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LVwG-AV-1489/001-2025•LVwG N LVwG-AV-1489/001-2025
LVwG-AV-1489/001-2025Tribunale amministrativo regionale15 apr 2026
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Aufenthaltstitel; Familienangehöriger; Assoziierungsabkommen EWG/Türkei; Stillhalteklausel; Verurteilung; öffentliche Ordnung; öffentliche Sicherheit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Holz als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn A, geb. ***, StA.: Türkei, vertreten durch B, Rechtsanwältin in ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wiener Neustadt vom 08.10.2025, Zl. ***, betreffend Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, der angefochtene Bescheid wird behoben und wird dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ gemäß Art 13 ARB 1/80 iVm § 47 Abs. 3 Z. 1 FrG 1997 iVm § 49 Abs. 1 FrG 1997 iVm Art 59 ZP iVm § 81 Abs. 2 NAG iVm § 11 Abs. 1 lit. A 3a NAG-DV für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
3. Die Entscheidung über die Kosten (Barauslagen für die der mündlichen Verhandlung beigezogene nichtamtliche Dolmetscherin) gemäß
§ 76 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird einer gesonderten Entscheidung vorbehalten.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG)
§ 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG)
Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG)
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wiener Neustadt vom 08.10.2025, Zl. ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ abgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am 14.02.2025 über die österreichische Berufsvertretungsbehörde Ankara einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ eingebracht.
Der Aktenlage sei zu entnehmen, dass er über Verurteilungen bezüglich Migrantenschmuggel eines türkischen Gerichts verfüge. Dabei sei festgestellt worden, dass die zur Last gelegte Straftat nachweislich begangen worden sei und der Beschwerdeführer aufgrund der Schwere der Tat und unter Berücksichtigung ihrer Umstände gemäß türkischem Strafgesetzbuch zu einer Gefängnisstrafe von 3 Jahren 4 Monaten, sowie einem Bußgeld von 168 Tagessätzen à 20 TL, sohin insgesamt TL 3.320,-- verurteilt worden sei. Lt. Urteil sei das Strafmaß nahe der möglichen Höchstverurteilungsgrenze angesiedelt worden.
Gegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels spreche insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ruhe und Ordnung und die Verhinderung von strafbaren Handlungen.
Es handle sich beim Antrag um einen Erstantrag. Er sei noch nie in Österreich gewesen bzw. habe sich noch nie im österreichischen Bundesgebiet rechtmäßig aufgehalten. Er habe am 14.09.2022 eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet, ein tatsächliches Familienleben habe jedoch noch nie stattgefunden und sei auch nie behauptet worden. Es handle sich hierbei um den Wunsch, ein Familienleben zu gründen und als Wohnstaat Österreich zu wählen. Prinzipiell sei auch dem österreichischen Staatsbürger zumutbar, das Familienleben außerhalb Österreichs zu führen.
Laut türkischem Urteil seien mit ihm als Fahrer sieben Erwachsene und neun Minderjährige (somit insgesamt 16 Migranten irakischer Herkunft) in die Türkei eingeschleust bzw. weitertransportiert worden, bis es zu einer Anhaltung der Polizei gekommen sei. Auch sei aus dem Urteil ersichtlich, dass er hierfür Geld genommen habe.
Bezogen auf die Schlepperei liege hier durchaus eine entsprechende Gefährdung vor. Natürlich sei ein gewisses Wohlverhalten, insbesondere nach der Verbüßung der Strafe, zu beachten. Jedoch liege die Entlassung aus der Haft und eine damit verbundene Straftilgung bei weitem nicht in einem positiv zu beurteilenden Zeitraum.
Dies sei durch Erkenntnis des LVwG vom 23.07.2024 (Zl. LVwG-AV-475/001-2024) bestätigt worden und sei die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen worden.
Der gegenständliche Antrag sei nunmehr der dritte Versuch. Den vorgelegten Unterlagen sei kein maßgeblich geänderter Sachverhalt zu entnehmen. Die Behörde verkenne nicht, dass seit dem Erkenntnis des LVwG vom Juli 2024 bis zur Entscheidung der Behörde abermals ein gewisser Zeitraum vergangen sei, jedoch sei, aufgrund der Art des Verbrechens ein längerer Beobachtungszeitraum zu fordern.
Der Antragsteller verfüge über Familienangehörige in Österreich, jedoch sei ebenfalls festzuhalten, dass dieser auch über familiäre Bindungen in Form seiner Eltern und einem Arbeitsplatz verfüge und somit auch die grundsätzliche Sozialisierung im Herkunftsstaat erfahren habe. Von Bedeutung sei ebenfalls, dass sich der Antragsteller zum Zeitpunkt der Begründung privater und familiärer Bindungen in Österreich der Unsicherheit eines allfälligen zukünftigen Aufenthaltes im Bundesgebiet bewusst habe sein müssen. Die beabsichtigte Erwerbstätigkeit vermöge daran jedenfalls nichts zu ändern.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei türkischer Staatsbürger und derzeit auch in der Türkei wohnhaft. Er sei mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und beabsichtige auch einen Familiennachzug zu ihr. Der Beschwerdeführer habe Erwerbsabsicht in Österreich und könne sich auf die sog. Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 bzw. die für ihn günstigere Bestimmung des § 49 FrG 1997 stützen. Begünstigten Drittstaatangehörigen sei die Niederlassungsbewilligung auszustellen, wenn ihr Aufenthalt nicht die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde.
Auch die von der belangten Behörde vorgenommene Gefährdungsprognose sei überdies unrichtig. Die belangte Behörde habe keine gesetzmäßige Gefährdungsprognose durchgeführt, da sie sich darauf beschränkt habe, auf die Verurteilung zu verweisen bzw. den Tathergang kursorisch zu schildern. Es sei jedoch das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen. Es genüge auch nicht, auf das Erkenntnis des VwG im vorangegangenen Verfahren zu verweisen. Schon aufgrund des seitdem verstrichenen Zeitraums sei neuerlich eine Gefährdungsprognose, basierend auf dem aktuellen Sachverhalt, vorzunehmen.
Der Wohlverhaltenszeitraum in Freiheit betrage mittlerweile mehr als acht Jahre, auch sei der Beschwerdeführer damals noch sehr jung und ohne familiäre Pflichten gewesen. Auch den seither sehr ordentlichen Lebenswandel und den Umstand, dass die Ehefrau Österreicherin sei, habe die Behörde nicht ausreichend berücksichtigt. Ein Wohlverhaltenszeitraum von acht Jahren sei jedenfalls ausreichend lange, um zu einer positiven Zukunftsprognose zu gelangen.
Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Tatbegehung erst 18 Jahre alt gewesen und sei mittlerweile zu einem verantwortungsbewussten Erwachsenen herangereift. Er führe seit mehr als acht Jahren einen ordentlichen Lebenswandel und sei mit einer Österreicherin verheiratet. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich würde keinesfalls zu einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit führen.
2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Die verfahrensgegenständliche Beschwerde wurde dem erkennenden Gericht samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt mit Schreiben der belangten Behörde vom 17.12.2025 zur Entscheidung vorgelegt. Am 27.03.2026 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und den Gerichtsakt und Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Zeugin C. Einsicht genommen wurde auch in die Vorakten des LVwG NÖ, Zl. LVwG-AV-475/001-2024, und der belangten Behörde, Zl. ***.
Der Beschwerdeführer ist ein am *** geborener türkischer Staatsangehöriger.
Am 14.09.2022 schloss der Beschwerdeführer mit Frau C, einer am *** geborenen österreichischen Staatsbürgerin, in der Türkei die Ehe. Für beide ist es die erste Ehe.
Gegenseitige finanzielle Unterstützung leisten die Eheleute einander nicht.
Am 14.02.2025 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Erst-Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ zum Zwecke der Familienzusammenführung mit seiner österreichischen Ehefrau.
Der Beschwerdeführer hat bei Antragstellung eine Erklärung abgegeben, wonach er in Österreich eine Erwerbstätigkeit beabsichtigt.
Er ist in der Türkei geboren und aufgewachsen. Er besuchte dort bis zur achten Schulstufe (Mittelschule) die Schule und begann danach eine dreijährige Ausbildung zum Elektriker, welche er jedoch nicht abgeschlossen hat. Er ist derzeit im landwirtschaftlichen Betrieb seines Vaters beschäftigt.
Der Beschwerdeführer wurde jedoch am 28.03.2019 vom Strafgericht in ***, Türkei wegen Migrantenschmuggel zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und vier Monaten sowie zur Zahlung von Tagsätzen verurteilt. Der Verurteilung liegt zu Grunde, dass der Beschwerdeführer am 30.04.2017 16 Migranten (7 Erwachsene und 9 Minderjährige) irakischer Herkunft durch Verschaffung eines persönlichen finanziellen Vorteils die Einreise in die Türkei ermöglichte. Die diesbezüglichen Kontakte zur Begehung der Straftat wurden dem Beschwerdeführer von seinem Cousin verschafft. Der Beschwerdeführer war bei der Tat der Fahrer des Kraftfahrzeuges, bis dieses von der Polizei angehalten wurde.
Der Beschwerdeführer trat die Haft am 27.07.2020 an und konnte die Haftanstalt nach zwei Tagen (am 29.07.2020) unter Anwendung einer Bewährungsmaßnahme verlassen. Ihm wurde mitgeteilt, dass er sich bis zum 25.03.2022 (Datum seiner bedingten Entlassung) wohlverhalten müsse, anderenfalls die gesamte Haftstrafe vom Beschwerdeführer zu verbüßen ist.
Der Beschwerdeführer hat sich seit der Tatbegehung sowie seit seiner Haftentlassung wohlverhalten. Er bereut die Tat. Mit seinem Cousin, der bei der Tat mitgewirkt hat, hat er keinen Kontakt mehr.
Der Beschwerdeführer war noch nie in Österreich. Neben seiner Ehefrau hat der Beschwerdeführer noch eine Tante, die in Österreich lebt. In der Türkei hat er viele Verwandte, eine Oma väterlicherseits, Tanten und Onkel mütterlicherseits und väterlicherseits, seine Eltern und drei Geschwister. Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau A1. Die Ehefrau des Beschwerdeführers besucht diesen etwa zwei Mal im Jahr für mehrere Wochen in der Türkei. Sie haben täglich Kontakt via (Video-)Telefonie.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 23.07.2024, Zl. LVwG-AV-475/001-2024, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wiener Neustadt vom 18.03.2024, Zl. ***, womit der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ abgewiesen wurde, als unbegründet abgewiesen.
Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere auf den seitens des Beschwerdeführers im Zuge des verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorgelegten Unterlagen sowie auf den Ergebnissen der durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 27.03.2026.
Die getroffenen Feststellungen zu den persönlichen Daten (Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit und Aufenthaltstitel) des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere aus den aktenkundigen Auszügen aus dem türkischen Personenstandsregister samt Übersetzung, den ZMR-Meldungen, aus der vorgelegten Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers sowie aus den Abfragen des Zentralen Fremdenregisters.
Was Ort und Datum der Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrages sowie dessen Inhalt betrifft, ist auf den Verwaltungsakt zu verweisen.
Die Feststellung betreffend die Eheschließung beruht auf dem aktenkundigen Auszug.
Die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers in der Türkei ist aktenkundig und unstrittig. Ein Strafregisterauszug mit Archiveinträgen liegt im Akt der belangten Behörde vor.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde auch Einsicht in den Vorakt der belangten Behörde zur Zl. ***, sowie des Landesverwaltungsgerichtes NÖ zur Zl. LVwG-AV-475/001-2024 genommen.
Dem Vorakt des LVwG lässt sich eine Haftaufenthaltsbestätigung (Beilage ./C zur VH-Schrift vom 02.07.2024) sowie das begründete Strafurteil (Beilage ./B zur VH-Schrift vom 02.07.2024) entnehmen.
Die Feststellung hinsichtlich der lediglich zweitägigen Haft des Beschwerdeführers konnten getroffen werden, da auch eine diesbezügliche Haftbestätigung vorgelegt wurde und der Beschwerdeführer dies auch in der mündlichen Verhandlung bestätigte. Das im Urteil (Beilage ./B zur VH-Schrift vom 02.07.2024) zitierte türkische Gesetz Nr. 5275 über die Vollstreckung von Strafen und Sicherheitsmaßnahmen (CGTIK) sieht in seinem Art.105/A die Vollstreckung der Strafe durch Anwendung von Bewährungsmaßnahmen vor. Wie sich aus dem verfahrensgegenständlichen Urteil ergibt, wurde die verhängte Strafe durch die Anwendung näher vorgeschriebener Bewährungsmaßnahmen vollstreckt, wobei ein Wohlverhalten des Beschwerdeführers bis zum 25.03.2022, als Datum des bedingten Entlassungstermins, bestimmt wurde. Laut Beschwerdeführer bestanden die Bewährungsmaßnahmen darin, sich regelmäßig beim Gericht zu melden.
Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben gleichlautend angegeben, dass der Beschwerdeführer noch nie in Österreich war. Er gab an, in Österreich eine Tante zu haben und über viele weitere Verwandte in der Türkei zu verfügen. Der Beschwerdeführer hat vorgebracht über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 zu verfügen. Die Besuche der Ehefrau in der Türkei haben der Beschwerdeführer und seine Ehefrau gleichlautend vorgebracht.
A. Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG):
„Übergangsbestimmungen
§ 81.
(1) Verfahren auf Erteilung von Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes anhängig sind, sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen.
(2) Vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Gültigkeitszweckes insoweit weiter, als sie nach dem Zweck des Aufenthaltes den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen. Das Recht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bedarf jedenfalls der Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach diesem Bundesgesetz, sofern dies nicht bereits nach dem Fremdengesetz 1997 möglich war. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erteilten Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach ihrem Aufenthaltszweck als entsprechende Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach diesem Bundesgesetz und dem Fremdenpolizeigesetz weiter gelten. (…)
B. Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV):
„5. Abschnitt
Zu § 81 Abs. 2 NAG
Weitergeltung von Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen
§ 11. (1) Die vor dem In-Kraft-Treten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes erteilten Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach dem Fremdengesetz 1997, BGBl. I Nr. 75 in der Fassung der FrG-Novelle 2002, BGBl. I Nr. 126 und zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, gelten nach ihrem Aufenthaltszweck als entsprechende Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz oder als Berechtigungen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, wie folgt weiter:
Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach dem Fremdengesetz 1997 (FrG)
Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) und Berechtigungen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG)
A. Niederlassungsbewilligungen nach dem FrG
1. Niederlassungsbewilligung jeglicher Aufenthaltsweck, § 13 Abs. 2 FrG
„Niederlassungsbewilligung – beschränkt“
2. Niederlassungsbewilligung begünstigter Drittstaat – EWR, § 47 Abs. 3 FrG
Dokumentation „Daueraufenthaltskarte“
3. Niederlassungsbewilligung begünstigter Drittstaat – Ö, § 49 Abs. 1 FrG
a) Ehegatten und Kinder bis 18 Jahre: Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“
b) Kinder über 18 Jahre: „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“
c) Angehörige in aufsteigender Linie mit aufrechtem Zugang zum Arbeitsmarkt: „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“
d) Angehörige in aufsteigender Linie ohne aufrechten Zugang zum Arbeitsmarkt: „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“
e) bei Freizügigkeitssachverhalten nach § 57 NAG: Dokumentation „Daueraufenthaltskarte“
(…)“
C. Fremdengesetz 1997 (FrG):
§ 47. […]
(2) Sofern die EWR-Bürger zur Niederlassung berechtigt sind, genießen begünstigte Drittstaatsangehörige (Abs. 3) Niederlassungsfreiheit; ihnen ist eine Niederlassungsbewilligung auszustellen, wenn ihr Aufenthalt nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Solche Fremde können Anträge auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung im Inland stellen, wenn sie an sich zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind. Die Niederlassungsbewilligung ist mit fünf Jahren, in den Fällen der beabsichtigten Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den EWR-Bürger (§ 46 Abs. 2 Z 3) jedoch mit sechs Monaten ab dem Zeitpunkt seiner Einreise zu befristen.
(3) Begünstigte Drittstaatsangehörige sind folgende Angehörige eines EWR-Bürgers:
2. Verwandte in absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus sofern ihnen Unterhalt gewährt wird;
3. Verwandte und Verwandte des Ehegatten in aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt gewährt wird.
Angehörige von Österreichern
§ 49. (1) Angehörige von Österreichern gemäß § 47 Abs. 3, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, genießen Niederlassungsfreiheit; für sie gelten, sofern im folgenden nicht anderes gesagt wird, die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige nach dem 1. Abschnitt. Solche Fremde können Anträge auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung im Inland stellen. Die Gültigkeitsdauer der ihnen die beiden ersten Male erteilten Niederlassungsbewilligung beträgt jeweils ein Jahr.
(2) Die Niederlassungsbewilligung ist solchen Drittstaatsangehörigen auf Antrag unbefristet zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 8 Abs. 1) gegeben sind und die Fremden
1. seit mindestens zwei Jahren mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet sind und mit diesem im Bundesgebiet im gemeinsamen Haushalt leben;
2. minderjährige Kinder eines österreichischen Staatsbürgers sind und mit diesem im Bundesgebiet im gemeinsamen Haushalt leben.
D. Der Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates lautet auszugsweise wie folgt:
„Artikel 13. Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei dürfen für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen.“
4.5. Das Zusatzprotokoll vom 23.11.1970 zum Abkommen vom 12.9.1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation (ABl. L 293 vom 29.12.1972, 3) lautet auszugsweise wie folgt:
„Artikel 59. Türkischen Staatsangehörigen darf keine günstigere Behandlung gewährt werden als Gemeinschaftsbürgern.“
Vorliegend begehrt der Beschwerdeführer unter Berufung auf die die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 iVm § 47 Abs. 3 Z 1 iVm § 49 FrG 1997 die erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ zum Zweck der Familienzusammenführung mit seiner in Österreich lebenden österreichischen Ehefrau.
Der Beschwerdeführer, der türkischer Staatsangehöriger ist, wurde am *** geboren und ist seit 14.09.2022 mit einer österreichischen Staatsbürgerin, die in Österreich lebt und erwerbstätig ist, verheiratet. Der Beschwerdeführer selbst beabsichtigt auch, in Österreich erwerbstätig zu sein und ist somit als assoziationsrechtlich begünstigter türkischer Staatsangehöriger (Stillhalteklausel nach Art. 13 ARB 1/80) zu betrachten.
Ehegatten österreichischer Staatsbürger war gem. § 49 Abs. 1 iVm § 47 Abs. 3 Z 1 FrG 1997 eine Niederlassungsbewilligung „begünstigter Drittstaatsangehöriger“ zu erteilen. Ein nach dem FrG 1997 erteilter Aufenthaltstitel „begünstigter Drittstaatsangehöriger“ für Ehegatten gilt gem. § 11 Abs. 1 lit. A 3a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - Durchführungsverordnung (NAG-DV) als Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ weiter.
Bei Anwendbarkeit der Stillhalteklausel ist dem Beschwerdeführer sohin, wie von ihm beantragt, ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wobei als Maßstab dafür, ob die Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen, im Fall der Anwendbarkeit der Stillhalteklausel nicht die nach der aktuellen Rechtslage im NAG, sondern die in § 49 Abs. 1 iVm § 47 Abs. 3 FrG 1997 normierten Erteilungsvoraussetzungen heranzuziehen sind (vgl. VwGH 23.03.2021, Ro 2019/22/01949).
Zu prüfen ist damit gegenständlich, ob eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt, die eine Versagung der Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach diesen günstigeren Bestimmungen rechtfertigt.
Die Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit iSd § 47 Abs. 2 FrG 1997 ist an den für unionsrechtlich begünstigte Fremde festgelegten Maßstäben zu messen. Dieser von der Judikatur des EuGH entwickelte Maßstab verlangt, dass eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Demzufolge entspricht der Gefährdungsmaßstab des § 47 Abs. 2 FrG 1997 jenem des § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/21/0024).
Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Gefahr begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Bei der Erstellung der zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres genügen (VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0380;
VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).
Dem gegenständlichen Fall liegt eine Verurteilung des Beschwerdeführers vom 28.03.2019 vom Strafgericht in ***, Türkei, wegen Migrantenschmuggel zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und vier Monaten sowie zur Zahlung von Tagsätzen verurteilt. Der Verurteilung liegt zu Grunde, dass der Beschwerdeführer am 30.04.2017 16 Migranten (7 Erwachsene und 9 Minderjährige) irakischer Herkunft durch Verschaffung eines persönlichen finanziellen Vorteils die Einreise in die Türkei ermöglichte. Die diesbezüglichen Kontakte zur Begehung der Straftat wurden dem Beschwerdeführer von seinem Cousin verschafft.
Der Beschwerdeführer trat die Haft am 27.07.2020 an und konnte die Haftanstalt nach zwei Tagen (am 29.07.2020) unter Anwendung einer Bewährungsmaßnahme verlassen. Ihm wurde mitgeteilt, dass er sich bis zum 25.03.2022 (Datum seiner bedingten Entlassung) wohlverhalten müsse, anderenfalls die gesamte Haftstrafe vom Beschwerdeführer zu verbüßen ist.
Der Beschwerdeführer hat sich seit der Tatbegehung sowie seit seiner Haftentlassung wohlverhalten. Er bereut die Tat. Mit seinem Cousin, der bei der Tat mitgewirkt hat, hat er keinen Kontakt mehr. Weiters ist anzuführen, dass er zum Tatzeitpunkt 18 Jahre alt war. Er führt seit der Tatbegehung einen ordentlichen Lebenswandel, arbeitet in der Landwirtschaft seines Vaters mit und ist seit 14.09.2022 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet.
Diese Tat soll auch in keiner Weise verharmlost werden. Der Beschwerdeführer war bei der gegenständlichen Tat der Fahrer, womit er nicht unwesentlich an der Tatbegehung mitgewirkt hat. Zu berücksichtigen war auch, dass keine unerhebliche Zahl von Personen von der Schlepperei betroffen waren und der Beschwerdeführer dies gegen die Verschaffung eines geldwerten Vorteils vorgenommen hat. Aufgrund dieser Tat wurde der Beschwerdeführer auch immerhin zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten sowie der Zahlung von Tagsätzen verurteilt.
Der Bekämpfung der Schlepperei kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VwGH 21.2.2013, 2011/23/0192). Bei der gewerbsmäßig begangenen Schlepperei handelt es sich um ein die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer beeinträchtigendes Verbrechen (vgl. VwGH 7.2.2008, 2006/21/0343).
Für die Einschätzung, ob im Zeitpunkt der Entscheidung von einem längeren Wohlverhalten des Beschwerdeführers seit dem zuletzt von ihm begangenen und für die negative Prognose der belangten Behörde als tragend angesehenen Fehlverhalten ausgegangen werden kann, ist jedenfalls auch der vom Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung gewonnene persönliche Eindruck von Bedeutung (vgl. VwGH 19.1.2024, Ra 2023/01/0369).
Auf das erkennende Gericht hat der Beschwerdeführer grundsätzlich den Eindruck erweckt, seine Tat zu bereuen, schuldeinsichtig zu sein und nicht mehr straffällig werden zu wollen. Er hat ebenfalls eine maßgebliche Änderung in seinen Lebensverhältnissen vorgebracht, behauptet keinen Kontakt mehr mit seinem an der Schlepperei beteiligt gewesenen Cousin zu haben und seit der Tatbegehung in der Landwirtschaft des Vaters mitzuarbeiten.
Es ist auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich seine Gefährlichkeit – etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall – manifestiert hat (siehe z.B. VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0491).
Es wird nicht verkannt, dass es sich gegenständlich um ein schwerwiegendes Verbrechen handelt. In vergleichbaren Fällen jedoch, welche auch Delikte der Schlepperei betrafen, vertrat der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass bei einem Wohlverhaltenszeitraum von über sieben Jahren (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0170) und acht Jahren (VwGH 10.12.2008, 2008/22/0629) seit der Tatbegehung nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers immer noch eine tatsächliche und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Vorliegend sind seit der Tatbegehung neun Jahre vergangen, seit der Haftentlassung immerhin mehr als fünf Jahre. Wie bereits vorhin ausgeführt, war der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt 18 Jahre alt, es ist seitdem zu keinen sonstigen strafbaren Handlungen gekommen und führt er einen ordentlichen Lebenswandel. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr als entscheidend gemindert angesehen werden kann und sein persönliches Verhalten nicht mehr eine tatsächliche und erhebliche Gefahr darstellt.
Aus all diesen Gründen war daher der Beschwerde Folge zu geben und dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel zu erteilen.
Da die Dolmetscherkosten als Barauslagen mangels Bestimmung und Auszahlung noch nicht erwachsen sind, ist die Entscheidung über die Kosten einer gesonderten Entscheidung vorzubehalten (vgl. etwa VwGH 30.4.1992, 91/05/0173).
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vom erkennenden Gericht wurde gegenständliche eine einzelfallbezogene Beurteilung nach Maßgabe der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertreterbarer Weise vorgenommen wurde (vgl. VwGH 23.5.2024, Ra 2022/21/0147, VwGH 7.12.2021, Ra 2021/22/0130).
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