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LVwG-S-1584/001-2025•LVwG N LVwG-S-1584/001-2025
LVwG-S-1584/001-2025Tribunale amministrativo regionale9 feb 2026
Verkehrsrecht; Gelegenheitsverkehr; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Tatort; Unzuständigkeit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde des Herrn A, ***, *** gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 7. Juli 2025, ***, betreffend Bestrafung nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wegen örtlicher Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 7. Juli 2025, ***, wurde Herrn A folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit: 17.05.2025, 10:34 Uhr
Ort: ***, ***, ***, Strkm. ***
Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: *** (A)
Sie haben es als Unternehmer in Ihrer Funktion als Funktion als Geschäftsführer uns somit als Verantwortlicher gem. § 9 Abs. 1 VStG der gern. § 9 Abs. 7 VSTG haftenden Firma B GMBH zu verantworten, dass das Taxikraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** an C als Lenker überlassen und von diesem im Fahrdienst verwendet wurde, obwohl in seinem Taxilenkerausweis nicht eingetragen war, dass er entsprechende Ortskenntnisse für das Bundesland NÖ, Bereich *** nachgewiesen hat.“
Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 12 Abs. 1 Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994) wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 100,- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden) gemäß § 15 Abs. 1 Z. 5 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 verhängt.
In der Begründung wurde ausgeführt, dass sich der Sachverhalt aus der Anzeige und der Lichtbildbeilage des SPK *** vom 22.5.2025 und den Eingaben im Einspruch ergebe. Das Unternehmen habe den Lenker C beauftragt, einen Fahrgast im Gemeindegebiet von *** abzuholen. Entgegen seinen Angaben im Einspruch, wonach Ortskenntnisse bei vorbestellten Fahrten nicht nachgewiesen werden müssten, sehe § 12 BO 1994 keine Ausnahmebestimmung für Fahrten gemäß § 14 Abs. 1b oder 1c Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 vor.
Zur Höhe der Strafe wurde ausgeführt, dass er keine Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen gemacht habe, sodass von einem durchschnittlichen Einkommen ausgegangen worden sei. Im Hinblick auf die gesetzliche Strafobergrenze von Euro 7.260,- sei die verhängte Strafe eher gering angesetzt.
Dagegen hat A fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, dass Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den angefochtenen Strafbescheid ersatzlos beheben und das Verfahren einstellen, in eventu die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabsetzen. Dazu wurde vorgebracht, dass eine unzuständige Behörde eingeschritten sei. Örtlich zuständig sei die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden sei, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten sei. Bei Verwaltungsstrafsachen, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens beziehen, sei somit in der Regel der Sitz des Unternehmens heranzuziehen. Diesbezüglich wurde auf höchstgerichtliche Judikatur im Zusammenhang mit der unbefugten Ausübung des Mietwagengewerbes, wo der Standort des unbefugt ausgeübten Gewerbes als Ort der angelasteten Tat anzusehen sei, verwiesen, sowie auf die Judikatur im Zusammenhang mit Übertretungen des AuslBG, des Arbeitsruhegesetzes und mit Angelegenheiten des Transportgewerbes (des Gütertransportes). Diese Rechtsprechung sei auch auf den gegenständlichen Beschwerdefall anzuwenden, weil die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verwaltungsübertretung im Zusammenhang mit der Ausübung des Personenbeförderungsgewerbes erfolgt sei, bei der nach der zitierten Rechtsprechung der Tatort für nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz zu verfolgende Verwaltungsübertretungen durch Unternehmer am Standort der Gewerbeberechtigung zu sehen sei.
Der verwaltungsstrafrechtliche Vorwurf, der Gewerbetreibende habe einem Lenker das Lenken eines Pkw überlassen und diesen im Fahrdienst trotz fehlender Kenntnisse verwendet, umschreibe zum einen die am Standort des Gewerbetreibenden vollendete Tat („überlassen“) sowie zum anderen (mit an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit trotz fehlender Eintragung erworbener Ortskenntnisse „im Fahrdienst verwendet“) den eingetretenen zum Tatbestand gehörenden Erfolgt (§ 27 Abs. 1 VStG), wobei es an der örtlichen Zuständigkeit der Behörde, in deren Sprengel die Tat begangen worden sei, gemäß § 27 Abs. 1 VStG nichts ändere, wenn eben dieser Erfolg im Sprengel einer anderen Verwaltungsstrafbehörde eingetreten sei.
Ergänzend sei festzuhalten, dass es sich bei der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung nicht um ein Erfüllungsdelikt mit einem Erfüllungsort an dem Ort, an dem das Fahrzeug im Fahrdienst verwendet worden sei, handle, weil Maßnahmen des Gewerbetreibenden am Standort verlangt seien und dem Gewerbetreibenden auch keine verschiedenen Handlungsalternativen zur Verfügung stünden.
Darüber hinaus wurde ein Vorbringen in der Sache erstattet, wonach für die bestellte Fahrt ein Taxilenkerausweis mit jeglicher Ortskenntnis aus Österreich ausreichend sei. Ein Taxilenkerausweis mit Ortskenntnis für *** sei nicht erforderlich. Die Formulierung in § 12 Abs. 1 BO 1994 „Ort, in dem die Lenkertätigkeit (Taxi) ausgeübt werden soll“ beziehe sich nicht einfach geographisch auf jede erdenkliche Fahrt(strecke), die ein Lenker im Rahmen seines Fahrdienstes mache. Dies würde ansonsten bedeuten, dass bezirks- und bundesländerübergreifende Fahrten nur dann möglich wären, wenn der betreffende Lenker all die jeweils erforderlichen Ortskenntnisse für die gesamte Fahrtstrecke vorweisen könne, was absolut widersinnig wäre. Vielmehr bedeute die Bestimmung, dass der Lenker für den Ort, wo er beschäftigt sei, einen gültigen Taxilenkerausweis benötige. Dieser Ort sei der Standort des Taxiunternehmens, welches ihn beschäftige. Dies ergebe sich insbesondere auch daraus, dass § 12 eine ergänzende Taxilenkerprüfung nur fordere, wenn der Taxilenker im betreffenden Gebiet noch nicht beschäftigt gewesen sei. Auch der Verordnungsgeber gehe daher davon aus, dass ein Taxilenkerausweis für ein bestimmtes Gebiet nur vorliegen werde, wenn dort bereits einmal ein Beschäftigungsverhältnis vorgelegen sei. Wenn dort bisher nur gelenkt worden sei, sei ein solcher nicht notwendig gewesen und werde daher ein solcher auch nicht vorliegen. Ansonsten wäre in § 12 schlicht die Formulierung gewählt worden „hat der Lenker für das Gebiet, in dem die Lenkertätigkeit ausgeübt wird, keinen örtlich gültigen Taxilenkerausweis“. Somit sei für eine bestellte Fahrt von *** ein Taxilenkerausweis mit der Ortskenntnis aus Niederösterreich ausreichend. Ein Taxilenkerausweis mit Ortskenntnis für *** sei hier nicht erforderlich. Die Rechtsansicht der Behörde würde jede gewerbliche Personenbeförderung, welche spontan aufgrund einer Bestellung oder am Taxistandplatz erfolge, unmöglich machen, weil der Lenker solche Fahrziele, die er nicht in seinem Taxilenkerausweis stehen habe, nicht anfahren dürfe.
Mit Schreiben vom 8.8.2025 hat die Landespolizeidirektion Niederösterreich die Beschwerde und den Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Zur Behördenzuständigkeit wurde vorgebracht, dass der Ort der Übertretung im Sinne des § 12 Abs. 1 BO 1994 vorliegend der Flughafen *** sei. Maßgeblich sei, dass sich der tatbestandsmäßige Erfolg - nämlich die Aufnahme des Fahrdienstes durch einen Lenker ohne die für diesen Ort erforderlichen Ortskenntnisse - dort verwirklicht habe. Dies stehe im Einklang mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 8.9.1995, 95/02/0238, 0240, wonach bei Übertretung nach § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG der Tatort nicht am Standort des Fahrzeugs zu verorten sei, sondern an jenem Ort, an dem der tatbestandsmäßige Erfolg tatsächlich eintrete. In diesem Zusammenhang habe der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich hervorgehoben, dass der verpönte Erfolg, die Überladung, nicht notwendigerweise bereits zu Beginn der Fahrt vorliegen müsse, sondern auch zu einem späteren Zeitpunkt eintreten könne. Übertragen auf den gegenständlichen Sachverhalt bedeutet dies, dass der hier relevante verpönte Zustand - das Lenken eines Taxis ohne die für das betreffende Gebiet erforderlichen Ortskenntnisse - ebenfalls erst bei Aufnahme der Fahrt im Gebiet des Flughafens *** eintreten könne.
Hinzu komme, dass es sich vorliegend nicht um ein bloßes Unterlassen von Vorsorgemaßnahmen handle. Das Unternehmen habe die Fahrtaufträge für den Flughafen *** selbst angenommen und den betreffenden, ortsunkundigen Lenker bewusst zu diesem Einsatzort entsandt. Dadurch sei der verpönte Zustand nicht mehr in Kauf genommen, sondern aktiv herbeigeführt worden. Die Verantwortung des Unternehmens liege daher nicht lediglich im Unterlassen der Kontrolle der entsprechenden Ortskenntnisse des Taxilenkers, sondern im aktiven Einsatz eines für den Einsatzort ungeeigneten Lenkers in einem Gebiet, für das nach § 12 Abs. 1 BO1994 zwingend Ortskenntnisse erforderlich seien.
Der Normzweck des § 12 Abs.1 BO1994, nämlich die Sicherstellung einer sofortigen und sicheren Orientierung im Einsatzgebiet (Kenntnis von Standorten von Behörden, Einsatzorganisationen, Verkehrsregelungen etc.), werde nur dann erfüllt, wenn die Ortskenntnisse am tatsächlichen Einsatzort vorhanden seien.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt sowie in das Firmenbuch zur Firmenbuchnummer ***.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:
Von folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen ist auszugehen:
Der Beschuldigte ist seit 6.4.2017 alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer der B GmbH mit Sitz in ***, ***. Diese ist Zulassungsbesitzerin des Taxis mit dem behördlichen Kennzeichen ***. Am 17.5.2025 wurde um 10:34 Uhr durch Organe der Landespolizeidirektion Niederösterreich festgestellt, dass dieses Taxikraftfahrzeug an C als Lenker überlassen und von diesem im Fahrdienst in ***, ***, Strkm. *** verwendet wurde, um im Rahmen einer bestellten Fahrt einen Fahrgast am Flughafen *** abzuholen, ohne dass in dessen Taxilenkerausweis eingetragen gewesen sei, dass er entsprechende Ortskenntnisse für den Bereich *** nachgewiesen habe.
Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund der Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt. Tatort, Tatzeit und Lenker sind unstrittig, die Feststellungen zur Zulassungsbesitzerin beruhen auf der Anzeige im vorgelegten Behördenakt vom 22.5.2025. Dass der nunmehrige Beschwerdeführer handelsrechtlicher Geschäftsführer der B GmbH ist, ergibt sich aus dem Firmenbuchauszug zur Firmenbuchnummer ***. Dass der Lenker einen Fahrgast am Flughafen *** abholen sollte, ergibt sich bereits aus dem Einspruch gegen die Strafverfügung der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 23.5.2025.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu rechtlich wie folgt erwogen:
Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung:
§ 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) lautet:
(1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
§ 27 Abs.1 und 2 VStG lauten:
(1) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.
(2) Ist danach die Zuständigkeit mehrerer Behörden begründet oder ist es ungewiß, in welchem Sprengel die Übertretung begangen worden ist, so ist die Behörde zuständig, die zuerst eine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen hat.
§ 12 Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994) lautet:
(1) War der Inhaber des Ausweises in dem Ort, in dem die Lenkertätigkeit (Taxi) ausgeübt werden soll, noch nicht als Lenker (Taxi) beschäftigt, dann darf der Lenker (Taxi) nur dann im Fahrdienst tätig werden, wenn er Kenntnisse über die jeweiligen Landesbetriebsordnungen, über die im betreffenden Bundesland geltenden Tarife und kollektivvertraglichen Bestimmungen sowie entsprechende Ortskenntnisse nachgewiesen hat und dies von der nach dem Wohnsitz des Ausweisinhabers zuständigen Behörde im Ausweis eingetragen wurde.
(2) Die Feststellung der Kenntnisse gemäß Abs. 1 hat durch die Kommission nach § 8 Abs. 1 zu erfolgen. Die Kommission hat über den erbrachten Nachweis ein Zeugnis auszustellen.
(3) Auf Grund des Nachweises gemäß Abs. 2 hat die zuständige Behörde die Eintragung in den Ausweis vorzunehmen.
§ 15 Abs. 1 Gelegenheitsverkehrsgesetz lautet.
(1) Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer
[…]
(5) Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu ahnden ist, begeht, wer als Lenker
Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde unter anderem vorgebracht, dass die Landespolizeidirektion Niederösterreich zur Führung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens und demnach insbesondere auch zur Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses örtlich nicht zuständig gewesen wäre. Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Recht.
Gemäß § 27 Abs. 1 VStG ist örtlich zuständig die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.
Zur Auslegung des Begriffes des Ortes der Begehung im Sinne des § 27 Abs. 1 VStG muss § 2 Abs. 2 VStG herangezogen werden (VwGH 19.10.2020, Ra 2018/11/0129). Eine Verwaltungsübertretung ist regelmäßig als dort begangen anzusehen, wo der Täter gehandelt hat oder (bei Unterlassungsdelikten) hätte handeln sollen (vgl. VwGH 20.10.2009, 2008/05/0078), wobei es nach § 27 Abs. 1 VStG gleichgültig ist, wo der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist (vgl. schon VwGH 26.3.1987, 87/08/0031; 16.7.2020, Ra 2020/02/0095 mwN). Wird ein zur Vertretung einer juristischen Person nach außen befugtes Organ gemäß § 9 Abs. 1 verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen, so ist (im Bereich des Arbeitnehmerschutzrechts) der Tatort der Verwaltungsübertretung der Sitz der Unternehmensleitung (vgl. VwGH 12.7.2012, 2011/02/0029; 14.12.2007, 2007/02/0277). Delikte außenvertretungsbefugter Organe juristischer Personen gelten grundsätzlich (im Zweifel) an jenem Ort als begangen, an dem Dispositionen und Anweisungen zur Vermeidung der Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften hätten gesetzt werden müssen (VwGH 15.1.1998, 97/07/0137). Daher ist im Zweifel der Sitz des Unternehmens maßgebend (vgl. VwGH 25.1.2013, 2012/09/0116; 4.9.2006, 2003/09/0096 zur Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer nach dem AuslBG; 28.2.2006, 2001/03/0087 zur Durchführung des Transports gefährlicher Güter durch einen Fahrer, der nicht im Besitz der hierfür erforderlichen gültigen Bescheinigung gewesen ist; 6.9.2001, 2000/03/0266 zur Überlassung gefährlicher Güter an den Lenker eines Sattelzugfahrzeugs ohne ein dem ADR 1973 entsprechendes Beförderungspapier übergeben zu haben, etc.). Bei Unterlassungsdelikten ist der Tatort dort anzunehmen, wo der Täter hätte handeln sollen; dieser Ort fällt dann, wenn solche Unterlassungen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Unternehmens erfolgen, im Zweifel mit dem Sitz des Unternehmens zusammen; (nur) dann, wenn die tatsächliche Leitung eines Unternehmens an einem anderen Ort als an dem im Firmenbuch eingetragenen Sitz des Unternehmens ausgeübt wird, hat dies zur Folge, dass dieser Ort als jener Ort anzusehen ist, an dem der Täter hätte handeln sollen (vgl. VwGH 27.12.2007, 2003/03/0260).
Bei Delikten von juristischen Personen kommt es dabei vielfach auf den Sitz der Unternehmensleitung an, wobei jedoch auf das betreffende Tatbild Bedacht zu nehmen ist (vgl. u.a. VwGH 10.06.2022, Fe 2022/09/0001; 15.1.1998, 97/07/0137; 6.7.2006, 2005/07/0118; 15.9.2011; 2009/07/0180 bis 0183; 16.7.2020, Ra 2020/02/0095). Für die Feststellung der örtlichen Zuständigkeit ist das Tatbild, also die Art des Deliktes, zu klären, sodass bei der Frage des Tatortes also stets auf das betreffende Tatbild Bedacht zu nehmen ist (vgl. u.a. VwGH 15.9.2005, 2003/07/0022; 8.4.2014, 2011/05/0031, 0032; 27.6.2017, Ra 2017/05/0092; 3.10.2019, Ra 2019/02/0125).
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wird, dass er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der B GmbH das gegenständliche Taxikraftfahrzeug an C als Lenker überlassen hat und es von diesem im Fahrdienst verwendet wurde, um im Rahmen einer bestellten Fahrt einen Fahrgast am Flughafen *** abzuholen, obwohl in dessen Taxilenkerausweis nicht eingetragen war, dass er entsprechende Ortskenntnisse für *** nachgewiesen hat. Tatort ist somit jener Ort, an dem der gesetzliche Vertreter der B GmbH gehandelt hat bzw. die Anordnung getroffen hat, dass der Fahrer einen Fahrgast am Flughafen *** abholen solle, auch wenn der Erfolg in einem anderen Bezirk eingetreten ist. Im Sinne der oben zitierten Judikatur ist dies der Sitz des Unternehmens in ***, ***.
Da das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 keine eigene Zuständigkeitsregelung vorsieht, ist unter Zugrundelegung des § 27 Abs. 1 VStG kein Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit der Landespolizeidirektion Niederösterreich erkennbar und ableitbar.
Die Bestimmungen des § 27 Abs. 1, 2 und 2a VStG enthalten zwingende Zuständigkeitsregelungen (vgl. Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 27 Rz 1).
Unabhängig davon, dass vom Beschwerdeführer selbst die örtliche Zuständigkeit der Landespolizeidirektion Niederösterreich eingewendet wurde, ist die (örtliche) Zuständigkeit der eingeschrittenen Strafbehörde auch jederzeit von Amts wegen wahrzunehmen (§ 6 Abs. 1 AVG iVm § 24 VStG; Art. 83 Abs. 2 B-VG). Greift das Verwaltungsgericht die örtliche Unzuständigkeit der Erstbehörde nämlich nicht auf, sondern erledigt eine Beschwerde meritorisch, so belastet sie die angefochtene Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (VwGH 6.7.2006, 2005/07/0118).
Als Ergebnis ist somit festzuhalten, dass die belangte Behörde zur Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses örtlich unzuständig war. Entscheidet eine unzuständige Behörde, so hat das Verwaltungsgericht das Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben (VwGH 28.1.2016, Ra 2015/07/0140). Der wegen Unzuständigkeit der Strafbehörde ausgesprochenen ersatzlosen Aufhebung eines Straferkenntnisses kommt allerdings nicht die Wirkung der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu (vgl. auch Nikolaus Raschauer, in Raschauer/Wessely [Hrsg], Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz, § 27 VStG3, Rz 10f, mit Hinweisen auf VwGH vom 21.9.1990, 87/17/0180; 17.9.2021, Ra 2021/02/0175). Vielmehr wird das Verfahren bei der örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft Mödling weiterzuführen sein.
Gegenständlich ist es dem Verwaltungsgericht daher verwehrt, eine (über die ersatzlose Aufhebung des Straferkenntnisses wegen Unzuständigkeit) hinausgehende materielle Entscheidung zu treffen (VwGH 21.9.1990, 87/17/0180) und war demnach auf das weitere Beschwerdevorbringen nicht einzugehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die mündliche Verhandlung ist gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zur Unzulässigkeit ordentliche Revision:
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, da keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zudem weicht die vorliegende Entscheidung nicht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab.
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