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LVwG-S-701/001-2023•LVwG N LVwG-S-701/001-2023
LVwG-S-701/001-2023Tribunale amministrativo regionale27 apr 2026
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Geschwindigkeit; Verordnung; Aufhebung; Sache des Verfahrens;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde des A in ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 07.02.2023, ***, betreffend Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (BVG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling (im Folgenden: belangte Behörde) vom 07.02.2023, ***, wurden dem nunmehrigen Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 23.10.2022, 08:17 Uhr, als Lenker des Personenkraftwagens mit dem behördlichen Kennzeichen ***, im Gemeindegebiet *** auf der Autobahn ***, nächst Strkm. ***, in Fahrtrichtung ***, die aufgrund des angebrachten Vorschriftszeichens „Geschwindigkeitsbeschränkung“ erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h überschritten. Die gefahrene Geschwindigkeit habe nach Abzug von 5 km/h Messtoleranz 158 km/h betragen.
Dem Beschwerdeführer wurde damit eine Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit a Z 10a StVO iVm § 99 Abs 2e StVO angelastet und wurde über ihn gemäß § 99 Abs 2e StVO eine Geldstrafe in der Höhe von 1.500 Euro verhängt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Geldstrafe wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 293 Stunden festgesetzt. Gleichzeitig wurde gemäß § 64 Abs 2 VStG ein Kostenbeitrag zum Verfahren der Verwaltungsstrafbehörde in der Höhe von 150 Euro vorgeschrieben.
In seiner Beschwerde bezweifelte der Beschwerdeführer die Rechtmäßigkeit der Geschwindigkeitsbeschränkung, insbesondere der Notwendigkeit der Unaufschiebbarkeit der Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h, sofern diese durch den Straßenerhalter auf Basis von § 44b StVO erlassen worden sei. Es sei auf dem gesamten Straßenabschnitt keine Baustelle gewesen, obwohl auf der Verkehrsbeeinflussungsanlage ein derartiges Verkehrszeichen angezeigt worden sei, und hätten beste Witterungs- und Verkehrsbedingungen geherrscht. Diesbezüglich sei es notwendig, die relevanten Verkehrsakten des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, die Schaltprotokolle des Straßenerhalters (ASFINAG) und die Aufzeichnungen über Bautätigkeiten auf der Autobahn *** einzusehen, um beurteilen zu können, ob die gesetzlichen Voraussetzungen zur genannten Geschwindigkeitsbeschränkung vorgelegen hätten.
Der Beschwerdeführer beantrage die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens, in eventu die Abänderung des Straferkenntnisses dahingehend, dass er lediglich gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO schuldig erkannt und die Strafe neu festgesetzt werde, in eventu die Herabsetzung der Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß. Darüber hinaus regte der Beschwerdeführer die Normprüfung der im Gegenstand heranzuziehenden Verordnung, womit die höchstzulässige Geschwindigkeit am 23.10.2022, 08:17 Uhr, im Gemeindegebiet *** auf der Autobahn ***, nächst Strkm. ***, Fahrtrichtung ***, mit 80 km/h festgesetzt worden sei, beim Verfassungsgerichtshof über die Rechtmäßigkeit dieser Verordnung an.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 13.03.2023 wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit der Mitteilung, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrach gemacht und dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde, zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren
Seitens des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich wurden die relevanten Verordnungen und Schaltprotokolle angefordert und wurde am 25.04.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers durchgeführt.
Beweis wurde weiters erhoben durch Einsichtnahme in den unbedenklichen Verwaltungsstrafakt *** sowie den Verordnungsakt *** der belangten Behörde.
Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 13.05.2024, LVwG-S-701/002-2023, wurde an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art 139 Abs 1 Z 1 B-VG u.a. der Antrag gestellt, die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 31.03.2022, *** in seinem Teil a) in der Fassung der Verordnung vom 08.07.2022, ***, dem ganzen Inhalt nach als gesetzwidrig aufzuheben.
Mit Erkenntnis vom 03.03.2026, ***, dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zugestellt am 23.04.2026, hat der Verfassungsgerichtshof u.a. erkannt, dass die Wort- und Zeichenfolgen „a) *** im Bereich von km *** - km , RFB *** und“ sowie „,“ der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 31.03.2022, in der Fassung vom 08.07.2022, Z ***, kundgemacht durch Anbringung von Straßenverkehrszeichen vom 11.07.2022 bis 04.11.2022, gesetzwidrig waren.
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht fest, dass der Beschwerdeführer am 23.10.2022, um 08:17 Uhr, den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Gemeindegebiet von *** auf der *** - *** in Fahrtrichtung *** gelenkt hatte und er bei Straßenkilometer *** mittels geeichtem, stationärem Lasermessgerät mit einer Geschwindigkeit von 163 km/h gemessen worden war. Die gefahrene Geschwindigkeit betrug nach Abzug der Messtoleranz 158 m/h.
Mit Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 02.09.2010, ***, wurde von Strkm. *** bis Strkm. *** der Richtungsfahrbahn *** der *** die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h beschränkt. Diese Geschwindigkeitsbeschränkung wird seither mittels der am Beginn dieser Strecke aufgestellten Verkehrsbeeinflussungsanlage (VBA) kundgemacht und mündet bei Strkm. *** in eine mit Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 04.01.2006, ***, verordnete und wiederum mittels VBA kundgemachte 80 km/h-Beschränkung.
Ab 03.04.2022 war auf der Richtungsfahrbahn *** der *** zwischen Strkm. *** und Strkm. *** zunächst der Arbeitsbereich der Baustelle für die Lärmschutzwand *** (im Folgenden: „Arbeitsbereich Lärmschutzwand“) eingerichtet worden. Neben der straßenrechtlichen Bewilligung für die geplanten Bauarbeiten mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 31.03.2022, ***, wurden mit Verordnung vom gleichen Tag und zur gleichen Aktenzahl gemäß § 43 Abs 1a StVO im Spruchteil a) auf der *** im Bereich von Strkm. *** bis Strkm. ***, Richtungsfahrbahn ***, die in angeschlossenen Plänen angeführten, vorübergehenden Verkehrsverbote und -beschränkungen verordnet.
Die verordneten Verkehrszeichen für den Baustellenbereich auf der *** sind in den beiden undatierten Detailplänen zur Verkehrsführungsplanung des Projekts ***“ der C GmbH (Plannummern *** und ***) dargestellt. Diese stellen die Beilagen 5 und 7 der genannten Verordnung dar.
Laut „Detailplan *** - km ***“ ist vor dem Beginn des Baustellenbereichs zunächst eine Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß § 52 Z 10a StVO von 100 km/h vorgesehen, wobei die erlaubte Höchstgeschwindigkeit in weiterer Folge mittels der dort vorhandeneren VBA auf 80 km/h reduziert werden soll. Diese Geschwindigkeitsbeschränkung soll über den gesamten Streckenverlauf der Baustelle aufrechterhalten und mittels VBA wiederholt kundgemacht werden.
Das Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h soll mittels Vorschriftszeichen gemäß § 52 Z 11 StVO bei Strkm. *** angezeigt werden.
Die Kundmachung der beschriebenen Verkehrsbeschränkungen laut Verordnung vom 31.03.2022 erfolgte mit dem Aufbau der Verkehrsführung am 03.04.2022 und waren diese bis zum Abbau der Verkehrsführung am 30.11.2022 in Geltung.
Zusätzlich war zum Tatzeitpunkt am 23.10.2022 aufgrund der Errichtung der Anhalte- und Kontrollfläche für Sondertransporte auf einem ehem. Parkplatz auf Höhe des Strkm. *** der Richtungsfahrbahn *** (im Folgenden: „SOTRA ***“) eine weitere Baustellenführung eingerichtet. Für die dafür erforderlichen Arbeiten neben der Hauptfahrbahn – als Arbeitsbereich wurde der Pannenstreifen benötigt, während die vier Fahrstreifen der Richtungsfahrbahn *** in voller Breite erhalten blieben – wurde von der bauausführenden Firma bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling für die Bauzeit von 04.07.2022 bis 28.10.2022 die straßenrechtliche Bewilligung gemäß § 90 StVO beantragt, welche nach Einholung eines verkehrstechnischen Gutachtens mit Bescheid vom 08.07.2022, ***, erteilt wurde.
Die baustellenbedingte Verkehrsführung schloss unmittelbar an den „Arbeitsbereich Lärmschutzwand“ (Strkm. *** bis Strkm. ) an und sind die erforderlichen Maßnahmen in dem von der C GmbH erstellten, undatierten Projektplan „“, Plannr. ***“ dargestellt, auf welchen sich die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 08.07.2022, ***, die die Verordnung vom 31.03.2022 ändert bzw. ergänzt, hinsichtlich verordneter Verkehrsverbote und -beschränkungen bezieht.
So soll das oben beschriebene Vorschriftszeichen gemäß § 52 Z 11 StVO bei Strkm. ***, am Ende des „Arbeitsbereichs Lärmschutzwand“ entfernt und durch eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h ersetzt werden. Diese Geschwindigkeitsbeschränkung soll auch durch ein weiteres Vorschriftszeichen am Ende der Auffahrtsrampe der Anschlussstelle *** in Fahrtrichtung *** und durch Anzeige auf der VBA bei Strkm. *** – welche ansonsten die mit Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 02.09.2010 verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h zeigen würde – kundgemacht werden.
Das Ende des Baustellenbereichs ist am Verkehrsführungsplan der „SOTRA ***“ bei Strkm. *** eingetragen. Eine Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h ist im Verkehrsführungsplan nicht vorgesehen und ergibt sich eine solche auch nicht aus dem Text der Verordnung vom 08.07.2022.
Die Kundmachung der in Bezug auf die Baustelle „SOTRA ***“ verordneten Verkehrsbeschränkungen erfolgte von 11.07.2022 bis 04.11.2022.
Demzufolge war zum Tatzeitpunkt auf der ***, Richtungsfahrbahn ***, ab Strkm. *** über die kombinierten Baustellen „Arbeitsbereich Lärmschutzwand“ und „SOTRA ***“ hinaus, somit auch an der Tatörtlichkeit bei Strkm. ***, eine aufgrund der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 31.03.2022 in der Fassung vom 08.07.2022 durchgehende 80 km/h Geschwindigkeitsbeschränkung kundgemacht und bildete diese die Grundlage der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung.
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 03.03.2026, ***, wurde nun festgestellt, dass jener Teil der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 31.03.2022, in der Fassung vom 08.07.2022, Z ***, der an der Tatörtlichkeit die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h anordnete, gesetzwidrig war. Der Verfassungsgerichtshof hielt dazu fest, dass ein Geltungsende der Geschwindigkeitsbeschränkung nicht verordnet worden sei, die Verordnung den – im Lichte des Determinierungsgebot gemäß Art 18 Abs 1 B-VG gebotenen – Anforderungen des § 43 Abs 1a StVO nicht gerecht werde. Sie sei schon aus diesem Grund gesetzwidrig gewesen, weshalb auf die weiteren im Antrag des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich dargelegten Bedenken nicht mehr einzugehen gewesen sei.
Diese Feststellungen ergeben sich unstrittig aus dem unbedenklichen Inhalt den Verfahrensakten der belangten Behörde zu den Aktenzahlen *** und *** der Anzeige der Landespolizeidirektion Niederösterreich - Landesverkehrsabteilung vom 13.12.2022, ***, sowie dem zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 03.03.2026.
Die hier maßgeblichen, im Tatzeitraum in Geltung stehenden Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl 159/1960 idF BGBl I 154/2021, lauten auszugsweise:
„§ 20. Fahrgeschwindigkeit.
[…]
(2) Sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.
[…]“
§ 52. Die Vorschriftszeichen
Die Vorschriftszeichen sind
a) Verbots- oder Beschränkungszeichen
[…]
10a. “GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG (ERLAUBTE HÖCHSTGESCHWINDIGKEIT)“
[Abweichend vom Original:
…
Bild nicht wiedergegeben]
Dieses Zeichen zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist. Ob und in welcher Entfernung es vor schienengleichen Eisenbahnübergängen anzubringen ist, ergibt sich aus den eisenbahnrechtlichen Vorschriften.
[…]“
„§ 99. Strafbestimmungen.
[…]
(2e) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 300 bis 5000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet.
[…]“
Dem Beschwerdeführer wurde mit dem angefochtenen Straferkenntnis angelastet, er habe auf der Autobahn *** im Gemeindegebiet von *** die durch Straßenverkehrszeichen in diesen Bereichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h überschritten.
Gemäß Art 139 Abs 6 B-VG sind, sofern eine Verordnung wegen Gesetzwidrigkeit aufgehoben wurde, alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden.
Nach Aufhebung der der Bestrafung zugrundeliegenden Verordnung, galten, zumal für den Bereich der Tatörtlichkeit keine andere verordnete Höchstgeschwindigkeit ordnungsgemäß kundgemacht war, die allgemeinen Geschwindigkeitsbegrenzungen gemäß § 20 Abs 2 StVO.
Die ihm zur Last gelegte Tat hat der Beschwerdeführer in Folge des nicht Vorhandenseins einer gesetzmäßig angeordneten Verkehrsbeschränkung nach § 52 lit a Z 10a StVO nicht begangen, weshalb er in diesem Zusammenhang auch nicht nach der bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 50 km/h außerhalb des Ortsgebiets relevanten Strafnorm des § 99 Abs 2e StVO bestraft werden kann.
Durch eine Übertretung des § 20 Abs 2 StVO und durch das Überschreiten einer durch Gebotszeichen kundgemachten Höchstgeschwindigkeit nach § 52 lit a Z 10a StVO werden nämlich verschiedene selbständige Delikte gesetzt, die auch getrennt zu bestrafen sind (vgl. VwGH Ra 2017/02/0265 mwN). Im konkreten Fall würde eine Bestrafung nur nach § 20 Abs 2 StVO in Frage kommen.
Eine Korrektur der Tatanlastung im Hinblick auf eine Übertretung der grundsätzlichen Beschränkung des § 20 Abs 2 StVO im gerichtlichen Verfahren ist jedoch nicht möglich, da dem Beschuldigten sonst ein anderer Sachverhalt zur Last gelegt werden würde. Eine Änderung des Tatvorwurfes erst im Beschwerdeverfahren in Verwaltungsstrafsachen vor dem Verwaltungsgericht stellt eine unzulässige Auswechslung der Tat und eine Überschreitung der „Sache“ des Verfahrens iSd § 50 VwGVG dar und würde die Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes überschreiten (vgl. etwa VwGH Ra 2016/04/0006).
Im Ergebnis ist sohin das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die zur Last gelegte Tat nicht begangen hat, das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage (vgl. VwGH Ro 2019/01/0006).
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