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LVwG-AV-544/001-2026•LVwG N LVwG-AV-544/001-2026
LVwG-AV-544/001-2026Tribunale amministrativo regionale29 apr 2026
Bau- und Raumordnungsrecht; Verfahrensrecht; Kollegialorgan; Beschlussdeckung; Unzuständigkeit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Fraberger als Einzelrichter über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 9. März 2026, Zl. ***, betreffend Berufungsentscheidung über einen baupolizeilichen Auftrag zur Errichtung einer Stützmauer bzw. zur Hangsicherung, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 27, 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1. Mit Bescheid vom 8. Jänner 2026 erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz dem Beschwerdeführer den baupolizeilichen Auftrag den festgestellten Mangel „Erhebliche Setzungen bzw. Rutschungen der Böschung zwischen den Grundstücken *** (), sowie *** *** () aufgrund fehlender Hangsicherung“ beim Objekt *** (auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***) „unverzüglich, jedoch bis spätestens 30. April 2026 zu beheben“.
1.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 26. Jänner 2026 das Rechtsmittel der Berufung.
1.3. Mit Bescheid vom 9. März 2026, Zl. ***, wies der Stadtrat der Stadtgemeinde *** als Baubehörde II. Instanz (in der Folge: „belangte Behörde“) die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Der Bescheid enthält eine Begründung.
2.1. Mit Schriftsatz vom 27. März 2026 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 9. März 2026 das Rechtsmittel der Beschwerde.
2.2. Begründend wurde seitens des Beschwerdeführers zusammengefasst ausgeführt, dass das Haus am 8. Jänner 2007 gekauft worden sei. Vor dem Kauf habe der Beschwerdeführer bei der Stadtgemeinde *** Einsicht in den Bauakt genommen und sich erkundigt, ob bei dem Haus baurechtlich alles in Ordnung sei; dies sei dem Beschwerdeführer bestätigt worden. Es sei ihm eine Niederschrift vom 22. September 1987 über die Endbeschau ausgehändigt worden, aus der hervorgehe, dass das Bauvorhaben plan- und beschreibungsgemäß ausgeführt worden sei. Die Stadtgemeinde *** und nicht der Beschwerdeführer sei aufgrund einer falschen Endbeschau verantwortlich.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
3.1. Mit Schreiben vom 8. April 2026 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur Liegenschaft ***, ***, zur Entscheidung über die Beschwerde vor. Im Verwaltungsakt war ein Auszug aus dem Protokoll der Sitzung des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 9. März 2026 betreffend Tagesordnungspunkt 4, die „Verhandlungsschrift über die Sitzung des Stadtrates“ (Lfd.Nr. 7) sowie die Tagesordnung enthalten.
3.2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsicht in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.
4.1. Mit Bescheid vom 9. März 2026, Zl. ***, wies die belangte Behörde als Baubehörde II. Instanz unter Berufung auf die Sitzung des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 9. März 2026 die Berufung des Beschwerdeführers ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid.
4.2. Die Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 8. Jänner 2026 ist unter Tagesordnungspunkt 4 Gegenstand der Sitzung des Stadtrates der Stadtgemeinde *** am 9. März 2026 gewesen. Das Protokoll der Sitzung des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 9. März 2026 lautet zu Tagesordnungspunkt 4 wie folgt:
„Zu Punkt 4: Berufungsangelegenheit A.
Der Bürgermeister übergibt das Wort an den Stadtamtsdirektor als Auskunftsperson und verlässt den Sitzungsraum. B berichtet dem Stadtrat über den vom Bürgermeister als Baubehörde I. Instanz erlassenen Bescheid vom 08.01.2026 an Herrn A aus *** betreffend baupolizeilichen Auftrag zur Errichtung einer Stützmauer und zur Hangsicherung auf seinem Grundstück. A hat am 26.01.2026 fristgerecht gegen den Bescheid das Rechtsmittel der Berufung eingelegt und sinngemäß angeführt, dass er beim Kauf des Objektes 2007 eine Bestätigung von der Gemeinde bekam, die das Grundstück als baubehördlich unbedenklich ausweist und keine Mängel vorliegen. Im Dezember 2025 wurden von der Baubehörde jedoch Hangrutschungen festgestellt und entsprechende Sicherungsmaßnahmen vorgeschrieben. Es folgt eine Besprechung, an der sich alle anwesenden Mandatare beteiligen.
Antrag des Vizebürgermeisters: Der Stadtrat wird ersucht, als Baubehörde II. Instanz die Berufung von A aus ***, ***, datiert mit 26.01.2026 gegen den Bescheid des Bürgermeisters als Baubehörde I. Instanz vom 08.01.2026 betreffend baupolizeiliche Aufträge als unbegründet abzuweisen. Der Spruchteil des Berufungsbescheides hat wie folgt zu lauten:
‚Gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.‘
Beschluss: Der Antrag wird angenommen.
Abstimmungsergebnis: Einstimmig
Bürgermeister C nimmt wieder an der Sitzung teil.“
4.3. Eine weitere Begründung für den Beschluss des Gemeindevorstandes ist diesem Sitzungsprotokoll nicht zu entnehmen. Das Sitzungsprotokoll enthält auch an keiner Stelle einen Hinweis auf einen allfälligen Entwurf eines Bescheides einschließlich eines Begründungsteiles, der Gegenstand der Beschlussfassung durch den Stadtrat der Stadtgemeinde *** gewesen ist.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den eindeutigen Inhalten des vorgelegten Verwaltungsaktes, insbesondere aus dem Protokoll der Sitzung des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 9. März 2026 (bestehend aus den drei Seiten: „Auszug aus dem Protokoll der Sitzung des Stadtrates vom 9. März 2026“ betreffend Tagesordnungspunkt 4, „Verhandlungsschrift über die Sitzung des Stadtrates“ (Lfd.Nr. 7) sowie „Tagesordnung“.
6.1. Gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.
Nach § 24 Abs. 1 NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973) ist der Gemeindevorstand ein Kollegialorgan, das aus dem(n) Vizebürgermeister(n) und den geschäftsführenden Gemeinderäten besteht. In Stadtgemeinden führen der Gemeindevorstand und die geschäftsführenden Gemeinderäte die Bezeichnung Stadtrat. Gemäß § 44 NÖ GO 1973 fasst der Stadtrat seine Beschlüsse in Sitzungen.
6.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedürfen Erledigungen eines Kollegialorgans eines Beschlusses desselben. Üblicherweise erfolgt die Willensbildung einer Kollegialbehörde durch den Gesamtakt einer sich an die gemeinsame Erörterung der zu entscheidenden Angelegenheiten anschließenden Abstimmung. Die Willensbildung durch eine Kollegialbehörde umfasst dabei nicht nur den Spruch, sondern auch den Inhalt und damit die wesentliche Begründung einer Erledigung (vgl. z.B. VwGH 12.10.2020, Ro 2020/09/0009).
Eine Kollegialbehörde – somit auch die belangte Behörde – muss bei der Abstimmung über die bescheidmäßige Erledigung sowohl den Spruch der Entscheidung als auch deren Begründung (zumindest in den Grundsätzen) der Beschlussfassung unterziehen. Andernfalls wäre der ausgefertigte Bescheid durch den Beschluss des Kollegialorgans nicht gedeckt und damit rechtswidrig (vgl. z.B. VwGH 30.05.2018, Ra 2018/09/0045). Liegt einem Bescheid, der einem Kollegialorgan zugerechnet werden soll, kein entsprechender Beschluss dieses Organes zu Grunde, dann ist der Bescheid so zu betrachten, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre (VwGH 13.12.2016, Ra 2016/05/0076).
6.3. Im vorliegenden Fall geht aus dem Sitzungsprotokoll des Stadtrates der Stadtgemeinde *** einleitend die Darstellung des bisherigen Verfahrensganges (Bescheid I. Instanz, Berufung) hervor. In der Folge wird der Antrag des Vizebürgermeisters über den zu beschließenden Spruchteil des Berufungsbescheides dargestellt sowie nachfolgend der Beschluss bzw. das Abstimmungsergebnis. Eine Darstellung einer vom Beschluss umfassten Begründung der bescheidmäßigen Erledigung findet sich im Protokoll nicht. Das Sitzungsprotokoll enthält auch keinen Hinweis auf einen allfälligen diesem beigelegten Entwurf des Bescheides einschließlich eines Begründungsteiles, der Gegenstand der Beschlussfassung durch den Stadtrat gewesen ist.
6.4. Ist Gegenstand der Abstimmung nur der Spruch der Entscheidung gewesen, eine Begründung jedoch nicht einmal in den Grundsätzen der Beschlussfassung unterzogen worden, so ist der Intimationsbescheid, der eine Begründung enthält, durch den Beschluss des Kollegialorganes nicht gedeckt (vgl. VwGH 20.03.1984, 83/05/0137). Dies stellt insoweit eine Abweichung des ausgefertigten Bescheides vom Beschluss der Berufungsbehörde dar. Eine Abweichung des ausgefertigten Bescheides vom Beschluss der Berufungsbehörde stellt eine der Unzuständigkeit gleichkommende Rechtswidrigkeit dar (vgl. VwGH 17.05.2004, 2003/06/0149).
6.5. Da im Stadtrat der Stadtgemeinde *** nur über den Antrag hinsichtlich des Spruchteiles des Berufungsbescheides abgestimmt wurde, nicht aber die Begründung des in weiterer Folge erlassenen Bescheides vom 9. März 2026 zumindest in ihren wesentlichen Zügen den Gegenstand der Beschlussfassung gebildet hat, erweist sich der angefochtene Bescheid bereits aus diesem Grund infolge Unzuständigkeit als rechtswidrig.
6.6. Es liegt sohin verfahrensgegenständlich kein Nachweis einer ausreichenden Beschlussdeckung vor. Der angefochtene Bescheid ist daher nicht von einem Beschluss der belangten Behörde gedeckt und daher wegen Unzuständigkeit als rechtswidrig aufzuheben (z.B. VwGH 17.09.1991, 91/05/0068). Eine Unzuständigkeit ist von Amts wegen und unabhängig davon aufzugreifen, ob die Partei die Unzuständigkeit geltend gemacht hat (VwGH 29.09.2016, Ra 2016/05/0080).
6.7. Der Beschwerde war daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben. Die belangte Behörde wird in weiterer Folge über die wiederum unerledigte Berufung zu entscheiden haben.
7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung konnte sich auf die eindeutige Rechtslage und die zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.09.2014, Ro 2014/01/0033) dar.
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