LVwG N LVwG-AV-1005/001-2025

LVwG-AV-1005/001-2025Tribunale amministrativo regionale9 mar 2026

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Abbruchauftrag; bauliche Anlage; Baubewilligung; Bauanzeige; Konsenslosigkeit;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1005/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.1005.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Einzelrichter Hofrat Dr. Schwarzmann über die Beschwerde von A und B, beide vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 27.6.2025, ***, betreffend einen Abbruchauftrag nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Frist für die Durchführung des Abbruchs mit vier Monaten ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses neu festgelegt wird.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 17, § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid vom 13.5.2025, ***, erteilte die Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** den beiden Beschwerdeführern, gestützt auf § 35 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014, den Auftrag zum Abbruch eines konsenslos errichteten Bauwerkes, nämlich eines überdachten Brennholzlagerplatzes, bis längstens 30.9.2025.

Der dagegen von den Beschwerdeführern erhobenen Berufung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** (im Folgenden: „belangte Behörde“) vom 27.6.2025, ***, keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich, auch hinsichtlich der Leistungsfrist, bestätigt, da für den gegenständlichen Holzunterstand nie eine Baubewilligung erteilt worden sei und die Voraussetzungen des § 17 Z. 16 NÖ BO 2014 und des § 20 Abs. 4 NÖ ROG 2014 nicht gegeben seien.

In ihrer rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde beantragen die Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in eventu die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, im Wesentlichen mit folgender Begründung: Bereits am 6.5.2016 sei von den Beschwerdeführern das Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung für den gegenständlichen Holzunterstand gestellt worden, und mit Schreiben vom 16.11.2016 sei ihnen mitgeteilt worden, dass die Errichtung des überdachten Holzlagerplatzes als bewilligungs-, anzeige- und meldefreies Bauvorhaben zur Kenntnis genommen und beurteilt werde. Mit dieser Entscheidung der Baubehörde sei das Bewilligungsverfahren rechtswirksam abgeschlossen, ein Abbruchbescheid würde in die gesicherten Rechte der Beschwerdeführer eingreifen. Wenn die belangte Behörde nunmehr meine, das Ansuchen sei zurückgezogen worden, so entspreche das nicht den Tatsachen. Auch hier berufe sich die belangte Behörde auf Erhebungsergebnisse, die den Beschwerdeführern weder zur Einsichtnahme noch zur Stellungnahme übermittelt worden seien. Die Lagerung des Brennholzes erfolge für das auf der unmittelbar angrenzenden Parzelle Nr. *** befindliche Wohnhaus, was zwar vom Wortlaut des § 17 Z. 16 NÖ BO 2014 nicht unmittelbar umfasst sei, aber im Hinblick auf den Zweck der Bestimmung eine analoge Anwendung zulasse, zumal sich dieses Gebäude im unmittelbaren Nahebereich des Holzlagerplatzes befinde.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde die Beschwerde mitsamt ihren Akten zur Entscheidung vorgelegt hat, hat Einsicht in die Akten *** und *** der Bezirkshauptmannschaft Krems genommen und die belangte Behörde zur Vorlage des Ansuchens vom 6.5.2016 aufgefordert. Diese hat daraufhin mit Schreiben vom 30.1.2026 mitgeteilt, dass das Ansuchen vom 6.5.2016 und ein Antrag auf Rodungsbewilligung vom 9.5.2016 von den Beschwerdeführern zurückgezogen worden seien und keine Unterlagen für einen überdachten Holzlagerplatz am Gemeindeamt auflägen, da für bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Bauvorhaben nach § 17 NÖ BO 2014 keine Antragstellung nötig sei und „die Baubewilligung damals zurückgezogen“ worden sei. Die vom Verwaltungsgericht zur Vorlage von Beweismitteln für einen Konsens aufgeforderten Beschwerdeführer wiederum legten mit Eingabe vom 27.1.2026 Kopien des Bauansuchens vom 6.5.2016 und weiterer Korrespondenz mit der Baubehörde vor; sie brachten dabei u.a. vor, dass es, obwohl die Bürgermeisterin seither in die Sache involviert und in Kenntnis aller Umstände gewesen sei, keinerlei baurechtliche Beanstandungen gegeben habe.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nun über die Beschwerde wie folgt erwogen:

Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Beschwerdeführer sind je zur Hälfte Eigentümer des Grundstückes Nr. *** EZ *** KG *** mit der Flächenwidmung Grünland Land- und Forstwirtschaft (Wald). Östlich daran grenzt das im Eigentum der Eltern der Beschwerdeführer befindliche Grundstück Nr. *** EZ *** KG *** mit der Flächenwidmung Bauland-Agrargebiet, auf dem sich u.a. ein Wohnhaus befindet.

Auf dem erstgenannten Grundstück der Beschwerdeführer befindet sich ein mit Pflastersteinen befestigter, überdachter Holzlagerplatz. Die Überdachung ist ein in Holzbauweise errichtetes Flugdach (Dach aus Holzsparren, mit Kunststoffplatten abgedeckt, auf 4 Steherpfosten und 2 Einfahrtsbögen) und ist 6,18 m breit, 5,00 m lang (überbaute Fläche: 30,90 m2) und 2,53 m hoch. Diese Baulichkeit ist mit dem Boden kraftschlüssig verbunden, ihre Herstellung erfordert ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen.

Mit als „Bauansuchen“ betitelter Eingabe vom 6.5.2016 beantragten die Beschwerdeführer beim Bürgermeister der Marktgemeinde *** wörtlich die „Erteilung der Baubewilligung gemäß §14 NÖ BauO 1996 zur Errichtung einer baulichen Anlage“, und zwar eines Carports, auf ihrem Grundstück Nr. *** KG ***. Am 9.5.2016 leitete die Gemeindesekretärin das Ansuchen der Beschwerdeführer auch als Ersuchen um Rodungsbewilligung an die Bezirkshauptmannschaft Krems weiter und ersuchte die Mutter der Beschwerdeführer per E-Mail im Auftrag des Bürgermeisters um Mitteilung, wo die Zufahrt zum Unterstellplatz geplant sei.

Der Rodungsantrag wurde vom Vater der Beschwerdeführer mit einem an einen Sachbearbeiter der Bezirkshauptmannschaft Krems adressierten E-Mail vom 30.5.2016 zurückgezogen. Ob auch das Bauansuchen zurückgezogen wurde, kann nicht festgestellt werden.

Mit E-Mail vom 2.11.2016 fragte die Mutter der Beschwerdeführer bei der Gemeinde nach, ob „ein Vermerk im Akt angebracht wurde, dass es sich bei der Aufstellung des Holzunterstandes um ein bewilligungs-, anzeige- und meldefreies Vorhaben handelt“, da der frühere Bürgermeister ihrem Sohn eine Kopie der Bauordnung mitgegeben habe, auf er der § 17 Z. 16 NÖ BO 2014 mit Leuchtstift markiert habe.

Mit E-Mail vom 7.11.2016 antwortete die Gemeindesekretärin der Mutter der Beschwerdeführer, dass sie einen Vermerk gemacht habe, dass „das Bauvorhaben nicht ausgeführt wird“, und dass sie verunsichert sei, da sie „weder einen Akt noch ein diesbezügliches Mail finde“; sie stellte in diesem E-Mail auch die Frage, ob es sein könne, dass Herr A „den Bauakt wieder mitgenommen“ und mitgeteilt habe, „dass dieses Bauvorhaben nicht ausgeführt bzw. zurückgezogen“ werde.

Mit E-Mail vom 16.11.2016 teilte die Gemeindesekretärin „nach Rücksprache mit dem Bürgermeister a.D.“ der Mutter der Beschwerdeführer wörtlich mit, „dass euer Antrag/Bauanzeige zur Errichtung eines überdachten Holzlagerplatzes vom 06.05.2016 von der Baubehörde I. Instanz als bewilligungs-, anzeige- und meldefreies Bauvorhaben gemäß § 17 Pkt. 16 BÖ Bauordnung 2014 zur Kenntnis genommen und beurteilt wurde.“

Die Überdachung wurde Anfang Dezember 2016 fertiggestellt.

Die Bezirkshauptmannschaft Krems stellte dies am 20.12.2016 fest und erteilte einen Entfernungsauftrag bis 30.3.2017. Einem daraufhin eingebrachten Antrag der Beschwerdeführer vom 20.8.2017 auf Erteilung einer Rodungsbewilligung wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 28.8.2017, ***, stattgegeben und die dauernde Rodung im Flächenausmaß von 31 m2 zur Errichtung eines Holzlagerplatzes bewilligt; ebenso wurde antragsgemäß mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 29.9.2017, ***, die naturschutzbehördliche Bewilligung zur Errichtung des überdachten Holzlagerplatzes erteilt. Eine baubehördliche Bewilligung oder Bauanzeige für die Überdachung bzw. den „überdachten Holzlagerplatz“ existiert jedoch nicht.

Diese Feststellungen stützen sich auf folgende Beweiswürdigung:

Die Feststellungen über die Grundstücke und die Eigentumsverhältnisse fußen auf einer Einsichtnahme ins Grundbuch, jene über Bauweise und Ausmaße des überdachten Holzlagerplatzes auf den Einreichunterlagen in den Verfahren *** und *** und den in diesen Akten befindlichen Lichtbildern. Chronologie und Inhalt der Korrespondenzen und schlussendlich erteilten Bewilligungen ergeben sich unzweifelhaft aus der Aktenlage und dem Vorbringen der Beschwerdeführer.

Dass die gegenständliche Überdachung durch ihre Steherpfosten und ihr Eigengewicht mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist und ihre Errichtung allein aufgrund ihrer Ausmaße schon aus statischen Gründen ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderte, ist offenkundig und bedarf keiner weiteren Beweisaufnahme; es sind ja auch die Beschwerdeführer in ihrem Ansuchen um Erteilung einer Baubewilligung vom 6.5.2016 davon ausgegangen, dass es sich um eine bauliche Anlage handelt, und bestreiten dies auch im nunmehrigen Beschwerdeverfahren nicht.

Dass das Bauansuchen der Beschwerdeführer am 6.5.2016 tatsächlich bei der Baubehörde eingelangt ist, ergibt sich aus dem Eingangsstempel vom 6.5.2016 und dem darauf abstellenden E-Mail vom 9.5.2016. Weder die belangte Behörde noch die Beschwerdeführer konnten einen darüber ergangenen Baubewilligungsbescheid in Vorlage bringen, sodass ohne Zweifel davon auszugehen ist, dass ein solcher nie erlassen wurde; dies wohl in Hinblick darauf, dass in der Baubehörde damals davon ausgegangen wurde, dass eine Baubewilligung für das gegenständliche Vorhaben nicht erforderlich sei, wie sich aus der E-Mail-Korrespondenz ergibt. Da das Bauansuchen ursprünglich ein Carport betraf und sich in den Einreichunterlagen aber das Wort „Doppel Carport“ durchgestrichen und handschriftlich durch „überdachter Holzlagerplatz“ ersetzt findet, ist davon auszugehen, dass offenbar im forst- oder naturschutzrechtlichen Verfahren thematisiert worden ist, dass ein Carport nicht bewilligungsfähig wäre. Ob das Ansuchen um Baubewilligung dann zurückgezogen oder aber aufrechterhalten und einfach bis dato nicht bescheidmäßig erledigt wurde, lässt sich anhand der Aktenlage nicht feststellen (siehe dazu auch das E-Mail der „verunsicherten“ Gemeindesekretärin vom 7.11.2016), ist aber (siehe dazu noch unten) für die rechtliche Beurteilung nicht von Relevanz.

In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

Da gemäß § 70 Abs. 26 NÖ BO 2014 die am Tag des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 9/2026 anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen sind, ist noch die Rechtslage vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 9/2026 maßgeblich.

Gemäß § 4 Z. 6 NÖ BO 2014 sind „bauliche Anlagen“ alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind.

Gemäß § 4 Z. 7 NÖ BO 2014 ist ein „Bauwerk“ ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist.

Gemäß § 14 Z. 2 NÖ BO 2014 in der seit 1.2.2015 diesbezüglich unverändert geltenden Fassung bedarf die Errichtung von baulichen Anlagen einer Baubewilligung.

Gemäß § 15 Abs. 1 Z. 19 NÖ BO 2014 in der von 1.2.2015 bis 12.7.2017 (bis zur Novelle LGBl. Nr. 50/2017) geltenden Stammfassung war die Errichtung überdachter und höchstens an einer Seite abgeschlossener baulicher Anlagen (z. B. Carports) mit einer überbauten Fläche von nicht mehr als 50 m², sofern die nachweisliche Zustimmung jener Nachbarn, die durch dieses Bauvorhaben in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden könnten, vorliegt, bloß anzeigepflichtig.

Gemäß § 17 Z. 16 NÖ BO 2014 in der seit 1.2.2015 diesbezüglich unverändert geltenden Fassung ist die Lagerung von Brennholz für ein auf demselben Grundstück bestehendes Gebäude und von land- und forstwirtschaftlichen Produkten auf Grundstücken mit der Flächenwidmung Grünland-Land- und Forstwirtschaft sowie Grünland-Freihalteflächen ein bewilligungs-, anzeige- und meldefreies Vorhaben.

Gemäß § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt ein baupolizeilicher Auftrag gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 und § 35 Abs. 3 NÖ BO 2014 voraus, dass sowohl im Zeitpunkt der Errichtung der Baulichkeit als auch im Zeitpunkt der Erlassung des Bauauftrages der Bau einer baubehördlichen Bewilligung oder einer Bauanzeige bedurft hat (z.B. VwGH 4.9.2025, Ra 2025/05/0119). Nicht entscheidungsrelevant ist im Verfahren nach § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 entgegen der Rechtslage vor Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 2014 die Bewilligungsfähigkeit des Bauwerks (siehe z.B. VwGH 29.9.2015, Ra 2015/05/0045). Gemäß § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014 ist daher nunmehr sofort ein Abbruchauftrag zu erlassen, wenn keine Baubewilligung oder Bauanzeige vorliegt, sodass für die Baubehörde eine Überprüfung, ob für ein konsenslos errichtetes Bauwerk eine nachträgliche Baubewilligung bzw. eine nachträgliche Bauanzeige möglich ist, nicht mehr erforderlich ist.

Die Beschwerdeführer stützen ihre Behauptung der Rechtswidrigkeit des gegenständlichen Abbruchauftrags im Wesentlichen darauf, dass sie am 6.5.2016 ein Bauansuchen gestellt hätten und ihnen vom Bürgermeister die Bewilligungs-, Anzeige- und Meldefreiheit beschieden worden wäre bzw. jegliche Beanstandungen unterblieben seien.

Nach der im Zeitpunkt des Anbringens (6.5.2016) geltenden Rechtslage (siehe vorige Seite) wäre die Errichtung der verfahrensgegenständlichen Überdachung nicht baubewilligungspflichtig gemäß § 14 Z. 2 NÖ BO 2014, sondern bloß anzeigepflichtig gemäß § 15 Abs. 1 Z. 19 NÖ BO 2014 gewesen. Da Anbringen ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen sind (vgl. VwGH 5.4.2017, Ra .2016/04/0126) und der Inhalt des Anbringens vom 6.5.2016 nicht unklar war, sondern der Wille der Beschwerdeführer eindeutig (unter Zitierung des § 14 NÖ BO) darauf gerichtet war, eine Baubewilligung erteilt zu erhalten, war der Baubehörde (und ist auch nun dem Verwaltungsgericht) die Umdeutung des Ansuchens vom 6.5.2016 in eine Bauanzeige verwehrt, weil das Anbringen nicht so tituliert war und sich auch nicht auf § 15 NÖ BO berief. Bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten ist es nämlich gemäß der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht zulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann, mag auch das Begehren, so, wie es gestellt worden ist, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig sein (vgl. VwGH 2.7.1998, 97/06/0086). Abgesehen davon haben die Beschwerdeführer ihrem Anbringen auch keine nachweisliche Zustimmung der durch das Vorhaben in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten möglicherweise beeinträchtigten Nachbarn beigelegt. Da die Baubehörde laut Aktenlage damals weder einen diesbezüglichen Verbesserungsauftrag erlassen noch – in Hinblick auf § 15 Abs. 5 und 6 NÖ BO 2014 in der damals geltenden Fassung – mitgeteilt hat, ein Gutachten (zur Frage der Erforderlichkeit des Bauvorhabens für eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung und der nachhaltigen Bewirtschaftung im Sinne des § 20 Abs. 4 NÖ ROG 2014) zu benötigen, ist diese offenkundig auch nicht vom Vorliegen einer Bauanzeige ausgegangen, sodass aus ihrer unterbliebenen Reaktion keine „Nichtuntersagung“ einer (umgedeuteten) Bauanzeige im Sinne des § 15 Abs. 7 NÖ BO 2014 in der damals geltenden Fassung abgeleitet werden kann.

Gemäß § 23 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 und auch gemäß den Vorgängerbestimmungen ist bzw. war über einen Antrag auf Baubewilligung immer zwingend schriftlich zu entscheiden. Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführer, wonach es nie baubehördliche Beanstandungen gegeben habe, ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, dass der Umstand, dass Baulichkeiten seit langer Zeit ohne entsprechende Bewilligung bestehen, keine Rechtswidrigkeit eines Beseitigungsauftrages zu begründen vermag (vgl. z.B. VwGH 16.3.2012, 2010/05/0182, wonach eine Baubewilligung durch ein stillschweigendes Verhalten von Bauaufsichtsorganen weder begründet noch ersetzt werden kann). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist, wenn Gemeindeorgane in Kenntnis des Bestehens von konsenslosen Bauwerken sind und aber kein Bauauftrag erteilt wird, ein „Verzicht“ auf die Erlassung solcher Bauaufträge nicht abzuleiten, weil eine solche Rechtsfolge den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften unbekannt ist (vgl. VwGH 28.10.2005, 2004/05/0190), und kann eine Baubewilligung auch nicht durch konkludentes Verhalten der Bauaufsichtsorgane begründet werden (vgl. z.B. VwGH 18.11.2014, 2013/05/0176; 4.3.2008, 2005/05/0302).

Es existiert kein schriftlicher Baubewilligungsbescheid, da das Bauansuchen vom 6.5.2016 entweder von Beschwerdeführerseite zurückgezogen wurde (was nach dem Vorbringen der belangten Behörde und der oben dargestellten E-Mail-Korrespondenz im Raum steht, aber nicht erwiesen werden konnte) oder aber von der Baubehörde in der Weise abgetan wurde, dass Bewilligungs-, Anzeige- und Meldefreiheit angenommen und keine bescheidmäßige Erledigung verfasst wurde.

Da die Ausführung von gemäß § 17 NÖ BO 2014 als bewilligungs-, anzeige- und meldefrei angeführten Vorhaben vom Geltungsbereich des § 35 NÖ BO 2014 ausgenommen ist (vgl. zuletzt VwGH 4.9.2025, Ra 2025/05/0119), war somit noch der Einwand der Beschwerdeführer, dass die Überdachung keiner Bewilligung bedarf, zu prüfen. Wie die belangte Behörde schon richtig ausgeführt hat, können sich die Beschwerdeführer nicht erfolgreich auf § 17 Z. 16 NÖ BO 2014, der eine Bewilligungs-, Anzeige- und Meldefreiheit für die Lagerung von Brennholz für ein auf demselben Grundstück bestehendes Gebäude und von land- und forstwirtschaftlichen Produkten auf Grundstücken mit der Flächenwidmung Grünland-Land- und Forstwirtschaft vorsieht, berufen, da die gegenständliche Überdachung als bauliche Anlage nicht von der bloßen „Lagerung“ von Brennholz (abgesehen davon, dass nach dem Beschwerdevorbringen auf dem Grundstück der Beschwerdeführer gar kein Gebäude Bestand hat, für das das Brennholz gelagert werden könnte) oder von land- und forstwirtschaftlichen Produkten mitumfasst ist (vgl. LVwG NÖ 5.11.2018, LVwG-AV-289/001-2018). Für die in der Beschwerde begehrte analoge Anwendung auf das Wohnhaus am Nachbargrundstück besteht keine Rechtsgrundlage, und auch ansonsten finden sich in der NÖ BO 2014 keine weiteren Ausnahmebestimmungen, nach denen das verfahrensgegenständliche Bauwerk keiner Baubewilligung oder Bauanzeige bedurft haben könnte.

Aus den Feststellungen ergibt sich unzweifelhaft, dass für das Bauwerk keine Baubewilligung oder Bauanzeige existiert. Aus der Mitteilung der Gemeindesekretärin vom 16.11.2016, dass das Vorhaben als bewilligungs-, anzeige- und meldefrei zur Kenntnis genommen und beurteilt worden sei, kann kein Konsens abgeleitet werden (vgl. VwGH 27.6.2017, Ra 2016/05/0118, und 10.12.2013, 2010/05/0186 bzw. VwGH 28.5.2019, Ra 2017/05/0040, wonach baupolizeiliche Maßnahmen zulässig sind, auch wenn die Baubehörde ein Vorhaben als irrtümlich nicht bewilligungs- oder anzeigepflichtig beurteilt), und am Nichtbestehen des baurechtlichen Konsenses ändern auch die bestehenden forst- und naturschutzrechtlichen Bewilligungen nichts, weil damit keine Baubewilligung ersetzt wird. Somit ist die Erteilung des Abbruchauftrages nicht als rechtswidrig zu beanstanden.

Die von der belangten Behörde bis 30.9.2025 gesetzte Leistungsfrist ist mittlerweile abgelaufen, womit der nunmehr bestätigte Abbruchbescheid sofort vollstreckbar wäre, was gegen § 59 Abs. 2 AVG verstößt, wonach dem Verpflichteten eine angemessene Leistungsfrist einzuräumen ist (vgl. z.B. VwGH 25.9.2014, Ra 2014/07/0011). Das Verwaltungsgericht hatte daher die Leistungsfrist neu festzusetzen, wobei anstatt einer datumsmäßigen Fixierung eine Frist ab Zustellung dieser Entscheidung praktikabler erscheint, damit der Postlauf nicht zu Lasten der Beschwerdeführer geht. Das gewählte Fristausmaß von vier Monaten bewegt sich zwischen der von der Baubehörde erster Instanz und der belangten Behörde jeweils bemessenen Zeitspanne (viereinhalb bzw. drei Monate), die von den Beschwerdeführern jeweils nicht als zu kurz beanstandet wurde, und erscheint auch angemessen (vgl. § 59 Abs. 2 AVG) und objektiv geeignet, die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG war von einer Verhandlung – die im Übrigen von keiner Partei beantragt wurde – abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in einer Reihe von Entscheidungen mit Blick auf Art. 6 EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann und keine übermäßig komplexen Rechtsfragen zu lösen sind (vgl. VwGH 9.7.2024, Ra 2024/05/0087; 27.10.2023, Ra 2023/06/0164; 20.1.2022, Ra 2019/05/0244).

Im gegenständlichen Fall steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest, und es waren ausschließlich Rechtsfragen zu klären, zu deren Lösung eine mündliche Verhandlung durch Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht geboten ist (vgl. VwGH 7.12.2022, Ra 2019/08/0075).

Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der eindeutigen Rechtslage (vgl. VwGH 15.5.2019, Ro 2019/01/0006) und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar, da die Fragen, wie ein konkreter Baubestand rechtlich zu qualifizieren ist, ob er bewilligungspflichtig, anzeigepflichtig oder bewilligungs-, anzeige- und meldefrei ist und ob er über einen baubehördlichen Konsens verfügt oder nicht, der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes unterliegen (vgl. VwGH 14.10.2025, Ra 2025/05/0150).

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.