LVwG N LVwG-AV-720/001-2026; LVwG-AV-725/001-2026

LVwG-AV-720/001-2026; LVwG-AV-725/001-2026Tribunale amministrativo regionale15 mag 2026

Regest

Auskunftsrecht; aufsichtsbehördliches Verfahren; Akteneinsicht; Parteistellung; Auskunftsbegehren; Außerkrafttreten; Kostenersatz;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-720/001-2026; LVwG-AV-725/001-2026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.720.001.2026

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 20. März 2026, Zl. ***, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Akteneinsicht und auf Auskunftsgewährung nach dem NÖ AuskunftsG

I.zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG keine Folge gegeben, die Rechtsgrundlagen werden aber dahingehend geändert, dass sie zu Spruchpunkt 1. „§ 17 Abs. 1 AVG“ und zu Spruchpunkt 2. „§ 6 Abs. 1 AVG“ zu lauten haben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).

II.den

BESCHLUSS

gefasst:

1. Der Antrag auf Kostenersatz wird gemäß § 17 VwGVG i.V.m. § 74 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).

Begründung:

1. Aus dem unbedenklichen Akt der belangten Behörde ergibt sich folgender Sachverhalt:

Am 12. März 2026 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde, ihm – aufgrund seiner Parteistellung im Verfahren – Akteneinsicht in den zur Zl. *** geführten zu gewähren, konkret in sämtlichen aktenkundigen Schriftverkehr. Für den Fall, dass seinem Begehren auf Akteneinsicht nicht entsprochen werden sollte, stellt er eventualiter den Antrag, ihm die begehrten Informationen sowohl in Anwendung des NÖ AuskunftsG als auch des InformationsfreiheitsG zu gewähren.

Der gegenständliche Verwaltungsakt betrifft ein gemeindaufsichtsbehördliches Verfahren, das nicht der Überprüfung eines Bescheides i.S.d. § 93 NÖ GemO dient.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde sowohl den Antrag auf Akteneinsicht (Spruchpunkt 1.) als auch jenen auf Erteilung einer Auskunft nach dem NÖ AuskunftsG (Spruchpunkt 2.) als unzulässig zurück. Ersteres betreffend begründete die belangte Behörde die Entscheidung mit der fehlenden Parteistellung des Beschwerdeführers im aufsichtsbehördlichen Verfahren, Letzteres betreffend mit dem zwischenzeitigen Außerkrafttreten des NÖ AuskunftsG.

Hiergegen erhob der Beschwerdeführer fristgerechte Beschwerde. Konkret begründete er diese damit, dass der „Bescheid ***“ sowie die weiteren damit verbundenen Akten Teil eines auch zivilrechtlich relevanten Verwaltungsaktes seien, in dem die belangte Behörde als Behörde ihm gegenüber auftrete. Konkret drohe sie ihm Verwaltungsstrafen an und stelle rechtliche Behauptungen auf, die sie als bindend für den Verwaltungsakt darstelle und somit diesen Rechtsakt sowie die darin festgehaltenen Rechtsansichten den anderen im Rechtsakt beteiligten Behörden als Grundlage und als rechtlich bindende Vorgabe auferlege. Klar erkennbar sei weiters, dass der „Rechtsakt ***“ einen/m Verwaltungsakt darstelle bzw. zugrunde liege und der Durchführung von unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt diene. Der Bescheid *** sowie die weiteren damit verbundenen Akten seien folgerichtig sodann einem Verwaltungsstrafverfahren der belangten Behörde zugrunde gelegt worden. Es sei sohin eine Zirkelkonstruktion entstanden, in der sich die beteiligten Behörden gegenseitig auf angeblich vorliegende bindende Rechtsansichten berufen, ohne diese in den Rechtsakten zu belegen. Somit werde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen, gegen behördlich behauptete Rechtsansichten den Rechtsweg zu beschreiten. Da der Beschwerdeführer eindeutig und klar der Betroffene und sogar der Adressat des beschwerten Rechtsaktes sei, müsse ihm die umfassende Einsicht in den Aktenstand gewährt werden.

Neben dem Antrag, in der Sache eine mündliche Verhandlung durchzuführen, beantragte er, den angefochtenen Bescheid zu beheben und in der Sache selbst zu entscheiden. Ferner solle der Rechtsträger der belangten Behörde zum Ersatz der dem Beschwerdeführer aufgelaufenen Kosten (Pauschalgebühren i.H.v. € 50,--) verpflichtet werden.

2. Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:

Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien gemäß § 17 Abs. 1 AVG bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen.

Das Recht auf Akteneinsicht steht folglich – unbeschadet abweichender materiengesetzlicher Regelungen – nur den Parteien des Verwaltungsverfahrens zu (VwGH 2.4.2025, Ra 2024/07/0052). In einem aufsichtsbehördlichen Verfahren wie dem gegenständlichen kommt nach stRSpr (z.B. VwSlg 19.215 A/2015) grundsätzlich nur dem Adressaten eines möglichen aufsichtsbehördlichen Bescheides, nicht aber Dritten Parteistellung zu. Adressat einer aufsichtsbehördlichen Entscheidung kann wiederum grundsätzlich nur die betroffene Gemeinde sein (VwSlg 18.978 A/2014). Anderes gilt ausschließlich in jenen Fällen, in denen in Ausübung des Aufsichtsrechts gemäß § 93 NÖ GemO die Prüfung eines Bescheides den Gegenstand des aufsichtsbehördlichen Verfahrens bildet.

Dies trifft vorliegenden Falls nicht zu, sodass eine Parteistellung des Beschwerdeführers im aufsichtsbehördlichen Verfahren zu verneinen ist. Soweit er die Parteistellung damit begründen will, dass die Ergebnisse des aufsichtsbehördlichen Verfahrens anderen ihn betreffenden Verfahren (verwaltungspolizeilichen oder Verwaltungsstraf- oder Vollstreckungsverfahren) zugrunde gelegt würden, bleibt es ihm unbenommen, allfällige (behauptete) Unrichtigkeiten mit den in diesen Verfahren zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln geltend zu machen. Eine Bindungswirkung an die Ergebnisse des aufsichtsbehördlichen Verfahrens besteht diesfalls nicht. Die Zurückweisung des Antrags auf Akteneinsicht erweist sich daher als rechtens.

Aufgrund dieser Entscheidung war auf den Eventualantrag einzugehen, der zum einen ausdrücklich auf das NÖ AuskunftsG, zum anderen auf das InformationsfreiheitsG gestützt wurde. Zumal sich Spruchpunkt 2. ausschließlich auf eine Auskunftserteilung aufgrund des NÖ AuskunftsG bezieht, hat das Verwaltungsgericht nur diese Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen (§ 27 VwGVG). Zutreffend verweist die belangte Behörde darauf, dass dieses Gesetz mit Ablauf des 31. August 2025 außer Kraft getreten ist. Zumal auch das Auskunftsersuchen erst nach diesem Tag gestellt wurde, findet die Übergangsregel des Art. 149 Abs. 68 letzter Satz B-VG auf den vorliegenden Fall keine Anwendung.

Zwar ist die Behörde gemäß § 6 Abs. 1 AVG gehalten, bei ihr einlangende Anbringen, für deren Erledigung sie unzuständig ist, an die zuständige Behörde weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen, doch gilt dann anderes, wenn es für die Erledigung des Anbringens keine zuständige Behörde gibt. Dies trifft hier aufgrund des Außerkrafttretens des NÖ AuskunftsG zu. In derartigen Fällen scheidet notwendig ein Vorgehen nach § 6 Abs. 1 AVG aus und hat die angerufene Behörde mit Zurückweisung des Anbringens vorzugehen (zB VwSlg 12.856 A/1989). Der Beschwerde war folglich auf diesbezüglich kein Erfolg beschieden.

3. Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte die Verhandlung entfallen, weil die die vorangegangenen Verwaltungsverfahren einleitenden Anträge zurückzuweisen waren.

4. Zur Zurückweisung des Antrags auf Kostenersatz:

Gemäß dem nach § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden § 74 Abs. 1 AVG hat jeder Beteiligte – unbeschadet gegenständlich nicht bestehender materiengesetzlicher Sonderbestimmungen – die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Im Hinblick darauf war der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz zurückzuweisen.

5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.

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