LVwG N LVwG-S-1625/001-2025

LVwG-S-1625/001-2025Tribunale amministrativo regionale15 gen 2026

Regest

Arbeitsrecht; Verfahrensrecht; Feststellungsantrag; verantwortlicher Beauftragter; Bestellung; rechtliches Interesse; Zurückweisung;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1625/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.01.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.S.1625.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Holz als Einzelrichterin über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch die Rechtsanwalt B Kommandit-Partnerschaft in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 30.07.2025, ZI. ***, betreffend einen Antrag auf Feststellung der gültigen Bestellung gemäß § 9 Abs. 2 VStG und § 23 Abs.1 ArbIG, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet: „Ihr Antrag vom 05.05.2025 auf […] wird als unzulässig zurückgewiesen“.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 50 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin beantragte am 05.05.2025 die Feststellung der Rechtswirksamkeit der Bestellung von C zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 VStG und § 23 Abs.1 ArbIG. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 30.07.2025, Zl. ***, wurde dem Antrag keine Folge gegeben.

Die belangte Behörde begründete dies damit, dass das beantragte Feststellungsverfahren nicht zur Abwehr zukünftiger Rechtsnachteile erforderlich sei und die Beschwerdeführerin kein rechtliches Interesse dargelegt habe.

In der dagegen erhobenen Beschwerde machte die Beschwerdeführerin geltend, der beantragte Feststellungsbescheid sei zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich und zur Abwendung zukünftiger Rechtsgefährdungen geeignet. Sie habe, nachdem die Bestellung des C zum verantwortlichen Beauftragten im Verfahren *** als nicht rechtsgültig beurteilt worden sei, diesen erneut mit einem Zusatz zum Dienstvertrag zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 VStG iVm § 23 Abs. 1 ArbIG bestellt und habe dies am 23.01.2025 dem zuständigen Arbeitsinspektorat gemeldet.

Sie führte aus, ihr rechtliches Interesse liege in der Klärung, ob die Bestellung des verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 VStG iVm § 23 Abs. 1 ArbIG rechtswirksam erfolgt sei. Eine andere Möglichkeit, die Wirksamkeit der Bestellung überprüfen zu lassen, bestehe nicht. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine juristische Person, welche die Arbeitgeberin des C ist.

Zum Zeitpunkt der Antragstellung (und auch bis dato) war kein Verwaltungsstrafverfahren gegen C wegen Nichteinhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften oder Nichteinhaltung des ArbIG anhängig. Zudem wurde das Verwaltungsstrafverfahren, das den Anlass für die erneute Bestellung des C gegeben hatte (Zl. ***), bereits am 31.07.2024 von der Behörde eingestellt.

Ebenfalls wurde das damalige Verwaltungsstrafverfahren gegen zwei weitere Dienstnehmer der A GmbH eingestellt. Das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Geschäftsführer der GmbH wurde mit einem Strafausspruch zu Ende geführt. Anlass war ein Arbeitsunfall in der Arbeitsstätte der Beschwerdeführerin am 15.02.2024. Das Straferkenntnis wurde nicht weiter bekämpft.

2. Beweiswürdigung:

Am 07.01.2026 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie den Gerichtsakt. Der Beschwerdeführervertreter führte in der Verhandlung aus, dass die damaligen Verwaltungsstrafverfahren gegen die beiden an das Arbeitsinspektorat gemeldeten verantwortlichen Beauftragten, so auch Herrn C, eingestellt wurden. Ebenfalls wurde ein Verfahren gegen einen weiteren Dienstnehmer der A GmbH eingestellt. Das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Geschäftsführer der GmbH wurde mit einem Strafausspruch zu Ende geführt. Dieser wurde auch nicht weiter bekämpft. Daraus ergibt sich, dass derzeit kein Verwaltungsstrafverfahren gegen Herrn C anhängig ist.

Der übrige Sachverhalt ergibt sich klar und nachvollziehbar aus dem Feststellungsantrag selbst und dem Akt der belangten Behörde.

3. Erwägungen:

§ 9 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008 lautet auszugsweise:

(1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

[…]

§ 23 ArbIG, Arbeitsinpektionsgesetz 1993, BGBl. Nr. 27/1993 lautet auszugsweise wie folgt:

(1) Die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 und 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52, in der jeweils geltenden Fassung für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes wird erst rechtswirksam, nachdem beim zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des/der Bestellten eingelangt ist. Dies gilt nicht für die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten auf Verlangen der Behörde gemäß § 9 Abs. 2 VStG.

[…]

Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Feststellungsbegehren im Kern für die Zukunft klären möchte, ob die Bestellung des Herrn C zum verantwortlichen Beauftragten zum 23.01.2025 gemäß § 9 Abs. 2 VStG iVm § 23 Abs. 1 ArbIG rechtswirksam erfolgt ist und damit eine wirksame Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des nach § 9 Abs. 1 VStG heranzuziehenden Geschäftsführers stattgefunden hat.

Dieses Interesse betrifft jedoch nicht die eigene Rechtssphäre der Beschwerdeführerin, sondern ausschließlich die persönliche Verantwortungssituation des Geschäftsführers der GmbH. Für diesen ist es von Bedeutung, ob die Bestellung des verantwortlichen Beauftragten gelingt, weil er im Fall einer unwirksamen Bestellung weiterhin selbst nach § 9 Abs. 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich einzustehen hätte. Die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin wird durch diese Frage hingegen nicht unmittelbar berührt. Unabhängig davon, ob Herr C wirksam bestellt wurde oder nicht, bleibt sie verpflichtet, sämtliche arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten.

Für die Gesellschaft ist es daher ohne rechtliche Relevanz, welche natürliche Person im Falle eines Verwaltungsstrafverfahrens als Beschuldigter heranzuziehen ist. Da das Feststellungsbegehren somit ausschließlich das persönliche Interesse des Geschäftsführers betrifft und nicht die rechtliche Stellung der GmbH als Arbeitgeberin, fehlt es der Beschwerdeführerin an einem eigenen rechtlichen Interesse; der Feststellungsantrag erweist sich daher schon aus diesem Grund als unzulässig und wäre von der belangten Behörde zurückzuweisen gewesen (VwSlg 14096 A/1994 VwGH 94/02/0079, 08.07.1994; VwGH 25.01.2023, Ra 2022/03/0231).

Die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides als notwendiges Mittel der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung wird vom VwGH insbesondere dann bejaht, wenn die Partei Gefahr liefe, bestraft zu werden (VwGH 17.09.1996, 94/05/0054; ebenso VwGH 29.09.2009, 2009/21/0260, RS 3). Ein Feststellungsbescheid ist daher nur dort zulässig, wo dem Antragsteller aufgrund eines erst künftig zu setzenden Verhaltens eine Bestrafung droht und die Klärung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses geeignet ist, diese künftige Rechtsgefährdung zu beseitigen (vgl. VwGH 18.09.1992, 91/12/0162).

Für einen Feststellungsbescheid ist nach der Rechtsprechung des VwGH insbesondere dort kein Raum, wo die Rechtslage im Wege eines Leistungsbescheides geklärt werden kann, sodass ein Feststellungsbescheid nur subsidiär in Betracht kommt (VwGH 19.10.1994, 94/12/0206; VwGH 9.2.1999, 98/11/0011).

Vor diesem Hintergrund zeigt sich, dass die Beschwerdeführerin irrig davon ausgeht, sie müsste sich selbst einem Verwaltungsstrafverfahren aussetzen, um die Frage der Wirksamkeit der Bestellung des verantwortlichen Beauftragten klären zu lassen. Der VwGH hat jedoch klargestellt, dass ein Feststellungsbescheid nur dann zulässig ist, wenn gerade die Partei selbst – hier die GmbH – im Falle einer ungeklärten Rechtslage Gefahr liefe, bestraft zu werden. Dies ist jedoch nicht der Fall. Eine solche künftige Gefahr besteht für die Beschwerdeführerin nicht. Die bloß mögliche Unwirksamkeit einer Bestellung begründet für sich allein keinen Rechtsnachteil, weil ein verwaltungsstrafrechtliches Risiko erst durch einen Verstoß gegen Verwaltungsvorschriften entsteht – nicht durch die Frage, ob eine Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten wirksam erfolgt ist.

Selbst wenn die Bestellung des Herrn C unwirksam wäre, hätte dies keine unmittelbaren verwaltungsstrafrechtlichen Konsequenzen für die Gesellschaft selbst. Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit träfe in diesem Fall den Geschäftsführer nach § 9 Abs. 1 VStG. Eine mögliche Bestrafung des Geschäftsführers begründet jedoch kein rechtliches Interesse der GmbH, weil sie ausschließlich dessen persönliche Verantwortlichkeit betrifft und damit nicht die Rechtssphäre der Gesellschaft berührt. Nur dort, wo eine Klarstellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses eine Rechtsgefährdung des Antragstellers beseitigen kann, kommt der Klarstellung für die Zukunft rechtliche Bedeutung zu und ist daher ein Feststellungsbescheid zulässig (VwGH 29.09.2009, 2009/21/0260).

Auch bei einem Haftungsausspruch nach § 9 Abs. 7 VStG macht es für die Gesellschaft letztlich keinen Unterschied, welche natürliche Person bestraft werden würde, da sie für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen haftet. Ob die Gesellschaft einen verantwortlichen Beauftragten bestellt oder nicht und dies dem Arbeitsinspektorat gem. § 23 Abs. 1 ArbIG mitteilt, ist zudem an sich nicht strafbar und nicht verpflichtend und würde sich die Gesellschaft auch aus diesem Grund keinem Strafverfahren aussetzen.

Im Übrigen ist aber die Frage, wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, ob eine konkrete Mitteilung tatsächlich die beabsichtigte Wirkung einer Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung auf eine bestimmte Person entfaltet hat, stets von der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde zu beurteilen. Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Gegen Herrn C und auch gegen den Geschäftsführer der GmbH ist derzeit kein Verwaltungsstrafverfahren wegen Nichteinhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften oder Nichteinhaltung des ArbIG anhängig. Damit fehlt es an jeder Grundlage für die Annahme, dass ein aktueller Anlass bestünde, die Wirksamkeit einer solchen Übertragung im Wege eines Feststellungsverfahrens überprüfen zu müssen.

Die Frage, ob die Bestellung des Herrn C in einem konkreten Verwaltungsstrafverfahren rechtlich durchgreift, ist ausschließlich im jeweiligen Strafverfahren zu klären und kann nicht Gegenstand eines gesonderten Feststellungsverfahrens sein (vgl. Mayr, Arbeitsrecht § 23 ArbIG (Stand 1.6.2021, rdb.at); VwGH 08.07.1994, 94/02/0079). Die Beurteilung, ob eine wirksame Bestellung gemäß § 9 Abs. 2 VStG erfolgte, ist eine Rechtsfrage, die von der Behörde im Strafverfahren insbesondere anhand der vorgelegten Bestellungsurkunde zu beurteilen ist (VwGH 11.04.2011, 2011/17/0048).

Sofern noch ergänzend vorgebracht wurde, für die Antragstellerin sei es vom rechtlichen Interesse zu wissen, wessen Anordnungsbefugnissen im Bereich des Arbeitnehmerschutzes unbedingt Folge zu leisten ist, ist dazu auszuführen, dass gemäß § 3 Abs. 1 ASchG Arbeitgeber – und somit die antragstellende Gesellschaft – verpflichtet sind, für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in Bezug auf alle Aspekte, die die Arbeit betreffen, zu sorgen. Es kann nicht Aufgabe der belangten Behörde und in weiterer Folge auch des erkennenden Gerichtes sein, in die internen Arbeitsabläufe und Anordnungen dieser mittels Feststellungsbescheid einzugreifen.

Die belangte Behörde verneinte in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Zulässigkeit des Feststellungsantrages und gab diesem Antrag keine Folge. Folgte man den Überlegungen der belangten Behörde über die Unzulässigkeit des Feststellungsantrages, so wäre der Antrag richtigerweise zurückzuweisen gewesen. In diesem offenbar bloßen Vergreifen im Ausdruck liegt aber keine Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin und war der Spruch des angefochtenen Bescheides entsprechend zu modifizieren.

Somit ist davon auszugehen, dass der gegenständliche Feststellungsantrag nicht zulässig war und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war, weil die Entscheidung einerseits nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom 15. Dezember 2016, Ra 2016/18/0343).

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