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LVwG-S-2030/001-2025•LVwG N LVwG-S-2030/001-2025
LVwG-S-2030/001-2025Tribunale amministrativo regionale23 feb 2026
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Mautentrichtung; Aufforderung; Ersatzmaut; Zustellfiktion;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Viktor Falschlehner über die Beschwerde der A, vertreten durch die B GesbR in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 15.09.2025, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung nach dem Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II.Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 80,- Euro zu leisten.
III.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 50 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Zahlungshinweis:
Der Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 520,- Euro.
Bitte beachten Sie für die Einzahlung die beigefügten Zahlungshinweise.
Entscheidungsgründe:
1.1. Am 03.12.2024 um 11:59 benützte A (im Folgenden: Beschwerdeführerin) die Autobahn *** bei *** mit dem Kraftfahrzeug *** ohne dabei die zeitabhängige Maut zu entrichten. Es war zum Zeitpunkt der Benützung weder eine gültige Klebevignette angebracht, noch war eine gültige digitale Vignette registriert.
Dies wurde im Rahmen einer automatischen Vignettenkontrolle durch die Autobahnen- und Schnellstraße-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (im Folgenden: ASFINAG) festgestellt.
1.2. Von 25.02.2025 bis zum 17.02.2025 war das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** auf die Beschwerdeführerin zugelassen. In der Zulassungsevidenz war die Adresse ***, *** hinterlegt. Zum gegenständlichen Tatzeitpunkt bestand an dieser Adresse noch ein Nebenwohnsitz der Beschwerdeführerin.
1.3. Mit Schreiben vom 05.12.2024 verschickte die ASFINAG an die Adresse ***, *** eine Zahlungsaufforderung für die Entrichtung einer Ersatzmaut (in Höhe von 120 Euro) versendet. Dieses Schriftstück wurde mit Einschreiben (Nr. ***) versendet – dies geht aus einer Aufgabenliste der Österreichischen Post hervor. Ein Zustellnachweis liegt nicht vor.
1.4. Da die Ersatzmaut nicht (rechtzeitig) bezahlt wurde, erstattete die ASFINAG Anzeige bei der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde, der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg (im Folgenden: belangte Behörde).
Diese leitete ein Verwaltungsstrafverfahren ein.
Im Zuge dieses Strafverfahrens wurde auch eine Äußerung der ASFINAG eingeholt. In einer ersten Stellungnahme der ASFINAG (vom 29.10.2024) bezog sich diese zunächst auf einen anderen Tatzeitpunkt (25.10.2024) und korrigierte diesen Irrtum mit Stellungnahmen vom 16.07.2025 und vom 23.07.2025.
Das letzte Schreiben wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde übermittelt, jenes vom 16.07.2025 nicht.
1.5. Mit Straferkenntnis vom 15.09.2025 wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin wie folgt für schuldig erkannt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit:
Ort:
Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. ***Abschnitt ***, Fahrtrichtung: ***
Fahrzeug:
***, Personenkraftwagen
Tatbeschreibung:
Sie haben als Fahrzeuglenkerin folgende Verwaltungsübertretung begangen:Sie haben ein Kraftfahrzeug auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt, dessen technisch zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt oder das als solches mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 Tonnen gilt, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Die zeitabhängige Maut ist vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer gültigen Klebevignette am Fahrzeug oder durch Registrierung des Kennzeichens des Fahrzeuges im Mautsystem der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (digitale Vignette) zu entrichten. Zum Zeitpunkt der Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes war am Kraftfahrzeug weder eine gültige Klebevignette angebracht noch war für das Kennzeichen des Fahrzeuges eine zum Zeitpunkt der Benützung gültige Digitale Vignette registriert, wodurch die zeitabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde. Die am Fahrzeug angebrachte Klebevignette war zum Zeitpunkt der Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes nicht mehr gültig.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 20 Abs.1 i.V.m. §§ 10 Abs.1 u. 11 Abs.1 BStMG, BGBl. I Nr. 109/2002 i.d.F. BGBl. I Nr. 142/2023
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Gemäß
€ 400,00
44 Stunden
§ 20 Abs. 1 BStMG, BGBl. I Nr. 109/2002 i.d.F. BGBl. I Nr. 142/2023
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafge-setz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro
€ 40,00
Gesamtbetrag:
€ 440,00“
1.6. Dagegen brachte die Beschwerdeführerin durch ihre rechtsfreundliche Vertretung die verfahrensgegenständliche Beschwerde ein.
Darin wird – auf das Wesentliche zusammengefasst – vorgebracht, die Nichtentrichtung der Maut am 03.12.2024 werde eingestanden. Das durchgeführte Strafverfahren sei jedoch mangelhaft, weil der Beschwerdeführerin zu dieser Übertretung zu keinem Zeitpunkt eine entsprechende Zahlungsaufforderung für die Ersatzmaut zugegangen sei.
Auch sei die Zugangsfiktion des § 19 Abs. 4 BStMG im Lichte der einschlägigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht anwendbar. Dafür sei es nämlich erforderlich, dass die Versendung der Ersatzmautforderung im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nachgewiesen werde.
Die Beschwerdeführerin habe somit keine Möglichkeit gehabt, die Ersatzmaut zu bezahlen und sich damit von der Strafbarkeit der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung zu befreien.
Im Übrigen wäre die genannte Regelung zur Zugangsfiktion verfassungswidrig, wenn sie so ausgelegt würde, wie es die belangte Behörde getan hat.
1.7. Mit Schreiben vom 16.10.2025 legte die belangte Behörde diese Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.
2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt genommen und am 27.01.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. An dieser nahmen die Beschwerdeführerin und ihr rechtsfreundlicher Vertreter teil.
In der Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin ausdrücklich bestritten, die Zahlungsaufforderung für die Ersatzmaut erhalten zu haben.
Der Beschwerdeführerin wurde die Ersatzmautforderung und die Informationen zur Versendung dieser Ersatzmautforderung vorgelegt (enthalten in der Stellungnahme der ASFINAG vom 16.07.2025).
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich einerseits aus dem Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde, andererseits aus den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung.
Die Benützung einer mautpflichtigen Straße ohne Entrichtung der zeitabhängigen Maut zum verfahrensgegenständlichen Tatzeitpunkt wird von der Beschwerdeführerin ausdrücklich eingestanden.
Die Feststellung zu 1.2. ergibt aus dem im Akt befindlichen Auszug aus der Zulassungsevidenz.
Die Versendung der Ersatzmautforderung ergibt sich aus der Stellungnahme der ASFINAG vom 16.07.2025 und deren Beilage, die sich wiederum im behördlichen Verwaltungsstrafakt befinden – dieser wurde ausdrücklich in das gerichtliche Beweisverfahren im Zuge der Verhandlung einbezogen.
Die übrigen Feststellungen ergeben sich direkt aus dem Akt und sind unstrittig.
4.1. Gemäß § 20 Abs. 1 BStMG begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit einer Geldstrafe von 300 Euro bis zu 3000 Euro zu bestrafen.
Gemäß § 20 Abs. 5 werden Taten gemäß Abs. 1 bis 3 straflos, wenn der Mautschuldner nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 bis 5 der Aufforderung zur Zahlung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut entspricht.
§ 19 BStMG idF. BGBl. I Nr. 142/2023 lautet auszugsweise (Hervorhebung nicht im Original):
„ (1) In der Mautordnung ist für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen, die den Betrag von 270 € einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf.
[…]
(4) Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 sowie § 32 Abs. 1 zweiter Satz zu keiner Betretung, so ist die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft befugt, den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder dienstlicher Wahrnehmung eines Mautaufsichtsorgans beruht. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten; sie gilt dem Zulassungsbesitzer als zugegangen, wenn sie an die in der zentralen Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 4 Kraftfahrgesetz 1967 oder in Fahrzeugzulassungsregistern anderer Staaten als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges eingetragene Person unter ihrer dort angeführten Anschrift versandt wurde. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen vier Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält.
(5) Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 sowie § 32 Abs. 1 zweiter Satz zu keiner Betretung, so sind die Mautaufsichtsorgane befugt, anlässlich einer Kontrolle der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut jenes Fahrzeuges, mit dem die Tat begangen wurde, den Zulassungsbesitzer mündlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Mautaufsichtsorgans beruht und die Tat nicht bereits verjährt ist. Die Aufforderung ist an den Lenker zu richten, der bei der Leistung der Ersatzmaut als Vertreter des Zulassungsbesitzers fungiert. Ihr wird entsprochen, wenn der Lenker unverzüglich die Ersatzmaut zahlt. Hierüber ist eine Bescheinigung auszustellen.“
4.2. Die Entrichtung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut gemäß § 20 Abs. 5 BStMG stellt einen Strafaufhebungsgrund dar. Die Tat wird dann nicht straflos, wenn die in § 20 Abs. 5 BStMG angeführten Beträge nicht entrichtet werden, mag auch die Aufforderung aus welchen Gründen immer unterblieben sein.
Das Unterbleiben einer Aufforderung gemäß § 19 BStMG hat die Folge, dass die Frist für die Bezahlung der Ersatzmaut nicht in Gang gesetzt wird, womit die Möglichkeit besteht, gegebenenfalls die Ersatzmaut noch im Zuge des Strafverfahrens „fristgerecht“ zu bezahlen, um damit die Straflosigkeit im Sinne des § 20 Abs. 5 BStMG zu bewirken (vgl. z.B. VwGH 25.1.2018, Ra 2016/06/0025, mwN; VwGH 12.10.2020, Ra 2018/06/0167).
Nach der zur alten Rechtslage ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellte eine nicht rechtswirksame Zustellung eines Aufforderungsschreibens nach § 19 Abs. 4 BStMG ein Unterbleiben der Aufforderung zur Bezahlung der Ersatzmaut dar, sodass die Frist für die Bezahlung der Ersatzmaut in solch einem Fall nicht in Gang gesetzt wurde und die Möglichkeit bestand, gegebenenfalls die Ersatzmaut noch im Zuge des Strafverfahrens „fristgerecht“ zu bezahlen, um damit die Straflosigkeit im Sinne des § 20 Abs. 5 BStMG zu bewirken (vgl. etwa VwGH 28.04.2022, Ra 2019/06/0174).
Als Folge dieser Rechtsprechung entschied sich der Gesetzgeber zu einer Änderung des § 19 Abs. 4 BStMG und fügte mit BGBl. I Nr. 142/2023 eine Zugangsfiktion ein. Demnach gilt die Aufforderung zur Leistung einer Ersatzmaut dem Zulassungsbesitzer als zugegangen, wenn sie an die in der zentralen Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 4 Kraftfahrgesetz 1967 oder in Fahrzeugzulassungsregistern anderer Staaten als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges eingetragene Person unter ihrer dort angeführten Anschrift versandt wurde.
4.3. Im gegenständlichen Fall ist die Verwirklichung der Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 1 BStMG unstrittig.
Wie in den Feststellungen ausgeführt, hat die ASFINAG die Aufforderung zur Leistung einer Ersatzmaut an jene Adresse versandt, bei dem gegenständlichen KFZ in der Zulassungsevidenz hinterlegt war.
Damit kommt die Zugangsfiktion des § 19 Abs. 4 BStMG zur Anwendung. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe das Aufforderungsschreiben nie erhalten, kommt somit keine rechtliche Relevanz zu, zumal die Beschwerdeführerin keinen die Zugangsfiktion entkräftigenden Gegenbeweis erbrachte.
Es wird zwar in der Beschwerde zutreffend festgestellt, dass im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens das Versenden der Ersatzmautforderung nicht offengelegt wurde (weil die Stellungnahme der ASFINAG vom 16.07.2025 – vermutlich versehentlich – nicht an die Beschwerdeführerin übermittelt wurde); dieser Mangel des Parteiengehörs wurde jedoch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch Einbeziehung des gesamten Behördenaktes in das Beweisverfahren in der mündlichen Verhandlung saniert. Im Übrigen vermag auch das bloße Unterbleiben der Beweisvorlage des Versendens der Ersatzmaut nicht die Wirksamkeit der Zugangsfiktion zu beeinträchtigen – diesbezüglich geht das Beschwerdevorbringen ins Leere.
4.4. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde kann seitens des erkennenden Gerichts auch keine Verfassungswidrigkeit der genannten Zugangsfiktion erkannt werden. Wie auch in den Erläuterungen zu der Gesetzesnovelle, mit welchem die Zugangsfiktion eingeführt wurde, zutreffend angeführt ist, sind solche Zugangsfiktionen im Rechtsverkehr üblich und mitunter auch durch andere Rechtsvorschriften vorgesehen (RV 2204 BlgNR XXVII. GP, 8).
Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Es sind überdies bei der Strafbemessung die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen.
Erschwerungsgründe sind im Verfahren keine hervorgekommen. Mildernd hat die belangte Behörde zutreffend die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit berücksichtigt.
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Zu den persönlichen Umständen ist der Aktenlage nichts zu entnehmen und wurde auch kein Vorbringen seitens der Beschwerdeführerin erstattet. Von der belangten Behörde wurde von einem durchschnittlichen Monatseinkommen von 1300 Euro ausgegangen. Diese Schätzung ist als durchaus vorsichtig anzusehen, da das mittlere Nettojahreseinkommen bei Frauen im Jahr 2023 bei 22.111 Euro lag (Quelle: Allgemeiner Einkommensbericht des Rechnungshofes 2024).
Im Lichte dessen und mit Blick auf die gegenständliche Strafdrohung (300 bis 3000 Euro) erscheint die im unteren Bereich des Strafrahmens angesiedelte Strafbemessung durch die belangte Behörde angemessen. Seitens der Beschwerdeführerin wurde bezüglich der Strafhöhe auch keine Beanstandung vorgebracht.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 VwGVG, wonach die Bestrafte einen Beitrag für das Beschwerdeverfahren in der Höhe von 20% der verhängten Strafe zu bezahlen hat. Gegenständlich sind das 80 Euro.
6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes nicht einheitlich beantwortet wird; insbesondere im Hinblick auf die Zugangsfiktion des § 19 Abs. 4 BMStG stützt sich die Entscheidung auf den klaren Gesetzeswortlaut (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343 mwN.).
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