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LVwG-S-2349/001-2025•LVwG N LVwG-S-2349/001-2025
LVwG-S-2349/001-2025Tribunale amministrativo regionale14 feb 2026
Güterbeförderungsrecht; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Strafverfügung; Einspruch; Strafhöhe; Sache des Verfahrens;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seine Richterin
Dr. Raunig über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 11. November 2025, Zl. ***, betreffend Bestrafungen nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG Folge gegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 11. November 2025, Zl. ***, aufgehoben.
2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG einen Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren nicht zu entrichten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit hier angefochtenem Bescheid vom 11. November 2025, Zl. ***, führte die belangte Behörde aus, dass über den rechtzeitig eingebrachten Einspruch vom 19. September 2025 gegen die Strafverfügung, der sich nur gegen das Ausmaß der auferlegten Strafe richte, wie folgt entschieden werde:
Dem Einspruch werde teilweise Folge gegeben und die angefochtene Strafverfügung hinsichtlich Punkt 1, Punkt 2 und Punkt 3 bestätigt und zu Punkt 4 mit € 50,-- neu festgesetzt.
Begründend führt die belangte Behörde aus, dass sich der eingebrachte Einspruch lediglich gegen das Ausmaß der verhängten Strafe richte. Gemäß Art. 32 Abs. 1 erster Satz der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr haben das Verkehrsunternehmen und die Fahrer für das einwandfreie Funktionieren und die ordnungsgemäße Benutzung des digitalen Fahrtenschreibers sowie der Fahrerkarte zu sorgen.
Art. 34 leg. cit. legt fest, dass Zeiträume, in denen sich der Fahrer nicht im Fahrzeug aufhalte, von Hand bzw. mittels manueller Eingabevorrichtung nachzutragen seien.
Gemäß Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG idF der Verordnung EU Nr. 216/403 vom 19. März 2016 stelle die unterlassene Eingabe von Hand, wenn diese vorgeschrieben sei, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.
Ausgehend davon, dass ein sehr schwerer Verstoß im Sinne des § 134 Abs. 1b KFG vorliege, sei eine Mindeststrafe in der Höhe von € 300,-- zu verhängen und für jeden weiteren Verstoß im fortgesetzten Delikt um € 100,--, zu erhöhen, in dem Fall des Beschwerdeführers somit € 400,--.
Der Strafbetrag zu Punkt 2. und 3. der Strafverfügung befinde sich ohnehin erheblich unter der Obergrenze des vom Gesetz vorgeschriebenen Strafrahmens. Zu Punkt 4. der Strafverfügung werde aufgrund der Unbescholtenheit die Geldstrafe entsprechend herabgesetzt.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass sich die Beschwerde gegen die Verletzung des subjektiven Rechtes richte. Ausdrücklich wende sich das Rechtsmittel gegen den ersten Spruchpunkt alleine.
Es werde mangelhafte Sachverhaltsfeststellung, mangelhafte Beweiswürdigung und mangelhafte Begründung vorgebracht.
Es werde daher beantragt, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen, in eventu die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu erwogen:
Nachstehender Sachverhalt steht fest:
Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen 05. September 2025 wurden über den Beschwerdeführer folgende Geldstrafen verhängt:
1. Wegen Übertretung des § 134 Abs. 1 Z 4 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2024 i.V.m. Art. 34 Abs. 3 Verordnung (EU) Nr. 165/2014 idF Verordnung (EU) 2024/1230 vom 24.4.2024, ABl. L 1230 vom 24.4.2024 wurde gemäß § 134 Abs. 1 und 1b KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2024 eine Geldstrafe in der Höhe von € 400,--;
2. Wegen Übertretung des § 134 Abs. 1 Z 4 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023 i.V.m. Art. 34 Abs. 7 Verordnung (EU) Nr. 165/2014 idF Verordnung (EU) 2024/1230, ABl. EU Nr. L 1230 vom 24.4.2024 wurde gemäß § 134 Abs. 1 und 1b KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2024 eine Geldstrafe in der Höhe von € 100,--;
3. Wegen Übertretung des § 134 Abs. 1 Z 4 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023 i.V.m. Art. 34 Abs. 7 Verordnung (EU) Nr. 165/2014 idF Verordnung (EU) 2024/1230, ABl. EU Nr. L 1230 vom 24.4.2024 wurde gemäß § 134 Abs. 1 und 1b KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2024 eine Geldstrafe in der Höhe von € 100,--; und
4. Wegen Übertretung des § 102 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 35/2023 i.V.m. §§ 8b Abs. 5 Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 - KDV 1967, BGBl. Nr. 399/1967 idF BGBl. II Nr. 161/2021 i.V.m. § 26a Abs. 1 KDV 1967, BGBl. Nr. 399/1967 idF BGBl. II Nr. 376/2002 wurde gemäß § 134 Abs. 1 Z 1 und Z 2 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 19/2025 eine Geldstrafe in der Höhe von € 75,--.
Die Strafverfügung wurde am 10. September 2025 vom Beschwerdeführer persönlich übernommen.
In dem dagegen - fristgerecht - erhobenen Einspruch vom 19. September 2025 brachte der Beschwerdeführer Nachstehendes vor:
„Sehr geehrte Damen und Herren!
Ich, A, geboren am ***, wohnhaft in ***, ***, erhebe hiermit fristwahrend Einspruch gegen die im Betreff genannte Strafverfügung.
Im Rahmen meiner Beschäftigung als Lastkraftfahrer stelle ich am Ende des Tages mein Fahrzeug bei meinem Arbeitsgeber zur täglich Beladung über Nacht ab.
Das Fahrzeug kann von mir entweder direkt in der Verladehalle abgestellt werden, oder, wenn dort noch alle Plätze besetzt sind, stelle ich das Fahrzeug im Außenbereich ab und das Fahrzeug wird später für die Beladung
von der Firma in die Verladehalle umgeparkt.
Man kann anhand der Auswertungen meiner Fahrerkarte sehen, dass dieses Umparken immer außerhalb meiner Arbeitszeit stattfindet und somit nicht von mir durchgeführt wird.
Ich bin mittlerweile fast 60 Jahre und davon über 40 Jahre Kraftfahrer.
Ich war in dieser Zeit immer unfallfrei unterwegs, fahre umsichtig und bin stets bemüht, sämtliche rechtliche Vorgaben und Weiterbildungen gewissenhaft zu erledigen.
Die Strafhöhe, die mir jetzt zu Lasten gelegt wird, ist unproportional zum Tatbestand und die Verhältnismäßigkeit nicht gegeben.
Bei den angeführten Tatbeständen wurde weder jemand gefährdet noch die Arbeitszeitvorgaben überschritten.
Es wurden bürokratische Vorschriften, an den wenigen angeführten Tagen von mehr als 240 Arbeitstagen, scheinbar nicht vollständig korrekt durchgeführt.
Ich kann Ihnen versichern, dass dies leider ein Versehen war, aber mit Sicherheit keine Absicht.
Ich ersuche daher, die Strafe einzuschränken bzw. die Strafhöhe zu reduzieren.
Danke.
Freundliche Grüße
A
***, ***
***, ***“
Der Einspruch richtet sich sohin sowohl gegen Schuldfrage als auch gegen die Strafhöhe.
Die belangte Behörde erließ den hier angefochtenen Bescheid am 11. November 2025 zur Zl. *** und hielt darin fest, dass sich der Einspruch nur gegen die Strafhöhe richte.
Vor diesem Hintergrund hat die belangte Behörde lediglich über die Strafhöhe neu entschieden.
Tatsächlich war aber ein voller Einspruch vorliegend.
Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen Spruchpunkt 1.
Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund des vorliegenden Verfahrensaktes, in welchem die Strafverfügung einliegend ist sowie der Einspruch. Auf Grundlage der im Akt befindlichen Schriftstücke konnte obiger Sachverhalt bedenkenlos konstatiert werden.
Daraus ergab sich auch zweifelsfrei, dass sich der Einspruch nicht nur gegen die Strafhöhe richtet, sondern auch gegen die Schuldfrage selbst. Dies ergibt sich bereits aus dem ersten Absatz. Darin wird vom Beschwerdeführer implizit der Schuldvorwurf in Abrede gestellt.
Dass die Strafverfügung am 10. September 2025 vom Beschwerdeführer persönlich übernommen wurde, ergibt sich aus dem im Akt befindlichen, vollständig ausgefüllten Rückschein.
Die übrigen Feststellungen zum Bescheid der belangten Behörde sowie zur Beschwerde basieren ebenso auf den im Akt einliegenden Schriftstücken, weshalb der Sachverhalt bereits aufgrund der Aktenlage zweifelsfrei festgestellt werden konnte.
In rechtlicher Hinsicht war zu erwägen:
„§ 50 VwGVG:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses hat überdies zu enthalten:
1. im Fall der Verhängung einer Strafe die vom Verwaltungsgericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten;
2. im Fall des § 45 Abs. 1 VStG eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe.
(3) Jedes Erkenntnis hat einen Hinweis auf die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu enthalten.“
„§ 49 VStG:
(1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht und nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch, soweit er nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruchs ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.
(3) Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben oder zurückgezogen wird, ist die Strafverfügung zu vollstrecken.“
§ 50 VwGVG ist Teil des mit „Verfahren in Verwaltungsstrafsachen“ überschriebenen 2. Abschnitts des 3. Hauptstücks („Besondere Bestimmungen“) des VwGVG und demnach „in Verwaltungsstrafsachen“ anzuwenden. Während § 28 VwGVG unter engen (hier nicht näher darzustellenden) Voraussetzungen dem Verwaltungsgericht erlaubt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückzuverweisen anstatt selbst die Sachentscheidung zu treffen, verpflichtet § 50 VwGVG das Verwaltungsgericht, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist (vgl. VwGH 01.10.2018, Ra 2018/03/0006, mwN). Der letztere Fall betrifft die Einstellung des Beschwerdeverfahrens nach dem VwGVG und nicht die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 45 VStG, mit welcher über die Beschwerde in der Sache selbst entschieden wird (vgl. VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0185, mwN).
Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Verwaltungsstrafsache nicht abschließend erledigt wird, wenn das Verwaltungsgericht das angefochtene Straferkenntnis nur (ersatzlos) behebt, (vgl. erneut VwGH 01.10.2018, 4Ra 2018/03/0006, mwN) und damit nicht in der Sache selbst - sei es durch Einstellung des Strafverfahrens oder im Sinne eines Schuldspruches - entschieden hat (vgl. VwGH 07.03.2017, Ra 2016/02/0271).
„Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049). Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens auch nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. VwGH 18.12.2014,
Ra 2014/07/0002; VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115, jeweils mwN). Dem Verwaltungsgericht ist also in diesem Verfahrensstadium eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag verwehrt (vgl. VwGH 17.11.2020, Ra 2018/07/0487, mwN).
Zwar sollte in der Regel das Landesverwaltungsgericht in der Sache entscheiden (vgl. dazu VwGH Ra 2021/09/0221), doch anerkennt der Verwaltungsgerichtshof in jenen Fällen eine Zurückverweisung, in denen von der Behörde keine Ermittlungstätigkeit gesetzt wurde (vgl. VwGH Ro 2014/03/0063; Ra 2018/22/0015). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl. VwGH Ra 2016/09/0009; Ra 2018/01/0325 ua).
Genau das ist in diesem Fall vorliegend.
Nach der Rechtsprechung ist der Inhalt des Rechtsmittels – in diesem konkreten Fall, des Einspruchs – in der Gesamtheit dafür maßgebend, ob bei objektiver Betrachtungsweise davon ausgegangen werden kann, dass der Bestrafte auch den Schuldspruch bekämpft hat (vgl. VwGH 26.01.2007, 2006/02/0252, mwN). Es können auch nur bestimmte, trennbare Absprüche einer Strafverfügung mit einem Einspruch bekämpft werden, wobei jene Teile der Strafverfügung, die mit dem Einspruch nicht bekämpft werden, in Rechtskraft erwachsen. Bei der Beurteilung des Umfangs eines Einspruchs ist der Umstand maßgebend, ob „ausdrücklich nur“ das Ausmaß der verhängten Strafe angefochten wird. Im Zweifel hat die Behörde davon auszugehen, dass sich der Einspruch gegen die gesamte Strafverfügung richtet (vgl. zu all dem näher VwGH 23.03.2016, Ra 2015/02/0247).
Die Behörde ist bei allfälligen Zweifeln über die Qualifikation eines Rechtsmittels verpflichtet, den Einschreiter zu einer entsprechenden Klarstellung zu veranlassen (vgl. erneut VwGH 26.01.2007, 2006/02/0252, mwN).
Da die belangte Behörde den Einspruch sohin fälschlicherweise als Einspruch nur gegen die Strafhöhe wertete, verkannte sie die Rechtslage. Das LVwG musste bei dieser Vorgangsweise angesichts des eingeschränkten Gegenstandes des Verwaltungsstrafverfahrens den angefochtenen Strafausspruch, der sich auf keinen rechtskräftigen Schuldspruch stützen konnte, beheben (vgl. dazu VwGH 17.09.2021, Ra 2021/02/0175).
Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer einen vollen Einspruch gemacht hat, ist die ganze Strafverfügung gemäß § 49 Abs. 1 VStG außer Kraft getreten.
Tritt eine Strafverfügung infolge des vollen Einspruchs außer Kraft, fehlt sämtlichen darauf aufbauenden Strafaussprüchen die rechtliche Grundlage.
Infolge Verkennung des Einspruchs gegen die gesamte Strafverfügung hat die Behörde keinerlei Ermittlungstätigkeit aufgenommen. Demnach war der angefochtene Bescheid zur Gänze zu beheben (vgl. dazu VwGH, 17.09.2021, Ra 2021/02/0175, in der der VwGH festhält, dass die bloße Aufhebung zulässig ist; anders dazu VwGH 25.01.2022, Ra 2021/09/0221).
Das LVwG NÖ folgt daher der Judikatur des VwGH vom 17. September 2021, dies vor dem Hintergrund, dass die belangte Behörde das ordentliche Ermittlungsverfahren einzuleiten hat. Sofern das LVwG in der „Sache“ selbst entscheiden würde, würde sie dem Beschwerdeführer eine Instanz nehmen und auch erstmalig über die Schuldfrage entscheiden.
Demnach war – ungeachtet des Beschwerdeumfanges – der gesamte Bescheid zu beheben und hat die belangte Behörde nunmehr über die Schuld- und über die Straffrage, zu entscheiden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung teilweise von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – wie oben dargelegt – scheinbar uneinheitlich ist.
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