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LVwG-S-636/001-2026•LVwG N LVwG-S-636/001-2026
LVwG-S-636/001-2026Tribunale amministrativo regionale22 mag 2026
Schulrecht; Verwaltungsstrafe; Schulpflicht; Schulbesuch; gerechtfertigte Verhinderung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dullnig als Einzelrichter über die Beschwerde der A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 27.02.2026, Zl. ***, betreffend eine Übertretung nach dem Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG 1985), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass in der Tatbeschreibung im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses die Wortfolge „und die Maßnahmen gemäß § 25 Schulpflichtgesetz erfolglos durchgeführt wurden“ ersatzlos entfällt.
2. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 22,-- Euro zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 50 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG
Zahlungshinweis:
Der Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 143,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya erkannte die Beschwerdeführerin mit Straferkenntnis vom 27.02.2026, Zl. ***, einer Übertretung gemäß § 24 Abs. 1 iVm § 24 Abs. 4 SchPflG 1985, BGBl. Nr.76/1985, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2024, schuldig. Dafür wurde eine Geldstrafe in der Höhe von 110,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 84 Stunden) über sie verhängt und wurden ihr Verfahrenskosten in der Höhe von 11,-- Euro vorgeschrieben.
Die Behörde erachtete es als erwiesen, dass die Beschwerdeführerin die nachstehend angeführte Verwaltungsübertretung begangen hat:
„Zeit:
28.11. 2025 bis zumindest 23.12.2025 (an allen stattgefundenen Schultagen)
Ort:
Volksschule ***, ***, ***
Tatbeschreibung:
Sie haben es als Erziehungsberechtigte der schulpflichtigen B, geb. ***, unterlassen für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch der Schulpflichtigen, zu sorgen, weil die Schülerin im angeführten Zeitraum an den stattgefundenen Schultagen vom 28.11.2025 bis zumindest 23.12.2025 (Datum der Anzeige) ungerechtfertigt dem Unterricht an der Volksschule ***, ***, *** ferngeblieben ist und die Maßnahmen gemäß § 25 Schulpflichtgesetz erfolglos durchgeführt wurden.
Sie haben keine Unterlagen vorgelegt, die eine Abwesenheit Ihres Kindes vom Schulunterricht rechtfertigen.“
1.2. In der Begründung verwies die belangte Behörde im Wesentlichen darauf, dass die Beschwerdeführerin kein ärztliches Attest betreffend ihre Tochter vorgelegt habe. Daher sei ihre Tocher nicht vom Unterricht freigestellt gewesen. Hinsichtlich des Verschuldens gab die belangte Behörde den Gesetzestext des § 5 Abs. 1 VStG wieder und führte dazu aus, dass der Beschwerdeführerin kein Entlastungsbeweis gelungen sei. Bei der Bemessung der Strafe ging die belangte Behörde von einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.500,-- Euro aus. Vermögenswerte und Sorgepflichten sprach sie nicht an.
2.1. Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 23.03.2026 fristgerecht eine Beschwerde. Gleichsam wurde die Beschwerde auch in den Briefkasten der belangten Behörde eingeworfen und am 30.03.2026 als eingelangt protokolliert.
2.2. Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass durch ihre Kur keine öffentlichen Mittel in Anspruch genommen worden seien, weil die durchgeführte Kur vollständig privat finanziert worden sei. Die Kur sei in einem nachweislichen gesundheitlichen und familiären Ausnahmezustand erfolgt. Unter Verweis auf ihren im Verfahren eingenommenen Standpunkt wiederholte die Beschwerdeführerin, dass sie Opfer eines schweren, unverschuldeten Verkehrsunfalles geworden sei und eine laufende medizinische Behandlung und Rehabilitation bestanden habe. Ihre Tochter sei als Zeugin des Unfalls emotional stark belastet gewesen. Die Kur habe sowohl ihrer medizinischen Stabilisierung als auch der psychischen Stabilisierung ihrer Tochter gedient. Diese Umstände stellten eindeutig eine außergewöhnliche Lebenssituation dar. Überdies sei der Schulstoff gewissenhaft begleitet nachgeholt worden. Es habe laufender Kontakt mit der Schule und der Klassenlehrerin bestanden. Eine Freistellung sei im Vorfeld beantragt und abgestimmt gewesen. Das Kindeswohl sei somit nicht verletzt, sondern verantwortungsvoll wahrgenommen worden.
2.3. Die Beschwerdeführerin beantragt daher unter Berücksichtigung der dargelegten Gründe – nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung – die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des gegen sie geführten Verwaltungsstrafverfahrens.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
3.1. Mit Schreiben vom 24.03.2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt zur Zl. *** zur Entscheidung vor. Dies mit der Mitteilung, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht werde und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
3.2. Die Bildungsdirektion für Niederösterreich legte über ergänzendes Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich am 31.03.2026 die bei ihr zur Sache erliegenden Urkunden vor. Die Beschwerdeführerin legte aus eigenem Antrieb am 01.05.2026 und am 08.05.2026 weitere Urkunden und Stellungnahmen vor.
3.3. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 11.05.2026 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, zu welcher die Beschwerdeführerin erschienen ist. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt und durch Einvernahme der Beschwerdeführerin sowie der Zeugin C, der Klassenlehrerin der mj. B (in der Folge: die Schulpflichtige). Die an die Schulpflichtige gerichtete Ladung ging infolge eines (bis zur mündlichen Verhandlung unbemerkt gebliebenen) Adressierungsfehlers fehl. Eine Einvernahme der Schulpflichtigen konnte aufgrund der im Übrigen erhobenen Beweise unterbleiben, weil auch ohne ihre Einvernahme Entscheidungsreife gegeben war.
3.4. Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung am 11.05.2026 übermittelte die Beschwerdeführerin am 15.05.2026 eine Stellungnahme samt weiteren Urkunden, die im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen bekräftigen.
4. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
4.1. Die Beschwerdeführerin ist Mutter und Erziehungsberechtigte der Schulpflichtigen. Es besteht gemeinsame Obsorge. Die Beschwerdeführerin lebt vom Kindesvater getrennt. Das Kind lebt bei ihr im Haushalt. Die Schulpflichtige ist Schülerin der VS *** und besucht die 1. Klasse. Ihre Klassenlehrerin ist C.
4.2. Die Beschwerdeführerin erlitt am 18.10.2025 vor ihrem Wohnhaus einen Autounfall und wurde drei Tage lang stationär im Landesklinikum *** behandelt. Die Schulpflichtige war Zeugin des Unfalles. Die Beschwerdeführerin war in der Folge bis 19.11.2025 auf einen Rollstuhl und daran anschließend auf Krücken angewiesen.
4.3. Um eine Operation zur Wiederherstellung ihrer Beweglichkeit zu vermeiden, entschied sich die Beschwerdeführerin aus eigenem Antrieb zunächst für eine konservative Behandlung, deren vorrangiges Ziel es war, wieder ohne die Verwendung von Krücken zu gehen. Dafür entschloss sich die Beschwerdeführerin einen selbst finanzierten Kuraufenthalt in einem Ärztezentrum auf *** (Kanarische Inseln, Spanien) zu absolvieren, wobei die Schulpflichtige sie begleiten sollte. Die Beschwerdeführerin hat dies insbesondere mit der Überlegung verbunden, dass sie dort in der Vergangenheit bereits eine Behandlung absolvierte und dass ihre auf *** aufhältige Mutter während der Inanspruchnahme der Therapien die Schulpflichtige betreut. In Österreich bemühte sich die Beschwerdeführerin aus den angeführten Gründen nicht um eine Kur. Eine medizinische Verordnung für eine Kur wurde nicht vorgelegt. Laut Bescheinigung der Allgemeinärztin D vom 31.10.2025 erschien eine Reha-Maßnahme aufgrund der Unfallfolgen jedoch medizinisch indiziert.
4.4. Nach dem Unfall war die Schulpflichtige mit Ausnahme einzelner Fehltage bis 28.11.2025 durchgehend in der Schule.
4.5. Die Beschwerdeführerin suchte bei der Bildungsdirektion für Niederösterreich mit Schreiben vom 04.11.2025 um Erlaubnis für eine Freistellung an. Als Freistellungszeitraum gab sie an „4 Wo bis Nov. 25“.
4.6. Am 06.11.2025 wurde ihr von der Klassenlehrerin, C, über SchoolFox mitgeteilt, dass für eine positive Erledigung ihres Antrages noch Unterlagen fehlen würden.
4.7. Am 12.11.2025 replizierte die Beschwerdeführerin auf diese Nachricht via SchoolFox. Darin führte die Beschwerdeführerin Folgendes aus:
„Sehr geehrte Frau C,
vielen lieben Dank für Ihre rasche Rückmeldung und die freundliche Information zu den noch fehlenden Unterlagen.
Die Reha wäre im Ärztezentrum auf *** (Unter der Leitung von D), wo sich derzeit auch meine Mutter aufhält. Sie lebt dort momentan und hat ihren Aufenthalt voraussichtlich bis März 2026. Ich möchte sie in dieser schwierigen Zeit gerne besuchen und gleichzeitig meine eigene Reha dort absolvieren, da ich im selben Zentrum bereits mehrfach wegen meiner Skoliose behandelt wurde und sehr gute Erfahrungen gemacht habe.
Das genaue Datum des Aufenthalts hängt noch von meinem Termin beim chirurgischen Orthopäden E am 26.11. ab. Er wird entscheiden, ob eine Operation vor der Reha notwendig ist oder ob der Reha-Aufenthalt direkt im Anschluss erfolgen kann. Deshalb konnte ich bisher noch kein fixes Datum angeben.
Grundsätzlich könnte B während dieser Zeit auch bei ihrem Vater in *** bleiben. Allerdings hat sie miterleben müssen, wie ich nach meinem Unfall regungslos im Straßengraben lag, und ich denke, ein Szenenwechsel würde ihr emotional sehr guttun. Eine gemeinsame Reha-Zeit wäre daher auch für sie eine wertvolle Unterstützung in dieser belastenden Phase.
Ich werde die erforderlichen Unterlagen nach meinem Arzttermin gesammelt an Sie übermitteln.
Im Anhang finden Sie die Reha-Bescheinigung der Leitenden Ärztin des Zentrums.“
4.8. Mit Schreiben vom 27.11.2025.übermittelte die Beschwerdeführerin der Bildungsdirektion für Niederösterreich u.a. eine „Therapeutische Verordnung“ von F, nach welcher eine Freistellung der Schulpflichtigen aufgrund einer zu therapierenden Traumatisierung im Zeitraum von 28.11.2025 bis 06.2026 erforderlich wäre. Diese Verordnung ist weder als ärztliches Attest noch als psychologische oder psychotherapeutische Stellungnahme zu qualifizieren.
4.9. Am 28.11.2025 trat die Beschwerdeführerin mit der Schulpflichtigen die Reise nach *** an. Es konnte nicht festgestellt werden, zu welchem konkreten Zeitpunkt die Beschwerdeführerin den Flug gebucht hat. Die Kur dauerte von 28.11.2025 bis 29.12.2025. Am 30.12.2025 flog die Beschwerdeführerin mit der Schulpflichtigen nach Österreich zurück.
4.10. Die Schulpflichtige versäumte aufgrund dieses Aufenthaltes den Unterricht an allen schulpflichtigen Tagen von 28.11.2025 bis 23.12.2025. Dies betraf alle Wochentage mit Ausnahme des 08.12.2025. Dies waren 20 Schultage (einer im November 2025, 19 im Dezember 2025).
4.11. Die Klassenlehrerin stellte der Schulpflichtigen während des Auslandsaufenthaltes den Unterrichtsstoff zur Verfügung und wurde dieser mit der Beschwerdeführerin auf *** zum größten Teil eingelernt.
4.12. Mit Schreiben der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 01.12.2025 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die Freistellung von 27.11.2025 bis 06.01.2026 in dieser Form nicht anerkannt wird und wurde ihr zusammenfasst aufgetragen, ärztliche Atteste, die näher beschriebenen Anforderungen genügen, vorzulegen. Dass die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthaltes auf *** Kenntnis von diesem Schreiben erlangte, konnte nicht festgestellt werden.
4.13. Die Beschwerdeführerin bezieht derzeit Arbeitslosengeld mit einem Tagessatz von 44,-- Euro. Sie verfügt über kein nennenswertes Vermögen oder Ersparnisse. Sie hat Sorgepflichten für die Schulpflichtige zu tragen.
4.14. Zu Beginn des Tatzeitraumes am 28.11.2025 lagen jedenfalls die folgenden rechtskräftigen und ungetilgten verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen vor:
Übertretung nach § 24a Abs. 1 bis Abs. 3 iVm § 38 Abs.3 Tierschutzgesetz
Übertretung nach § 102 Abs. 1 KFG 1967 iVm § 4 Abs. 2 KFG 1967
Übertretung nach 102 Abs. 1 KFG 1967 iVm. § 36 lit. e KFG 1967
Übertretung nach § 103 Abs. 1 Z. 3 lit. a KFG 1967
5.1. Die Feststellungen zur Schulpflicht und zur Schulpflichtigen ergeben sich aus dem Akt im Zusammenhalt mit den Aussagen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung.
5.2. Der Aufenthalt im Krankenhaus sowie die Verwendung des Rollstuhls und der Krücken ergeben sich aus dem ärztlichen Befundbericht von G vom 21.11.2025, aus der Bescheinigung von D vom 31.10.2025 und aus einem vorgelegten Rollstuhl-Mietvertrag. Die Überlegungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Absolvierung der Kur ergeben sich aus ihrem eigenen Vorbringen.
5.3. Die An- und Abwesenheiten der Schulpflichtigen ergeben sich aus der Schulversäumnisanzeige vom 12.12.2025 im Zusammenhalt mit der Aussage der Zeugin C.
5.4. Die Inhalte des Antrages und der SchoolFox-Nachrichten ergeben sich aus ebendiesen.
5.5. Die an die Bildungsdirektion für Niederösterreich übermittelte „Therapeutische Verordnung“ vom 21.11.2025 wurde von F ausgestellt und unterfertigt. Diese Person bezeichnet sich selbst als „Dozentin bzw. Therapeutin“. Die genannte Person ist jedoch weder in der Ärzteliste noch in der Berufsliste des Gesundheitsministeriums für Psychotherapeuten oder Psychologen eingetragen. Die Beschwerdeführerin behauptete auch nicht, dass es sich bei F um eine Ärztin handeln würde. Die Verordnung weist zudem keine (spezifische) Behandlung der Schulpflichtigen aus, sondern wurden die Aussagen auf Basis von vorgelegten Dokumenten getätigt. Es handelt sich sohin um kein ärztliches Attest oder dergleichen.
5.6. Der Aufenthalt auf *** ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie aus der Aussage der Beschwerdeführerin. Hinsichtlich der Buchung gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nicht mehr sagen kann, wann diese durchgeführt wurde, sodass diesbezüglich eine Nichtfeststellung zu treffen war.
5.7. Die Schultage ergeben sich aus dem Spruch des Straferkenntnisses unter Einbeziehung der allgemein als schulfrei bekannten Feiertage im Kalender.
5.8. Die Bereitstellung von Unterrichtsstoff durch die Klassenlehrerin zur Vermittlung durch die Beschwerdeführerin ergibt sich aus deren Vorbringen vom 08.12.2025 sowie aus den damit übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführerin und der Zeugin C.
5.9. Der Inhalt des Schreibens der Bildungsdirektion für Niederösterreich ergibt sich aus ebenjenem. Die Übernahme durch eine Mitbewohnerin ergibt sich aus dem Rückschein. Die Beschwerdeführerin konnte in der mündlichen Verhandlung nicht angeben, ob sie vom Schreiben Kenntnis erlangte und deshalb die Eingabe vom 08.12.2025 verfasste. Insofern war eine Nichtfeststellung zu treffen.
5.10. Die Feststellungen zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführerin. Die Vormerkungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Auszug aus dem bei ihr geführten Verwaltungsstrafregister.
Gemäß Art. 14 Abs. 7a B-VG beträgt die Schulpflicht zumindest neun Jahre und es besteht auch Berufsschulpflicht.
Gemäß § 1 Abs. 1 SchPflG 1985, BGBl. Nr. 76/1985, idgF, besteht allgemeine Schulpflicht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten.
Gemäß § 9 Abs. 1 SchPflG haben die, in eine im § 5 leg. cit. genannte Schule, aufgenommenen Schüler den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist ein Fernbleiben von der Schule während der Schulzeit nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung des Schülers zulässig.
Gemäß Abs. 3 SchPflG leg.cit. gelten als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung insbesondere:
2. mit der Gefahr der Übertragung verbundene Erkrankungen von Hausangehörigen des Schülers,
3. Erkrankung der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie der Hilfe des Schülers bedürfen,
4. außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers, in der Familie oder im Hauswesen des Schülers,
5. Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist.
Gemäß Abs. 6 leg.cit. kann […] die Erlaubnis zum Fernbleiben aus begründetem Anlass für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenlehrer (Klassenvorstand) und für mehrere Tage bis zu einer Woche der Schulleiter erteilen. […] Für die Erlaubnis zu längerem Fernbleiben ist die zuständige Schulbehörde […] zuständig.
Gemäß § 24 Abs. 1 SchPflG 1985 sind die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler […] zu sorgen.
Die Nichterfüllung dieser Pflicht stellt nach § 24 Abs. 4 SchPflG 1985 eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110,-- Euro bis zu 440,-- Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen ist.
Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 24 Abs. 4 SchPflG 1985 liegt nicht vor, wenn ein Fernbleiben des Schülers der Schule während der Schulzeit wegen einer gerechtfertigten Verhinderung zulässig ist (vgl. VwGH 30.05.1974, 1346/73, noch zur insoweit vergleichbaren Vorgängerbestimmung des SchPflG 1962).
Wie etwa das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. BVwG 18.11.2019, W224 2225239-1; BVwG 15.12.2025, W224 2327847-1) judiziert, bezieht sich das in § 9 Abs. 2 und 3 SchPflG geregelte Fernbleiben von der Schule auf unvorhergesehene Ereignisse, während sich jenes nach § 9 Abs. 6 SchPflG geregelte Fernbleiben auf vorhersehbare Umstände bezieht, die den Anlass zu einer vor dem Fernbleiben einzuholenden Erlaubnis bilden (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht14, Fn. 20, zu § 9 SchPflG).
Aus der in § 9 Abs. 3 SchPflG 1985 enthaltenen Aufzählung ergibt sich, dass ein Fernbleiben nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn es auf Gründen beruht, die sich aus Rücksicht auf die Gesundheit oder aus im Bereich der Familie oder des Hauswesens des Schülers eingetretenen außergewöhnlichen Ereignissen ergeben (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht14, Fn 13a, zu § 9 SchPflG mit Verweis auf VwGH 14.04.1978, 0726/77).
Dass dabei ein strenger Maßstab anzulegen ist, zeigt sich etwa auch im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.03.1998, 98/10/0012, wenn er darin zum Ausdruck bringt, dass – selbst im Falle einer krankheitsbedingten Beeinträchtigung eines Schülers – ein ärztlich empfohlener Aufenthalt im gemäßigten Meeresklima während der Unterrichtszeit nur dann das Fernbleiben vom Unterricht zu rechtfertigen vermag, wenn damit nicht bis zum Beginn der Ferien zugewartet werden kann. Gleichfalls muss daher gelten, dass der Besuch eines erkrankten Angehörigen während der Unterrichtszeit keinen Rechtfertigungsgrund darstellen kann, wenn dafür ausreichend in den Ferien Zeit zur Verfügung steht (vgl. auch die diesbezügliche ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, z.B. BVwG 20.11.2019, W128 2224948-1).
Im vorliegenden Fall begründete die Beschwerdeführerin das Fernbleiben der Schulpflichtigen vom Unterricht in der VS *** einerseits mit deren Traumatisierung als Zeugin des Unfallgeschehens und andererseits mit dem Vorliegen eines außergewöhnlichen Ereignisses.
Anderseits führt die Beschwerdeführerin unter Verweis auf ihren Antrag vom 04.11.2025 ins Treffen, dass die Klassenlehrerin der Reise zugestimmt habe und die Bildungsdirektion über ihr Vorgehen informiert gewesen sei.
Damit stützt sie die Rechtfertigung für das Fernbleiben auf die nachfolgend erörterten Rechtfertigungsgründe sowie auf den gestellten Antrag.
6.2. Zur Prüfung der vorgebrachten Rechtfertigungsgründen im Einzelnen:
6.2.1. Zur Erkrankung gemäß § 9 Abs. 3 Z.1 SchPflG 1985:
Zunächst hat das Gericht zu prüfen, ob das Fernbleiben der Schulpflichtigen im Tatzeitraum durch eine Erkrankung im Sinne des § 9 Abs. 3 Z. 1 SchPflG 1985 gerechtfertigt war. Die Beschwerdeführerin selbst beschrieb die Schulpflichtige zwar als traumatisiert, doch legte sie kein ärztliches Attest vor, dass eine darauf beruhende Abwesenheit rechtfertigen hätte können. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegte „Therapeutische Verordnung“ von F vom 21.11.2025 ist kein ärztliches Attest, da es nicht von einer Ärztin ausgestellt wurde. Die in der Verordnung angeführte Traumatisierung beruht augenscheinlich nicht auf einer ärztlichen Diagnose. Die Informationen, auf denen die Therapeutische Verordnung fußt, wurden laut der Verordnung überdies aus einer schriftlichen Stellungnahme der Beschwerdeführerin an die PI *** und aus der Zeugeneinvernahme des Kindesvaters entnommen. Die Person, welche die Verordnung ausstellte, ist auch nicht in der Ärzteliste als Ärztin oder in der Datenbank des Gesundheitsministeriums als Psychotherapeutin oder klinische Psychologin eingetragen.
Überdies ist festzuhalten, dass die „Therapeutische Verordnung“ erst am 21.11.2025 und somit just eine Woche vor dem Abflug ausgestellt wurde, was den Schluss zulässt, dass diese in erster Linie als Rechtfertigung für die Reise eingeholt wurde. Wie schon festgehalten, lässt sich daraus auch keine Behandlung der Schulpflichtigen ableiten.
Aus der SchoolFox-Nachricht vom 12.11.2025 ergibt sich zudem, dass der tatsächliche Beweggrund für das Fernbleiben von der Schule nicht in einer Erkrankung der Schulpflichtigen liegt, ist in dieser Nachricht doch von einem „Szenenwechsel“ für die Schulpflichtige die Rede.
Zusammengefasst wurde eine Erkrankung der Schulpflichtigen im Sinne der Z.1 somit von der Beschwerdeführerin mit den von ihr vorgelegten Urkunden nicht nachgewiesen und ist eine solche auch sonst nicht hervorgekommen, was auch der Umstand zeigt, dass die Schulpflichtige – mit Ausnahme einzelner Fehltage nach dem Unfall – bis zum 28.11.2025 durchgehend den Unterricht in der VS *** besuchte. Das Fernbleiben der Schulpflichtigen war daher keiner Erkrankung geschuldet, sondern diente in erster Linie der Begleitung der Beschwerdeführerin (vgl. BVwG 07.10.2021, W224 2246978-1; BVwG 03.01.2019, W203 2211604-1).
6.2.2. Zu einer Erkrankung der Eltern, wenn sie der Hilfe des Schülers bedürfen gemäß § 9 Abs. 3 Z.3 SchPflG 1985:
Die Notwendigkeit einer Pflege der Beschwerdeführerin durch die Schulpflichtige bedurfte während des Tatzeitraumes es nach der Lage des Falles nicht und wurde Derartiges auch nicht behauptet. Ein im Lichte des Vorbringens anzudenkender Rechtfertigungsgrund lag somit nicht vor.
6.2.3. Zu einem außergewöhnlichen Ereignis im Leben des Schülers, der Familie oder im Hauswesen des Schülers gemäß § 9 Abs. 3 Z.4 SchPflG 1985:
Aus der in § 9 Abs. 3 SchPflG enthaltenen Aufzählung geht hervor, dass ein Fernbleiben nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn es auf Gründen beruht, die sich aus Rücksicht auf die Gesundheit oder aus im Bereich der Familie oder des Hauswesens des Schülers eingetretenen außergewöhnlichen Ereignissen ergeben (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht14, Fn. 13a, zu § 9 SchPflG mHa VwGH 14.04.1978, 0726/77). Unter einem „außergewöhnlichen Ereignis “ sind etwa Taufen, Hochzeiten oder Todesfälle in der Familie oder die Firmung des Schülers zu verstehen (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht14, Fn. 11, zu § 9 SchPflG; vgl. auch BVwG 08.02.2016, W203 2120283-1: „einmaliges Ereignis“).
Als außergewöhnliches Ereignis, das ein Fernbleiben von der Schule rechtfertigt, ist aus der Sicht des erkennenden Gerichts fallbezogen sicherlich das Unfallereignis vom 18.10.2025 selbst zu qualifizieren. Dieses bildet zwar auch die Ursache für den späteren Kuraufenthalt der Beschwerdeführerin von 28.11.2025 bis 30.12.2025, dieser selbst ist jedoch nicht als unvorhergesehenes „außergewöhnliches Ereignis“ zu qualifizieren, zumal es sich dabei um einen geplanten sechswöchigen Abwesenheitszeitraum im Ausland handelte.
Die Absolvierung des Aufenthalts im Ausland war zudem frei gewählt und lag – abgesehen von der Abhängigkeit der Verletzung – in ihrer Disposition, zumal die Kur selbst finanziert wurde (vgl. BVwG 01.02.2019, W129 2212762-1). Es wäre der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der laufenden Schulpflicht auch frei gestanden im Inland derartige Maßnahmen in Anspruch zu nehmen. Dass sie dies nicht tat und stattdessen einen Auslandsaufenthalt ins Auge fasste, war ihre eigene Entscheidung.
6.2.4. Sonstige Rechtfertigung im Sinne des § 9 Abs. 3 SchPflG 1985:
Die Rechtfertigungsgründe sind in Abs. 3 leg.cit. nicht abschließend aufgezählt, sodass auch diesen Gründen gleichzuhaltende Umstände für eine Rechtfertigung in Frage kommen (vgl. VwGH 30.05.1974, 1346/73; VwGH 11.04.1983, 83/10/0010).
Zu den Beweggründen der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass sie diese dem Gericht nachvollziehbar vorgetragen hat, indem sie erklärte, dass sie die Schulpflichtige auf die von ihr in Anspruch genommene Kur mitnehmen wollte, zumal damit nach dem Unfallgeschehen eine gemeinsame Ortsveränderung verbunden war und eine Betreuung der Schulpflichtigen durch ihre Großmutter gewährleistet war. Auch aus der Sicht des Gerichts stellte dies gewiss eine Möglichkeit dar, die Interessen der Beschwerdeführerin „unter einen Hut zu bringen.“ Dies bedeutet jedoch noch nicht, dass damit – gemessen am Maßstab des SchPflG 1985 – auch eine Rechtfertigung verbunden ist.
Dabei ist mitzuberücksichtigen, dass auch eine Betreuung durch den Kindesvater, was die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung negierte, keineswegs ausgeschlossen war, wie sie in der SchoolFox-Nachricht vom 12.11.2025 selbst erklärte. Daneben legte die Beschwerdeführerin nicht dar, dass sie sich um eine andere Betreuungsmöglichkeit überhaupt bemüht hätte (vgl. dazu z.B. auch BVwG 20.11.2019, W128 2224948-1). Auch entschied sich die Beschwerdeführerin aus freien Stücken dazu, eine Kur im Ausland durchzuführen. Eine medizinische Verordnung für die medizinische Notwendigkeit einer solchen Kur legte die Beschwerdeführerin zudem nicht vor. Aus der von ihr vorgelegten Bescheinigung von D vom 31.10.2025 geht dazu nur hervor, dass nur eine (von der Beschwerdeführerin abgelehnte) Operation absolut indiziert gewesen wäre und dass eine Reha-Maßnahme indiziert war. Das Handeln der Beschwerdeführerin erscheint vor diesem Hintergrund somit auch keinesfalls „alternativlos“, zumal in ihren Vorbringen auch nicht dargelegt wurde, weshalb es erforderlich ist, dass die Tochter über den gesamten Kuraufenthaltszeitraum hinweg mitreisen sollte.
Bei objektiver Betrachtung lag vor dem Hintergrund des Normzweckes somit auch in Anbetracht der Gesamtumstände des Falles kein ein den Gründen in Abs. 3 gleichzuhaltendes unvorhergesehenes Ereignis vor, das eine Verhinderung des Fernbleibens rechtfertigen hätte können, was sich auch daran zeigt, dass die Beschwerdeführerin im Vorfeld einen entsprechenden Antrag stellte und sich um eine Erlaubnis für das Fernbleiben bemühte.
Die Beschwerdeführerin wurde daher zu Recht von der Schule auf das in § 9 Abs. 6 SchPflG 1985 vorgezeichnete Verfahren zur Einholung einer Erlaubnis verwiesen (vgl. auch BVwG 21.11.2025, W129 2326989-1).
6.3. Zum Antrag auf Erlaubnis zum Fernbleiben aus begründetem Anlasses gemäß § 9 Abs. 6 SchPflG 1985:
Da seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich kein Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 9 Abs. 3 SchPflG erkannt werden kann, wäre das Fernbleiben der Schulpflichtigen vom Unterricht in der VS *** nur noch dann gerechtfertigt gewesen, wenn der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Erlaubnis durch die Schulbehörde bewilligt worden wäre. Das war nach der Aktenlage eindeutig nicht er Fall.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat im vorliegenden Fall jedoch nicht zu beurteilen, ob dem Antrag auf Erlaubnis durch die Schulbehörde Folge gegeben hätte werden können, sondern lediglich, ob dies der Fall war oder nicht, weil das Fernbleiben infolge eines begründeten Anlasses von einer Bewilligung abhängig ist, die im vorliegenden Fall tatsächlich nicht erteilt wurde.
Damit ergibt sich gesamthaft, dass kein Rechtfertigungsgrund gegeben war.
6.5. Zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes:
Der Beschwerdeführerin wird nach dem Vorgesagten daher zur Recht zur Last gelegt, dass sie es als Erziehungsberechtigte unterlassen hat, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch der Schulpflichtigen, zu sorgen, weil diese im angeführten Zeitraum an den stattgefundenen Schultagen vom 28.11.2025 bis zumindest 23.12.2025 ungerechtfertigt dem Unterricht an der VS ***, ***, ***, ferngeblieben ist (vgl. zur Unbedenklichkeit der Formulierung „zumindest“ in der Tatbeschreibung auch VwGH 29.08.2024, Ra 2023/07/0165). Sie hat den Tatbestand des § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 SchPflG 1985 erfüllt. Der als Teil der Tathandlung formulierten Wortfolge „und die Maßnahmen gemäß § 25 Schulpflichtgesetz erfolglos durchgeführt wurden“ kommt im Übrigen nur für die Anzeigelegung und nicht für die Tatbestandsverwirklichung eine Bedeutung zu und konnte somit ersatzlos entfallen. (vgl. VwGH 27.09.2021, Ra 2020/15/0087).
Es lagen keine Rechtfertigungsgründe gemäß § 9 Abs. 3 SchPflG 1985 vor.
Ob die schulische Leistung des Kindes durch das Fernbleiben tatsächlich eine Beeinträchtigung erfahren hat oder nicht, ist für die Frage der Rechtfertigung des Fernbleibens im Übrigen unerheblich, sodass diesbezüglich auch keine Feststellungen zu treffen waren (vgl. BVwG 21.11.2025, W129 2326989-1, mwN; BVwG 16.09.2019, W203 2223017-1).
6.6. Zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes:
Die nach § 24 Abs. 1 normierte Verwaltungsübertretung ist ein Ungehorsamsdelikt (vgl. Hofstätter/Spreitzhofer/Taschner, Die österreichischen Schulgesetze, SchPflG § 24, Rn. 4). Es gelangt sohin nach § 5 Abs. 1 VStG die Fahrlässigkeitsvermutung zur Anwendung. Die Beschwerdeführerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie kein Verschulden an der vorgeworfenen Übertretung trifft.
Die Beschwerdeführerin hat sich vielmehr auf das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes berufen und nicht darauf, dass ihr das Verhalten als solches nicht vorwerfbar ist. Die Beschwerdeführerin hielt es in Anbetracht des offenen Antrags für möglich, dass ihr Handeln von der Rechtsordnung nicht gedeckt ist und hat sich damit abgefunden. Dazu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Erledigung ihres Antrages vom 04.11.2025 – wobei sie den genauen Antragszeitraum im Antrag selbst gar nicht festlegte – nicht abgewartet und sich damit selbst dem Risiko der Begehung einer Verwaltungsübertretung ausgesetzt hat. Die Beschwerdeführerin hatte vor der Reise auch keine Signale, dass ihr Antrag unmittelbar vor einer positiven Erledigung stünde, zumal ihr bis zuletzt das Fehlen von Unterlagen kommuniziert wurde. Dies war der Beschwerdeführerin nach dem Inhalt der SchoolFox-Nachricht vom 12.11.2025 auch völlig bewusst (vgl. die Aussage: „Ich werde die erforderlichen Unterlagen nach meinem Arzttermin [Anmk: am 26.11.2025] gesammelt an Sie übermitteln“). Auch das Schreiben an die Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 08.12.2025 zeigt ganz klar, dass die Beschwerdeführerin durch den Antritt der Reise die Schule wie auch die Schulbehörde in Wahrheit vor vollendete Tatsachen gestellt hat (vgl. die Aussage der Beschwerdeführerin: „Es wäre nicht sinnvoll, die begonnene Kur abzubrechen...“ oder „...mir ist bewusst, dass Sie verpflichtet sind, den Vorfall anzuzeigen und die entsprechenden Schritte einzuleiten.“). Diese Umstände hat die Beschwerdeführerin nach Ansicht des Gerichts vor der Abreise ausgeblendet.
Die Beschwerdeführerin trifft daher an der Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretung auch ein Verschulden. Das hier maßgebliche Vorgehen, nämlich das Fernbleiben der Schulpflichtigen von der Schule, erfolgte auf ihre Veranlassung hin, wenngleich der Kuraufenthalt im Unfallgeschehen wurzelt. Ihr ist daher eine bedingt vorsätzliche Tatbegehung anzulasten.
Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG hat die Behörde (bzw. hier das Gericht) von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) dem Beschuldigten im Falle der Z. 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Die Beschwerdeführerin hat entgegen ihrer Verpflichtung nicht dafür Sorge getragen, dass die Schulpflichtige ihrer Verpflichtung zum Schulbesuch im Tatzeitraum nachgekommen ist. Damit hat die Beschwerdeführerin im Wesentlichen gegen Rechtsvorschriften verstoßen, die das Recht von Schulpflichtigen auf Bildung sicherstellen sollen. An einer ausreichenden Beschulung entsprechend dem österreichischen SchPflG 1985 besteht ein großes öffentliches Interesse (vgl. VwGH 04.09.2012, AW 2012/10/0046; VwGH 09.08.2010, AW 2010/10/0025). Der Eingriff in dieses Rechtsgut ist in Anbetracht von 20 versäumten Schultagen (im Zeitraum vom 28.11.2025 bis 06.01.2026) als nicht bloß unbeträchtlich zu werten.
Milderungsgründe (iSd § 32 StGB) liegen nicht vor. Insbesondere ist die Beschwerdeführerin auch nicht unbescholten. Dass bei einem Ungehorsamsdelikt – wie hier bei der Verwirklichung des § 24 Abs. 1 iVm § 24 Abs. 4 SchPflG 1985 – kein Schaden eingetreten ist, kommt nicht als Milderungsgrund in Betracht, sodass das diesbezügliche Vorbringen ins Leere geht (vgl. VwGH 25.09.2014, 2012/07/0214). Es liegen auch keine Erschwerungsgründe (iSd § 33 StGB) vor.
Die belangte Behörde hat über die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall ohnedies nur die Mindeststrafe von 110,-- Euro (bei einer adäquat festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe von 84 Stunden) verhängt. Es erübrigen sich daher auch unter Berücksichtigung von ungünstigeren Einkommensverhältnissen, nähere Überlegungen zu einer Herabsetzung der Strafe. Die Anwendung des § 20 VStG (außerordentliche Strafmilderung) oder des § 45 Abs. 1 VStG (Einstellung des Verfahrens oder Vorgehen mit einer Ermahnung) kommt nicht in Betracht, weil die dafür notwendigen Voraussetzungen allesamt nicht gegeben sind. Aus diesem Grunde hatte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich neben dem Schuldausspruch auch den Strafausspruch zu bestätigen.
Gemäß § 52 Abs 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Betrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10,--Euro zu bemessen (§ 52 Abs 2 VwGVG).
Auf Grund der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten für das Beschwerdeverfahren nach der zitierten Gesetzesstelle mit 22,-- Euro festzusetzen, welche zu den bisherigen Kosten des behördlichen Verfahrens hinzukommen.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Verfahren war keine Rechtsfrage zu lösen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung kann sich überdies auf eine klare und eindeutige Rechtslage stützen (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage z.B. VwGH 15.05.2019, Ro 2019/01/0006). Schließlich sind die im gegenständlichen Verfahren zu klärenden Fragen der Beweiswürdigung ebenso wie die im Rahmen des eingeräumten Ermessens erfolgte Strafbemessung im Allgemeinen nicht revisibel (vgl. dazu u.a. VwGH 29.12.2017, Ra 2017/17/0893 und VwGH 22.02.2018, Ra 2017/09/0050).
Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z. 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750,-- Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400,-- Euro verhängt wurde.
Innerhalb eines von § 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 vorgegebenen, möglichen Strafrahmens von 110,-- Euro bis 440,-- Euro (ohne primäre Freiheitsstrafe) hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die von der belangten Behörde verhängte Mindeststrafe bestätigt. Damit ist für die Beschwerdeführerin eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z. 1 BVG) im vorliegenden Fall nicht zulässig.
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