LVwG N LVwG-AV-1444/004-2022

LVwG-AV-1444/004-2022Tribunale amministrativo regionale13 mag 2026

Regest

Freie Berufe; Kammern; Mitgliedschaft; Grundumlage; audiovisueller Mediendienst;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1444/004-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.1444.004.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Glöckl, LL.M. als Einzelrichterin die Beschwerde der Frau A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid des Präsidenten der Wirtschaftskammer Niederösterreich vom 25. Oktober 2022 betreffend Feststellung der Grundumlagepflicht für das Jahr 2022 gemäß § 128 Wirtschaftskammergesetz 1998 (WKG), zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid des Präsidenten der Wirtschaftskammer Niederösterreich vom 25. Oktober 2022 wird bestätigt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 25. Oktober 2022 stellte der Präsident der Wirtschaftskammer Niederösterreich gemäß § 128 Wirtschaftskammergesetz 1998 (WKG) fest, dass für die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Tätigkeit als Anbieterin eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf eine Verpflichtung zur Entrichtung einer Grundumlage in Höhe von EUR 400 besteht. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf im Sinne des § 2 Z 4 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) betreibe und damit eine Tätigkeit ausübe, die in den Wirkungsbereich der Fachvertretung der Telekommunikations- und Rundfunkunternehmungen bzw. eine Unternehmung der audiovisuellen Programmproduktion nach der Anlage zu § 2 WKG falle.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. Sie brachte vor, sie sei als Künstlerin von der Gewerbeordnung 1994 ausgenommen, betreibe keinen „speziellen Geschäftsbetrieb“ und keine Unternehmung audiovisueller Programmproduktion; ihre Tätigkeit sei Teil ihrer künstlerischen Betätigung und Selbstverlagstätigkeit.

Mit Erkenntnis vom 8. März 2024 gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Beschwerde statt und hob den angefochtenen Bescheid ersatzlos auf. Es verneinte eine Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer sowohl nach § 2 Abs. 1 WKG (insbesondere „Rundfunk“, „Nachrichtenverkehr“, „sonstige Dienstleistungen“) als auch nach § 2 Abs. 2 WKG (in Verbindung mit der Anlage). Die Revision erklärte es für zulässig.

Auf ordentliche Amtsrevision des Präsidenten der Wirtschaftskammer Niederösterreich hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 18.02.2026, ***, das Erkenntnis des LVwG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG auf. Der VwGH stellte insbesondere klar, dass die Beschwerdeführerin einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf nach § 2 Z 4 AMDG betreibt und dieser Dienst eine Dienstleistung mit wirtschaftlichem Charakter darstellt, und dass ein solcher Dienst als „sonstige Dienstleistung“ iSd § 2 Abs. 1 WKG in Verbindung mit Art. IV Abs. 1 der 8. HKG-Novelle verfassungskonform in die Kammermitgliedschaft einzubeziehen ist.

2. Feststellungen:

Das Landesverwaltungsgericht stellt – in Übereinstimmung mit den bereits im ersten Rechtsgang getroffenen und vom VwGH zugrunde gelegten Sachverhaltsannahmen – folgenden Sachverhalt fest:

Die Beschwerdeführerin ist Künstlerin (Sängerin) und eigenschöpferisch im Kunstzweig der Musik tätig.

Sie betreibt eine näher bezeichnete Webseite (), auf der Videos abrufbar sind, die über die Video-Plattform „“ eingebettet werden. In diesen Videos werden unter anderem Lieder der Beschwerdeführerin präsentiert und ihr kreatives Schaffen dargestellt.

Die auf *** eingestellten Videos sind monetarisiert; durch die Bereitstellung der Videos erhält die Beschwerdeführerin (mittelbar) Werbeeinnahmen. Die Tätigkeit wird somit zumindest teilweise wirtschaftlich verwertet.

Die Beschwerdeführerin hat für die Produktion der Videos Dritte beauftragt. Sie nimmt selbst keine Produktionsaufträge fremder Auftraggeber an.

Die Nutzer können aus einem Programmkatalog der Beschwerdeführerin frei wählen, welches Video sie zu welchem Zeitpunkt ansehen. Die Beschwerdeführerin bestimmt den Inhalt und die Auswahl des Programmkataloges sowie die Modalitäten der Bereitstellung.

Die Beschwerdeführerin betreibt damit einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf (Abrufdienst) iSd § 2 Z 4 AMD-G, der von ihr am 26.04.2021 bei der KommAustria gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G angezeigt wurde. Die KommAustria stellte mit Bescheid vom 12.04.2022 fest, dass die Beschwerdeführerin § 9 Abs. 1 AMD-G verletzt hat, weil sie den Dienst nicht rechtzeitig angezeigt hatte; in diesem Bescheid wurden die sechs Kriterien für das Vorliegen eines audiovisuellen Mediendienstes als erfüllt angesehen.

Der Betrieb des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf durch die Beschwerdeführerin stellt eine Dienstleistung iSd Art. 56 und 57 AEUV dar. Es handelt sich um eine wirtschaftliche Tätigkeit mit Teilnahme am Markt, die nicht bloß hobbymäßig aus persönlichem Interesse betrieben wird (vgl. die vom VwGH im Erkenntnis vom 18.02.2026, *** betonte Voraussetzung des wirtschaftlichen Charakters bei audiovisuellen Mediendiensten unter Rn 44; unter Bezugnahme auf VwGH 5.10.2021, Ra 2021/03/0061).

Die Bereitstellung der audiovisuellen Inhalte fällt nicht unter die Ausnahme des § 2a AMD-G, weil die Inhalte eigenständig (u.a. durch Monetarisierung) vermarktet oder verwertet werden; die Voraussetzungen des § 2a Abs. 2 AMD-G für die Nichtqualifikation als Abrufdienst liegen damit nicht vor.

Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Betriebsstätte in Niederösterreich, von der aus die regelmäßige Entfaltung der beschriebenen unternehmerischen Tätigkeit erfolgt.

Der Präsident der Wirtschaftskammer Niederösterreich hat der Beschwerdeführerin als Zahlungspflichtige mit Bescheid vom 25.10.2022 auf Grundlage der landesgesetzlichen Regelungen zur Grundumlage und des § 128 WKG eine Grundumlage in Höhe von EUR 400 vorgeschrieben; dem steht kein fristgerechter Antrag auf Bescheiderlass nach § 128 Abs. 1 WKG entgegen, vielmehr erging der Bescheid im Verfahren über die Feststellung der Grundumlagepflicht.

3. Beweiswürdigung:

Das Gericht stützt sich bei seinen Feststellungen auf den Bescheid der KommAustria vom 12.04.2022 über den audiovisuellen Mediendienst auf Abruf der Beschwerdeführerin, die im ersten Rechtsgang vor dem LVwG durchgeführte mündliche Verhandlung, insbesondere die dortigen Aussagen der Beschwerdeführerin, die im Verwaltungsakt enthaltenen Unterlagen zur Webseite und zum ***‑Kanal der Beschwerdeführerin (insbesondere die Darstellung der Monetarisierung), sowie die unbestritten gebliebene Anzeige des Abrufdienstes bei der KommAustria.

Die Beschwerdeführerin hat weder im ersten Rechtsgang noch im Verfahren nach Aufhebung durch den VwGH bestritten, dass sie einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf iSd § 2 Z 4 AMD-G betreibt; sie hat selbst eingeräumt, dass ihre Tätigkeit „unter den äußerst weit gefassten Begriff eines audiovisuellen Mediendienstes fallen mag“.

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, ihre Tätigkeit sei „keine eigene wirtschaftliche Tätigkeit“, sondern bloßer Bestandteil ihrer künstlerischen Betätigung, ist dem – in Übereinstimmung mit dem VwGH – nicht zu folgen. Der VwGH hält ausdrücklich fest, dass die Einstufung als audiovisueller Mediendienst das Vorliegen einer Dienstleistung im Sinne der Art. 56 und 57 AEUV voraussetzt und daher eine Teilnahme am Wirtschaftsleben verlangt. Ein rein hobbymäßiger Videokanal wäre gerade kein Abrufdienst iSd § 2 Z 4 AMD-G; dass dies hier nicht der Fall ist, ergibt sich aus der Monetarisierung und wurde von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert bestritten.

Die (vom VwGH im ersten Rechtsgang beanstandete) frühere Annahme des LVwG, es handle sich um keine „eigene wirtschaftliche Tätigkeit“, ist mit der vom Gesetz vorgegebenen Definition des audiovisuellen Mediendienstes nicht vereinbar. Das Gericht folgt daher der rechtlichen Qualifikation der Tätigkeit als wirtschaftliche Dienstleistung.

Die übrigen Feststellungen (künstlerische Tätigkeit, Beauftragung Dritter zur Produktion, Nichtannahme fremder Produktionsaufträge) sind unstrittig und wurden in der mündlichen Verhandlung konsistent bestätigt; gegenläufige Beweismittel liegen nicht vor und wurden von keiner Partei angeboten.

4. Rechtslage:

4.1. Die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren maßgeblichen Bestimmungen des Wirtschaftskammergesetz 1998 (WKG), BGBl. I Nr. 103/1998 idF BGBl. I Nr. 3/2017, lauten wie folgt:

„Mitgliedschaft

§ 2. (1) Mitglieder der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen sind alle physischen und juristischen Personen sowie sonstige Rechtsträger, die Unternehmungen des Gewerbes, des Handwerks, der Industrie, des Bergbaues, des Handels, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens, des Verkehrs, des Nachrichtenverkehrs, des Rundfunks, des Tourismus und der Freizeitwirtschaft sowie sonstiger Dienstleistungen rechtmäßig selbständig betreiben oder zu betreiben berechtigt sind.

(2) Zu den Mitgliedern gemäß Abs. 1 zählen jedenfalls Unternehmungen, die der Gewerbeordnung unterliegen sowie insbesondere solche, die in der Anlage zu diesem Gesetz angeführt sind.

(3) Mitglieder sind auch alle im Firmenbuch eingetragenen Holdinggesellschaften, soweit ihnen zumindest ein Mitglied gemäß Abs. 1 angehört.

(4) Unternehmungen im Sinne der Abs. 1 bis 3 müssen nicht in der Absicht betrieben werden, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.

(5) Die Mitgliedschaft wird in der Bundeskammer sowie in jenen Landeskammern und Fachorganisationen begründet, in deren Wirkungsbereich eine Betriebsstätte vorhanden ist, die der regelmäßigen Entfaltung von unternehmerischen Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 dient.“

„Grundumlagen

§ 123. (1) Die Mitglieder der Fachgruppen (Fachverbände) haben eine Grundumlage zu entrichten, die

1. zur Bedeckung der in den Voranschlägen vorgesehenen und durch sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der Fachgruppen,

2. im Falle des § 14 Abs. 2 zur Bedeckung des Aufwands der durch sonstige Erträge nicht gedeckten Kosten der Landeskammer, die ihr durch die Vertretung der Interessen der betreffenden Fachverbandsmitglieder erwachsen, ferner

3. zur Bedeckung der in den Voranschlägen vorgesehenen und durch sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der Fachverbände dient.

[…]“

„Feststellung der Umlagenpflicht bei Grundumlagen und bei Gebühren für Sonderleistungen

§ 128. (1) Der Präsident der Landeskammer hat über Art und Ausmaß der Grundumlagepflicht einen Bescheid zu erlassen, wenn dies vom Zahlungspflichtigen spätestens einen Monat nach Vorschreibung verlangt wird.

[…].“

„Anlage

zu § 2

Zu den Mitgliedern der Wirtschaftskammer- und Fachorganisationen gemäß Abs. 2 zählen insbesondere:

[...]

– Unternehmungen des Nachrichtenverkehrs,

[...]

– Unternehmungen der audiovisuellen Programmproduktionen,

[...]“

4.2. Der (gemäß § 149 Abs. 1 WKG weiterhin in Kraft stehende) Art. IV der 8 Handelskammergesetznovelle (8. HKG-Novelle), BGBl. Nr. 620/1991, lautet:

„ARTIKEL IV

Verfassungsbestimmung

(1) Zu den Angelegenheiten der Kammern für Handel, Gewerbe und Industrie im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG zählen gesetzliche Interessenvertretungen aller physischen und juristischen Personen sowie offener Handelsgesellschaften (Kommanditgesellschaften) und eingetragenen Erwerbsgesellschaften, die dem selbständigen Betrieb von Unternehmungen des Gewerbes, der Industrie einschließlich insbesondere des Bergbaues, des Handels einschließlich insbesondere der Tabakverschleißer, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens einschließlich insbesondere der Geschäftsstellen der Klassenlotterie und der Lottokollekturen, des Verkehrs einschließlich insbesondere der Unternehmungen des drahtlosen Nachrichtenverkehrs und der Kraftfahrschulen sowie des Fremdenverkehrs einschließlich insbesondere der Sanatorien, Kuranstalten, Heilbäder, Unterhaltungsstätten mit Musik und anderen Darbietungen, in denen Speisen und Getränke verabreicht werden, Privattheater, Lichtspieltheater, Konzertlokalunternehmungen, Konzert- und Künstleragenturen, Spielbanken und Kasinos sowie Schausteller dienen.“

4.3. Die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren maßgeblichen Bestimmungen des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD‑G), BGBl. I Nr. 84/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2021, lauten wie folgt:

§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes ist:

[…]

3. audiovisueller Mediendienst: eine Dienstleistung im Sinne der Art. 56 und 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, bei der der Hauptzweck oder ein trennbarer Teil der Dienstleistung darin besteht, unter der redaktionellen Verantwortung eines Mediendiensteanbieters der Allgemeinheit Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung über elektronische Kommunikationsnetze (Art. 2 Z 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation, ABl. Nr. L 321 vom 17.12.2018, S. 36) bereitzustellen; darunter fallen Fernsehprogramme und audiovisuelle Mediendienste auf Abruf;

4. audiovisueller Mediendienst auf Abruf: ein audiovisueller Mediendienst, der von einem Mediendiensteanbieter für den Empfang zu dem vom Nutzer gewählten Zeitpunkt und auf dessen individuellen Abruf hin aus einem vom Mediendiensteanbieter festgelegten Programmkatalog bereitgestellt wird (Abrufdienst);

[…]

16. Fernsehprogramm: ein audiovisuelles Rundfunkprogramm im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, oder ein anderer über elektronische Kommunikationsnetze verbreiteter audiovisueller Mediendienst, der von einem Mediendiensteanbieter für den zeitgleichen Empfang von Sendungen auf der Grundlage eines Sendeplans bereitgestellt wird;

[…]“

„Begriffseingrenzung

§ 2a. (1) Nicht als Abrufdienst im Sinne von § 2 Z 4 zu qualifizieren ist insbesondere die Bereitstellung audiovisueller Inhalte, auch wenn diese in einem trennbaren Teil des vom Bereitsteller inhaltlich gestalteten Angebots ausgewiesen sind, durch

[…]

2. Museen, Theater und andere Kunst- oder Kultureinrichtungen zum Zweck der Darstellung ihres kulturellen Angebots einschließlich der Bereitstellung aus einem Archiv; gleiches gilt für die ausschnitthafte Darstellung des kreativen Schaffens von im Bereich der Kunst und Kultur tätigen juristischen und natürlichen Personen;

[…]

6. natürliche Personen zur Darstellung des persönlichen Lebensbereichs, wie insbesondere im Zusammenhang mit ihrer Freizeitgestaltung oder ihren Hobbies, ohne einen darüber hinausgehenden Informationsgehalt, der geeignet ist, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen.

(2) Die in Abs. 1 genannten Angebote stellen nur dann keinen Abrufdienst im Sinne dieses Bundesgesetzes dar, wenn die Bereitstellung der audiovisuellen Inhalte weder eigenständig noch durch Beifügung oder Einblendung audiovisueller kommerzieller Kommunikation vermarktet oder verwertet wird und auch nicht durch regelmäßige sonstige Zuwendungen finanziell unterstützt wird.“

5. Rechtliche Erwägungen:

Das vorliegende Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang nach Aufhebung des ersten LVwG-Erkenntnisses durch den VwGH gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG. Die Rechtsansicht des VwGH zu den tragenden Rechtsfragen – insbesondere zur Qualifikation eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf als „sonstige Dienstleistung“ iSd § 2 Abs. 1 WKG – ist für das LVwG im fortgesetzten Verfahren bindend.

Für das LVwG ergibt sich daher rechtlich Folgendes:

5.1. Ein audiovisueller Mediendienst auf Abruf nach § 2 Z 4 AMD-G ist eine wirtschaftliche Dienstleistung (Teilnahme am Wirtschaftsleben) und keine bloß privat/hobbymäßige Tätigkeit (vgl. VwGH 18.02.2026, ***, Rn 44).

Der Begriff der „sonstigen Dienstleistungen“ in § 2 Abs. 1 WKG ist unter Rückgriff auf die Anlage zu § 2 WKG und im Lichte des Art. IV Abs. 1 der 8. HKG-Novelle verfassungskonform auszulegen; in einer intrasystematischen Fortentwicklung sind auch Unternehmungen, die dem Kompetenztatbestand des Post- und Fernmeldewesens (Art. 10 Abs. 1 Z 9 B‑VG) unterfallen (insbesondere audiovisuelle Mediendienste auf Abruf), erfasst (vgl. VwGH 18.02.2026, ***, Rn 3840). Besteht eine Nahebeziehung zum Bereich „Unternehmungen des drahtlosen Nachrichtenverkehrs“, ist eine Tätigkeit als „sonstige Dienstleistung“ iSd § 2 Abs. 1 WKG anzusehen und führt zur Pflichtmitgliedschaft in der Wirtschaftskammer (Rn 39 f).

5.2. Die Beschwerdeführerin betreibt – wie festgestellt – einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf iSd § 2 Z 4 AMD-G, der unter den Kompetenztatbestand des Post- und Fernmeldewesens (Art. 10 Abs. 1 Z 9 B‑VG) fällt. Der Verfassungsgesetzgeber hat mit Art. IV Abs. 1 der 8. HKG-Novelle die Möglichkeit geschaffen, auch solche Unternehmungen – und zwar insbesondere Unternehmungen des drahtlosen Nachrichtenverkehrs – in die Kammerorganisation einzubeziehen (vgl. VwGH 18.02.2026, ***, Rn 35–38).

Der VwGH leitet daraus ab, dass der Gesetzgeber des WKG diesen verfassungsrechtlichen Spielraum bewusst weit genutzt hat, der Kreis der Mitglieder nicht auf die in § 2 Abs. 2 und in der Anlage ausdrücklich genannten Unternehmungen beschränkt ist, sondern auch vergleichbare, „verwandte“ Tätigkeiten („Nahebeziehung“) als „sonstige Dienstleistungen“ einbezogen werden sollen (vgl. VwGH 18.02.2026, ***, Rn 39 f, unter Hinweis auf VfGH 12.12.2006, VfSlg. 18032, und VfGH 4.3.2010, VfSlg. 19017).

Der von der Beschwerdeführerin betriebene Abrufdienst steht in einer Nahebeziehung zu „Unternehmungen des drahtlosen Nachrichtenverkehrs“. Er ist ein elektronischer Mediendienst, der seine Dienste über Kommunikationsnetze bereitstellt und in der Systematik der Kompetenztatbestände dem Fernmeldewesen zuzuordnen ist. Diese Tätigkeit ist daher der Entscheidung des VwGH zu folgend als „sonstige Dienstleistung“ iSd § 2 Abs. 1 WKG zu qualifizieren und in die Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer einzubeziehen.

Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber gerade audiovisuelle Mediendienste auf Abruf bewusst von der Kammermitgliedschaft ausnehmen wollte, sind nicht ersichtlich.

Damit sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 WKG als erfüllt anzusehen: Die Beschwerdeführerin ist eine natürliche Person, sie betreibt rechtmäßig und selbständig eine Unternehmung einer „sonstigen Dienstleistung“ (Abrufdienst nach AMD-G), sie verfügt über eine Betriebsstätte im Wirkungsbereich der Wirtschaftskammer Niederösterreich (§ 2 Abs. 5 WKG).

Die Pflichtmitgliedschaft tritt ipso iure ein. Die Frage, ob die Tätigkeit zusätzlich als „Unternehmung des Rundfunks“ oder „Unternehmung des Nachrichtenverkehrs“ iSd Anlage zu § 2 WKG einzuordnen wäre, kann offen bleiben, weil bereits das Vorliegen einer „sonstigen Dienstleistung“ genügt (vgl. VwGH 18.02.2026, ***, Rn 41).

5.3. Die Beschwerdeführerin berief sich im ersten Rechtsgang darauf, sie sei als Künstlerin gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 iVm Abs. 11 GewO 1994 von der Anwendbarkeit der GewO ausgenommen, ebenso die musikalische Darbietung nach § 2 Abs. 1 Z 17 GewO 1994 und das Anbieten audiovisueller Mediendienste nach § 67 Abs. 2 AMDG.

Der VwGH hat jedoch klargestellt, dass der Ausschluss einer Tätigkeit von der GewO nicht bedeutet, dass keine Kammermitgliedschaft bestehen könne. Das ergibt sich bereits aus der Judikatur des VfGH (VfSlg. 18032) und wird vom VwGH ausdrücklich wiedergegeben (vgl. VwGH 18.02.2026, ***, Rn 46). Eine Nichtunterstellung unter die GewO 1994 lässt daher nicht den Schluss zu, dass eine Kammermitgliedschaft ausgeschlossen wäre.

Die Argumentation der Beschwerdeführerin, ihre künstlerische Tätigkeit und das Selbstverlagsrecht würden eine wirtschaftliche Unternehmung im Bereich der „sonstigen Dienstleistungen“ ausschließen, ist damit rechtlich nicht tragfähig.

5.4. Die wirtschaftliche Qualität ist entscheidend dafür, dass der Dienst in den Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 WKG („sonstige Dienstleistungen“) fällt. Da die Beschwerdeführerin den Dienst monetarisiert, liegt unzweifelhaft eine wirtschaftliche Betätigung vor. Der Abrufdienst ist damit nicht bloß Annex zur künstlerischen Tätigkeit, sondern eine eigenständige wirtschaftliche Dienstleistung, auch wenn er inhaltlich das künstlerische Schaffen der Beschwerdeführerin darstellt (vgl. VwGH 18.02.2026, ***, wonach ein Abrufdienst zwingend wirtschaftlich sein muss (Dienstleistung iSd Art. 56/57 AEUV), und ein rein hobbymäßig betriebener Videokanal gerade nicht als Abrufdienst zu qualifizieren wäre: Rn 44).

5.5. Mit der ipso‑iure‑Mitgliedschaft in der Wirtschaftskammer ist die Pflicht zur Entrichtung der Grundumlage verbunden (§ 123 Abs. 1 WKG). Der Präsident der Landeskammer hat über Art und Ausmaß der Grundumlagepflicht auf Antrag des Zahlungspflichtigen bzw. im Rahmen der Vollziehung einen Bescheid zu erlassen (§ 128 Abs. 1 WKG).

Die Beschwerdeführerin hat die Rechtmäßigkeit der Berechnungshöhe von EUR 400 an sich nicht substantiiert bestritten, sondern sich ausschließlich gegen das Bestehen der Mitgliedschaft und damit der grundsätzlichen Umlagepflicht gewendet. Da die Mitgliedschaft – wie ausgeführt – besteht, ist auch die Grundumlagepflicht dem Grunde nach gegeben.

Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der Festsetzung der Grundumlage dem Ausmaß nach wurden weder im Beschwerdeverfahren noch nach der Aufhebung durch den VwGH geltend gemacht; sie ergeben sich auch nicht aus dem Akt. Das LVwG sieht daher keinen Anlass für eine Korrektur der Höhe.

5.6. Aus den dargestellten Gründen ist die Beschwerde gegen den Bescheid des Präsidenten der Wirtschaftskammer Niederösterreich vom 25.10.2022 unbegründet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Die für den vorliegenden Fall maßgebliche Rechtsfrage, ob das Betreiben eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf nach § 2 Z 4 AMD‑G eine „sonstige Dienstleistung“ im Sinn des § 2 Abs. 1 WKG darstellt und somit zur Pflichtmitgliedschaft in der Wirtschaftskammer führt, ist durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.02.2026, ***, bereits geklärt.

Die vorliegende Entscheidung folgt dieser Rechtsprechung, ohne von ihr abzuweichen; eine fehlende oder uneinheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt daher nicht vor. Auch ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen oder dem Verfahrensgang keine weiteren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung.

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