LVwG N LVwG-AV-198/001-2026

LVwG-AV-198/001-2026Tribunale amministrativo regionale27 feb 2026

Regest

Gewerbliches Berufsrecht; Gewerbeausübung; Untersagung; individuelle Befähigung; Sach- und Rechtslage;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-198/001-2026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.198.001.2026

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Michaela Lütte-Mersch über die Beschwerde der A, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 15. Jänner 2026, Zl. ***, betreffend Feststellung des Nichtvorliegens der Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes „Kosmetik (Schönheitspflege), eingeschränkt auf Haarentfernung“ und Untersagung der Ausübung dieses Gewerbes gemäß § 340 Abs. 3 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. A (in der Folge: Beschwerdeführerin) meldete am 23. Dezember 2025 das Gewerbe „Kosmetik (Schönheitspflege), eingeschränkt auf Haarentfernung“ im Standort ***, ***, bei der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (in der Folge: belangte Behörde) unter Anschluss folgender Unterlagen (insbesondere zum Nachweis ihrer – individuellen – Befähigung) an:

1. ) Privatgutachten von Herrn B vom 22. Dezember 2025 betreffend das Gewerbe „Kosmetik (Schönheitspflege) (§ 94 Z 42 GewO 1994) eingeschränkt auf die dauerhafte Haarentfernung mittels Diodenlaser“;

2. ) Zertifikat – Medizinische Grundlagen für eingeschränkte Gewerbe der Kosmetik in Österreich der C GmbH von Oktober 2025 (betreffend Besuch von 35 Lehreinheiten und Bestehen einer kommissionellen Prüfung);

3. ) Zertifikat – Theorie zu dauerhaften Haarentfernung der C GmbH von Oktober 2025 (betreffend Besuch von 35 Lehreinheiten und Bestehen einer kommissionellen Prüfung);

4. ) Zertifikat – Laserschutzkurs für medizinische Anwendungen gemäß ÖNORM S 1100-2:2011) der C GmbH von Oktober 2025 (betreffend Besuch von 16 Lehreinheiten und Bestehen einer kommissionellen Prüfung);

5. ) Zertifikat – Laser Praxiskurs der C GmbH von Oktober 2025 (betreffend Besuch von 10 Lehreinheiten und Bestehen einer kommissionellen Prüfung);

6. ) Personalausweis.

1.2. Die Wirtschaftskammer Niederösterreich, Landesinnung der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure, (in der Folge: WKNÖ) erstattete über Ersuchen der belangten Behörde mit Eingabe vom 09. Jänner 2026 eine (negative) Stellungnahme zur Frage der Erbringung des (individuellen) Befähigungsnachweises durch die Beschwerdeführerin.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Bereich der Haarentfernung Ausbildungen im Ausmaß von 96 Stunden nachgewiesen habe; eine fachliche Tätigkeit im Bereich Haarentfernung sei nicht nachgewiesen worden. Das beigebrachte Drittgutachten von B würde durch die WKNÖ nicht beurteilt werden. Kaufmännische Kenntnisse seien durch eine mehr als drei Jahre andauernde selbständige Tätigkeit nachgewiesen worden. Eine individuelle Befähigung für die Ausübung des angestrebten Gewerbes könne nicht attestiert werden, allerdings werde der Beschwerdeführerin angeboten, eine freiwillige Arbeitsprobe mit Fachgespräch zu absolvieren. Im Rahmen der Arbeitsprobe wäre die Befähigung in allen gängigen Methoden der Haarentfernung, wie zB. Laser, IPL, Harzen, Sugaring oder Heißwachs unter Beweis zu stellen.

1.3. Die Beschwerdeführerin erstattete hierzu mit Eingabe vom 13. Jänner 2026 eine Stellungnahme, in der sie die belangte Behörde zur inhaltlichen Würdigung des von ihr beigebrachten Sachverständigengutachtens aufforderte.

1.4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15. Jänner 2026, Zl. ***, wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes „Kosmetik (Schönheitspflege), eingeschränkt auf Haarentfernung“ nicht vorliegen, und wurde die Ausübung dieses Gewerbes gemäß § 340 Abs. 3 GewO 1994 untersagt.

Begründend ist zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin das Gewerbe mit dem Wortlaut „Kosmetik (Schönheitspflege), eingeschränkt auf Haarentfernung“ angemeldet habe. Das von ihr beigebrachte Gutachten des B vom 22. Dezember 2025 betreffend ihre individuelle Befähigung sei ausdrücklich auf den Gewerbewortlaut „Kosmetik (Schönheitspflege) eingeschränkt auf die dauerhafte Haarentfernung mittels Diodenlaser“ bezogen. Ein gesonderter Antrag auf Feststellung der individuellen Befähigung für das Gewerbe „Kosmetik (Schönheitspflege) eingeschränkt auf die dauerhafte Haarentfernung mittels Diodenlaser“ sei entgegen dem Befund im Gutachten nicht gestellt worden. Da der Wortlaut der Gewerbeanmeldung nicht ident mit dem beigebrachten Gutachten vom 22. Dezember 2025 sei, liege ein positives Gutachten für die Feststellung der individuellen Befähigung nicht vor. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

2. Zur Beschwerde:

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 10. Februar 2026 Beschwerde.

In dieser wird zusammengefasst vorgebracht, dass ein fachlich qualifiziertes Sachverständigengutachten von B (auch Landesinnungsmeister-Stellvertreter Fußpflege, Kosmetik und Massage der Wirtschaftskammer ***) vorgelegt worden sei. Dieses sei von der belangten Behörde inhaltlich nicht gewürdigt worden, obwohl in der Bundesgewerbe Referententagung 2025 die Rechtsansicht (TOP 21) festgehalten worden sei, dass die Behörde zur vollständigen Sachverhaltsermittlung verpflichtet und vorgelegte

Beweismittel – insbesondere Sachverständigengutachten – zu würdigen habe. Im reglementierten Gewerbe „Kosmetik (Schönheitspfleg)“ sei gesetzlich kein Nachweis einer fachlichen Tätigkeit vorgesehen; dies treffe nur auf die Gewerbe Fußpfleger und Masseure zu. Zur Klarstellung und Beseitigung des von der Behörde angesprochenen formalen Widerspruchs zwischen dem Wortlaut des angemeldeten Gewerbes und dem vorgelegten Gutachten werde ausdrücklich die Präzisierung des Gewerbewortlauts wie folgt beantragt: „Kosmetik (Schönheitspflege), eingeschränkt auf dauerhafte Haarentfernung mittels Diodenlaser." Der sachliche Kern der Tätigkeit (Haarentfernung) bleibe unverändert. Es erfolge lediglich eine zulässige Präzisierung des Umfangs im Einklang mit dem vorgelegten fachlichen Nachweis. Durch den angefochtenen Bescheid würden für die Beschwerdeführerin erhebliche wirtschaftliche Nachteile entstehen, zumal laufende Kosten zu begleichen seien.

Beantragt wurde die inhaltliche Würdigung des Sachverständigengutachtens, die Berücksichtigung der beantragten Präzisierung des Gewerbewortlauts sowie eine nachvollziehbare Begründung, sollte das Gutachten nicht als ausreichend betrachtet werden.

3. Feststellungen:

3.1. Die Beschwerdeführerin meldete am 23. Dezember 2025 das Gewerbe „Kosmetik (Schönheitspflege), eingeschränkt auf Haarentfernung“ bei der belangten Behörde an. Für dieses Gewerbe wurde mit dem angefochtenen Bescheid festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes nicht vorliegen, und wurde die Ausübung dieses Gewerbes untersagt.

3.2. Zum Nachweis ihrer Befähigung legte die Beschwerdeführerin die unter Punkt 1.1. angeführten Unterlagen, namentlich das Gutachten des B vom 22. Dezember 2025 betreffend das Gewerbe „Kosmetik (Schönheitspflege) (§ 94 Z 42 GewO 1994) eingeschränkt auf die dauerhafte Haarentfernung mittels Diodenlaser“ sowie Zertifikate über Ausbildungen und Prüfungen bei der C GmbH vor. B verfügt über 25 Jahre einschlägige Berufserfahrung und ist Landesinnungsmeister-Stellvertreter der Wirtschaftskammer *** für Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure. Er gelangte nach einem Fachgespräch mit Arbeitsprobe zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin über die für die Ausübung des Gewerbes „Kosmetik (Schönheitspflege) eingeschränkt auf die dauerhafte Haarentfernung mittels Diodenlaser“ erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen“ im ausreichenden Maß verfüge. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Zertifikate betreffen die folgenden Lehrinhalte:

-Ausbildung „Medizinische Grundlagen (35 Stunden): Anatomie des Bewegungsapparates, Anatomie und Physiologie der Organsysteme / Histologie / Härnatologie / Infektiologie / Hygiene / Dermatologie / Erste Hilfe;

-Ausbildung „Theorie zu dauerhaften Haarentfernung“ (35 Stunden): die menschliche Haut / die Pigmentierung / das menschliche Haar / Grundlagen der Haarentfernung / Zuckerpaste / Waxing / IPL Diodenlaser / Hygiene / Erste Hilfe / Kundenberatung / Physikalische Grundlagen / Gerätekunde;

-Ausbildung „Laserschutzkurs für medizinische Anwendungen gemäß ÖNORM S 1100-2-200“ (16 Lehreinheiten): Aufgaben und Verantwortung des Laserschutzbeauftragten, Laserprinzip und Laserbauarten / Rechtliche Grundlagen der Lasersicherheit / Unfallrisiken und Gesundheitsgefahren / Klassifizierung und Evaluierung von Laseranwendungen, Lasergefahrenbereich und Kennzeichnung von Lasern / bauliche Maßnahmen im Lasereingriffsraum, technische und persönliche Schutzmaßnahmen;

-Ausbildung „Laser-Praxiskurs“ (10 Lehreinheiten): Kunden/Kundinnen-Beratung /Behandlungsablauf, Hinweise vor der Behandlung / Hinweise nach der Behandlung, Behandlungsplan / unterschiedliche Zonen behandeln.

4. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen gründen auf den eindeutigen Inhalten des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und sind im getroffenen Umfang zwischen den Parteien des Verfahrens als nicht strittig anzusehen.

5. Rechtslage:

5.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994 in der Fassung BGBL I Nr. 89/2025, lauten:

„§ 5. (1) Soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe nicht anderes bestimmt, dürfen Gewerbe bei Erfüllung der allgemeinen und der bei einzelnen Gewerben vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes (§ 339) ausgeübt werden.

[…]“

„§ 16. (1) Voraussetzung für die Ausübung von reglementierten Gewerben und von Teilgewerben ist ferner der Nachweis der Befähigung. Kann der Einschreiter diesen Nachweis nicht erbringen, so hat er einen Geschäftsführer (§ 39) zu bestellen. Dies gilt nicht für das Gewerbe der Rauchfangkehrer (§ 94 Z 55). § 9 Abs. 2 gilt in diesen Fällen mit der Maßgabe, dass die Bestellung des neues Geschäftsführers binnen einem Monat zu erfolgen hat.

(2) Unter Befähigungsnachweis ist der Nachweis zu verstehen, daß der Einschreiter die fachlichen einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbständig ausführen zu können.

[…]

(4) Ausländische Prüfungszeugnisse über die Befähigung für einen einem reglementierten Gewerbe entsprechenden Beruf sind den österreichischen Prüfungszeugnissen für ein reglementiertes Gewerbe gleichgehalten, wenn dies in Staatsverträgen oder durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Gleichwertigkeit festgestellt wurde, festgelegt worden ist. Hierüber ist über Antrag eine Bestätigung durch die Behörde auszustellen.“

„§ 18. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im § 94 Z 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im § 94 Z 42 genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege - für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt.

(2) Als Belege im Sinne des Abs. 1 kommen in Betracht

1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bei den im § 94 als Handwerke bezeichneten reglementierten Gewerben oder über eine sonstige Befähigungsprüfung;

2. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung;

3. Zeugnis über den Abschluss einer Studienrichtung an einer Universität;

4. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Fachhochschul-Studienganges;

5. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule;

6. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges;

7. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung;

8. Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit;

9. Zeugnis über eine Tätigkeit in leitender Stellung;

10. Zeugnis über eine Tätigkeit als Betriebsleiter;

11. Nachweise über eine Tätigkeit als Selbstständiger.

(3) Unter fachlicher Tätigkeit (Abs. 2 Z 8) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Unter Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 2 Z 9) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verbunden ist. Unter Tätigkeit als Betriebsleiter (Abs. 2 Z 10) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die in einer der folgenden Funktionen ausgeübt wurde

1. als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder

2. als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht oder

3. in leitender Stellung je nach der Eigenart des betreffenden Gewerbes mit kaufmännischen oder mit kaufmännischen und technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens.

[…]“

„§ 19. Kann der nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß § 18 Abs. 4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. § 373d Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.“

„§ 94. Folgende Gewerbe sind reglementierte Gewerbe:

[…]

42. Kosmetik (Schönheitspflege)

[…]“

§ 109. (1) Friseure und Perückenmacher (§ 94 Z 22) sind unbeschadet der Rechte der Fußpfleger und Kosmetiker (Schönheitspfleger) auch berechtigt, dekorative

Kosmetik (Schminken) und Nagelpflege einschließlich des Nageldesigns auszuführen. Sie sind weiters zum Stechen von Ohrläppchen unter Verwendung von sterilen Einweg-Ohrlochknöpfen nach vorheriger Hautdesinfektion sowie zur Anbringung eines künstlichen Zahn- oder Hautschmucks (Kristall) mittels Klebstoff berechtigt.

(2) Gewerbetreibende, die am 1. Juli 1993 auf Grund einer entsprechenden Gewerbeberechtigung das Gewerbe der Friseure und Perückenmacher ausgeübt haben und im Rahmen der Ausübung dieses Gewerbes auch die Tätigkeiten der Fußpfleger ausgeübt haben, dürfen letztere Tätigkeiten im Rahmen der Ausübung des Gewerbes der Friseure und Perückenmacher nur dann weiter ausüben, wenn sie

1. nachweisen, dass sie die Tätigkeiten der Fußpfleger in der Zeit vom 1. Juli 1992 bis 30. Juni 1993 im Rahmen einer befugten Ausübung des Gewerbes der Friseure und Perückenmacher tatsächlich regelmäßig ausgeübt haben und

2. die weitere Ausübung der Bezirksverwaltungsbehörde spätestens am 30. November 1993 angezeigt haben.

§ 345 Abs. 7, Abs. 8 Z 1 und Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2002 gilt sinngemäß. Andere Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Friseure und Perückenmacher ausüben, dürfen ab 1. Dezember 1993 nicht mehr Tätigkeiten der Fußpfleger auf Grund einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Friseure und Perückenmacher ausüben.

(3) Piercen und Tätowieren sind dem Gewerbe der

Kosmetik (Schönheitspflege) (§ 94 Z 42) vorbehalten.

(4) Piercen im Sinne des Abs. 3 ist das Durchstechen der Haut zwecks Anbringung von Schmuck an Hautfalten, verknorpelten Stellen des Ohres oder des Nasenflügels oder an der Zunge vor dem Zungenbändchen, sofern dazu ein Gerät verwendet wird, das höchstens zwei Millimeter durchmessend in die Haut eindringt und keine strich- oder flächenförmigen Verletzungen oder Vernarbungen verursacht.

(5) Tätowieren im Sinne des Abs. 3 ist das Einfügen von Farbstoffen in die menschliche Haut oder Schleimhaut zu dekorativen Zwecken. Zum Tätowieren zählt auch das Anbringen von Permanent-Make-Up.

(6) Personen, die das Gewerbe der Kosmetik (Schönheitspflege) ausüben, sind auch zum Stechen von Ohrläppchen unter Verwendung von sterilen Einweg-Ohrlochknöpfen nach vorheriger Hautdesinfektion, zur Anbringung eines künstlichen Zahn- oder Hautschmuckes (Kristall) mittels Klebstoff sowie zur Haarentfernung mittels Laser berechtigt.“

„§ 340. (1) Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (§ 339 Abs. 1) hat die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Abs. 2 genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das GISA einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem GISA von der Eintragung zu verständigen. Ist im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e anhängig, so hat die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht, Anerkennung oder Gleichhaltung zu berücksichtigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (§ 339 Abs. 3) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e rechtswirksam erfolgt ist. Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde.

[…]

(3) Liegen die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde - unbeschadet eines Verfahrens nach § 366 Abs. 1 Z 1 - dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.“

5.2. Die hier maßgebliche Bestimmung der Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Kosmetik (Schönheitspflege) (in der Folge: Kosmetik-Zugangsverordnung), BGBl. II Nr. 139/2003, in der Fassung BGBl. II Nr. 399/2008, lautet:

„§ 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Kosmetik (Schönheitspflege) (§ 94 Z 42 GewO 1994), ausgenommen Piercen und Tätowieren, als erfüllt anzusehen:

1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder

2. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

3. Zeugnisse über eine ununterbrochene zweijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, sofern für die betreffende Tätigkeit eine vorherige erfolgreich abgeschlossene Ausbildung gemäß Abs. 3 nachgewiesen wird, die staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannt ist, oder

4. Zeugnisse über eine ununterbrochene zweijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, sofern für die betreffende Tätigkeit zusätzlich eine mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständigernachgewiesen wird, oder

5. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger, sofern für die betreffende Tätigkeit eine vorherige erfolgreich abgeschlossene Ausbildung gemäß Abs. 3 nachgewiesen wird, die staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannt ist.

(2) Die im Abs. 1 Z 2 und 4 geregelten Tätigkeiten dürfen im Zeitpunkt des Einlangens der Gewerbeanmeldung nicht länger als zehn Jahre beendet worden sein.

(3) Ausbildungen nach Abs. 1 Z 3 und 5 sind Folgende:

Studienrichtung Medizin/Humanmedizin/ Zahnmedizin oder Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Kosmetiker (Schönheitspfleger), Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder eine andere vorher erfolgreich abgeschlossene, staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsorganisation anerkannte Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung.

(4) Unter einer fachlichen Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 ist eine hauptberufliche, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte Beschäftigung im Rahmen einer befugten Berufsausübung zu verstehen.“

5.3. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesinnung der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure über die Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe der Kosmetik (Schönheitspflege), ausgenommen Piercen und Tätowieren (Kosmetik (Schönheitspflege) Befähigungsprüfungsordnung), Stand 01. September 2023, lauten:

„§ 2. (1) Ziel der Prüfung ist gemäß § 20 GewO 1994 der Nachweis von Lernergebnissen, die über dem Qualifikationsniveau beruflicher Erstausbildung liegen und den Deskriptoren des Nationalen Qualifikationsrahmens im Anhang 1 des Bundesgesetzes über den Nationalen Qualifikationsrahmen (NQR-Gesetz), BGBl. I Nr. 14/2016, entsprechen. Im Rahmen der Prüfung ist vom Prüfungskandidaten/von der Prüfungskandidatin nachzuweisen, dass er/sie über Folgendes verfügt:

1. fortgeschrittene berufliche Kenntnisse (unter Berücksichtigung eines kritischen Verständnisses von Theorien),

2. fortgeschrittene Fertigkeiten, die die Beherrschung des Berufes erkennen lassen (einschließlich Innovationsfähigkeit sowie Lösung komplexer und nicht vorhersehbarer Probleme in seinem/ihrem Beruf) und

3. Kompetenz zur Leitung komplexer beruflicher Aufgaben oder Projekte (dazu zählen auch die Übernahme von Entscheidungsverantwortung in nicht vorhersehbaren beruflichen Situationen und die Übernahme von Verantwortung für die berufliche Entwicklung von Einzelpersonen und Gruppen).

(2) Der in der Anlage 1 abgebildete Qualifikationsstandard bildet die Grundlage für Modul 1 Teil B, Modul 2 Teil B und Modul 3 der Befähigungsprüfung und ist somit ein integrativer Bestandteil der gesamten Befähigungsprüfung.“

„§ 3. (1) Die Befähigungsprüfung besteht aus fünf Modulen, die getrennt zu beurteilen sind.

(2) Die Reihenfolge der Ablegung der Module bleibt dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin überlassen. Ebenso bleibt es dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin überlassen, bei einem Prüfungsantritt nur zu einzelnen Prüfungsmodulen anzutreten.

(3) Besteht ein Modul aus mehreren Gegenständen, so ist dieses Modul auf einmal abzulegen.

[…]“

„§ 4. (1) Das Modul 1 ist eine projektorientierte fachlich praktische Prüfung und besteht aus einem Teil A und einem Teil B. Im Teil A sind die berufsnotwendigen Lernergebnisse auf Lehrabschlussprüfungsniveau (LAP-Niveau) gemäß § 21 Berufsausbildungsgesetz (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.  I Nr. 86/2022, nachzuweisen. Im Teil B sind die für die selbstständige Ausübung des reglementierten Gewerbes der Kosmetik (Schönheitspflege), ausgenommen Piercen und Tätowieren erforderlichen fachlich praktischen Lernergebnisse nachzuweisen.

(2) Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat die benötigten Arbeitsgeräte, Instrumente und Arbeitsmaterialien mitzubringen. Sind diese für die zweifelsfreie Bewertung der Lernergebnisse nicht geeignet, kann die Prüfungskommission diese von der Verwendung ausschließen.

(3) Vom Prüfungskandidaten/Von der Prüfungskandidatin ist eine ausreichende Anzahl an Modellen mitzubringen, an denen die Arbeiten der praktischen Prüfung ausgeführt werden. Die Modelle sind über mögliche Gefahren und Risiken aufzuklären. Die Durchführung der Befähigungsprüfung erfolgt unter strikter Einhaltung der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Ausübungsregeln für Fußpflege, Kosmetik und Massage durch Gewerbetreibende, BGBl II Nr. 262/2008.

(4) Bei gravierend mangelhafter Durchführung einzelner Arbeiten hat die Prüfungskommission die Pflicht, die Prüfung jederzeit abzubrechen.“

6. Rechtliche Beurteilung:

6.1. Die Beschwerde ist nicht begründet.

6.2. Bei dem von der Beschwerdeführerin angemeldeten Gewerbe „Kosmetik (Schönheitspflege), eingeschränkt auf Haarentfernung“ handelt es sich um ein (eingeschränktes) reglementiertes Gewerbe (vgl. § 94 Z 42 GewO 1994), für dessen Ausübung – als besondere Gewerbeantrittsvoraussetzung – der Nachweis der Befähigung (Befähigungsnachweis gemäß § 16 Abs. 1 GewO 1994) vorgeschrieben ist.

Gemäß § 16 Abs. 2 leg.cit. ist unter Befähigungsnachweis der Nachweis zu verstehen, dass der Einschreiter die fachlichen einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbständig ausführen zu können.

Dabei wird für reglementierte Gewerbe gemäß § 18 Abs. 1 GewO 1994 grundsätzlich durch Verordnung festgelegt, durch welche Belege – für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander – die fachliche Befähigung nachgewiesen wird („allgemeiner“ Befähigungsnachweis; vgl. hierzu die Kosmetik-Zugangsverordnung). Wird der gemäß § 18 Abs. 1 GewO 1994 vorgeschriebene („allgemeine“) Befähigungsnachweis nicht erfüllt, ist das Vorliegen der „individuellen Befähigung“ gemäß § 19 GewO 1994 festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt.

6.3. Im vorliegenden Fall erfüllt die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die in § 1 der Kosmetik-Zugangsverordnung normierten Voraussetzungen (unstrittig) nicht den allgemeinen Befähigungsnachweis für die Ausübung der angemeldeten (Teil-) Tätigkeit: Sie hat weder die in § 1 Z 1 leg.cit. vorgesehene Befähigungsprüfung erfolgreich abgelegt noch Nachweise im Sinne der Z 2 bis 5 (einschlägige Tätigkeit als Selbständige oder Betriebsleiterin allenfalls in Kombination mit einer vorher abgeschlossenen Ausbildung gemäß Abs. 3 oder einschlägigen Tätigkeit als Unselbständige bzw. ununterbrochene dreijährige einschlägige unselbständige Tätigkeit in Kombination mit einer vorherigen Ausbildung gemäß Abs. 3) erbracht.

6.4. Strittig indes ist, ob die Beschwerdeführerin durch die von ihr beigebrachten Belege die für die selbständige Ausübung des Gewerbes „Kosmetik (Schönheitspflege), eingeschränkt auf Haarentfernung“ erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen im Sinne des § 19 GewO 1994 „individuell“ nachgewiesen hat (vgl. etwa VwGH 18.08.2017, Ro 2015/04/0007, wonach die Behörde im Falle der Nichterfüllung des formellen Befähigungsnachweises gemäß § 18 GewO 1994 amtswegig zu untersuchen hat, ob der betreffenden Person die individuelle Befähigung gemäß § 19 GewO 1994 zukommt).

Bei der Haarentfernung handelt es sich um eine Tätigkeit des Kernbereichs der Kosmetik (Schönheitspflege) (zum Berechtigungsumfang bzw. zu dieser Tätigkeit vgl. etwa auch Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, GewO4 § 109 Rz. 7). Diese Tätigkeit umfasst auch den Einsatz neuer Arbeitstechniken und -methoden nach dem aktuellen Stand der Technik. Aus § 3 Abs. 6 Z 5 der Verordnung der Bundesinnung der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure über die Durchführung von Befähigungsprüfungen für das reglementierte Gewerbe der Kosmetik (Schönheitspflege), ausgenommen Piercen und Tätowieren, ergibt sich, dass im Rahmen der Befähigungsprüfung Fertigkeiten auf höherem Niveau in Bezug auf Enthaarung nach dem Stand der Technik nachzuweisen sind (vgl. hierzu auch Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7 § 109 Rz. 12a, Stand 01.10.2022, rdb.at).

Die Haarentfernung mittels Laser stellt dabei eine von gängigen Arbeitsmethoden zur Haarentfernung dar, wie sie dem Gewerbe Kosmetik (Schönheitspflege) vorbehalten sind. In diesem Sinne hat die WKNÖ zu Recht darauf hingewiesen, dass zum Nachweis der individuellen Befähigung für die Ausübung des auf die Haarentfernung eingeschränkten Gewerbes Kosmetik (Schönheitspflege) Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen in allen gängigen Methoden der Haarentfernung, wie zB. Laser, IPL, Harzen, Sugaring oder Heißwachs nachzuweisen sind.

6.5. Mit Blick auf die oben getroffenen Feststellungen hat die Beschwerdeführerin derartige Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen jedenfalls betreffend andere Methoden der Haarentfernung als Laser nicht gleichwertig dem in der Kosmetik-Zugangsverordnung normierten Ausbildungsziel nachgewiesen (vgl. § 1 Z 1 leg.cit. iVm der Befähigungsprüfungsordnung, wonach die Befähigungsprüfung aus fünf Modulen, nämlich praktische Prüfung, mündliche Prüfung, schriftliche Prüfung, Unternehmerprüfung und Ausbilderprüfung, besteht oder § 1 Z 2 bis 5 leg.cit., wonach einschlägige Tätigkeiten als Selbständige, Betriebsleiterin oder Unselbständige, zT in Kombination mit weiteren Nachweisen, insbesondere einer bestimmten vorangehenden Ausbildung, gefordert werden). So hat die Beschwerdeführerin Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen im Bereich der (nicht weiter eingeschränkten) Haarentfernung gleichwertig einer einschlägigen Tätigkeit iSd § 1 der Zugangsverordnung oder einer praktischen Prüfung entsprechend Modul 1 der Befähigungsprüfung nicht dargetan, zumal für andere Methoden der Haarentfernung als Laser lediglich das Zertifikat „Theorie zu dauerhaften Haarentfernung“ (35 Stunden) vorgelegt wurde, das allein (theoretische) Lerninhalte, wie etwa „Grundlagen der Haarentfernung / Zuckerpaste / Waxing / IPL Diodenlaser“, betrifft. Praktische Fertigkeiten entsprechend dem Ausbildungsziel in § 1 der Kosmetik-Zugangsverordnung (etwa iVm der Befähigungsprüfungsordnung) wurden für andere Methoden der Haarentfernung als Laser nicht nachgewiesen (zumal auch das beigebrachte Sachverständigengutachten ausdrücklich nur auf die „dauerhafte Haarentfernung mittels Diodenlaser“ bezogen ist).

6.6. Sofern die Beschwerdeführerin in der Beschwerde nunmehr ausdrücklich die Präzisierung des Gewerbewortlauts mit „Kosmetik (Schönheitspflege), eingeschränkt auf dauerhafte Haarentfernung mittels Diodenlaser“ beantragt, vermag dies der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass der Gewerbeanmeldung nach § 5 Abs. 1 GewO 1994 in der Regel insoweit konstitutive Wirkung zukommt, als das Gewerbe – bei Erfüllung der Voraussetzungen – „auf Grund der Anmeldung" ausgeübt werden kann. Die Anmeldung zieht zwar eine Prüfung der Anmeldungsvoraussetzungen durch die Behörde nach sich (§ 340 Abs. 1 erster Satz GewO 1994), bei der wegen des konstitutiven Charakters der Gewerbeanmeldung aber auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Anmeldung abzustellen ist. Im Zuge des über die Anmeldung eingeleiteten Verfahrens vom Anmelder vorgenommene Veränderungen des angemeldeten Gewerbewortlautes haben daher – soweit sie nicht bloß rein formeller Art sind – außer Betracht zu bleiben (vgl. etwa VwGH 14.07.2021, Ra 2020/04/0006, mwN).

Im vorliegenden Fall ist die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorgenommene Veränderung des angemeldeten Gewerbewortlauts nicht bloß rein formeller Art, weil damit eine weitere Einschränkung des angemeldeten Gewerbes (nicht zuletzt zum Nachweis ihrer Befähigung) erfolgt ist. Wenngleich die „dauerhafte Haarentfernung mittels Diodenlaser“ eine Methode der dem Gewerbe Kosmetik (Schönheitspflege) vorbehaltenen „Haarentfernung“ darstellt, werden damit – im Unterschied zum Wortlaut des angemeldeten Gewerbes – andere Methoden der Haarentfernung (wie zB Waxing, Sugaring) eindeutig nicht umfasst, sodass die Beschwerdeführerin nicht bloß eine formelle, sondern eine inhaltliche Änderung des angemeldeten Gewerbes im Beschwerdeverfahren vorgenommen hat. Diese muss nach der dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes außer Betracht bleiben.

6.7. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Abschließend wird nur darauf hingewiesen, dass im Falle einer neuerlichen Gewerbeanmeldung, nunmehr für das Gewerbe „Kosmetik (Schönheitspflege), eingeschränkt auf die dauerhafte Haarentfernung Diodenlaser“, eine Würdigung des von der Beschwerdeführerin beigebrachten Gutachtens (sowie der Zertifikate) im Hinblick auf das in der Kosmetik-Zugangsverordnung normierte Ausbildungsziel, bezogen auf die für die Ausübung des eingeschränkten Gewerbes erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen, zu erfolgen hätte.

7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Eine mündliche Verhandlung wurde von keiner Partei beantragt und konnte überdies entfallen, da der für die Entscheidung über die Beschwerde maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage klar hervorgeht, sich dieser Sachverhalt (auch zwischen den Parteien des Verfahrens) als unstrittig erwiesen hat und weder Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) noch Art. 47 der Grundrechtecharta (GRC) dem Entfall der mündlichen Verhandlung entgegenstehen (vgl. § 24 Abs. 4 VwGVG). Insbesondere waren vorliegend keine Rechtsfragen zu beantworten, die einer Erörterung in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung bedurft hätten.

8. Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war, weil die Entscheidung einerseits nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343).

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