LVwG N LVwG-AV-593/001-2026

LVwG-AV-593/001-2026Tribunale amministrativo regionale18 mag 2026

Regest

Tierrecht; Tierschutz; Abnahme; Unterbringung; Kostenersatz; Angemessenheit;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-593/001-2026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.593.001.2026

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 16. März 2026, Zl. ***, betreffend Verpflichtung zur Tragung der angefallenen Kosten für die Tierhaltung inkl. Versorgung nach dem Tierschutzgesetz – TSchG, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG dahingehend Folge gegeben, dass der zu entrichtende Betrag mit € 31.735,66 festgesetzt wird.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).

Entscheidungsgründe:

1. Zum bisherigen Verfahrensgang:

Im Zuge einer amtstierärztlichen Kontrolle der Tierhaltung des Beschwerdeführers am 9. Oktober 2025 nahm die Amtstierärztin der belangten Behörde insgesamt 19 Hunde der Rasse Pekinese, nämlich 15 Rüden, zwei Hündinnen und zwei Welpen (1x weiblich. 1x männlich) gemäß § 37 Abs. 2 TSchG ab. Sie begründete dies mit dem zu geringen Raumangebot (für insgesamt 24 Hunde sei nur eine Fläche von rund 40 m² zur Verfügung gestanden), mit gravierenden hygienischen Missständen und dem Verdacht der Qualzucht.

Nach Ablauf der Zweimonatsfrist des § 37 Abs. 3 TSchG und Rechnungslegung durch die Verwahrer erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit dem sie den Beschwerdeführer zur Tragung von Kosten in Höhe von € 33.745,66 verpflichtete.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die fristgerechte Beschwerde, in der der Beschwerdeführer zunächst die von der belangten Behörde angenommenen gravierenden hygienischen Missstände bestreitet. Vielmehr hätten sich die Tiere im Zeitpunkt der Abnahme in einem gepflegten Wohnumfeld befunden. Auch sei dem Beschwerdeführer kein Bescheid über die Abnahme zugegangen und handle es sich bei der Abnahme um die ultima ratio, sodass sie nur zulässig sei, wenn die Gefahr nicht anders – etwa im Wege von Anpassungsaufträgen – abgewendet werden könne. Vor Ort sei auch keine detaillierte klinische Untersuchung jedes einzelnen Tieres vorgenommen worden, die einen akuten Leidenszustand belegt hätte und stellten rassespezifische Merkmale (wie Brachycephalie bei Pekinesen) für sich keinen Abnahmegrund dar.

Selbst bei angenommener Rechtmäßigkeit der Abnahme wäre die belangte Behörde i.S. einer Schadensminderungspflicht verhalten gewesen, die Kosten möglichst gering zu halten. Diesbezüglich sei nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde das Verfahren über die Rückgabe oder den Verfall der Tiere nicht beschleunigt habe. Schließlich sei nicht ersichtlich, warum die Hunde exakt bis zum Ablauf der zweimonatigen Frist des § 37 Abs. 3 TSchG im Tierheim verbleiben hätten müssen.

Weiters möge ein Tagessatz von € 30,-- pro Hund bei Einzelunterbringung marktüblich sein. Bei einer „Massenunterbringung" von 19 Hunden desselben Halters würden jedoch massive Synergieeffekte bei Fütterung, Reinigung und Betreuung auftreten, sodass die Verrechnung des vollen Satzes ohne „Mengenrabatt“ sachlich nicht gerechtfertigt sei.

Schlussendlich seien die Abzüge für vermittelte Tiere nicht nachvollziehbar, seien die Tierarztkosten im angefochtenen Bescheid nicht aufgeschlüsselt worden, sei gegen den Grundsatz des Parteiengehörs verstoßen worden, sei der Beschwerdeführer bei der Kontrolle nicht anwesend gewesen, beruhten die Annahmen der Behörde auf einer Momentaufnahme und würde die prekäre wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt.

2. Zum durchgeführten Beweisverfahren:

Beweis wurde in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, durch Vernehmung des Beschwerdeführers, der Zeugen B, C und D sowie durch Einholung eines veterinärfachlichen Gutachtens.

3. Feststellungen und Beweiswürdigung:

3.1. Demnach steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

3.1.1. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Abnahme der Halter von insgesamt 24 Hunden, darunter der verfahrensgegenständlichen Tiere der Rasse Pekinese. Während bei Vorkontrollen jeweils fünf Tiere in der vom Beschwerdeführer und seinem Bruder bewohnten Wohnung vorgefunden wurden, befanden sich am 9. Oktober 2025 19 weitere Tiere, nämlich 15 Rüden, zwei Hündinnen und zwei Welpen (1x weiblich. 1x männlich), sämtliche derselben ungechipt, in der Wohnung. Die Wohnung hat eine Größe von rund 65m², wobei ein Zimmer, ein Teil des Vorzimmers und die Küche im Kontrollzeitpunkt am 9. Oktober 2025 abgesperrt waren. Die Hunde hatten folglich eine Fläche von rund 40m² zur Verfügung.

Im Zuge einer angekündigten amtsärztlichen Kontrollamt 23. Dezember 2024, bei der fünf Tiere vorgefunden wurden, nahm die Amtstierärztin in der Wohnung Kot und Urin der Hunde und starken Ammoniakgeruch wahr. Der Bruder des Beschwerdeführers gab an, mit den Tieren einmal täglich zwischen 15 und 30 Minuten ins Freie zu gehen. Er wurde aufgefordert, zwei bis dreimal täglich mit jedem Tier ins Freie zu gehen. Mit Anpassungsauftrag vom selben Tag (Zustellung 24. Dezember 2024) wurde er u.a. aufgefordert den Hunden mehrmals täglich die Möglichkeit zu Kot- und Harnabsatz im Freien zu geben, die Räume ausreichend mit Frischluft zu versorgen, den Aufenthaltsbereich der Hunde sauber und ungezieferfrei zu halten und den Kot täglich zu entfernen.

Hierauf replizierte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 30. Dezember 2024 u.a., dass allen Hunden mehrmals täglich die Möglichkeit geboten würde, Kot und Urin im Freien abzusetzen. Auch würde mehrmals täglich mit weit geöffnetem Fenster gelüftet und seien auch bei der Kontrolle am 23. Dezember 2024 alle Wohnräume sauber gewesen

Bei einer weiteren angekündigten Kontrolle am 10. Februar 2025 befanden sich fünf Hunde in der Wohnung, wobei bereits bei Betreten der Wohnung die hohe Luftfeuchtigkeit und ein starker beißender Geruch in den Räumlichkeiten bemerkbar war. Der Geruch kam von einer zu hohen Ammoniakbelastung durch das Urinieren der Hunde im Wohnzimmer. Die hohe Ammoniakbelastung in der Wohnung verursachte ein Brennen der Augen des Kontrollorgans. Auf dem Boden im Wohnzimmer hinter der Balkontüre war der Fußboden durch den Urin der Hunde völlig durchnässt und vermodert. Darüber lagen mehrere Teppiche. Vier jüngere Hunde waren nicht kastriert.

Mit Anpassungsauftrag vom 14. Februar 2025 (Zustellung 17. Februar 2025) wurde u.a. der Beschwerdeführer aufgefordert, diese vier Tiere kastriert zu lassen, den Hunden mehrmals täglich die Möglichkeit zu Kot- und Harnabsatz im Freien zu bieten, es zu verhindern, dass die Hunde Kot und Urin in die Wohnung absetzen und um den stark beißenden Geruch in der Wohnung zu verringern, auf eine ausreichende Frischluftversorgung zu achten (mehrmals täglich lüften).

Dem Auftrag, den Hunden mehrmals täglich ausreichend Gelegenheit zum Kot- und Harnabsatz im Freien zu geben, kam der Beschwerdeführer nicht nach.

Mit E-Mail vom 7. März 2025 bestritt der Beschwerdeführer hygienische Missstände in der Wohnung und führte aus, ohnehin auch schon bisher mit den Tieren mehrmals täglich im Freien gewesen zu sein. Hierauf replizierte die Amtstierärztin der belangten Behörde mit E-Mail vom selben Tag, dass es im Zuge der Kontrolle im Stiegenhaus und in der Wohnung übel gerochen habe; der Holzfußboden im Wohnzimmer sei im Bereich der Terrassentüre mit mehreren Teppichen bedeckt gewesen, auf die die Hunde uriniert hätten. Der Fußboden darunter sei bereits großflächig nass und vermodert gewesen.

Am 9. Oktober 2025 fand – aufgrund einer Anzeige wegen Lärm in der Wohnung des Beschwerdeführers und üblem Geruch aus dieser bis ins Stiegenhaus – in der Wohnung des Beschwerdeführers eine unangekündigte Kontrolle der Tierhaltung statt. Bereits nach dem Klopfen an der Wohnungstüre waren viele Hunde zu hören. Plötzlich war eine Person zu hören; die Hunde verstummten und kurz darauf war das Hundegebell von weiter weg zu hören. Der Bruder des Beschwerdeführers öffnete der Zeugin B die Türe, gab an, keine Zeit für eine Kontrolle zu haben, da er gleich wegmüsse und er müsse sich zuerst umziehen. Er versprach, sich umzuziehen und danach der Amtstierärztin die Türe zu öffnen. Nach einem kurzen Moment der Stille, hörte diese, wie der Bruder des Beschwerdeführers anfing die Wohnung aufzuräumen; konkret hörte sie das Abreißen von Küchenrollen und ein Aufwischen. Trotz mehrmaligen lauten Klopfens und Rufens, öffnete er die Wohnungstüre in der Folge jedoch erst nach rund 10 Minuten und bat die Zeugin gleich ins Wohnzimmer. Bereits im Vorzimmer und im Wohnzimmer war ein starker Ammoniakgeruch bemerkbar. Durch die hohe Ammoniakbelastung brannten die Augen und die Nasenschleimhäute des Kontrollorgans. Im Wohnzimmer befanden sich sechs Hunde. Fünf dieser Hunde waren schon von den vorherigen Kontrollen bekannt. Das Hundebett im Wohnzimmer war mit Urin durchnässt. Der neue Hund versteckte sich unter dem Wohnzimmertisch. Auf den Hund angesprochen, meinte der Bruder des Beschwerdeführers, dass ihn der Beschwerdeführer 2 bis 3 Tage vor der Kontrolle in der Hundezone gefunden und mit nach Hause genommen habe. Gleichwohl wusste der Bruder des Beschwerdeführers, dass das Tier ungechipt war. Auf eine Kastration angesprochen gab er an, dafür kein Geld zu haben. Im Schlafzimmer waren Hundegebell und immer wieder ein lauter, heller Aufschrei von Hunden hörbar. Nachdem der Bruder des Beschwerdeführers zunächst verneinte, weiteren Hunde in der Wohnung zu halten, wurde er aufgefordert, die Schlafzimmertüre zu öffnen. Hierauf liefen 16 Pekinesen aus dem Zimmer; zwei weitere Tiere (Welpen; Augen bereits geöffnet, ca. 3-4 Wochen alt) verbliebenen im Zimmer. Auf diese Tiere angesprochen gab der Bruder des Beschwerdeführers an, dass der Beschwerdeführer alle Tiere in der Hundezone in *** gefunden und mit nach Hause genommen habe. Einige der Hunde zeigten Augenentzündungen (tränende Augen, gerötete Lidbindehäute), ein Hund schleckte vermehrt an den Pfoten (weißer Hund, entzündete Pfoten), ein Hund bekam aufgrund der Brachycephalie schwer Luft und röchelte und bei mehreren Hunden war der Unterarmknochen stark verkrümmt. Die 19 neuen Hunde hatten keinen Mikrochip, worauf der Bruder des Beschwerdeführers bereits vor dem Versuch des Ablesens hinwies.

Überall in der Wohnung war Kot und Urin zu sehen; der Bruder des Beschwerdeführers versuchte zwar, dies zu säubern, kam den Ausscheidungen der Hunde aber nicht mehr hinterher. Er gab an, er arbeite von 7:00 Uhr bis 17:00 Uhr, der Beschwerdeführer von 9:00 Uhr bis 19:00 Uhr.

Die 19 neuen Hunde (Pekinesen) wurden aufgrund des Platzmangels, der hygienischen Mängel, der Qualzucht abgenommen und ins Tierheim E gebracht. Von dort wurden am 14. Oktober 2025 vier Tiere ins Tierheim F und drei ins Tierheim verbracht. Am 17. Oktober 2025 wurden vier Tiere ins Tierheim G verbracht. Von den im Tierheim E verbliebenen Tieren konnte eines am 10. November 2025, eines am 21. November 2025 und eines am 5. Dezember 2025 vergeben werden. Für das adulte Tier konnte ein Erlös von € 450,--, für die Jungtiere einer von jeweils € 610,-- erzielt werden.

Anlässlich der Abnahme hinterließ die Zeugin B beim Bruder des Beschwerdeführers ein Formular, mit dem die Zustimmung zu einer vorzeitigen Weitergabe erteilt werden konnte. Dieses Formular unterschrieb der Beschwerdeführer, als er am 9. Oktober 2025 nach der Arbeit zurückkam. Dieses wurde am 9. Oktober 2025 gegen 23:00 Uhr der belangten Behörde übermittelt und wurde das Tierheim E von dieser Möglichkeit der vorzeitigen Weitergabe am 14. Oktober 2025 informiert.

Eine beabsichtigte unangekündigt Kontrolle am 30. Oktober 2025 unterblieb mangels Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Bruders; es konnte jedoch Hundegebell wahrgenommen werden, aber deutlich weniger unangenehmer Geruch im Stiegenhaus.

Im Zuge einer Amtshandlung am 4. November 2025 teilten der Beschwerdeführer und sein Bruder bei der belangten Behörde mit, dass es von den verbliebenen Hunden noch nie einen Wurf gegeben habe. Für eine tierärztliche Kontrolle im Hinblick darauf, ob die vier Hündinnen unter Umständen trächtig seien, sei kein Geld vorhanden.

Bei einer Nachkontrolle am 11. November 2025 stellte die Amtstierärztin der belangten Behörde fest, dass die Haltungsbedingungen der fünf verbliebenen Hunde grundsätzlich ordnungsgemäß waren, wobei von den drei Weibchen eines einen gelblichen Ausfluss und ein anderes einen Nabelbruch aufwies. Sie informierte den Bruder des Beschwerdeführers darüber, dass Letzteres durch einen Tierarzt begutachtet werden müsse. Nachdem der Bruder des Beschwerdeführers diesem Auftrag nachkam und Befunde übermittelte, replizierte die Amtstierärztin mit E-Mail vom 13. November 2025, dass bei einem Hund eine Gebärmutterentzündung festgestellt worden sei und behandelt werden müsse. Bis zum 17. Dezember 2025 kam er dem nicht nach und wurde mit Schreiben vom 30. Dezember 2025 neuerlich aufgefordert, diese Untersuchung durchführen zu lassen. Dieser replizierte darauf, sich wegen eines Termins erkundigt zu haben und die Untersuchung bis 9. Jänner 2026 durchführen zu lassen, und kam dem schließlich nach.

Eine tierärztliche Untersuchung der 19 abgenommenen Hunde ergab, dass beide Welpen Nabelbrüche und sehr stark gekrümmte Vorderextremitäten hatten. Ein Welpe (H) hatte zusätzlich eine angeborene Gaumenspalte/Lippenspalte, die operiert wurde. Ein weiteres Tier (I) hatte einen Darmverschluss aufgrund eines intestinalen Fremdkörpers, der in der Tierklinik J chirurgisch behoben wurde.

In der Folge stellten die Verwahrer Kosten in Höhe von € 30.780,-- in Rechnung, zuzüglich € 45,30 an Transportkosten, aufgeschlüsselt wie folgt:

Verwahrung ***

3 Tiere (***, ***, ***)

55 Tage a € 30.--

€ 4.950,--

1 Tier

(***)

53 Tage a € 30.--

€ 1.590,--

Verwahrung ***

3 Tiere (***, ***, ***)

55 Tage a € 30.--

€ 4.950,--

Verwahrung ***

5 Tiere

60 Tage a € 30,--

€ 9.000,--

1 Tier

58 Tage a € 30,--

€ 1.740,--

1 Tier

44 Tage a € 30,--

€ 1.320,--

1 Tier

33 Tage a € 30,--

€ 990,--

Verwahrung ***

4 Tiere

(***; ***; ***, ***)

52 Tage a € 30,--

€ 6.240,--

Transport

Tagespauschale€ 40,--, Kilometergeld € 5,30,--

€ 45,30

An nicht von der Pauschale abgedeckten Tierarztkosten wurden in Rechnung gestellt insgesamt € 2.580,36, aufgegliedert:

14.10. 2025

I

Diagnose Darmverschluss

€ 541,11

15.10. 2025

€ 187,90

15.10. 2025

€ 99,72

16.10. 2025

€ 137,16

17.10. 2025

€ 716,--

17.10. 2025

€ 142,--

18.10. 2025

€ 61,95

21.10. 2025

H

Diagnose

Hasenscharte

€ 347,20

30.10. 2025

€ 347,32

Gegen gerechnet wurden folgende Erlöse:

1 Tier a € 450,--

€ 450,--

2 Tiere a € 610,--

€ 1.220,--

3.1.2. Hoher Ammoniakgehalt in der Luft führt veterinärfachlich zu einer Reizung der Bindehäute der Augen und der Schleimhäute der Nase und damit zu Schäden. Wenn ein Mensch derartiges wahrnimmt, gilt dies umso mehr führende, zumal der Ammoniakgehalt in Bodennähe höher ist. Zusätzlich zur Reizung tritt dann, wenn Tiere einer stark ammoniakhaltigen Luft ausgesetzt sind, ein chronischer sensorischer Stress bei betroffenen Tieren und werden damit Leiden verursacht.

Hunde trachten danach, den Ort, an dem sie Urin und Kot absetzen, vom grundsätzlichen Aufenthaltsbereich zu trennen. Ist ihnen dies nicht möglich, führt auch das zu Stress und damit zu Leiden.

Aufgrund der vorliegenden Befunde waren die beiden durchgeführten chirurgischen Eingriffe aus veterinärfachlicher Sicht erforderlich. Die Korrektur der Hasenscharte insoweit, als sich im dort befindlichen Kanal bspw. Futterreste ansammeln können, was zu einer Reizung in diesem Bereich führt und Entzündungen nach sich ziehen kann. Auch können auf diesem Weg Fremdkörper in die Lunge gelangen und dort zu einer Entzündung führen. Beim weiteren Tier mit dem Fremdkörper im Darmbereich war der chirurgische Eingriff erforderlich, weil andernfalls ein Darmverschluss und letztendlich der Tod des Tieres gedroht hätte.

Die diesbezüglichen detaillierten Kostenansätze sind von gewöhnlicher Höhe. Die für die Verwahrung der Tiere angenommenen Kostensätze stellen ebenso einen üblichen, auf der Vereinbarung zwischen dem Land Niederösterreich und Tierheimen in Niederösterreich beruhenden Tagessatz dar.

3.1.3. Bezüglich der Abnahme der Tiere wurde keine Maßnahmenbeschwerde erhoben.

3.2. Diese Feststellungen gründen sich, soweit im Folgenden nicht anders ausgeführt, auf den unbedenklichen Akt der belangten Behörde.

Soweit der Beschwerdeführer vermeint, dass im Zeitpunkt der Abnahme keine hygienischen Missstände geherrscht hätten, kann dem das Landesverwaltungsgericht nicht folgen. Zum einen stehen dem die Wahrnehmungen der Zeugin B gegenüber, die im Übrigen hinsichtlich der Verschmutzung durch Lichtbilder belegt sind. Dagegen, dass die Zeugin fälschlich einen hohen Ammoniakgehalt in der Luft wahrgenommen hat, spricht darüber hinaus der Umstand, dass Anlass der Kontrolle eine Anzeige wegen erheblicher Geruchsentwicklung im Stiegenhaus war. Darüber hinaus decken sich diese Wahrnehmungen mit jenen der einschreitenden Polizeibeamten, aber auch jenen bei bei Vorkontrollen und sind auch insoweit schlüssig und nachvollziehbar, als die Tiere (wie auch schon bei Vorkontrollen festgestellt und beanstandet) in der Wohnung Kot und Urin absetzen mussten. Die Feststellungen zur Größe der Wohnung und zu dem den Tieren zur Verfügung stehenden Platz gründen sich auf die Angaben der Zeugin B, denen der Beschwerdeführer trotz entsprechender Möglichkeit hierzu nicht entgegengetreten ist. Soweit der Beschwerdeführer weiters ins Treffen führte, dass keines der Tiere gesundheitlich beeinträchtigt gewesen sei, stehen dem die erhobenen Befunde durch Tierärzte entgegen. Diesen Befunden ist der Beschwerdeführer ebenso nicht auf gleiche fachliche Ebene entgegengetreten, sondern zieht sich diesbezüglich auf eine schlichte Behauptung zurück.

Die Feststellungen zu 3.1.2 gründen sich auf das eingeholte, schlüssige und nachvollziehbare veterinärfachliche Gutachten, der Beschwerdeführer ebenso nicht entgegengetreten ist, sodass es der Entscheidung zugrunde gelegt werden konnte. Aus diesem Gutachten ergibt sich auch, dass den Hunden – entgegen zweier Anpassungsaufträge, von denen einer auch den Beschwerdeführer gegenüber ergangen ist – keine ausreichende Gelegenheit zum Kot- und Harnabsatz im Freien gegeben wurde, andernfalls die Hunde den gewöhnlichen Aufenthaltsbereich nicht durch Fäkalien verschmutzt hätten. Die gegenteiligen Ausführungen des Beschwerdeführers sind auch deshalb nicht glaubhaft, weil dieser schon aus zeitlichen Gründen im Hinblick auf seine unbestritten gebliebene Berufstätigkeit und die damit verbundene Abwesenheit vom Wohnort für (Sonntag ausgenommen) rund 10 Stunden täglich nicht imstande gewesen wäre, für 19 Tiere zuzüglich der fünf weiteren für ausreichenden Ausgang zu sorgen.

Die Feststellungen zu 3.1.3. basieren auf den Angaben des Beschwerdeführers selbst.

4. Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.

4.1. Kostenvorschreibung dem Grunde nach:

4.1.1. Solange sich Tiere i.S.d. § 30 Abs. 1 TSchG in der Obhut der Behörde befinden, erfolgt die Unterbringung dieser Tiere auf Kosten und Gefahr des Tierhalters, wobei die für die Unterbringung und Versorgung auflaufenden Kosten dem (bisherigen [VwGH 5.3.2015, 2012/02/0252; 5.3.2015, 2012/02/0283]) Tierhalter bescheidmäßig vorzuschreiben (VwGH 23.2.2001, 96/02/0497; 15.12.2015, Ra 2015/02/0094 [impl]) und erforderlichenfalls nach § 3 VVG hereinzubringen sind.

Voraussetzung für die Zulässigkeit der Überwälzung der nach einer Abnahme der Tiere auflaufenden Kosten auf den (bisherigen) Tierhalter ist, dass die Abnahme der Tiere rechtmäßig erfolgte. Wurde die Rechtmäßigkeit der Tierabnahme bzw. der Unterbringung nicht bereits bindend festgestellt, liegt es an der die Kosten vorschreibenden Behörde, die Rechtmäßigkeit der gesetzten Maßnahme als Vorfrage zu prüfen (vgl. VwGH 5.3.2015, 2012/02/0252; 12.3.2015, Ro 2015/02/0008).

Mit einer solchen für die Kostenvorschreibung relevanten Bindungswirkung ausgestattet sind zum einen unstrittig Maßnahmenbeschwerdeentscheidungen wegen der Abnahme oder Aufrechterhaltung der behördlichen Verwahrung (UVS Stmk 3.10.2007, 41.19-2/2007; vgl. ferner VwGH 27.2.2013, 2012/17/0531 [zur vorläufigen Beschlagnahme]). Darüber hinaus misst der VwGH aber im Zusammenhang mit für Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt aufgelaufenen Kosten auch dem Umstand des Unterbleibens einer (an sich möglichen) Maßnahmenbeschwerde gleichartige Wirkung zu. Mache der Betroffene nämlich von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, könne die Frage der Rechtmäßigkeit der Maßnahme im Verfahren zur Kostenvorschreibung nicht mehr releviert werden und sei es nicht als rechtwidrig zu erkennen, wenn die Behörde von der Rechtmäßigkeit der Maßnahme ausgehe (zuletzt VwGH 27.4.2016, 2013/05/0167).

Davon ausgehend, dass die Abnahme der Tiere – der belangten Behörde zufolge –aus dem Titel des § 37 Abs. 2 TSchG erfolgte, es sich bei der Abnahme und Unterbringung von Tieren um einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handelt (woraus sich auch das Fehlen eines Bescheides erklärt) und hiegegen Maßnahmenbeschwerde erhoben werden konnte (VwSlg 19.327 A/2016), eine solche aber evidentermaßen nicht erfolgte, ist daher für das vorliegende Verfahren von der Rechtmäßigkeit der Abnahme samt Verwahrung auszugehen.

Zu keinem anderen Ergebnis gelangt man bezogen auf die abgenommenen Tiere aber auch unter Zugrundelegung der 9. Oktober 2025 in der Wohnung des Beschwerdeführers vorgefundenen Situation, wie sie sich aus der Schilderung der Amtstierärztin und den vorliegenden Lichtbildern ergibt. So wurden den Tieren zu diesem Zeitpunkt sowohl durch die hygienischen Missstände selbst (Verschmutzung durch Kot und Urin; dadurch bedingte hohe Ammoniakgehalt in der Luft) und dadurch Leiden und Schäden zugefügt, das ihnen nicht mehrmals täglich ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, Kot und Urin im Freien abzusetzen. Hinzu tritt das für die Haltung von rund 25 Hunden deutlich zu geringe Platzangebot (rund 40 m2) in der Wohnung. Dass sich bei einem Weiterberbleib der Tiere in der Wohnung weder am Platzangebot noch an der zeitlichen Verfügbarkeit etwas geändert hätte und dadurch die den Tieren zugefügten Leiden und Schmerzen perpetuiert worden wären, ist nicht zweifelhaft, sodass die erste Voraussetzung für eine Abnahme nach § 37 Abs. 2 1. Alt TSchG gegeben waren.

Hinzu tritt das Erfordernis, dass der Tierhalter nicht willens oder in der Lage ist, rechtzeitig Abhilfe zu schaffen. Im konkreten Fall trifft beides zu. Zum einen konnte das fehlende Platzangebot und die mangelnde zeitliche Verfügbarkeit (zum Ganzen vgl. Herbrüggen/Wessely, Österreichisches Tierschutzrecht Bd. 14 [2025] § 12 TSchG Anm. 4) vom Beschwerdeführer nicht wettgemacht werden. Dabei ist der für die Tierhaltung erforderliche Zeitaufwand nämlich unter Zugrundelegung realistischer Ansätze zu ermitteln, sodass neben den Grenzen der physischen Belastbarkeit insbesondere die Berufstätigkeit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen ist (UVS NÖ 4.10.2013, Senat-AB-13-2025).

Zum anderen ergibt sich aus der Vorgeschichte, dass es dem Beschwerdeführer auch am erforderlichen Willen fehlt(e). Derartiges ist anzunehmen, weil er früheren Beanstandungen samt ergangenen Anpassungsaufträgen keine Folge leistete, sondern sich (im Übrigen bis in die öffentliche mündliche Verhandlung) davon überzeugt zeigte, dass die Tierhaltung in jeder Hinsicht den gesetzlichen Vorgaben entsprach.

4.1.2. Nicht erfolgreich ist diesbezüglich das Vorbringen des Beschwerdeführers, man hätte – dem Gedanken der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme und damit der Abnahme von Tieren als ultima ratio – entsprechend bspw. mit Anpassungsaufträgen vorgehen müssen. Zwar treffen die vom Beschwerdeführer angeführten Ansätze grundsätzlich zu. Als zusätzliches Beurteilungskriterium kommt ihnen jedoch ausschließlich im Zusammenhang mit einer Abnahme nach § 37 Abs. 2 2. Alt TSchG Bedeutung zu (z.B. VwGH 18.11.2025, Ra 2025/02/0204, u.H..a 26.8.2025, Ra 2025/02/0117, u.H.a. 29.7.2025, Ra 2025/02/0069; zuvor VwGH 1.3.2022, Ra 2020/02/0150), wohingegen in der hier interessierenden 1. Alt eine (unbedingte) Verpflichtung der Behörde zur Abnahme statuiert wird. Liegt der Anlassfall vor und erfolgt eine negative Prognose, ist der Behörde kein Ermessensspielraum eingeräumt.

Darüber hinaus übersieht der Beschwerdeführer, dass wegen gleichartiger Missstände (freilich bezogen auf eine deutlich geringere Tieranzahl) bereits Anpassungsaufträge ergangen sind, auf die er selbst repliziert hat. Diesbezüglich verstärkt sich der Eindruck, dass der Beschwerdeführer weder die hygienischen Missstände noch die behördlichen Aufträge ernst genommen hat, sodass eine andere Möglichkeit als die Abnahme der Tiere nicht zur Verfügung stand.

Nicht erfolgreich ist weiters das Vorbringen, die Behörde hätte – i.S. einer Schadensminderungspflicht – für eine vorzeitige Vergabe der Tiere sorgen müssen. Zum einen sieht das Gesetz selbst eine zweimonatige Frist vor, nach deren Ablauf allenfalls der Verfall der Tiere ex lege eintritt. Zum anderen bleiben abgenommene Tiere grundsätzlich in der Verfügungsmacht des bisherigen Halters, dem damit die Möglichkeit offensteht, selbst für eine tierschutzrechtskonforme Haltung auch bei Dritten zu sorgen. Sieht man von der gegenüber dem Verwahrer wirksamen Erklärung ab, einer vorzeitigen Vermittlung der Tiere zuzustimmen, sind keine Aktivitäten des Beschwerdeführers erkennbar, die die Verwahrung der Tiere verkürzt hätte. Die Zeitspanne der Verwahrung zu reduzieren ist damit nicht Sache der Behörde, sondern des Tierhalters, dem die Tiere abgenommen wurden.

4.1.3. Von der Kostenersatzpflicht erfasst werden, wie durch die Novelle BGBl I 2017/61 (vgl dazu AB 1544 BlgNR 25. GP 2) verdeutlicht wird, alle Kosten, die für eine dem Gesetz entsprechende Haltung erforderlich sind (VwGH 13.8.2024, Ra 2024/02/0096; 15.12.2025, Ra 2025/02/0094). Angesprochen sind solche für

−die Behausung, Fütterung und die tierärztliche Betreuung (VwGH 18.5.2018, Ra 2017/02/0079),

−eine dem Gesetz entsprechende Kennzeichnung (§ 24a; LVwG NÖ 26.7.2019, LVwG-AV-706/001-2019), aber auch jene, die

−für die Begründung der Gewahrsame über das Tier und den Transport zum Verwahrer erforderlich sind (Kilometergeld, Entgelt für beigezogenes Personal; VwGH 13.8.2024, Ra 2024/02/0096; LVwG NÖ 26.7.2019, LVwG-AV-706/001-2019; 5.9.2022, LVwG-AV-784/001-2022).

4.2. Zur Ersatzpflicht der Höhe nach:

Hinsichtlich der Kosten hat es der Halter – in Anlehnung an die einschlägige Rsp zum VVG (z.B. VwGH 8.4.2014, 2013/05/0156) – hinzunehmen, wenn diese höher sind, als sie bei Wahrnehmung der erforderlichen Aufgaben durch ihn selbst gewesen wären. Ergibt sich jedoch, dass diese unangemessen hoch sind, ist Kostenersatz nur in angemessener Weise zu leisten (VwGH 16.2.2022, Ra 2021/02/0244; 15.12.2025, Ra 2025/02/0094). Ob dies der Fall ist, ist erforderlichenfalls unter Beiziehung eines Sachverständigen zu klären. Als Orientierungshilfe können dabei auf § 30 Abs. 2 gegründete Vereinbarungen (LVwG NÖ 5.9.2022, LVwG-AV-784/001-2022; VwG Wien 7.10.2022, VGW-101/007/8925/2022), aber auch Kosten für die Unterbringung in Tierpensionen (LVwG NÖ 10.6.2022, LVwG-AV-544/001-2022) dienen, für die Angemessenheit der Transportkosten das amtliche Kilometergeld sowie das statistische Durchschnittseinkommen (LVwG NÖ 10.6.2022, LVwG-AV-544/001-2022). Ausschlaggebend ist dabei notwendig die konkrete Situation, sodass preistreibende Umstände wie etwa Zeitnot, mangelnde Kapazitäten, Zustand und Anzahl der Tiere in die Beurteilung ebenso mit einzubeziehen sind (VwGH 15.12.2025, Ra 2025/02/0094), wie ein Überangebot und damit niedrigere Kosten. Wenngleich die Behörde nicht verhalten ist, die Unterbringung sowie den Transport für den Verpflichteten „so günstig wie möglich“ zu gestalten (VwGH 11.11.2021, Ra 2021/06/0199), hat sie jene zweckdienlichen Erhebungen durchzuführen, die mit Blick auf den zeitlichen Horizont möglich und zumutbar sind, um sicherzustellen, dass keine unangemessenen Kosten auflaufen. Je dringender der Handlungsbedarf, desto geringer anzusetzen sind die erforderlichen Nachforschungen.

Den Anknüpfungspunkt der Beurteilung der Angemessenheit bilden im Fall einer Kostenvorschreibung von den herangezogenen Personen gelegte Rechnungen bzw. Kostennoten (VwGH 15.12.2025, Ra 2025/02/0094). Die Kostennoten belaufen sich auf € 29.110,-- für die Verwahrung, € 45,30 für den Transport und € 2.580,36 an Tierarztkosten, insgesamt daher € 31.735,66.

Diesbezüglich haben die Verwahrer den zwischen dem Land Niederösterreich und den NÖ Tierheimen vereinbarten Kostensatz (€ 30,-- pro Hund und Tag) der Verrechnung zugrunde gelegt, der neben den Kosten der Verwahrung selbst auch den üblichen tierärztlichen Aufwand abdeckt. Diesbezüglich kann eine Unangemessenheit i.S.d. oben genannten Rechtsprechung nicht erkannt werden. Dies umso mehr, als es im Zeitpunkt der Abnahme darum ging, die erhebliche Anzahl von Tieren sofort unterzubringen (infolgedessen mussten die Tiere im Ergebnis auf vier Tierheime aufgeteilt werden).

Bezogen auf die Kosten für die tierärztliche Versorgung vermag ebenso eine Unangemessenheit nicht erkannt zu werden. Zum einen werden dem Tierhalter zumutbare Tierarztkosten – i.S.d. Rsp zu § 1332a ABGB – nicht durch den Wert des Tieres begrenzt (z.B. RIS-Justiz RKR0000202), sondern können und werden diesen bisweilen erheblich übersteigen. Entsprechend dem der Beurteilung zugrunde legenden „verständigen“ Tierhalter liegt es daher bezogen auf Tieren in der Obhut der Behörde an dieser, dem „verständigen“ Tierhalter gleich, für eine veterinärmedizinische Versorgung der Tiere zu sorgen. Zumal die chirurgischen Eingriffe veterinärfachlich erforderlich waren und die Kostenansätze nicht unüblich waren, kann auch diesbezüglich dem Vorbringen der Unangemessenheit nicht gefolgt werden.

Zumal der Kostenersatz nicht über die der belangten Behörde aufgelaufenen Kosten in Höhe von € 31.735,66 hinausgehen kann, war der Spruch im Stattgebung der Beschwerde diesbezüglich zu korrigieren.

Bezogen auf das Rechtsmittelvorbringen des Beschwerdeführers ist darauf zu verweisen, dass auf wirtschaftliche Engpässe, die der tatsächlichen Tragung der Kosten entgegenstehen, erst im Vollstreckungsverfahren Rücksicht zu nehmen ist (§ 2 Abs. 2 VVG).

5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art.133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.

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