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LVwG-S-1919/001-2025•LVwG N LVwG-S-1919/001-2025
LVwG-S-1919/001-2025Tribunale amministrativo regionale2 feb 2026
Bau- und Raumordnungsrecht; Verwaltungsstrafe; Bauwerk; Bewilligungspflicht; Benützung; Verschulden; Verbotsirrtum; Erkundungspflicht;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Fraberger als Einzelrichter über die Beschwerde des A, ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 17. Februar 2025, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die von der Behörde festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 168 Stunden auf 16 Stunden herabgesetzt wird und der Tatzeitraum auf „15. März 2024 bis 17. Februar 2025“ korrigiert wird.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 550,00 Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Melk (in der Folge: „belangte Behörde“) vom 30. Jänner 2025, ***, wurde über den Beschwerdeführer wegen einer Übertretung gemäß § 14 Z 1 iVm § 37 Abs. 1 Z 1 NÖ BO 2014 eine Geldstrafe von 500,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 168 Stunden) verhängt. Dem Beschwerdeführer wurde Folgendes zur Last gelegt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit: zumindest von 23.01.2023 bis dato
Ort: ***, ***
Tatbeschreibung:
Sie haben es als Betreiber des *** „“ (Gastgewerbe gemäß § 189 Abs.1 Z.2-4 GewO 1973 Betriebsart: Kaffeehaus Z. 2 eingeschränkt auf kleine Imbisse) zu verantworten, dass Sie ein Bauwerk und zwar eine dauernde Wetterschutzeinrichtung über dem Gastgarten mit öffenbarem Dach (Lamellen) und mit bis zu vier Wänden (je nach Bedarf öffenbar/entfernbar) mit der über dem Eingangsbereich angebrachten Geschäftsbezeichnung in Schildform () und mit Produktanführungen (Snacks, Cocktails, Vino, Gelati usw.) jeweils am seitlichen oberen Rand, somit ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben gemäß § 14 Z 1 NÖ Bauordnung 2014, welches ohne rechtswirksame Baubewilligung errichtet worden ist, durch das Verwenden als Witterungsschutz für Menschen und Sachen benützt haben, obwohl dies verboten ist.“
1.2. Mit Schriftsatz vom 12. Februar 2025 brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel des Einspruches ein.
1.3. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 17. Februar 2025, ***, wurde über den Beschwerdeführer wegen einer Übertretung gemäß § 14 Z 1 iVm § 37 Abs. 1 Z 1 NÖ BO 2014 eine Geldstrafe von 500,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 168 Stunden) verhängt sowie ein Kostenbeitrag von 50,00 Euro gemäß § 64 Abs. 2 VStG vorgeschrieben. Dem Beschwerdeführer wurde (wiederum) Folgendes zur Last gelegt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit: zumindest von 23.01.2023 bis dato
Ort: ***, ***
Tatbeschreibung:
Sie haben es als Betreiber des *** „“ (Gastgewerbe gemäß § 189 Abs.1 Z.2-4 GewO 1973 Betriebsart: Kaffeehaus Z. 2 eingeschränkt auf kleine Imbisse) zu verantworten, dass Sie ein Bauwerk und zwar eine dauernde Wetterschutzeinrichtung über dem Gastgarten mit öffenbarem Dach (Lamellen) und mit bis zu vier Wänden (je nach Bedarf öffenbar/entfernbar) mit der über dem Eingangsbereich angebrachten Geschäftsbezeichnung in Schildform () und mit Produktanführungen (Snacks, Cocktails, Vino, Gelati usw.) jeweils am seitlichen oberen Rand, somit ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben gemäß § 14 Z 1 NÖ Bauordnung 2014, welches ohne rechtswirksame Baubewilligung errichtet worden ist, durch das Verwenden als Witterungsschutz für Menschen und Sachen benützt haben, obwohl dies verboten ist.“
2.1. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 22. September 2025 fristgerecht Beschwerde.
2.2. Begründend führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass seitens der belangten Behörde eine falsche Angabe des Tatzeitraumes erfolgt sei. Der angefochtene Bescheid sei mit 17. Februar 2025 datiert, jedoch erst im August 2025 erlassen worden. Der Beschwerdeführer sei erst nach dem Tod seiner Ehegattin in die behördlichen Vorgänge hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Wetterschutzeinrichtung eingebunden gewesen. Vor dem 15. März 2024 sei die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung daher nicht beim Beschwerdeführer gelegen. Der Beschwerdeführer habe die Wetterschutzeinrichtung zudem bereits am 26. Februar 2025 abgebaut. Weiters sei eine Einvernahme des Beschwerdeführers und eines beantragten Zeugen unterblieben. Der Beschwerdeführer habe auf eine Auskunft der belangten Behörde vertraut, wonach für die verfahrensgegenständliche Wetterschutzeinrichtung keine baubehördliche Bewilligung erforderlich sei. Es handle sich vorliegend daher um einen entschuldigenden Rechtsirrtum des Beschwerdeführers.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
3.1. Mit Schreiben vom 30. September 2025 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur Zl. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor; dies mit der Mitteilung, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
3.2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19. Jänner 2026 mit Verlesung des gesamten verwaltungsgerichtlichen Aktes und Einvernahme des Beschwerdeführers.
4.1. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes ***, EZ ***, KG , und Betreiber des auf diesem Grundstück befindlichen Gastgewerbebetriebes „“. Angrenzend an diese Betriebsanlage befindet sich das im Eigentum der Stadtgemeinde *** stehende Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, auf dem der Beschwerdeführer einen der Betriebsanlage zugehörigen Gastgarten betreibt.
4.2. Ein Teil des Gastgartens wurde im Jahr 2021 oder 2022 mit einer Wetterschutzeinrichtung ausgestattet. Diese Wetterschutzeinrichtung stellt sich als horizontale Hardtop-Faltmarkise aus elektrisch schwenkbaren Alulamellen dar. Das Lamellendach hat ein Ausmaß von ca. 6 m x 8,5 m und ist von einem rundumlaufenden kubischen dreiteiligen Alu-Rahmenprofil (Dimension 230 mm x 115 mm) umfasst. Getragen wird alles von zehn freistehenden, etwa 2,50 m hohen, Alu-Stützen (Dimension 115 mm x 115 mm), die mit dem Straßenpflaster verschraubt sind. Die Gesamthöhe beträgt 2,73 m. Die nördlichen und südlichen Elemente sind an zwei Seiten (nach innen) offen und an den anderen zwei Seiten (nach außen hin) mit elektrisch betriebenen Senkrechtmarkisen zu beschatten; das dazwischen befindliche mittlere Element ist nach allen Seiten hin geöffnet. Alle drei Elemente bilden gemeinsam einen Bereich, der nach Osten (zum Lokal) hin vollständig offen ist, der nach Norden und Süden hin komplett vertikal beschattet werden kann und der nach Westen (dem Platz zugewandt) teilweise (einen Eingang freilassend) vertikal beschattet werden kann. Die Anlage verfügt u.a. über einen Wind- und Frostwächter; bei Windstärken über 80 km/h, bei Schneelast sowie bei definierten Temperaturen werden Dach- und Seitenteile automatisch geöffnet.
4.3. Für die oben angeführte Wetterschutzeinrichtung besteht eine gewerbebehördliche Genehmigung (Bescheid der belangten Behörde vom 10. Dezember 2020 betreffend Änderung der Betriebsanlage, ***), nicht aber eine Baubewilligung nach der NÖ BO 2014.
4.4. Der Gastgewerbebetrieb wurde von 2006 bis zu ihrem Tod am *** von Frau C, der Ehegattin des Beschwerdeführers, geführt. Frau C war bis zu ihrem Tod Alleineigentümerin der Wetterschutzeinrichtung. Im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens wurde das Eigentum der Wetterschutzeinrichtung an den Beschwerdeführer übertragen. Seit 15. März 2024 ist der Beschwerdeführer Betreiber und Gewerbeberechtigter des „***“ in *** und spätestens ab diesem Zeitpunkt auch Alleineigentümer der Wetterschutzeinrichtung.
4.5. Zum Verfahren betreffend Antrag um Baubewilligung bzw. baubehördlicher Abbruchauftrag der Wetterschutzeinrichtung:
4.5.1. Mit Aktenvermerk vom 18. Oktober 2019 wurde betreffend die baubehördliche Bewilligungspflicht der Wetterschutzeinrichtung seitens der belangten Behörde Folgendes festgehalten:
„Aktenvermerk
Bei dem Vorliegenden Projekt wird um Änderung der bestehenden BA-Genehmigung angesucht. Gegenstand der Änderung sind die Herstellung einer Markise, Herstellung eines Schiebewindschutzelements und die Herstellung einer Fixierung bzw. Fundamentierung für Sonnenschirme.
Gemäß § 17 Z 17 NÖ BO 2014 ist die temporäre Herstellung von Wetterschutzeinrichtungen bei Gastgärten, wenn sie einer gewerberechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen, ein bewilligungs-, anzeige- und meldefreies Vorhaben.
Bei der gegenständlichen Änderung handelt es sich um diese temporären Wetterschutzeinrichtungen. Beispielsweise wird die Markise nur bei Bedarf aufgespannt oder beispielsweise das Schiebewindschutzelement nur bei Bedarf in entsprechende Position geschoben. Eine gewerbebehördliche Genehmigungspflicht besteht auch.
Daher kann festgestellt werden, dass das vorliegende Projekt unter § 17 Z 17 NÖ BO 2014 subsumiert werden kann und ein Bauverfahren nicht zu führen ist.“
4.5.2. Am 23. Jänner 2023 wurde die Wetterschutzeinrichtung seitens der belangten Behörde kontrolliert und dabei insbesondere Folgendes in einem Schreiben der belangten Behörde vom 24. Jänner 2023 an die damalige Betreiberin Frau C festgehalten:
„Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 10.12.2020, ***, wurde Ihnen die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung einer temporären Wetterschutzeinrichtung mit flexibel einsetzbaren vertikalen Sonnenschutz beim Gastgarten erteilt.
Nunmehr wurde im Rahmen einer dienstlichen Tätigkeit wahrgenommen, dass auf der temporären Wetterschutzeinrichtung die Geschäftsbezeichnung als Schild (***) und am seitlichen oberen Rand Produktanführungen (Snacks, Cocktails, Vino, Gelati usw.) angebracht worden sind.
Nach dem derzeitigen Erscheinungsbild und Ausgestaltung, wirkt die Wetterschutzeinrichtung nicht mehr nur temporär und besteht daher der Verdacht, dass es sich stattdessen um eine ganzjährige dauernde Konstruktion handelt.
Sollte es sich nicht nur um eine temporäre Wetterschutzeinrichtung handeln, wäre auch eine Baubewilligung erforderlich und würde die Ausführung bzw. der Betrieb nicht dem oa. Bescheid vom 10.12.2020 entsprechen.“
Frau C hat das Schreiben der belangten Behörde vom 24. Jänner 2023 mit dem Beschwerdeführer grundsätzlich besprochen.
4.5.3. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2023 beantragten der Beschwerdeführer und Frau C die baubehördliche Bewilligung für die Wetterschutzeinrichtung.
4.5.4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 4. Juli 2024, *** und ***, wurde der Antrag um Baubewilligung vom 25. Oktober 2023 abgewiesen sowie der Abbruch der Wetterschutzeinrichtung angeordnet.
4.5.5. Gegen den Bescheid vom 4. Juli 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 7. August 2024 das Rechtsmittel der Beschwerde.
4.5.6. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 16. Jänner 2025, LVwG-AV-1053/001-2024, wurde die Beschwerde hinsichtlich der Versagung der Baubewilligung und des Abbruchauftrages (dem Grunde nach) als unbegründet abgewiesen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in dem Erkenntnis unter anderem festgehalten, dass die Wetterschutzeinrichtung ein nach § 14 Z 1 NÖ BO 2014 als „Neu- und Zubau eines Gebäudes“ bewilligungspflichtiges Bauvorhaben darstellt.
4.6. Die Wetterschutzeinrichtung wurde am 26. Februar 2025 vom Beschwerdeführer abmontiert und später wieder aufgebaut.
4.7. Der Beschwerdeführer hat ein monatliches Nettoeinkommen von 3.000,00 Euro, kein wesentliches Vermögen, keine wesentlichen Schulden und keine Sorgepflichten.
Zu den Feststellungen gelangte das erkennende Gericht grundsätzlich aufgrund der unstrittigen Aktenlage und der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 19. Jänner 2026:
5.1. Die Feststellungen zum Grundeigentum der verfahrensgegenständlichen Grundstücke ergibt sich aus den diesbezüglichen im Akt befindlichen Grundbuchsauszügen.
5.2. Nach den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung wurde die Wetterschutzeinrichtung (in der verfahrensgegenständlichen Ausführung) in den Jahren 2021 oder 2022 hergestellt. Die Feststellungen zur Ausgestaltung der Wetterschutzeinrichtung ergeben sich aus den diesbezüglichen Einreichunterlagen (vgl. auch die im Verfahren LVwG-AV-1053/001-2024 getroffenen Feststellungen).
5.3. Für die Wetterschutzeinrichtung besteht entsprechend des Bescheides vom 10. Dezember 2020 (***) eine gewerbebehördliche Genehmigung und unstrittig keine baubehördliche Bewilligung (vgl. den Bescheid der belangten Behörde vom 4. Juli 2024, *** und *** sowie das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 16. Jänner 2025, LVwG-AV-1053/001-2024).
5.4. Die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen der Wetterschutzeinrichtung bzw. zur Innehabung der Gewerbeberechtigung ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. insbesondere die vorgelegten Unterlagen: Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes *** vom 14. März 2024, *** sowie Schreiben der belangten Behörde vom 9. April 2024, ***) bzw. aus den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.
5.5. Die Feststellungen zum Verfahren betreffend Antrag um Baubewilligung bzw. baubehördlicher Abbruchauftrag ergeben sich aus den zitierten diesbezüglichen im Akt befindlichen Schriftstücken. Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben, das Schreiben der belangten Behörde vom 24. Jänner 2023 mit seiner Gattin besprochen zu haben.
5.6. Nach den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung wurde die Wetterschutzeinrichtung am 26. Februar 2025 abmontiert und später wieder aufgebaut.
5.7. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen auf einer diesbezüglichen Einschätzung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung.
6.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2025, lauten wie folgt:
§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(1a) Abs. 1 zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.
(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.“
6.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 1/2015 in der Fassung LGBl. Nr. 9/2024, lauten wie folgt:
Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;
[…]
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht wer
[…]
(2) Übertretungen nach
[…]
zu bestrafen.“
7.1. Nach § 37 Abs. 1 Z 1 NÖ BO 2014 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (§ 14) ohne rechtswirksame Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt oder ein so errichtetes oder abgeändertes Bauwerk benützt oder benützen lässt.
Nach § 14 Z 1 NÖ BO 2014 bedürfen Neu- und Zubauten von Gebäuden einer Baubewilligung.
7.2.1. Die verfahrensgegenständliche Wetterschutzeinrichtung ist ein „Bauwerk“ im Sinne des § 4 Z 7 NÖ BO 2014, weil seine fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und weil es durch sein Eigengewicht und durch die Verschraubung mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist. Es ist auch ein „Gebäude“ im Sinne des § 4 Z 15 NÖ BO 2014, weil es ein Dach und wenigstens zwei Wände aufweist und von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen (hier: vor Wettereinflüssen) zu schützen. Die hergestellte Wetterschutzeinrichtung stellt daher nach § 14 Z 1 NÖ BO 2014 als „Neu- und Zubau eines Gebäudes“ ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben dar (vgl. dazu insbesondere die diesbezüglichen Ausführungen im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 16. Jänner 2025, LVwG-AV-1053/001-2024).
7.2.2. Dadurch, dass der Beschwerdeführer ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben gemäß § 14 NÖ BO 2014 im dargestellten Tatzeitraum ohne Bestehen einer rechtswirksamen Baubewilligung benützt hat, wurde der objektive Tatbestand des § 37 Abs. 1 Z 1 NÖ BO 2014 erfüllt.
7.2.3. Die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung ist damit unter Zugrundelegung der obigen Feststellungen in objektiver Hinsicht erwiesen.
7.3. Zur subjektiven Tatseite:
7.3.1. Im Zusammenhang mit Ungehorsamsdelikten iSd § 5 Abs. 1 VStG, bei welchen gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG von vornherein die Vermutung des Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) besteht, ist es Sache des Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden traf und initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (vgl. VwGH 11.01.2018, Ra 2017/11/0152). Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung im Sinn des § 5 Abs. 1 VStG nicht aus (VwGH 27.06.2017, Ra 2014/05/0050, mwN). Im vorliegenden Fall handelt es sich bei dem angelasteten Delikt um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 VStG, dessen Tatbild durch ein bloßes Verhalten (Zuwiderhandeln gegen ein Verbot) ohne Merkmale eines Erfolges (Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr) gekennzeichnet ist.
7.3.2. Gemäß § 5 Abs. 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.
Ein „Verbotsirrtum“ entschuldigt daher nur dann, wenn dieser unverschuldet ist. Umgekehrt besteht eine Strafbarkeit, wenn ein Verbotsirrtum vorwerfbar ist.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die Unkenntnis eines Gesetzes oder eine irrige Auslegung des Gesetzes nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem der Inhalt der Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist (vgl. VwGH 28.05.2013, 2012/10/0105).
Bei den meisten Verwaltungsbereichen bedarf es der Kenntnis der jeweiligen Verwaltungsvorschriften, um das Unrecht der Tat zu erkennen. In einer solchen Konstellation ist dem Beschuldigten daher die Verbotsunkenntnis vorwerfbar, wenn er sich – trotz Veranlassung hiezu – über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht. Nach stRsp besteht eine einschlägige Erkundigungspflicht für alle in Betracht kommenden Verhaltensregeln (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 5 Rz 18, Stand 1.7.2023, rdb.at).
Vorwerfbar ist ein Verbotsirrtum, wenn der Täter von der Behörde zuvor (etwa in Form eines verwaltungspolizeilichen Auftrages oder durch sonstige Hinweise) auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam gemacht und/oder zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes aufgefordert wurde (Wessely in Raschauer/Wessely, VStG3 § 5 Rz 23, Stand 1.1.2023, rdb.at, mit Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Im vorliegenden Fall wurde seitens der belangten Behörde der damaligen Betreiberin Frau C mitgeteilt, dass eine temporäre Wetterschutzeinrichtung gemäß § 17 Z 17 NÖ BO 2014 keiner baubehördlichen Bewilligung bedürfe (vgl. Aktenvermerk vom 18. Oktober 2019). Mit Schreiben der belangten Behörde vom 24. Jänner 2024 wurde der damaligen Betreiberin Frau C mitgeteilt, dass – nach Ansicht der belangten Behörde – aufgrund des (nunmehrigen) Erscheinungsbildes und der Ausgestaltung der Wetterschutzeinrichtung diese nicht mehr temporär wirke und der Verdacht bestehe, dass es sich stattdessen um eine ganzjährige dauernde Konstruktion handle. Auch der Beschwerdeführer kannte nach den Feststellungen den Inhalt dieses Schreibens und damit die Rechtsansicht der Behörde, wonach die Ausgestaltung der Wetterschutzeinrichtung nicht als temporär angesehen werde. Frau C vertrat – bezugnehmend auf die vorhergegangene Auskunft der belangten Behörde – die Ansicht, dass für die hergestellte Wetterschutzeinrichtung keine baubehördliche Bewilligung erforderlich sei (vgl. die an die belangte Behörde ergangene Stellungnahme vom 7. Februar 2023). Daraufhin erfolgten Gespräche zwischen der belangten Behörde, der Stadtgemeinde *** und Frau C bzw. dem Beschwerdeführer. In der Folge beantragten Frau C und der Beschwerdeführer mit Antrag vom 25. Oktober 2023 die baubehördliche Bewilligung für die verfahrensgegenständliche Wetterschutzeinrichtung.
Spätestens zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages der Baubewilligung – und nicht erst mit der Entscheidung der belangten Behörde vom 4. Juli 2024 oder dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 16. Jänner 2025 – musste dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein, dass – nach Ansicht der belangten Behörde – eine Baubewilligung für die gegenständliche Wetterschutzeinrichtung erforderlich ist. Wäre der Beschwerdeführer der Auffassung gewesen, es sei keine Baubewilligung notwendig, hätte er den Antrag auf Baubewilligung nicht gestellt.
Im vorliegenden Fall wurden daher zwar Erkundigungen betreffend die baubehördliche Bewilligungspflicht eingeholt; in der Folge wurde sich aber über die (richtige) Information der belangten Behörde hinweggesetzt. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes trägt jener das Risiko des Rechtsirrtumes, der sich über die Information der Behörde aufgrund der eigenen Rechtsmeinung hinwegsetzt; die Argumentation mit einer auch plausiblen Rechtsauffassung kann ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht ausschließen (vgl. dazu VwGH 07.10.2013, 2013/17/0592). Das Verharren in einer (unrichtigen) Rechtsauffassung trotz der Kenntnis der dieser widersprechenden (richtigen) Rechtsauffassung kann den Beschwerdeführer nicht entschuldigen (vgl. VwGH 05.09.1978, 2787/77).
In der Folge wurde die Rechtsfrage, ob für die verfahrensgegenständliche Wetterschutzeinrichtung eine baubehördliche Bewilligung erforderlich ist, durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 16. Jänner 2025, LVwG-AV-1053/001-2024, im Sinne einer Bewilligungspflicht entschieden.
Dem Beschwerdeführer war die Rechtsauffassung der belangten Behörde im Hinblick auf eine Bewilligungspflicht der Wetterschutzeinrichtung bekannt und musste in diesem Fall zumindest begründete Zweifel an der Richtigkeit seiner Rechtsauffassung (hinsichtlich einer nicht bestehenden Bewilligungspflicht) haben.
7.3.3. Zusammengefasst konnte der Beschwerdeführer insbesondere aufgrund des Nichtvorliegens eines Verbotsirrtumes iSd § 5 Abs. 2 VStG sein mangelndes Verschulden im vorliegenden Fall nicht glaubhaft machen. Daher geht das erkennende Gericht von zumindest fährlässigem Verhalten des Beschwerdeführers aus.
7.4. Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden nicht „gering“ waren und das tatbildmäßige Verhalten nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist, kamen eine Einstellung des Verfahrens und die Erteilung einer Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG nicht in Betracht. § 37 Abs. 1 Z 1 NÖ BO 2014 schützt öffentliche Interessen und soll sicherstellen, dass Bauwerke nicht ohne Einhaltung der einschlägigen baurechtlichen Bestimmungen errichtet oder benützt werden. Die konsenslose Errichtung oder Abänderung von Bauwerken kann einerseits ein Sicherheitsrisiko darstellen und andererseits berechtigte Interessen der Öffentlichkeit bzw. von Privaten (Grundstückseigentümern, Nachbarn) beeinträchtigen. Die Wertigkeit des durch § 37 Abs. 1 Z 1 NÖ BO 2014 geschützten Rechtsgutes findet ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens (vgl. VwGH 07.10.2021, Ra 2020/05/0232), sodass gegenständlich die Erteilung einer Ermahnung von vornherein ausscheidet.
7.5. Die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung ist damit in objektiver und subjektiver Hinsicht erwiesen und die Bestrafung erfolgte dem Grunde nach zu Recht.
7.6. Der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch selbst geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmal zur Verantwortung gezogen zu werden. Der Spruch hat daher nicht nur die Sachverhaltselemente, von denen die Zuordnung eines Tatverhaltens zu den Merkmalen des Straftatbestands abhängt, zu bezeichnen, sondern grundsätzlich auch die Anführung des Zeitpunkts der Begehung der Tat, und falls es sich um einen Zeitraum handelt, dessen Anfang und Ende in einer kalendermäßig eindeutig umschriebenen Art zu umfassen (VwGH 24.03.2020, Ra 2019/09/0123, mwN).
Wie festgestellt übernahm der Beschwerdeführer den Gastgewerbebetrieb (bzw. das Eigentum an der Wetterschutzeinrichtung spätestens) mit 15. März 2024 und war daher erst mit diesem Zeitpunkt diesbezüglich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Das Ende des Tatzeitraumes liegt nach Ansicht des erkennenden Gerichtes bei Anlegung von objektiven Maßstäben (vgl. VwGH 14.05.1985, 84/04/0134) aufgrund der Formulierung „bis dato“ in Verbindung mit der Datierung des Bescheides am 17. Februar 2025. Da durch die Formulierung „bis dato“ und des Auseinanderfallens von Bescheiddatierung und Unterfertigung nicht eindeutig zum Ausdruck gebracht wird, wann die Tatzeit endet (vgl. VwGH 10.06.1992, 90/04/0157), war die Tatzeit zu korrigieren, zumal eine allfällige Ausdehnung des Tatzeitraums durch das Verwaltungsgericht nicht zulässig wäre (vgl. VwGH 01.06.2023, Ra 2022/07/0186).
Es war daher aufgrund der obigen Erwägungen die Tatzeit entsprechend zu korrigieren (zur Zulässigkeit der Verkürzung des jeweiligen Tatzeitraums gegenüber dem behördlichen Straferkenntnis vgl. VwGH 01.08.2022, Ra 2020/06/0187).
8.1. Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
8.2. Da die belangte Behörde bei der Geldstrafe die Mindeststrafe zur Hälfte unterschritten hat, erübrigen sich Überlegungen zur Strafbemessung und zur Anwendung der „außerordentlichen Strafmilderung“ gemäß § 20 VStG.
8.3. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Erkenntnis die Ersatzfreiheitsstrafe mit 168 Stunden, somit mit der Hälfte des Höchstausmaßes der Ersatzfreiheitsstrafe, festgesetzt, obwohl die Geldstrafe mit der Hälfte der Mindeststrafe festgesetzt wurde. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist jedenfalls dann, wenn zwischen der Höhe der verhängten Geldstrafe und der verhängten Ersatzfreiheitsstrafe ein erheblicher, nach dem Verhältnis zur Höchststrafe zu bemessender Unterschied besteht, dafür eine Begründung erforderlich (VwGH 15.09.2021, Ra 2019/17/0118, mwN). Da im vorliegenden Fall im Hinblick auf die Festsetzung der Geldstrafe mit der Hälfte der Mindeststrafe und im Hinblick auf die Kriterien des § 19 VStG kein Grund ersichtlich ist, die Ersatzfreiheitsstrafe mit der Hälfte der Höchststrafe festzusetzen, war die Ersatzfreiheitsstrafe auf die Dauer von 16 Stunden herabzusetzen.
8.4.1. Der Kostenbeitrag für das verwaltungsbehördliche Verfahren ist gemäß § 64 Abs. 2 VStG mit 10 % der Geldstrafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen. Es war sohin der von der belangten Behörde vorgeschriebene Kostenbeitrag von 50,00 Euro nicht zu beanstanden.
8.4.2. Im Hinblick auf die Korrektur des Tatzeitraums und die Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu leisten (vgl. § 52 Abs. 8 VwGVG).
8.4.3. Gemäß § 54b VStG hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie den Kostenbeitrag des verwaltungsbehördlichen Verfahrens binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung. Überdies unterliegt das Vorliegen eines Rechtsirrtums sowie die Verschuldensfrage der Einzelfallbeurteilung durch das jeweilige Verwaltungsgericht, zumal diese Beurteilung anhand der konkreten Besonderheit des Einzelfalles vorzunehmen ist (VwGH 24.11.2025, Ra 2025/09/0070). Daher stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.09.2014, Ro 2014/01/0033) dar.
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