LVwG N LVwG-AV-97/001-2026

LVwG-AV-97/001-2026Tribunale amministrativo regionale12 mar 2026

Regest

Sozialrecht; Leistungen der Sozialhilfe; Lebensunterhalt; Wohnbedarf; Subsidiaritätsprinzip; Zuflussprinzip; Leistungen Dritter;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-97/001-2026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.97.001.2026

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Baumgartner als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 22.12.2025, Zl. ***, betreffend teilweise Abweisung von Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und von Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes nach demNÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes (NÖ SAG), zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Wesentlicher Verfahrensgang:

1.1. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (im Folgenden: belangte Behörde) vom 22.12.2025, Zl. ***, wurde dem Antrag von A (im Folgenden: Beschwerdeführer) auf Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und auf Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs vom 02.10.2025 teilweise Folge gegeben, indem dem Beschwerdeführer für die Zeiträume 02.10.2025 bis 31.10.2025 und 01.12.2025 bis 31.03.2026 Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und für die Zeiträume 01.01.2026 bis 31.01.2026 und 01.02.2026 bis 28.02.2026 Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs zugesprochen wurden. Den darüberhinausgehenden Antrag des Beschwerdeführers auf Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts für den Zeitraum von 01.11.2025 bis 30.11.2025 und auf Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs für die Zeiträume von 02.10.2025 bis 31.12.2025 und 01.03.2026 bis 31.03.2026 wies die belangte Behörde hingegen ab. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei ausschließlich im Zeitraum von 02.10.2025 bis 31.10.2025 und ab 01.12.2025 von einer sozialen Notlage betroffen. Im November 2025 habe sich der Beschwerdeführer in keiner sozialen Notlage befunden, weil das anzurechnende Einkommen (Bareinlagen) den für den Beschwerdeführer anzuwendenden Richtsatz überstiegen habe und der Beschwerdeführer sohin zum Einsatz der eigenen Mittel verpflichtet gewesen sei.

1.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde betreffend die Abweisung von Sozialhilfeleistungen für den Monat November 2025 und brachte dazu sinngemäß vor, im Monat November 2025 sei sehr wohl eine soziale Notlage vorgelegen, weil ihm de facto keine eigenen Mittel zur Verfügung gestanden wären. Der Bareinzahlung von € 2.440,00 am 03.11.2025 sei am 04.11.2025 eine Abbuchung von € 2.384,00 für die EVN-Jahresrechnung (Fälligkeitsdatum 04.11.2025), welche bereits den ersten neuen Teilbetrag (Quartalszahlung von € 644,99) enthalten habe, gefolgt. Danach sei am 04.11.2025 ein Saldo von € 26,50 auf seinem Konto verblieben. Die weitere Bareinlage von € 300,00 am 25.11.2025 habe dem Kontoausgleich zwecks Bezahlung der Gemeinde-Kanalgebühr in der Höhe von € 193,80 gedient. Die Abbuchung sei noch am 25.11.2025 erfolgt. Der Saldo zum Monatsende habe € 11,18 betragen. Im November seien somit zwei Rechnungen die Betriebskosten betreffend (EVN und Gemeinde) beglichen worden. Auch sei zu beachten, dass es sich bei den Bareinzahlungen nicht um tatsächliches Einkommen (selbst erwirtschaftetes Geld) handle, sondern um geliehenes Geld, welches er zurückzahlen müsse.

1.3. Mit Schreiben vom 19.01.2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie den bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor. Gleichzeitig verzichtete die belangte Behörde explizit auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

2. Feststellungen:

2.1. Der Beschwerdeführer wurde am *** geboren und ist österreichischer Staatsbürger. Er ist Hälfteeigentümer einer Liegenschaft in der KG *** mit der Grundstücksnummer ***, der EZ *** und der Adresse ***, ***. Der Beschwerdeführer wohnt allein an dieser Adresse.

2.2. Der Beschwerdeführer hat derzeit kein Einkommen und verfügt über kein verwertbares Vermögen.

2.3. Am 16.01.2025 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Zuerkennung einer Alterspension. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen NÖ vom 02.07.2025 wurde dieser Antrag des Beschwerdeführers abgelehnt. Daraufhin hat der Beschwerdeführer eine Klage gegen diesen Ablehnungsbescheid eingebracht, welche er zwischenzeitig wieder zurückgezogen hat.

2.4. Im November 2025 wurden folgende Bareinlagen auf das Konto des Beschwerdeführers getätigt:

-Bareinlage am 03.11.2025 in der Höhe von € 2.440,00

-Bareinlage am 13.11.2025 in der Höhe von € 300,00

-Bareinlage am 03.11.2025 in der Höhe von € 300,00

Bei diesen Geldbeträgen (Bareinlagen) handelt es sich um freiwillige Darlehenszahlungen Dritter.

3. Beweiswürdigung:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Inhalt des unbedenklichen Verwaltungsaktes der belangten Behörde und ist insoweit auch unstrittig.

4. Rechtliche Beurteilung:

4.1. Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG), LGBl. Nr. 70/2019 in der Fassung LGBl. Nr. 3/2026, lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 3

Leistungsgrundsätze

(1) Leistungen der Sozialhilfe sind nur Personen zu gewähren, die von einer sozialen Notlage betroffen und bereit sind, sich in angemessener und zumutbarer Weise um die Abwendung, Milderung oder Überwindung dieser Notlage zu bemühen.

(2) Leistungen der Sozialhilfe sind subsidiär und nur insoweit zu gewähren, als der Bedarf nicht durch eigene Mittel des Bezugsberechtigten oder durch diesem zustehende und einbringliche Leistungen Dritter abgedeckt werden kann.

(3) Leistungen der Sozialhilfe sind von der dauerhaften Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft und von aktiven, arbeitsmarktbezogenen Leistungen der Bezugsberechtigten abhängig zu machen, soweit dieses Gesetz keine Ausnahmen vorsieht.

(4) Auf Leistungen der Sozialhilfe des Landes besteht ein Rechtsanspruch, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

§ 4

Begriffsbestimmungen und Verweisungen

(1) Im Sinne dieses Gesetzes

1. liegt eine soziale Notlage vor, wenn eine Hilfe suchende Person ihren Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach §§ 14 bis 18 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält;

[…]

2. Abschnitt

Voraussetzungen für die Leistungen der Sozialhilfe

§ 5

Anspruchsberechtigte Personen

(1) Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die

1. von einer sozialen Notlage betroffen sind,

2. ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen dauernden Aufenthalt in Niederösterreich haben und

3. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.

[…]

„§ 6

Einsatz des Einkommens

(1) Bei der Bemessung der Leistungen nach dem 3. Abschnitt ist das Einkommen, auch jenes, welches sich im Ausland befindet, der Hilfe suchenden Person zu berücksichtigen.

(2) Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die der Hilfe suchenden Person in einem Kalendermonat tatsächlich zufließen. Einkommen, deren Leistungsbezug einem Monat konkret zugeordnet werden können, sind jenem Monat zuzurechnen, für den der Leistungsanspruch besteht. Geringfügige, durch den Zahlungsverkehr bedingte Abweichungen schaden dieser Zuordnung nicht. Der im Zuflussmonat nicht verbrauchte Teil der Einkünfte wächst im Folgemonat dem Vermögen (§ 7) zu.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz des Einkommens zu erlassen, insbesondere inwieweit Einkommen der hilfsbedürftigen Person und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.“

§ 8

Berücksichtigung von Leistungen Dritter

(1) Leistungen der Sozialhilfe sind nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.

[…]

3. Abschnitt

Leistungen der Sozialhilfe

§ 12

Allgemeines

(1) Die Sozialhilfe umfasst folgende Leistungen:

1. Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts;

2. Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs;

[…]

(2) Die Sozialhilfe umfasst Geld- und Sachleistungen, die zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs gewährt werden.

(3) Ein Anspruch auf Sozialhilfe zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs besteht ab einem errechneten monatlichen Mindestbetrag von € 5,-- pro bezugsberechtigter Person.

(4) Leistungen der Sozialhilfe sind vorrangig als Sachleistungen zu gewähren, soweit dadurch eine höhere Effizienz der Erfüllung der Leistungsziele zu erwarten ist. Leistungen für den Wohnbedarf sind, sofern dies nicht unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ist, in Form von Sachleistungen zu gewähren. Als Sachleistung gilt auch die unmittelbare Entgeltzahlung an eine Person, die eine Sachleistung zugunsten eines Bezugsberechtigten erbringt.

(5) Leistungen der Sozialhilfe zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts (Abs. 1 Z 1) oder zur Befriedigung des Wohnbedarfs (Abs. 1 Z 2) werden grundsätzlich durch einmalige oder laufende Leistungen (Richtsätze) erbracht. Laufende Leistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden.

(6) Leistungen nach Abs. 5 gebühren aliquot ab Antragstellung.

(7) Die Gebühr für die Überweisung von Geldleistungen nach Abs. 4 und Abs. 5 trägt das Land.

(8) Laufende Leistungen nach Abs. 5 sind entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Erwerbsunfähigkeit kann die weitere Befristung entfallen.

(9) Ein Antrag auf eine weitere Gewährung ist rechtzeitig vor Ende der befristeten Leistung zu stellen. Erfolgt eine Antragstellung nicht rechtzeitig aber noch innerhalb von 6 Wochen nach dem Ende der befristeten Leistung, ist bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen die Sozialhilfe ohne Unterbrechung der Leistung weiter zu gewähren, es sei denn die Nichteinhaltung der rechtzeitigen Antragstellung ist vorwerfbar.

(10) Geldleistungen nach Abs. 5 können weder gepfändet noch verpfändet werden. Die rechtswirksame Übertragung von Ansprüchen nach diesem Gesetz ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde möglich. Diese darf nur erteilt werden, wenn die Übertragung im Interesse der hilfsbedürftigen Person liegt.

(11) Leistungen der Sozialhilfe beinhalten auch die Beratung und Betreuung, die zur Vermeidung und Überwindung von sozialen Notlagen sowie zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung der Hilfe suchenden Person erforderlich ist.

§ 13

Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts, Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs

(1) Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts umfassen den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege sowie sonstige persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.

(2) Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs umfassen den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Hausrat, Heizung und Strom sowie sonstige allgemeine Betriebskosten und Abgaben.

§ 14

Monatliche Leistungen der Sozialhilfe

(1) Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der monatlichen Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs festzulegen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Die Summe der monatlichen Geld- und Sachleistungen (Richtsätze) wird für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festgelegt:

1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person100 %

[…]

(2) Leistungen nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 beinhalten eine Geldleistung zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts in Höhe von 60 % und eine Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 40 %. Wohnt eine Hilfe suchende Person in einer Eigentumswohnung oder in einem Eigenheim wird die Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs nur im halben Ausmaß (20 %) gewährt. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Befriedigung des Wohnbedarfs oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs um diese Anteile entsprechend zu reduzieren.

[…]“

4.2. Die entscheidungsrelevante Bestimmung der NÖ Richtsatzverordnung (NÖ RSV), LGBl. Nr. 118/2019 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 82/2024, lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 1

Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs

(1) Der Richtsatz an monatlichen Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts beträgt:

1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person:…………€ 725,41;

[...]

(2) Der Richtsatz an monatlichen Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:

1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person:…………bis zu € 483,60;

[…]

(3) Für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, verringern sich die jeweiligen Richtsätze nach Abs. 2 um 50 %.

[…]“

4.3. Vorab ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat, wobei es dabei nicht ausschließlich an das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei gebunden ist (das Verbot der „reformatio in peius“ gilt nur in Verwaltungsstrafsachen). Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtes ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides, sohin jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der belangten Behörde gebildet hat (vgl. z.B. VwGH 09.06.2015, Ro 2015/03/0032; 16.03.2016, Ra 2015/04/0042; 28.01.2020, Ra 2019/03/0076). Dieser Rahmen wird in den Fällen einer Trennbarkeit der behördlichen Entscheidung weiter eingeschränkt, wenn in der Beschwerde von mehreren trennbaren Absprüchen nur ein Teil bekämpft wird (vgl. VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032; 03.02.2022 Ra 2021/09/0230). Eine Trennbarkeit von Absprüchen ist dann gegeben, wenn jeder Teil für sich allein ohne einen inneren Zusammenhang mit anderen Teilen einem gesonderten Abspruch zugänglich ist. (vgl. etwa VwGH 12.09.2018, Ra 2015/08/0032). Bei Ansprüchen auf Leistungen nach dem NÖ SAG handelt es sich um zeitraumbezogene Ansprüche, für welche nicht die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses geltende Rechtslage schlechthin maßgebend ist, sondern eine zeitraumbezogene Beurteilung vorzunehmen ist (vgl. VwGH 24.06.2015, 2012/10/0184; VwGH 11.08.2017, Ra 2016/10/0090) und die dementsprechend nach zeitlichen Abschnitten teilbar sind.

Da sich die vorliegende Beschwerde ausschließlich gegen die Abweisung von Sozialhilfeleistungen betreffend den Monat November 2025 richtet, ist die Prüfbefugnis des erkennenden Gerichtes gegenständlich auf den Zeitraum 01.11.2025 – 30.11.2025 eingeschränkt.

4.4. Gemäß § 1 NÖ SAG sollen Leistungen der Sozialhilfe u.a. zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfes des Bezugsberechtigten beitragen und Armut sowie soziale Ausschließung vermeiden und bekämpfen. Dabei sind gemäß § 3 NÖ SAG das Subsidiaritätsprinzip, die Bereitschafts- und Bemühungspflicht des von einer sozialen Notlage Betroffenen diese Notlage in angemessener und zumutbarer Weise abzuwenden, zu mildern oder zu überwinden, sowie die dauernde Bereitschaft des Betroffenen zum Einsatz seiner eigenen Arbeitskraft sowie zu aktiven, arbeitsmarktbezogenen Leistungen zu berücksichtigen. Dem Subsidiaritätsprinzip bzw. den genannten Pflichten entsprechend, handelt es sich bei Sozialhilfeleistungen um kein bedingungsloses Grundeinkommen, diese Leistungen sind nur in dem Ausmaß zu gewähren, als der jeweilige Bedarf des Betroffenen nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter abgedeckt werden kann.

Nach § 6 Abs. 1 NÖ SAG ist bei der Bemessung der Leistungen der Sozialhilfe das Einkommen der hilfesuchenden Person zu berücksichtigen. Zum Einkommen zählen gemäß § 6 Abs. 2 NÖ SAG alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die der Hilfe suchenden Person in einem Kalendermonat tatsächlich zufließen (umfassender Einkommensbegriff). Das NÖ SAG folgt damit dem Zuflussprinzip, welches besagt, dass Einkünfte zu dem Zeitpunkt Einkommen darstellen, in welchem sie in die Verfügungsgewalt der betroffenen Person gelangen (z.B. am Konto einlangen, ihr übergeben werden). § 8 Abs. 1 NÖ SAG sieht vor, dass Leistungen der Sozialhilfe nur soweit zu erbringen sind, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist (Subsidiaritätsprinzip).

Gegenständlich wohnt der Beschwerdeführer allein in einem Eigenheim, weshalb auf ihn der Richtsatz des § 14 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 NÖ SAG (für eine alleinstehende volljährige Person) anzuwenden ist, welcher in Bezug auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a NÖ RSV idF LGBl. Nr. 83/2024 monatlich € 725,41 und in Bezug auf Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs gemäß § 1 Abs. 2 iVm § 1 Abs. 3 NÖ RSV idF LGBl. Nr. 83/2024 € 241,80 beträgt. Insgesamt ergibt sich sohin ein im Beschwerdeverfahren maßgeblicher Richtsatz in der Höhe von € 967,21.

Wie den getroffenen Feststellungen zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer selbst kein Einkommen, erhielt jedoch im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Geldleistungen Dritter in der Höhe von insgesamt € 3.040,00, die in Form von Bareinlagen im November 2025 (konkret am 03.11.2025, 13.11.2025 und 25.11.2025) auf seinem Konto einlangten und dem Beschwerdeführer sohin zugeflossen bzw. in seinen Verfügungsbereich gekommen sind. Damit sind diese Geldleistungen entsprechend dem im NÖ SAG geltenden strengen Zuflussprinzip als Einkommen im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ SAG zu werten und haben diese bei der Berechnung der Leistungsansprüche nach dem NÖ SAG Berücksichtigung zu finden.

Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde einwendet, bei den Bareinzahlungen auf sein Konto handle es sich nicht um selbst erwirtschaftetes Geld, sondern um geliehenes Geld, welches er zurückzahlen müsse, ist ihm entgegenzuhalten, dass - im Hinblick auf den weit gefassten Einkommensbegriff und das strenge Zuflussprinzip im NÖ SAG - auch Darlehen als Einkommen im Sinne des § 6 NÖ SAG anzusehen sind. Dass der Beschwerdeführer die finanziellen Unterstützungsleistungen zu einem späteren Zeitpunkt wieder zurückzahlen muss, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich, zumal die Ansprüche nach dem NÖ SAG zeitraumbezogen berechnet werden.

Die im November 2025 an den Beschwerdeführer erfolgten Geldleistungen Dritter in der Höhe von insgesamt € 3.040,00 wurden von der belangten Behörde bei der Berechnung der Leistungsansprüche nach dem NÖ SAG daher zu Recht als Einkommen des Beschwerdeführers berücksichtigt.

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, dass ihm im November 2025 de facto keine eigenen Mittel zur Verfügung gestanden wären, weil er mit dem geliehenen Geld zwei Rechnungen die Betriebskosten betreffend (Strom und Gemeindegebühren) beglichen habe. Dazu ist auszuführen, dass Sozialhilfe – wie bereits oben umfassend dargelegt - nur dann gewährt wird, wenn der Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestritten werden kann (Subsidiaritätsprinzip). Bei den Leistungen nach dem NÖ SAG handelt es sich um monatliche Höchstbeträge, das bedeutet, dass diese Beträge die maximale finanzielle Unterstützung darstellen, die eine Person oder ein Haushalt erhalten kann. Liegt das Einkommen einer Person über dem maßgeblichen Richtsatz nach der NÖ RSV, so gilt diese Person rechtlich als nicht hilfsbedürftig. Ob und wofür jemand sein Geld ausgegeben hat – etwa für hohe Fixkosten, Versicherungen, Kredite etc. – beeinfluss die Berechnung des Sozialhilfeanspruchs nicht. Wenn jemand trotz eines Einkommens über dem Richtsatz kein Geld mehr hat (z. B. wegen der Begleichung von Schulden oder aufgrund von Luxusausgaben), begründet dies keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Dies lässt sich damit begründen, dass die Allgemeinheit nicht einspringen soll, um private Ausgaben zu finanzieren, die über das Niveau der maximalen (pauschalierten) Sozialhilfeleistungen hinausgehen. Damit ist gegenständlich für die Frage, ob bzw. inwieweit dem Beschwerdeführer für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum Sozialhilfeleistungen zustehen, allein entscheidend, ob das Nettoeinkommen des Beschwerdeführers im November 2025 über dem pauschalierten Richtsatz nach der NÖ RSV liegt. Dass der Beschwerdeführer die freiwilligen Geldleistungen Dritter für die Begleichung von Rechnungen (EVN-Jahresabrechnung und Gemeindeabgaben) verwendet hat, ist dabei unerheblich.

Wie die belangte Behörde richtig festgestellt hat, liegt das dem Beschwerdeführer im November 2025 zur Verfügung stehende Einkommen weit über dem anzuwendenden Richtsatz. Konkret errechnet sich im November 2025 ein Überschuss in der Höhe von € 2.072,79 (Rechnung: € 3.040,00 – € 967,21= € 2.072,79). Damit steht fest, dass dem Beschwerdeführer für den Monat Februar 2025 (Zeitraum 01.11.2025 30.11.2025) – mangels Vorliegens einer sozialen Notlage – keine Sozialhilfeleistungen nach dem NÖ SAG gebühren. Die belangte Behörde hat den Antrag auf Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und auf Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs für den Zeitraum 01.11.2025 – 30.11.2025 daher zu Recht abgewiesen.

Im Hinblick darauf, dass sich die vorliegende Beschwerde nur gegen die Abweisung von Sozialhilfeleistungen betreffend den Monat November 2025 richtetet und das erkennende Gericht dieser Beschwerde aus den dargelegten Gründen keine Folge gab, erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf den – dem erkennenden Gericht mit Schreiben der belangten Behörde vom 10.03.2026 bekannt gegebenen – Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Klage betreffend seine Pensionsansprüche zurückgezogen hat. Die belangte Behörde ist diesbezüglich befugt, in einem neuen Verfahren zu klären, ob bzw. inwieweit die Klagsrückziehung einen Einfluss auf die dem Beschwerdeführer bereits gewährten Sozialhilfeleistungen hat.

4.5. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt zweifelsfrei feststand und es lediglich um die Klärung einer Rechtsfrage ging. Darüber hinaus ließen die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließe. Auch standen einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zudem wurde von keiner Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt.

4.6. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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