LVwG N LVwG-S-153/001-2025

LVwG-S-153/001-2025Tribunale amministrativo regionale27 gen 2026

Regest

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Höchstgeschwindigkeit; Überschreitung; Konkretisierungsgebot; Tatort; Korrektur;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-153/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.01.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.S.153.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über die Beschwerde des A in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 18. Dezember 2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG mit der Maßgabe der folgenden Änderungen im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses als unbegründet abgewiesen:

a.Der Tatort lautet „Landesstraße *** nächst Straßenkilometer ***, Ortsgebiet von *** (im Gemeindegebiet von *** gelegen), Fahrtrichtung *** (Zentrum)“.

b.Sämtliche im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Bestimmungen der StVO 1960 (übertretene Verwaltungsvorschrift und Strafnorm gemäß § 44a Z 2 und 3 VStG) beziehen sich auf die Fassung BGBl. I 129/2023.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 10,– zu leisten.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 70,– und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Entscheidungsgründe:

I.Verfahrensgang

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er sei am 14. Februar 2024 um 15:20 Uhr mit dem PKW mit dem Kennzeichen *** schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren, nämlich (nach Abzug von 5 km/h Messtoleranz) 61 km/h. Als Tatort ist angeführt:

„Ortsgebiet *** auf der Landesstraße *** nächst Strkm. *** ***, Fahrtrichtung *** (Mobiles Radar, Ortsgebiet)“.

Dadurch erachtete die belangte Behörde § 20 Abs. 2 StVO 1960 sowie § 99 Abs.3 lit. a StVO 1960 als verletzt und verhängte über den Beschwerdeführer auf Grundlage der letztgenannten Bestimmung eine Geldstrafe in der Höhe von € 50,–. Darüber hinaus wurde ihm gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in der Höhe von € 10,– vorgeschrieben.

In der Begründung hielt die belangte Behörde fest, sie habe vom Sachverhalt durch eine Anzeige der Landespolizeidirektion Niederösterreich (LPD) Kenntnis erlangt. Sodann gab sie wörtlich einen vom Beschwerdeführer am 17. Juni 2024 erhobenen Einspruch gegen eine zuvor am 4. Juni 2024 erlassene (abgesehen vom Kostenbeitrag) inhaltsgleiche Strafverfügung wieder, in der der Beschwerdeführer bereits vorgebracht hatte, der genannte Straßenkilometer sei nicht existent, weshalb die Begehung der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung nicht möglich sei. Zu einer Stellungnahme der LPD vom 10. Juli 2024, wonach es sich bei der Kilometerangabe in der Anzeige um die Position des Messgeräts gehandelt habe und die Feststellung einer Geschwindigkeitsübertretung stets eine Bewegung über eine kurze Strecke erfordere, habe sich der Beschwerdeführer trotz der ihm am 23. Juli 2024 gebotenen Gelegenheit nicht geäußert.

Im Anschluss gab die belangte Behörde die von ihr im Spruch angeführten beiden Bestimmungen der StVO 1960 wörtlich wieder und hielt fest, der strafbare Tatbestand sei durch die Anzeige der LPD und das Radarfoto unmissverständlich erwiesen. Die Kilometerangabe definiere im vorliegenden Fall lediglich den Bereich, wo das Geschwindigkeitsmessgerät positioniert war. Da der Sachverhalt durch ein im Dienst befindliches Organ der Straßenaufsicht wahrgenommen wurde, könne die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch entgegen seinen Einspruchsangaben als erwiesen angenommen werden. Sein Vorbringen sei nicht geeignet, ihn von Schuld und Strafe zu befreien. Zum Verschulden verwies die Behörde auf § 5 Abs. 1 VStG. Der dort geforderte Entlastungsbeweis sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen.

Zur Strafbemessung führte die Behörde nach Wiedergabe des § 19 VStG lediglich aus, es lägen weder mildernde noch erschwerende Umstände vor. Die verhängte Strafe sei sowohl aus general- als auch aus spezialpräventiven Gründen angemessen.

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende rechtzeitige (als Einspruch bezeichnete) Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens begehrt. Zur Begründung bringt er (wie schon im Einspruch gegen die Strafverfügung) vor, die ihm angelastete Verwaltungsübertretung sei nicht möglich, weil der im Straferkenntnis genannte Straßenkilometer nicht existiere. Weiters sei das Ortsgebiet von *** angeführt, der Straßenkilometer liege aber nicht dort.

Die Beschwerde wurde von der belangten Behörde samt dem zugehörigen Verwaltungsstrafakt am 9. Jänner 2025 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt, wo sie am 23. Jänner 2025 einlangte.

3. Mit Schreiben vom 27. Jänner 2025 übermittelte das Landesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer einen Auszug aus dem Geoinformationssystem i-map, in dem die Straßen-km *** und *** der *** eingetragen waren. Daraus sei abzuleiten, dass der im Straferkenntnis als Tatort angeführte Straßenkilometer existiere. Weiters hielt das Gericht fest, dass es sich bei *** um eine Katastralgemeinde der Stadtgemeinde *** handle, weshalb die Tatortbezeichnung im Hinblick auf die Zuordnung zum „Ortsgebiet ***“ allenfalls als unpräzise, nicht aber unrichtig angesehen werden könne.

4. Am 3. Februar 2025 übermittelte die LPD dem Landesverwaltungsgericht den Eichschein des Radargerätes, mit dem die dem Beschwerdeführer angelastete Geschwindigkeitsüberschreitung festgestellt worden war, sowie ein vom Gerät aufgenommenes Foto des Tatfahrzeugs, auf dem die angelastete Tatzeit angeführt ist.

5. Der Beschwerdeführer nahm am 9. Februar 2025 zum Schreiben vom 27. Jänner 2025 Stellung, wobei er vorbrachte, Tatort und Tatzeit seien nach § 44a VStG möglichst präzise anzugeben, die an die Umschreibung zu stellenden Anforderungen seien nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall verschieden. Beim Tatort handle es sich um das Ortsgebiet von *** im Gemeindegebiet von ***, nach Straßenkilometer liege dieser 30 m nach dem Straßen-km *** oder 170 m vor dem Straßen-km ***. Im Schreiben vom 27. Jänner 2025 werde der Straßen-km *** angeführt, der sich zwischen den Straßen-km *** und *** befinde, dies sei nicht möglich.

6. Mit Schreiben vom 10. Februar 2025 teilte das Landesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, der ihm mit dem angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegte Tatort liege in Straßenkilometer *** der Landesstraße *** (und nicht ***, wie versehentlich im Schreiben vom 27.01.2025 angeführt worden sei). Dieser Tatort befinde sich zwischen den Straßen-km *** und ***, er sei in dem mit dem seinerzeitigen Schreiben übersendeten Kartenauszug markiert.

7. In einer weiteren Stellungnahme vom 14. Februar 2025 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bisherigen Angaben.

8. Dieser Verfahrensgang ergibt sich in offenkundiger Weise aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt und aus dem Gerichtsakt.

II.Sachverhaltsfeststellungen

1. Der Beschwerdeführer lenkte am 14. Februar 2024 den PKW mit dem Kennzeichen *** auf der *** in Fahrtrichtung *** (Zentrum). Dabei passierte er um 15:20 Uhr den (unmarkierten) Straßenkilometer *** mit einer Geschwindigkeit von 61 km/h.

2. Der Straßen-km *** liegt 30 m vom Straßen-km *** bzw. 70 m vom Straßen-km *** entfernt, die im folgenden Kartenausschnitt blau mit „1“ bzw. „2“ markiert sind. Weiters liegt der Straßen-km *** innerhalb des durch Hinweisschilder gemäß § 53 Z 17a bzw. 17b StVO 1960 begrenzten Ortsgebiets von ***, das im Kartenausschnitt grau gekennzeichnet ist:

Abweichend vom Original:

Bild nicht wiedergegeben]

Das Ortsgebiet von *** liegt zur Gänze im Gebiet der Stadtgemeinde ***. *** ist eine Katastralgemeinde innerhalb dieser Stadtgemeinde.

3. Der Beschwerdeführer weist keine Verwaltungsvorstrafen auf.

4. Der Beschwerdeführer verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von etwa € 3.100,– sowie ein Nettovermögen von € 70.400,–. Er hat keine Sorgepflichten.

III.Beweiswürdigung

1. Pkt. II.1. ergibt sich aus der im vorgelegten Verwaltungsstrafakt einliegenden Anzeige der LPD (Landesverkehrsabteilung) vom 22. März 2024, die auf eine entsprechende Wahrnehmung eines zur festgestellten Tatzeit im Straßen-km *** aufgestellten mobilen Radargeräts zurückgeht. Die LPD hat die Richtigkeit der Messung mit den am 3. Februar 2025 vorgelegten Unterlagen (Eichschein und Foto des Tatfahrzeugs) belegt. Der Beschwerdeführ ist der vom Radargerät gemessenen Geschwindigkeit und den damit verknüpften Zeitangaben weder im behördlichen Verwaltungsstrafverfahren noch in der Beschwerde bzw. in seinen weiteren Stellungnahmen im Beschwerdeverfahren entgegengetreten

2. Pkt. II.2. ergibt sich aus der Darstellung der Straßen-km *** und *** der *** sowie des Ortsgebiets von *** im Geoinformationssystem i-map des Landes Niederösterreich, wie sie im abgebildeten Kartenausschnitt festgehalten ist. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren wiederholt vorgebracht, der Straßen-km *** sei nicht existent. Dieses Vorbringen kann nur insoweit als nachvollziehbar angesehen werden, als ein solcher Straßen-km auf der *** nicht markiert ist. Der Beschwerdeführer hat aber in seinen Stellungnahmen im Beschwerdeverfahren selbst eingeräumt, dass der ihm mit dem angefochtenen Straferkenntnis angelastete Tatort zwischen den (offenbar markierten) Straßen-km *** und *** liege. Dementsprechend wurde (ausgehend von der Markierung der Straßen-km *** und *** in i-map) eine präzisierende Feststellung getroffen. Dass der (so verstandene) Straßen-km *** im durch entsprechende Hinweiszeichen kundgemachten Bereich liegt, hat der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens nicht bestritten.

3. Pkt. II.3. beruht darauf, dass sich im vorgelegten Verwaltungsstrafakt keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers finden und die belangte Behörde anlässlich der Beschwerdevorlage auch kein Vorbringen erstattet hat, wonach solche Vormerkungen vorliegen würden.

4. Pkt. II.4. liegt ein durchschnittliches monatliches Einkommen eines männlichen Österreichers im Jahr 2024 (Quelle: ***) sowie ein durchschnittliches österreichisches pro Kopf-Nettovermögen im Jahr 2023 (Quelle: ***) zu Grunde. Diese Durchschnittswerte werden herangezogen, weil der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahren weder zu seinem Einkommen noch zu seinem Vermögen Angaben gemacht hat. Ebensowenig hat er Sorgepflichten geltend gemacht.

IV.Rechtsvorschriften

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 88/2023, lauten auszugsweise:

„[…]

Anzuwendendes Recht

§ 38. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstraf-sachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

[…]

Verhandlung

§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

[…]

(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn

[…]

3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde […]

[…]

und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. […]

[…]

Erkenntnisse

§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

[…]

Kosten

§ 52. (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

(2) Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.

[…]“

2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. I 52 idF BGBl. I 50/2025, lauten auszugsweise:

„[…]

§ 1. (1) Als Verwaltungsübertretung kann eine Tat (Handlung oder Unterlassung) nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war.

(2) Die Strafe richtet sich nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre.

[…]

Schuld

§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

[…]

Strafbemessung

§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

[…]

§ 24. Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, gilt das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren. […]

[…]

Verjährung

§ 31. (1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

[…]

Beschuldigter

§ 32. […]

(2) Verfolgungshandlung ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Beratung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

[…]

§ 44a. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1. die als erwiesen angenommene Tat;

2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

[…]

Kosten des Strafverfahrens

§ 64. (1) In jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

(2) Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; […].“

3. Gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. 60/1974, stellt es einen Milderungsgrund dar, wenn der Täter bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht.

4. Die maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. 159 in der im angelasteten Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl. I 129/2023, lauten:

„[…]

§ 20. Fahrgeschwindigkeit.

[…]

(2) Sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.

[…]

§ 99. Strafbestimmungen.

[…]

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,

a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist,

[…]“

V.Rechtliche Beurteilung

1. Zunächst zeigen die getroffenen Feststellungen, dass der als Teil der Tatortbezeichnung im angefochtenen Straferkenntnis angeführte Straßen-km *** der *** entgegen dem wiederholten Vorbringen des Beschwerdeführers sehr wohl existiert. Dass diese Stelle auf der Straße nicht markiert ist, ändert daran nichts.

2. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde zutreffend vor, dass der Straßen-km *** der *** nicht innerhalb des (iSd StVO 1960 verordneten und kundgemachten) Ortsgebiets von *** (wohl aber im Gebiet der Stadtgemeinde ***) liegt, sondern im Ortsgebiet von ***. Ebenso zutreffend zitiert er dazu in seiner Stellungnahme vom 9. Februar 2025 Rechtssätze aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG.

Demnach hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Das erfordert nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in aller Regel die Angabe von Tatort, Tatzeit sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens. Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat sich am jeweils in Betracht kommenden Tatbild zu orientieren. Die Frage ihrer Übereinstimmung mit den Erfordernissen des § 44a Z 1 VStG ist folglich in jedem konkreten Fall einzeln zu beurteilen (vgl. VwGH 05.03.2024, Ra 2024/02/0041, mwN). Sie hat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist; sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist. Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat haben nur dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt werden. (VwGH 11.05.2021, Ra 2021/02/0105, mwN).

Jedoch ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verwaltungsgericht auf Grund des § 50 Abs. 1 VwGVG grundsätzlich nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet, einen allenfalls fehlerhaften Spruch im behördlichen Straferkenntnis richtig zu stellen oder zu ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde. Eine die Verfolgungsverjährung nach § 31 Abs. 1 VStG unterbrechende Verfolgungshandlung nach § 32 Abs. 2 VStG ist auf eine bestimmte physische Person als Beschuldigten, auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44a Z 2 VStG zu beziehen. Es ist somit erforderlich, dass sich die Verfolgungshandlung im Sinn der §§ 31 und 32 VStG auf alle der späteren Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente beziehen muss (zuletzt etwa VwGH 08.02.2024, Ra 2023/020097, mwN).

Im vorliegenden Fall ist die Tatortbezeichnung im angefochtenen Straferkenntnis (ebenso wie jene in der zuvor ergangenen Strafverfügung) zwar im Sinne der Beschwerdeausführungen widersprüchlich, weil der Straßen-km *** der *** nicht im Ortsgebiet von *** liegt, jedoch konkretisieren sie den Tatort immerhin durch die eindeutige Angabe eines auf Hundertstel genauen Straßenkilometers der ***, den Ortsnamen *** und die Fahrtrichtung des Beschwerdeführers. Selbst wenn man davon ausginge, dass auf Grund des vom Beschwerdeführer aufgezeigten Widerspruchs die Tatbeschreibung nicht den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG genügte und daher darin keine § 32 Abs. 2 VStG entsprechende Verfolgungshandlung lag, so wurde spätestens durch die noch innerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG an den Beschwerdeführer ergangenen Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 27. Jänner bzw. vom 10. Februar 2025 diesem der Tatort korrekt vorgehalten. Daher ist das Gericht auch berechtigt und verpflichtet, den Tatort in seiner gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG zu treffenden Entscheidung entsprechend zu korrigieren.

Der Tatort ist präzise und widerspruchsfrei bezeichnet, wenn an die Stelle des im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Ortsgebiets von *** jenes von *** gesetzt und gleichzeitig klargestellt wird, dass sich der Tatort im Gemeindegebiet von *** befindet. Der im Straferkenntnis enthaltene Klammerausdruck „Mobiles Radar, Ortsgebiet“ präzisiert den Tatort nicht näher und kann daher entfallen.

3. Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer an dem so umschriebenen Tatort zur angelasteten Tatzeit die dort auf Grund der Lage in einem durch entsprechende Hinweiszeichen kundgemachten Ortsgebiet gemäß § 20 Abs. 2 StVO 1960 geltende Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 11 km/h überschritten und somit den objektiven Tatbestand der Verwaltungsübertretung des § 20 Abs. 2 iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 erfüllt hat.

4. Hinsichtlich des Verschuldens hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis zutreffend (unter anderem) auf § 5 Abs. 1 VStG gestützt. Auch im Beschwerdeverfahren ist kein Grund hervorgekommen, der auf ein fehlendes Verschulden des Beschwerdeführers an der Verwirklichung der ihm mit dem angefochtenen Straferkenntnis angelasteten Taten hindeuten würde. In der Beschwerde wird dazu keinerlei Vorbringen erstattet.

5. Zur Strafbemessung ist festzuhalten, dass die belangte Behörde mit der verhängten Geldstrafe den Strafrahmen des § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 von €726,– (mit dem der Gesetzgeber die Bedeutung des geschützten Rechtsguts zum Ausdruck brachte) zu 6,9 % ausgeschöpft hat. Diesem Strafausmaß entspricht, gemessen an der Höchststrafe von zwei Wochen, annähernd auch die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe.

Das nach § 19 Abs. 1 VStG maßgebliche, durch § 20 Abs. 2 iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 geschützte Rechtsgut (das ist der Schutz vor den evidenten Gefahren und Belästigungen, die durch überhöhte Geschwindigkeiten von Fahrzeugen bewirkt werden) wurde mit der Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h um 11 km/h (22 %) in durchaus erheblichem Ausmaß beeinträchtigt.

Zum (nach § 19 Abs. 2 VStG besonders wesentlichen) Ausmaß seines Verschuldens hat der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens kein Vorbringen erstattet. Somit liegen auch keine Anhaltspunkte für bloß leichte Fahrlässigkeit vor, sodass von deliktstypischer (gewöhnlicher) Fahrlässigkeit auszugehen ist.

Die belangte Behörde hat zwar nach der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses entgegen § 19 Abs. 2 VStG iVm § 34 Abs. 1 Z 2 StGB den Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers unberücksichtigt gelassen. Auch wenn man diesen berücksichtigt, erscheint aber die verhängte Strafe nicht überhöht. Ebensowenig geben die festgestellten Einkommens- und Vermögensverhältnisse Anlass für eine Herabsetzung der Geldstrafe.

6. Der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens wurde von der belangten Behörde zutreffend gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG mit dem Mindestbetrag von € 10,– bestimmt.

7. Zusammengefasst ist somit die Angabe des Tatorts im Spruch (konkret in der Tatbeschreibung) des angefochtenen Straferkenntnisses dem § 44a Z 1 VStG entsprechend zu präziseren. Darüber hinaus erfordert § 44a Z 2 und 3 VStG eine Präzisierung der verletzten Verwaltungsvorschrift bzw. der herangezogenen Strafbestimmung hinsichtlich der gemäß § 1 VStG angewendeten, zur Tatzeit geltenden Fassung der StVO 1960 (vgl. zu den nunmehrigen Anforderungen des § 44a Z 2 und 3 VStG ausführlich VwGH 27.06.2022, Ra 2021/03/0328, verstärkter Senat).

Mit diesen Korrekturen wurde der Beschwerde allerdings nicht (auch nur teilweise) Folge gegeben (vgl. VwGH 28.11.2019, Ra 2019/02/0171, mwN). Die Beschwerde ist somit mit der Maßgabe der Vornahme der erforderlichen Spruchkorrekturen als unbegründet abzuweisen.

8. Daher ist dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe (das sind € 10,–) vorzuschreiben.

9. Eine – von keiner Partei beantragte – mündliche Verhandlung kann gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG entfallen, zumal die in der Beschwerde alleine aufgeworfenen Fragen zur Tatortbezeichnung im Wesentlichen im Sinne des Beschwerdevorbringens gelöst werden, das den dazu erforderlichen Feststellungen im Zusammenhalt mit der Kartendarstellung aus dem Geoinformationssystem i-map zu Grunde liegt. Den daraus vom Landesverwaltungsgericht gezogenen Schlussfolgerungen ist der Beschwerdeführer (abgesehen vom Hinweis auf einen offenkundigen Schreibfehler, der in die vorliegende Entscheidung keinen Eingang fand) mit seinen Stellungnahmen im Beschwerdeverfahren nicht substantiell entgegengetreten.

VI.Zur Unzulässigkeit der Revision

Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche Rechtsprechung noch wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet.

Die Lösung der Rechtsfragen ergab sich vielmehr aus dem klaren Wortlaut der §§ 20 Abs. 2 und 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960, der §§ 1, 5 Abs. 1, 19, 20, 44a Z 1 bis 3 und 64 Abs. 1 und 2 VStG sowie der §§ 44 Abs. 3 Z 3 und 52 Abs. 1 und 2 VwGVG (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei klarem Gesetzeswortlaut VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0011, mwN). Fragen der Beweiswürdigung stellen im Allgemeinen keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung dar (vgl. zu den hier nicht vorliegenden Ausnahmen VwGH 05.05.2020, Ra 2018/06/0283, mwN). Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Werden diese in vertretbarer Weise beachtet, so liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 07.05.2025, Ra 2025/02/0027, mwN).

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