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LVwG-AV-1476/001-2025•LVwG N LVwG-AV-1476/001-2025
LVwG-AV-1476/001-2025Tribunale amministrativo regionale23 mar 2026
Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Bauplatzerklärung; Flächenwidmung; Verbesserungsauftrag; Mangel; Sache des Verfahrens;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter MMag. Horrer über die Beschwerde des Herrn A gegen den Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 12. November 2025, Zl. ***, betreffend die Zurückweisung von Anträgen nach der NÖ Bauordnung 2014 zu Recht:
1. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Zurückweisung des Antrages auf Bauplatz-erklärung („Antrag a“) gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 12. November 2025 in dieser Angelegenheit dahingehend abgeändert, als der Berufung in dieser Angelegenheit Folge gegeben und der Bescheid des Bürgermeisters vom 2. Juni 2025 in dieser Angelegenheit aufgehoben wird.
Die Beschwerde gegen die „Zurückweisung“ des Antrages auf Erteilung der Baubewilligung für die beantragte Terrasse wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der angefochtene Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 12. November 2025 in dieser Angelegenheit dahingehend abgeändert wird, als die Berufung in dieser Angelegenheit mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen wird, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom 27. April 2025 auf Erteilung der beantragten Terrasse wegen Widerspruches zum Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** abgewiesen wird.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 16. April 2024 beantragte Herr A (im Folgen-den: Beschwerdeführer) beim Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz die Erklärung des von ihm bezeichneten Grundstückes Nr. *** laut dem diesem Antrag beiliegenden Plan im Ausmaß von 773 m2 zum Bauplatz, weil sein Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, bis zum Jahr 1972 zur Gänze Bauland war und seit 1972 mehrmals in sachlich nicht gerechtfertigter und somit in rechts- und verfassungswidriger Weise schrittweise in die Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaft rückgewidmet wurde bzw. seines Erachtens dieses Grundstück immer noch Bauland ist.
Nachdem der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz im Zuge seiner Vorprüfung feststellte, dass der Antrag in dieser Form nicht bewilligungsfähig ist, trug dieser dem Beschwerdeführer mit seinem Schreiben vom 1. Juli 2024 gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1991 auf, dessen Antrag vom 16. April 2024 auf Bauplatzerklärung bis zum 1. Oktober 2024 insofern zu verbessern, als dieser einen Antrag auf Bauplatzerklärung für ein Grundstück zu stellen hat, welches zum einen tatsächlich grundbücherlich existiert und zum anderen die Widmung Bauland aufweist. Der von ihm bezeichnete Teil Nr. *** seines Grundstückes Nr. ***, EZ ***, KG ***, befindet sich auf der Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaft und dieser Teil Nr. *** existiert grundbücherlich auch nicht. Gleichzeitig wies die Baubehörde darauf hin, dass sein Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1991 zurückgewiesen wird, wenn der Verbesserungsauftrag nicht fristgerecht erfüllt wird.
Nachdem die Verbesserungsfrist seitens der Baubehörde über Ersuchen des Beschwerdeführers wiederholt verlängert wurde, änderte der Beschwerdeführer innerhalb der Verbesserungsfrist seinen Antrag vom 16. April 2024 mit seinem Antrag vom 27. April 2025 insofern ab, als er nun die Erklärung des von ihm bezeichneten Grundstückes Nr. *** laut dem von ihm diesem Abänderungsantrag beigelegten Plan des Herrn B vom 28. August 2024, Zl. ***, im Ausmaß von 909 m2 zum Bauplatz mit derselben Begründung wie in seinem Antrag vom 16. April 2024 beantragte.
Gleichzeitig beantragte er die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Terrasse in Form eines „L“ laut dem von ihm beigelegten Terrassenplan mit einer Breite von 8 m, wobei er festhielt, dass diese Terrassenfläche im Flächenwidmungsplan 1972 noch als Bauland ausgewiesen war. Die derzeit im gültigen Flächenwidmungsplan festgelegte Widmung dieser Terrassenfläche als Grünland Land- und Forstwirtschaft ist für ihn nicht nachvollziehbar.
Der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz wies mit seinem Bescheid vom 3. Juni 2025, Zl. ***, den Antrag des Beschwerdeführers vom 16. April 2024 in Form seiner Abänderung vom 27. April 2025 auf Erklärung des Grundstückes Nr. *** laut dem von ihm beigelegten Plan des Herrn B vom 28. August 2024, Zl. ***, im Ausmaß von 909 m2 zum Bauplatz gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1991 iVm § 11 NÖ Bauordnung 2014 zurück.
Ebenfalls wies er den Antrag des Beschwerdeführers vom 27. April 2025 auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zur Errichtung einer Terrasse laut seinem angeschlossenen Terrassenplan gemäß § 20 NÖ Bauordnung 2014 zurück.
Nach Darstellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes und der angewendeten Rechtsvorschriften führte die Baubehörde im Wesentlichen begründend aus, dass das Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, laut dem derzeit gültigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** teilweise die Widmung Bauland Wohngebiet im Sinne des § 16 NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 und teilweise die Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 20 NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 aufweist, wobei diese Widmungen für dieses Grundstück bereits im vereinfachten Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** vom 20. Juni 1972 ausgewiesen waren. Derjenige Grundstücksteil des Grundstückes Nr. ***, welcher vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Bauplatzerklärungsverfahren als Grundstück Nr. *** bezeichnet und im Plan von B vom 28. August 2024, Zl. ***, mit einer Fläche von 909 m2 ausgewiesen ist, befindet sich auf jenen Teil des Grundstückes Nr. ***, welcher laut dem derzeit gültigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** die Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaft aufweist, weswegen die beantragte Bauplatzerklärung gemäß § 11 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 nicht erteilt werden kann. Zudem wurde der Teilungsplan des Herrn B vom 28. August 2024, Zl. ***, im Grundbuch offensichtlich nicht verbüchert, zumal im Grundbuch das vom Beschwerdeführer angeführte Grundstück Nr. *** nicht existiert.
Weiters führte die Baubehörde aus, dass auch die beantragte Terrasse baubehördlich nicht bewilligt werden kann, weil der Grundstücksteil, auf dem die beantragte Terrasse errichtet werden soll, laut dem derzeit gültigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** ebenfalls die Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaft aufweist, und diese Terrasse dieser Flächenwidmung widerspricht, zumal im gegenständlichen Fall auch die Ausübung einer Land- und Forstwirtschaft nicht vorliegt, sodass auch die Bestimmung des § 20 Abs. 2 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 nicht anwendbar ist.
Der gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer rechtzeitig erhobenen Berufung gab der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** als Baubehörde II. Instanz (im Folgenden: belangte Behörde) mit seinem Berufungsbescheid vom 17. November 2025, Zl. ***, gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1991 keine Folge und er bestätigte den angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid vollinhaltlich.
Nach Darstellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes und der angewendeten Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass das vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Bauplatzerklärungsverfahren bezeichnete Grundstück mit der Nummer ***, für welches dieser um die Erteilung einer Bauplatzerklärung ansuchte, mit dem Waldteilungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 1. Oktober 2024, Zl. ***, vom Grünlandanteil des Grundstückes Nr. *** abgeteilt wurde, wobei diese Abteilung im Grundbuch (noch) nicht verbüchert wurde. In diesem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten wurde zudem darauf hingewiesen, dass die Teilung die Wald-eigenschaft des „neuen“ Grundstückes nicht verändert.
Die baubehördlichen Entscheidungen gründen auf der derzeit gültigen Rechtslage und somit auch auf dem derzeit gültigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde ***. In diesem ist für den vom verfahrensgegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers umfassten Teil des Grundstückes Nr. *** die Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaft festgelegt. Allfällige vom Beschwerdeführer behauptete, in der Vergangenheit durchgeführte Rückwidmungen sind nicht Gegenstand dieses Verwaltungsverfahrens und es sind diese im gegenständlichen Verfahren auch nicht zu behandeln, weshalb der Berufung keine Folge zu geben war.
In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde behauptete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass sich die Baubehörden mit seinem Vorbringen der mehrfachen rechts- und verfassungswidrigen Umwidmungen seines Grundstückes Nr. *** seit dem Jahr 1972 nicht auseinandersetzten und deren Entscheidungen daher mangelhafte Begründungen aufweisen. Der derzeit gültige Flächenwidmungs-plan der Marktgemeinde *** legt für die verfahrensgegenständlichen Grundstücksflächen, welche zum einen zum Bauplatz erklärt werden soll (von ihm als Grundstück Nr. *** bezeichnet) und auf welcher zum anderen die verfahrens-gegenständliche Terrasse errichtet werden soll, nämlich zu Unrecht die Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaft fest, weil diese unrechtmäßig und verfassungs-widrig zustande kam. Schließlich beantragte er die Aufhebung des angefochtenen Berufungsbescheides und die Durchführung einer gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Feststellungen
Der Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstückes Nr. ***, EZ. ***, KG ***.
Der Beschwerdeführer beantragte mit seinem Schreiben vom 16. April 2024, abgeändert mit seinem Schreiben vom 27. April 2025, die Erklärung eines Teiles seines Grundstückes Nr. ***, nämlich jenen Teil, den er selbst als Grundstück Nr. *** bezeichnet, welches im Grundbuch nicht existiert, und welches im - von ihm selbst vorgelegten - Plan des Herrn B vom 28. August 2024, Zl. ***, mit einem Ausmaß von 909 m2 dargestellt ist, zum Bauplatz.
Für diese Grundstücksfläche des Grundstückes Nr. ***, welche zum Bauplatz erklärt werden soll, legt der derzeit gültige Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** die Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaft fest.
Der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz erteilte dem Beschwerdeführer hinsichtlich seiner beantragten Bauplatzerklärung gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1991 einen Verbesserungsauftrag vom 1. Juli 2024 unter Hinweis auf die Zurückweisung seines Antrages bei nicht rechtzeitiger Erfüllung dahingehend, dass dieser einen Antrag auf Bauplatzerklärung für ein Grundstück zu stellen hat, welches zum einen tatsächlich grundbücherlich existiert, und zum anderen die Widmung Bauland aufweist.
Der Beschwerdeführer kam diesem Verbesserungsauftrag nicht rechtzeitig nach.
Der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz wies mit seinem Bescheid vom 3. Juni 2025, Zl. ***, den Antrag des Beschwerdeführers vom 16. April 2024 in Form seiner Abänderung vom 27. April 2025 auf Erklärung des vom Beschwerdeführer bezeichneten Grundstückes Nr. *** laut dem von ihm beigelegten Plan des Herrn B vom 28. August 2024, Zl. ***, im Ausmaß von 909 m2 zum Bauplatz gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1991 iVm § 11 NÖ Bauordnung 2014 zurück.
Der Beschwerdeführer beantragte mit seinem Schreiben vom 27. April 2025 die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Terrasse in Form eines „L“ laut dem von ihm beigelegten Terrassenplan mit einer Breite von 8 m.
Für diese Grundstückfläche des Grundstückes Nr. ***, auf welcher die verfahrensgegenständliche Terrasse errichtet werden soll, legt der derzeit gültige Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** die Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaft fest.
Eine Land- und/oder Forstwirtschaft wird im gegenständlichen Fall nicht betrieben und es handelt sich bei dem Wohngebäude, an welchem die verfahrensgegenständliche Terrasse angebaut werden soll, um kein Geb, zumal dieses Wohngebäude in der Widmung Bauland-Wohngebiert errichtet ist.
Der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz wies mit seinem Bescheid vom 3. Juni 2025, Zl. ***, den Antrag des Beschwerdeführers vom 27. April 2025 auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zur Errichtung der Terrasse laut dem angeschlossenen Terrassenplan gemäß § 20 NÖ Bauordnung 2014 wegen Widerspruches zum Flächenwidmungsplan zurück.
Der gegen diesen Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 3. Juni 2025 vom Beschwerdeführer rechtzeitig erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit ihrem Berufungsbescheid vom 17. November 2025, Zl. ***, gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1991 keine Folge und sie bestätigte den angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid vollinhaltlich.
Gegen diesen Berufungsbescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.
Beweiswürdigung
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde mit der Zahl ***, darin enthalten insbesondere die Anträge des Beschwerdeführers vom 16. April 2024 iVm 27. April 2025, der behördliche Verbesserungsauftrag vom 1. Juli 2024, die angefochtenen Entscheidungen der beiden Baubehörden vom 3. Juni 2025 und vom 12. November 2025 sowie die beiden Rechtsmittel des Beschwerdeführers.
Der Inhalt des behördlichen Verwaltungsaktes erwies sich - soweit die gegenständliche Entscheidung betroffen ist - als unbedenklich und es konnte dieser Inhalt daher dieser Entscheidung zugrunde gelegt werden.
Dass für beide verfahrensgegenständliche Grundstückflächen des Grundstückes Nr. ***, welche zum einen antragsgemäß zum Bauplatz erklärt und auf welcher zum anderen antragsgemäß die verfahrensgegenständliche Terrasse errichtet werden soll, der derzeit gültige Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** jeweils die Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaft festlegt, ergibt sich zum einen aus diesem Flächenwidmungsplan selbst und zum anderen sowohl aus den Feststellungen der beiden Baubehörden der Marktgemeinde *** als auch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst, sodass diese festgelegte Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaft im gegenständlichen Verwaltungsverfahren unbestritten ist.
Ebenso ergibt sich aus den vom Beschwerdeführer nicht widersprochenen Feststellungen der beiden Baubehörden der Marktgemeinde ***, dass im gegenständlichen Fall keine Land- und/oder Forstwirtschaft betrieben wird, sodass auch dies unbestritten ist.
Dass die beiden Baubehörden der Marktgemeinde *** den Antrag des Beschwerdeführers auf Bauplatzerklärung wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages vom 1. Juli 2024 zurückwiesen, ergibt sich unzweifelhaft aus den beiden vom Beschwerdeführer angefochtenen baubehördlichen Bescheiden vom 3. Juni 2025 und vom 12. November 2025, zumal im erstinstanzlichen Baubescheid vom 3. Juni 2025 die Zurückweisung des Antrages auf Bauplatzerklärung im Spruch dieses Bescheides auch ausdrücklich die Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG 1991 gestützt wurde und die belangte Behörde durch die vollinhaltliche Bestätigung dieser Zurückweisung gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1991 in ihrem Berufungsbescheid bestätigte.
Dass die beiden Baubehörden der Marktgemeinde *** den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung der beantragten Terrasse gemäß § 20 NÖ Bauordnung 2014 zurückwiesen, ergibt sich unzweifelhaft aus den beiden vom Beschwerdeführer angefochtenen baubehördlichen Bescheiden vom 3. Juni 2025 und vom 12. November 2025, zumal die belangte Behörde in ihrem Berufungsbescheid durch die vollinhaltliche Bestätigung dieser Zurückweisung diese bestätigte.
Zu Spruchpunkt 1.:
Rechtsvorschriften
Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG 2014 mit Beschluss.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid gemäß § 27 VwGVG 2014 auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht - soweit sich nicht aus dem VwGVG 2014 anderes ergibt - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG 2014).
Gemäß § 14 Z. 1 NÖ Bauordnung 2014 bedürfen Neu- und Zubauten von Gebäuden einer Baubewilligung.
Gemäß § 20 Abs. 1 erster Satz NÖ Bauordnung 2014 hat die Baubehörde bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben
1. die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks, seine Erklärung zur Vorbehaltsfläche oder Aufschließungszone, sofern das Vorhaben nicht der Erfüllung einer Freigabebedingung dient,
4. die Unzulässigkeit der Erklärung des betroffenen Grundstücks im Bauland zum Bauplatz,
5. ein Bauverbot nach § 13 oder nach § 53 Abs. 6 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,
6. bei Hochhäusern, sofern deren Raumverträglichkeit nicht bereits im Widmungs-verfahren geprüft wurde, das Unterbleiben der Raumverträglichkeitsprüfung oder deren negatives Ergebnis, oder
–dieses Gesetzes, ausgenommen § 18 Abs. 4,
–des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,
–der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017,
–des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210,
–des NÖ Kanalgesetzes, LGBl. 8230, oder
–einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze
entgegensteht.
Gemäß § 20 Abs. 2 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 ist das Grünland entsprechend den örtlichen Erfordernissen und naturräumlichen Gegebenheiten in folgende Widmungsarten zu gliedern:
1a.Land- und Forstwirtschaft:
Flächen, die der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung dienen. Auf diesen ist die Errichtung und Abänderung von Bauwerken für die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft einschließlich deren Nebengewerbe im Sinne der Gewerbeordnung 1994 sowie für die Ausübung des Buschenschankes im Sinne des NÖ Buschenschankgesetzes, LGBl. 7045, zulässig.
Weiters ist das Einstellen von Reittieren zulässig, wenn dazu überwiegend landwirtschaftliche Erzeugnisse verwendet werden, die im eigenen Betrieb gewonnen werden.
Weiters sind im Hofverband zur Befriedigung der familieneigenen Wohnbedürfnisse des Betriebsinhabers, wenn er Eigentümer des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ist, der dort wohnenden Betriebsübergeber und des künftigen Betriebsinhabers, sowie für die Privatzimmervermietung als häusliche Nebenbeschäftigung bis höchstens 10 Gästebetten zulässig:
-Zubauten und bauliche Abänderungen
-die Wiedererrichtung bestehender Wohngebäude
-die zusätzliche Neuerrichtung eines Wohngebäudes
1b.Land- und forstwirtschaftliche Hofstellen:
Die Widmung einer Land- und forstwirtschaftlichen Hofstelle ist zulässig, wenn sich auf dieser Fläche bisher kein Wohngebäude im Rahmen einer Land- und Forstwirtschaft befindet. Neben den in der Z 1a aufgezählten Bauwerken ist auch die erstmalige Errichtung eines Wohngebäudes zulässig.
Gemäß § 20 Abs. 4 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 ist im Grünland ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben gemäß der NÖ Bauordnung 2014 in der geltenden Fassung, nur dann und nur in jenem Umfang zulässig, als dies für eine Nutzung gemäß Abs. 2 erforderlich ist und in den Fällen des Abs. 2 Z 1a und 1b eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgt. Bei der Erforderlichkeitsprüfung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob für das beabsichtigte Bauvorhaben geeignete Standorte im gewidmeten Bauland auf Eigengrund zur Verfügung stehen.
Gemäß § 23 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 ist über einen Antrag auf Baubewilligung schriftlich zu entscheiden.
Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in § 20 Abs. 1 Z 1 bis 7 angeführten Bestimmungen besteht. Bei gewerblichen Betriebsanlagen gilt § 20 Abs. 1 dritter Satz sinngemäß.
Liegt ein Widerspruch vor, ist die Baubewilligung zu versagen. Die Baubewilligung umfasst das Recht zur Ausführung des Bauwerks und dessen Benützung nach Fertigstellung, wenn die erforderlichen Unterlagen nach § 30 Abs. 2 oder 3 vorgelegt werden.
Gemäß § 11 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 ist ein Bauplatz ein Grundstück im Bauland, das
2. durch eine vor dem 1. Jänner 1989 baubehördlich bewilligte Änderung von Grundstücksgrenzen geschaffen wurde und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß oder
3. durch eine nach dem 1. Jänner 1989 baubehördlich bewilligte oder angezeigte Änderung von Grundstücksgrenzen ganz oder zum Teil aus einem Bauplatz entstanden ist und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß oder
4. seit dem 1. Jänner 1989 ununterbrochen als Bauland gewidmet und am 1. Jänner 1989 mit einem baubehördlich bewilligten Gebäude oder Gebäudeteil, ausgenommen solche nach § 18 Abs. 1a Z 1, § 17 Z 8 und § 23 Abs. 3 vorletzter Satz, bebaut war, oder
5. durch eine nach § 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013, durchgeführte Änderung von Grundstücksgrenzen ganz oder zum Teil aus einem Bauplatz entstanden ist und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß, oder
6. durch eine nach dem V. Abschnitt des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, durchgeführte Baulandumlegung ganz oder zum Teil aus einem Bauplatz entstanden ist.
Mit dem Wegfall der Baulandwidmung erlischt die Bauplatzeigenschaft im Sinn der Z 2 bis 6.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist auf Antrag des Eigentümers ein Grundstück im Bauland zum Bauplatz zu erklären, wenn es
1. a)an eine bestehende oder im Flächenwidmungsplan vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche unmittelbar angrenzt oder
b)mit einer solchen durch eine Brücke verbunden ist oder verbunden werden kann oder
c)mit einem im Grundbuch sichergestellten Fahr- und Leitungsrecht, das dem Bebauungsplan nicht widerspricht, verbunden wird oder
d)die Widmung Bauland-Sondergebiet aufweist und durch eine im Flächenwidmungsplan vorgesehene im Eigentum des Bauplatzeigentümers stehende private Verkehrsfläche mit einer öffentlichen Verkehrsfläche verbunden ist,
2. aufgrund seiner Gestalt, Beschaffenheit und Größe nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und den Festlegungen im Bebauungsplan bebaut werden darf,
3. nicht in einer Aufschließungszone (§ 16 Abs. 4 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung) liegt, und wenn
4. die Bauplatzerklärung dem Zweck einer Bausperre §§ 26 oder 35 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung) nicht widerspricht.
Verliert ein zum Bauplatz erklärtes Grundstück, das weder mit einem Gebäude noch mit einer großvolumigen Anlage (§ 23 Abs. 3) bebaut ist, durch Umwidmung nach den Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, die Baulandwidmung, erlischt die Bauplatzerklärung.
Wenn ein Grundstück nur zum Teil als Bauland gewidmet ist, darf nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle nur der als Bauland gewidmete Teil - unter Angabe des Flächenaus-maßes - zum Bauplatz erklärt werden. Die Ein- und Ausfahrt darf auch durch andere Widmungen erfolgen, wenn dies mit dem jeweiligen Widmungszweck vereinbar ist.
Rechtliche Würdigung
Wie das erkennende Gericht bereits zuvor darlegte, ist im gegenständlichen Verwaltungsverfahren unbestritten, dass der derzeit gültige Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** für die verfahrensgegenständlichen Grundstücksflächen, welche zum einen antragsgemäß zum Bauplatz erklärt und auf welcher zum anderen antragsgemäß die verfahrensgegenständliche Terrasse errichtet werden soll, jeweils die Widmung Grünland Land- und Forstwirtshaft festlegt und eine Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 20 Abs. 2 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 nicht betrieben wird, weshalb sowohl der beantragten Bauplatzerklärung als auch der beantragten Bewilligung für die Errichtung der verfahrensgegenständlichen Terrasse die im derzeit gültigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** festgelegte Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaft entgegensteht.
Somit sind die beiden verfahrensgegenständlichen Anträge des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abzuweisen (vgl. u.a. VwGH vom 16. Dezember 2003, Zl. 2003/05/0191, sowie VwGH vom 9. Oktober 2014, Zl. 2012/05/0126, sowie VwGH vom 29. April 2015, Zl. 2012/05/0015), zumal in einem solchen Fall das Vorhaben materiell dem Flächenwidmungsplan widerspricht (z. B. Bauen im Grünland, obwohl Bauland nötig wäre), sodass der Antrag inhaltlich geprüft und demnach abgewiesen wird.
Bereits im Sachverhalt dieses Erkenntnisses wurde seitens des erkennenden Gerichtes dargelegt, dass der Bürgermeister mit seinem Bescheid vom 3. Juni 2025 den verfahrensgegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung der Terrasse deshalb „zurückwies“, weil diese Terrasse in der Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaft errichtet werden soll und somit ein Widerspruch zu der im derzeit gültigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** festgelegten Widmung vorliegt. Somit hat der Bürgermeister als Baubehörde I. Instanz den verfahrensgegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers inhaltlich geprüft und mit seinem Bescheid vom 3. Juni 2025 somit eine inhaltliche Entscheidung getroffen und den verfahrensgegenständlichen Baubewilligungsantrag insofern als unbegründet abgewiesen.
Der Charakter einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung als Sacherledigung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 14. Juli 2005, Zl. 2003/06/0015, sowie VwGH vom 18. Dezember 2020, Zl. Ra 2019/10/0163) nämlich aus dem Gesamtinhalt des Bescheides abzuleiten. Der auf Zurückweisung lautende Spruch eines Bescheides ist einer Umdeutung dann zugänglich, wenn der gesamte Bescheidinhalt eindeutig erkennen lässt, dass die Behörde eine Sachentscheidung beabsichtigte und daher die Zurückweisung zweifelsfrei ein den wahren behördlichen Willen verfälschendes Vergreifen im Ausdruck darstellt (vgl. hiezu auch VwGH vom 17. Mai 2004, Zl. 2002/06/0203, sowie VwGH vom 14. Juli 2005, Zl. 2003/06/0015, sowie VwGH vom 26. April 2012, Zl. 2010/07/0129).
Da der Bürgermeister der Marktgemeinde *** in seinem Bescheid vom 3. Juni 2025 diesen verfahrensgegenständlichen Baubewilligungsantrag des Beschwerdeführers inhaltlich behandelt und abgewiesen hat, stellt der Umstand, dass dieser Antrag im Spruch des Bescheides vom 3. Juni 2025 zurückgewiesen statt abgewiesen wurde, lediglich ein Vergreifen im Ausdruck dar, welches nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen erstinstanzlichen Bescheides führt (vgl. u.a. VwGH vom 17. Februar 2011, Zl. 2009/07/0109 mwN, sowie VwGH vom 12. Juni 2013, Zl. 2011/04/0169 mwN, sowie VwGH vom 27. Februar 2020, Zl. Ra 2017/22/0073 mwN). Dennoch war dieses Vergreifen im Ausdruck im erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 3. Juni 2025 seitens des erkennenden Gerichtes infolge des Nichtaufgreifens durch die belangte Behörde in ihrem angefochtenen Berufungsbescheid aufzugreifen und daher sowohl der erstinstanzliche als auch der zweitinstanzliche Bescheidspruch dementsprechend abzuändern.
Da die verfahrensgegenständliche Terrasse in der Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaft nur unter den Voraussetzungen der Bestimmungen des § 20 Abs. 2 und 4 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 bewilligt werden darf und im gegenständlichen Fall unbestritten feststeht, dass keine Land- und Forstwirtschaft betrieben wird und das verfahrensgegenständliche Wohngebäude, an dem die beantragte Terrasse errichtet werden soll, zum einen in der Widmung Bauland Wohngebiet liegt und zum anderen nicht als Geb ausgewiesen ist, wurde dieser Baubewilligungsantrag von den beiden Baubehörden der Marktgemeinde *** daher zu Recht abgewiesen.
Wie das erkennende Gericht bereits zuvor darlegte, behauptet der Beschwerdeführer zwar im gesamten gegenständlichen Verwaltungsverfahren, dass sein Grundstück Nr. *** seit dem Jahr 1972 mehrfach in rechts- und in verfassungswidriger Weise in die Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaft rückgewidmet worden sein soll, dieser legt jedoch weder konkret noch spezifiziert dar, zu welchen Zeitpunkten und aus welchen rechts- und verfassungswidrigen Gründen diese Rückwidmungen erfolgt sein sollen, weshalb sich das erkennende Gericht im gegenständlichen gerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht veranlasst sieht, auf diese allgemeinen und nicht näher spezifizierten Behauptungen des Beschwerdeführers näher einzugehen.
Ein Vergreifen im Ausdruck liegt hinsichtlich der Zurückweisung des Antrages auf Bauplatzerklärung im erstinstanzlichen Bescheid vom 3. Juni 2025 jedoch nicht vor, da diese Zurückweisung ausdrücklich auch auf die Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG 1991 gestützt wurde, welche als Rechtsfolge die Zurückweisung eines nicht - rechtzeitig vollständig - verbesserten Antrages vorsieht.
Das erkennende Gericht hat bereits zuvor in diesem Erkenntnis dargelegt, dass der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz dem Beschwerdeführer hinsichtlich seiner beantragten Bauplatzerklärung gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1991 einen Verbesserungsauftrag vom 1. Juli 2024 unter Hinweis auf die Zurückweisung seines Antrages bei nicht rechtzeitiger Erfüllung dahingehend erteilte, dass dieser einen Antrag auf Bauplatzerklärung für ein Grundstück zu stellen hat, welches zum einen tatsächlich grundbücherlich existiert, und zum anderen die Widmung Bauland aufweist.
Der Beschwerdeführer kam diesem Verbesserungsauftrag nicht rechtzeitig nach.
In diesem Zusammenhang ist jedoch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 4. April 2002, Zl. 2000/06/0143, sowie VwGH vom 27. August 2025, Zl. Ra 2025/05/0007) zu beachten, wonach ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG 1991 immer nur dann gesetzmäßig ist, wenn der angenommene Mangel tatsächlich vorliegt, was etwa bedeutet, dass ein Verbesserungs-auftrag, mit dem Unterlagen bzw. Angaben für die Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens angefordert werden, nur dann zulässig erscheint, wenn diese Unter-lagen bzw. Angaben für die Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nach den jeweiligen gesetzlichen Regelungen (bzw. den darauf gestützten Verordnungen) erforderlich sind.
Im gegenständlichen Fall wäre der von der erstinstanzlichen Baubehörde erteilte Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG 1991 nur dann erforderlich gewesen, wenn sich die Angaben des Beschwerdeführers in seinem Antrag auf Erteilung der Bauplatzerklärung als unvollständig oder unklar erwiesen hätten.
Aus dem verfahrensgegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der Bauplatzerklärung für seine von ihm als Grundstück Nr. *** bezeichnete Grundfläche, welche er aufgrund des von ihm beigelegten Planes des Herrn B vom 28. August 2024, Zl. ***, im Ausmaß von 909 m2 sowohl hinsichtlich deren Lage auf seinem Grundstück Nr. *** als auch hinsichtlich deren Ausmaßes hinreichend spezifizierte, handelte es sich ebenso wenig um einen verbesserungswürdigen Mangel wie auch, dass für diese Grundfläche der derzeit gültige Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** die Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaft festlegt. Zum einen kann auch nur ein Teil eines Grundstückes zum Bauplatz erklärt werden und zum anderen kann eine Verlegung der beantragten Grundfläche ins Bauland mittels eines Verbesserungsauftrages nicht vorgenommen werden, zumal der Beschwerdeführer ausdrücklich die verfahrensgegenständliche Teilfläche seines Grundstückes Nr. ***, welches der Beschwerdeführer selbst als Grundstück Nr. *** bezeichnete, zum Bauplatz erklären lassen wollte, sodass dies seinem ausdrücklichen Willen entsprach, wobei dieser Wille keiner Verbesserung zugänglich ist.
Da der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers im von der Baubehörde als verbesserungserforderlich angenommenen Umang hinreichend klar ist und diesbezüglich kein Mangel vorliegt, hätte der Verbesserungsauftrag vom 1. Juli 2024 nicht ergehen dürfen.
Da sich die Zurückweisung des verfahrensgegenständlichen Antrages des Beschwerdeführers auf Erteilung der Bauplatzerklärung gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1991 mangels Erfüllung des Verbesserungsauftrages vom 1. Juli 2024 somit als rechts-widrig erweist, zumal ihm dieser Verbesserungsauftrag nicht erteilt hätte werden dürfen, war der Beschwerde des Beschwerdeführers in dieser Hinsicht Folge zu geben und der angefochtene Berufungsbescheid der belangten Behörde entsprechend abzuändern, sodass der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz erneut über den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der Bauplatzerklärung zu entscheiden hat.
In diesem Zusammenhang ist seitens des erkennenden Gerichtes nämlich auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 28. August 2017, Zl. Ra 2016/03/0078, sowie VwGH vom 28. November 2022, Zl. Ro 2022/09/0003) zu verweisen, wonach „Sache“ im Beschwerdeverfahren vor dem erkennenden Gericht diejenige Angelegenheit ist, die den Gegenstand des behördlichen Verfahrens und des abschließenden Bescheides gebildet hat. Wurde ein Antrag in der ersten und zweiten Instanz zurückgewiesen, dann ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 1. September 2017, Zl. Ra 2016/03/0055 mwN, sowie VwGH vom 19. Juli 2023, Zl. Ra 2023/05/0003, sowie VwGH vom 14. November 2023, Zl. Ra 2020/22/0012) Sache des Beschwerdeverfahrens vor einem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, sodass das Verwaltungsgericht in einem solchen Fall ausschließlich befugt ist, darüber zu entscheiden, ob die von den Behörden ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist; dies allein bildet den Gegenstand des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens (vgl. hierzu u.a. auch VwGH vom 23. Juni 2015, Zl. Ra 2015/22/0040). Entscheidet nämlich ein Verwaltungsgericht in einer Angelegenheit, die noch nicht oder nicht in der vom Verwaltungsgericht in Aussicht genommenen rechtlichen Art Gegenstand des behördlichen Verfahrens war, erstmals inhaltlich, so fällt eine solche Entscheidung nicht in die funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes und es ist diese Entscheidung mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit behaftet (vgl. u.a. VwGH vom 28. Mai 2019, Zl. Ra 2016/22/0011, sowie VwGH vom 24. Mai 2022, Zl. Ra 2022/22/0039), weil dadurch der sachlichen Prüfung einer Verwaltungsangelegenheit und damit einem Beschwerdeführer eine Instanz genommen würde (vgl. u.a. VwGH vom 18. Dezember 2014, Zl. Ra 2014/07/0002, sowie VwGH vom 9. März 2023, Zl. Ra 2020/07/0121, sowie VwGH vom 21. Juni 2023, Zl. Ra 2023/07/0073); mit einer gerichtlichen meritorischen Entscheidung würde die Sache des Beschwerdeverfahrens somit überschritten werden (vgl. VwGH vom 1. September 2017, Zl. Ra 2016/03/0055 mwN, sowie VwGH vom 21. Dezember 2022, Zl. Ra 2022/05/0145).
Im gegenständlichen baubehördlichen Bauplatzerklärungsverfahren haben die beiden Baubehörden der Marktgemeinde *** den verfahrensgegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers mangels Verbesserung gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1991 zurückgewiesen, sodass Gegenstand dieses gerichtlichen Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Frage ist, ob die Zurückweisung des verfahrensgegenständlichen Antrages des Beschwerdeführers mangels Verbesserung rechtmäßig erfolgte (vgl. u.a. VwGH vom 24. Oktober 2008, Zl. 2008/02/0186, sowie VwGH vom 17. September 2021, Zl. Ra 2021/02/0175, sowie VwGH vom 9. März 2023, Zl. Ra 2020/07/0121, sowie VwGH vom 21. Juni 2023, Zl. Ra 2023/07/0073).
Das erkennende Gericht hatte daher allein zu prüfen, ob die inhaltliche Behandlung des verfahrensgegenständlichen Bauplatzerklärungsantrages des Beschwerdeführers zu Recht verweigert wurde (vgl. u.a. VwGH vom 4. Mai 2023, Zl. Ra 2020/11/0227 mwN, sowie VwGH vom 4. Juli 2023, Zl. Ra 2023/18/0037) und würde das erkennende Gericht mit einer meritorischen (inhaltlichen) Entscheidung über diesen Bauplatzerklärungsantrag somit die „Sache“ dieses gerichtlichen Beschwerdeverfahrens überschreiten (vgl. u.a. VwGH vom 21. Dezember 2022, Zl. Ra 2022/05/0145, sowie VwGH vom 9. Mai 2023, Zl. Ra 2020/04/0012).
Der Vollständigkeit halber verweist das erkennende Gericht hinsichtlich der beantragten Bauplatzerklärung ergänzend auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 16. Dezember 2003, Zl. 2003/05/0191, sowie VwGH vom 9. Oktober 2014, Zl. 2012/05/0129, sowie VwGH vom 9. Oktober 2014, Zl. 2012/05/0126, sowie VwGH vom 29. April 2015, Zl. 2012/05/0015) wonach gemäß § 11 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 eine Bauplatzerklärung nur für ein Grundstück im Bauland in Betracht kommt, sodass nach § 11 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 nur ein im Bauland liegendes Grundstück zum Bauplatz erklärt werden kann, sodass die Baulandwidmung demnach in jedem Fall Voraussetzung der Bauplatzeigenschaft ist (vgl. u.a. auch VwGH vom 14. November 2006, Zl. 2004/05/0278, sowie VwGH vom 15. Dezember 2009, Zl. 2008/05/0083).
Zur Nichtdurchführung der vom Beschwerdeführer beantragten gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung hält das erkennende Gericht folgendes fest:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG 2014 hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Von der Durchführung der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde deshalb Abstand genommen, weil die verfahrensgegenständlichen Aktenunterlagen erkennen haben lassen, dass der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt, insbesondere die im derzeit gültigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** für die verfahrensgegenständlichen Grundflächen festgelegte Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaft, unbestritten ist, sodass diesbezüglich seitens des erkennenden Gerichtes auch keine Ermittlungen durch-geführt werden mussten, und es hat sich gezeigt, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ.
Bei der Lösung der verfahrensgegenständlichen Fragen handelte es sich somit ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Rechtsprechung des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war.
Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie Art. 47 GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen:
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 23. November 2006, Nr. 73.053/01 (Jussila gegen Finnland), vom 10. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass eine Partei grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände etwa dann angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen („exclusively legal or highly technical questions“) betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zu-sammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (vgl. u.a. VwGH vom 12. Dezember 2008, Zl. 2005/12/0183, sowie VwGH vom 18. Februar 2015, Zl. 2015/12/0001).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne.
Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen dem Absehen von einer Verhandlung also dann nicht entgegen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist (vgl. u.a. VwGH vom 26. Jänner 2017, Zl. Ra 2016/07/0061 mit Hinweis auf die Entscheidungen vom 15. Mai 2015, Zl. Ra 2015/03/0030 und vom 29. Jänner 2016, Zl. Ra 2015/06/0124).
Im vorliegenden Fall waren weder (neue oder ergänzende) Beweise aufzunehmen noch wurde die im derzeit gültigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** für die verfahrensgegenständliche Grundstücksfläche des Grundstückes Nr. *** festgelegte Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaft bestritten. Auch die verfahrensgegenständliche Verbesserung und deren Rechtsfolge der Zurückweisung ergibt sich aus den beiden baubehördlichen Bescheiden eindeutig. Eine mündliche Verhandlung hätte daher eine weitere Klärung der Rechtssachen nicht erwarten lassen. Da, wie vorhin dargelegt, der Sachverhalt hinreichend geklärt ist, sodass im gegenständlichen gerichtlichen Beschwerdeverfahren ausschließlich rechtliche Fragen aufgeworfen wurden, konnte die Entscheidung daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden (vgl. u.a. etwa VwGH vom 5. März 2014, Zl. 2013/05/0131).
Zu Spruchpunkt 2.:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfragen zu lösen waren, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommen, weil es vorliegend bloß zu klären galt, ob die belangte Behörde die verfahrensgegenständlichen Anträge des Beschwerdeführers zu Recht zurück- bzw. abweisen durfte, wobei die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind, und es erfolgte auch die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung.
Die Entscheidung weicht nicht von der vorhin zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und es werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet.
Darüber hinaus betrifft die durchgeführte rechtliche Beurteilung lediglich den gegenständlichen Fall und es war daher lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen.
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