LVwG N LVwG-AV-667/004-2024; LVwG-AV-668/004-2024; LVwG-AV-669/004-2024; LVwG-AV-670/004-2024

LVwG-AV-667/004-2024; LVwG-AV-668/004-2024; LVwG-AV-669/004-2024; LVwG-AV-670/004-2024Tribunale amministrativo regionale20 apr 2026

Regest

Eisenbahnrecht; Eisenbahnkreuzung; Sicherungsmaßnahmen; Sicherungsbedarf;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-667/004-2024; LVwG-AV-668/004-2024; LVwG-AV-669/004-2024; LVwG-AV-670/004-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.667.004.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Sonja Dusatko als Einzelrichterin über die Beschwerde der A Gesellschaft m.b.H. (Beschwerdeführerin), vertreten durch B, Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von NÖ vom 30.04.2024, ***, mit dem bei der Nebenanschlussbahn der Beschwerdeführerin in , die in km *** des von km *** bis km *** in eine Anschlussbahn der Republik Österreich umgewandelten Streckenteiles der Bahnstrecke *** – *** abzweigt, bei vier näher genannten Eisenbahnkreuzungen dieser Nebenanschlussbahn mit der *** „“ näher genannte Sicherungsmaßnahmen vorgeschrieben wurden, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass bei der entlang der Nebenanschlussbahn der A Gesellschaft m.b.H., die in km *** des von km *** bis km *** in eine Anschlussbahn der Republik Österreich umgewandelten Streckenteiles der Bahnstrecke *** – *** abzweigt, bei den in Straßenkilometer ***, in Straßenkilometer *** bzw. *** und in Straßenkilometer *** jeweils mit der *** (Träger der Straßenbaulast: Land NÖ) befindlichen Eisenbahnkreuzungen keine Sicherungsmaßnahmen gemäß § 49 Abs. 2 Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) in Verbindung mit §§ 4 und 5 Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 (EisbKrV) erforderlich sind.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF)

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 08.03.2010, ***, wurde gemäß § 19b Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957 – EisbG die gänzliche Einstellung der Anschlussbahn der Beschwerdeführerin im Standort ***, abzweigend in km *** der ***-Strecke *** – ***, mit der Begründung, dass die Sicherheit der Anschlussbahn nicht mehr gegeben sei, verfügt. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass der Betrieb nur mit Bewilligung der Behörde wiederaufgenommen werden darf. Bislang wurde die Wiederaufnahme des eingestellten Betriebes nicht bewilligt (und auch nicht beantragt).

Im Bereich der gegenständlichen Anschlussbahn befinden sich vier Eisenbahnkreuzungen mit der *** „***“:

  • bei Straßenkilometer ***,

  • bei Straßenkilometer ***,

  • bei Straßenkilometer *** und

  • bei Straßenkilometer ***.

Mit Schreiben vom 13.02.2023 hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die ihr mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr vom 05.07.1982, ***, erteilte Genehmigung gemäß § 51 Abs. 1 EisbG (nunmehr: § 17 EisbG) zu widerrufen, da die Anlage seit der Einstellung im Jahr 2010 nicht mehr betrieben werde.

Mit Schreiben vom 21.09.2023 hat die Beschwerdeführerin auf Aufforderung der belangten Behörde ein Gutachten der D GmbH (im Folgenden kurz: D) vom 01.09.2023, ***, vorgelegt. In diesem Bericht stellt der D eine planliche Übersicht der Gleisanlagen wie folgt dar:

[Abweichend vom Original:

Bild nicht wiedergegeben]

Weiters ist in diesem Bericht noch Folgendes ausgeführt:

„Im Zuge der Begehung und Prüfung wurden zahlreiche Mängel festgestellt.

Aufgrund des Zustandes, sowie teils erschwerten Zugänge durch starken Bewuchs, wird jedoch nur ein Auszug der wichtigsten Mängel beschrieben:

[Abweichend vom Original:

Bilder nicht wiedergegeben]

Fotos wie auf Seite 4-8 des Erkenntnisses vom 21.01.2025 einfügen

2. 3 Befund

Die Anschlussbahn entspricht mit ihren Eisenbahnanlagen „nicht“ den Bestimmungen des Eisenbahngesetzes (EisbG), sowie den auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungs-, Bauartgenehmigungs- und Betriebsbewilligungsbescheiden.

Die Sicherheit und Ordnung eines laufenden Betriebes sind „nicht“ gegeben.

Aufgrund der aktuellen Stilllegung entsteht jedoch, keine unmittelbare Gefahr durch die Eisenbahnanlage. Bevor die Eisenbahnanlage wieder in Betrieb genommen wird, muss eine umfangreiche Evaluierung der zu treffenden Maßnahmen stattfinden, sowie eine erneute Überprüfung gemäß dem EisbG.“

Die Landeshauptfrau von NÖ hat am 23.11.2023 im Beisein der Beschwerdeführerin, eines Gemeindevertreters, eines Vertreters des Verkehrsarbeitsinspektorates und unter Beiziehung eines Amtssachverständigen für Eisenbahntechnik- und -betrieb eine örtliche Überprüfung zur Feststellung, ob die Sicherung der Eisenbahnkreuzungen noch den Verkehrserfordernissen und den örtlichen Verhältnissen entspricht, durchgeführt.

Die Beschwerdeführerin gab bei dieser Verhandlung bekannt, dass beabsichtigt sei, die Gleise 2A, 3A und 5A der gegenständlichen Nebenanschlussbahn, auf der sich die Eisenbahnkreuzungen in Straßen-km -***, - *** und - *** der *** befinden, abzutragen.

Der Amtssachverständige für Eisenbahntechnik und -betrieb erstattete in der Folge betreffend die Eisenbahnkreuzung in Straßen-km *** ein Gutachten, in welchem er eine Sicherung durch die Sicherungsart „Bewachung“ gemäß § 4 Abs. 1 Z. 5 EisbKrV mittels Armzeichen eines Bewachungsorganes und der Hilfseinrichtung Schranken als für erforderlich erachtete und aufgrund des Abtrages der Gleise 2A, 3A und 5A der gegenständlichen Nebenanschlussbahn bis auf Weiteres von der Erstattung

von Gutachten hinsichtlich der Eisenbahnkreuzungen in Straßen-km ***, *** und *** der *** abgesehen werde.

Mit Schreiben vom 29.02.2024 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass nun doch keine Abtragung der Gleise 2A, 3A und 5A (Eisenbahnkreuzungen bei Strkm ***, *** und *** der ***) beabsichtigt sei. Es werde daher eine nochmalige Befassung des Amtssachverständige für Eisenbahntechnik und -betrieb erforderlich sein.

Bei der Sicherung sei generell zu berücksichtigen, dass der Eisenbahnbetrieb derzeit rechtlich und technisch unmöglich sei. Der Betrieb sei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 08.03.2010 aus Sicherheitsgründen eingestellt worden. Überdies ergäbe sich aus dem vorgelegten Prüfgutachten gemäß § 19a EisbG des D vom 01.09.2023, dass auf den Gleisen 2A, 3A, 4A und 5A aufgrund deren technischen Zustand derzeit kein Eisenbahnbetrieb möglich sei und die Gleisanlagen vollkommen neu hergestellt werden müssten. In Hinblick auf die temporäre Stilllegung der Anschlussbahn gehe keine Gefahr von den Gleisanlagen aus. Es sei daher eine tunlichst eingriffsarme Sicherungsart festzulegen.

Die Benutzung – und auch Wiederinbetriebnahme – der Gleise 2A und 3A sei zusätzlich aktuell auch deshalb technisch unmöglich, da beide Gleise direkt in an die Straßenfront der *** angrenzende Gebäude münden würden. Überdies verlaufe die *** kilometerlang geradlinig und die Umgebung sei gut einsehbar. Aus Sicht der Beschwerdeführerin könne daher die Sicherungsart „Gewährleisten der erforderlichen Sichträume“ in Betracht gezogen werden.

In absehbarer Zukunft sei die Verlegung der Gleise 4A und 5A geplant. Diese würden über das Grundstück Nr. ***, KG *** verlaufen, wo die Errichtung der kürzlich genehmigten Wertstoffsortieranlage der C GmbH geplant sei. Das verlegte Gleis 4A solle als Teil der Wertstoffsortieranlage in Betrieb genommen werden. Das diesbezügliche Änderungsprojekt werde in den nächsten ein bis zwei Jahren ausgearbeitet und umgesetzt. Eine Wiederaufnahme des Eisenbahnbetriebes werde erst im Rahmen dieses Projekts erfolgen. Es wäre daher eine „flexible“ Sicherungsart zu bevorzugen, welche auch die projektbedingten Änderungen in der absehbaren Zukunft möglichst berücksichtigen könne.

Bei der Entscheidung über die Sicherungsart nach § 5 Abs. 1 letzter Satz EisbKrV sei auf den festgestellten Zustand und auf die absehbare Entwicklung des Verkehrs auf der Bahn und auf der Straße abzustellen.

Die belangte Behörde hat das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 29.02.2024 dem Amtssachverständigen für Eisenbahntechnik und -betrieb mit der Frage übermittelt, wie die entlang der gegenständlichen Nebenanschlussbahn befindlichen Eisenbahnkreuzungen in Straßen-km ***, *** und *** der *** aus eisenbahntechnischer und -betrieblicher Sicht nunmehr zu sichern seien. Überdies wurde er um Stellungnahme zur Frage ersucht, ob das am 23.11.2023 hinsichtlich der in Straßen-km *** der *** befindlichen Eisenbahnkreuzung erstattete Gutachten angesichts der in der Eingabe vom 29.02.2024 enthaltenen Ausführungen vollinhaltlich aufrechterhalten werde. Bejahendenfalls sollten die entsprechenden Erwägungen konkret und nachvollziehbar dargetan werden.

Der Amtssachverständige für Eisenbahntechnik und -betrieb hat dazu am 21.03.2024 folgendes Gutachten erstattet, das der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt wurde:

„Entgegen der Annahme bei der Verhandlung am 23. November 2023 ist seitens des Anschlussbahnbetreibers nun doch nicht beabsichtigt; die Gleise 2A, 3A und 5A der gegenständlichen Nebenanschlussbahn, auf der sich die Eisenbahnkreuzungen in Straßen km ***; *** und *** im Zuge der *** befinden, abzutragen.

Mit Schreiben vom 29. Februar 2024 ersucht die Abteilung RU6 des Amtes der NÖ Landesregierung um Erstattung von Gutachten zur Frage, wie die entlang der gegenständlichen Nebenanschlussbahn befindlichen Eisenbahnkreuzungen aus eisenbahntechnischer und -betrieblicher Sicht zu sichern sind.

Gleichzeitig wird um Abgabe einer Stellungnahme zur Frage ersucht, ob das am 23. November 2023 hinsichtlich der in Straßen-km *** der *** befindlichen Eisenbahnkreuzung erstattete Gutachten angesichts der in der Eingabe vom 29. Februar 2024 enthaltenen Ausführungen vollinhaltlich aufrechterhalten wird.

Sollte dies der Fall sein, mögen die entsprechenden Erwägungen konkret und nachvollziehbar dargetan werden.

Ergänzend zur VHS vom 23. November 2023 wird dazu festgehalten, dass eine Sicherung der Eisenbahnkreuzungen durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes gem. § 4 Abs. 1 EisbKrV 2012 aufgrund des fehlenden erforderlichen Sichtraumes jeweils in mehreren Quadranten nicht möglich ist.

Die Eisenbahnkreuzung in km *** ist entgegen der Verhandlungsschrift vom 23. November 2023 durch die Sicherungsart ‚Bewachung‘ gemäß § 4 Abs. 1 Z. 5 EisbKrV mittels Armzeichen zweier Bewachungsorgane und der Hilfseinrichtung Schranken zu sichern.

1. Eisenbahnkreuzungen in km *** und *** der ***

Befund

Ein auf die EKVO 1961 gestützter Sicherungsbescheid liegt nicht vor.

Da der Abstand der Gleise der Eisenbahnkreuzung in km *** und km *** innerhalb der Voraussetzungen gem. § 6 EisbKrV zu liegen kommt, sind diese beiden Eisenbahnkreuzungen wie eine Eisenbahnkreuzung zu behandeln.

Bei der querenden Straße handelt es sich um die ***.

Angaben zur Straße

Straßengattung: Landesstraße im uneingeschränkten Freilandgebiet

Breite: beidseits 5,8 m

Fahrstreifen: 2

Bauliche Ausgestaltung auf der EK: Asphalt

Begleitende Verkehrsfläche: keine

Kreuzungswinkel: 120°

Frequenz auf der Straße: laut Verkehrszählung des NÖ Straßendienstes

rund 1.300 Fahrzeuge in 24 h

(Zählung in km *** der *** aus dem Jahr 2011)

Im Zuge der querenden Straße sind Bahnbaken, das Gefahrenzeichen ‚Bahnübergang ohne Schranken‘ sowie der Zusatz ‚3 x‘ vorhanden. Weiters ist eine Bremsmarkierung jeweils vor der ersten Eisenbahnkreuzung angebracht. Eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 40 km/h ist auf die Länge der Eisenbahnkreuzungen im Zuge der *** kundgemacht.

Angaben zur Bahn

Lage der Eisenbahnkreuzungen: Bezirk Wiener Neustadt, politische Gemeinde

***, Katastralgemeinde ***,

niveaugleich in km *** und *** der ***

Anzahl der Gleise: 1

Frequenz in 24 h: seit 2010 aus Sicherheitsgründen mit Bescheid

eingestellt

Örtlich zulässige Geschwindigkeit auf der Bahn: nicht bekannt

Vorhandener Sichtraum: Quadrant I: 15 m

Quadrant II: 80 m

Quadrant III: 5 m

Quadrant IV: 5 m

Abstand der Andreaskreuze von der nächstgelegenen Schiene

Quadrant I -

Quadrant II 4,0 m

Quadrant III -

Quadrant IV: 4,0 m

Gutachten:

Aus eisenbahntechnischer Sicht ist die gegenständliche Eisenbahnkreuzung unter Zugrundelegung der örtlich zulässigen Geschwindigkeit auf der Bahn, der Fahrzeugfrequenzen auf der Straße und der Schiene sowie der vorhandenen örtlichen Gegebenheiten und der Anlageverhältnisse durch die Sicherungsart ‚Bewachung‘ gemäß § 4 Abs. 1 Z. 5 EisbKrV mittels Armzeichen zweier Bewachungsorgane und der Hilfseinrichtung Schranken zu sichern.

Für die Handbedienung der Schranken ist für beide Richtungen nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten ein Bedienungsraum zu errichten.

Als Ausführungsfrist werden 2 Jahre als angemessen erachtet.

Im Störungsfall ist die Eisenbahnkreuzung durch Armzeichen zweier Bewachungsorgane zu sichern.

In allen Quadranten ist im Regelabstand von 3 m zur nächstgelegenen Schiene ein doppeltes Andreaskreuz aufzustellen.

2. Eisenbahnkreuzung in km *** der ***

Befund

Ein auf die EKVO 1961 gestützter Sicherungsbescheid liegt nicht vor.

Bei der querenden Straße handelt es sich um die ***.

Angaben zur Straße

Straßengattung: Landesstraße im uneingeschränkten Freilandgebiet

Breite: beidseits 5,8 m

Fahrstreifen: 2

Bauliche Ausgestaltung auf der EK: Asphalt

Begleitende Verkehrsfläche: keine

Kreuzungswinkel: 120°

Frequenz auf der Straße: laut Verkehrszählung des NÖ Straßendienstes

rund 1.300 Fahrzeuge in 24 h

(Zählung in km *** der *** aus dem Jahr 2011)

Im Zuge der querenden Straße sind Bahnbaken, das Gefahrenzeichen ‚Bahnübergang ohne Schranken‘ sowie der Zusatz ‚3 x‘ vorhanden. Weiters ist eine Bremsmarkierung jeweils vor der ersten Eisenbahnkreuzung angebracht. Eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 40 km/h ist auf die Länge der Eisenbahnkreuzungen im Zuge der *** kundgemacht.

Angaben zur Bahn

Lage der Eisenbahnkreuzung: Bezirk Wiener Neustadt, politische Gemeinde

***, Katastralgemeinde ***,

niveaugleich in km *** der ***

Anzahl der Gleise: 1

Frequenz in 24 h:seit 2010 aus Sicherheitsgründen mit Bescheid

eingestellt

Örtlich zulässige Geschwindigkeit auf der Bahn: nicht bekannt

Vorhandener Sichtraum: Quadrant I: 15 m

Quadrant II: 80 m

Quadrant III: 20 m

Quadrant IV: 20 m

Abstand der Andreaskreuze von der nächstgelegenen Schiene

Quadrant I: 3,5 m

Quadrant II: 3,2 m

Quadrant III: 3,0 m

Quadrant IV: 3,0 m

Gutachten

Aus eisenbahntechnischer Sicht ist die gegenständliche Eisenbahnkreuzung unter Zugrundelegung der örtlich zulässigen Geschwindigkeit auf der Bahn, der Fahrzeugfrequenzen auf der Straße und der Schiene sowie der vorhandenen örtlichen Gegebenheiten und der Anlageverhältnisse durch die Sicherungsart ‚Bewachung‘ gemäß § 4 Abs. 1 Z. 5 EisbKrV mittels Armzeichen zweier Bewachungsorgane und der Hilfseinrichtung Schranken zu sichern.

Für die Handbedienung der Schranken ist für beide Richtungen nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten ein Bedienungsraum zu errichten.

Als Ausführungsfrist werden 2 Jahre als angemessen erachtet.

Im Störungsfall ist die Eisenbahnkreuzung durch Armzeichen zweier Bewachungsorgane zu sichern.

Durch die Sicherung der Eisenbahnkreuzungen gemäß EisbKrV, welche für den ggst. Straßenzug einen Entfall der 40-km/h-Geschwindigkeitsbeschränkung bedeutet (da diese Geschwindigkeitsbeschränkung Teil der Art der Sicherung war), jedoch der Fahrbahnzustand aufgrund von Unebenheiten im Bereich der Eisenbahnkreuzungen eine Gefährdung der Sicherheit des Verkehrs im Zuge der *** darstellt, bedarf es einer verkehrstechnischen Beurteilung hinsichtlich möglicher straßenpolizeilicher Maßnahmen durch den zuständigen ASV für Verkehrstechnik vor bescheidgemäßer Umsetzung der Sicherung gemäß EisbKrV.“

Das Verkehrsarbeitsinspektorat ist der vom Amtssachverständigen vorgeschlagenen Art der Sicherung in seiner Stellungnahme vom 02.02.2024 nicht entgegengetreten.

Das Land NÖ als Straßenerhalter hat in seiner Stellungnahme vom 14.04.2024

ausgeführt, dass seitens der Landesstraßenverwaltung als Straßenerhalter der *** keine Kosten für die Sicherungsart übernommen würden.

Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Stellungnahme vom 19.04.2024 zum Gutachten des Amtssachverständigen vom 21.03.2024 unter Verweis auf die Rechtsprechung des LVwG NÖ (LVwG NÖ 20.11.2023, LVwG-AV-1377/001-2021 mwN auf VwGH) vorgebracht, dass nur die Festlegung der Art der Sicherung zulässig sei, die konkrete Ausgestaltung der Sicherung keinen Gegenstand des Sicherungsverfahrens bilde.

Somit erweise sich nur die Festlegung einer Sicherung durch Bewachung als rechtmäßig, wobei jedoch alleine diese Sicherungsart (nicht jedoch die Anzahl der Bewachungsorgane oder die von diesen zu verwendenden Hilfseinrichtungen) anzuordnen sei.

Es seien aber auch die sonstigen rechtlichen Voraussetzungen für die vorgeschlagene Ausgestaltung der Eisenbahnkreuzungssicherungen nicht erfüllt. Die Vorschreibung einer Schrankenanlage als Hilfseinrichtung sei gemäß § 5 Abs. 1 EisbKrV überschießend.

Gemäß § 5 Abs. 1 EisbKrV habe die Behörde über die zur Anwendung kommende Sicherung einer Eisenbahnkreuzung im Einzelfall nach Maßgabe der Zulässigkeit der einzelnen Arten der Sicherung gemäß den §§ 35 bis 39 sowie nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden.

Hierbei sei insbesondere auf die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und des Eisenbahnverkehrs einerseits und auf die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs auf der Straße andererseits Bedacht zu nehmen. Bei der Entscheidung sei auf den festgestellten Zustand und auf die absehbare Entwicklung des Verkehrs auf der Bahn und auf der Straße abzustellen.

Gemäß § 39 Abs. 2 EisbKrV könne die Sicherungsart der Bewachung durch Bewachungsorgane, Bewachungsorgane mit Hilfseinrichtungen oder durch Bewachungsorgane mit Lichtzeichen erfolgen. Eine ordnungsgemäße Bewachung wäre somit auch ohne den Einsatz sonstiger Hilfseinrichtungen – wie etwa Schranken – durch Armzeichen des Bewachungsorgans möglich.

Bei der Festlegung, ob zusätzliche Hilfseinrichtungen erforderlich seien, handle es sich daher um eine Ermessensentscheidung, welche sich nach den allgemeinen Vorgaben des § 5 Abs. 1 EisbKrV richte, insbesondere, ob der Eisenbahnbetrieb und der Straßenverkehr im konkreten Einzelfall den Einsatz einer solchen (zusätzlichen) Hilfseinrichtung erfordern würden.

Aufgrund des mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 08.03.2010, ***, aus Sicherheitsgründen gemäß § 19b EisbG eingestellten Betriebes sei keine Schrankenanlage erforderlich. Aufgrund der technischen Verhältnisse sei derzeit kein Eisenbahnbetrieb möglich; die Gleisanlagen müssten vollkommen neu hergestellt werden. Von den (betriebseingestellten) Gleisanlagen gehe aus fachlicher Sicht keine Gefahr aus. All dies ergäbe sich aus dem der Behörde vorgelegten Prüfgutachten gemäß § 19a EisbG des D vom 01.09.2023.

Die Gleise 4A und 5A sollen in absehbarer Zukunft (in etwa zwei Jahren) verlegt werden und eines der Gleise solle im Rahmen der noch zu errichtenden, mit Bescheid vom 13.02.2024, ***, genehmigten Wertstoffsortieranlage der C GmbH in Betrieb genommen werden. Die technische Ausgestaltung dieses Vorhabens, wie auch die Art und Weise des beabsichtigten Eisenbahnbetriebes (insbesondere bezogen auf die voraussichtlichen Fahrtfrequenzen) sei derzeit noch nicht bekannt. Folglich könne aktuell keine fachliche Feststellung dahingehend getroffen werden, welche Sicherungsart für die Eisenbahnkreuzungen (und in welcher Ausgestaltung) den Erfordernissen des künftigen Bahnbetriebes und -verkehrs entsprechen werde.

Die Beschwerdeführerin gehe davon aus, dass eine Evaluierung der Kreuzungssicherungen vor Betriebsaufnahme notwendig sein werde. Über alle relevanten Umstände bezüglich des künftigen Projekts werde sie die Eisenbahnbehörde in Kenntnis setzen.

Schranken würden im Kern der temporären Absperrung der Straße für die kurze Dauer, während welcher ein Zug über die Eisenbahnkreuzung fahre, dienen.

Anschließend würden die Schranken wieder hochgelassen. Aufgrund des eingestellten – und in naher Zukunft auch nicht aufzunehmenden – Bahnverkehrs komme es derzeit jedoch nicht dazu, dass ein Zug über die Eisenbahnkreuzungen fahren könne. Insofern wären etwaige Schranken nach aktuellem Stand völlig zwecklos.

Allenfalls würde durch die Errichtung der nutzlosen Schranken eine unnötige und gefährliche Ablenkung für Straßenbenutzer geschaffen, da der Eindruck erweckt werde, dass tatsächlich Züge verkehren würden. Die Errichtung von unnötigen Bauten am Straßenrand sei aus Sicht der Verkehrssicherheit zu vermeiden.

Die Vorschreibung von Bedienungsräumen sei überschießend. Diese sollten nämlich laut Sachverständigengutachten zum Zweck der Handbedienung der Schranken errichtet werden. Da aber bereits die Aufstellung der Schranken abzulehnen sei, gelte dies auch für die Errichtung von Bedienungsräumen.

Die Vorschreibung der Errichtung von Bedienungsräumen sei auch von der Eisenbahnkreuzungsverordnung nicht gedeckt: Gemäß § 13 Abs. 2 EisbKrV seien zusätzliche Einrichtungen weder Bestandteil der Sicherung noch Sicherungseinrichtungen gemäß § 10 oder Zusatzeinrichtungen gemäß § 12 der Verordnung. Insbesondere gäbe es auch keine Möglichkeit nach der EisbKrV, für die Bedienung von Hilfseinrichtungen die Errichtung weiterer Baulichkeiten neben den Gleisen vorzuschreiben. Folglich mangle es aus der Sicht der Eisenbahnbetreiberin an einer Rechtsgrundlage, um im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens die Errichtung von Bedienungsräumen bescheidmäßig vorzuschreiben.

Eine Vorschreibung von Bedienungsräumen auf Grundlage des § 7 Abs. 1 Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (EisbAV) sei nicht ohne weiteres möglich. Diese Bestimmung sehe vor, dass in Bereichen, in denen Tätigkeiten an Schienenfahrzeugen entlang des Gleises, beispielsweise Kuppeln oder Fahrzeugprüfungen oder damit zusammenhängende Tätigkeiten, beispielsweise Hemmschuhlegen oder Weichen stellen, durchgeführt werden, ein Bedienungsraum vorhanden sein müsse. Offenbar habe diese Vorschrift Tätigkeiten zum Gegenstand, welche entweder unmittelbar an Schienenfahrzeugen oder an Gleisen durchgeführt würden. Vor derartigen Tätigkeiten würden sich jedoch die Überwachung der Eisenbahnkreuzungen wie auch die damit zusammenhängenden Tätigkeiten unterscheiden. Für die Bewachung von Eisenbahnkreuzungen kennt die EisbAV eine eigene Bestimmung, welche im Wesentlichen besondere Schutzpflichten für die Bewachungsorgane vorsehe (vgl. § 21 EisbAV).

Daraufhin hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid vom 30.04.2024, ***, erlassen. Dort hat sie Folgendes angeordnet:

„1.

Die entlang der Nebenanschlussbahn der A Gesellschaft m.b.H., die in km *** des von km *** bis km *** in eine Anschlussbahn der Republik Österreich umgewandelten Streckenteiles der Bahnstrecke *** - *** abzweigt, in Straßen-km *** befindliche Eisenbahnkreuzung mit der *** "***“ (Träger der Straßenbaulast: Land Niederösterreich) ist innerhalb von zwei Jahren nach Rechtskraft dieses Bescheides gemäß § 4 Abs. 1 Z. 5 der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 - EisbKrV durch Bewachung mittels Armzeichen zweier Bewachungsorgane und mit einem Schranken als Hilfseinrichtung zu sichern.

2.

Die entlang der Nebenanschlussbahn der A Gesellschaft m.b.H., die in km *** des von km *** bis km *** in eine Anschlussbahn der Republik Österreich umgewandelten Streckenteiles der Bahnstrecke *** - *** abzweigt, in Straßen-km *** bzw. *** befindliche Eisenbahnkreuzung mit der *** "***“ (Träger der Straßenbaulast: Land Niederösterreich) ist innerhalb von zwei Jahren nach Rechtskraft dieses Bescheides gemäß § 4 Abs. 1 Z. 5 der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 - EisbKrV durch Bewachung mittels Armzeichen zweier Bewachungsorgane und mit einem Schranken als Hilfseinrichtung zu sichern.

3.

Die entlang der Nebenanschlussbahn der A Gesellschaft m.b.H., die in km *** des von km *** bis km *** in eine Anschlussbahn der Republik Österreich umgewandelten Streckenteiles der Bahnstrecke *** - *** abzweigt, in Straßen-km *** befindliche Eisenbahnkreuzung mit der *** "***“ (Träger der Straßenbaulast: Land Niederösterreich) ist innerhalb von zwei Jahren nach Rechtskraft dieses Bescheides gemäß § 4 Abs. 1 Z. 5 der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 - EisbKrV durch Bewachung mittels Armzeichen zweier Bewachungsorgane und mit einem Schranken als Hilfseinrichtung zu sichern.“

Als Rechtsgrundlage wurde § 49 Abs. 2 Eisenbahngesetz angeführt.

In der Begründung hat die belangte Behörde den Verfahrensgang dargestellt, die Bestimmungen des § 49 Abs. 2 EisbG sowie die Bestimmungen der §§ 1, 3 – 6 und 39 der Eisenbahnkreuzungsverordnung (EisbKrV) und Folgendes ausgeführt:

„Vorauszuschicken ist, dass die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 8. März 2010, ***, auf § 19b Abs. 1 EisbG gestützte gänzliche Einstellung der Nebenanschlussbahn der A Gesellschaft m.b.H. nichts an der in § 3 EisbKrV verankerten Verpflichtung, wonach Eisenbahnunternehmen Eisenbahnkreuzungen nach Maßgabe dieser Verordnung zu sichern haben, zu ändern vermag.

Die gegenständliche Anschlussbahn weist in ihrem Verlauf vier Eisenbahnkreuzungen mit der *** auf, wobei jene in Straßen-km *** und km *** gemäß § 6 Abs. 1 EisbKrV wie eine Eisenbahnkreuzung zu behandeln sind.

Die Kriterien des § 39 Abs. 1 EisbKrV treffen im vorliegenden Fall zu, da auf der gegenständlichen Anschlussbahn angesichts der Einstellung aus Sicherheitsgründen innerhalb von 24 h nicht mehr als 20 Zug- und Nebenfahrten stattfinden, die örtlich zulässige Geschwindigkeit auf der Bahn nicht mehr als 80 km/h beträgt und keine entgegenstehenden Gründe gemäß Z. 3 hervorgekommen sind.

Aus fachlicher Sicht sind die gegenständlichen Eisenbahnkreuzungen durch Bewachung mittels Armzeichen zweier Bewachungsorgane und mit einem Schranken als Hilfseinrichtung zu sichern. Dem stehen auch keine Arbeitnehmerschutzvorschriften entgegen.

Bis dato liegt keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vor, ob im Fall einer Sicherung durch Bewachung gemäß § 4 Abs. 1 Z. 5 EisbKrV nicht auch die in § 39 Abs. 2 leg.cit. angeführten Arten der Bewachung, also durch Bewachungsorgane, Bewachungsorgane mit Hilfseinrichtungen oder durch Bewachungsorgane mit Lichtzeichen, im Spruch des Bescheides gemäß § 49 Abs. 2 EisbG festzulegen sind.

Gemäß § 10 Abs. 2 EKVO 1961 hatte die Behörde unter Bedachtnahme auf die Verkehrsverhältnisse zu bestimmen, ob der Straßenverkehr durch Armzeichen, durch Lichtzeichen oder durch Hilfseinrichtungen zu regeln ist.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übersieht bei einer Argumentation im Erkenntnis vom 20. November 2023, LVwG-AV-1377/001-2021, dass im Fall einer Sicherung durch Bewachung § 4 Abs. 1 Z. 5 EisbKrV stets in Zusammenschau mit § 39 leg.cit. zu lesen ist, sodass auch die konkrete Ausgestaltung der Bewachung in den Spruch der Sicherungsentscheidung Eingang zu finden hat.

Das in § 39 Abs. 2 EisbKrV enthaltene „kann“ ist vor dem Hintergrund des § 10 Abs. 2 EKVO 1961 als „hat … zu regeln“ zu verstehen, hat sich doch an der Stoßrichtung dieser Bestimmung, die in der Notwendigkeit der Präzisierung der Art der Bewachung besteht, nichts geändert.

Seitens des Nebenanschlussunternehmens wurde den Gutachten des Amtssachverständigen für Eisenbahntechnik und -betrieb vom 23. November 2023 und vom 21. März 2024 nichts auf gleicher fachlicher Ebene entgegengehalten, sodass von deren Schlüssigkeit und Richtigkeit auszugehen ist. Auch das Land Niederösterreich als Träger der Straßenbaulast ist diesen in seiner Stellungnahme vom 16. April 2024 nicht entgegengetreten.

Hinsichtlich der erforderlichen 2jährigen Ausführungsfrist konnte ebenfalls auf die Ausführungen des Amtssachverständigen für Eisenbahntechnik und -betrieb zurückgegriffen werden.“

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Dagegen hat die Beschwerdeführerin innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend beantragt, dass die einzelnen Spruchpunkte insoferne abgeändert würden, dass jeweils angeordnet werde, dass die Sicherung durch Bewachung mittels Armzeichen eines Bewachungsorgans in eventu mittels Armzeichen zweier Bewachungsorgane zu erfolgen habe, jedenfalls aber insbesondere keine Schranken als Hilfseinrichtung zur Sicherung vorgeschrieben würden. In eventu werde die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides begehrt sowie in eventu die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung an die belangte Behörde zur Verfahrensergänzung. Es werde jedenfalls die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Begründend hat die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen aus dem Schreiben vom 16.04.2024 (siehe dazu oben) inhaltsgleich wiederholt.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Im ersten Rechtsgang hat das LVwG nach Durchsicht des Aktes der belangten Behörde den angefochtenen Bescheid mit Erkenntnis vom 21.01.2025, LVwG-AV-667/001-2024, LVwG-AV-668/001-2024, LVwG-AV-669/001-2024, LVwG-AV-670/001-2024, ersatzlos behoben, im Wesentlichen mit der Begründung, dass die vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen aufgrund des nicht vorhandenen Begegnungsverkehrs nicht erforderlich sind. Konkret hat das LVwG in der Begründung damals Folgendes ausgeführt:

„Welche Sicherung anzuwenden ist, entscheidet die Behörde nach den örtlichen Verhältnissen für den schienengleichen Eisenbahnübergang und nach den Erfordernissen des Verkehrs auf der Eisenbahn und auf der Straße.

§ 48 Abs. 2 bis 4 EisbG regelt die Aufteilung der Kosten zwischen dem Träger der Straßenbaulast und dem Eisenbahnbetreiber.

Derzeit fährt kein Fahrzeug auf den Schienen der Anschlussbahn. Rechtlich wäre der Betrieb (ohne weitere Maßnahmen) aufgrund der Einstellung des Betriebes mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 8. März 2010, *** unzulässig. Faktisch ist der Betrieb aufgrund der derzeitigen Ausgestaltung der Gleisanlagen nicht möglich. Die Frequenz der Bahn beträgt also 0. Worin konkret der Sicherungsbedarf einer Eisenbahnkreuzung besteht, auf der kein Schienenfahrzeug verkehrt und auch ohne weitere zusätzliche bauliche Maßnahmen verkehren kann, erschließt sich dem NÖ LVwG nicht, besteht doch derzeit aufgrund mangelnder Frequenz der Bahn keine Begegnungsmöglichkeit zwischen einem Straßenbenutzer und einem Schienenfahrzeug. Der Straßenbenutzer muss daher auch nicht vor einem Schienenfahrzeug geschützt werden, weil es keines gibt. Ein Verkehrserfordernis der Eisenbahn ist derzeit nicht vorhanden und es gibt dazu auch noch keine konkreten Pläne. Somit kann von keinem Sicherungsbedarf ausgegangen werden. Die bloße Existenz der Bahnanlage ohne Benützung der Bahnanlage durch Schienenfahrzeuge vermag keinen Sicherungsbedarf für die im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Maßnahmen, die ja der Vermeidung des Kontaktes zwischen Schienenfahrzeug und Straßenbenutzer dienen, darzustellen.

Die Vorschreibung von (kostenintensiven) Maßnahmen und Vorkehrungen ohne gesetzliche Notwendigkeit widerspricht aber dem § 49 Abs. 2 EisbG und würde daher auch einen unzulässigen Eingriff gemäß Art. 5 StGG (Unverletzlichkeit des Eigentums) darstellen. Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos zu beheben.“

In der dagegen erhobenen Amtsrevision hat die belangte Behörde (unter anderem) Folgendes vorgebracht:

„Die gegenständlichen Eisenbahnkreuzungen sind aufgrund des Bescheides des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 18. Dezember 1989, ZI. ***, gemäß § 10 EKVO 1961 durch Bewachung zu sichern. Eine derartige Sicherung fällt nicht unter die Übergangsbestimmungen der §§ 102 ff EisbKrV, sodass diese Eisenbahnkreuzungen aktuell keine Sicherung aufweisen.

(Anmerkung des LVwG NÖ: diese Entscheidung ist im damals vorgelegten Behördenakt nicht aufgelegen und war dem LVwG NÖ daher nicht bekannt.)

Die vom belangten Verwaltungsgericht vertretene Rechtsauffassung hätte zur Folge, dass die erste mitbeteiligte Partei die in § 3 EisbKrV verankerte Verpflichtung, wonach Eisenbahnunternehmen Eisenbahnkreuzungen nach Maßgabe dieser Verordnung zu sichern haben, nicht trifft. Eine derartige Besserstellung ist im EisbG bzw. in der EisbKrV nicht vorgesehen. In diesem Zusammenhang wird auf die im Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie vom 25. April 2018, GZ.***, enthaltene Rechtauffassung, wonach „die Verpflichtung zur Durchführung regelmäßig wiederkehrender Überprüfungen gemäß § 19a EisbG auch nach einer Einstellung aus Sicherheitsgründen gemäß § 19b EisbG fortbesteht“, verwiesen.

Der vom belangten Verwaltungsgericht verneinte Sicherungsbedarf vermag die in § 3 EisbKrV normierte Verpflichtung nicht außer Kraft zu setzen, sondern stellt dieser allenfalls ein Kriterium im Rahmen der Festlegung der Art der Sicherung einer Eisenbahnkreuzung dar, wie dies in § 5 Abs. 1 letzter Satz EisbKrV zum Ausdruck kommt („Bei der Entscheidung ist auf den festgestellten Zustand und auf die absehbare Entwicklung des Verkehrs auf der Bahn und auf der Straße abzustellen“.)

Die Rechtsfrage, ob eine gänzliche Einstellung einer Anschlussbahn aus Sicherheitsgründen gemäß § 19b EisbG die in § 3 EisbKrV normierte Verpflichtung des Eisenbahnunternehmens, Eisenbahnkreuzungen nach Maßgabe dieser Verordnung zu sichern, bzw. die Verpflichtung der Behörde gemäß § 102 f EisbKrV überlagert, hat der Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet. Diese ist von grundsätzlicher Bedeutung, weil sie nicht nur für den Einzelfall relevant ist. Die Revision hängt zweifellos von der Lösung der geltend gemachten Rechtsfrage ab.“

Der VwGH hat in seinem dazu ergangenen Erkenntnis vom 15.10.2025, ***, zunächst ausgeführt, dass die Revision zulässig sei, da Rechtsprechung zur Frage fehle, ob bei Einstellung des Betriebes einer Anschlussbahn aus Sicherheitsgründen die Anordnung der Sicherung einer Eisenbahnkreuzung auf dieser Anschlussbahn zulässig sei. Der VwGH hat das Erkenntnis des LVwG NÖ vom 21.01.2025, LVwG-AV-667/001-2024, LVwG-AV-668/001-2024, LVwG-AV-669/001-2024, LVwG-AV-670/001-2024 in seinem Erkenntnis vom 15.10.2025, ***, behoben und in seiner Begründung Folgendes ausgeführt:

„18

4.2. Gemäß § 1 EisbKrV gilt diese Verordnung für „jeden“ im Verlauf einer Straße mit öffentlichem Verkehr angelegten schienengleichen Eisenbahnübergang mit u.a. einer Haupt- oder Nebenbahn oder einer Anschlussbahn. Von der (am 1. September 2012 in Kraft getretenen) Verordnung sind daher grundsätzlich - soweit in Übergangsvorschriften nicht Besonderes festgelegt ist - auch die schon bestehenden (bereits „angelegten“) Eisenbahnübergänge erfasst, nicht etwa bloß neu zu errichtende (vgl. VwGH 18.12.2019, Ro 2019/03/0023).

19

Die revisionswerbende Partei ist daher zunächst mit ihrem Vorbringen im Recht, dass im Revisionsfall nach wie vor Eisenbahnkreuzungen iSd EisbKrV vorliegen, für die grundsätzlich gemäß § 3 EisbKrV die Verpflichtung zur Sicherung besteht.

20

4.3. Die erstmitbeteiligte Partei bringt nun in der Revisionsbeantwortung vor, für die verfahrensgegenständlichen Eisenbahnkreuzungen sei mit Bescheid des zuständigen Bundesministers vom 18. Dezember 1989 gemäß § 10 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 (im Folgenden: EisbKrV 1961) jeweils eine Sicherung durch Bewachung mit Regelung des Straßenverkehrs durch Armzeichen angeordnet worden. Hingegen wird in den im Verfahren vor der Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 23. November 2023 und vom 21. März 2024, die auch im angefochtenen Erkenntnis wiedergegeben sind, als Befund jeweils ausgeführt, dass auf die EisbKrV 1961 gestützte Sicherungsbescheide („heute“) nicht vorlägen.

21

Das Verwaltungsgericht traf keine Feststellung, ob solche Sicherungsentscheidungen vorliegen oder nicht. Solche Feststellungen wären aber notwendig gewesen:

22

Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich bereits ausgesprochen, dass mangels abweichender Übergangsbestimmungen für bislang nach § 10 EisbKrV 1961 gesicherte Eisenbahnkreuzungen solche Kreuzungen grundsätzlich den in der EisbKrV normierten Standards zu entsprechen haben und von der Eisenbahnbehörde darauf zu überprüfen sind. Dabei hat die Behörde im Rahmen der amtswegigen Überprüfung einer bestehenden Sicherung gemäß § 5 Abs. 1 EisbKrV jeweils bescheidmäßig entweder eine neue Sicherung aufgrund der maßgeblichen Änderung der Sachlage vorzuschreiben oder mangels maßgeblicher Änderung der Sachlage die bestehende Sicherung auf Basis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens zu bestätigen (vgl. VwGH 18.12.2019, Ro 2019/03/0023).

23

Sollte sich herausstellen, dass hinsichtlich der gegenständlichen Eisenbahnkreuzungen bereits Sicherungsentscheidungen gemäß (§ 10) EisbKrV 1961 vorliegen, hätte das Verwaltungsgericht den bei ihm angefochtenen Sicherungsbescheides vom 30. April 2024 jedenfalls nicht ersatzlos aufheben dürfen. Schon das Fehlen solcher entscheidungswesentlicher Feststellungen belastet das angefochtene Erkenntnis daher mit Rechtswidrigkeit.

24

4.4. Was nun den Inhalt der Sicherungsentscheidung betrifft, ist Folgendes zu beachten:

25

4.4.1. Gemäß § 49 Abs. 2 EisbG hat die Behörde über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und der Verkehrserfordernisse zu entscheiden. Hierbei ist gemäß § 5 Abs. 1 EisbKrV, neben den Voraussetzungen für die Zulässigkeit der einzelnen Arten der Sicherung gemäß den §§ 35 bis 39 EisbKrV, insbesondere auf die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehrs einerseits und auf die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs auf der Straße andererseits Bedacht zu nehmen.

26

Sinn und Zweck der Sicherung einer Eisenbahnkreuzung ist somit in erster Linie die Gewährleistung der Sicherheit des sich kreuzenden Verkehrs (vgl. § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 2, § 12 Abs. 1 und 3, § 35 Abs. 1 Z 6, § 36 Abs. 2 Z 3, § 37 Z 3 und § 39 Abs. 1 Z 3 EisbKrV). Durch die Sicherung soll den Straßenbenützern ein gefahrloses Übersetzen der Eisenbahnkreuzung ermöglicht werden (vgl. § 12 Abs. 2 EisbKrV), wofür die EisbKrV zum einen die zulässigen Sicherungsarten und die Anforderungen an diese festlegt (vgl. § 4 und den 6. und 7. Abschnitt), und zum anderen Verhaltensbestimmungen für Straßenbenützer bei der Annäherung und beim Übersetzen von Eisenbahnkreuzungen enthält (vgl. den 10. Abschnitt).

27

Gemäß § 19b Abs. 1 EisbG hat die Behörde die gänzliche oder teilweise Einstellung des Betriebes einer Eisenbahn zu verfügen, wenn die Sicherheit des Betriebes der Eisenbahn nicht mehr gegeben ist und nicht durch Verfügung von anderen Maßnahmen gewährleistet werden kann. Eine solche Verfügung kann auch in Bezug auf nicht-öffentliche Eisenbahnen, wie eine Anschlussbahn, getroffen werden und hat zur Folge, dass ein Verkehr auf dieser Eisenbahn nicht mehr stattfindet.

28

Gemäß § 5 Abs. 1 letzter Satz EisbKrV ist bei der Entscheidung über die zur Anwendung kommende Sicherung einer Eisenbahnkreuzung auf den festgestellten Zustand und die absehbare Entwicklung des Verkehrs auf der Bahn und auf der Straße abzustellen.

29

Ist der Betrieb einer Eisenbahn rechtlich untersagt, weil er gemäß § 19b Abs. 1 EisbG aus Sicherheitsgründen eingestellt wurde, findet auf dieser Eisenbahn ein kreuzender Bahn- und Straßenverkehr nicht statt, sodass nach dem Sinn und Zweck der Regelungen über die Sicherung von Eisenbahnkreuzungen insoweit - also hinsichtlich eines sich kreuzenden Verkehrs - auch kein Sicherungsbedürfnis besteht.

30

4.4.2. Daran ändern auch die Regelungen des EisbG über die Sicherung und Auflassung von Eisenbahnen nichts.

31

Gemäß § 19 Abs. 2 EisbG hat ein zum Bau und zum Betrieb von Eisenbahnen berechtigtes Eisenbahnunternehmen Vorkehrungen zu treffen, dass durch den Bau, Bestand oder Betrieb der Eisenbahn keine Schäden an öffentlichem oder privatem Gut entstehen. Diese Sicherungspflicht besteht solange, bis eine Eisenbahn aufgelassen ist (vgl. VwGH 20.1.2022, Ra 2021/03/0156). § 29 Abs. 1 zweiter Satz EisbG sieht dies ausdrücklich nur für eine - gemäß § 28 Abs. 1 EisbG wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit - dauernd betriebseingestellte öffentliche Eisenbahn vor. Die Sicherungspflicht nach § 19 Abs. 2 EisbG gilt aber angesichts ihres Sinn und Zwecks gleichermaßen für eine gemäß § 19b Abs. 1 EisbG aus Sicherheitsgründen eingestellte (öffentliche oder nicht-öffentliche) Eisenbahn für die Dauer der Betriebseinstellung (vgl. Catharin/Gürtlich/Walder-Wintersteiner, Eisenbahngesetz4, 2022, § 19 Rn. 1, § 29 Rn. 2 und 3). Sie endet erst mit der Feststellung der Auflassung der Eisenbahn gemäß § 29 Abs. 4 EisbG.

32

Während der Dauer der Betriebseinstellung, gleich ob sie wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit bewilligt oder aus Sicherheitsgründen verfügt wurde, bezieht sich die Sicherungspflicht allerdings nicht mehr auf den - eingestellten - Betrieb und Verkehr, sondern auf den bloßen Bestand der Eisenbahn (insoweit vergleichbar hinsichtlich der Vorkehrungen bei einer aufzulassenden Eisenbahn gemäß § 29 Abs. 2 und 3 EisbG Catharin/Gürtlich/Walder-Wintersteiner, Eisenbahngesetz4, 2022, § 29 Rn. 9).

33

4.4.3. Im Ergebnis folgt daraus, dass während des Zeitraumes einer Betriebseinstellung einer Eisenbahn bis zur Feststellung ihrer Auflassung rechtlich betrachtet weiterhin eine Eisenbahn iSd EisbG und Eisenbahnkreuzungen iSd EisbKrV vorliegen. Für diese besteht daher - unabhängig von der Sicherungspflicht gemäß § 19 Abs. 2 EisbG - gemäß § 3 EisbKrV grundsätzlich auch eine Sicherungsverpflichtung, allerdings nicht unter dem Gesichtspunkt eines sich kreuzenden Verkehrs, sondern lediglich unter jenem des aufrechten Bestandes schienengleicher Eisenbahnübergänge. Eine Beurteilung der Sicherung unter diesem Gesichtspunkt kann (in teleologischer Reduktion) allenfalls auch dazu führen, dass keine der in § 4 Abs. 1 EisbKrV angeführten Arten der Sicherung notwendig ist.“

Im Zweiten Rechtsgan hat das LVwG NÖ zunächst den Bescheid des BMWV vom 18.12.1989 beigeschafft.

Die Beschwerdeführer hat dazu mit Schreiben vom 11.03.2026 vorgebracht, dass dieser Bescheid vom 16.12.1989 eine Sicherungsentscheidung darstelle. Es liege allerdings eine maßgebliche Änderung der Sachlage dahingehend vor, dass im Zeitpunkt der Erlassung der Sicherungsentscheidung vom 18.12.1989 die Eisenbahnkreuzungen noch in Betrieb waren. Mittlerweile sei der Betrieb rechtskräftig eingestellt und es gäbe keinen sich kreuzenden Verkehr mehr. Grundsätzlich seinen daher neue Sicherungsverpflichtungen vorzuschreiben, allerdings könne dies auch dazu führen, dass keine der in §4 Abs. 1 EisbKrV 2012 angeführten Sicherungsverpflichtungen im Sinne des aufrechten Bestandes, nicht aber eines sich kreuzenden Verkehrs erforderlich seien. Aufgrund der Einstellung der Anschlussbahn gehe keinerlei Gefahr von den vier Eisenbahnkreuzungen aus. Die Errichtung von Schranken sowie die Bewachung der Eisenbahnkreuzungen sei daher aus Sicht der Sicherheit und Ordnung nicht erforderlich.

Das LVwG NÖ hat dazu mit Schreiben vom 17.03.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 14.04.2026 anberaumt. Auf diesbezügliche Anfrage des LVwG NÖ hat die Gemeinde *** bekanntgegeben, dass aus ihrer Sicht ein Sicherungsbedarf nicht gegeben sei.

Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat hat in seiner Stellungnahme vom 27.03.2026 darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde offenbar ihre Aufsichtspflicht verletzt habe, da die Anschlussbahn entweder im Sinne des § 19 Abs. 1 Z1 EisbG wieder instand zu setzen sei oder aber ein Auflassungsverfahren gemäß § 29 EisbG durchzuführen wäre. Es sei aus Sicht des Verkehrs-Arbeitsinspektorates nicht zulässig, dass eine Eisenbahn aus Sicherheitsgründen über 15 Jahre betriebseingestellt sei, ohne dass Sicherheitsmängel entweder beseitigt würden oder die Eisenbahn dauernd betriebseingestellt werde.

Es müssten nicht nur Feststellungen darüber getroffen werden, ob bereits Sicherungsentscheidungen vorliegen würden, sondern auch darüber, ob die Anschlussbahn weiter betrieben oder aufgelassen werden solle. Wenn die Anschlussbahn wieder instand gesetzt werden solle, so werde über die erforderliche Sicherungsmaßnahme gemäß § 4 Abs. 1 EisbKrV zu entscheiden sein.

Die Abteilung ST4 (Landesstraßenbau und -verwaltung) als Straßenerhalter hat keine Stellungnahme mehr abgegeben und sich am Verfahren nicht mehr beteiligt.

Das LVwG NÖ hat am 14.04.2026 unter Zuziehung eines Amtssachverständigen für Verkehrstechnik und Eisenbahntechnik und -betrieb eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der die Beschwerdeführerin und Vertreter des Verkehrs-Arbeitsinspektorates teilgenommen haben.

Die Beschwerdeführerin wurde mit der Ladung aufgefordert, den Verfahrensstand betreffend des Projektes der C GmbH bekanntzugeben sowie um Mitteilung ersucht, ob und welche Gesichtspunkte des dortigen Verfahrens aus ihrer Sicht im vorliegenden Verfahren bei der Vorschreibung von Sicherungsmaßnahmen zu berücksichtigen seien.

Die Beschwerdeführerin hat dazu in der Verhandlung Folgendes vorgebracht:

„Der Bescheid des BMWV vom 18.12.1989, welcher die Sicherung der Eisenbahnkreuzungen der Nebenanschlussbahn mit Armzeichen vorsieht, wurde der Beschwerdeführerin erst im Zuge der durch die Eisenbahnbehörde eingebrachten Revision bekannt. Dieser Bescheid gilt nach wie vor, er wurde zu einem Zeitpunkt erlassen als die Nebenanschlussbahn noch in Betrieb war.

Die Eisenbahnbehörde forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13.02.2023 zur Stellungnahme auf, da beabsichtigt war die Bewilligung der Nebenanschlussbahn gemäß § 17 Eisenbahngesetz zu widerrufen. Die Beschwerdeführerin verwies damals auf das am Standort befindliche Projekt der C GmbH, einer Sortieranlage für Abfälle der gelben Tonne. Dieses Projekt wurde im Jahr 2023 beantragt und am 13.02.2024 von der AWG-Behörde bewilligt. Schon die damalige Projektskonzeption sah die Be- und Entladung in der Anlage im Weg der Nebenanschlussbahn vor. Die Nebenanschlussbahn selber wurde damals aus Gründen der Verfahrenseffizienz noch nicht mit beantragt.

Das Anschlussbahnprojekt hat sich in der Zwischenzeit aufgrund verschiedener Umstände (insbesondere die Anfechtung der Bahnpflicht beim VfGH, die Bürgerproteste in *** sowie personelle Änderungen im Projektsteam) verzögert. Mittlerweile laufen die technischen Planungen auf Hochtouren. Erste rechtliche Abklärungen zur Bewilligungspflicht mit den zuständigen Behörden (AWG-, Eisenbahn- und Naturschutzbehörde) sind bereits erfolgt, entsprechende Antragsstellungen stehen noch aus. Gleichzeitig laufen Gespräche zwischen der Beschwerdeführerin und C zu den Fragen der Verfügung über diese Anschlussbahn, der Umsetzung des genannten Projektes, aber auch der Verwendung der verbleibenden drei Gleisbögen.“

Der Amtssachverständige für Verkehrstechnik und Eisenbahntechnik und -betrieb wurde mit der Ladung um Erstattung eines Gutachtens zu folgendem Beweisthema ersucht:

„Sind – unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Eisenbahnstrecke ohne weitere Maßnahmen derzeit von Schienenfahrzeugen nicht befahren werden darf und auch nicht befahren wird, somit also bei den genannten Eisenbahnkreuzungen kein Eisenbahnverkehr (und somit kein Begegnungsverkehr zwischen Schienenfahrzeug und Straßenverkehrsteilnehmer) stattfindet – Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf die Leichtigkeit, Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs auf der Straße erforderlich, wenn ja, welche?“

Der Amtssachverständige für Verkehrstechnik und Eisenbahntechnik und -betrieb hat dazu in der Verhandlung folgendes Gutachten erstattet:

„Geht man in der Beurteilung davon aus, dass keine der in § 4 Abs 1 Eisenbahnkreuzungsverordnung angeführten Arten der Sicherung notwendig sind, da aufgrund der mit Bescheid der BH Wr. Neustadt vom 08.03.2010 aus Sicherheitsgründen gemäß § 19b Eisenbahngesetz eingestellten Anschlussbahn kein Betrieb stattfinden darf und auch faktisch aufgrund des tatsächlich vorliegenden baulichen Zustands derzeit kein Eisenbahnbetrieb möglich ist, so bedürfe es keiner weiteren Maßnahme für die Sicherheit und Ordnung des ohnehin nicht zulässigen Eisenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehrs. Hierzu ist auch anzumerken, dass gemäß dem Gutachten der D GmbH vom 01.09.2023 die Weichen W2A. W3A, W4A und W5A mit einem Handverschluss zur dauerhaften Sicherung der Weichen in der Lage gesichert wurden.

Bis zur Herstellung eines ebenflächigen Fahrbahnbelags wird empfohlen, dass der Straßenhalter das Gefahrenzeichen „Querrinne oder Aufwölbung“ gemäß § 50 Z 1 (StVO 1960) mit dem Zusatz „4x“ für den Verkehr auf der *** in beide Fahrtrichtungen anbringt. Ob aufgrund des schlechten Fahrbahnzustandes weiterhin eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 40 km/h für beide Fahrtrichtungen erforderlich ist, ist durch die BH Wr. Neustadt zu überprüfen. Die Andreaskreuze, welche Teil der derzeit bestehenden Sicherungseinrichtung sind, sind nicht mehr erforderlich.“

4. Feststellungen:

Der Verfahrensgang ist in Punkt 1. und 3. dargestellt.

Mit Bescheid vom 18.12.1989, Zl. ***, hat das BMWV gemäß § 49 Abs.2 EisbG die Sicherung der Eisenbahnkreuzungen in km *** des Gleises 2a und in km *** des Gleises 3a sowie in km *** des Gleises 4a und km *** des Gleises 5a mit der Landeshauptstraße *** gemäß § 10 der Eisenbahnkreuzungsverordnung 1961, BGBl. Nr. 2, durch Bewachung mit Regelung des Straßenverkehrs durch Armzeichen vorgeschrieben.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 08.03.2010, ***, wurde gemäß § 19b Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957 – EisbG die gänzliche Einstellung der Anschlussbahn der Beschwerdeführerin im Standort ***, abzweigend in km *** der ***-Strecke *** – ***, mit der Begründung, dass die Sicherheit der Anschlussbahn nicht mehr gegeben sei, verfügt. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass der Betrieb nur mit Bewilligung der Behörde wiederaufgenommen werden darf. Bislang wurde die Wiederaufnahme des eingestellten Betriebes nicht bewilligt (und auch nicht beantragt).

Im Bereich der gegenständlichen Anschlussbahn befinden sich vier Eisenbahnkreuzungen mit der *** „***“:

  • bei Straßenkilometer ***,

  • bei Straßenkilometer ***,

  • bei Straßenkilometer *** und

  • bei Straßenkilometer ***.

Mit Bescheid vom 09.03.2023, ***, hat die NÖ Landesregierung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 festgestellt, dass das Neuvorhaben „Errichtung und Betrieb einer Wertstoffsortieranlage“ am Standort *** (Grundstücke *** und ***, KG ***) der C GmbH, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH, nämlich die Errichtung und der Betrieb

a)einer Sortieranlage mit einer Behandlungskapazität von 104.500 t/a,

b)einer Ersatzbrennstoffaufbereitungsanlage mit einer Kapazität von insgesamt 29.500 t/a bzw. 98,5 t/d,

c)eines Input-Lagers (Tiefbunker),

d)eines Ballenlagers,

e)eines Output-Lagers für Ersatzbrennstoffe, Metalle und sonstige aussortierte Reststoffe, sowie

f)infrastruktureller Einrichtungen, bestehend aus Verkehrswegen inklusive der Übernahmekontrolle (Brückenwaage), Gleisanlage zur Anbindung an das öffentliche Schienennetz, Trafostation, PV-Anlage (zur Eigenstromversorgung), Sozial- und Sanitärtrakt, Bürogebäude, Werkstätte für rein interne Wartungsarbeiten, 56 Stellplätze (nicht öffentlich zugänglich),

auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, Marktgemeinde ***, keinen Tatbestand im Sinn des § 3 UVP-G 2000 iVm Anhang 1 zum UVP-G 2000 erfüllt und damit nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt.

Der Betrieb der Anschlussbahn ist aufgrund zahlreicher Mängel und aufgrund ihrer derzeitigen Ausgestaltung (Bewuchs, z.Teil fehlende Gleisanlagen) derzeit technisch nicht möglich ist. Die Gleise 2A und 3A münden direkt in an die Straßenfront der *** angrenzende Gebäude. Die Weichen W2A. W3A, W4A und W5A sind mit einem Handverschluss zur dauerhaften Sicherung der Weichen in der Lage gesichert.

Derzeit werden die vier Eisenbahnkreuzungen nicht von Schienenfahrzeugen benutzt; es gibt keine Frequenz auf der Bahn.

Konkrete Konzepte zur Ausgestaltung der Anschlussbahn, der Frequenz und der zukünftigen Schienenfahrzeuge gibt es derzeit noch nicht. Eine weitere Nutzung von zumindest Teilen der Anschlussbahn sowie eine Verlegung von Teilen der Trasse ist in Diskussion. Ein Teil der Anschlussbahn soll allenfalls von der C GmbH übernommen werden.

Laut Verkehrszählung des NÖ Straßendienstes aus dem Jahr 2011 wird die *** im relevanten Bereich von ca. 1.500 Fahrzeugen in 24 h frequentiert.

Im Zuge der querenden Straße sind vor den jeweiligen Bahnübergängen auf der *** Bahnbaken, das Gefahrenzeichen ‚Bahnübergang ohne Schranken‘ sowie der Zusatz ‚3 x‘ vorhanden. Weiters ist eine Bremsmarkierung jeweils vor der ersten Eisenbahnkreuzung angebracht. Eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 40 km/h ist auf die Länge der Eisenbahnkreuzungen im Zuge der *** kundgemacht.

Ein Sicherungsbedarf der Eisenbahnkreuzungen besteht derzeit mangels Betrieb der Anschlussbahn nicht.

5. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den vorgelegten Verfahrensakten. Die Ausgestaltung der Bahnanlage ergibt sich einerseits aus den oben zitierten Gutachten des Amtssachverständigen für Eisenbahntechnik und -betrieb vom 23.11.2023 und vom 21.03.2024 und aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten D-Gutachten vom 01.09.2023, das die Ausgestaltung der Bahnanlage auch mit Fotos dokumentiert.

Die bisherigen angeordneten Sicherungsmaßnahmen ergeben sich aus dem Bescheid des BMWV vom 18.12.1989, Zl. ***.

Dass die Anschlussbahn derzeit nicht benutzt werden darf, ergibt sich aus dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 8. März 2010, ***. Dass die Anschlussbahn derzeit auch nicht benutzt wird, ergibt sich aus dem nachvollziehbaren Vorbringen der Beschwerdeführerin. Dass die Anschlussbahn derzeit (ohne weitere Investitionen in Gleisanlagen und Schienenfahrzeuge) auch nicht benutzbar ist, ergibt sich aus dem Gutachten des D vom 01.09.2023 samt Fotodokumentation.

Dass und warum ein Interesse an der Erhaltung der Anschlussbahn und einer allfälligen weiteren Nutzung durch die Beschwerdeführerin bzw. die C GmbH besteht, und welche Schritte dafür noch notwendig sind, hat der Vertreter der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem LVwG NÖ dargestellt.

6. Erwägungen:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 49 Abs. 1 und 2 EisbG sehen über die Sicherung und das Verhalten bei Annäherung und Übersetzung bei schienengleichen Eisenbahnübergängen Folgendes vor:

(1)Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie setzt durch Verordnung fest, in welcher Weise schienengleiche Eisenbahnübergänge nach dem jeweiligen Stand der Technik einerseits und nach den Bedürfnissen des Verkehrs andererseits entsprechend zu sichern sind und inwieweit bestehende Sicherungseinrichtungen an schienengleichen Eisenbahnübergängen weiterbelassen werden dürfen. Die Straßenverwaltungen sind zur kostenlosen Duldung von Sicherheitseinrichtungen und Verkehrszeichen, einschließlich von Geschwindigkeitsbeschränkungstafeln, verpflichtet.

(2)Über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung hat die Behörde nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden, wobei die Bestimmungen des § 48 Abs. 2 bis 4 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden sind, dass die Kosten der Sicherungseinrichtungen für Materialbahnen, ausgenommen solche mit beschränkt-öffentlichem Verkehr, vom Eisenbahnunternehmen alleine zu tragen sind, sofern nicht eine andere Vereinbarung besteht oder getroffen wird.

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der aufgrund des § 49 Abs. 1 EisBG erlassenen Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 (EisbKrV) lauten wie folgt:

§ 1

(1)Diese Verordnung gilt für jeden im Verlauf einer Straße mit öffentlichem Verkehr angelegten schienengleichen Eisenbahnübergang mit einer Haupt- oder Nebenbahn, einer Straßenbahn, einer Anschlussbahn oder einer Materialbahn im Sinne des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2010, unabhängig davon, ob hierbei die Eisenbahn die Straße überschneidet oder in sie einmündet.

[…]

§ 3

Das Eisenbahnunternehmen hat Eisenbahnkreuzungen nach Maßgabe dieser Verordnung unabhängig davon, in welchem Ausmaß das Eisenbahnunternehmen und der Träger der Straßenbaulast die hieraus erwachsenden Kosten zu

tragen haben, zu sichern.

§ 4

(1)Die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung kann vorgenommen werden durch

1. Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes;

2. Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus;

3. Lichtzeichen

4. Lichtzeichen mit Schranken oder

5. Bewachung

§ 5

(1)Über die zur Anwendung kommende Sicherung einer Eisenbahnkreuzung hat die Behörde im Einzelfall nach Maßgabe der Zulässigkeit der einzelnen Arten der Sicherung gemäß den §§ 35 bis 39 sowie nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden. Hierbei ist insbesondere auf die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehrs einerseits und auf die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs auf der Straße andererseits Bedacht zu nehmen. Bei der Entscheidung ist auf den festgestellten Zustand und auf die absehbare Entwicklung des Verkehrs auf der Bahn und auf der Straße abzustellen.

Der VwGH hat in seinem in dieser Sache ergangenen Erkenntnis vom 15.10.2025 (RZ 19) ausgesprochen, dass es bei den hier vorliegenden Eisenbahnübergängen um Eisenbahnkreuzungen im Sinne des § 3 EisbKrV handelt, für die eine Verpflichtung zur Sicherung besteht.

Diese Kreuzungen waren bislang nach § 10 EisbKrV 1961 gesichert.

Mangels abweichender Übergangsbestimmungen für bislang nach § 10 EisbKrV 1961 gesicherte Eisenbahnkreuzungen haben solche Kreuzungen grundsätzlich den in der EisbKrV (2012) normierten Standards zu entsprechen und sind von der Eisenbahnbehörde darauf zu überprüfen. Dabei hat die Behörde im Rahmen der amtswegigen Überprüfung einer bestehenden Sicherung gemäß § 5 Abs. 1 EisbKrV jeweils bescheidmäßig entweder eine neue Sicherung aufgrund der maßgeblichen Änderung der Sachlage vorzuschreiben oder mangels maßgeblicher Änderung der Sachlage die bestehende Sicherung auf Basis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens zu bestätigen (vgl. VwGH 18.12.2019, Ro 2019/03/0023 bzw. auch das in diesem Fall ergangene Erkenntnis vom 15.10.2025, ***). Die von der belangten Behörde vorgenommene Überprüfung der Eisenbahnkreuzungen hat zur Vorschreibung der hier angefochtenen Sicherungsmaßnahmen geführt.

Im Vergleich zur damals mit Bescheid des BMWV vom 18.12.1989, Zl. ***, angeordneten Sicherung hat sich durch den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 08.03.2010, ***, eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes dahingehend ergeben, dass mit diesem Bescheid die gänzliche Einstellung der Anschlussbahn aus Sicherheitsgründen verfügt wurde. Es gibt nunmehr zwischen Schienenfahrzeugen und Straßenbenutzern keine Begegnungsmöglichkeiten, da keine Schienenfahrzeuge verkehren dürfen und auch aufgrund der faktischen Ausgestaltung der Gleise keine Schienenfahrzeuge verkehren können.

Gemäß § 5 EisbKRV ist über die zur Anwendung kommende Sicherung einer Eisenbahnkreuzung im Einzelfall nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden.

Unter dem Gesichtspunkt eines sich kreuzenden Verkehrs sind keine Sicherungsmaßnahmen erforderlich, da es einen solchen nicht gibt. Unter dem Gesichtspunkt des aufrechten Bestandes schienengleicher Eisenbahnübergänge sind ebenfalls keine Maßnahmen erforderlich. Dies ergibt sich aus dem Gutachten des Amtssachverständige für Verkehrstechnik und Eisenbahntechnik und -betrieb. Davon unabhängig besteht aber die Verpflichtung zur Durchführung regelmäßig wiederkehrender Überprüfungen nach §19a EisbG bis zur Auflassung weiterhin.

Die Überprüfung der Eisenbahnkreuzungen und der bisherigen Sicherungsentscheidung hatte somit zum Ergebnis, dass eine maßgebliche Änderung der Sachlage eingetreten ist, aufgrund der eine neue Sicherungsentscheidung gemäß § 49 EisbG iVm § 4 und 5 EisbKrV zu fällen war, die im Ergebnis – mangels Erforderlichkeit – aber nicht zur Vorschreibung von Sicherungsmaßnahmen führt.

Der Amtssachverständige für Verkehrstechnik und Eisenbahntechnik und -betrieb hat lediglich empfohlen, dass der Straßenhalter bis zur Herstellung eines ebenflächigen Fahrbahnbelages das Gefahrenzeichen „Querrinne oder Aufwölbung“ gemäß § 50 Z 1 (StVO 1960) mit dem Zusatz „4x“ für den Verkehr auf der *** in beide Fahrtrichtungen anbringt. Bei dieser Maßnahme handelt es sich um eine straßenverkehrspolizeiliche Maßnahme, die durch die Straßenverkehrsbehörde vorzuschreiben ist. Die Herstellung eines ebenflächigen Fahrbahnbelages kann allenfalls in einem Auflassungsverfahren vorgenommen werden.

7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die hier noch zu prüfendenden Fragen wurden bereits durch das Erkenntnis des VwGH vom 15.10.2025, ***, vorgegeben.

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