LVwG N LVwG-AV-583/002-2026

LVwG-AV-583/002-2026Tribunale amministrativo regionale21 mag 2026

Regest

Sozialrecht; Leistungen der Sozialhilfe; Kürzung; Arbeitskraft;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-583/002-2026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.583.002.2026

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kutsche LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 4. März 2026, Zl. ***, betreffend Kürzung von Leistungen nach dem Sozialhilfe-Ausführungsgesetz, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden (im Folgenden: belangte Behörde) vom 17. Dezember 2025, Zl. ***, wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 5 NÖ SAG anspruchsberechtigt für Leistungen nach dem NÖ SAG sei und ihm daher für den Zeitraum von 1. November bis 31. Mai 2026 Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und Geldleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs in bestimmter Höhe zuerkannt.

1.2. Mit per RSb-Sendung übermittelten Schreiben der belangten Behörde vom 13. Februar 2026, ***, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, zu folgendem Umstand Stellung zu nehmen: „Festgestellt wurde, dass Sie weder das Ende Ihres Krankenstandes bei der Bezirkshauptmannschaft Baden gemeldet haben, noch zum vorgeschriebenen Vorsprachetermin zur Unterzeichnung der SAG-Niederschrift am 19.01.2026 erschienen sind. Weiters sind Sie Ihrem AMS-Kontrolltermin am 20.01.2026 unentschuldigt ferngeblieben und seit diesem Tag auch von der AMS-Vormerkung abgemeldet“. Weiters wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis spätestens 27. Februar 2026 seine Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen und sich wieder beim AMS arbeitsuchend zu melden, sowie einen Vorsprachetermin bei der Bezirkshauptmannschaft Baden, Fachgebiet Soziale Verwaltung, zur Unterzeichnung der SAG-Niederschrift zu vereinbaren.

1.3. Mit Eingabe vom 17. Februar 2026 – gesendet von der E-Mail-Adresse „***“ – führte der Beschwerdeführer aus, dass die belangte Behörde unbegründet Girokonto-Auszüge anfordere und fordert die belangte Behörde im Hinblick auf die „AMS-Unterlagen“ auf „künftig nicht permanent Unterlagen anzufordern, die sich bereits in meinem Akt befinden und deren Inhalt sich nicht geändert hat. Dies betrifft insbesondere AMS-Betreuungsvereinbarungen und Nachweise über Leistungsbezüge“.

1.4. Mit Eingabe vom 18. Februar 2026 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass der Termin am 19. Jänner 2026 an die E-Mail-Adresse seiner Mutter gesendet worden sei. Diese Adresse sei „niemals als offizielle Kommunikationsgrundlage zwischen mir und der Bezirkshauptmannschaft vereinbart“ worden. Zudem habe sich der Beschwerdeführer im relevanten Zeitraum im Krankenstand befunden, weshalb er auch den Kontrolltermin beim AMS nicht wahrnehmen habe können. Die SAG-Niederschrift sei ihm per E-Mail zugestellt worden und habe er diese ebenfalls per E-Mail retourniert, „womit diese wirksam vollzogen“ sei, ein persönliches Erscheinen sei für den Beschwerdeführer daher nicht erforderlich gewesen.

1.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 4. März 2026, Zl. ***, wurden die dem Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom 17. Dezember 2025, Zl. ***, zuerkannten Leistungen für den Zeitraum von 20. Jänner bis 19. April 2026 um 50 % gekürzt.

Begründend wird im angefochtenen Bescheid darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach und nachweislich über seine Mitwirkungs-, Anzeige- und Auskunftspflichten informiert worden sei (etwa in den rechtskräftigen Gewährungsbescheiden und der von ihm unterzeichneten „SAG-Niederschrift“). Im vorliegenden Fall habe eine Abfrage beim AMS-*** vom 4. März 2026 ergeben, dass für den Beschwerdeführer der Vermerk „BE wegen KM-Versäumnis und Vorladung“ vom 20. Jänner 2026 eingetragen sei und bis zur Bescheiderlassung keine Änderung auf einen Vermerk „BE wegen Krankheit“ durchgeführt worden sei. Weiters habe eine „Hauptverbandsabfrage“ der belangten Behörde ergeben, dass nur für den Zeittraum 22. bis 23. Jänner 2026 ein Krankengeldbezug erfolgt sei und bis zur vorgeschriebenen Frist keinerlei Unterlagen und Nachweise durch den Beschwerdeführer vorgelegt worden seien, die eine korrekte Krankenstandsmeldung beim AMS und einen bestehenden Krankenstand ab 20. Jänner 2026 bis zur Rückmeldung beim AMS am 27. Februar 2026 belegen würden. Aus diesem Grund gehe die belangte Behörde davon aus, dass in den Zeiträumen von 20. bis 21. Jänner 2026 und von 24. Jänner bis 27. Februar 2026 keine Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft des Beschwerdeführers bestanden habe.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In seiner rechtzeitigen Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, dass eine rechtswidrige Zustellung und Verletzung des Zustellgesetzes erfolgt sei. Die Kürzung sei damit begründet, dass der Beschwerdeführer „Kontrolltermine“ versäumt habe. Diese Termine seien jedoch „nicht ordnungsgemäß zugestellt“ worden, weil Informationen an die E-Mail-Adresse seiner Mutter „einer unbefugten dritten Person“ gesendet worden seien. Im Bescheid erfolge sohin eine „bewusste Falschdarstellung der Kontaktmöglichkeiten“, weil es die „gesetzliche Pflicht der Sachbearbeiterin gewesen [sei], bei Unzustellbarkeit einer E-Mail den postalen Weg (RSb-Brief) zu nutzen“. Durch diese bewusste Übermittlung seines Sozialhilfebezuges und Termine an die E-Mail-Adresse seiner Mutter sei schließlich sein „Datengeheimnis grob verletzt“ worden.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

3.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in den verwaltungsbehördlichen Akt zur Zl. *** Einsicht genommen und legt dessen unbestrittenen und unbedenklichen Inhalt seinem weiteren Verfahren zu Grunde.

3.2. Weiters wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine Abfrage des AMS-Behördenportals und des AJ-Web des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherung durchgeführt.

3.3. Ergänzende Sachverhaltsermittlungen, welche ein weiteres Parteiengehör oder eine mündliche Verhandlung zur Erörterung notwendig gemacht hätten, waren nicht erforderlich.

4. Feststellungen:

4.1. Dem Beschwerdeführer wurden mit Bescheid der belangten Behörde vom 17. Dezember 2025, Zl. ***, Geldleistungen in bestimmter Höhe für den Zeitraum von 1. November 2025 bis 31. Mai 2026 zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts zuerkannt.

4.2. Der Beschwerdeführer war unter anderem für den Zeitraum von 15. Dezember 2025 bis 19. Jänner 2026 und in weiterer Folge von 27. Februar 2026 bis 13. März 2026 beim AMS-*** als arbeitssuchend gemeldet.

4.3. Der Beschwerdeführer war von 22. bis 23. und 26. bis 29. Jänner 2026 und 27. Februar bis 13. März 2026 bei der Österreichischen Gesundheitskasse gemeldet.

4.4. Für den Zeitraum von 20. bis 21. Jänner, 24. bis 25. Jänner und 30. Jänner bis 26. Februar 2026 erfolgte keine Krankmeldung des Beschwerdeführers.

5. Beweiswürdigung:

5.1. Der oben unter Pkt. 4 festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des verwaltungsbehördlichen Verfahrens der belangten Behörde zur Zl. ***.

5.2. Die Feststellungen zu den jeweiligen Meldungen des Beschwerdeführers wurden aufgrund des verwaltungsbehördlichen Aktes sowie einer Abfrage des AMS-Behördenportals und des AJ-Web des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherung getroffen.

6. Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG), LGBl. 70/2019, idF LGBl. 3/2026, lauten:

„§ 11

Kürzung der Leistungen

(1) Wenn arbeitsfähige Personen nach Gewährung einer Leistung ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzen, sind die Leistungen der Sozialhilfe um 50 % zu kürzen. Die Kürzung erfolgt für die Dauer der Weigerung mindestens jedoch auf die Dauer von drei Monaten. Die Mindestdauer der Kürzung erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um vier Wochen, sofern seit der letzten Pflichtverletzung nicht zumindest sechs Monate vergangen sind. Soweit das Arbeitsmarktservice eine Maßnahme nach § 10 AlVG verhängt hat, ist die Kürzung für den Zeitraum zu verfügen, der der Gesamtdauer der Maßnahme des Arbeitsmarktservice entspricht. Eine weitergehende Kürzung oder gänzliche Einstellung von Leistungen ist ausnahmsweise und in besonderen Fällen, insbesondere bei wiederholter Verweigerung des Einsatzes der Arbeitskraft zulässig.

(1a) Leistungen der Sozialhilfe, die nach Abs. 1 gänzlich eingestellt wurden, dürfen frühestens nach Ablauf von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Einstellung erneut gewährt werden, sofern die hilfesuchende Person nicht nachweisen kann, dass die Umstände, die zur Einstellung geführt haben, beseitigt wurden.

(2) Unabhängig von einer Kürzung oder Einstellung von Leistungen der Sozialhilfe sind bei Personen, deren Anspruch auf Leistungen des Arbeitsmarktservice, insbesondere nach § 10 AlVG, vorübergehend eingestellt oder sonst gekürzt oder eingestellt wurde und bei denen auch keine Umstände nach § 9 Abs. 7 vorliegen, die Leistungen der Sozialhilfe für die Dauer der Einstellung oder der Kürzung der Leistungen des Arbeitsmarktservice nur in jenem Ausmaß zu erbringen, das ohne die Einstellung oder die Kürzung gebühren würde.

(3) Kommt die Hilfe suchende Person nach Gewährung einer Leistung ihrer Verpflichtung nach § 10 Abs. 1 nicht nach oder lehnt sie wiederholt eine zumutbare angebotene gemeinnützige Hilfstätigkeit nach § 10 Abs. 2 ab oder beendet sie diese wiederholt grundlos vorzeitig, ist nach Abs. 1 und 1a vorzugehen.

(4) […].“

7. Erwägungen:

7.1. Für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses maßgebend (vgl. VwGH 05.09.2018, Ra 2018/03/0044 mwN). Es darf seiner Entscheidung auch Sachverhaltselemente zugrunde legen, die bei der Prüfung auf Grund der Beschwerde im gerichtlichen Verfahren hervorgekommen sind (VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0072 mwN).

7.2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung der Aktenlage, des unstrittigen Sachverhaltes, des gegenständlich angefochtenen Bescheides, im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen, das sich im Ergebnis gegen die Kürzung der Leistungen gemäß § 11 Abs. 1 NÖ SAG richtet, in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

7.2.1. Gemäß § 11 Abs. 1 NÖ SAG sind die Leistungen der Sozialhilfe um 50 % zu kürzen, wenn arbeitsfähige Personen nach Gewährung einer Leistung ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzen. Die Kürzung erfolgt für die Dauer der Weigerung mindestens jedoch auf die Dauer von drei Monaten.

7.2.2. Die belangte Behörde begründete im vorliegenden Fall die Kürzung der Leistungen gemäß § 11 Abs. 1 NÖ SAG damit, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise eingesetzt habe, indem er sich von 20. bis 21. Jänner und vom 24. Jänner 2026 bis 27. Februar 2026 nicht beim AMS als arbeitsuchend gemeldet habe und auch kein Nachweis über einen bestehenden Krankenstand vorgelegt worden sei. Es liege keine Ausnahme von der Verpflichtung zum Einsatz der Arbeitskraft (§ 9 Abs. 7 NÖ SAG) vor.

7.2.3. Arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, sind gemäß § 9 Abs. 1 NÖ SAG verpflichtet, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen und sich um eine entsprechende Erwerbstätigkeit zu bemühen. Insbesondere hat die arbeitsfähige Person von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, um den Lebensunterhalt und Wohnbedarf von ihr und den unterhaltsberechtigen Personen der Haushaltsgemeinschaft zu decken. Dies umfasst auch die Bereitschaft zur Teilnahme an Maßnahmen, die der Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder der Vermittelbarkeit dienen.

7.2.4. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht als arbeitssuchend gemeldet und keinen entsprechenden Nachweis über einen Krankenstand vorlegte, wurde von ihm nicht bestritten und ergibt sich auch aus der vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durchgeführten Abfrage des AMS-Behördenportals und des AJ-Web des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherung. Diesbezüglich wurde der Beschwerdeführer auch mit – per RSb-Sendung zugestellten – Schreiben der belangten Behörde vom 13. Februar 2026 aufgefordert, hierzu Stellung zu nehmen und wurde ihm daher in diesem Zusammenhang ausreichend Parteiengehör eingeräumt. Auch in seiner Beschwerde erstattete der Beschwerdeführer kein Vorbringen, wonach er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum entgegen den Feststellungen der belangten Behörde seine Arbeitskraft in zumutbarer Weise, nämlich indem er sich beim AMS als arbeitssuchend meldete oder zumindest einen Nachweis eines Krankenstandes zu erbringen, einsetzte.

Im Rahmen seiner Anzeigepflicht gemäß § 29 Abs. 1 NÖ SAG wäre der Beschwerdeführer jedoch verpflichtet gewesen, jede Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere Änderungen der Einkommens- und Vermögens-, der Wohn- oder Familienverhältnisse, des rechtmäßigen Aufenthaltes im Inland, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten unverzüglich nach deren Eintritt oder Bekanntwerden, längstens aber binnen zwei Wochen der Behörde anzuzeigen.

7.2.5. Der Beschwerdeführer war – soweit verfahrensgegenständlich relevant – für den Zeitraum von 15. Dezember 2025 bis 19. Jänner 2026 und in weiterer Folge von 27. Februar 2026 bis 13. März 2026 beim AMS-*** als arbeitssuchend gemeldet. In dem Zeitraum dazwischen, als er sohin nicht als arbeitssuchend gemeldet war, war der Beschwerdeführer jedoch lediglich von 22. bis 23. und 26. bis 29. Jänner 2026 und 27. Februar bis 13. März 2026 bei der Österreichischen Gesundheitskasse gemeldet. Der Beschwerdeführer setzte seine Arbeitskraft sohin nicht während des gesamten Zeitraumes in zumutbarer Weise im Sinne des § 9 Abs. 1 iVm Abs. 7 NÖ SAG ein, in dem er Leistungen nach dem NÖ SAG bezog.

7.2.6. Da der Beschwerdeführer sohin seine Arbeitskraft im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht für eine zumutbare Beschäftigung einsetzte, erfolgte die gegenständliche Kürzung gemäß § 11 Abs. 1 zweiter Satz NÖ SAG für die Dauer von drei Monaten – sohin der Mindestsperrfrist – zu Recht.

7.3. Der Vollständigkeit halber sei weiters darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer von sich aus Gründe anzuzeigen gehabt hätte, weshalb er seine Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise hätte einsetzen können. Auf einen etwaigen Zustellmangel von Schreiben der belangten Behörde an den Beschwerdeführer kommt es daher nicht an und liegt ein solcher im vorliegenden Fall auch nicht vor. Gemäß § 2 Z 5 ZustG ist nämlich unter einer „elektronischen Zustelladresse“ eine vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem anhängigen oder gleichzeitig anhängig gemachten Verfahren angegebene elektronische Adresse zu verstehen (vgl. VwGH 28.12.2023, Ra 2020/22/0028, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs handelt es sich (unter anderem) bei einer E-Mail-Adresse um eine elektronische Zustelladresse iSd § 2 Z 5 ZustG (vgl. etwa VwGH 15.12.2021, Ra 2021/06/0144).Wie der Verwaltungsgerichtshof weiters in ständiger Rechtsprechung vertritt, wird durch die Anführung einer E-Mail-Adresse in einem anhängigen Verfahren - was unter anderem dadurch geschehen kann, dass die Partei die E-Mail-Adresse in ihrer Kommunikation mit der Behörde selbst verwendet hat - eine elektronische Zustelladresse iSd § 2 Z 5 ZustG angegeben wird (vgl. etwa VwGH 14.10.2011, 2009/09/0244; VwGH 11.07.2023, Ra 2020/22/0102). Gegenständlich hat der Beschwerdeführer seine elektronischen Eingaben unstrittig per E-Mail bei der Behörde eingebracht. Er hat dadurch nach der zitierten Rechtsprechung eine elektronische Zustelladresse bekannt gegeben. Dass diese E-Mail-Adresse von seiner Mutter stammt, ist im vorliegenden Fall nicht von Bedeutung.

7.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Der Sachverhalt erwies sich auf Grund der Aktenlage als hinreichend geklärt, von der Durchführung einer – nicht beantragten – mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden.

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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