LVwG N LVwG-AV-1084/001-2025

LVwG-AV-1084/001-2025Tribunale amministrativo regionale14 apr 2026

Regest

Finanzrecht; Wasseranschlussabgabe; Ergänzungsabgabe; Abgabenbescheid; Abgabenanspruch; Veränderungsanzeige;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1084/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.1084.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde der A, ***, ***, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH in ***, vom 13. August 2025 gegen den Bescheid des Verbandsvorstandes des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz *** vom 30. Juni 2025, mit welchem die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Abgabenbescheid der Obfrau des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz *** vom 3. April 2025, Knd.Nr.: ***, betreffend Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe als unbegründet abgewiesen worden war, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des Verbandsvorstandes des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz *** wie folgt abgeändert:Der Berufung wird Folge gegeben und wird der Abgabenbescheid der Obfrau des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz *** vom 3. April 2025, Knd.Nr.: ***, betreffend Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe, aufgehoben.

2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 279 Bundesabgabenordnung - BAO

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Sachverhalt und verwaltungsbehördliches Verfahren:

Frau A (in der Folge: Beschwerdeführerin) ist alleinige grundbücherliche Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft *** in *** (Gst.Nr. ***, KG ***).

Das Grundstück entstand als Trennstück im Ausmaß von 674 m² durch Abteilung vom Grundstück Nr. *** (Beschluss des BG *** zu TZ *** vom 28. Dezember 2018).

Für die davor ungeteilte Liegenschaft *** bestand Anschlusszwang bzw. ein tatsächlicher Anschluss an die öffentliche Wasserleitung.

Im Teilungsvertrag vom 20. Juni 2018 wurde unter Pkt. 3 („Dienstbarkeiten“) festgestellt, dass die bestehenden Versorgungseinrichtungen (Strom, Gas, Wasser, Abwasser) des Gebäudes auf dem gemäß Teilungsplan entstehenden (nunmehr verfahrensgegenständlichen) Gst.Nr. *** von der ***, *** über das Gst.Nr. *** verlaufen.

Den Eigentümern des verfahrensgegenständlichen Grundstücks wurde das Recht des Führens unterirdischer Versorgungseinrichtungen (Strom, Gas, Wasser, Abwasser) über einen plangemäß bestimmten Teil des dienenden Grundstücks *** eingeräumt. Dies umfasst auch das Recht, die Versorgungseinrichtungen zu betreiben, zu überprüfen, zu erneuern und daran alle erforderlichen Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen, und Maßnahmen zu ergreifen, die den sicheren Betrieb und den Bestand der Versorgungsleitungen ermöglichen.

Die nunmehrige Beschwerdeführerin als Servitutsnehmerin nahm dieses Recht ausdrücklich an.

Das Servitut des Leitungsrechtes für das GSt.Nr. *** über das GSt.Nr. *** entsprechend dem Pkt. 3 des Teilungsvertrages wurde auch im öffentlichen Grundbuch eingetragen.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 16. Juni 2020, Zahl: ***, abgeändert durch Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 25. November 2024, Zahl: ***, wurde die baubehördliche Bewilligung zur Aufstockung und Abänderung des bestehenden Gebäudes auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück Nr. ***, KG *** (topographische Anschrift: ***, ***) erteilt.

Im Baubewilligungsbescheid vom 16. Juni 2020 wurde auch ausdrücklich auf die bestehenden Anschlussverpflichtung an den öffentlichen Kanal hingewiesen.

Die Fertigstellung dieses Bauvorhabens wurde dem Bauamt der Stadtgemeinde *** unter Vorlage einer Bauführerbescheinigung am 7. Jänner 2025 angezeigt.

In der Fertigstellungsanzeige wurde ausgeführt, dass diese gleichzeitig als Veränderungsanzeige im Sinne des § 13 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz gelte.

Mit Abgabenbescheid der Obfrau des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz *** vom 3. April 2025, Knd.Nr.: ***, wurde der Beschwerdeführerin für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft eine Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe im Betrag von € 2.286,08 (zzgl. Umsatzsteuer) vorgeschrieben. Als Berechnungsfläche nach der Änderung wurden 353,55 m² ermittelt, als Berechnungsfläche vor der Änderung 224,32 m² herangezogen. Die Differenz dieser Berechnungsflächen vor und nach der angenommenen Veränderung wurde der Ermittlung der Ergänzungsabgabe zugrunde gelegt.

Gegen diesen Abgabenbescheid erhob A durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 30. April 2025 fristgerecht das ordentliche Rechtsmittel der Berufung. Insbesondere wurde vorgebracht, dass ein Anschluss an den öffentlichen Kanal nicht bestehe, weshalb keine Grundlage für die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe bestehe.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Verbandsvorstandes des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz *** vom 30. Juni 2025, Knd.Nr.: *** wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Mit Schreiben vom 13. August 2025 erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründete diese im Wesentlichen wie die Berufung.

Es bestehe bisher kein Anschluss der Liegenschaft an die öffentliche Wasserleitung. Auch werde die Abgabenhöhe beanstandet, habe sich doch die bebaute Fläche durch die nunmehrige Bauführung nicht verändert.

Die Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes seitens der belangten Behörde am 16. September 2025 (einlangend) zur Entscheidung vorgelegt.

Am 9. Februar 2026 wurde beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt in Anwesenheit der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin sowie eines Vertreters der belangten Behörde.

Die vorgelegten Aktenunterlagen wurden in das Beweisverfahren einbezogen.

Die Parteienvertreter stellten außer Streit, dass die bebaute Fläche sowohl für den Altbestand als auch für den aktuellen Bestand 187 m2 betragen, dass sich lediglich die Anzahl der an den Kanal angeschlossenen bzw. mit Wasser versorgten Geschoße um eins erhöht habe.

2. Feststellungen:

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens, insbesondere aufgrund der unbedenklichen und ins Beweisverfahren einbezogenen Abgaben- und Bauakten der belangten Behörde, aufgrund der schriftlichen Ausführungen der Verfahrensparteien, aufgrund der Ausführungen der Verfahrensparteien im Zuge der durchgeführten Verhandlung sowie aufgrund der im Bauakt vorhandenen Einreichpläne des bewilligten Baubestandes konnte dazu Folgendes festgestellt werden:

Das verfahrensgegenständliche Gebäude wird tatsächlich über das Grundstück *** mit Wasser versorgt bzw. erfolgt über dieses Grundstück die Abwasserentsorgung. Es werden die Leitungen des Nachbargrundstückes verwendet. Einen direkten Anschluss an das Gemeindenetz gibt es weder für Kanal noch Wasser. Die Leitungen vom verfahrensgegenständlichen Grundstück führen jeweils in den Keller des Nachbargebäudes auf dem Grundstück *** bzw. ***. Das Nachbargrundstück ist an die beiden öffentlichen Netze angeschlossen.

Damit ist auch das verfahrensgegenständliche Grundstück faktisch an die beiden öffentlichen Netze angeschlossen.

Das gegenständliche Wohngebäude umfasst eine bebaute Fläche von 187 m². Eine Veränderung der bebauten Fläche durch die nunmehrigen Baumaßnahmen ist nicht erfolgt, was sich insbesondere aus dem Vergleich der im Akt erliegenden bewilligten Einreichpläne nachvollziehbar ergibt.

Das Wohngebäude ist mit zwei Geschoßen (Erdgeschoß, Obergeschoß) an den öffentlichen Schmutzwasserkanal angeschlossen. Vor der verfahrensgegenständlichen Bauführung war nur das Erdgeschoß angeschlossen.

Das Ausmaß der unbebauten Fläche beträgt 487 m².

3. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

3.1. Bundesabgabenordnung BAO:

§ 1. (1) Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden

§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

§ 288. (1) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden. (…)

3.2. NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978:

§ 6 Wasseranschlußabgabe

(1) Die Wasseranschlußabgabe ist für den Anschluß an die Gemeindewasserleitung zu entrichten.

(2) Die Höhe der Wasseranschlußabgabe ist derart zu berechnen, daß die Berechnungsfläche (Abs. 3 und 4) für das angeschlossene Grundstück mit dem Einheitssatz (Abs. 5) vervielfacht wird.

(3) Die Berechnungsfläche jeder angeschlossenen Liegenschaft ist so zu ermitteln, daß die Hälfte der bebauten Fläche

a)bei Wohngebäuden mit der um eins erhöhten Anzahl der mit Wasser zu versorgenden Geschosse vervielfacht,

b)in allen anderen Fällen verdoppelt

und das Produkt um 15 % der unbebauten Fläche vermehrt wird.

(4) Bei Ermittlung der Berechnungsfläche gelten folgende Grundsätze:

1. Bebaute Fläche ist jeder Teil einer Liegenschaft, der von den äußersten Begrenzungen des Grundrisses einer über das Gelände hinausragenden Baulichkeit verdeckt wird;

2. als Anzahl der mit Wasser zu versorgenden Geschosse gilt die jeweils höchste Anzahl von Geschossen auch dann, wenn die angeschlossene Liegenschaft nicht zur Gänze gleich hoch verbaut ist;

3. die unbebaute Fläche ist nur bis zu einem Ausmaß von höchstens 500 m² zu berücksichtigen;

4. zur bebauten Fläche gehören nicht land- und forstwirtschaftliche Nebengebäude oder Teile von Gebäuden, die land- und forstwirtschaftlich genutzt werden, es sei denn, daß sie an die Gemeindewasserleitung angeschlossen sind.

§ 7 Ergänzungsabgabe

Ändert sich die der Berechnung der Wasseranschlußabgabe zugrunde gelegte Berechnungsfläche für die angeschlossene Liegenschaft, so ist die Wasseranschlußabgabe neu zu berechnen. Ist die neue Wasseranschlußabgabe um mindestens 10 %, mindestens jedoch um € 8,– höher als die bereits entrichtete, so ist vom Grundstückseigentümer eine Ergänzungsabgabe in der Höhe des Differenzbetrages zu entrichten.

§ 13 Veränderungsanzeige

(1) Veränderungen, die an oder auf angeschlossenen Liegenschaften vorgenommen werden und eine Änderung der Berechnungsgrundlagen für die ausgeschriebenen Wasserversorgungsabgaben oder Wassergebühren nach sich ziehen, sind binnen zwei Wochen nach ihrer Vollendung vom Abgabenschuldner der Abgabenbehörde schriftlich anzuzeigen (Veränderungsanzeige).

(2) Werden der Abgabenbehörde ohne Einreichung dieser Veränderungsanzeige anzeigepflichtige Veränderungen bekannt, so kann sie dem Abgabenschuldner die Einreichung einer Veränderungsanzeige auftragen. Diese Veränderungsanzeige ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides einzureichen.

§ 15 Entstehung des Abgabenanspruches; Abgabenschuldner

(2) Der Anspruch auf die Ergänzungsabgabe entsteht mit dem Einlangen der Veränderungsanzeige.

(6) Abgabenschuldner ist der Eigentümer der angeschlossenen Liegenschaft, sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt.

3.3. Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG:

Artikel 133. (4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

4. Würdigung:

4.1. Zu Spruchpunkt 1:

Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht - außer in den Fällen des § 278 - immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden.

Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides gebildet hat (z.B. VwGH 2009/15/0152; 2010/16/0032; 2012/15/0161).

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens („Sache“) ist somit im konkreten Fall ausgehend vom Spruch des angefochtenen Bescheides die Abweisung der Berufung gegen den Abgabenbescheid der Obfrau des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz *** vom 3. April 2025, Knd.Nr.: ***, betreffend Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe.

Mit der angefochtenen Berufungsentscheidung wurde über eine Berufung gegen diesen Abgabenbescheid der Obfrau des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz *** vom 3. April 2025, Knd.Nr.: ***, inhaltlich abgesprochen und somit eine Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe in zweiter Instanz vorgeschrieben.

Verfahrensgegenständlich ist daher auch im Beschwerdeverfahren die Rechtsfrage, ob diese Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe für den Anschluss an die öffentliche Wasserleitung dem Grunde und der Höhe nach zu Recht erfolgte.

Festgehalten wird zunächst, dass die Beschwerdeführerin alleinige grundbücherliche Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft Grundstück Nr. ***, KG *** (topographische Anschrift: ***, ***) ist.

Nach § 4 Abs. 1 der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. VwGH 94/17/0419).

Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist.

Die Erfüllung des abgabenrechtlichen Tatbestandes ist Voraussetzung für die Vorschreibung einer Abgabe (vgl. VwGH 82/17/0085).

Der Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches ist bedeutsam u.a. für die Abgabenfestsetzung, welche vor diesem Zeitpunkt nicht zulässig ist (vgl. dazu Ritz/Koran, BAO7, Tz 2 ff u. Tz 14 zu § 4, sowie VwGH 2007/17/0012 u.a.).

Hinsichtlich der Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe ergibt sich der Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld aus § 15 Abs. 2 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 als lex specialis zu § 4 Abs. 1 BAO.

Die Bestimmung des § 15 Abs. 2 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 stellt für das Entstehen der Abgabenschuld für die Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe auf das Einlangen einer Veränderungsanzeige im Sinne des § 13 Abs.1 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 bei der Abgabenbehörde ab.

Die Abgabenbehörden sind offenbar davon ausgegangen, dass mit der Fertigstellungsanzeige vom 7. Jänner 2025 dem Erfordernis einer Veränderungsanzeige entsprochen worden sei, um einen Abgabenanspruch der Gemeinde (eine Abgabenschuld der Liegenschaftseigentümer) zu begründen.

In seinem Erkenntnis vom 15. Mai 2000, Zl. 95/17/0104, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf sein Erkenntnis vom 13. Dezember 1985, Zl. 84/17/0197, ausgeführt, dass ein Antrag auf Erteilung der Benützungsbewilligung (Anm.: nach der NÖ Bauordnung 1976) nicht den Ergänzungsabgabentatbestand nach § 15 Abs.2 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 verwirkliche, weil dieser Tatbestand auf eine Veränderungsanzeige, also auf eine die Berechnungsgrundlagen für die Ergänzungsabgabe enthaltende Parteienerklärung abstelle. Gleiches gelte umso mehr für ein Bauansuchen, zumal dieses über den tatsächlich ausgeführten Anschluss der Geschossflächen und das tatsächliche Ausmaß der Berechnungsflächen nichts auszusagen vermag. Da vom Gesetz eine Veränderungsanzeige, also eine Parteienerklärung gefordert werde, sei es auch bedeutungslos, dass die Abgabenbehörden allenfalls in der Lage wären, sich Kenntnis der abgabenrechtlichen Umstände durch Einsichtnahme in die Bauakten – soweit sie daraus überhaupt ersichtlich sind – zu verschaffen.

Eine nur an die Baubehörde erstattete Fertigstellungsanzeige ist ebenfalls keine Veränderungsanzeige im Sinne des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 (vgl. dazu ausdrücklich in VwGH 2010/17/0112).

Die Einbringung der Fertigstellungsanzeige bei der Baubehörde konnte daher einen Abgabenanspruch auf eine Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe nicht begründen.

Der Ergänzungsabgabentatbestand nach § 15 Abs. 2 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 wird lediglich durch eine förmliche, die Berechnungsgrundlagen für die Ergänzungsabgabe enthaltende schriftliche Parteienerklärung erfüllt, aus welcher neben den tatsächlich ausgeführten Anschlüssen in den Geschossen auch das tatsächliche Ausmaß der Berechnungsflächen ersichtlich ist (vgl. VwGH 84/17/0197). Als Veränderungsanzeige gilt grundsätzlich nur eine die Berechnungsgrundlagen für die Ergänzungsabgabe enthaltende Parteienerklärung (VwGH 2010/17/0112).

Da für die Berechnung der Wasseranschlussabgabe gemäß § 6 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 die bebauten Flächen der vorhandenen Gebäude, die Nutzung der Gebäude, die Zahl der mit Wasser zu versorgenden Geschoße bei Wohngebäuden sowie das Ausmaß der unbebauten Flächen Berechnungsgrundlagen sind, hat eine Veränderungsanzeige als Parteienerklärung im Sinn des § 13 Abs.1 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 eben diese Angaben der Berechnungsflächen zu beinhalten.

Eben diese Angaben, als inhaltliche Mindesterfordernisse einer Veränderungsanzeige, waren in der Fertigstellungsanzeige vom 7. Jänner 2025 nicht enthalten. Die Eingabe vom 7. Jänner 2025, auf welche die Berufungsbehörde in ihrer Begründung ausdrücklich und ausschließlich Bezug nimmt, stellt daher jedenfalls keine Veränderungsanzeige im Sinn des § 13 Abs.1 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 dar, auch wenn in dieser Fertigstellungsanzeige ausgeführt wurde, dass diese gleichzeitig als Veränderungsanzeige im Sinne des § 13 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz gelten solle.

Zudem wurde dieses Schreiben bei der Baubehörde eingebracht. Eine Veränderungsanzeige bei der zuständigen Abgabenbehörde, der Obfrau des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk ***, ist nicht erfolgt.

Da den Abgabenbehörden somit entsprechend der Aktenlage keine als Veränderungsanzeige qualifizierbare Parteienerklärung vorlag, erweist sich die bescheidmäßige Festsetzung einer Ergänzungsabgabe nach § 7 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 mangels Bestehens eines Abgabenanspruches schon dem Grunde nach als rechtswidrig.

Mangels Vorliegens einer Veränderungsanzeige gemäß § 13 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 ist ein Abgabenanspruch auf eine Ergänzungsabgabe bisher noch nicht entstanden.

Liegt ein Sachverhalt vor, der dem Tatbestand der Ergänzungsabgabe nach § 7 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 unterstellt werden kann, eben eine Veränderung der Berechnungsflächen, dann begründet dies eine Verpflichtung des Abgabenschuldners, d.h. des Liegenschaftseigentümers, die Veränderung binnen zwei Wochen nach ihrer Vollendung der Abgabenbehörde schriftlich anzuzeigen.

Die zweiwöchige Frist zur Einreichung der Anzeige beginnt mit der tatsächlichen Vollendung der Veränderung, ungeachtet des Verfahrensstandes in einem allfälligen, gesondert durchgeführten baurechtlichen Verfahren.

Die Vorlage einer Veränderungsanzeige stellt für den Liegenschaftseigentümer somit eine „Bringschuld“ dar. Kommt der Liegenschaftseigentümer dieser gesetzlichen Verpflichtung, auf deren Unkenntnis sich niemand berufen kann, nicht nach, so erscheint es auch sachlich gerechtfertigt, dass er daraus für ihn entstehende allfällige nachteilige Folgen zu tragen hat.

Da den Abgabenbehörden bis dato keine als Veränderungsanzeige qualifizierbare Parteienerklärung vorlag, konnte ein Abgabenanspruch bisher auch nicht entstehen. Die Berufungsentscheidung war daher dahingehend abzuändern, dass der erstinstanzliche Abgabenbescheid aufzuheben war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4.2. Zu Spruchpunkt 2 - Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 4.1.) liegen auch sonst keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

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