LVwG N LVwG-AV-2304/006-2023

LVwG-AV-2304/006-2023Tribunale amministrativo regionale22 apr 2026

Regest

Krankenanstaltenrecht; Bedarfsfeststellung; Vorabfeststellung; Ermittlungsverfahren; Zurückverweisung;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2304/006-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.2304.006.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter HR Mag. Wimmer über die Beschwerde der A, ***, ***, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH, ***, *** gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 07. Juli 2023, Zl. ***, betreffend beantragte Vorabfeststellung des Bedarfs nach § 10b Abs. 5 NÖ Krankenanstaltengesetz (NÖ KAG) für ein selbständiges Ambulatorium für Allergie in *** durch die C GmbH, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und nach dem in der Sache ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. November 2025, ***, den

BESCHLUSS

gefasst:

1. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz in Verbindung mit § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die NÖ Landesregierung zurückverwiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung:

Mit Eingabe vom 10. Mai 2021, eingelangt am 17. Mai 2021, suchte die C GmbH, ***, *** (nachfolgend auch Antragstellerin) gemäß § 10b Abs. 5 NÖ KAG um Vorabfeststellung der Bedarfsfrage hinsichtlich der Errichtung eines Ambulatoriums für Allergie im Standort ***, ***, an.

In der Folge hat die belangte Behörde der Stadtgemeinde ***, der NÖ Wirtschaftskammer, dem NÖ Gesundheits- und Sozialfonds (NÖGUS), der NÖ Ärztekammer, der NÖ Landesgesundheitsagentur sowie dem Dachverband der Sozialversicherungsträger mit Schreiben vom 19. Mai 2021 unter Beigabe der Antragsunterlagen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Mit Schreiben vom 08. November 2021 beauftragte die belangte Behörde die D GmbH unter Anschluss des Antrags und der eingelangten Stellungnahmen mit der Erstellung eines Gutachtens zur Bedarfssituation.

In der Folge erstattete die D GmbH ihr Gutachten vom 14. März 2022, in dem sie zum Ergebnis kam, dass durch das beantragte Ambulatorium eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden könne.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07. Juli 2023 gab die belangte Behörde dem Antrag der C GmbH auf Feststellung des Bedarfs für ein selbständiges Ambulatorium für Allergie in *** statt und stellte fest, dass ein ungedeckter Bedarf für ein selbständiges Ambulatorium für Allergie im Standort ***, *** besteht. Begründend wurde ausgeführt, dass ein vollständiger Antrag vorliege und aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens feststünde, dass alle Voraussetzungen vorliegen, um von einem Bedarf an der beantragten Einrichtung auszugehen. Im Entscheidungszeitpunkt sei kein Ambulatorium für Allergie in Niederösterreich in Betrieb.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 22. August 2023 eingebrachte Beschwerde der A. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und den bekämpften Bescheid dahingehend abzuändern, dass festgestellt wird, dass der Bedarf, dessen Feststellung von der erstmitbeteiligten Partei begehrt wird, nicht besteht, in eventu den bekämpften Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 11. März 2024, Zl. LVwG-AV-2304/002-2023, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. November 2025, ***, wurde das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend wurde dargelegt, dass sich die (auf die Bedarfsfrage beschränkte) Revisionslegitimation der A als revisionswerbende Partei aus § 10d Abs. 2 NÖ KAG iVm. Art. 133 Abs. 8 B-VG (siehe dazu auch VwGH 7.4.2022, Ra 2018/11/0175) ergibt.

Wörtlich ist in diesem Erkenntnis Folgendes ausgeführt:

„15 Die vorliegende Revision wendet sich gegen die im angefochtenen Erkenntnis vorgenommene Festlegung eines bloß dreißigminütigen Einzugsgebiets, auf dessen Grundlage das Verwaltungsgericht zum Ergebnis gelangte, es bestehe ein Bedarf an dem gegenständlich geplanten selbständigen Ambulatorium für Allergie, weshalb die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen den positiven Vorabfeststellungsbescheid der belangten Behörde abzuweisen gewesen sei. Damit ist die Revision im Recht:

16 Der Verwaltungsgerichtshof legt dem Revisionsverfahren zugrunde, dass fallbezogen - wie vom Verwaltungsgericht offensichtlich angenommen - nicht ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen in Rede stehen und somit eine Bedarfsprüfung nicht gemäß § 10c Abs. 4 Z 2 NÖ KAG zu entfallen hatte.

17 Zudem vertritt auch die revisionswerbende Partei die Ansicht, dass - wie vom Verwaltungsgericht festgehalten - der verfahrensgegenständliche Leistungsumfang nicht in einer Verordnung gemäß § 23 Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz (G-ZG) geregelt ist (siehe in diesem Zusammenhang VwGH 6.12.2022, Ra 2020/11/0069). Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der zum Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts bereits in Kraft getretenen Verordnung der E GmbH zur Verbindlichmachung von Teilen des Österreichischen Strukturplans Gesundheit (ÖSG-VO 2024), kundgemacht am 20. Februar 2024 unter Nr. 2/2024 im RIS (Sonstige Kundmachungen) (vgl. auch deren § 6 Abs. 2).

18 Was die im Fokus der Revision stehende Festlegung des Einzugsgebiets im Rahmen einer nach inhaltlichen Kriterien (vgl. § 10c Abs. 1 lit. a iVm. Abs. 2 NÖ KAG) durchzuführenden Bedarfsprüfung im gegenständlichen Vorabfeststellungsverfahren (§ 10b Abs. 5 NÖ KAG) anbelangt, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen.

19 Demnach hängt die Größe des Einzugsgebietes u.a. wesentlich vom jeweiligen medizinischen Fachgebiet in der Weise ab, dass bei häufig in Anspruch genommenen Leistungen (z.B. bei allgemein- oder zahnmedizinischen Leistungen) das Einzugsgebiet kleiner anzusetzen ist als bei selten in Anspruch genommenen Facharztleistungen; bei solchen ist den Patienten eine längere Anreise zuzumuten als bei Inanspruchnahme von allgemeinmedizinischen Leistungen (vgl. VwGH 10.9.2024, Ra 2022/11/0188). Bei selten in Anspruch genommenen Facharztleistungen hat der Verwaltungsgerichtshof eine Anfahrtszeit von mehr als 60 Minuten als zumutbar erachtet (vgl. VwGH 25.11.2003, 2002/11/0101; VwGH 20.3.2012, 2012/11/0046; siehe auch VwGH 25.7.2007, 2005/11/0119 [= VwSlg. 17.244/A]; vgl. zudem VwGH 23.5.2013, 2011/11/0029, in Bezug auf zu erwartende „Behandlungsserien“ und eine vor diesem Hintergrund nicht zu beanstandende Festlegung eines 45-minütigen Einzugsgebiets).

20 Eine adäquate Auseinandersetzung mit den nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beachtlichen Kriterien für die Festlegung des Einzugsgebiets ist dem angefochtenen Erkenntnis nicht zu entnehmen. Es ist insbesondere anhand der Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht ersichtlich, dass es sich vorliegend im Sinn der oben dargestellten Judikatur um häufig in Anspruch genommene medizinische Leistungen handeln würde.

21 Aus Überlegungen zu den Planungsvorgaben des ÖSG 2017 und allgemeinen Planungsrichtwerten für den ambulanten Bereich ist in der vorliegenden Konstellation für die Festlegung des Einzugsgebiets nichts zu gewinnen (siehe etwa VwGH 25.5.2022, Ra 2020/11/0007). Welches Einzugsgebiet in Frage kommt, hängt - wie oben dargestellt - entscheidend von der Art der angebotenen medizinischen Leistungen ab.

22 Im Übrigen ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Abgrenzung des Einzugsgebietes nicht nur der Straßenindividualverkehr, sondern auch die Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu berücksichtigen (siehe VwGH 10.9.2024, Ra 2022/11/0188; VwGH 19.4.2022, Ra 2017/11/0209).

23 Eine rechtskonform vorgenommene Festlegung des Einzugsgebiets wäre allerdings Voraussetzung für eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Beurteilung des Bedarfs an dem in Rede stehenden Ambulatorium gewesen (zu den weiters vorzunehmenden Prüfungsschritten siehe im Übrigen VwGH 4.10.2000, 99/11/0318; VwGH 13.12.2005, 2003/11/0030, betreffend „Allergieambulatorien“ und das auch im angefochtenen Erkenntnis herangezogene, aber nicht als ausschlaggebend zu erachtende Argument der Bündelung von Leistungen aus mehreren Fachrichtungen in einem Ambulatorium; zur Erbringung von Leistungen aus verschiedenen Fachrichtungen und zur gebotenen, konkrete Feststellungen erfordernden Prüfung einer „gesamtheitlichen“ Abdeckung des Bedarfs im Einzugsgebiet insbesondere durch niedergelassene Ärzte siehe auch VwGH 23.9.2014, 2013/11/0241 = VwSlg. 18.927/A).

24 Da das Verwaltungsgericht somit schon aufgrund einer nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgten Festlegung des Einzugsgebiets das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastete, war die angefochtene Entscheidung gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.“

Im fortgesetzten Verfahren erstattete die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 26.2.2026 eine Stellungnahme, in der insbesondere Folgendes vorgebracht wurde:

„(…) 1.5. Nach der für das weitere Verfahren maßgeblichen Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist das Einzugsgebiet nach Maßgabe der Häufigkeit der Inanspruchnahme der angebotenen medizinischen Leistungen unter Berücksichtigung der Erreichbarkeit im Straßenindividualverkehr und mit öffentlichen Verkehrsmitteln festzulegen. Davon ausgehend ist der Bedarf - allenfalls auch dessen Abdeckung durch niedergelassene Ärzte - zu prüfen.

2.1. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Patienten bei der Inanspruchnahme allgemein- oder zahnmedizinischer Leistungen eine geringere Anfahrtszeit zuzumuten als bei sonstigen Facharztleistungen. Welche Anfahrtszeiten für Facharztleistungen generell oder jeweils für bestimmte Facharztleistungen zumutbar sind, lässt die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes offen. Der Verwaltungsgerichtshof hat im vorliegenden Erkenntnis auch nicht explizit die Auffassung vertreten, dass die von der belangten Behörde und vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich angenommene Anfahrtszeit von 30 Minuten unanwendbar wäre. Die angenommene Anfahrtszeit zur Festlegung des Einzugsgebietes ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes lediglich unzureichend begründet, da kein ausreichender Bezug zur Häufigkeit der in Anspruch genommenen Facharztleistungen auf dem Gebiet der Allergologie besteht.

2.2. Nach dem - insofern vom Verwaltungsgerichtshof nicht beanstandeten – Gutachten der D GmbH (D) lag die Prävalenz von ärztlich diagnostizierten Allergien für die Bevölkerungsgruppe ab 15 Jahren im Jahr 2019 bei knapp über 20 %.

Bei einem Anteil betroffener Personen von über einem Fünftel der erwachsenen Gesamtbevölkerung kann man Allergien nicht als „selten“ bezeichnen. Ebenso wenig „selten“ sind Facharztleistungen, die im Fall einer Allergieerkrankung von Patienten in Anspruch genommen werden. Eine vollständige Diagnose vorhandener Allergien setzt eine Reihe von Tests voraus. Eine Desensibilisierung als Behandlungsmethode gegen Allergien erfordert wiederum in regelmäßigen Abständen wiederkehrende ärztliche Termine.

2.3. Eine Anfahrtszeit von mehr als 60 Minuten hat der Verwaltungsgerichtshof nur in einzelnen Fällen als zumutbar erachtet. Für „Behandlungsserien“ im Facharztbereich wurde ein 45-minütiges Einzugsgebiet angenommen und vom Verwaltungsgerichtshof bestätigt (VwGH 23.5.2023, 2011/11/0029). Es kann daher nicht von vornherein angenommen werden, dass die angebotenen Leistungen der Antragstellerin eine längere als 30-minütige Anfahrtszeit rechtfertigen. Eine Erweiterung des Einzugsgebietes auf eine mehr als 30-minütige Anfahrtszeit wäre nur dann zu begründen, wenn der Prozentsatz der von Allergieerkrankungen betroffenen Personen deutlich unter dem Anteil jener Patienten läge, die zur Diagnose und Behandlung anderer Erkrankungen fachärztliche Leistungen in Anspruch nehmen. Erst ein Vergleich der Häufigkeit von Allergiediagnosen und -behandlungen mit anderen fachärztlichen Leistungen würde eine zweifelsfreie Einordnung der angebotenen Leistungen innerhalb der möglichen Abstufungen zwischen den Begriffen „häufig“ oder „selten“ und eine Begründung der hierfür zumutbaren Anfahrtszeit ermöglichen.

2.4. Zur Abgrenzung des Einzugsgebietes unter Berücksichtigung der Erreichbarkeit des Standortes mit öffentlichen Verkehrsmitteln kann auf die Stellungnahme der Antragstellerin vom 21.8.2021 und die angeführten Wegzeiten zurückgegriffen werden:

(…)

3. Bedarf

3.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Ermittlung des Bedarfs vor allem auf das Ausmaß objektiv ermittelter Wartezeiten bei bestehenden Leistungsanbietern an (VwGH Ra 2022/11/0188, VwGH Ra 2019/11/0117, VwGH Ro 2017/11/0017 u.a.). Eine offene Befragung der in wirtschaftlicher Konkurrenz zum geplanten Ambulatorium stehenden Einrichtungen ist nach der Judikatur keine Grundlage für objektive Ermittlungsergebnisse und keine taugliche Entscheidungsgrundlage für ein Bedarfsprüfungsverfahren. Demgegenüber erachtet der Verwaltungsgerichtshof die Anfrage nach dem nächsten zur Verfügung stehenden Termin ohne Bezugnahme auf ein anhängiges Bedarfsprüfungsverfahren nicht von vornherein als unzulässige Ermittlungsmethode, solange durch die gewählte Vorgangsweise im Einzelfall eine objektive und unparteiliche Entscheidungsgrundlage sichergestellt ist (VwGH Ra 2019/11/0117, Rz 30 ff, mit Verweis auf EuGH C-169/07, Hartlauer, Rn. 69).

Die Terminsituation in Allergieambulatorien in *** und bei entsprechend spezialisierten niedergelassenen Fachärzten in Niederösterreich lässt sich am Beispiel einiger Online-Terminanmeldungen problemlos darstellen:

(…)

Bei einer Abfrage am 18.2.2026 wurde im Allergieambulatorium *** als nächster freier Termin der 11.3.2026 ausgewiesen.

(…)

Bei einer Abfrage am 18.2.2026 wurde im *** Allergiezentrum als nächster freier Termin der 6.5.2026 ausgewiesen.

(…)

Bei einer Abfrage am 18.2.2026 wurde im Allergiezentrum *** als nächster freier Termin der 22.6.2026 ausgewiesen.

(…)

Bei einer Abfrage am 18.2.2026 wurde im Allergiezentrum *** - F als nächster freier Termin der 30.3. bzw. 11.5.2026 ausgewiesen.

3.3. Die Terminanfragen bei den Ambulatorien und beim niedergelassenen Facharzt sind jeweils auf Ersttermine bezogen und zeigen, dass sowohl im nächstgelegenen *** Ambulatorium in *** als auch im niedergelassenen Bereich eines erweiterten Einzugsgebietes mehrwöchige Wartezeiten in Kauf zu nehmen sind. Unter den gegebenen Umständen reicht das bestehende Versorgungsangebot keinesfalls aus, um als Allergiepatient innerhalb einer zumutbaren Wartezeit einen Termin zu erhalten.

3.4. In Fällen längerfristiger Allergiebehandlungen ist gegebenenfalls mit noch längeren Wartezeiten, insbesondere für neue Patienten, zu rechnen. Allergiebedingte Notfälle (z.B. anaphylaktischer Schock) erfordern in der Regel eine ambulante oder stationäre Behandlung in einer entsprechend ausgestatteten Klinik. Theoretische Wartezeiten für Not- und Akutfälle werden bei der Prüfung der Terminsituation daher außer Betracht zu bleiben haben.

3.5. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Prüfkriterien wird auch zu berücksichtigen sein, dass die niedergelassenen Fachärztinnen der Fachgebiete HNO, DER und IM inkL PUL vorwiegend die ihren jeweiligen Fachgebieten entsprechenden Allergietestungen und -behandlungen anbieten, nicht aber das fächerübergreifend umfassende Spektrum des Leistungsangebotes der Antragstellerin. Innerhalb der genannten Fachrichtungen ist in der Praxis mit wenigen Ausnahmen kein besonderer Fokus auf die Diagnose und Behandlung von Allergien zu erkennen. Dies verdeutlicht die im gesamten Bundesland Niederösterreich verschwindend geringe Anzahl an Fachärzten mit einer ausgewiesenen Spezialisierung in Allergologie, die im Folgenden auf Grundlage der Eintragungen bei der Ärztekammer Niederösterreich – auch hinsichtlich der geographischen Verteilung - dargestellt werden kann.

(…)

4. Ergebnis

4.1. Im Ergebnis wird das Versorgungsangebot durch niedergelassene Ärzte und das bei erweitertem Einzugsgebiet allenfalls zu berücksichtigende Versorgungsangebot durch Ambulatorien in *** nichts am bestehenden Bedarf für ein Allergieambulatorium in *** ändern.

4.2. Falls es dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund der bereits vorliegenden Verfahrensergebnisse, insbesondere aufgrund des Gutachtens der D GmbH (D) und der Stellungnahmen der Antragstellerin wider Erwarten nicht möglich sein sollte, eine den Kriterien des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend begründete Entscheidung zu treffen, müsste das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich allenfalls eine entsprechende Gutachtensergänzung veranlassen, um

4.2.1. die „Häufigkeit“ allergiebedingter medizinischer Leistungen im direkten Vergleich zur Inanspruchnahme sonstiger fachärztlicher Leistungen, insbesondere im Bereich der Dermatologie und Pulmologie,

4.2.2. das Einzugsgebiet unter zusätzlicher Berücksichtigung öffentlicher Verkehrsmittel,

4.2.3. das konkrete allergologische Leistungsangebot niedergelassener Fachärzte, und

4.2.4. die durchschnittlichen Wartezeiten auf Termine für Erstuntersuchungen im Einzugsgebiet,

beurteilen zu lassen.

4.3. Zu den durchschnittlichen Wartezeiten ist abschließend anzumerken, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in der Beschwerdeverhandlung am 6.3.2024 selbst Erhebungen zur Terminsituation in den Allergieambulatorien in *** angestellt hat. Die Ergebnisse dieser Erhebungen sind in der Beschwerdeentscheidung wiedergegeben, jedoch nicht explizit in die vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich getroffenen Feststellungen eingeflossen. Insofern wären die Feststellungen lediglich entsprechend zu ergänzen, um den Anforderungen des Verwaltungsgerichtshofes Genüge zu tun. Eine gutachterliche Feststellung der durchschnittlichen Wartezeiten wäre damit entbehrlich.

Die erste mitbeteiligte Partei im Beschwerde- und Revisionsverfahren und Antragstellerin im erstinstanzlichen Verfahren der belangten Behörde stellt jedenfalls den Antrag,

die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 7.7.2023 - allenfalls nach Einholung eines Ergänzungsgutachtens der D GmbH (D) zu den vom Verwaltungsgerichtshof als in der aufgehobenen Beschwerdeentscheidung als unzureichend begründet erachteten Punkten - abzuweisen.“

Darauf replizierte die Ärztekammer für Niederösterreich mit Schriftsatz vom 9.3.2026 zum Vorbringen, wonach niedergelassene Fachärztinnen und Fachärzte der Sonderfächer Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, Dermatologie sowie Innere Medizin/Pneumologie nicht über ein umfassendes allergologisches Leistungsspektrum verfügen würden und daher nur eingeschränkt zur Versorgung von Patientinnen und Patienten mit allergologischen Erkrankungen beitragen könnten. Diese Darstellung bedürfe aus Sicht der Ärztekammer einer klarstellenden Einordnung. Die Allergologie stelle in allen drei genannten Sonderfächern - HNO-Heilkunde, Dermatologie sowie Innere Medizin/Pneumologie - einen wesentlichen Bestandteil der fachärztlichen Ausbildung dar. Ärztinnen und Ärzte dieser Fachrichtungen würden im Rahmen ihrer Ausbildung fundierte Kenntnisse und Fertigkeiten in der Diagnostik und Behandlung allergologischer Erkrankungen erwerben. Der Umstand, dass lediglich eine vergleichsweise geringe Anzahl an Fachärztinnen und Fachärzten über eine formale Spezialisierung im Bereich Allergologie verfüge, erlaube daher keinen Rückschluss darauf, dass andere Fachärztinnen und Fachärzte dieser Sonderfächer nicht über ausreichende fachliche Kompetenz in der allergologischen Versorgung verfügen würden.

In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass die Spezialisierung Allergologie erst mit Juli 2021 eingeführt worden sei. Vor diesem Hintergrund sei es sachlich nachvollziehbar und keineswegs überraschend, dass derzeit noch eine relativ geringe Zahl von Ärztinnen und Ärzten über diese formale Spezialisierung verfüge.

Die Einführung dieser Spezialisierung diene der Vertiefung und besonderen Profilierung innerhalb eines bereits bestehenden fachlichen Kompetenzbereiches, begründe jedoch keine erstmalige Qualifikation zur Durchführung allergologischer Diagnostik und Therapie. Vor diesem Hintergrund erscheine die im Schriftsatz der Antragstellerin vorgenommene Darstellung der allergologischen Kompetenz der genannten Facharztgruppen verkürzt und in dieser Form nicht zutreffend.

Mit Schriftsatz vom 16. März 2026 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die Antragstellerin zu suggerieren versuche, dass die Voraussetzungen für die Bejahung des Bedarfs nach dem von ihr in Aussicht genommenen Allergieambulatorium in *** gegeben wären. Lege man indes die Rechtsanschauung des VwGH in seinem im ersten Rechtsgang ergangenen Erk vom 17.11.2025, ***, zugrunde, welche für das LVwG NÖ gemäß § 63 Abs 1 VwGG bindend sei, so ergebe sich indes ein völlig anderes Bild.

Die Behauptung der Antragstellerin, dass es sich bei dem von ihr in Aussicht genommenen Leistungsangebot im Bereich Allergiebehandlung um häufig in Anspruch genommene Leistungen handeln würde, sodass ein Einzugsgebiet von 30 Minuten Anfahrtszeit maßgeblich wäre, entbehre jeglicher Grundlage: Ganz im Gegenteil habe der VwGH in seinem Erk vom 17.11.2025 dargelegt, dass anhand der Ausführungen des LVwG NÖ im ersten Rechtsgang nicht ersichtlich gewesen sein, wonach es sich vorliegend um häufig in Anspruch genommene medizinische Leistungen iSd Rsp handeln würde.

Dies bedeute im Umkehrschluss, dass gegenständlich ein 60-minütiges Einzugsgebiet zugrunde zu legen sei, wie es vom VwGH bei selten in Anspruch genommenen Facharztleistungen als maßgebend angesehen werde (zB VwGH 25.11.2003, 2002/11/0101; 20.3.2012, 2012/11/0046).

Bestätigt werde dies auch dadurch, dass es sich bei Allergien nicht um ein Krankheitsbild handle, bei dem laufend in kürzeren Abständen Behandlungen erforderlich seien. Selbst wenn nach entsprechender Diagnostik eine Allergie-Immuntherapie (Desensibilisierung) gemacht werde, könne diese nach Ersteinstellung ggf in einem Allergieambulatorium dann in weiterer Folge sogar bei den niedergelassenen Allgemeinmedizinern fortgesetzt werden. Auch für die regelmäßige Verschreibung von Medikamenten bedürfe es keiner spezialisierten Einrichtung.

Soweit die unter Bezugnahme auf die Rsp von VwGH und EuGH darauf hinweise, dass gegenständlich Grundlage für die Ermittlung des Bedarfs die objektiv ermittelte Wartezeit bei bestehenden Leistungsanbietern sei, sei ihr darin zuzustimmen. Der aktuelle RSG NÖ 2030 weise nämlich für Niederösterreich auch weiterhin keine verbindlichen Planungsvorgaben für den Fachbereich Allergie aus.

Allerdings sei damit nichts gewonnen, da gegenständlich ein 60-minütiges Einzugsgebiet zugrunde zu legen sei. Solcherart sei nicht bloß die Wartezeit der von der Antragstellerin angeführten ausgewählten Behandlungseinrichtungen maßgeblich, sondern werde das LVwG NÖ die Wartezeit in sämtlichen Behandlungseinrichtungen zu erheben haben, die in diesem 60-minütigen Einzugsgebiet gelegen sind.

Das Vorbringen, dass in vier angeführten Behandlungseinrichtungen unzumutbar lange Wartezeiten bestehen würden, sei als Grundlage für die Bejahung des Bedarfs jedoch schon deshalb nicht geeignet, weil es sich dabei nur um einen kleinen Ausschnitt des relevanten Versorgungsangebots handeln würde: Zum einen sei von einem 60-minütigen Einzugsgebiet auszugehen; zum anderen seien auch alle auf dem Gebiet der Allergologie tätigen Fachärzte im Einzugsgebiet zu berücksichtigen.

Lege man diese Parameter zugrunde, so ergebe bereits eine stichprobenartige Analyse des bestehenden Versorgungsangebots, dass in anderen im Einzugsgebiet gelegenen Behandlungseinrichtungen keine solchen Wartezeiten bestehen würden, aus welchen ein Bedarf nach dem nunmehr geplanten selbständigen Ambulatorium in *** ableitbar wäre.

So würden seit dem 3. bzw 4. Quartal 2024 an den Standorten *** und *** zwei neu geschaffene Allergieambulatorien zur Verfügung, welche von der Antragstellerin selbst betrieben werden. Eine Abfrage der Terminsituation für Erst- und Kontrolluntersuchung, abgefragt am 9.3.2026, zeige, dass es in beiden Ambulatorien noch ausreichend freie Kapazitäten gebe.

Weshalb die erstmitbeteiligte Partei die Wartezeiten-Situation in ihrem Allergieambulatorium in *** verschweige, sei der Beschwerdeführerin nicht begreiflich, da sie in ihrer Stellungnahme sehr wohl die Wartezeiten für die F in *** anführe, welche innerhalb derselben Wegzeit erreichbar sei.

Auch entferne sich die erstmitbeteiligte Partei von der Rsp des VwGH, wenn sie den Umstand als irrelevant abtue, dass verschiedene Fachärzte die ihren jeweiligen Fachgebieten entsprechenden Allergieleistungen und -behandlungen anbieten. Auf diese Weise ignoriere die erstmitbeteiligte Partei nämlich geflissentlich Rz 23 des VwGH-Erk vom 17.11.2025, ***, wo der VwGH auf sein Erk vom 23.9.2024, 2013/11/0241, hinweise. In letztem Erk hat der VwGH Folgendes ausgeführt:

„Der VwGH hat im E vom 25. Juli 2007, 2005/11/0119 (mit Hinweis auf das Vorerkenntnis vom 11. Juli 2000, 2000/11/0075) - zur Bedarfsprüfung nach dem Stmk KAG 1999 - ausgesprochen, dass bei der Bedarfsprüfung die im Einzugsgebiet des Ambulatoriums gelegenen bestehenden Behandlungseinrichtungen zu berücksichtigen seien, wobei nicht entscheidend sei, ob die im Einzugsgebiet des geplanten Ambulatoriums niedergelassenen Ärzte bzw. sonstigen Einrichtungen jeweils das gesamte von diesem in Aussicht genommene Leistungsspektrum anbieten. Der Bedarf könne nämlich auch dann gedeckt sein, wenn niedergelassene Ärzte - isoliert betrachtet - nur einen Teil des Bedarfes, in ihrer Gesamtheit aber den Bedarf zur Gänze abdecken. Nach dem Erkenntnis 2005/11/0119 und der dort zitierten Vorjudikatur rechtfertige nämlich die (aus Sicht des Patienten allenfalls angenehmere) Konzentration ärztlicher Leistungen in einem selbständigen Ambulatorium - für sich allein - noch nicht die Annahme eines Bedarfes, sofern (Hinweis E vom 26. Juli 2005, 99/11/0236) die vorgesehenen Leistungen in zumutbarer Zeit von Ärzten oder Einrichtungen im Sinn des § 3 Abs. 3 Stmk KAG 1999 erlangt werden können. Letzteres wird insbesondere dann nicht zutreffen, wenn die vorgesehenen Leistungen miteinander in einem (durch ein medizinisches Gutachten belegten) notwendigen Zusammenhang stehen, sodass erst das gleichzeitige Angebot dieser Leistungen die medizinische Versorgung sicherstellt.“

Daraus ergebe sich, dass grundsätzlich der Bedarf auch dann gedeckt sei, wenn zwar nicht eine Behandlungseinrichtung das gesamte Leistungsspektrum erbringt, sondern mehrere Behandlungseinrichtungen insgesamt dieses Leistungsspektrum erbringen und so den Bedarf decken.

An diesem Ergebnis ändere auch nichts der Umstand, dass laut VwGH-Erk vom 23.9.2024, 2013/11/0241, der Grundsatz, wonach ein Bedarf auch durch das komplementäre Leistungsangebot von Ärzten mehrerer Fachrichtungen abgedeckt sein kann, dann keine Anwendung findet, wenn die vorgesehenen Leistungen miteinander in einem (durch ein medizinisches Gutachten belegten) notwendigen Zusammenhang stehen, sodass erst das gleichzeitige Angebot dieser Leistungen die medizinische Versorgung sicherstellt.

Für Leistungen im Bereich Allergiebehandlung und -diagnostik treffe allerdings genau dies nicht zu: Hinzuweisen sei diesbezüglich auf das VwGH-Erk vom 4.10.2000, 99/11/0318, das der VwGH in seinem Erk vom 17.11.2025 ebenfalls zitiert, und wo der VwGH die folgende Aussage getroffen habe:

„Der Gesichtspunkt, dass häufig die Beurteilung durch Fachärzte verschiedener Fachrichtungen notwendig sei, was in dem geplanten Ambulatorium sichergestellt sei, kann für sich allein einen Bedarf nach dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot (gesamtes Spektrum der gängigen Allergiediagnostik und Allergietherapie) nicht begründen, wenn die fächerübergreifende Beurteilung auch im Wege der Koordination von Ordinationen möglich ist (Hinweis E 24.2.1998, 97/11/0328).“

Somit ergebe sich aber aus der Rsp des VwGH fallbezogen für die Allergiediagnostik und Allergietherapie, dass die Zentralisierung der betreffenden Leistungen in einem Ambulatorium keinen einen Bedarf begründenden Umstand darstelle, wenn die Leistungen auch fächerübergreifend koordiniert durch Ordinationen erbracht werden können.

Diese Behauptung, dass bei den niedergelassenen Fachärzten in den Fachrichtungen HNO, DER, IM und PUL in der Praxis mit wenigen Ausnahmen kein besonderer Fokus auf die Diagnose und Behandlung von Allergien zu erkennen wäre, werde damit begründet, dass bei der Arztsuche auf der Homepage der Ärztekammer für Niederösterreich nur eine geringe Anzahl an Fachärztinnen und Fachärzten mit einer ausgewiesenen Spezialisierung in Allergologie herauskommen würde. Dem sei jedoch entgegenzuhalten, dass die Allergologie in Österreich weiterhin keine eigene Facharztausbildung, sondern bloß ein spezialisiertes Qualifikationsdiplom für bestehende Ärzte darstelle. Die offizielle Spezialisierung in Allergologie (als ÖÄK-Diplom) sei in Österreich erst seit 2021 möglich. Voraussetzung für das Diplom seien eine spezifische Ausbildung in ausgewählten Quellfachgebieten sowie besondere Leistungsnachweise im Bereich der Allergologie; außerdem müsse man zuerst einige Erfahrungen im Bereich der Allergologie sammeln, um überhaupt das Diplom erwerben zu können.

Vor diesem Hintergrund sei aber der Rückschluss, dass ein Arzt nur deshalb nicht auf Allergologie spezialisiert wäre, weil er dieses Diplom nicht hat, unzulässig. Angesichts der erst vor kurzem erfolgten Einführung des Diploms und des Erfordernisses, für dieses spezifische Nachweise zu erbringen, könne nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass all jene Ärzte, die über eine Spezialisierung im Bereich Allergologie verfügen, zwangsläufig dieses Diplom erworben hätten.

Die Antragstellerin führe beispielsweise in ihrer Abfrage der Wartezeiten die F in *** als ausgewiesenes Allergiezentrum selbst an. G verfüge über umfassende Erfahrung im Bereich der Allergologie, habe aber selbst (zumindest laut dieser Abfrage) das ÖÄK-Diplom nicht. Es wäre vermessen zu behaupten, dass G aber nicht trotzdem ein ausgewiesener Experte auf diesem Gebiet sei.

Die Irrelevanz des ÖÄK-Diploms für Allergologie für die gegenständliche Bedarfsprüfung ergebe sich im Übrigen auch daraus, dass nicht einmal für den ärztlichen Leiter der beiden von der erstmitbeteiligten Partei betriebenen Allergieambulatorien in *** und *** bei der Arztsuche auf der Homepage der Ärztekammer für *** dieses ÖÄK-Diplom oder eine Spezialisierung im Bereich Allergologie ausgewiesen sei. Zusammenfassend stelle daher die Orientierung am ÖÄK-Diplom für Allergologie kein ausreichendes Kriterium dafür dar, um die fehlenden Spezialisierungen im niedergelassenen Bereich zu bemängeln und daraus einen Bedarf für das Allergieambulatorium abzuleiten. Die Schlussfolgerung der erstmitbeteiligten Partei, dass es im niedergelassenen Bereich zu wenig Fachärzte mit diesem Diplom gebe und damit zu wenig Fokus auf die Behandlung und Diagnose von Allergien gelegt werde, sei daher unzulässig.

Obwohl ein 60-minütiges Einzugsgebiet zugrunde zu legen sei, erlaube sich die Beschwerdeführerin speziell zum Versorgungsangebot im Bezirk *** gleichwohl die Hinweise, dass die Planstelle für Dermatologie in *** von 1.10.2021 bis 30.9.2025 unbesetzt gewesen sei, aber mit 1.10.2025 wieder besetzt werden habe können. Auch die Planstelle in *** sei lange Zeit unbesetzt gewesen (1.4.2024 bis 31.3.2025) und habe per 2.5.2025 besetzt werden können. Somit würden gerade im unmittelbaren Einzugsgebiet von *** wieder 2 Kassenärzte für Dermatologie zur Verfügung stehen, welche einen wesentlichen Beitrag zur Behandlung von Patientinnen und Patienten mit Allergien leisten können.

Die Facharzt-Planstellen für HNO und Innere Medizin im Bezirk *** seien alle besetzt. Laut RSG NÖ 2030 sei im Bezirk *** kein weiterer Aufbau in diesen Fachgebieten geplant. Auch in der Allgemeinmedizin seien in der Gemeinde *** alle Planstellen besetzt. Laut RSG 2030 NÖ sei eine weitere Planstelle für *** vorgesehen.

Entgegen den Schlussfolgerungen der Antragstellerin in ihrer Stellungnahme sei der Bedarf nach dem von ihr beantragten Ambulatorium nicht gegeben. Ganz im Gegenteil würden die Ausführungen der Antragstellerin im Widerspruch zur für das LVwG NÖ bindenden Rechtsanschauung des VwGH in seinem Erk vom 17.11.2025, ***, stehen.

Die Beschwerdeführerin halte die in ihrer Beschwerde gestellten Anträge daher vollinhaltlich aufrecht.

Schließlich replizierte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 14.4.2026 auf die Stellungnahmen der Ärztekammer für Niederösterreich und der A. Die Antragstellerin stelle keineswegs in Abrede, dass die Allergologie in den Sonderfächern HNO-Heilkunde, Dermatologie sowie Innere Medizin/Pneumologie einen wesentlichen Bestandteil der fachärztlichen Ausbildung darstelle und Ärztinnen und Ärzte dieser Fachrichtungen im Rahmen ihrer Ausbildung fundierte Kenntnisse und Fertigkeiten in der Diagnostik und Behandlung allergologischer Erkrankungen erwerben. Die Antragstellerin habe aus der fehlenden Spezialisierung im Bereich Allergologie auch keinen wie auch immer gearteten Rückschluss auf die fachliche Kompetenz anderer Fachärztinnen und Fachärzte gezogen, wie dies in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin und der Stellungnahme der Ärztekammer dargestellt werde.

Die Antragstellerin habe vielmehr darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung im Bedarfsprüfungsverfahren zu berücksichtigen sein werde, ob niedergelassene Fachärztinnen und Fachärzte der Fachgebiete HNO, Dermatologie und Innere Medizin/Pulmologie (ohne ausdrückliche Spezialisierung auf den Bereich Allergologie) das gesamte fächerübergreifende Spektrum des Leistungsangebotes der Antragstellerin oder aber vorwiegend die ihren jeweiligen Fachgebieten entsprechenden Allergietestungen und -behandlungen anbieten. Wenn eine ausgewiesene Spezialisierung im Bereich der Allergologie überhaupt einen Rückschluss auf das angebotene Leistungsspektrum zuließe, spräche die von der Antragstellerin erhobene Anzahl von Ärzten mit dieser ausgewiesenen Spezialisierung nicht gegen einen Bedarf für ein selbständiges Ambulatorium für Allergie in ***.

Der Verwaltungsgerichtshof habe im bisherigen Verfahren eine adäquate Auseinandersetzung mit der Häufigkeit der in Anspruch genommenen medizinischen Leistungen als beachtliches Kriterium für die Festlegung des Einzugsgebietes vermisst. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin bedeute dies im Umkehrschluss jedoch gerade nicht, dass im anhängigen Verfahren zwingend ein 60-minütiges Einzugsgebiet zugrunde zu legen sei. Auf die entsprechenden Abstufungen in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe die Antragstellerin hingewiesen. Zusätzlich werde die Erreichbarkeit des Standortes mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu prüfen sein, welcher Aspekt im bisherigen Verfahren tatsächlich keine Berücksichtigung gefunden habe.

Die von der Antragstellerin gepflogenen Erhebungen zur Wartezeit seien beispielhafter Natur und würden keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben, zumal nicht jede Fachärztin oder jeder Facharzt Online-Terminanmeldungen anbiete und außerhalb des Verfahrens getätigte telefonische Anfragen im Verfahren nicht entsprechend verwertbar wären.

Unter Berücksichtigung der Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln würden die von der Beschwerdeführerin angeführten Leistungsanbieter in *** oder *** nicht einmal dann in das Einzugsgebiet der Antragstellerin fallen, wenn eine 60-minütige Anfahrtszeit anzunehmen wäre. Demgemäß habe die Antragstellerin im Zusammenhang mit ihren Terminanfragen zur Veranschaulichung der prekären Terminsituation ausdrücklich auf ein erweitertes Einzugsgebiet im niedergelassenen Bereich (z.B. Allergiezentrum G) hingewiesen.

Darüber hinaus verweise die Antragstellerin auf ihr bisheriges Vorbringen und halte die bisher gestellten Anträge vollinhaltlich aufrecht.

Das Landesverwaltungsgericht stellt Folgendes fest:

Die C GmbH, ***, *** suchte gemäß § 10b Abs. 5 NÖ KAG um Vorabfeststellung der Bedarfsfrage hinsichtlich der Errichtung eines Ambulatoriums für Allergie im Standort ***, ***, an.

Im geplanten Ambulatorium sollen die Diagnostik sowie die Behandlung und Beratung von Patientinnen und Patienten bei atopischen Erkrankungen angeboten werden.Etwa 60 bis 80 Patientinnen und Patienten pro Tag sollen untersucht und/oder behandelt werden. Die Öffnungszeit soll insgesamt 40 Stunden pro Woche betragen, wobei Tages- und Nachtrandzeiten sowie auch Samstage, Sonntage und Feiertage berücksichtigt werden sollen, mit Bedacht auf die spezifischen Erfordernisse. Im geplanten selbständigen Ambulatorium ist neben einer Ärztlichen Leitung (Fachärztin oder Facharzt für Dermatologie) Personal in folgender Anzahl vorgesehen:

» 2 Ärztinnen/Ärzte

» 1 DGKP

» 1 BMA

Die korrespondierenden Leistungen im Leistungskatalog BMSGPK 2021 - Codierung ambulant - entsprechen folgenden Medizinischen Einzelleistungen (MEL):

FG510 Allergieaustestung – Intra- und Epikutantests,

FG530 Allergieaustestung – Provokationstests,

ZX800 Allergiediagnostik und

FG560 Desensibilisierung.

Die D GmbH hat im behördlichen Verfahren in ihrem Gutachten vom 14.3.2022 ein Einzugsgebiet (EZG) von 30 Minuten Reisezeit im Straßen-Individualverkehr um die Standortgemeinde *** festgelegt. Dabei wurden nur jene 44 Gemeinden dem Einzugsgebiet zugeordnet, die von der Erreichbarkeit her näher bei *** liegen als zu den ***.

Eine adäquate Auseinandersetzung mit den nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beachtlichen Kriterien für die Festlegung des Einzugsgebiets ist dem Landesverwaltungsgericht nach aktuellem Ermittlungsstand nicht ansatzweise möglich. Insbesondere das Gutachten der D GmbH vom 14.3.2022 ist - dem in Sache ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu Folge - mangelhaft, da die Festlegung des Einzugsgebietes nicht im Einklang mit der Judikatur des VwGH erfolgt ist.

Rechtlich sind folgende Bestimmungen für den vorliegenden Fall maßgeblich:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.

Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Krankenanstaltengesetzes (NÖ KAG), LGBl. 9440-0 idF LGBl. Nr. 4/2023 lauten:

Zulassungsverfahren für selbstständige Ambulatorien

§ 10a

Selbstständige Ambulatorien bedürfen sowohl zu ihrer Errichtung wie auch zu ihrem Betrieb einer Bewilligung der Landesregierung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

§ 10b

(1) Der Bewerber hat in seinem Antrag auf Bewilligung der Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums bei Beschreibung des Anstaltszweckes, des in Aussicht genommenen Leistungsangebotes und allfälliger Schwerpunkte anzugeben:

a) für welches Gebiet und allenfalls für welchen Personenkreis das selbstständige Ambulatorium zunächst bestimmt ist,

b) welche Krankheiten zu behandeln beabsichtigt sind,

c) das genaue Leistungsspektrum, insbesondere welche Untersuchungen und beabsichtigte Behandlungen über den Umfang von Ordinationen von Fachärzten oder Ärzte von Allgemeinmedizin hinausgehen. Darüber hinaus ist anzugeben, wieviele Patienten an einem Tag im Rahmen des selbstständigen Ambulatoriums voraussichtlich behandelt werden können,

d) Öffnungszeiten unter Berücksichtigung von Tagesrand- und Nachtzeiten, Sams-, Sonn- und Feiertagen,

e) Anzahl der Ärzte bzw. Zahnärzte und Personal, das für die Behandlung der Patienten herangezogen werden soll, und

f) welche wesentlichen medizinischen Apparate und Einrichtungen im selbstständigen Ambulatorium Verwendung finden sollen.

(2) Dem Antrag sind folgende Nachweise anzuschließen:

a) ein Grundbuchsauszug zum Nachweis des Eigentums des Antragstellers oder des Vermieters an der Liegenschaft, auf welcher das selbstständige Ambulatorium errichtet oder eingerichtet werden soll, oder Nachweise seiner sonstigen Rechte zur Benützung der in Aussicht genommenen Betriebsanlage;

b) ein Finanzierungsplan mit geeigneten Nachweisen über die Bereitstellung der nötigen Mittel für die Errichtung und den Betrieb. Bei Zuhilfenahme fremden Kapitals sind die entsprechenden Verträge im Original oder in beglaubigter Abschrift zum Nachweis dafür vorzulegen, dass der Kreditgeber keinen Einfluss auf den Betrieb des zu errichtenden selbstständigen Ambulatoriums nimmt;

c) sofern ein Bauvorhaben zur Ausführung gelangen soll, die entsprechenden Baupläne und sonstigen Unterlagen sowie eine Baubeschreibung.

(3) Bei Fehlen einer der in Abs. 1 aufgezählten Angaben oder eines der im Abs. 2 aufgezählten Nachweise ist dem Bewerber eine Frist, welche nicht kürzer als zwei Monate zu bemessen ist, zu setzen, um ihm Gelegenheit zu geben, die fehlenden Angaben oder Nachweise zu erbringen. Nach fruchtlosem Verstreichen der Frist ist der Antrag zurückzuweisen, wenn dies bei Setzung der Frist dem Bewerber angedroht wurde.

(4) Wenn der Bewerber eine juristische Person öffentlichen Rechtes ist, kann von der Beilage der Nachweise abgesehen werden, wenn die entsprechenden Tatsachen amtsbekannt sind. Die Vorlage von Urkunden gemäß Abs. 2 entfällt, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden Register, insbesondere durch Abfrage des Grundbuchs (§ 6 des Grundbuchsumstellungsgesetzes – GUG, BGBl. Nr. 550/1980), festgestellt werden können.

(5) Der Antragsteller ist berechtigt, vorab eine gesonderte Entscheidung über die Bedarfsfrage zu beantragen. Angaben im Sinne des Abs. 1 lit.e und f sowie die Vorlage der im Abs. 2 aufgezählten Unterlagen sind für die Antragstellung nicht erforderlich. Ein Bescheid, mit dem der Bedarf festgestellt wurde, erlischt, wenn nicht innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft ein entsprechender Antrag auf Bewilligung der Errichtung der Krankenanstalt gestellt wird. Die Behörde hat die Frist für die Antragstellung auf höchstens drei Jahre zu verlängern, wenn dies vor ihrem Ablauf beantragt wird, sich die Planungsgrundlagen nicht geändert haben und berücksichtigungswürdige Gründe bescheinigt werden können.

[…]

§ 10d

(1) Im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums sind die Bestimmungen der § 5 Abs. 1, 4 und 6 sowie § 6 sinngemäß anzuwenden. Weiters ist ein Gutachten der Gesundheit Österreich GmbH oder eines vergleichbaren Planungsinstituts sowie eine begründete Stellungnahme des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds (§ 1 NÖGUS-G 2006, LGBl. 9450) zum Vorliegen des Bedarfes einzuholen. Das Erfordernis der Einholung eines Gutachtens der Gesundheit Österreich GmbH oder eines vergleichbaren Gesundheitsplanungsinstitutes entfällt bei Primärversorgungseinheiten.

(2) Sofern § 10c Abs. 1 lit.a anwendbar ist, haben die betroffenen Sozialversicherungsträger, die gesetzlichen Interessenvertretung privater Krankenanstalten, die Ärztekammer für NÖ und bei selbstständigen Zahnambulatorien auch die Österreichische Zahnärztekammer hinsichtlich des Bedarfs Parteistellung im Sinne des § 8 AVG, BGBl.Nr. 151/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, und das Recht, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu ergreifen sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Dies gilt auch für Verfahren zur Vorabfeststellung nach § 10b Abs. 5. Einer Beschwerde der Ärztekammer für NÖ an das Landesverwaltungsgericht und einer Revision der Ärztekammer für NÖ an den Verwaltungsgerichtshof in Verfahren zur Erteilung der Errichtungsbewilligung für eine eigene Einrichtung für Zwecke der Primärversorgung eines gesetzlichen Krankenversicherungsträgers gemäß § 339 ASVG kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

Die Beschwerdelegitimation gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG setzt unter anderem voraus, dass eine Rechtsverletzung möglich ist; ob dies der Fall ist, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides zu bestimmen (vgl. VwGH 6.12.2021, Ra 2020/03/0067, mwN). Parteistellung im Verwaltungsverfahren und die Befugnis zur Beschwerdeerhebung an ein Verwaltungsgericht hängen nach der innerstaatlichen Rechtslage somit unmittelbar zusammen (vgl. VwGH 30.9.2020,Ra 2019/10/0070, mwN). (VwGH 05.04.2022, Ra 2022/03/0073).

Wenngleich das Verwaltungsgericht nach Art. 130 Abs. 4 B-VG bzw. § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat (i.d.S. EBRV 1618 BlgNR 24.GP 13 f; EBRV 2009 BlgNR 24. GP 6 f), gilt dies bei Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens nicht schlechthin. Vielmehr besteht in derartigen Fällen aufgrund der genannten Bestimmungen in Zusammenschau mit § 28 Abs. 3 VwGVG eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zu einer solchen Ergänzung und einer darauf folgenden Sachentscheidung nur dann, wenn dies im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, also das Verfahren insgesamt schneller oder kostengünstiger zu einem Abschluss gebracht werden kann. Davon kann jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn die belangte Behörde zentrale Sachverhaltsermittlungen gänzlich unterlassen oder bloß ansatzweise ermittelt hat (u.a. VwGH 6.7.2016, Ra 2015/01/0123). Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029, mwN; 6.7.2016, Ra 2015/01/0123). Ist dies der Fall, besteht keine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zur Sachentscheidung und kann es sich auf eine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zurückziehen (vgl. VwSlg 11.795 A/1985; VwGH 9.12.1986, 84/05/0097; 24.9.1992, 91/06/0235; VwGH 17.2.1994, 93/06/0242; 5.5.1994, 94/06/0006; 20.10.1994, 94/06/0137; 25.6.1996, 95/05/0293).

Untermauert wird dies durch das – aus ihrem in Art. 130 Abs. 1 B-VG umschriebenen Aufgabenbereich erschließbaren (EBRV 1618 BlgNR 24.GP 12) – Wesen der Verwaltungsgerichte als zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit, nicht jedoch zur Führung der Verwaltung berufene Einrichtungen. Mit diesem ist es nämlich – nicht zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt der Gewaltentrennung – unvereinbar, dass es sich beim Verwaltungsgericht um jene Behörde handelt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt – wenn auch nur in einem Teilaspekt – ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (i.d.S. VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315).

Demgemäß statuiert die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ein grundsätzlich eingliedriges Administrativverfahren mit nachgeordneter Kontrolle durch das Verwaltungsgericht und schließlich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, wobei es den Verwaltungsbehörden zukommt, den gesamten für die Entscheidung relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Dieses System würde aber völlig unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens – wenn auch nur zu einem wesentlichen Teilaspekt – vor das Verwaltungsgericht käme. Nicht nur, dass dadurch im Ergebnis der gesetzlich intendierte Instanzenzug verkürzt würde, was mit den allgemeinen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens nicht in Einklang stünde (z.B. VwGH 29.4.2013, 2010/16/0089 m.w.N.), würde die Einrichtung der verwaltungsbehördlichen Instanz damit zur bloßen Formsache (vgl. VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; 12.9.2013, 2013/21/0118).

Bezogen auf den konkreten Einzelfall bedeutet dies, dass schon aus Rechtsschutzgründen geboten ist, das Ermittlungsverfahren in erster Instanz auf Behördenebene nach Maßgabe des Erk des VwGH vom 17.11.2025 letztlich vom Start weg neu zu führen und nach vollständig erhobener Sach- und Rechtslage eine Entscheidung in die eine oder andere Richtung zu treffen.

Dabei wird insbesondere entscheidend sein, dass die D GmbH ihr Gutachten umfassend verbessern wird müssen, um den Anforderungen der hg. Judikatur gerecht zu werden. Das Gutachten wird sich insbesondere im Detail mit der Art der angebotenen medizinischen Leistungen zu befassen haben und darauf aufbauend eine rechtskonforme Festlegung des Einzugsgebiets vorzunehmen haben. Dabei wird nicht nur der Straßenindividualverkehr, sondern auch die Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu berücksichtigen sein. (siehe VwGH 10.9.2024, Ra 2022/11/0188; VwGH 19.4.2022, Ra 2017/11/0209).

Darüber hinaus hat sich auch die Sachlage insbesondere dahingehend weiterentwickelt, dass nun seit der zweiten Jahreshälfte 2024 durch die Antragstellerin je ein Allergieambulatorium in *** bzw. *** betrieben wird. Somit verfügt das Bundesland Niederösterreich zwischenzeitig über zwei fachspezifische Ambulatorien.

Aufgrund des gegenständlichen Ermittlungsstandes sind keine tragfähigen Sachverhaltsfeststellungen möglich. Somit sind die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG für die vorgenommene Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde gegeben und war demnach spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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