LVwG N LVwG-S-8/001-2025

LVwG-S-8/001-2025Tribunale amministrativo regionale10 mar 2026

Regest

Gesundheitsrecht; Arzneiwareneinfuhr; Verwaltungsstrafe; Unterlassungsdelikt;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-8/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.S.8.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Einzelrichter Hofrat Dr. Schwarzmann nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Beschwerde von A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 23.12.2024, ***, betreffend Bestrafung nach dem Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 (AWEG 2010), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Geldstrafe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden) auf 120 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) herabgesetzt wird und in der Tatbeschreibung das Wort „vorsätzlich“ entfällt.

2. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden mit 12 Euro neu festgesetzt.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 38, § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 19, § 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG

§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 132 Euro und ist binnen zwei Wochen einzuzahlen (§ 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG).

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (im Folgenden: „belangte Behörde“) wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden) verhängt, da er vorsätzlich von der Empfängeradresse in ***, ***, und somit vom Inland aus, dem Anwendungsbereich des AWEG 2010 unterliegende Arzneiwaren, nämlich Cenforce 200 (Sildenafil), 20 Stück, aus der Slowakei, einer Vertragspartei des EWR, bestellt, am 14.12.2023 in das Bundesgebiet Österreich verbracht und aber die fristgerechte nachträgliche Meldung dieses Verbringens – spätestens zwei Monate nach dem Verbringen – unterlassen hat (Verwaltungsübertretung gemäß § 3 Abs.1, § 6, 21 Abs. 1 Z. 2 AWEG 2010).

Der Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren (10% der Geldstrafe) wurde mit 15 Euro festgesetzt.

Weiters wurden die 20 Stück Cenforce 200 (Sildenafil) gemäß § 21 Abs. 3 AWEG 2010 für verfallen erklärt.

In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens im Wesentlichen mit folgender Begründung: Das Zollamt habe eine falsche Beschuldigung erhoben. Das Straferkenntnis beruhe auf keinen Fakten, sondern auf subjektiven Annahmen. Es gebe keine Beweise, dass er die Ware bestellt habe. Er fordere die Behörde auf, ihm eine Kopie des Bestellauftrages bei der Lieferfirma zukommen zu lassen. Da kein Lieferschein und keine Rechnung vorgefunden worden seien, ersuche er um Nachweis der Bezahlung der Ware, dann sollte auch der Besteller erkennbar sein. Es sei kaum vorstellbar, dass ihm ein ihm Unbekannter Produkte auf seine Kosten sende. Er werde nicht trotz Beratung eines Urologen seine Gesundheit riskieren und unbekannte Medikamente bestellen, welche er mit Rezept um Rezeptgebühr in der Apotheke erhalte. Seine Adresse laute „“ und nicht „“, es sei daher nur sein Name auf einer falsch beschrifteten Sendung.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde die Beschwerde mitsamt ihrem Akt vorgelegt hat, hat das Zollamt Österreich zur Stellungnahme aufgefordert und am 17.2.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der der Beschwerdeführer als Beschuldigter vernommen und mit ihm die Sach- und Rechtslage erörtert wurde. Der Beschwerdeführer stellte klar, dass sich seine Beschwerde gegen die Bestrafung richtet, nicht jedoch gegen den Verfallsausspruch.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:

Folgender Sachverhalt steht fest:

Anlässlich einer Kontrolle des Zollamts Österreich am 14.12.2023 im Postverteilzentrum in *** wurde eine „To: A, ***, ***, Austria“ adressierte, von (dem als Absender angeführten) B aus der Slowakei gesendete postalische Briefsendung, die 2 Blister mit je 10 Stück Cenforce 200 (Sildenafil) und keinerlei Unterlagen dazu enthielt, beschlagnahmt.

Der Beschwerdeführer hat zuvor sorgfaltswidrig an seiner Wohnadresse in ***, ***, die auch seinen Hauptwohnsitz darstellt, im Fernabsatz diese in Österreich rezept- und apothekenpflichtigen Arzneiwaren (Potenzmittel) bestellt und deren Verbringen ins Bundesgebiet dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen nicht gemeldet; es kann aber nicht festgestellt werden, dass er es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hätte, dass die Arzneiwaren aus dem EWR in das Bundesgebiet verbracht werden und er eine Meldung des Verbringens zu erstatten und die Meldung vorsätzlich unterlassen hätte.

Diese Feststellungen fußen auf folgender Beweiswürdigung:

Dass der „To: A, ***, ***, Austria“ adressierte, aus der Slowakei kommende Brief, der die angegebenen Arzneiwaren enthielt, vom Zollamt Österreich vorgefunden wurde, ergibt sich aus dessen Anzeige. Aus dessen Lichtbildern ergibt sich auch, dass das Kuvert nur die beiden Blister, aber keinerlei Lieferschein, Rechnung, Beipackzettel oder sonstige Unterlagen enthielt. Vom Zollamt konnten somit keine weiteren Informationen über den der Sendung zu Grunde liegenden Bestellvorgang bzw. insb. die Person des Bestellers und den hinter dem slowakischen Absender stehenden Händler erlangt werden. Da der Beschwerdeführer bestreitet, die Bestellung durchgeführt zu haben, hat auch er keine Bestellunterlagen vorgelegt bzw. Informationen zum Versender oder zum Bestellvorgang mitgeteilt.

Die in diesem Verfahren entscheidungsrelevante Frage, ob der Beschwerdeführer die Bestellung getätigt (und – was unbestritten ist – die Meldung des Verbringens nicht der zuständigen Behörde gemeldet) hat, war daher anhand der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine Ware, die per Briefsendung verschickt wird, üblicherweise für die als Adressat angeführte Person bestimmt ist und dass – bei Bestellungen im Fernabsatz – diese Person auch als Besteller der für sie bestimmten bzw. an sie versendeten Ware anzunehmen ist, sofern sich nicht ergibt, dass jemand anderer die Ware an den Adressaten hat senden lassen, zu lösen. Da der Sendung keine Rechnung beigelegt war, ist ebenfalls nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass die Ware im Zuge der Bestellung bereits bezahlt worden ist, weil sie ansonsten wohl nicht versendet worden wäre. Wenn der Adressat (der Beschwerdeführer) aber nicht der Besteller gewesen sein soll, stellt sich die Frage, wer sonst ein Potenzmittel bestellen und bezahlen und an den Beschwerdeführer liefern lassen hätte sollen und was der Grund dafür sein könnte. Der Beschwerdeführer, der als Beschuldigter nicht der Wahrheitspflicht unterliegt und der sich nicht selbst belasten muss, konnte in der Verhandlung dafür keine plausible Erklärung liefern. An der Adresse *** wohnen laut seinen Angaben nur er und seine Frau. Dass seine Frau die Ware bestellt hätte oder dass jemand ihm oder seiner Frau durch die Bestellung auf seinen Namen einen Streich spielen wollte, schloss er aus. Die Möglichkeit, dass jemand, der nicht offiziell als Besteller aufscheinen wollte, die Ware an den Beschwerdeführer (quasi als Missbrauch dessen Identität) senden hätte lassen, um sie dann aus dessen Briefkasten zu entnehmen, bevor dies der Beschwerdeführer oder seine Frau tun, ist sehr unwahrscheinlich, weil für diese Person das Risiko, dass die Ware vorher vom Beschwerdeführer oder seiner Frau entnommen wird oder dass die Person bei der Nachschau im Briefkasten, ob die Ware schon eingelangt ist, ertappt wird, doch groß erscheint.

Das Briefkuvert ist in englischer Sprache beschriftet („Registered letter“; vor dem Adressaten steht „to“), und zwischen Straße („“) und Hausnummer („“) ist – für eine Adressierung in deutscher Sprache unüblich – ein Beistrich gesetzt. Es vermag daher auch die fälschliche Anführung der Wohnadresse mit „“ anstatt richtigerweise „“ das erkennende Gericht nicht davon zu überzeugen, dass nicht der – immerhin namentlich als Adressat benannte – Beschwerdeführer, sondern jemand anderer die Bestellung getätigt habe, sondern kann genauso gut auf einen Fehler in der Datenbank, der dem Absender durch die Fremdsprachigkeit unterlaufen ist, zurückzuführen sein, noch dazu, wo die *** laut „digitalem Ortsplan“ auf der offiziellen Webseite von *** (***) nur 16 Hausnummern, aber keine Hausnummer *** aufweist.

Dass Sildenafil ein Potenzmittel und damit eine rezeptpflichtige Arzneiware, die nur durch Apotheken abgegeben werden darf, ist, ergibt sich aus der zolltariflichen Nomenklatur, der Rezeptpflichtverordnung und einer Abfrage im Arzneispezialitätenregister des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen und ist auch landläufig bekannt, und der Beschwerdeführer hat eingeräumt, dass er genau diesen Wirkstoff (laut seinen Angaben „ein Generikum von Viagra“, dessen Wirkstoff eben Sildenafil ist) auch schon angewendet hat. Er hat auch angegeben, an erektiler Dysfunktion erkrankt zu sein und vom Urologen ein „Dauerrezept“ für Spritzen, die direkt injiziert werden, zu haben, da Tabletten bei ihm keine Wirkung zeigten. Er besteht daher bei ihm jedenfalls eine Diagnose, bei der der Einsatz des Wirkstoffes der verfahrensgegenständlich beschlagnahmten Arzneiwaren üblich ist, sodass es gar nicht undenkbar ist, dass er die Tabletten (in „200 mg“-Dosierung, die sehr stark ist) bestellt hat, um sie – zusätzlich zu den ihm vom Urologen verordneten Spritzen oder alternierend mit diesen – tatsächlich einzunehmen, und dass er unter Umgehung seines Urologen diesen leichteren Bezugsweg gewählt hat, auch wenn dieser mit gewissen Risken verbunden ist. Erfahrungen mit einem solchen Bezug hat er schon, denn er hat angegeben, vor längerer Zeit schon einmal Proteinprodukte bestellt zu haben, die dann aus der Slowakei geliefert wurden.

Als der Beschwerdeführer in der Verhandlung gefragt wurde, ob dies das einzige Mal gewesen sei, dass eine derartige Ware an ihn geschickt worden sei, antwortete er zuerst, dass ihm nichts bekannt sei. Auf den daraufhin vom Vorsitzenden ergangenen Vorhalt der Mitteilung des Zollamtes, wonach am 8.1.2024 wiederum die gleichen Arzneiwaren in gleicher Menge (wieder 20 Stück Cenforce 200) und wieder aus der Slowakei an ihn adressiert vom Zoll abgefangen wurden, gab er an, dass man ein Produkt, wenn man schon wisse, dass der Bezug strafbar sei, nicht noch einmal bestellen werde bzw. dass man für ein Produkt, das schon einmal nicht angekommen sei, nicht ein zweites Mal bezahlen werde, schon im Wissen, dass es wieder abgefangen werde. Diese Angabe ist, vor allem in Zusammenschau mit seiner Aussage, dass er nie eine Verständigung vom Zollamt (über die Beschlagnahme der beiden Sendungen) erhalten habe, als Schutzbehauptung zu werten, da er ja offenbar von der Beschlagnahme der ersten Sendung bis 8.1.2024 gar nicht erfahren hatte (die Strafverfügung als erste Verfolgungshandlung wurde ihm im gegenständlichen Verfahren erst am 15.3.2024 zugestellt); es erscheint nämlich durchaus lebensnahe und nachvollziehbar, dass er mangels Erhalt der bestellten Ware (weil sie ohne sein Wissen beim Zollamt lag) beim Versand urgiert und die Ware schlussendlich nochmals bestellt hat. Der Umstand, dass die gleiche Arzneiware abermals an ihn adressiert aus der Slowakei versandt worden ist, spricht noch mehr dagegen, dass ein Versehen des Versenders vorgelegen sein könnte oder jemand Dritter abermals die Identität des Beschwerdeführers missbrauchen hätte können.

Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist für die Annahme einer Tatsache als erwiesen (vgl. § 45 Abs. 2 AVG) keine „absolute Sicherheit“ erforderlich, sondern es genügt, wenn eine Möglichkeit gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat bzw. alle anderen Möglichkeiten zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. z.B. VwGH 12.5.2022, Ra 2020/02/0251).

Im gegenständlichen Fall erscheint nach eingehender Beweiswürdigung die von der belangten Behörde festgestellte Variante, dass der Beschwerdeführer selbst der Besteller der verfahrensgegenständlichen Arzneiwaren war, um ein Vielfaches wahrscheinlicher als seine Verantwortung, dass er es nicht war.

Weil aber nicht geklärt werden konnte, bei wem konkret der Beschwerdeführer die Arzneiwaren bestellt hat, und weil er den Beginn der Meldefrist mangels Kenntnis des Datums des Verbringens nicht wissen konnte, konnte auch nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden, dass er in Hinblick auf das Verbringen aus dem EWR und die Unterlassung der Meldung mehr als fahrlässig, nämlich vorsätzlich, gehandelt hat (siehe unten).

In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

Gemäß § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einfuhr und das Verbringen von Arzneiwaren, Blutprodukten und Produkten natürlicher Heilvorkommen (Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 - AWEG 2010) gilt dieses Bundesgesetz für die Einfuhr und das Verbringen von Arzneiwaren und Blutprodukten; weiters für die Einfuhr von Produkten natürlicher Heilvorkommen.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 AWEG 2010 bedeutet „Arzneiwaren“ im Sinne dieses Bundesgesetzes:

nachstehende Waren im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 07. 09. 1987, S 1:

(…)

c) Waren der Position 3004,

(…)

Gemäß § 2 Z. 4 AWEG 2010 bedeutet „Einfuhr“ im Sinne dieses Bundesgesetzes: Beförderung von Arzneiwaren, Blutprodukten oder Produkten natürlicher Heilvorkommen aus Staaten, die nicht Vertragsparteien des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sind, in das Bundesgebiet mit Ausnahme der nachweislichen Durchfuhr.

Gemäß § 2 Z. 5 AWEG 2010 bedeutet „Verbringen“ im Sinne dieses Bundesgesetzes: Beförderung von Arzneiwaren oder Blutprodukten aus einer Vertragspartei des EWR in das Bundesgebiet mit Ausnahme der nachweislichen Durchfuhr.

Gemäß § 3 Abs. 1 AWEG 2010 ist, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, die Einfuhr oder das Verbringen von Arzneiwaren dosiert oder in Aufmachung für den Kleinverkauf nur zulässig, wenn im Fall der Einfuhr eine Einfuhrbescheinigung ausgestellt wurde oder im Falle des Verbringens eine Meldung erfolgt ist.

Gemäß § 6 Abs. 1 AWEG 2010 darf das Verbringen von in einer Vertragspartei des EWR zugelassenen oder hergestellten Arzneiwaren nur für Zwecke gemäß § 5 Abs. 1 und 2 erfolgen und bedarf – sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt – einer Meldung gemäß Abs. 3.

Gemäß § 6 Abs. 3 AWEG 2010 hat eine Meldung gemäß Abs. 1 spätestens zwei Monate nach dem Verbringen zu erfolgen.

Gemäß § 21 Abs. 1 AWEG 2010 begeht, wer

1. Arzneiwaren entgegen § 3 ohne Einfuhrbescheinigung einführt,

2. bei Arzneiwaren die nachträgliche Meldung des Verbringens gemäß §§ 6 und 6a unterlässt oder Arzneiwaren ohne Meldung entgegen §§ 7, 8 oder 9 verbringt,

(…)

sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 7.260 Euro zu bestrafen.

Dass das beschlagnahmte Produkt eine Arzneiware gemäß § 2 Abs. 1 lit c AWEG 2010 (KN-Code 3004 9000) ist, ist unstrittig. Das festgestellte Verhalten des Beschwerdeführers ist, da die Slowakei als EU-Mitgliedstaat Vertragspartei des EWR ist, als „Verbringen“ im Sinne des § 2 Z. 5 AWEG 2010 zu beurteilen und wäre somit dann zulässig, wenn spätestens zwei Monate nach diesem Verbringen eine Meldung im Sinne des § 6 AWEG 2010 durch eine gemäß § 4 Abs. 1 AWEG berechtigte Institution an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen erfolgt wäre. Im von der belangten Behörde angelasteten § 21 Abs. 1 Z. 2 AWEG 2010 wird ein Unterlassungsdelikt normiert, das das Unterlassen der nachträglichen Meldung, für die das Gesetz eine Frist von zwei Monaten einräumt, nicht aber (schon) das Verbringen der Arzneiware ins Bundesgebiet mit Strafe bedroht. Die strafbare Handlung des Beschwerdeführers war zwei Monate nach dem Verbringen, also am 14.2.2024, vollendet, und als Tatort wurde richtigerweise seine Wohnadresse angenommen, da kein Anhaltspunkt dafür hervorgekommen ist, dass er die Bestellung anderswo getätigt hätte (vgl. VwGH 21.11.2019, Ra 2018/10/0050, ebenfalls zu einer Übertretung des § 21 Abs. 1 Z. 2 AWEG 2010, wonach es angesichts des konkretisierten Datums der Verbringung und der ausdrücklichen Nennung der Zweimonatsfrist, binnen der die nachträgliche Meldung zu erstatten ist, einer datumsmäßigen Präzisierung des Tattages nicht bedarf und wonach zur Bestimmung des Tatorts bei einem Delikt wie dem vorliegenden auf den Ort der Bestellung abzustellen und konkret darzulegen ist, aus welchen Gründen von einem anderen Ort der Bestellung als dem Hauptwohnsitz bzw. der Empfängeradresse auszugehen wäre). Der angelastete Tatbestand ist somit in objektiver Hinsicht erfüllt.

Was die subjektive Tatseite, also das Verschulden, betrifft, konnte – wie oben dargelegt – vorsätzliches Handeln nicht erwiesen werden. Es ist aber beim gegenständlichen Ungehorsamsdelikt Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen, da der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. § 5 Abs. 1 VStG). Er hätte bei sorgfältigem Verhalten erkennen können, dass er ein rezept- und apothekenpflichtiges Potenzmittel im Fernabsatz bestellt und nach Österreich verbringen lässt, und sich erkundigen müssen, ob er dies ohne Involvierung einer österreichischen Apotheke oder ohne irgendwelche Bescheinigungen überhaupt tun darf. Dass er dies getan hätte, hat er nicht behauptet. Sein Verschulden ist nicht nur geringfügig.

Zur Strafbemessung war Folgendes zu erwägen:

Gemäß § 19 VStG 1991 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Unrechtsgehalt der begangenen Übertretung ist nicht unerheblich. Das durch das AWEG 2010 geschützte Rechtsgut, nämlich der Schutz von Patientinnen und Konsumentinnen durch die Gewährleistung sicherer, qualitativ hochwertiger und wirksamer Arzneiwaren sowie die Reduktion des hohen Risikos, das mit dem illegalen Bezug von minderwertigen, gefälschten oder gesundheitsschädlichen Arzneimitteln, insbesondere auch im Wege des Internets, verbunden ist (vgl. 773 BlgNR 24. GP), ist von hoher Bedeutung, was den Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens findet (vgl. VwGH 11.7.2022, Ra 2021/04/0007). Das Verschulden des Beschwerdeführers – in Form von Fahrlässigkeit – ist, wie dargelegt, nicht nur geringfügig. Da somit die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden nicht bloß gering waren und das tatbildmäßige Verhalten nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist, kam eine Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG gegenständlich nicht in Betracht.

Die belangte Behörde hat zu Recht die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als mildernd und keine Umstände als erschwerend gewertet. Zumal sie aber noch von einem schwereren Verschulden als das Verwaltungsgericht, nämlich von vorsätzlicher Tatbegehung, ausgegangen ist, war die von ihr verhängte Strafe zu mindern. Weil der Beschwerdeführer in Hinkunft aber erfolgreich von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abgehalten und auch generalpräventive Wirkung erzielt werden soll, kam eine weitergehende Strafherabsetzung nicht in Betracht. Die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers wurden nicht bekanntgegeben und sind daher nicht als so unterdurchschnittlich zu werten, dass sie für sich eine Strafherabsetzung rechtfertigen würden.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Über den Verfallsausspruch war nicht abzusprechen, da dieser vom Beschwerdeführer nicht angefochten worden und daher bereits in Rechtskraft erwachsen ist.

Der Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren beträgt gemäß § 64 Abs. 2 VStG 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch 10 Euro. Dieser war aufgrund der Strafherabsetzung anteilig zu mindern und neu festzusetzen.

Gemäß § 54b Abs. 1 VStG sind der Strafbetrag sowie der Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, da der Beschwerde teilweise Folge gegeben worden ist.

Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der eindeutigen Rechtslage (vgl. VwGH 15.5.2019, Ro 2019/01/0006) und von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.

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