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LVwG-AV-21/001-2026Tribunale amministrativo regionale5 mar 2026
Apothekenrecht; Konzession; Bewilligung; Filialapotheke; Betriebsstätte; Entfernung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Sonja Dusatko als Einzelrichterin über die Beschwerde der A KG, und B, Apotheke C, (Beschwerdeführerinnen) ***, ***, vertreten durch D, Rechtsanwälte GmbH, E, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 24.11.2025, ***, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin B vom 22.08.2024 auf Erteilung der Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer Filialapotheke in ***, *** mit dem Standort „Gemeindegebiet ***“, abgewiesen wurde, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Schreiben vom 22.08.2024 hat die Apotheke C A KG sowie B, ***, ***, beide rechtsfreundlich vertreten durch D Rechtsanwälte GmbH, E, ***, ***, die Bewilligung zum Betrieb einer Filialapotheke für *** mit der Betriebsstätte der Filialapotheke in ***, *** und dem Standort “Gemeindegebiet ***“ angesucht.
Herr F habe gegenüber den Beschwerdeführerinnen erklärt, im Falle der Bewilligung des vorliegenden Antrages von seinem Recht, eine öffentliche Apotheke in *** mit dem Standort „Gebiet der Marktgemeinde ***" und der voraussichtlichen Betriebsstätte in ***, ***, zu errichten und zu betreiben, zu verzichten und die Konzession laut Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 19.02.2019, ZI. ***, bei rechtskräftiger Bewilligung dieses Ansuchens um Bewilligung einer Filialapotheke "zurückzulegen". Seine eidesstattliche Erklärung werde nachgereicht.
Gleichzeitig wurden die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der persönlichen Eignung der Antragstellerin vorgelegt.
Gegen das Ansuchen haben zunächst die G OG, vertreten durch die Konzessionärin H, ***, ***, vertreten durch RA I ***, *** und die J KG, vertreten durch die Konzessionärin K, ***, ***, vertreten durch RA L, ***, ***, Einsprüche erhoben. Diese Einsprüche wurden aber im Laufe des Behördenverfahrens zurückgezogen.
Die Marktgemeinde *** befürwortete in ihrer Stellungnahme die Errichtung und den Betrieb der beantragten Filialapotheke.
Die Österreichische Apothekerkammer hat am 01.10.2025, nachstehendes Bedarfsgutachten gemäß § 10 Abs. 7 Apothekengesetz erstattet:
„Gemäß § 24 Abs. 2 Apothekengesetz (ApoG) ist dem Inhaber einer öffentlichen Apotheke die Bewilligung zum Betrieb einer Filialapotheke für eine Ortschaft, in der sich keine öffentliche Apotheke, Filialapotheke oder ärztliche Hausapotheke befindet, zu erteilen, wenn die Apotheke, für die die Filialapotheke beantragt wird, zu den drei nächstgelegenen öffentlichen Apotheken gehört und dadurch das Versorgungspotential bei einer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken (mit Ausnahme jener öffentlichen Apotheke, für die die Filialapotheke beantragt wird), nicht unter 5.500 beträgt.
Es dürfen bis zu drei Filialapotheken bewilligt werden, wobei diese nur im Zusammenhang mit der öffentlichen Apotheke, für die sie bewilligt wurden, betrieben werden dürfen (§ 24 Abs. 1 ApoG).
Gemäß § 25 Abs. 1 ApoG ist die Bewilligung zum Betrieb einer Filialapotheke von der Behörde zurückzunehmen, wenn in der Umgebung eine neue öffentliche Apotheke in Betrieb genommen wird und die Betriebsstätte der Filialapotheke von der Betriebsstätte der neuen öffentlichen Apotheke nicht mehr als eine Wegstrecke von vier Kilometern entfernt ist.
Neben den oben angeführten Kriterien ist auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27.6.2000, B 2090/99, zu berücksichtigen, wonach der Verfassungsgerichtshof feststellt, „dass eine sinnorientierte wie auch eine
verfassungskonforme Interpretation ohne weiteres zu dem Ergebnis führt, dass die §§ 24 und 27 ApoG* auch einer (erstmaligen oder neuerlichen) Bewilligung einer Filialapotheke entgegen stehen, wenn eine andere, von einem Dritten betriebene öffentliche Apotheke im Umkreis von vier Kilometern besteht“ (* nunmehr §§ 24 und 25 ApoG).
Die um die Bewilligung zum Betrieb einer Filialapotheke in *** Ansuchende ist Inhaberin der öffentlichen Apotheke „M“ in ***.
Bei der Erteilung einer Bewilligung zum Betrieb einer Filialapotheke ist unter anderem auch zu prüfen, ob die Zahl der von der Betriebsstätte einer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen sich infolge der Errichtung der Filialapotheke verringert und weniger als 5.500 betragen wird.
*** ist eine Ortschaft im Sinne des § 24 Abs. 1 ApoG ist, in der sich keine öffentliche Apotheke, Filialapotheke oder ärztliche Hausapotheke befindet.
Das Entfernungskriterium hinsichtlich der im Umkreis von Dritten betriebenen öffentlichen Apotheken wird nicht erfüllt, da die Betriebsstätte der umliegenden öffentlichen N-Apotheke in *** unter vier Straßenkilometer (2,8 km) von der Betriebsstätte der beantragten Filialapotheke in *** entfernt ist.
B hat um die Erteilung der Konzession einer Filialapotheke der Betriebsstätte *** in *** angesucht. F hat für die Betriebsstätte *** in *** einen rechtskräftig positiven Bescheid zur Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke. Am 07.04.2025 wurde diese Konzession von F zurückgelegt unter der Voraussetzung, dass dem Ansuchen von B zur Errichtung einer Filialapotheke stattgegeben wird.
Die im Zuge der beiden Anträge von Frau B und Herrn F angegebenen Standorte sind ident. Es wird festgehalten, dass eine Filialapotheke im Vergleich zur Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke geringere Auswirkungen auf die umliegenden Apotheken hat und trotzdem die Versorgungssicherheit mit Arzneimitteln der Bevölkerung gegeben ist. Aus diesem Grund hält die Österreichische Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Niederösterreich) fest, dass hinsichtlich der im Verfahren F im Gutachten vom 10.08.2020 erhobenen Versorgungspotentiale der betroffenen Apotheken (unter Einhaltung des eingeschränkten Standortes) keine entscheidungsrelevanten Änderungen zu erwarten sind.“
Das im damaligen Konzessionsverfahren betreffend das Ansuchen um Erteilung der Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke in ***, *** (F) von der Österreichischen Apothekerkammer am 10.08.2020 erstattete Bedarfsgutachten kam zu einem Bedarf, da den zu prüfenden umliegenden Apotheken (O-Apotheke in ***, J-Apotheke in ***, N-Apotheke in *** und Apotheke „M“ der Beschwerdeführerinnen) jeweils ein Versorgungspotential von über 5.500 Einwohnergleichwerten verbleiben werde. Dieses Gutachten vom 10.08.2020 haben die Beschwerdeführerinnen in ihrem Antrag vorgelegt.
Mit Schreiben vom 03.10.2025 hat die belangte Behörde das Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer vom 01.10.2025 den Beschwerdeführerinnen zur Kenntnis gebracht.
Die Beschwerdeführerinnen haben dazu mit Schreiben vom 21.10.2025 eine Stellungnahme abgegeben.
Darin haben sie vorgebracht, dass die Österreichische Apothekerkammer in ihrem Gutachten grundsätzlich den positiven Bedarf bestätige. Es werde durch die Bewilligung der Filialapotheke auch nicht in das bestehende Versorgungspotential der umliegenden Apotheken dahingehend eingegriffen, dass dies unter 5.500 Einwohnergleichwerte fallen würde. Bereits das Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer betreffend F habe einen positiven Bedarf bestätigt. Es lägen alle Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Apothekengesetz für die Genehmigung des vorliegenden Ansuchens vor.
Die Österreichische Apothekerkammer gehe in ihrem Gutachten vom 01.10.2025 für die Bewilligung einer Filialapotheke rechtsirrig von der Voraussetzung einer 4km-Entfernung zur nächsten öffentlichen Apotheke aus und beziehe sich dabei auf das veraltete Erkenntnis des VfGH vom 27.06.2000, B 2090/99.
Konkret haben die Beschwerdeführerinnen weiters Folgendes ausgeführt:
„Im Jahr 2024 wurde das Apothekengesetz jedoch novelliert (s. BGBl. I Nr. 22/2024). Die Voraussetzungen der Bewilligung einer Filialapotheke wurden neugestaltet und durch den Verweis der Geltung der Bestimmungen des § 10 Abs. 2 Z 2 oder 3 und Abs. 6a auch für die Bewilligung einer Filialapotheke ein Entfernungskriterium neu festgelegt, nämlich jenes des § 10 Abs. 2 Ziffer 2 ApoG. Dieser Bestimmung zufolge hat die Entfernung zwischen der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der zu errichtenden Filialapotheke und der Betriebsstätte der nächstgelegenen bestehenden öffentlichen Apotheke zumindest 500 m zu betragen.
Damit wurde das Entfernungskriterium für die Bewilligung einer Filialapotheke eindeutig gesetzlich geregelt und ist ein Umkehrschluss nicht nur nicht erforderlich, sondern vielmehr unzulässig.“
…..
Hätte der Gesetzgeber das Entfernungskriterium von vier Straßenkilometern festlegen wollen, hätte er in § 24 Abs. 2 ApoG, der die Voraussetzungen der Bewilligung der Filialapotheke regelt, auf die Entfernungsbestimmung des § 25 Abs. (1) ApoG verwiesen, nicht aber, wie im Gesetz verankert, auf § 10 Abs. 2 Ziffer 2 ApoG, der bestimmt, dass die Entfernung nicht weniger als 500 m zur nächstgelegenen öffentlichen Apotheke betragen soll.
Die erläuternden Bemerkungen zum Initiativantrag belegen dazu deutlich, dass der Gesetzgeber eine Mindestentfernung von 500 m für die Bewilligung einer Filialapotheke zur nächstgelegenen bestehenden öffentlichen Apotheke normieren wollte:
„Zu Z 62 (§ 24): (...) Die Praxis hat gezeigt, dass die bisherige starre Grenze von vier Straßenkilometern in Abs. 1 zu kurz greift und dadurch nicht alle (vor allem ländliche) Gebiete abgedeckt werden können, in denen Bedarf nach einer Verabreichungsstelle von Arzneimitteln besteht. Daher wird nunmehr auf den Umstand abgestellt, dass es sich bei der Stammapotheke um eine der drei nächstgelegenen öffentlichen Apotheken handeln muss. Diese Regelung sichert einerseits den engen geographischen Konnex zwischen Filialapotheke und Stammapotheke und ermöglicht andererseits die Bewilligung von Filialapotheken auch unter besonderen geographischen Gegebenheiten, beispielsweise in langgestreckten, dünn besiedelten Tälern.
(...) (§24 Abs. 2] Z 3 sichert das Versorgungspotential der umliegenden öffentlichen Apotheken insofern, als die Bewilligung zum Betrieb einer Filialapotheke nicht erteilt werden darf, wenn die negativen Bedarfskriterien des § 10 Abs. 2 Z 2 und 3 (Mindestentfernung von 500 m zur nächstgelegenen öffentlichen Apotheke und Mindestversorgungspotential von 5 500 Personen für bestehende öffentliche Apotheken, gegebenenfalls unter Anwendung der Ausnahmebestimmung des §10 Abs. 6a) erfüllt werden".
(siehe: https://www.Parlament.gv.at/dokument/XXVII/A/3868/fname_1608016.p
df, S. 27 f).
Der Bestimmung des § 25 Abs. 1 ApoG bleibt damit, dem klaren Gesetzeswortlaut entsprechend, allein der Anwendungsfall der Zurücknahme einer Bewilligung einer Filialapotheke bei Neuerrichtung einer weiteren öffentlichen Apotheke innerhalb von nicht mehr als vier Straßenkilometern. So hegt auch der Verfassungsgerichtshof in seiner ständigen Judikatur keine Bedenken dagegen, dass Filialapotheken einer anderen zusätzlichen öffentlichen (Voll-) Apotheke, die uneingeschränkt allen apothekenrechtlichen Pflichten im Interesse optimaler Heilmittelversorgung entsprechen muss, zu weichen haben.
Es kann dem Gesetzgeber bei Neuregelung des Apothekengesetzes nicht unterstellt werden, durch Verweis auf § 10 Abs. 2 Ziffer 2 ApoG einerseits eine Entfernungsbestimmung (500 m) normiert zu haben und gleichzeitig im Umkehrschluss eine widersprechende Entfernungsbestimmung des § 25 Abs. 1 ApoG gewollt zu haben. Dies umso weniger, als der Umkehrschluss zu einem strengeren Kriterium bei Bewilligung einer Filialapotheke führt als bei Bewilligung der Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke. Gerade die Eröffnung von Filialapotheken flächendeckend (seit der Novelle des Apothekengesetzes sogar bis zu drei Filialen je öffentliche Apotheke, anstelle von zuvor nur einer Filialapotheke je öffentliche Apotheke) sollte durch die Novelle des Gesetzes neu geregelt und in den Voraussetzungen weitgehend der öffentlichen Apotheke angeglichen werden. Daher wurde die Eröffnung einer Filialapotheke auch der Bedarfsprüfung des § 10 ApoG unterstellt. Keinesfalls aber sollten für die Bewilligung einer Filialapotheke bei der Bedarfsprüfung strengere Maßstäbe gelten, als bei Genehmigung einer öffentlichen Apotheke.“
Weiters sei die starre – nicht unterschreitbare Annahme einer erforderlichen 4 km Grenze unionsrechtswidrig. Dazu werde auf die Rechtsprechung des EuGH vom 13.02.2014, C-367/12, Sokoll-Seebacher I und vom 30.06.2016, C-634/15, Sokoll-Seebacher II – Naderhirn verwiesen, wonach der EuGH die starre Grenze der von den Nachbarapotheken weiterhin zu versorgenden Personen des § 10 Abs. 2 Z 3 Apothekengesetz als im Widerspruch zum Kohärenzgebot des Art 49 AEUV unionsrechtswidrig erachtet habe. Gleiches müsse auch hier gelten.
Sofern die Behörde zu dem unrichtigen Ergebnis gelange, dass die Bestimmung des § 25 Abs. 1 Apothekengesetz trotz Entfernungskriterium des § 24 Abs. 2 Ziffer 3 iVm § 10 Abs. 2 Ziffer 2 Apothekengesetz im Umkehrschluß anzuwenden sei, wäre die Anwendung der Bestimmung des § 25 Abs. 1 Apothekengesetz aufgrund der starren Grenze von vier Straßenkilometern im Verfahren um Bewilligung der Filialapotheke - mangels Ausnahmen - unionsrechtswidrig.
Die beantragte Filialapotheke sei erforderlich, um für die in *** wohnhafte Bevölkerung die zumutbare Erreichbarkeit einer Arzneimittelabgabestelle zu gewährleisten. Demnach hätten die Gerichte und Behörden nach den dargestellten Grundsätzen des Unionsrechts bei der Entscheidung über den gegenständlichen Antrag die Bestimmung des § 25 Abs. 1 Apothekengesetz unangewendet zu lassen und die Bewilligung aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen in § 24 Apothekengesetz zu erteilen.
Allenfalls müsse es zu einer analogen Anwendung des § 10 Abs. 6 Apothekengesetz kommen. Bei unrichtiger Annahme der Anwendbarkeit der Bestimmung des § 25 Abs.1 Apothekengesetz im Umkehrschluss im gegenständlichen Verfahren um Bewilligung einer Filialapotheke gemäß § 24 Abs. 2 Apothekengesetz trotz expliziten Verweises auf die Entfernungsbestimmung des § 10 Abs. 2 Ziffer 2 Apothekengesetz müsse in weiterer logischer Konsequenz auch die ausnahmsweise Unterschreitung der Entfernung des § 10 Abs. 6 Apothekengesetz analog auf § 25 Abs. 1 Apothekengesetz im Umkehrschluss angewendet werden.
Demzufolge müsse die geforderte Entfernung des § 25 Abs. 1 Apothekengesetz ebenso ausnahmsweise unterschritten werden dürfen, wenn es besondere örtliche Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung dringend gebieten würden.
Daraufhin hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid vom 24.11.2025, ***, erlassen, mit dem sie den „Antrag von Frau B, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei D Rechtsanwälte GmbH vom 22.08.2024 auf Erteilung der Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer Filialapotheke in ***, *** mit dem Standort „Gemeindegebiet ***“, abgewiesen hat.
Nach Darstellung des Verfahrensganges hat die belangte Behörde Folgendes ausgeführt:
„Die Behörde ist bei ihrer Entscheidung von folgenden Erwägungen ausgegangen:
Das Apothekengesetz in der geltenden Fassung enthält über Filialapotheken folgende Bestimmungen:
§ 24 ApoG Filialapotheken
(1)Der Betrieb einer Filialapotheke ist nur auf Grund einer Bewilligung zulässig. Eine Filialapotheke darf nur im Zusammenhang mit der öffentlichen Apotheke, für die sie bewilligt wurde, betrieben werden. Es darf der Betrieb von höchstens drei Filialapotheken bewilligt werden.
(2)Die Bewilligung ist dem Konzessionsinhaber oder dem gemäß § 15 Abs. 2 und 6 Fortbetriebsberechtigten zu erteilen, wenn
1. sich in der Ortschaft keine öffentliche Apotheke, Filialapotheke oder ärztliche Hausapotheke befindet,
2. die Apotheke, für die die Filialapotheke beantragt wird, zu den drei nächstgelegenen öffentlichen Apotheken gehört, und
3. dadurch nicht im Hinblick auf eine der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken mit Ausnahme jener öffentlichen Apotheke, für die die Filialapotheke beantragt wird, die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Z 2 oder 3 und Abs. 6a erfüllt sind.
(3)Die Bewilligung kann dauerhaft oder für einen begrenzten Zeitraum erteilt werden.
(4)Der Betrieb einer Filialapotheke unterliegt der Aufsicht des Konzessionsinhabers, Pächters oder Leiters der öffentlichen Apotheke, für die die Filialapotheke bewilligt wurde. Der Konzessionsinhaber hat für jede Filialapotheke einen verantwortlichen Apotheker zu bestellen und unverzüglich der Österreichischen Apothekerkammer namhaft zu machen. Konzessionsinhaber, Pächter oder Leiter einer Apotheke sowie verantwortliche Apotheker einer anderen Filialapotheke sind von der Bestellung zum verantwortlichen Apotheker ausgeschlossen. Die Arzneimittelabgabe darf nur durch allgemein berufsberechtigte Apotheker (§ 5) erfolgen.
(5)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Öffnungszeiten nach Anhörung der zuständigen Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer und der zuständigen Arbeiterkammer nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 so festzusetzen, dass zumindest ein zeitweises Offenhalten an Werktagen sichergestellt ist und die Gesamtöffnungszeit innerhalb einer Kalenderwoche 72 Stunden nicht überschreitet. Auf Antrag kann eine Notfallbereitschaft außerhalb der jeweils festgesetzten Öffnungszeiten bewilligt werden, wenn dies für die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung erforderlich ist.
(6)Filialapotheken haben mindestens eine Offizin und eine sanitäre Anlage aufzuweisen.
(7)Die §§ 9 Abs. 2, 14 Abs. 1 und 19a Abs. 2 gelten.
§ 25 ApoG Zurücknahme der Bewilligung einer Filialapotheke
(1)Die Bewilligung einer Filialapotheke ist zurückzunehmen, wenn eine neue öffentliche Apotheke in einer Entfernung von nicht mehr als vier Straßenkilometern in Betrieb genommen wird.
(2)Die Bewilligung einer Filialapotheke kann zurückgenommen werden, wenn diese nicht innerhalb von zwei Jahren ab Rechtskraft des Bewilligungsbescheides eröffnet wird.
(3)Wird der Betrieb einer Filialapotheke für einen begrenzten Zeitraum bewilligt, kann die Bewilligung zurückgenommen werden, wenn der Betrieb der Filialapotheke nicht jeweils zu dem von der Behörde bestimmten Termin eröffnet oder während der Betriebsperiode länger als einen Monat unterbrochen wird.
Vor der Novelle BgBl I Nr 22/2024 lauteten die Bestimmungen wie folgt:
Filialapotheken
§ 24
(1)Inhaber einer öffentlichen Apotheke ist die Bewilligung zum Betrieb einer Filialapotheke für eine Ortschaft, in der sich keine öffentliche Apotheke oder ärztliche Hausapotheke befindet, zu erteilen, wenn diese Ortschaft nicht mehr als vier Straßenkilometer von der Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke entfernt ist und der Bedarf nach einer Verabreichungsstelle von Arzneimitteln besteht.
(2)Die Filialapotheke darf nur im Zusammenhang mit der öffentlichen Apotheke, für die sie bewilligt wurde, betrieben werden.
(3)Der Betrieb einer Filialapotheke unterliegt der Aufsicht des verantwortlichen Leiters der öffentlichen Apotheke, für welche die Filialapotheke bewilligt wurde. Die Arzneimittelabgabe darf nur durch diesen verantwortlichen Leiter oder sonstige allgemein berufsberechtigte pharmazeutische Fachkräfte (§ 5 Abs. 1) erfolgen. Der Betrieb einer Filialapotheke unterliegt der Aufsicht des verantwortlichen Leiters der öffentlichen Apotheke, für welche die Filialapotheke bewilligt wurde. Die Arzneimittelabgabe darf nur durch diesen verantwortlichen Leiter oder sonstige allgemein berufsberechtigte pharmazeutische Fachkräfte (§ 5, Abs.1) erfolgen.
(4)Die Betriebszeiten einer Filialapotheke sind unter Berücksichtigung des Bedarfes nach Anhören der Österreichischen Apothekerkammer von der Bezirksverwaltungsbehörde so festzusetzen, daß zumindest ein zeitweises Offenhalten an Werktagen gegeben ist. Eine Dienstbereitschaft außerhalb der jeweils festgesetzten Offenhaltezeiten entfällt.
(5)Filialapotheken haben als räumliche Erfordernisse mindestens eine Offizin, einen Waschraum und eine entsprechende sanitäre Einrichtung aufzuweisen. Nähere Vorschriften über die Anlage und Einrichtung dieser Räumlichkeiten hat der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz durch Verordnung zu erlassen.
(6)Dem Inhaber einer öffentlichen Apotheke darf nur der Betrieb einer Filialapotheke bewilligt werden.
(7)Für Filialapotheken gelten § 9 Abs. 2 und § 14 Abs. 1 sinngemäß. Für Filialapotheken gelten § 9, Abs. 2 und § 14, Abs. 2, sinngemäß.
§ 25
Wird eine Filialapotheke für einen vorübergehenden Bedarf bewilligt, so ist gleichzeitig die Dauer der Bewilligung festzusetzen.
§ 26
(1)Wird eine Filialapotheke für eine jährlich wiederkehrende Periode bewilligt, so ist die Dauer der Periode, während welcher die Filialapotheke betrieben werden muß, zu bestimmen.
(2)Wird der Betrieb der Filialapotheke nicht jeweils zu dem von der Behörde bestimmten Termin eröffnet oder während der Betriebsperiode länger als einen Monat unterbrochen, so kann die Bewilligung zurückgenommen werden.
§ 27
Die Bewilligung zum Betrieb einer Filialapotheke ist von der Behörde zurückzunehmen, wenn in der Umgebung eine neue öffentliche Apotheke in Betrieb genommen wird und die Betriebsstätte der Filialapotheke von der Betriebsstätte der neuen öffentlichen Apotheke nicht mehr als eine Wegstrecke von vier Kilometern entfernt ist. Gegen den Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
Die Bedarfsvoraussetzung, wonach den umliegenden Apotheken ein Versorgungspotenzial von zumindest 5.500 Personen verbleiben muss, ist im Hinblick auf die beantragte neue Filialapotheke in ***, wie im Gutachten vom 10. August 2020 festgestellt wurde und von der Österreichischen Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Niederösterreich) bestätigt wurde, erfüllt.
Das neu gefasste Apothekengesetz § 25, Inkrafttretensdatum 29. März 2024, sieht vor, dass die Genehmigung einer Filialapotheke zurückzunehmen ist, wenn innerhalb einer Entfernung von 4 km von der Filialapotheke eine öffentliche Apotheke in Betrieb genommen wird. Diese Zurücknahme ist von der Behörde zwingend durchzuführen, eine Bedarfsprüfung erfolgt nicht. Entscheidend ist allein die Tatsache, dass eine öffentliche Apotheke in einer Entfernung von weniger als 4 km eröffnet wird.
Der von der Antragstellerin beantragte Standort ihrer Filialapotheke ist daher hinsichtlich des Entfernungskriteriums, der im Umkreis von Dritten betriebenen öffentlichen Apotheken, nicht erfüllt, da die Betriebsstätte der umliegenden öffentlichen N-Apotheke in ***, ***, ***, unter vier Straßenkilometer (2,8 km) von der Betriebsstätte der beantragten Filialapotheke mit Standort ***, ***, entfernt ist.
Zu dieser Bestimmung gibt es eine Judikatur des Verfassungsgerichtshofes welcher in seinem Erkenntnis vom 27.6.2000, Zahl B22090/99, folgendes ausführt:
2.1.2.2. Die Beschwerdeführerin wäre indessen mit ihrem Vorbringen im Ergebnis im Recht, wenn dem Gesetz - wie sie meint - tatsächlich ein Inhalt zu unterstellen wäre, der innerhalb einer einmal gewählten Systementscheidung (wie hier dem Verhältnis zwischen Vollapotheken und Filialapotheken) eine unsachliche Unterscheidung einführt. Dieser Fall wäre jedenfalls dann gegeben, wenn - wie die Beschwerdeführerin behauptet - die Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke im Umkreis von vier Kilometern von der Filialapotheke zwar zur Zurücknahme der Filialapothekenbewilligung führen, aber nicht ausschließen würde, dass auf Antrag alsbald wieder eine Bewilligung für diese Filialapotheke erteilt werden müsste, weil bei der Bewilligungsentscheidung der Abstand von vier Kilometern von der (fremden) öffentlichen Apotheke nicht zu prüfen wäre.
Eine solche Regelung wäre - hier ist der Beschwerdeführerin zweifelsohne zu folgen - schon deswegen unsachlich, weil sie dem Filialapothekenbetreiber Belastungen auferlegen würde, ohne dass dem erkennbaren öffentlichen Nutzen gegenüberstünden. Indes kann dem Gesetz kein solcher Inhalt unterstellt werden, mag auch der Wortlaut des ApoG (in seinen §§24 und 27) auf den ersten Blick in diese Richtung deuten. Der Verfassungsgerichtshof ist vielmehr der Auffassung, dass eine sinnorientierte wie auch eine verfassungskonforme Interpretation ohne weiteres zu dem Ergebnis führt, dass die §§24 und 27 ApoG auch einer (erstmaligen oder neuerlichen) Bewilligung einer Filialapotheke entgegenstehen, wenn eine andere, von einem Dritten betriebene öffentliche Apotheke im Umkreis von vier Kilometern besteht.
Diese Judikatur ist nach Ansicht der Behörde weiterhin anwendbar, da wie oben ausgeführt, die § 27 Apothekengesetz (alt) und § 25 Apothekengesetz (neu) inhaltlich ident sind. Ansonsten käme man zu dem Ergebnis, dass es bei dem Fall, dass zuerst eine Filialapotheke bewilligt wurde und danach im Abstand von weniger als 4 km eine Apotheke in Betrieb genommen wird, diese zurückzunehmen ist. Danach könnte allerdings wieder um Bewilligung für dieselbe Filialapotheke angesucht und diese wieder bewilligt werden. Die Bestimmung des § 25 Apothekengesetz neu wäre daher sinnlos.
Hätte der Gesetzgeber die Judikatur des VfGH für unanwendbar zu § 25 Apothekengesetz neu erklären wollen, hätte er den § 27 Apothekengesetz (alt) ersatzlos streichen können und nicht als § 25 Apothekengesetz neu (sprachlich angepasst) belassen.
Die im § 10 Abs 2 Z 2 Apothekengesetz vorgenommene Regelung, dass bei Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke ein Mindestabstand zu einer bestehenden Apotheke von 500 m einzuhalten ist, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Primär wird hier eben der Mindestabstand zu einer bestehenden öffentlichen Apotheke geregelt, die Spezialbestimmung des Abstandes von einer öffentlichen Apotheke zu einer Filialapotheke enthält eben der § 25 Apothekengesetz.
Es musste daher das gegenständliche Ansuchen abgewiesen werden.“
Dagegen haben die Beschwerdeführerinnen durch ihre Rechtsvertretung innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung – die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Erteilung der beantragten Konzession – in eventu die Zurückverweisung an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens- beantragt.
Begründend haben die Beschwerdeführerinnen ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid auf der falschen Rechtsmeinung der Österreichischen Apothekerkammer basiere. Es sei kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden. Das Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer dürfe der belangten Behörde nur als Hilfestellung dienen, könne aber ein ordnungsgemäß durchgeführtes Ermittlungsverfahren nicht ersetzen. Die belangte Behörde sei auf die Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen vom 21.10.2025 nicht mehr eingegangen. Die belangte Behörde habe im vorliegenden Verfahren das Recht auf Entscheidung durch den gesetzlichen Richter verletzt, indem sie die Entscheidung der Österreichischen Apothekerkammer überlassen habe und sich mit dem inhaltlichen Vorbringen der Beschwerdeführerinnen nicht mehr auseinander gesetzt habe.
Es würden alle Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Apothekengesetz vorliegen, was auch die Österreichische Apothekerkammer ausgeführt habe und auch von der belangten Behörde nicht in Frage gestellt worden sei.
Die belangte Behörde habe lediglich die Ansicht vertreten, dass das Entfernungskriterium von 4 km zur nächsten öffentlichen Apotheke maßgeblich sei.
Das zitierte Erkenntnis des VfGH vom 27.6.2000, Zahl B22090/99, sei veraltet.
Weiters brachten die Beschwerdeführerinnen inhaltsgleich vor wie in ihrem Schriftsatz vom 21.10.2025 (siehe dazu oben, Seite 5 f).
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das LVwG NÖ hat in den vorgelegten Verfahrensakt Einsicht genommen.
Die in Aussicht genommene Betriebsstätte der beantragten Filialapotheke ist von der Betriebsstätte der N-Apotheke in *** unter 4 Straßenkilometer (ca. 2,8 km) entfernt.
Dass die Entfernung der N-Apotheke in *** von der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der Filialapotheke unter 4 km beträgt, ergibt sich aus google-maps bzw. wurde auch nicht bestritten.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Im angefochtenen Bescheid wurde zwar im Spruch formell nur über den Antrag von B abgesprochen, der Bescheid ist aber an sie sowie an die KG adressiert. Aus der Begründung ist ersichtlich, dass letztendlich über den Antrag der beiden Antragstellerinnen abgesprochen werden sollte, zumal auch B selbständig vertretungsbefugte Konzessionärin der Apotheke C, A KG ist. Die Beschwerdeerhebung durch beide wird somit als zulässig angesehen.
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung zum Betrieb einer Filialapotheke sind in § 24 Apothekengesetz dargestellt (siehe Zitat oben, Seite 11). Unstrittig ist, dass diese Voraussetzungen vorliegen würden. Die belangte Behörde hat bei ihrer abweisenden Entscheidung mit einer verfassungskonformen Interpretation argumentiert und in diesem Sinne den Antrag abgewiesen.
Die Beschwerdeführerinnen haben dagegen eingewandt, dass nunmehr bei den Voraussetzungen für die Bewilligung einer Filialapotheke lediglich das Entfernungskriterium des § 10 Abs. 2 Z 2 Apothekengesetz (500 m zur nächstgelegenen bestehenden öffentlichen Apotheke) neu eingeführt wurde.
§ 10 Apothekengesetz im hier maßgeblichen Umfang bestimmt folgendes.
(1)Die Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke ist zu erteilen, wenn
1. in der Gemeinde des Standortes der öffentlichen Apotheke ein Arzt seinen ständigen Berufssitz hat und
2. ein Bedarf an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke besteht.
(2) Ein Bedarf besteht nicht, wenn
1. zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte eine ärztliche Hausapotheke von einem Arzt für Allgemeinmedizin in einem § 342 Abs. 1 ASVG entsprechenden Vertragsverhältnis betrieben wird und im Stellenplan gemäß § 342 Abs. 1 ASVG weniger als zwei Vertragsstellen nach § 342 Abs. 1 ASVG (volle Planstellen) für Ärzte für Allgemeinmedizin enthalten sind, oder
2. die Entfernung zwischen der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke und der Betriebsstätte der nächstgelegenen bestehenden öffentlichen Apotheke weniger als 500 m beträgt oder
3. die Zahl der von der Betriebsstätte einer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen sich in Folge der Neuerrichtung verringert und weniger als 5 500 betragen wird.
(3)……
….
(4)Zu versorgende Personen gemäß Abs. 2 Z 3 sind die ständigen Einwohner aus einem Umkreis von vier Straßenkilometern von der Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen Apotheke, die auf Grund der örtlichen Verhältnisse aus dieser bestehenden öffentlichen Apotheke weiterhin zu versorgen sein werden.
(5)Beträgt die Zahl der ständigen Einwohner im Sinne des Abs. 4 weniger als 5 500, so sind die auf Grund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet zu versorgenden Personen bei der Bedarfsfeststellung zu berücksichtigen.
……
(6)Die Entfernung gemäß Abs. 2 Z 2 darf ausnahmsweise unterschritten werden, wenn es besondere örtliche Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung dringend gebieten.
(6a) Die Zahl der von der Betriebsstätte einer oder mehrerer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen gemäß Abs. 2 Z 3 ist zu unterschreiten, wenn es auf Grund besonderer örtlicher Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung unter Berücksichtigung des Versorgungsangebots durch bestehende Apotheken einschließlich Filialapotheken und ärztlichen Hausapotheken geboten ist.
(7)Zur Frage des Bedarfes an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ist ein Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer einzuholen. Soweit gemäß § 29 Abs. 3 und 4 Ärzte betroffen sind, ist auch ein Gutachten der Österreichischen Ärztekammer einzuholen. Dabei sind die Akten des Verwaltungsverfahrens vollständig zu übermitteln.
(8)….
Die belangte Behörde hat die alte Rechtslage (das heißt vor der Novelle BGBl. I Nr. 22/2024, bzw. auch zum Zeitpunkt des Erkenntnisses des VfGH vom 27.06.2000, B 2090/99) der aktuell geltenden Rechtslage gegenübergestellt (vgl. dazu Zitat oben, Seite 8 f). Dieser Vergleich zeigt zunächst, dass das Kriterium der Maximalentfernung von der „Stammapotheke“, in deren Zusammenhang die Filialapotheke bewilligt werden soll, weggefallen ist.
Zur Frage der Mindestentfernung einer Filialapotheke zur nächsten öffentlichen Apotheke ist im Kommentar zum Apothekengesetz (vgl. *** zum Apothekengesetz, Anmerkung 7 zu § 24 Apothekengesetz) ausgeführt:
„Der Gesetzgeber hat für Filialapotheken in § 24 Apothekengesetz (anders als in § 10 Abs. 2 Z 2 und § 29 Abs. 1 Apothekengesetz) keine ausdrückliche Regelung über einen Mindestabstand von der nächsten öffentlichen (Nachbarapotheken) Apotheke und über einen Mindestabstand von der Stammapotheke vorgesehen (VwGH 21.11.1994, Zl. 91/10/0074). Eine sinnorientierte wie auch eine verfassungskonforme Interpretation führt zu dem Ergebnis, dass § 24 und § 27 Apothekengesetz auch einer (erstmaligen oder neuerlichen) Bewilligung einer Filialapotheke entgegenstehen, wenn eine andere, von einem Dritten betriebene öffentliche Apotheke im Umkreis von vier Kilometern besteht (VfGH 27. 6. 2000, B 2090/99). Vgl. oben Fußnote 3a.“
„Der Verfassungsgerichtshof hegt keine Bedenken dagegen, dass Filialapotheken - als quasi dislozierte Verkaufsstellen einer öffentlichen Apotheke - einer anderen zusätzlichen öffentlichen (Voll-)Apotheke, die uneingeschränkt allen apothekenrechtlichen Pflichten im Interesse optimaler Heilmittelversorgung entsprechen muss, zu weichen haben. Daran vermag auch eine allenfalls mit der Schließung der Filialapotheke verbundene Erschwerung der Versorgung im Standort dieser Filialapotheke nichts zu ändern, weil dieser Nachteil durch die Verbesserung der Versorgung eines (regelmäßig) größeren Personenkreises durch die Errichtung und den Bestand einer öffentlichen (Voll-)Apotheke, die überdies im Vergleich zur Filialapotheke zusätzlichen Betriebspflichten im öffentlichen Interesse obliegt, mehr als wettgemacht wird. Der Verfassungsgerichtshof hegt des weiteren keine Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber dieses (suppletorische) Verhältnis zwischen (Voll-)Apotheken und Filialapotheken u.a. auch - in zulässig typisierender Weise - durch die Voraussetzung einer Mindestentfernung von vier Kilometern (§ 27 Apothekengesetz) zum Ausdruck bringt. Eine sinnorientierte wie auch eine verfassungskonforme Interpretation führt zu dem Ergebnis, dass § 24 und § 27 Apothekengesetz auch einer (erstmaligen oder neuerlichen) Bewilligung einer Filialapotheke entgegenstehen, wenn eine andere, von einem Dritten betriebene öffentliche Apotheke im Umkreis von vier Kilometern besteht (VfGH 27.6.2000, B 2090/99).
(vgl. *** Anmerkung 3.1. zu § 24 Apothekengesetz)
Die Beschwerdeführerinnen zitieren in ihrer Stellungnahme vom 21.10.2025 und in ihrer Beschwerde die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage der Novelle BGBl. I Nr. 22/2024 (siehe dazu Zitat oben, Seite 5). Die Schlussfolgerung der Beschwerdeführerinnen, dass nur noch eine 500 m Entfernung zur nächstgelegenen öffentlichen Apotheke für die Bewilligung einer Filialapotheke erforderlich ist (vorausgesetzt, die anderen Kriterien des § 24 Apothekengesetz sind erfüllt), ist
anhand der neuen Regelung und der Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage nachvollziehbar.
Trotzdem muss im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation vom Erfordernis der 4 km Entfernung zur nächstgelegenen öffentlichen Apotheke ausgegangen werden und die neue Bestimmung des § 24 Apothekengesetz mit seinem Verweis auf § 10 Abs. 2 Z 2 Apothekengesetz sozusagen - verfassungskonform interpretiert - reduziert werden.
Der VfGH hat in seinem Erkenntnis vom 27.06.2000, B2090/99 unter anderem ausgeführt:
„Die Beschwerdeführerin wäre indessen mit ihrem Vorbringen im Ergebnis im Recht, wenn dem Gesetz - wie sie meint - tatsächlich ein Inhalt zu unterstellen wäre, der innerhalb einer einmal gewählten Systementscheidung (wie hier dem Verhältnis zwischen Vollapotheken und Filialapotheken) eine unsachliche Unterscheidung einführt. Dieser Fall wäre jedenfalls dann gegeben, wenn - wie die Beschwerdeführerin behauptet - die Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke im Umkreis von vier Kilometern von der Filialapotheke zwar zur Zurücknahme der Filialapothekenbewilligung führen, aber nicht ausschließen würde, daß auf Antrag alsbald wieder eine Bewilligung für diese Filialapotheke erteilt werden müßte, weil bei der Bewilligungsentscheidung der Abstand von vier Kilometern von der (fremden) öffentlichen Apotheke nicht zu prüfen wäre. Eine solche Regelung wäre - hier ist der Beschwerdeführerin zweifelsohne zu folgen - schon deswegen unsachlich, weil sie dem Filialapothekenbetreiber Belastungen auferlegen würde, ohne daß dem erkennbare öffentliche Nutzen gegenüberstünden.
Indes kann dem Gesetz kein solcher Inhalt unterstellt werden, mag auch der Wortlaut des ApothekenG (in seinen §§24 und 27) auf den ersten Blick in diese Richtung deuten. Der Verfassungsgerichtshof ist vielmehr der Auffassung, daß eine sinnorientierte wie auch eine verfassungskonforme Interpretation ohne weiteres zu dem Ergebnis führt, daß die §§24 und 27 ApothekenG auch einer (erstmaligen oder neuerlichen) Bewilligung einer Filialapotheke entgegenstehen, wenn eine andere, von einem Dritten betriebene öffentliche Apotheke im Umkreis von vier Kilometern besteht.“
Gleiches muss aber auch heute noch gelten; die neue Regelung des § 24 Apothekengesetz muss in ihrem Zusammenhalt mit § 25 Apothekengesetz (der dem früheren § 27 Apothekengesetz entspricht) gelesen werden und der Verweis auf § 10 Abs. 2 Z 2 Apothekengesetz in verfassungskonformer Interpretation reduziert werden. Dies bedeutet im Ergebnis, dass der Antrag aufgrund der zu geringen Entfernung der beantragten Betriebsstätte der Filialapotheke zur Betriebsstätte der N – Apotheke in *** abzuweisen war.
Die belangte Behörde hat die Entscheidung nicht an die Österreichische Apothekerkammer delegiert – wie von den Beschwerdeführerinnen vorgeworfen wurde - sondern nur deren Rechtsansicht übernommen. Diese wurde im Übrigen nicht unkommentiert übernommen: Die belangte Behörde hat sich ja auch mit den Ausführungen im Erkenntnis des VfGH vom 27.06.2000, B2090/99 auseinandergesetzt und die aktuellen Bestimmungen des § 24 und 25 Apothekengesetz den Bestimmungen vor der Novelle (die mit den maßgeblichen Bestimmungen des Apothekengesetzes zum Zeitpunkt der zitierten Entscheidung des VfGH übereinstimmen) verglichen.
Die Beschwerdeführerinnen vermeinen, dass das Erfordernis der starren Grenze von 4 km Entfernung zur nächsten öffentlichen Apotheke dem Kohärenzgebot des Art 49 AEUV widerspreche und im Sinne der Rechtsprechung des EuGH (Sokoll-Seebacher I, vom 13.02.2014, C-367/12 und Sokoll-Seebacher II – Naderhirn vom 30.06.2016, C-634/15) der Abs. 6a des § 10 Apothekengesetz sinngemäß anzuwenden wäre. Selbst wenn man diese Anwendung analog annehmen würde, übersehen die Beschwerdeführerinnen aber, dass nach der Rechtsprechung des VwGH zu § 10 Abs. 6a Apothekengesetz eine Versorgungslücke gegeben sein muss, um von der starren Grenze abweichen zu können (VwGH vom 07.08.2018, Ra 2017/10/0103; 28.06.2023, Ra 2023/10/0030; 02.05.2023, Ra 2023/10/0039; 02.11.2022, Ra 2022/10/0152; 10.12.2020, Ra 2020/10/0107; 10.12.2020, Ra 2020/10/0159; 05.11.2020, Ra 2020/10/0105; 05.11.2020, Ra 2020/10/0133; 27.03.2019, Ra 2019/10/0020; 18.12.2018, Ra 2018/10/0176; 24.10.2018, Ra 2018/10/0049; 27.09.2018, Ra 2017/10/0069, 22.01.2024, Ra 2023/10/0406)
Die Anwendung des § 10 Abs. 6a ApG kommt nicht in Betracht, wenn unter Berücksichtigung des Versorgungsangebots durch bestehende Apotheken eine ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung auch bei Nichterrichtung der beabsichtigten Apotheke gewährleistet ist (vgl. VwGH 5.11.2020, Ra 2020/10/0133, mit Verweis auf VwGH 27.9.2018, Ra 2017/10/0069). Ein bloßer „Zeitersparnis und Bequemlichkeitsvorteil“ durch Errichtung der beantragten Apotheke reicht nicht aus, um die beschriebene zweite Voraussetzung für eine Anwendung des § 10 Abs. 6a ApG (einen Versorgungsmangel im gerade umrissenen Sinn) darzutun (vgl. nochmals VwGH 5.11.2020, Ra 2020/10/0133, mit Verweis auf VwGH 24.10.2018, Ra 2018/10/0049).
Im vorliegenden Fall ist die N Apotheke in *** 2,8 km von der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der Filialapotheke entfernt. Diese Entfernung ist im Sinne der zitierten Rechtsprechung des VwGH nicht geeignet, eine Versorgungslücke nachzuweisen.
Die belangte Behörde hat im Spruch nur über den Standort abgesprochen und die beantragte Betriebsstätte nicht erwähnt.
§ 9 Abs. 1 und 2 Apothekengesetz bestimmen folgendes:
(1)Der Betrieb einer öffentlichen Apotheke ist nur auf Grund einer Bewilligung (Konzession) zulässig.
(2)Im Konzessionsbescheid ist als Standort der Apotheke eine Gemeinde, eine Ortschaft, ein Stadtbezirk oder ein Teil eines solchen Gebietes zu bestimmen.
Das Apothekengesetz unterscheidet grundsätzlich zwischen der Betriebsstätte und dem Standort. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 22.12.1993, Zl. 93/10/0077) ist unter dem Standort einer Apotheke jenes territorial abgegrenzte Gebiet zu verstehen, innerhalb dessen die Apotheke auf Grund der bezüglichen Konzession zu betreiben ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 Apothekengesetz ist als Standort der Apotheke eine Gemeinde, eine Ortschaft, ein Stadtbezirk oder ein Teil eines solchen Gebietes zu bestimmen.
Die Betriebsstätte dagegen ist jenes Geschäftslokal, bestehend aus Offizin, Lager, Feuerkeller und anderen Apothekenräumlichkeiten, in dem sich die Tätigkeit des Apothekeninhabers und der Angestellten entfaltet (vgl. Serban/Heisler, Apothekengesetz, Kommentar, Verlag Österreich, Wien 2005, Seite 119). Im Zusammenhang mit Neukonzessionsverfahren hat der Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH vom 26.09.1994, Zl. 92/10/0459) klargelegt, dass die Betriebsstätte der gesetzlich angeordnete Ausgangspunkt der Zählung der voraussichtlich zu versorgenden Personen im Bedarfsprüfungsverfahren ist. Obgleich nun das Erfordernis von 5.500 zu versorgenden Personen für die neu zu errichtende Apotheke weggefallen ist, nimmt die Wahl der Betriebsstätte immer noch Einfluss auf das Ergebnis des nach wie vor zu überprüfenden Versorgungspotential der umliegenden Apotheken. Darüber hinaus ist sie auch Ausgangspunkt der Messung der Entfernung zu den umliegenden Apotheken.
Nach der Rechtsprechung des VwGH (VwGH vom 26.09.1994, Zl. 92/10/0459) bestimmt der Standort, und nicht der Ort der künftigen Betriebsstätte die Angelegenheit – soweit es die räumliche Komponente betrifft – des die Konzession erteilenden Bescheides. Dies ergibt sich auch aus § 14 ApG, denn nur die Verlegung der öffentlichen Apotheke an einen anderen Standort, nicht auch die Verlegung der Betriebsstätte innerhalb des festgesetzten Standortes (mit wenigen vom VwGH in VwGH vom 09.09.2009, 2008/10/0011, VwGH vom 18.02.2010, 2008/10/0079 dargestellten Ausnahmen) setzt eine neuerliche Prüfung des Bedarfes im Sinne des § 10 ApG voraus. Entscheidet die Behörde über einen Antrag auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke mit einem bestimmten Standort, so wird die „Angelegenheit“ – soweit die räumliche Komponente angesprochen wird - durch den im Antrag umschriebenen Standort bestimmt; „Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist daher die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke mit diesem Standort (vgl. VwGH vom 26.09.1994, 92/10/0459)
Gleiches muss auch für eine beantragte Filialapotheke gelten. Da der beantragte Standort die Betriebsstätte mitumfasst, ist es rechtlich irrelevant, dass die belangte Behörde im Spruch nur über den Standort abgesprochen und die beantragte Betriebsstätte nicht erwähnt hat.
7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
§ 24 VwGVG bestimmt Folgendes:
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Im vorliegenden Fall ging es nicht um Fragen der Beweiswürdigung oder strittige Tatsachenfeststellungen, sondern Verfahrensgegenstand war nur die Lösung von Rechtsfragen, weshalb Art. 6 EMRK und Art. 47 der Grundrechtecharta der Europäischen Union dem Unterbleiben der mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht (vgl. zur mit § 24 Abs. 4 VwGVG vergleichbaren Bestimmung des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG das Erkenntnis des VwGH vom 29. April 2014, Zl. 2013/04/0157).
In Fällen, in denen nur Rechtsfragen und keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten werden und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann, ist eine Verhandlung nach der Rechtsprechung des EGMR nicht geboten (vgl. VwGH Ra 2017/06/0100 mit weiteren Nennungen).
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung steht im Einklang mit der zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes. Die neue Rechtslange weicht nicht maßgeblich von der alten ab. Selbst wenn man inhaltlich – wie die Beschwerdeführerinnen - eine Abweichung annehmen würde, gebietet doch die verfassungskonforme Interpretation das gleiche Ergebnis wie die bisherige zitierte Rechtsprechung des VfGH.
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