LVwG N LVwG-S-603/001-2026

LVwG-S-603/001-2026Tribunale amministrativo regionale9 apr 2026

Regest

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Halte- und Parkverbot; Behinderung;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-603/001-2026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.S.603.001.2026

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Allraun über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich, PK ***, vom 02.03.2026, GZ: ***, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als in der Übertretungsnorm nach dem Ausdruck „§ 24 Abs. 1 lit. a“ der Ausdruck „iVm § 29b Abs. 4“ angefügt wird.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 12,-- Euro zu leisten.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 50 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem nunmehrigen Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er am 21.02.2026, 10:32 Uhr, den PKW mit dem Kennzeichen *** auf am Parkplatz auf der Rampe vor dem *** des *** im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten- und Parken verboten“ ausgenommen „Menschen mit Behinderung“ gehalten hat, obwohl das Kraftfahrzeug nicht mit einem Ausweis gemäß § 29b Abs. 4 StVO gekennzeichnet war.

Der Beschwerdeführer wurde deswegen einer Übertretung nach § 24 Abs. 1 lit.a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) schuldig erkannt.

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO wurde über den Beschwerdeführer wegen dieser Übertretung eine Geldstrafe von € 60,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag 3 Stunden) verhängt.

Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens wurde mit € 10,- bestimmt.

In der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass zwar der objektive Tatbestand erfüllt sei, nicht aber der subjektive, da Rechtfertigungsgründe vorliegen würden.

Das Abstellen auf einen Ausweis nach § 29b Abs. 4 StVO sei unsachlich, da der gebrochene Arm der Ehefrau des Beschwerdeführers einer Behinderung nach Art und Schwere, die zum Bezug eines Ausweises berechtigen würden, gleichgestellt werden könnten.

Der Beschwerdeführer hat am Behindertenparkplatz gehalten, um seiner Tochter und seiner Ehefrau das sichere Aussteigen und Entladen des Gepäcks zu ermöglichen. Das Zurücklegen längerer Wegstrecken mit Gepäck wäre der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht zumutbar gewesen.

Aufgrund mangelnder Schneeräumung sei Grund zur Annahme bestanden, dass nicht alle Bereiche, die zur Überquerung der Straße vorgesehen gewesen seien, ausreichend von Glatteis befreit sein würden, sodass eine Risikoabwägung hinsichtlich der Möglichkeit eines neuerlichen Sturzes dazu geführt habe, dass das Fahrzeug nur auf der Straßenseite des Eingangs des *** möglich gewesen sei. Leider seien alle Parkplätze ohne die angeführte Einschränkung bereits besetzt gewesen. Darüber hinaus sei das Fahrzeug nur maximal eine Minute abgestellt worden, sodass die Schwelle einer Bagatelle nicht überschritten worden sei und keine Person gemäß § 29b Abs. 4 StVO behindert worden sei.

Mit Schreibend des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 26.03.2026 wurde dem Beschwerdeführer Folgendes mitgeteilt:

„Sehr geehrter Herr A!

Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 02.03.2026, GZ: ***, wurden Sie einer Übertretung nach § 24 Abs. 1 lit. a StVO für schuldig erkannt, weil Sie – laut Tatvorwurf – am 21.02.2026, 10:32 Uhr, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen ***, am Parkplatz auf der Rampe vor dem *** des *** im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten- und Parken verboten“ ausgenommen „Menschen mit Behinderung“ gehalten haben, obwohl das Kraftfahrzeug nicht mit einem Ausweis gemäß § 29b Abs. 4 StVO gekennzeichnet gewesen sei.

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO wurde über Sie wegen dieser Übertretung eine Geldstrafe von € 60,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag 3 Stunden) verhängt.

Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens wurde mit € 10,- bestimmt.

In der dagegen eingebrachten Beschwerde wird die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes nicht bestritten.

Zum weiteren Vorbringen in der Beschwerde, wonach das Abstellen auf einen Ausweis nach § 29b Abs. 4 StVO unsachlich sei, ist auszuführen, dass Behindertenparkplätze für Personen freizuhalten sind, denen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist.

Ein gebrochener Arm ist dem schon deshalb nicht gleichzuhalten, da dieser keine dauernde Gesundheitsschädigung darstellt. Vielmehr wäre eine Gleichbehandlung unsachlich.

Die Begünstigung des Abs. 1 lit b (nunmher: Abs. 2) kommt nur jenen dauernd stark gehbehinderten Personen zugute, die als Lenker oder Mitfahrer im Besitz eines in Abs 4 (nunmehr: Abs. 1) oder 5 umschriebenen Ausweises sind. (VWGH 14.10.1994, 94/02/0145)

Aus dem weiteren Vorbringen ist ein mangelndes Verschulden nicht erkennbar.

Sie haben die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Sie erhalten die Gelegenheit, binnen einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens eine Verhandlung zu beantragen.

Wenn Sie keine Verhandlung beantragen, wird gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG von der Durchführung einer solchen abgesehen, da im angefochtenen Bescheid eine € 500,- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

….“

Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 31.03.2026 zugestellt.

Bis dato hat der Beschwerdeführer keine Verhandlung beantragt.

Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt:

Der Beschwerdeführer hat am 21.02.2026, 10:32 Uhr, den PKW mit dem Kennzeichen *** auf am Parkplatz auf der Rampe vor dem *** des *** im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten- und Parken verboten“ ausgenommen „Menschen mit Behinderung“ gehalten, obwohl das Kraftfahrzeug nicht mit einem Ausweis gemäß § 29b Abs. 4 StVO gekennzeichnet war.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akteninhalt und wurde auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten, dass er das gegenständliche Kraftfahrzeug im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten- und Parken verboten“ ausgenommen „Menschen mit Behinderung“ gehalten hat, obwohl das Kraftfahrzeug nicht mit einem Ausweis gemäß § 29b Abs. 4 StVO gekennzeichnet war.

Die zur Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung lauten auszugsweise wie folgt:

§ 24 Halte- und Parkverbote.

(1) Das Halten und das Parken ist verboten:

a) im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13b,

[…]

Menschen mit Behinderungen

§29b

(1) Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.

(2) […]

(4) Beim Halten gemäß Abs. 2 sowie beim Befahren einer Fußgängerzone gemäß § 76a Abs. 2a hat der Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 diesen den Straßenaufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen. Beim Parken gemäß Abs. 3 sowie beim Halten oder Parken auf den nach § 43 Abs. 1 lit. d freigehaltenen Straßenstellen hat der Ausweisinhaber den Ausweis bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar, bei anderen Fahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.

§ 99. Strafbestimmungen.

(1) […]

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,

a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist,

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen wie folgt:

Da der Beschwerdeführer das gegenständliche Kraftfahrzeug im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten- und Parken verboten“ ausgenommen „Menschen mit Behinderung“ gehalten hat, obwohl das Kraftfahrzeug nicht mit einem Ausweis gemäß § 29b Abs. 4 StVO gekennzeichnet war, hat er den objektiven Tatbestand des § 24 Abs. 1 lit. a StVO iVm § 29b Abs. 4 StVO verwirklicht.

zum Verschulden:

Bei der gegenständlichen Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG. Danach genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Mit dem Vorbringen in der Beschwerde wird kein mangelndes Verschulden glaubhaft gemacht.

Die Begünstigung des Abs. 1 lit b (nunmher: Abs. 2) kommt nur jenen dauernd stark gehbehinderten Personen zugute, die als Lenker oder Mitfahrer im Besitz eines in Abs 4 (nunmehr: Abs. 1) oder 5 umschriebenen Ausweises sind. (VWGH 14.10.1994, 94/02/0145)

Ein gebrochener Arm keine stellt keine dauernde Gesundheitsschädigung dar und ist nicht einmal ansatzweise mit der Intention des Gesetzes in Einklang zu bringen bzw. sachlich vergleichbar.

Es stellt auch kein mangelndes Verschulden dar, dass legale Haltemöglichkeiten möglicherweise nicht zur Verfügung standen. Damit, dass an einem Zielort wie einem Bahnhof oder Flughafen kein freier Parkplatz zur Verfügung steht, ist nach allgemeiner Lebenserfahrung immer zurechnen. Gerade wenn eine angespannte Parkplatzsituation herrscht, ist nicht auch noch behinderten Personen eine Abstellmöglichkeit zu nehmen, die eventuell darauf angewiesen sind. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, seiner Ehefrau seien Wegstrecken mit Gepäck nicht zumutbar gewesen, stellt sich die Frage, wie sie den Weg vom Parkplatz bis zur Gepäckaufgabe bzw. Sicherheitskontrolle zurücklegen konnte. Dass die Wegstrecke vom Eingang zum *** bis dorthin nicht gering ist, ist dem erkennenden Richter aus eigener Erfahrung bekannt.

Ein gebrochener Arm ist für gewöhnlich auch keine Einschränkung der Gehfähigkeit.

Dem Beschwerdeführer musste als geschulten und geprüften Fahrzeuglenker bewusst sein, dass er im gegenständlichen Halte- und Parkverbot ohne Ausweis gemäß § 29b Abs. 4 StVO nicht halten darf.

Dem Beschwerdeführer ist somit ein schwerwiegendes Verschulden in Form vorsätzlichen Verhaltens anzulasten.

zur Strafbemessung:

§ 19 VStG

(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist als erheblich einzustufen. Behindertenparkplätze sind für Personen mit dauernder Gesundheitsschädigung freizuhalten, weil diese aufgrund ihrer Behinderung darauf angewiesen sind, in unmittelbarer Nähe von Gebäuden wie z.B. Flughäfen, Bahnhöfen, Krankenhäusern, etc. …, das von ihnen selbst gelenkte Kraftfahrzeug oder ein Kraftfahrzeug, das sie als Mitfahrer benützen, abstellen zu können.

Behindertenparkplätze sind daher jedenfalls freizuhalten und ist eine auch nur kurzzeitige Nutzung durch nicht berechtigte Personen nicht gerechtfertigt. Dabei gibt es keine Bagatellgrenze, zumal der Nutzer nicht wissen kann, ob und wann eine behinderte Person den Abstellplatz benötigt.

Da schon das Verschulden nicht geringfügig ist, ist die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG nicht in Betracht gekommen.

Mildernd zu werten ist die, laut Aktenlage, vorliegende Unbescholtenheit des Beschwerdeführers.

Erschwerungsgründe sind keine gegeben.

Der Beschwerdeführer hat seine persönlichen Verhältnisse nicht bekannt gegeben.

Der Strafbemessung werden ein durchschnittliches Einkommen von € 2.200,- netto im Monat, kein Vermögen und Sorgepflichten für ein minderjähriges Kind zugrunde gelegt.

Die von der belangten Behörde im untersten Bereich des Strafrahmens festgesetzte Geldstrafe erweist sich unter Berücksichtigung der Strafzumessungsgründe des § 19 VStG jedenfalls als tat-, täter- und schuldangemessen, und zwar auch unter Berücksichtigung tristester wirtschaftlicher Verhältnisse.

Dies gilt auch für die Ersatzfreiheitsstrafe, die sinngemäß nach denselben Kriterien zu bestimmen ist.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG abgesehen, da im angefochtenen Bescheid eine € 500,- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei eine Verhandlung beantragt hat.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.