LVwG N LVwG-S-662/001-2025

LVwG-S-662/001-2025Tribunale amministrativo regionale1 apr 2026

Regest

Ordnungsrecht; Melderecht; Verwaltungsstrafe; Unterkunftgeber; Tatvorwurf; Konkretisierungsgebot;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-662/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.S.662.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Weber als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 14.01.2025, Zl. ***, zu Recht:

I.

Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

II.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 3 VStG wird die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügt.

III.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 14.01.2025, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben:

„Zeit:

04.04. 2023 bis zumindest 31.07.2024 (Zeitpunkt der Kontrolle)

Ort:

Gemeindegebiet von ***, *** - Meldebehörde

Tatbeschreibung:

Sie haben zu verantworten, dass Sie am 04.04.2023 einen Meldezettel für B, geb. am *** für die Meldeadresse ***, *** unterschrieben haben, obwohl dieser die betreffende Unterkunft bis zumindest 31.07.2024 (Zeitpunkt der Kontrolle) nie bezogen hat.

Die angeführte Person hat sich am 04.04.2023 unter der Anschrift ***, *** beim Meldeamt der Stadtgemeinde in *** angemeldet, obwohl Sie Grund zur Annahme hatten, dass der Betroffene die Unterkunft tatsächlich nie beziehen wird. Hier handelt es sich somit um eine Scheinmeldung.“

Die Verwaltungsstrafbehörde legte dem Beschwerdeführer eine Übertretung gemäß § 22 Abs. 2 Z 4 Meldegesetz 1991 zur Last und verhängte über den Genannten eine Geldstrafe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 86 Stunden).

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.02.2025 fristgerecht Beschwerde und führte begründend aus, dass er als Betrugsopfer eine Strafe zahlen solle. Er habe Herrn B und Frau C für fünf Jahre unentgeltlich wohnen lassen, er habe in gutem Glauben gehandelt. Er habe ausgemacht, dass diese das Zimmer, welches sich im Rohbau befinde, fertigstellen und bewohnen. Diese hätten Baumaterial gekauft, ein paar Stunden gearbeitet und so habe er angenommen, dass diese es ernst nehmen. Dass die Polizisten die beiden nicht angetroffen hätten, sei kein Beweis. Die Anzeige basiere auf Mutmaßungen der Polizei. Als Vermieter dürfe er laut Mietgesetz Personen, die er angemeldet habe, nicht abmelden. Die zweite Anmeldung sei bei der Gemeinde gewesen, weil Herr B bei ihm gewohnt habe. Er habe die Tafel als Beweis und auch Zeugen. Natürlich habe er jetzt erkannt, dass er zum Narren gehalten worden sei.

3. Verwaltungsgerichtliches Verfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat aufgrund des verwaltungsbehördlichen Aktes der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha *** nachstehenden Sachverhalt als erwiesen angenommen:

Aufgrund einer Anzeige der Polizeiinspektion *** vom 31.07.2024 zu GZ-P: *** verhängte die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha mit Strafverfügung vom 06.08.2024, Zl. ***, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 22 Abs. 2 Z 4 Meldegesetz 1991 eine Geldstrafe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 86 Stunden) mit identem Spruch wie im oben angeführten Straferkenntnis.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.08.2024 fristgerecht Einspruch und führte begründend aus, dass der Vorwurf nicht mit der Realität übereinstimme. Er habe diese Personen in gutem Glauben angemeldet, da diese den Zubau von seinem Haus einrichten. Herr B habe immer wieder daran gearbeitet, was Frau C anscheinend nicht gewollt habe. Es sollte bedacht werden, dass Frau C einen Rachefeldzug gegen Herrn B führe und nicht die Wahrheit sage. Diese habe Herrn B mit der Polizei von der Wohnung entfernen lassen, weil er sie betrogen und auch Geld gestohlen habe. Herr B habe zu seiner Familie fahren müssen, weil das AMS für zwei Monate den Bezug eingestellt habe.

In weiterer Folge verhängte die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha das nunmehr bekämpfte Straferkenntnis.

4. Rechtliche Erwägungen

§ 22 Abs. 2 Z 4 Meldegesetz bestimmt:

„Wer einen Meldezettel als Unterkunftgeber unterschreibt, obwohl er Grund zur Annahme hat, dass der Betroffene die Unterkunft tatsächlich nicht bezogen hat oder nicht innerhalb einer Woche beziehen wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 360 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 1 090 Euro, zu bestrafen.“

Gemäß § 31 Abs. 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. Ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

Gemäß § 32 Abs. 2 VStG ist eine Verfolgungshandlung jede von der Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung und dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

Gemäß § 44a Z. 1 VStG hat der Spruch eines Bescheides, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet dies, dass die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben ist, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt fest, dass gegen die Bestimmung des § 22 Abs. 2 Z 4 Meldegesetz nur der Unterkunftgeber verstoßen kann. Unterkunftgeber ist gemäß § 1 Abs. 2 Meldegesetz immer derjenige, der, aus welchem Grund auch immer, Unterkunft gewährt.

Da dem Beschwerdeführer im Zuge des gesamten verwaltungsbehördlichen Verfahrens die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung niemals in der Eigenschaft als „Unterkunftgeber“ angelastet wurde, wurde keine ordnungsgemäße Verfolgungshandlung im Sinne des § 44a Z. 1 VStG gegenüber dem Beschwerdeführer gesetzt, weshalb der Beschwerde Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und mit Verfahrenseinstellung vorzugehen war.

Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG konnte eine Verhandlung entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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