LVwG N LVwG-AV-783/001-2025

LVwG-AV-783/001-2025Tribunale amministrativo regionale25 gen 2026

Regest

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; schwerer Verstoß; Probezeit; Verlängerung; Nachschulung; Kosten;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-783/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.01.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.783.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Dr. Grassinger über die Beschwerde von Herrn A, geboren ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 11. Juni 2025, ***, betreffend Anordnung einer Nachschulung und Verlängerung der Probezeit nach dem Führerscheingesetz (FSG), wie folgt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 11. Juni 2025, ***, wird mit der Maßgabe, dass im Ausspruch dieses Bescheides die Wortfolge „dass Sie sich innerhalb von vier Monaten ab Zustellung dieses Bescheides einer Nachschulung zu unterziehen haben.“ ersetzt wird durch die Wortfolge „dass Sie sich innerhalb von vier Monaten ab der Zustellung dieses Erkenntnisses einer Nachschulung zu unterziehen und dies gegenüber der Behörde nachzuweisen haben.“, bestätigt.

Die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVm

Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Entscheidungsgründe:

Verfahren:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 11.06.2025, ***, ordnete diese Behörde an, dass sich der Beschwerdeführer innerhalb von vier Monaten ab der Zustellung dieses Bescheides einer Nachschulung zu unterziehen habe. Weiters wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, den Führerschein zum Zweck der Eintragung der Verlängerung der Probezeit unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten abzuliefern.

Der gegenständliche Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 17.06.2025 zugestellt.

In der fristgerecht mit E-Mail-Eingabe am 09.07.2025 erhobenen Beschwerde verwies der Beschwerdeführer darauf, dass er anerkenne, dass es am 17.11.2024 zu einer Geschwindigkeitsüberschreitung gekommen sei und dass diesen Vorfall zutiefst bedauere. Er nehme die Verantwortung für sein Verhalten vollumfänglich auf sich und habe bereits eine Geldstrafe in Höhe von € 200,-- bezahlt, was seine Einsicht und Bereitschaft zur Besserung zeige. Es handle sich jedoch um eine einmalige und nicht vorsätzliche Übertretung, die unter besonderen Umständen geschehen sei. Der Beschwerdeführer versichere, dass er seither besonders auf sein Verhalten im Straßenverkehr achte und keine weiteren Verkehrsverstöße begangen habe.

Die Anordnung einer kostenpflichtigen Nachschulung scheine in seinem Fall unverhältnismäßig, da es sich weder um ein grob fahrlässiges Verhalten noch um eine wiederholte Auffälligkeit handle. Als junger Fahrzeuglenker nehme er seine Verantwortung sehr ernst, was sich auch darin zeige, dass er sich intensiv mit den Verkehrsregeln auseinandersetze und dass seit dem Vorfall keinerlei weitere Übertretungen festgestellt worden seien.

Er ersuche daher, von der Anordnung einer Nachschulung abzusehen, da aus seiner Sicht der erzieherische Zweck auch ohne diese Maßnahme bereits erreicht worden sei.

Der Beschwerdeführer ersuche um wohlwollende Entscheidung im Sinne der Verhältnismäßigkeit.

Festgestellter Sachverhalt:

Bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 18.07.2023, ***, wurde von der Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnet, dass er sich innerhalb von vier Monaten ab der Zustellung dieses Bescheides einer Nachschulung zu unterziehen habe und wurde die Probezeit bereits einmal verlängert.

Diesem Vorfall lag eine Übertretung des § 20 Abs. 2 StVO 1960 zugrunde, welche mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 16.05.2023, ***, geahndet wurde (schwerer Verstoß).

Der Beschwerdeführer hat gemäß Anzeige der Landespolizeidirektion Wien vom 28.11.2024, GZ: *** – neuerlich – am 17.11.2024, um 02:18 Uhr, in ***, ***, stadtauswärts, als Lenker des PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Ortsgebiet die kundgemachte erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 26 km/h (somit um nahezu um das doppelte Ausmaß der erlaubten Höchstgeschwindigkeit) überschritten.

Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien vom 08.01.2025, GZ: ***, wurde daher über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 52 lit. a Z 10a StVO 1960 nach § 99 Abs. 3 lit. a leg. cit. eine Geldstrafe in der Höhe von € 200,-- verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen und 20 Stunden angedroht.

Die Strafverfügung wurde gemäß Verständigung der Landespolizeidirektion Wien vom 08.05.2025, GZ: ***, am 25.01.2025 rechtskräftig.

Der Beschwerdeführer ist seit 21.07.2022 im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse AM und B (Führerschein ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten unter der Zahl ***). Sowohl zum ersten Tatzeitpunkt als auch zum gegenständlich letzten Tatzeitpunkt (zuletzt: 17.11.2024) war der Beschwerdeführer aufrecht Inhaber eines Probeführerscheines.

Beweiswürdigung:

Der gegenständliche Sachverhalt ergab sich zweifelsfrei aus dem Akt der Behörde, ***.

Eine weitere Beweisführung zur rechtlichen Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes war nicht erforderlich.

Rechtlich wurde erwogen:

§ 4 Abs. 3, 6 und 8 Führerscheingesetz (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997 idF

BGBl I. Nr. 76/2019:

...

(3)

Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs. 6) oder verstößt er gegen die Bestimmung des Abs. 7, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Im Fall eines schweren Verstoßes gemäß Abs. 6 Z 2a kann auch nach der Ausstellung eines Organmandates eine Nachschulung angeordnet werden. Rechtsmittel gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 13 Abs. 6 in die Wege zu leiten.

...

(6)

Als schwerer Verstoß gemäß Abs. 3 gelten

1. Übertretungen folgender Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159:

a) § 4 Abs. 1 lit. a (Fahrerflucht),

b) § 7 Abs. 5 (Fahren gegen die zulässige Fahrtrichtung),

c) § 16 Abs. 1 (Überholen unter gefährlichen Umständen),

d) § 16 Abs. 2 lit. a (Nichtbefolgen von gemäß § 52 lit. a Z 4a und Z 4c kundgemachten Überholverboten),

e) § 19 Abs. 7 (Vorrangverletzung),

f) §§ 37 Abs. 3, 38 Abs. 2a, 38 Abs. 5 (Überfahren von „Halt“-Zeichen),

g) § 46 Abs. 4 lit. a und b (Fahren auf der falschen Richtungsfahrbahn auf Autobahnen);

2. mit technischen Hilfsmitteln festgestellte Überschreitungen einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von

a) mehr als 20 km/h im Ortsgebiet oder

b) mehr als 40 km/h auf Freilandstraßen;

2a Übertretungen des § 102 Abs. 3 fünfter Satz KFG 1967.

3. strafbare Handlungen gemäß den §§ 80, 81 oder 88 Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, die beim Lenken eines Kraftfahrzeuges begangen wurden.

...

(8)

Die Kosten der Nachschulung sind vom Nachzuschulenden zu tragen. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung zur Nachschulung nicht innerhalb von vier Monaten nach, so ist gemäß § 24 Abs. 3 siebenter Satz vorzugehen.

...

Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers handelt es sich bei der gegenständlich gemäß § 4 Abs. 6 Z 2 lit. a) FSG zugrunde zu legenden schwerwiegenden Übertretung (massive Geschwindigkeitsüberschreitung, dies zuletzt am 17.11.2024, innerhalb der Probezeit) nicht um eine einmalige schwerwiegende Geschwindigkeitsüberschreitung.

Bereits mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 16.05.2023, ***, war der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen Übertretung des § 20 Abs. 2 StVO 1960 bestraft worden.

Bereits zu diesem Vorfall war gegenüber dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 18.07.2023, ***, die Durchführung einer Nachschulung angeordnet und die Probezeit verlängert worden.

Trotz dieser Maßnahmen hat sich der Beschwerdeführer nicht abhalten lassen, neuerlich eine auf derselben schädlichen Neigung beruhende massive Geschwindigkeitsüberschreitung (zuletzt: am 17.11.2024, Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 30 m/h um 26 km/h, somit nahezu um das doppelte Ausmaß) zu begehen.

Dem Beschwerdeführer ist nicht nur ein wiederholtes schwerwiegend auffälliges Fahrverhalten im Straßenverkehr anzulasten, sondern auch, dies im Hinblick auf das hohe Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung, ein vorsätzliches Verhalten.

Der Beschwerdeführer hat sich, dies auch bei der Tatbegehung am 17.11.2024, mit den möglichen negativen Folgen seines Handelns abgefunden und damit im Zusammenhang eine schwerwiegende Beeinträchtigung für Leib und Leben der übrigen Straßenverkehrsteilnehmer mangels angepasster Geschwindigkeit und erheblicher Überschreitung derselben in Kauf genommen.

Die oben wiedergegebenen einschlägigen Bestimmungen des § 4 Abs. 3, 6 und 8 FSG sehen zwingend die Vorschreibung einer Nachschulung bei Begehen eines schweren Verstoßes vor, wenn dieser Verstoß, wie es auch gegenständlich – neuerlich – erfolgt ist, innerhalb der Probezeit gesetzt wurde.

Sowohl der Umstand, dass der Beschwerdeführer innerhalb von vier Monaten ab der (nach Erlassung dieser Entscheidung rechtskräftigen) Anordnung dieser Aufforderung nachzukommen hat, als auch der Umstand, dass die Kosten der Nachschulung (ungeachtet der persönlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers) von diesem zu tragen sind, ergeben sich aus den oben zitierten Bestimmungen des § 4 Abs. 3, 6 und 8 FSG.

Im Hinblick auf die dargelegte Sach- und Rechtslage war daher der in Beschwerde gezogene Bescheid spruchgemäß zu bestätigen.

Die Festsetzung der Frist für die Durchführung und den Nachweis der Nachschulung war spruchgemäß mit dieser Entscheidung mit einem Beginn ab der Zustellung dieses Erkenntnisses festzusetzen, um dem Beschwerdeführer eine praktikable Frist zur Vornahme dieser Maßnahme und zum Nachweis derselben gegenüber der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten zu gewährleisten.

Aufgrund er rechtskräftigen Anordnung der Nachschulung verlängert sich die Probezeit um ein weiteres Jahr.

Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte abgesehen werden, da der maßgebliche, der rechtlichen Beurteilung zu Grunde zugrunde zu legende Sachverhalt bereits nach dem Verfahren bei der Behörde feststand, eine weitere Beweisführung nicht erforderlich war, keine der Parteien die Abhaltung einer Verhandlung beantragt hat und da dem nicht Artikel 6 Abs. 1 EMRK bzw. Artikel 47 GRC entgegenstanden.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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