) bis zum 31. Dezember 2045, wobei der verfahrensgegenständliche Betrieb mit den mit einer Bezugsklausel versehenen Projektunterlagen nach Maßgabe der Projektbeschreibung übereinstimmen muss, wobei diese verklausulierten Unterlagen einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden.
Aufgrund des Gutachtens des Amtssachverständigen für Verkehrstechnik schrieb sie unter der Nr. 32 folgende aufschiebende Bedingung vor:
„32.Folgende verordnungspflichtige Verkehrsbeschränkungen sind vor Inbetriebnahme der Betriebsanlage bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde (Bezirkshauptmannschaft Amstetten) zu erwirken. Diese sind mit den entsprechenden Verkehrszeichen gem. StVO 1960 kundzumachen. Die Aufstellung der Verkehrszeichen hat im Einvernehmen mit der Straßenmeisterei *** zu erfolgen.
a),Vorrang geben‘ (VZ gem. § 52 Z. 23) vor der Ausfahrt auf die ***
b),Einbiegen nach links verboten‘ (VZ gem. § 52 Z. 3a) im Zuge der *** ca. 70 m vor der Ausfahrt (in Fahrtrichtung Kreisverkehr / gesehen).“
Gegen diesen Genehmigungsbescheid erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 8. Juni 2026 die beantragte gerichtliche öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der die Gerichtsparteien ordnungsgemäß geladen wurden und an der sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Antragstellerin teilnahmen.
Die Beschwerdeführerin wird durch das von der belangten Behörde in ihrem angefochtenen Bescheid vom 9. Dezember 2025 genehmigte Projekt in den von ihr geltend gemachten Rechten nicht verletzt.
Beweiswürdigung
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten behördlichen Verwaltungsakt mit der Zahl ***, darin enthalten insbesondere die im Sachverhalt dieses Erkenntnisses angeführten behördlichen Schriftstücke und Entscheidungen sowie die Anträge der Antragstellerin für die angeführten behördlichen Genehmigungen und deren weiteren Schriftsätze, die im Sachverhalt dieses Erkenntnisses angeführten Schriftsätze der Beschwerdeführerin und ihre Beschwerde, sowie durch die Einsichtnahme in die beiden UVP-Feststellungsakten der NÖ Landesregierung mit den beiden Zlen. *** und ***, sowie durch die Durchführung der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 8. Juni 2026, insbesondere die Einvernahmen der Beschwerdeführerin und der Antragstellerin.
Der Inhalt der behördlichen Verwaltungsakten und die Ergebnisse der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 8. Juni 2026 erwiesen sich - soweit die gegenständliche Entscheidung betroffen ist - als unbedenklich und diese konnten dieser Entscheidung somit zugrunde gelegt werden.
Dass die Beschwerdeführerin gemäß § 116 Abs. 3 Z. 3 MinroG in ihrer Funktion als Nachbarin und Wasserberechtigte Partei dieses gegenständlichen Genehmigungsverfahrens ist, ist unbestritten.
Dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen behördlichen Genehmigungsverfahren von der belangten Behörde als Partei beigezogen und diese ordnungsgemäß zur behördlichen mündlichen Verhandlung vom 15. Oktober 2025 unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen geladen wurde, ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut der Ladung und aus dem im von der belangten Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegten Verwaltungsakt enthaltenen Kundmachungsnachweisen sowie aus den Ergebnissen der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 8. Juni 2026 und es ist auch dies unstrittig.
Der Verlauf und der Inhalt der behördlichen mündlichen Verhandlung vom 15. Oktober 2025 sowie die Einwendungen der Beschwerdeführerin in dieser Verhandlung ergeben sich unzweifelhaft und unstrittig aus der über diese Verhandlung angefertigten Niederschrift und es sind auch diese Feststellungen unstrittig.
Der Umfang des jeweils geplanten Vorhabens im UVP-Feststellungsverfahren des Jahres 2024 und des von der belangten Behörde nunmehr genehmigten Projektes nach dem MinroG ergibt sich unzweifelhaft aus dem rechtskräftigen UVP-Feststellungsbescheid der NÖ Landesregierung vom 2. September 2024 sowie aus dem nunmehr angefochtenen Genehmigungsbescheid vom 9. Dezember 2025.
Dass die Nachbarn, und somit auch die Beschwerdeführerin, durch das verfahrensgegenständliche Projekt in ihren subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten sowie in ihren dinglichen Rechten nicht verletzt werden, ergibt sich aus den von der belangten Behörde in ihrem Ermittlungsverfahren eingeholten Gutachten der Amtssachverständigen und Sachverständigen sowie aus den Stellungnahmen des Landes Niederösterreich.
Dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 8. Juni 2026 die beantragte gerichtliche öffentliche mündliche Verhandlung durchführte, ist unstrittig.
Zu Spruchpunkt 1.:
Rechtsvorschriften
Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG 2014 mit Beschluss.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid gemäß § 27 VwGVG 2014 auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht - soweit sich nicht aus dem VwGVG 2014 anderes ergibt - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG 2014).
Gemäß § 3 Abs. 1 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl. Nr. 697/1993 idF BGBl. I Nr. 35/2025, sind Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind § 3a Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. d, § 7 Abs. 2, § 12, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 5 und § 22 nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des § 3a Abs. 3, § 7 Abs. 3 und § 12a anzuwenden.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat die Behörde bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, die Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
Wenn ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, sind nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle die nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen von der Behörde (§ 39) in einem konzentrierten Verfahren mit anzuwenden (konzentriertes Genehmigungsverfahren). Ausgenommen davon sind Vorhaben der Z 18 lit. a bis d und f des Anhanges 1.
Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle hat die Behörde bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
Nach Abs. 4a dieser Gesetzesstelle hat die Behörde bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 andere als in Abs. 4 genannte besondere Voraussetzungen festgelegt sind, bei Zutreffen dieser Voraussetzungen unter Anwendung des Abs. 7 im Einzelfall festzustellen, ob durch das Vorhaben mit erheblichen schädlichen oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist. Bei Vorhaben der Z 18 lit. f, 19 lit. d, 19 lit. f und 21 lit. c des Anhanges 1 hat sich diese Prüfung darauf zu beschränken, ob durch das Vorhaben mit erheblichen schädlichen oder belastenden Auswirkungen auf die Schutzgüter Fläche und Boden zu rechnen ist. Stellt sie solche fest, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
Nach Abs. 5 dieser Gesetzesstelle hat die Behörde bei der Entscheidung im Einzelfall folgende Kriterien, soweit relevant, zu berücksichtigen:
1. Merkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens, Nutzung der natürlichen Ressourcen, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen, vorhabensbedingte Anfälligkeit für Risiken schwerer Unfälle und von Naturkatastrophen, einschließlich solcher, die wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge durch den Klimawandel bedingt sind, Risiken für die menschliche Gesundheit),
2. Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit unter Berücksichtigung bestehender oder genehmigter Landnutzung, Reichtum, Verfügbarkeit, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen einschließlich des Bodens, der Fläche, des Wassers und der biologischen Vielfalt des Gebietes und seines Untergrunds, Belastbarkeit der Natur, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der in Anhang 2 angeführten Gebiete),
3. Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Art, Umfang und räumliche Ausdehnung der Auswirkungen, grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und Komplexität der Auswirkungen, erwarteter Zeitpunkt des Eintretens, Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen, Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu vermeiden oder zu vermindern) sowie Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens.
Bei in Spalte 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich. Bei Vorhaben der Z 18 lit. f, 19 lit. d, 19 lit. f und 21 lit. c des Anhanges 1 ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf die Schutzgüter Fläche und Boden maßgeblich. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann mit Verordnung nähere Einzelheiten über die Durchführung der Einzelfallprüfung regeln.
Nach Abs. 6 dieser Gesetzesstelle dürfen vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Einzelfallprüfung für Vorhaben, die einer Prüfung gemäß Abs. 1, 2, 4 oder 4a unterliegen, Genehmigungen nicht erteilt werden und kommt nach Verwaltungsvorschriften getroffenen Anzeigen vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung keine rechtliche Wirkung zu. Entgegen dieser Bestimmung erteilte Genehmigungen können von der gemäß § 39 Abs. 3 zuständigen Behörde innerhalb einer Frist von drei Jahren als nichtig erklärt werden.
Nach Abs. 7 dieser Gesetzesstelle hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen, im Fall einer Einzelfallprüfung ist hiefür Abs. 8 anzuwenden. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. In der Entscheidung sind nach Durchführung einer Einzelfallprüfung unter Verweis auf die in Abs. 5 angeführten und für das Vorhaben relevanten Kriterien die wesentlichen Gründe für die Entscheidung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht, anzugeben. Bei Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist in der Entscheidung auf allfällige seitens des Projektwerbers/der Projektwerberin geplante projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen des Vorhabens, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen, Bezug zu nehmen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.
Nach Abs. 8 dieser Gesetzesstelle hat der Projektwerber/die Projektwerberin der Behörde für die Zwecke einer Einzelfallprüfung Angaben zu folgenden Aspekten vorzulegen:
1. Beschreibung des Vorhabens:
a)Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten Vorhabens und, soweit relevant, von Abbrucharbeiten,
b)Beschreibung des Vorhabensstandortes, insbesondere der ökologischen Empfindlichkeit der geografischen Räume, die durch das Vorhaben voraussichtlich beeinträchtigt werden,
2. Beschreibung der vom Vorhaben voraussichtlich erheblich beeinträchtigten Umwelt, wobei Schutzgüter, bei denen nachvollziehbar begründet werden kann, dass mit keiner nachteiligen Umweltauswirkung zu rechnen ist, nicht beschrieben werden müssen, sowie
3. Beschreibung der voraussichtlich erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt unter Berücksichtigung aller vorliegenden Informationen, infolge der erwarteten Rückstände und Emissionen und gegebenenfalls der Abfallerzeugung und der Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere Boden, Flächen, Wasser und biologische Vielfalt.
Bei Vorhaben der Spalte 3 des Anhanges 1 hat sich die Beschreibung auf die voraussichtliche wesentliche Beeinträchtigung des schützenswerten Lebensraums (Kategorie B des Anhanges 2) oder des Schutzzwecks, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, zu beziehen. Der Projektwerber/die Projektwerberin kann hierbei verfügbare Ergebnisse anderer einschlägiger Bewertungen der Auswirkungen auf die Umwelt berücksichtigen. Der Projektwerber/die Projektwerberin kann darüber hinaus eine Beschreibung aller Aspekte des Vorhabens oder aller Maßnahmen zur Verfügung stellen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden oder verhindert werden sollen.
Stellt die Behörde gemäß Abs. 7 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist nach Abs. 9 dieser Gesetzesstelle eine gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/ einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungsbescheid gemäß § 19 Abs. 7 ausgewiesene Zulassungsbereich maßgeblich.
Nach Abs. 10 dieser Gesetzesstelle kann der Bundesminister/die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Verordnung jene Gebiete (Kategorie D des Anhanges 2) des jeweiligen Bundeslandes festlegen, in denen die Immissionsgrenzwerte des Immissionsschutzgesetzes-Luft, BGBl. I Nr. 115/1997, in der jeweils geltenden Fassung wiederholt oder auf längere Zeit überschritten werden.
Gemäß § § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht. Dies gilt nicht in Verfahren nach § 45. Werden in einer Beschwerde Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senate, ausgenommen in Verfahren nach § 3 Abs. 7 und § 24 Abs. 5.
Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle sind in Verfahren über Beschwerden nach den §§ 3 Abs. 9 und 24 Abs. 5a die §§ 7, 8 und 16 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) nicht anzuwenden; solche Beschwerden sind binnen vier Wochen ab dem Tag der Veröffentlichung des Bescheides im Internet schriftlich bei der Behörde einzubringen. Partei ist auch der Projektwerber/die Projektwerberin. Auch bei Übermittlung von Akten in elektronischer Form hat die Behörde ein Aktenverzeichnis anzuschließen.
Gemäß § 80 Abs. 1 Mineralrohstoffgesetz- MinroG haben natürliche Personen, juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes, die beabsichtigen, grundeigene mineralische Rohstoffe obertägig zu gewinnen, der Behörde einen Gewinnungsbetriebsplan zur Genehmigung vorzulegen. Vor Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes darf nicht mit dem Gewinnen begonnen werden. Soweit sich ein Gewinnungsbetriebsplan auf einen Grundstücksteil (auf Grundstücksteile) bezieht, gelten Abs. 2 Z 5 und 6 sowie §§ 81 Z 1, 82 Abs. 1, 2 und 3, 83 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 und § 85 für den Grundstücksteil (die Grundstücksteile).
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind anstelle der im § 113 Abs. 2 angeführten Unterlagen dem Ansuchen um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes anzuschließen:
1. eine geologisch-lagerstättenkundliche Beschreibung des natürlichen Vorkommens grundeigener mineralischer Rohstoffe oder der solche enthaltenden verlassenen Halde sowie Angaben über Art und Umfang der Erschließung des Vorkommens oder der verlassenen Halde,
2. ein Verzeichnis der Nummern der Grundstücke, auf die oder auf deren Teile sich der Gewinnungsbetriebsplan bezieht, mit Angabe der Katastral- und Ortsgemeinde sowie des politischen Bezirkes, in dem sich die Grundstücke befinden, der Einlagezahlen des Grundbuches und der Namen und Anschriften der Grundeigentümer,
3. ein den letzten Stand wiedergebender Grundbuchsauszug,
4. Unterlagen zum Nachweis der Überlassung des Gewinnens grundeigener mineralischer Rohstoffe auf den nicht dem Ansuchenden gehörenden Grundstücken einschließlich des Rechtes zur Aneignung dieser mineralischen Rohstoffe,
5. ein von einem Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen oder Vermessungswesen, einem verantwortlichen Markscheider oder einem Technischen Büro für Markscheidewesen oder Vermessungswesen angefertigter Lageplan im Maßstab einer Katastralmappe mit eingetragenen Grundstücken, mit der Lage der Eckpunkte der Grundstücke im Projektionsniveau des Systems der Landesvermessung in Koordinaten dieses Systems in Metern auf zwei Dezimalstellen sowie dem Flächeninhalt der Grundstücke in Quadratmetern in dreifacher Ausfertigung.
6. Angaben über Gewinnungsberechtigungen und Speicherbewilligungen auf den Grundstücken nach Z 2 sowie die Namen und Anschriften der Berechtigten sowie allfällige Zustimmungserklärungen der Gewinnungs- oder Speicherberechtigten,
7. wenn der Anzeigende im Firmenbuch eingetragen ist, ein den letzten Stand wiedergebender Firmenbuchauszug,
8. ein Lageplan mit den beabsichtigten Aufschluß- und Abbauabschnitten und den zu erwartenden Vorkehrungen zum Schutz der Oberfläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeiten, in dreifacher Ausfertigung,
9. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002),
10. ein Konzept über den Abtransport grundeigener mineralischer Rohstoffe von den in Z 8 angeführten Abbauen, das nach von der Standortgemeinde und bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 82 Abs. 1 auch nach von der an den vorgesehenen Aufschluß und/oder Abbau unmittelbar angrenzenden Gemeinde (Gemeinden) bekanntgegebenen Verkehrsgrundsätzen (Routenwahl, Transportgewicht, Transportzeiten u. dgl.) ausgearbeitet worden ist, sowie
11. dem besten Stand der Technik entsprechende technische Unterlagen für die Beurteilung der zu erwartenden Emissionen an Lärm und den Luftschadstoff Staub.
Gemäß § 81 Abs. 1 Mineralrohstoffgesetz- MinroG sind Parteien im Verfahren zur Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe neben den im § 116 Abs. 3 genannten Parteien:
1. das Land, in dessen Gebiet die Grundstücke liegen, auf die sich der Gewinnungsbetriebsplan bezieht. Das Land ist berechtigt, das Interesse der überörtlichen Raumordnung als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Davon wird eine allfällige Parteistellung des Landes als Träger von Privatrechten nicht beeinträchtigt.
2. die Gemeinde (Standortgemeinde), auf deren Gebiet der Aufschluß und/oder Abbau beabsichtigt ist, und die unmittelbar angrenzenden Gemeinden zum Schutz der in § 116 Abs. 1 Z 4 bis 9 sowie §§ 82 und 83 genannten Interessen. Die Gemeinde ist berechtigt, den Schutz der genannten Interessen als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Revision an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Davon wird eine allfällige Parteistellung der Gemeinde als Trägerin von Privatrechten nicht beeinträchtigt.
3. Gewinnungs- und Speicherberechtigte, soweit sie durch die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes in der Ausübung ihrer Tätigkeiten berührt werden.
Gemäß § 82 Abs. 1 Mineralrohstoffgesetz- MinroG ist die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe von der Behörde zu versagen, wenn im Zeitpunkt des Ansuchens nach dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde (Standortgemeinde), in deren Gebiet die bekanntgegebenen Grundstücke nach § 80 Abs. 2 Z 2 liegen, diese Grundstücke als
1. Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen,
2. erweitertes Wohngebiet: das sind Bauhoffnungsgebiete und Flächen, die für die künftige Errichtung von Wohnhäusern, Appartementhäusern, Ferienhäusern, Wochendhäusern und Wochenendsiedlungen, Garten- und Kleingartensiedlungen,
3. Gebiete, die für Kinderbetreuungseinrichtungen, Kinderspielplätze, Schulen oder ähnliche Einrichtungen, Krankenhäuser, Kuranstalten, Seniorenheime, Friedhöfe, Kirchen und gleichwertige Einrichtungen anerkannter Religionsgemeinschaften, Parkanlagen, Campingplätze und Freibeckenbäder oder
4. Naturschutz- und Nationalparkgebiete, Naturparks, Ruhegebiete sowie als Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel in Wien
festgelegt oder ausgewiesen sind (Abbauverbotsbereich). Dies gilt auch für Grundstücke in einer Entfernung bis zu 300 m von den in Z 1 bis 3 genannten Gebieten, unabhängig davon, ob diese Grundstücke in der Standortgemeinde oder in einer unmittelbar angrenzenden Gemeinde liegen.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist ein Gewinnungsbetriebsplan, der sich auf Grundstücke bezieht, die in einer Entfernung bis zu 300 m von den in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Gebieten liegen, abweichend von Abs. 1 zu genehmigen, wenn
1. diese Grundstücke im Flächenwidmungsplan der Standortgemeinde als Abbaugebiete gewidmet sind oder
2. diese Grundstücke im Flächenwidmungsplan der Standortgemeinde als Grünland gewidmet sind und die Standortgemeinde dem Abbau zustimmt; das Vorliegen der Zustimmung ist nachzuweisen, oder
3. sofern es sich um keinen Festgesteinsabbau mit regelmäßiger Sprengarbeit handelt, die besonderen örtlichen und landschaftlichen Gegebenheiten, bauliche Einrichtungen auf oder zwischen den vom Gewinnungsbetriebsplan erfassten Grundstücken und den im Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Gebieten oder abbautechnische Maßnahmen kürzere Abstände zulassen und durch die Verkürzung des Abstandes in den in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Gebieten keine höheren Immissionen auftreten als bei Einhaltung des Schutzabstandes von 300 m, wobei insbesondere die Immissionsschutzgrenzwerte gemäß IG-L einzuhalten sind.
Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle ist ein Gewinnungsbetriebsplan, der sich auf Grundstücke bezieht, die unmittelbar an Grundstücke angrenzen, auf die sich ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan bezieht, abweichend von Abs. 1 zu genehmigen, wenn seit der Genehmigung des bestehenden Gewinnungsbetriebsplanes die im Abs. 1 genannte Entfernung von 300 m zu den vom genehmigten Gewinnungsbetriebsplan erfassten Grundstücken durch zwischenzeitig erfolgte Widmungen im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis 3 verringert wurde und durch die Erweiterung der bestehende Abstand zu den Gebieten nach Abs. 1 Z 1 bis 3 nicht verkleinert wird.
Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle ist die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes nach Abs. 2 und 3 zu versagen, wenn ein Mindestabstand von 100 m zu den in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Gebieten unterschritten wird.
Gemäß § 83 Abs. 1 Mineralrohstoffgesetz- MinroG ist neben den in § 116 Abs. 1 und 2 angeführten Genehmigungsvoraussetzungen ein Gewinnungsbetriebsplan erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn
1. das öffentliche Interesse an der Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes auf den bekanntgegebenen Grundstücken andere öffentliche Interessen im Hinblick auf die Versagung des Gewinnungsbetriebsplanes überwiegt,
2. die Einhaltung des nach § 80 Abs. 2 Z 10 vorgelegten Konzeptes über den Abtransport grundeigener mineralischer Rohstoffe von den in § 80 Abs. 2 Z 8 angeführten Abbauen sichergestellt ist,
3. die Gewinnungs- und Speichertätigkeit anderer (§ 81 Z 3) nicht verhindert oder erheblich erschwert wird, es sei denn, diese stimmen der Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes zu.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind öffentliche Interessen im Sinne des Abs. 1 Z 1 in der Mineralrohstoffsicherung und in der Mineralrohstoffversorgung, in der im Zeitpunkt des Ansuchens um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes gegebenen Raumordnung und örtlichen Raumplanung, in der Wasserwirtschaft, im Schutz der Umwelt, im Schutz der Bevölkerung vor unzumutbaren Belästigungen durch den Abbau, den ihm dienenden Bergbauanlagen und den durch ihn erregten Verkehr sowie in der Landesverteidigung begründet. Bei der Abwägung der öffentlichen Interessen hat die Behörde insbesondere auf die Standortgebundenheit von Vorkommen grundeigener mineralischer Rohstoffe, auf die Verfügbarkeit grundeigener mineralischer Rohstoffe sowie auf die Minimierung der Umweltauswirkungen durch möglichst kurze Transportwege Bedacht zu nehmen.
Haben die Grundeigentümer das Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe einschließlich des Rechtes zu deren Aneignung auf eine bestimmte Zeitdauer überlassen, ist die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle für die betroffenen Grundstücke nur auf diese Zeitdauer zu erteilen. Bezieht sich die Zustimmung nur auf einzelne grundeigene mineralische Rohstoffe, ist der Gewinnungsbetriebsplan auf diese zu beschränken.
Gemäß § 116 Abs. 1 Mineralrohstoffgesetz- MinroG sind Gewinnungsbetriebspläne, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn
1. die im Betriebsplan angeführten Arbeiten, sofern sich diese nicht auf grundeigene mineralische Rohstoffe beziehen, durch Gewinnungsberechtigungen gedeckt sind,
2. sofern sich der Gewinnungsbetriebsplan auf das Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe bezieht, der (die) Grundeigentümer dem Ansuchenden das Gewinnen auf den nicht dem Ansuchenden gehörenden Grundstücken einschließlich des Rechtes zur Aneignung dieser mineralischen Rohstoffe überlassen hat (haben).
3. gewährleistet ist, dass im Hinblick auf die Ausdehnung der Lagerstätte ein den bergtechnischen, bergwirtschaftlichen und sicherheitstechnischen Erfordernissen entsprechender Abbau dieser Lagerstätte erfolgt,
4. ein sparsamer und schonender Umgang mit der Oberfläche gegeben ist und die zum Schutz der Oberfläche vorgesehenen Maßnahmen als ausreichend anzusehen sind,
5. im konkreten Fall nach dem besten Stand der Technik vermeidbare Emissionen unterbleiben,
6. nach dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit und keine unzumutbare Belästigung von Personen zu erwarten ist,
7. keine Gefährdung von dem Genehmigungswerber nicht zur Benützung überlassenen Sachen und keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern (§ 119 Abs. 5) zu erwarten ist,
8. die vorgesehenen Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaus als ausreichend anzusehen sind und
9. beim Aufschluss und/oder Abbau keine Abfälle entstehen werden, die nach dem besten Stand der Technik vermeidbar oder nicht verwertbar sind. Soweit eine Vermeidung oder Verwertung der Abfälle wirtschaftlich nicht zu vertreten ist, muss gewährleistet sein, dass die entstehenden Abfälle ordnungsgemäß entsorgt werden.
Soweit es sich nicht um den Aufschluss, den Abbau oder das Speichern in geologischen Strukturen oder um untertägige Arbeiten handelt, gilt nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle zusätzlich zu Abs. 1 Folgendes: Die für den zu genehmigenden Gewinnungsbetriebsplan in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden. Sofern die vom Gewinnungsbetriebsplan oder einer emissionserhöhenden Änderung eines Gewinnungsbetriebsplanes erfasste Fläche in einem Gebiet liegt, in dem bereits mehr als 35 Überschreitungen des Tagesmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L oder eine Überschreitung
–des um 10 μg/m3 erhöhten Jahresmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,
–des Jahresmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L,
–des Jahresmittelwertes für PM2,5 gemäß Anlage 1b zum IG-L,
–eines in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 5 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwertes,
–des Halbstundenmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,
–des Tagesmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,
–des Halbstundenmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,
–des Grenzwertes für Blei in PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L oder
–eines Grenzwertes gemäß Anlage 5b zum IG-L
vorliegt oder durch die im Gewinnungsbetriebsplan vorgesehenen Arbeiten zu erwarten ist, ist die Genehmigung nur dann zu erteilen, wenn
1. die Emissionen durch die im Gewinnungsbetriebsplan vorgesehenen Arbeiten keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leisten oder
2. der zusätzliche Beitrag durch emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung, insbesondere auf Grund eines Programms gemäß § 9a IG-L oder eines Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes-Luft in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2003, ausreichend kompensiert werden, so dass in einem realistischen Szenario langfristig keine weiteren Überschreitungen der in diesem Absatz angeführten Werte anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen wirksam geworden sind.
Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle sind Parteien im Genehmigungsverfahren:
2. die Eigentümer der Grundstücke, auf deren Oberfläche der Aufschluss und/oder der Abbau erfolgt,
3. Nachbarn: das sind im Sinne dieser Bestimmung alle Personen, die durch die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Gebietes, auf dem der Aufschluss/Abbau beabsichtigt ist, aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.
4. Die Gemeinde (Standortgemeinde), auf deren Gebiet der Aufschluss und/oder Abbau beabsichtigt ist, zum Schutz der in Abs. 1 Z 4 bis 9 genannten Interessen. Die Gemeinde ist berechtigt, die genannten Interessen als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Revision an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Davon wird eine allfällige Parteistellung der Gemeinde als Trägerin von Privatrechten nicht beeinträchtigt.
Nach der erstmaligen Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für bergfreie und bundeseigene mineralische Rohstoffe, für die untertägige und für die unter- und obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe, im letzten Fall nur, wenn eine wechselseitige Beeinflussung der unter- und obertägigen Gewinnung gegeben ist, haben nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle im Verfahren zur Genehmigung eines nachfolgenden Gewinnungsbetriebsplanes die im Abs. 3 Z 2 bis 4 genannten Personen nur Parteistellung, wenn durch eine wesentliche horizontale oder vertikale Ausweitung des Abbaus die Schutzinteressen nach Abs. 1 Z 4 bis 8 beeinträchtigt werden.
Nach Abs. 5 dieser Gesetzesstelle sind vor Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes, soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt insbesondere für die in § 149 Abs. 4 genannten Fälle. Ist eine qualitative oder quantitative Beeinträchtigung von Gewässern oder eine Gefährdung des Wasserhaushaltes zu befürchten, so ist dem Verfahren ein wasserfachlicher Sachverständiger beizuziehen, soweit nicht eine Bewilligungspflicht nach wasserrechtlichen Vorschriften gegeben ist.
Nach Abs. 6 dieser Gesetzesstelle ist unter einer Gefährdung von Sachen die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes der Sache nicht zu verstehen.
Nach Abs. 7 dieser Gesetzesstelle ist über die Anzeige um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durchzuführen. Den Nachbarn nach Abs. 3 Z 3 sind Gegenstand, Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung durch Anschlag in der Gemeinde sowie durch Verlautbarung in einer weitverbreiteten Tageszeitung oder einer wöchentlich erscheinenden Bezirkszeitung im politischen Bezirk, wo sich die Grundstücke befinden, auf denen der Aufschluss und/oder der Abbau beabsichtigt ist, bekanntzugeben.
Nach Abs. 8 dieser Gesetzesstelle darf vor Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes nicht mit dem Gewinnen der mineralischen Rohstoffe oder dem Speichern begonnen werden.
Nach Abs. 9 dieser Gesetzesstelle sind jede länger als sechs Monate dauernde Unterbrechung sowie die Wiederaufnahme des Gewinnens, soweit nicht § 113 Abs. 1 gilt, der Behörde unverzüglich anzuzeigen. Bei Unterbrechung der Gewinnung ist auch die voraussichtliche Dauer der Unterbrechung anzugeben.
Handelt es sich um die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die ausschließlich obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe, sind für dessen Genehmigung nach Abs. 10 dieser Gesetzesstelle auch noch die §§ 81, 82 und 83 anzuwenden.
Wenn es erforderlich ist, kann die Behörde nach Abs. 11 dieser Gesetzesstelle bei Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes vorschreiben, dass der Bergbauberechtigte bei Inangriffnahme des Abbaues die zu erwartenden Kosten der Maßnahmen zum Schutz der Oberfläche (Abs. 1 Z 4) und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaues (Abs. 1 Z 8) sicherstellt. Die Vorschreibung einer Sicherheitsleistung ist insbesondere insoweit nicht erforderlich, als nach anderen Rechtsvorschriften eine angemessene Sicherheitsleistung o. dgl. für Maßnahmen, die dem Inhalt nach ebenfalls dem Schutz der Oberfläche und der Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit dienen, vorgeschrieben wurde. Die Sicherheitsleistung kann in jeder Art (Garantie, Versicherung, grundbücherliche Sicherstellung u. dgl.) erfolgen, sofern diese geeignet und ausreichend ist. Die Behörde kann die Sicherheitsleistung für die ihr oder der Vollstreckungsbehörde bei einer notwendigen Ersatzvornahme (§ 178) von Maßnahmen der in Satz 1 genannten Art entstandenen Kosten verwenden bzw. hiefür eine allfällige Versicherung in Anspruch nehmen. Die (verbliebene) Sicherheitsleistung ist dem Bergbauberechtigten in dem Maß auszufolgen, als mit einer weiteren Gefährdung der Oberfläche nicht mehr zu rechnen ist oder weitere Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaues nicht mehr erforderlich sind.
Nach Abs. 12 dieser Gesetzesstelle gilt für den Fall der Aufhebung eines Genehmigungsbescheides durch den Verwaltungsgerichtshof § 119 Abs. 12 sinngemäß.
Gemäß § 171 Abs. 1 erster Satz Mineralrohstoffgesetz- MinroG ist für die ausschließlich obertägige Gewinnung und Aufbereitung grundeigener mineralischer Rohstoffe, soweit in den folgenden Absätzen und in einer anderen Bestimmung dieses Bundesgesetzes nichts anderes bestimmt ist, Behörde die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Verwaltungsbezirk die bekannt gegebenen Grundstücke (Grundstücksteile) nach § 80 Abs. 2 Z 2 liegen.
Gemäß § 41 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG hat die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist die Verhandlung so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 42 eintretenden Folgen zu enthalten. Sie kann unter Hinweis auf die gemäß § 39 Abs. 3 eintretenden Folgen die Aufforderung an die Parteien enthalten, binnen einer angemessenen, vier Wochen möglichst nicht übersteigenden Frist alle ihnen bekannten Tatsachen und Beweismittel geltend zu machen. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben.
Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies gemäß § 42 Abs. 1 AVG 1991 zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.
Rechtliche Erwägungen
Das erkennende Gericht hat bereits zuvor in diesem Erkenntnis die Einwendungen, die die Beschwerdeführerin im gegenständlichen behördlichen Genehmigungsverfahren und in diesem gerichtlichen Beschwerdeverfahren erhob, dargelegt. In diesem Zusammenhang verweist das erkennende Gericht darauf, dass der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Genehmigungsverfahren nach den Bestimmungen des MinroG lediglich eine beschränkte Parteistellung und somit lediglich ein beschränktes Mitspracherecht zukommt.
Aus der zuvor wörtlich zitierten Bestimmung des § 116 Abs. 3 Z. 3 MinroG ergibt sich der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte und somit jener Einwendungen, welche in einem Genehmigungsverfahren nach dem MinroG von einem Nachbarn mit Erfolg geltend gemacht werden können. Daraus ergibt sich somit auch jener Umfang der konkreten Möglichkeit der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes des Nachbarn. Der Nachbar ist im Genehmigungsverfahren nach dem MinroG also keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Rechtsvorschriften geltend zu machen und er kann somit also keineswegs schlechthin durch alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Rechtsvorschriften in seinen Rechten verletzt werden. Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse des Nachbarn dienen, vermögen sie sogenannte subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, die dem Nachbarn in einem Genehmigungsverfahren nach dem MinroG ein Mitspracherecht gewähren und gegen deren Verletzung sich der Nachbar durch die Erhebung von Einwendungen wehren kann. Das Mitspracherecht eines Nachbarn in einem Genehmigungsverfahren nach dem MinroG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 18. Mai 2005, Zl. 2004/04/0099 mwN, sowie VwGH vom 12. September 2007, Zlen. 2005/04/0115 bis 0117, sowie VwGH vom 27. Jänner 2010, Zl. 2009/04/0097, sowie VwGH vom 17. September 2010, Zl. 2009/04/0080, sowie VwGH vom 18. Oktober 2012, Zl. 2009/04/0121 mwN, sowie VwSlg. 18.621 A/2013, sowie VwSlg. 18.685 A/2013, sowie VwGH vom 21. Jänner 2014, Zl. 2010/04/0052, sowie VwGH vom 22. März 2019, Zl. Ra 2017/04/0137, sowie VwGH vom 16. Februar 2021, Zl. 2021/04/0018) nämlich insofern beschränkt, als dem Nachbarn nur jene subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden Vorschriften nach dem MinroG (§ 116 Abs. 3 Z. 3 MinroG) eingeräumt sind und welche er wirksam geltend gemacht hat. Der Nachbar hat aufgrund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Vorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern dieser besitzt im Zusammenhang mit der zuvor zitierten Bestimmung nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Vorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch Vorschriften des MinroG eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt.
Hierbei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiter reichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte (vgl. u.a. VwSlg. 8070 A, sowie VwGH vom 31. Jänner 2008, Zl. 2007/06/0297). Soweit die Verletzungen eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommen, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Verfahrensrechte dienen ja stets nur der Durchsetzung bzw. der Verwirklichung behaupteter materieller Rechte und es stehen diese daher dem Nachbarn nicht über den Umfang dieser materiellen Rechte hinaus zu (vgl. u.a. VwGH vom 31. Jänner 1995, Zl. 92/05/0230, sowie VwGH vom 14. Dezember 2007, Zl. 2006/05/0181).
Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit eines Genehmigungsverfahrens nach dem MinroG kann daher zu dessen Aufhebung führen; vielmehr hat die Aufhebung zur Voraussetzung, dass die vom Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte durch das beantragte Vorhaben verletzt wurden.
Schließlich ist seitens des erkennenden Gerichtes noch darauf hinzuweisen, dass die Prüfungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich im gegenständlichen Beschwerdeverfahren auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer die Beschwerdeführerin ein Mitspracherecht besitzt und diese rechtzeitig zulässige Einwendungen erhoben hat, sodass es nicht berechtigt ist, aus Anlass der Beschwerde der Beschwerdeführerin andere Fragen als Fragen der Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte aufzugreifen (vgl. u.a. VwGH vom 21. Februar 1984, Zl. 82/05/0158, sowie VwGH vom 27. August 2014, Zl. Ro 2014/05/0062 mwN, sowie VwGH vom 31. März 2025, Zl. Ra 2022/06/0201 mwN).
Zu den Behauptungen der Beschwerdeführerin betreffend die UVP-Pflicht des verfahrensgegenständlichen Projektes, der Unzuständigkeit der belangten Behörde und der fehlenden Bindungswirkung des UVP-Feststellungsbescheides der NÖ Landesregierung vom 2. September 2024 verweist das erkennende Gericht zunächst auf die in diesem Erkenntnis zuvor getätigten Ausführungen und Darlegungen, wonach das geplante Vorhaben, welches Gegenstand des UVP-Feststellungsbescheides vom 2. September 2024 war, mit dem verfahrensgegenständlichen Projekt dieses Genehmigungsverfahren nach dem MinroG hinsichtlich der für die Beurteilung der UVP-Pflicht relevanten Punkte und Umstände im Wesentlichen übereinstimmt, sodass es sich bei diesen beiden um ein identes Projekt handelt.
Auch ist in diesem Zusammenhang die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 23. Februar 2011, Zl. 2009/06/0107, sowie VwGH vom 25. September 2018, Zl. Ra 2018/05/0061 mwN, sowie VwGH vom 17. Dezember 2019, Zl. Ro 2018/04/0012, sowie VwGH vom 24. Oktober 2024, Zl. Ra 2023/04/0218) zu beachten, wonach sich die UVP-Behörde nach den Bestimmungen der §§ 3 Abs. 7 und 3a UVP-G 2000 bei der Feststellung, ob für ein geplantes Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, betreffend die Prüftiefe und den Prüfumfang auf eine Grobprüfung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit und Plausibiltät negativer Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der konkreten Situation zu beschränken hat.
Weiters verweist das erkennende Gericht darauf, dass einem Nachbarn nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 23. Februar 2017, Zl. Ro 2014/07/0034 mwN, sowie VwGH vom 28. April 2021, Zl. Ra 2019/04/0027 mwN, sowie VwGH vom 7. März 2023, Zl. Ra 2021/05/0162, sowie VwGH vom 9. März 2026, Zl. Ra 2025/05/0176) im Rahmen seiner Parteistellung in einem Materienverfahren, wie auch im gegenständlichen Genehmigungsverfahren nach dem MinroG, auch ein subjektives Recht auf Einhaltung der gesetzlich normierten Zuständigkeiten zukommt, weshalb Nachbarn daher mit dem Vorbringen, es sei zu Unrecht keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden, die Frage der Zuständigkeit der vollziehenden Behörde aufwerfen können (vgl. etwa auch VwGH vom 20. Dezember 2017, Zl. Ro 2016/04/0009, sowie VwGH vom 15. April 2025, Zl. Ra 2025/04/0013).
Wie das erkennende Gericht in diesem Erkenntnis bereits zuvor hinreichend dargelegt hat, wurde für das verfahrensgegenständliche Projekt von der NÖ Landesregierung jedoch ein Feststellungsverfahren über die Frage der UVP-Pflicht dieses Projektes durchgeführt, wobei die NÖ Landesregierung in ihrem Feststellungsbescheid vom 2. September 2024, Zl. ***, feststellte, dass das verfahrensgegenständliche Projekt keinen Tatbestand im Sinne der §§ 3 oder 3a UVP-G 2000 iVm Anhang 1 zum UVP-G 2000 erfüllt und dieses daher nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt.
An diesem UVP-Feststellungsverfahren war die Beschwerdeführerin als Partei nicht beteiligt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 15. April 2025, Zl. Ra 2025/04/0013) ergibt sich für einen Nachbarn oder für eine Umweltorganisation ein Recht auf Teilnahme an einem solchen UVP-Feststellungsverfahren als Partei weder aus dem Aarhus-Übereinkommen (vgl. u.a. Urteil EuGH vom 15. Juli 2010, Rs C-240/09, Lesoochranarske zoskupenie) noch aus der UVP-RL oder der Öffentlichkeitsbeteiligungs-RL (vgl. hierzu u.a. auch VwGH vom 27. April 2012, Zl. 2009/02/0239). Eine Parteistellung im UVP-Feststellungsverfahren ist unionsrechtlich auch nicht gefordert, sondern es genügt, wenn lediglich eine Anfechtungsmöglichkeit besteht (vgl. EuGH Urteil vom 15. Oktober 2009, Rs C-263/08, Djurgarden-Lilla Värtans Miljöskyddsförening; vgl. auch VwGH vom 18. Mai 2016, Zl. Ro 2015/04/0026, sowie VwGH vom 15. April 2025, Zl. Ra 2025/04/0013). Weder einem Nachbarn noch einer Umweltorganisation kommt daher unter diesem Aspekt ein Recht auf Teilnahme als Partei an einem solchen Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 zu.
Allerdings räumt seit der UVP-G-Novelle 2016, BGBl. I Nr. 4, die Bestimmung des § 3 Abs. 9 UVP-G 2000 den Nachbarn, und somit auch der Beschwerdeführerin als Nachbarin des verfahrensgegenständlichen Projektes, und den Umweltorganisationen ein ausdrückliches Beschwerderecht gegen UVP-Feststellungsbescheide gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 ein, sodass die Beschwerdeführerin berechtigt ist bzw. war, gemäß § 40 Abs. 3 UVP-G 2000 gegen den UVP-Feststellungsbescheid der belangten Behörde vom 2. September 2024 das Rechtsmittel der Beschwerde zu erheben.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin wurde dieser UVP-Feststellungsbescheid auch entsprechend der Bestimmung des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 kundgemacht. Zum einen wurde dieser für den Zeitraum vom 3. September 2024 bis zum 16. Oktober 2024, also für einen Zeitraum von mehr als sechs Wochen, auf der Internetseite der UVP-Behörde veröffentlicht und dieser war in diesem Zeitraum als Download auch bereitgestellt, und zum anderen war dieser in diesem Zeitraum auch beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung WST1, zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt. Zudem wurde dieser Feststellungsbescheid von der UVP-Behörde auch „in geeigneter Form“ durch dessen Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme in der Standortgemeinde *** im Zeitraum vom 3. September 2024 bis zum 15. Oktober 2024 kundgemacht, wobei an deren Amtsstafel diese Auflegung samt der Möglichkeit der Einsichtnahme kundgemacht wurde.
Unabhängig davon bestand gemäß der vom erkennenden Gericht zuvor wörtlich zitierten Bestimmung des § 40 Abs. 3 UVP-G 2000 auch für die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, gegen diesen UVP-Feststellungsbescheid binnen einer Frist von vier Wochen ab dem Tag der Veröffentlichung dieses UVP-Feststellungsbescheides im Internet schriftlich eine Beschwerde bei der NÖ Landesregierung einzubringen.
Im gegenständlichen Fall erfolgte die Veröffentlichung dieses UVP-Feststellungsbescheides im Internet im Zeitraum vom 3. September 2024 bis zum 16. Oktober 2024, sodass die Möglichkeit bestand, bis zum 1. Oktober 2024 eine Beschwerde gegen diesen UVP-Feststellungsbescheid zu erheben, wobei über eine solche Beschwerde gemäß § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden hätte. Innerhalb dieser vierwöchigen Beschwerdefrist wurde von niemanden, und somit auch nicht von der Beschwerdeführerin, eine Beschwerde erhoben, sodass dieser Feststellungsbescheid der NÖ Landesregierung vom 2. September 2024 in Rechtskraft erwachsen ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwSlg. 15.609 A/2001, sowie VwGH vom 7. September 2004, Zlen. 2003/05/0218, 0219, sowie VwSlg. 16.654 A/2005, sowie VwGH vom 29. Juni 2017, Zl. Ra 2016/04/0150 mwN, sowie VwGH vom 24. April 2018, Zl. Ra 2016/05/0112, sowie VwGH vom 30. Mai 2022, Zl. Ra 2020/06/0251 mwN) entfaltet eine rechtskräftige Feststellung nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 eine Bindung für alle weiteren relevanten Verfahren, wobei der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. u.a. VwSlg. 15.609 A/2001, sowie VwGH vom 15. April 2025, Zl. Ra 2025/04/0013) in diesem Zusammenhang wörtlich festhielt, dass das UVP-Feststellungsverfahren weitgehend seines Sinnes entkleidet wäre, wenn die rechtskräftig getroffene Feststellung der UVP-Behörde in nachfolgenden Verfahren keine Bedeutung hätte. Somit ist nach dieser ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für den gegenständlichen Fall daraus abzuleiten, dass für alle nachfolgenden Verfahren, und somit auch für das gegenständliche Genehmigungsverfahren nach dem MinroG, eine Bindung an diesen rechtskräftigen UVP-Feststellungsbescheid der NÖ Landesregierung vom 2. September 2024 gegeben ist und die Rechtmäßigkeit dieses Feststellungsbescheides in diesem gegenständlichen Genehmigungsverfahren keiner Überprüfung mehr zu unterziehen ist. Somit ist in diesem gegenständlichen Genehmigungsverfahren nach dem MinroG davon auszugehen, dass für das verfahrensgegenständliche Projekt keine UVP-Pflicht besteht.
Aufgrund dieser Ausführungen vermochte die Beschwerdeführerin daher mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen weder eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Genehmigungsbescheides noch etwaige Verfahrensmängel geltend zu machen, sodass sie in dieser Hinsicht durch den angefochtenen Genehmigungsbescheid der belangten Behörde in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten nicht verletzt werden konnte.
Zur Behauptung der Beschwerdeführerin in Bezug auf das Vorliegen eines unschlüssigen Verkehrskonzeptes, ihrer mangelnden Möglichkeit einer Stellungnahme, eines diesbezüglichen mangelhaften behördlichen Ermittlungsverfahrens, der mangelhaften Ermittlung der zu erwartenden Zusatzbelastungen in Bezug auf die Lärm- und Luftemissionen und ihrer behaupteten Verletzung ihrer diesbezüglichen subjektiv-öffentlichen Rechte hält das erkennende Gericht fest, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um keine natürliche, sondern um eine juristische Person handelt. In diesem Zusammenhang verweist das erkennende Gericht auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 10. Juni 1999, Zl. 96/07/0209, sowie VwGH vom 24. Mai 2006, Zl. 2003/04/0159 mwN, sowie VwGH vom 12. September 2007, Zl. 2005/04/0115, sowie VwSlg. 18.621 A/2013 mwN, sowie VwSlg. 18.838 A/2014, sowie VwGH vom 29. Jänner 2025, Zl. Ra 2024/04/0420), wonach im gegenständlichen Genehmigungsverfahren nach dem MinroG für eine juristische Person, wie eben die Beschwerdeführerin, eine Berufung auf eigene unzumutbare Belästigungen und Gesundheitsbeeinträchtigungen insoweit nicht in Betracht kommt, weil diese weder in ihrem Leben noch in ihrer Gesundheit gefährdet oder unzumutbar belästigt werden kann bzw. sein kann; vielmehr kann lediglich eine natürliche Person in ihrer Gesundheit oder in ihrem Wohlbefinden durch zu erwartenden Immissionen in ihren subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt werden.
In diesem Zusammenhang verweist das erkennende Gericht auch darauf, dass für nicht dem verfahrensgegenständlichen Projekt zuzurechnende öffentliche Verkehrsflächen und der auf diesen entstehenden Emissionen die entsprechenden straßenrechtlichen Bestimmungen maßgeblich sind (vgl. u.a. VwSlg. 18.621 A/2013, sowie VwGH vom 16. März 2016, Zl. Ra 2016/04/0025, sowie VwGH vom 17. Dezember 2019, Zl. Ra 2018/04/0121).
Zu Recht verweist die belangte Behörde in ihrem angefochtenen Genehmigungsbescheid auch darauf, dass die Sicherstellung der Einhaltung des Verkehrskonzeptes über den Abtransport der verfahrensgegenständlichen gewonnenen Rohstoffe eine Genehmigungsvoraussetzung nach § 83 MinroG ist, wobei die in den §§ 82 und 83 MinroG genannten Interessen und deren Verletzung nur von der Standortgemeinde bzw. der unmittelbar angrenzenden Gemeinde, und somit nicht von der Beschwerdeführerin, geltend gemacht werden können (vgl. u.a. VwGH vom 18. Oktober 2012, Zl. 2009/04/0121 mwN, sowie VwGH vom 21. Jänner 2014, Zl. 2010/04/0052 mwN, sowie VwGH vom 22. März 2019, Zl. Ra 2017/04/0137, sowie VwGH vom 16. Februar 2021, Zl. Ra 2021/04/0018), sodass die Beschwerdeführerin auch in dieser Hinsicht durch den angefochtenen Genehmigungsbescheid in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten nicht verletzt werden kann.
Insoweit vermochte die Beschwerdeführerin mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen betreffend das unschlüssige Verkehrskonzept, den unzureichenden LKW-Fuhren sowie betreffend die unzumutbaren Lärm- und Luftemissionen keine Verletzung eines ihr im gegenständlichen Genehmigungsverfahren zukommenden subjektiv-öffentlichen Rechtes geltend zu machen, sodass sie auch mit diesem Vorbringen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Genehmigungsbescheides nicht aufzuzeigen vermochte, wobei das erkennende Gericht in diesem Zusammenhang nochmals darauf hinweist, dass sie auch mit ihren diesbezüglich behaupteten Verfahrens- und Ermittlungsmängeln keine Rechtswidrigkeit zu behaupten vermochte, zumal ihre prozessualen Rechte in diesem Zusammenhang nicht weiter reichen können als die ihr durch das MinroG gewährleistete Sphäre materieller Rechte.
Zur von der belangten Behörde in der Nr. 32 lit. b) vorgeschriebenen Verordnung des Linksabbiegeverbotes auf der *** ca. 70 m vor der verfahrensgegenständlichen Ausfahrt (in Richtung Kreisverkehr / gesehen) hält das erkennende Gericht fest, dass einem Genehmigungsbescheid nach dem MinroG, soweit dies im Gesetz vorgesehen ist, Nebenbestimmungen beigesetzt werden können, wobei es sich hierbei um Willensäußerungen einer Behörde, die in Form von Bedingungen, Auflagen, Befristungen oder Widerrufsvorbehalten zum Hauptinhalt des Bescheides hinzutreten können, handelt, wobei es für eine Bedingung charakteristisch ist, dass der Genehmigungsbescheid vom ungewissen Eintritt eines künftigen Ereignisses, sei es aufschiebend, sei es auflösend, abhängt. Eine aufschiebende Bedingung liegt dann vor, wenn das Wirksamwerden der Genehmigung vom ungewissen Eintritt eines künftigen Ereignisses abhängig ist (vgl. u.a. VwGH vom 3. September 2002, Zl. 2002/03/0072 mwN, sowie VwSlg. 17.752 A/2009, sowie VwGH vom 30. September 2015, Zl. 2012/06/0227).
Im gegenständlichen Fall handelt es sich bei der in Nr. 32 lit. b) des angefochtenen Genehmigungsbescheides vorgeschriebenen Bedingung um eine aufschiebende Bedingung. Diese soll den Abschluss des gegenständlichen Genehmigungsverfahrens ermöglichen, hindert jedoch die Inanspruchnahme dieser Genehmigung durch die Antragstellerin bis zur Erfüllung dieser Bedingung, also bis zur Erlassung des Linksabbiegeverbotes auf der *** durch die zuständige Straßenbehörde, zumal nur bei Erfüllung dieser Bedingung vom Vorliegen einer gültigen und wirksamen Genehmigung ausgegangen werden darf (vgl. u.a. etwa VwGH vom 17. Mai 2004, Zl. 2002/06/0003, sowie VwGH vom 29. November 2005, Zl. 2002/06/0145, sowie VwSlg. 17.752 A/2009, sowie VwGH vom 31. Juli 2012, Zl. 2011/05/0192).
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin wird sie auch durch die Vorschreibung dieser aufschiebenden Bedingung in ihrem geltend gemachten Recht nicht verletzt.
Zum einen handelt es sich hierbei um eine Maßnahme auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, nämlich der ***, welche nicht die belangte Behörde in diesem gegenständlichen Genehmigungsverfahren nach dem MinroG verordnen kann und darf, da eine solche Maßnahme vielmehr nur durch die zuständige Straßenbehörde durch Erlassung einer entsprechenden Verordnung nach der StVO 1960 angeordnet werden darf, wobei diese Verordnung nach deren Erlassung auch von der Beschwerdeführerin angefochten werden kann, und zum anderen handelt es sich hierbei auch um eine aufschiebende Bedingung, welche im gegenständlichen Genehmigungsverfahren nach dem MinroG lediglich Auswirkungen auf die Antragstellerin, nicht aber auf die Beschwerdeführerin hat. Wird nämlich diese Bedingung nicht erfüllt, so kann die Antragstellerin diese Genehmigung gar nicht konsumieren, sodass sie in einem solchen Fall zwar im Besitz dieser Genehmigung ist, diese aber nicht in die Realität umsetzen und somit verwirklichen kann.
Somit vermochte die Beschwerdeführerin auch in dieser Hinsicht mit ihrem Vorbringen keine Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte und somit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Genehmigungsbescheides aufzuzeigen.
Aufgrund dieser Ausführungen steht für das erkennende Gericht somit fest, dass die Beschwerdeführerin durch den verfahrensgegenständlichen angefochtenen Genehmigungsbescheid der belangten Behörde vom 9. Dezember 2025 in ihren geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechten nicht verletzt wurde, weshalb ihre Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen war.
Zu Spruchpunkt 2.:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß zu klären galt, ob die Beschwerdeführerin durch die erteilte Genehmigung der belangten Behörde in ihren im gegenständlichen Genehmigungsverfahren nach dem MinroG zukommenden und geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt wird, wobei die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind, und es erfolgte auch die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung.
Die Entscheidung weicht nicht von der vorhin zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und es werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet.
Darüber hinaus betrifft die durchgeführte rechtliche Beurteilung lediglich den gegenständlichen Fall und es war daher lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen.
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