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LVwG-AV-257/002-2026•LVwG N LVwG-AV-257/002-2026
LVwG-AV-257/002-2026Tribunale amministrativo regionale27 feb 2026
Bau- und Raumordnungsrecht; Initiativantrag; Volksbefragung; Zulässigkeit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des A gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 2. Februar 2026, ohne Zahl, betreffend Unterbleiben der Behandlung eines Initiativantrages auf einer Volksbefragung, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).
Entscheidungsgründe:
1. Aus den vorliegenden Akten ergibt sich folgender unbestrittener Sachverhalt:
Mit Anbringen vom 22. August 2025 brachten der Beschwerdeführer als Zustellungsbevollmächtigter und eine weitere Person bei der Gemeinde *** einen Initiativantrag zur Durchführung einer Volksbefragung mit der Fragestellung „Soll der Gemeinderat der Gemeinde *** weitere Widmungen für Windkraftanlagen oder Photovoltaikanlagen beschließen?“ ein. Dieser wurde von 118 und somit mehr als 10 % aller Wahlberechtigten unterstützt.
Mit Bescheid vom 18. September 2025, ohne Zahl, sprach der Bürgermeister der Gemeinde *** aus, dass die Behandlung des Antrages unterbleibe. Eine dagegen erhobene Berufung verwarf die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid. Hiegegen wendet sich die fristgerechte Beschwerde, in der der Beschwerdeführer ausführt, dass die Frage einen einheitlichen Gegenstand betreffe, nämlich die Beschlussfassung über Widmungen für Anlagen der Energieerzeugung (Wind/PV). Dass zur Veranschaulichung beide Anlagentypen genannt wurden, ändere daran nichts. Die Formulierung widerspräche daher nicht dem Erfordernis einer eindeutigen Ja/Nein-Frage nach § 63 Abs. 2 NÖ GemO 1973. Auch ändere die Verwendung des Wortes „oder“ nichts daran, dass für die „Stimmabgabe“ klar sei, dass über die Grundsatzfrage, ob der Gemeinderat weitere einschlägige Widmungen beschließen solle, zu entscheiden sei.
2. Daraus ergibt sich rechtlicher Hinsicht:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) – zu berücksichtigen sind.
Nach § 16 Abs. 2 NÖ GemO 1973 besteht das Initiativrecht der Gemeindemitglieder im Verlangen, dass Aufgaben besorgt oder Maßnahmen getroffen werden, soweit sie im Interesse der Gemeinde oder einzelner Ortsteile liegen. Es ist auf den eigenen Wirkungsbereich beschränkt. Ausgeschlossen vom Initiativrecht sind individuelle Verwaltungsakte und Angelegenheiten, die ganz oder überwiegend auf Abgaben Einfluss haben. Das Initiativrecht wird nach Abs. 3 dieser Bestimmung durch einen Initiativantrag ausgeübt, der neben einem bestimmten Begehren und der Nennung des Organs, an das er gerichtet ist, einen Zustellungsbevollmächtigten und dessen Vertreter nennen und Namen und die Adresse sowie die Unterschrift der Unterstützer in der erforderlichen Anzahl enthalten muss. Der Initiativantrag muss von mindestens so vielen Wahlberechtigten unterstützt werden, als bei der letzten Gemeinderatswahl Stimmen für die Erlangung eines Gemeinderatsmandates notwendig waren (§ 16 Abs. 4 NÖ GemO 1973).
§ 16 Abs. 3 und 4 NÖ GemO 1973 umschreiben – wie sich aus dem unmissverständlichen Wortlaut dieser Bestimmung ergibt – die Voraussetzungen für einen Initiativantrag abschließend (LVwG NÖ 19.6.2024, LVwG-AV-731/001-2024). Liegt ein solcher Antrag vor, ist der Bürgermeister gehalten, den Antrag einer Vorprüfung i.S.d. § 16a Abs. 1 NÖ GemO 1973 zu unterziehen. Liegt ein Behandlungshindernis i.S.d. Bestimmung vor, hat der Bürgermeister mit Bescheid darüber abzusprechen, dass die Behandlung des Antrages unterbleibt. Andernfalls hat er – soweit die Behandlung des Initiativantrages in den Wirkungsbereich des Gemeinderates oder Gemeindevorstandes fällt – dafür zu sorgen, dass die Behandlung unter Einhaltung der Geschäftsordnungsbestimmungen in die Tagesordnung der nächstmöglichen Sitzung des zuständigen Organs aufgenommen wird.
§ 16a Abs. 2 NÖ GemO 1973 begründet daher (bloß) eine Behandlungspflicht durch das angerufene Organ, ohne dieses jedoch inhaltlich in irgendeiner Weise zu binden.
Anderes gilt nach § 16b Abs. 1 NÖ GemO 1973 nur dann, wenn der Initiativantrag auf die Anordnung einer zulässigen Volksbefragung hinausläuft und diese Initiative von mehr als 10 % aller Wahlberechtigten unterstützt wird; diesfalls ist dem Gemeinderat nämlich jeder Ermessensspielraum genommen. Während der Bürgermeister in diesen Fällen im Rahmen des Prüfungsverfahrens nach § 16a Abs. 1 NÖ GemO 1973 bloß die Anzahl der Unterschriften zu prüfen hat, obliegt die Beurteilung der Frage, ob der Antrag auf eine i.S.d. §§ 63 ff NÖ GemO 1973 zulässige Volksbefragung hinausläuft (e contrario) dem für die Anordnung zuständigen Organ, also dem Gemeinderat.
Im konkreten Fall begründet die belangte Behörde ihre Entscheidung damit, dass der Initiativantrag entgegen § 16 Abs. 3 lit. a NÖ GemO 1973 kein bestimmtes Begehren enthalte. Sie vermengt damit aber die Frage der Bestimmtheit des Initiativantrags mit jener nach der Zulässigkeit (der Fragestellung im Zuge) einer Volksbefragung. Letztere stellt sich aber – wie dargelegt – erst im Zuge der Behandlung des Initiativantrags durch den Gemeinderat und ist von diesem zu beurteilen (anders etwa die Konstruktion in §§ 61 f Tir GemO 2001). Hingegen liegt ein bestimmtes Begehren schon dann vor, wenn sich aus dem Initiativantrag ergibt, welche konkrete Maßnahme von einem angerufenen Organ gefordert werden soll. Dass dies vorliegend der Fall ist, kann aber nicht bestritten werden. Zumal auch keine weiteren Hindernisse i.S.d. § 16a Abs. 1 NÖ GemO 1973 ersichtlich sind (bei der Frage der Flächenwidmung handelt es sich um eine solche des eigenen Wirkungsbereiches, mag der Gemeinderat dabei auch an Vorgaben überörtlicher Raumordnungsprogramme gebunden sein), erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig, so dass er ersatzlos zu beheben war.
In der Folge wird es nach § 16a Abs. 2 NÖ GemO 1973 am Bürgermeister liegen, den Initiativantrag zur Behandlung dem Gemeinderat zuzuleiten.
Der Vollständigkeit halber wird jedoch darauf verwiesen, dass die angestrebte Fragestellung tatsächlich nicht den Anforderungen entspricht, die die Rechtsprechung an Volksbefragungen stellt (z.B. VfGH 13.9.2013, V50/2013; WIII1/2013). Insoweit ist der belangten Behörde darin zuzustimmen, dass die Fragestellung verschiedene Lesarten zulässt: Denn sieht man davon ab, dass nicht ersichtlich ist, ob sich der Terminus „weitere“ bloß auf Windkraft- oder auch auf Photovoltaikanlagen bezieht, bleibt durch die Verwendung des Terminus „oder“ offen, ob ein „Sowohl-als-auch“ oder – spiegelbildlich – ein „Weder-noch“ abgefragt werden soll oder die Frage auf ein „Entweder-oder“ hinauslaufen soll. Im letzten Fall läge aber keine Ja/Nein-Frage vor.
3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Zumal es sich bei den von §§16b i.V.m. 63 ff NÖ GemO 1973 eingeräumten Rechten lediglich um eine Konkretisierung des Art. 117 Abs. 8 B-VG handelt und somit jede Rechtsverletzung unmittelbar auch Art. 117 Abs. 8 B-VG verletzt, sodass für eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Art. 133 B-VG nach stRsp des VfGH kein Raum mehr bleibt (vgl. VfSlg. 16.241/2001; 18.029/2006; 18.807/2009; 19.711/2012), scheidet die Möglichkeit einer Revision aus.
Zumal der VwGH jedoch diesbezügliche Rechtsmittel auch an ihn in diversen Fällen (z.B. VwGH 15.11.2000, 99/01/0324) für zulässig erachtete, war ein Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision zu treffen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich die vorliegende Entscheidung auf den unmissverständlichen Gesetzeswortlaut der §§ 16 ff NÖ GemO 1973 sowie die eindeutige Systematik des Gesetzes stützen kann.
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