LVwG N LVwG-AV-655/001-2025; LVwG-AV-655/002-2025

LVwG-AV-655/001-2025; LVwG-AV-655/002-2025Tribunale amministrativo regionale15 gen 2026

Regest

Umweltrecht; Wasserrecht; Hochwasserschutzmaßnahmen; subjektiv-öffentliches Recht; Zurückweisung;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-655/001-2025; LVwG-AV-655/002-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.01.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.655.001.2025

Begründung

BESCHLUSS

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 21. Mai 2025, *** betreffend wasserrechtliche Bewilligung für Hochwasserschutzanlagen, beschlossen:

I.Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.Gegen diesen Beschluss ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 12 Abs. 2 und Abs. 4, 41, 70 Abs. 2, 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F.)

§§ 13 Abs. 1, 41, 42 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F.)

§§ 9 Abs. 1, 24 Abs. 1 und 2, 27, 28 Abs. 1 und 2, 31 Abs. 1 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)

§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBI. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)

Art. 132 Abs. 1 B-VG, Art. 133 Abs. 4 (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBI. Nr. 1/1930 i.d.g.F)

Begründung

1. Sachverhalt

1.1. Mit Bescheid vom 21. Mai 2025, ***, erteilte die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (in der Folge: die belangte Behörde) der Stadtgemeinde *** (in der Folge: die Konsenswerberin) die wasserrechtliche Bewilligung zur „Errichtung des Projekts „Hochwasserschutz ***“ von Fluss-km *** bis Fluss-km *** (bzw. von Fluss-km *** bis Fluss-km *** lt. NÖ Atlas GGN V18), insb. mittels Errichtung eines linksufrigen und eines rechtsufrigen Hochwasserschutzdeiches sowie Hochwasserschutzmauern am *** *** bzw. ***“. Die Bewilligung wurde gemäß einer in den Spruch aufgenommenen Projektsbeschreibung und nach Maßgabe der zu einem wesentlichen Bescheidbestandteil erklärten Projektsunterlagen sowie unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Als maßgeblicher Bewilligungstatbestand ist in den Rechtsgrundlagen § 41 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) angeführt.

In der Bescheidbegründung wird auch auf Einwendungen des A (in der Folge: der Beschwerdeführer) eingegangen, die dieser im Verfahrensverlauf erhoben hatte. Zusammenfassend kommt die belangte Behörde mit näherer Begründung zu dem Ergebnis, dass die Einwendungen nicht berechtigt wären.

1.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in welcher der Einschreiter die Verletzung seiner „einfachgesetzlich gewährleisteten Rechte nach § 12 Abs. 2 WRG 1959 sowie Verletzung seiner Grundrechte nach Art: 5 StGG und Art. 6 EMRK“ geltend macht.

Aufs Wesentliche zusammengefasst, bringt der Beschwerdeführer folgendes vor:

Er sei Eigentümer der Grundstücke Nr. *** und ***, KG ***, welche vormals eine Einheit mit einer Liegenschaft gebildet hätten, welche seine Großeltern zum Zwecke der Herstellung eines Hochwasserschutzes veräußert hätten, wobei ihm nunmehr ein Anspruch auf Rückübereignung einer Fläche von 7.596 m² gemäß § 70 Abs. 2 WRG 1959 zukäme. Ein größerer Teil der von seinen Rückübereignungsansprüchen „belasteten Fläche“, welche derzeit „im Eigentum der Republik Österreich [, der Gemeinde *** und der Gemeinde ***]“(sic!) stünde, würde für bescheidgegenständliche Regulierungsmaßnahmen in Anspruch genommen. Dadurch wäre eine Rückübereignung „im Zustand zum Zeitpunkt seiner Antragstellung im Parallelverfahren ***“, welche per 19. August 2024 erfolgt sei, verunmöglicht.

Aktuell stehe der Bescheid „Zwischenweiliger Hochwasserschutz laut Bescheid M.Abt. 58 – ***“ (offenkundig gemeint: Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 28. Jänner 1947, M.Abt 58 – ***), welcher sich „auf das gleiche Gewässer in einem überschneidenden Bereich“ beziehe, „in Geltung“; das Erlöschen dieses Bescheides werde derzeit aufgrund seines Rückübereignungsantrags geprüft. Der Verkauf des strittigen Grundstücks, nunmehr Nr. ***, KG ***, durch seine Großeltern sei vor dem Hintergrund erfolgt, dass die den Großeltern verbliebenen Liegenschaften in Folge des zu errichteten Hochwasserschutzes bis zum 30jährlichen Ereignis (HQ30), entsprechend einem Durchfluss von 310 m³/s geschützt würden. Das bescheidgegenständliche Projekt bewirke nunmehr, dass die Liegenschaften Nr. *** und ***, KG ***, (bereits) beim Durchfluss 230 m³/s im *** überströmt würden, wodurch es zu einer „unzumutbaren Verschlechterung des rechtlichen Istzustandes“ käme. Hätte er bisher sich auf den erwähnten „Bescheid M.Abt. 58 – ***“ berufen können und sich im Fall mangelnder Instandhaltung des Dammbauwerks an die Behörde wenden können, sei ihm diese Möglichkeit bei Verwirklichung des vorliegenden Vorhabens genommen, da die Hochwasserschutzwirkung gegenüber dem genehmigten Bestand nunmehr von 310 m³/s auf 230 m³/s zurückgenommen würde und daraus eine erhöhte Häufigkeit von Schadensereignissen resultiere. Da im Bereich des Grundstücks ***, KG ***, projektsgemäß die Verlegung des Bachbettes vorgesehen sei, verliere er die Möglichkeit, in Falle der Rückübereignung diese Liegenschaft im Zustand seiner Antragstellung zurückgestellt zu bekommen. Die Konsequenz der Rechtskraft des angefochtenen Bescheides wäre ein Verstoß gegen Art. 5 StGG und § 41 Abs. 4 WRG 1959, da es damit zu einer entschädigungslosen Enteignung von dem Beschwerdeführer zustehenden Rechten und ohne faires Verfahren käme.

Schließlich stellt der Beschwerdeführer den Antrag, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Hochwasserschutz für seine Grundstücke den Vorgaben des „Bescheides M.Abt. 58 – ***“, nämlich einem Schutz vor Durchflüssen am *** bis 310 m³/s entsprechen möge, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Weiters begehrt der Einschreiter die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Außerdem regt er an, das Gericht möge § 70 Abs. 2 WRG 1959 wegen Verfassungswidrigkeit hinsichtlich der Wortfolge „vor ihrer Enteignung“ in § 70 Abs. 2 letzter Satz WRG 1959 beim Verfassungsgerichtshof anzufechten.

In der weiteren Begründung der Beschwerde wird neuerlich vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer durch den wasserrechtlichen „Bewilligungsbescheid M.Abt. 58 – ***“ ein rechtlicher Schutz seiner Liegenschaften vor Überschwemmungen bis zu einem Durchfluss von 310 m³/s im *** zukäme. Die vorliegende Bewilligung bewirke eine rechtliche Verschlechterung im Sinne des § 41 Abs. 4 WRG 1959 und stelle einen Eingriff in ein nach § 12 Abs. 2 leg. cit. geschütztes Recht dar, welches aus dem von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ungeprüft gelassenen Rückübereignungsanspruch resultiere. Weiters wird vorgebracht, dass es auf seinen Grundstücken Nr. *** und ***, KG *** zu einer Absenkung des Grundwasserstandes käme, was einen Eingriff in die Substanz des Grundeigentums darstelle. Dadurch würde sich auch die Vegetation im Nahbereich zum Gewässer verändern und es käme zu einer mehr als geringfügigen Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit mit Veränderung der Ufervegetation.

Der Beschwerde angeschlossen ist ein Auszug aus einem Kaufvertrag zwischen der Stadt *** einerseits und A und B andererseits betreffend die Fläche von 7.596 m², deren Rückübereignung der Beschwerdeführer begehrt. Darüber hat die belangte Behörde ein gesondertes Verfahren durchgeführt. Gegen die darin ergangene abweisende Entscheidung hat der Beschwerdeführer wiederum Beschwerde erhoben, welche gegenwärtig (bei einem anderen Richter des Gerichts) anhängig ist.

2. Beweiswürdigung

Diese Feststellungen ergeben sich aus den unbedenklichen Akten der belangten Behörde und des Gerichts. Weitere Feststellungen bedarf es, wie sich aus der rechtlichen Beurteilung ergeben wird, im Gegenstand nicht.

3. Erwägungen des Gerichts

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:

3.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

WRG 1959

§ 12. (…)

(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen. (...)

(4) Die mit einer geplanten Wasserbenutzungsanlage verbundene Änderung des Grundwasserstandes steht der Bewilligung nicht entgegen, wenn das betroffene Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt. Doch ist dem Grundeigentümer für die nach fachmännischer Voraussicht etwa eintretende Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eine angemessene Entschädigung (§ 117) zu leisten.

§ 41. (1) Zu allen Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern einschließlich der Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern nach dem Gesetze vom 30. Juni 1884, RGBl. Nr. 117, muß, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, vor ihrer Ausführung die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde eingeholt werden.

(2) Bei Privatgewässern ist die Bewilligung zu derartigen Bauten, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, dann erforderlich, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder auf die Beschaffenheit, den Lauf oder die Höhe des Wassers in öffentlichen oder fremden privaten Gewässern eine Einwirkung entstehen kann.

(3) Der Eigentümer des Ufers an den nicht zur Schiff- oder Floßfahrt benutzten Strecken der fließenden Gewässer ist jedoch befugt, Stein-, Holz- oder andere Verkleidungen zum Schutz und zur Sicherung seines Ufers sowie die Räumung des Bettes und Ufers auch ohne Bewilligung auszuführen. Er muß aber über Auftrag und nach Weisung der Wasserrechtsbehörde auf seine Kosten binnen einer bestimmten Frist solche Vorkehrungen, falls sie öffentlichen Interessen oder Rechten Dritter nachteilig sind, umgestalten oder den früheren Zustand wiederherstellen.

(4) Schutz- und Regulierungswasserbauten einschließlich größerer Räumungsarbeiten sind so auszuführen, daß öffentliche Interessen nicht verletzt werden und eine Beeinträchtigung fremder Rechte vermieden wird. Die Bestimmungen des § 12 Abs. 3 und 4 finden sinngemäß Anwendung.

(5) Bei der Ausführung von Schutz- und Regulierungswasserbauten haben die §§ 14 und 15 Abs. 1, ferner, wenn mit solchen Bauten Stauanlagen in Verbindung sind, auch die §§ 23 und 24 bei Auflassung von derlei Bauten § 29 sinngemäße Anwendung zu finden.

§ 70. (...)(2) Hat zufolge Enteignungsbescheides oder gütlicher, anläßlich des wasserrechtlichen Verfahrens getroffener Vereinbarung die Übertragung eines Grundstückes für Zwecke einer Wasseranlage stattgefunden, so kann der frühere Eigentümer oder sein Erbe binnen einem Jahre nach behördlicher Verständigung vom Erlöschen des Wasserrechtes bei der Wasserrechtsbehörde den Antrag stellen, zu seinen Gunsten die Rückübereignung gegen angemessene Entschädigung (§ 117) auszusprechen. Bei Grundflächen, die vor ihrer Enteignung zu einem eine wirtschaftliche Einheit bildenden Gute gehört haben, steht dieser Anspruch dem Eigentümer des Gutes zu.(...)

§ 102. (1) Parteien sind:

(...)

b) diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;

(…)

AVG

§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

(…)

§ 41. (1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch

Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.

(2) Die Verhandlung ist so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 42 eintretenden Folgen zu enthalten. Sie kann unter Hinweis auf die gemäß § 39 Abs. 3 eintretenden Folgen die Aufforderung an die Parteien enthalten, binnen einer angemessenen, vier Wochen möglichst nicht übersteigenden Frist alle ihnen bekannten Tatsachen und Beweismittel geltend zu machen. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben.

§ 42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.

(1a) Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

(2) Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.

(3) Eine Person, die glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.

(4) Versäumt derjenige, über dessen Antrag das Verfahren eingeleitet wurde, die Verhandlung, so kann sie entweder in seiner Abwesenheit durchgeführt oder auf seine Kosten auf einen anderen Termin verlegt werden.

VwGVG

§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer

verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

(….)

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu

erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;

3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird. (…)

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(…)

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. (…)

VwGG

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

B-VG

Artikel 132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:

1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;

2. der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a

Abs. 3 und 4.

(…)

Artikel 133. (…)

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(…)

3.2. Rechtliche Beurteilung

3.2.1. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde der Konsenswerberin die wasserrechtliche Bewilligung für verschiedene Hochwasserschutzmaßnahmen im Bereich der *** erteilt; bei den projektsgegenständlichen Maßnahmen handelt es sich zweifellos um einen Schutz- und Regulierungswasserbau im Sinne des § 41 Abs. 1 WRG 1959 (die *** ist, wie sich aus dem Anhang A zum Wasserrechtsgesetz ergibt, im betroffenen Bereich ein öffentliches Gewässer). Gegen die Erteilung der Bewilligung in der vorliegenden Form wendet sich der Beschwerdeführer.

3.2.2. Das Wesen einer - wie im gegenständlichen Fall vorliegenden - Bescheidbeschwerde in Form einer Parteibeschwerde besteht in der Geltendmachung der Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde. Demgemäß kann nach § 132 Abs. 1 Z 1 B-VG Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Entscheidend für eine zulässige Bescheidbeschwerde ist somit die Behauptung einer konkreten Rechtsverletzung durch den angefochtenen Bescheid, welche zumindest möglich sein muss (vgl. VwGH 11.09.2017, Ro 2017/17/0019; 30.04.2018, Ra 2017/01/0418). Die Prüfbefugnis des Gerichts ist in einem solchen Fall einerseits durch den Gegenstand des angefochtenen Bescheides und andererseits durch die materiengesetzlich eingeräumten Rechte beschränkt, die der Beschwerdeführer geltend zu machen berechtigt ist und deren Verletzung der Beschwerdeführer behauptet (vgl. VwGh 16.02.2017, Ra 2015/05/0060).

Insoweit ist das Gericht gemäß § 27 VwGVG an den vom Beschwerdeführer vorgegebenen Umfang der Anfechtung gebunden (vgl. § 9 Abs. 1 VwGVG zu den inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde).

3.2.3. Mit dem hier zu beurteilenden Rechtsmittel macht der Einschreiter drei aus seiner Sicht maßgebliche Rechtsverletzungen geltend, welche er aus dem gemäß § 12 Abs. 2 WRG 1959 wasserrechtlich geschützten Grundeigentum ableitet, nämlich

-den Anspruch auf Aufrechterhaltung des bisherigen Hochwasserschutzes, wie er aus dem Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 28. Jänner 1947, M.Abt 58 – ***, resultiert,

-seinen aus § 70 Abs. 2 WRG 1959 abgeleiteten Rückübereignungsanspruch an projektsgemäß in Anspruch genommenen Flächen sowie

-dem befürchteten Absinken des Grundwasserspiegels und eine daraus resultierende Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit samt damit verbundener Veränderung der Ufervegetation am - nach Meinung des Beschwerdeführers - trockenfallenden Gerinne.

Wie sogleich näher darzulegen sein wird, hat der Beschwerdeführer damit aber in Wahrheit keine die Zulässigkeit der Beschwerde begründende Verletzung seiner wasserrechtlich geschützten Rechte geltend gemacht:

3.2.4. Zum ersten Grund (teilweise Rücknahme der Hochwasserschutzwirkungen gegenüber der Bewilligung vom 28.01.1947):

Nun trifft es zu, dass eine merkliche (vgl. VwGH 19.12.2013, 2010/07/0027) Veränderung der Hochwasserverhältnisse eine Verletzung des Grundeigentums darstellen kann. Im vorliegenden Fall besteht die behauptete Verschlechterung (ob eine solche tatsächlich zu erwarten ist, braucht nicht geprüft zu werden) jedoch lediglich darin, dass die Schutzwirkungen einer bestehenden Hochwasserschutzanlage teilweise zurückgenommen würden. Nun hat aber niemand einen wasserrechtlich geschützten Anspruch darauf, dass eine Wasseranlage eines Dritten von diesem aufrechterhalten wird. Es steht nämlich jedem Wasserberechtigten frei, auf sein Wasserbenutzungsrecht zu verzichten; dies gilt, wie sich aus § 41 Abs. 5 WRG 1959 ergibt, auch für Schutz- und Regulierungswasserbauten, da im Fall der Auflassung die Vorschriften des § 29 WRG 1959 betreffend letztmalige Vorkehrungen zur Anwendung kommen. Nach der Rechtsprechung ist für den Eintritt des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes unmaßgeblich, ob der Wasserberechtigte durch eine Verzichtserklärung bestehende Verpflichtungen gegenüber Dritten verletzt hat (VwGH 16.11.1993, 90/07/0036). Dies ist auch auf die Auflassung von Hochwasserschutzanlagen und – infolge Größenschlusses – auf die Abänderung von Anlagen anzuwenden, die mit einer teilweisen Reduzierung deren Hochwasserschutzfunktion verbunden ist. Selbst wenn sich aus dem vom Beschwerdeführer angesprochenen Kaufvertrag eine Verpflichtung des Käufers bzw. seiner Rechtsnachfolger ableiten ließe, Hochwasserschutzmaßnahmen zugunsten der Verkäufer bzw. deren Rechtsnachfolger zu errichten bzw. aufrechtzuerhalten, wäre aus dem genannten Grund für den Beschwerdeführer im gegenständlichen Beschwerdefall nichts zu gewinnen. Bei einer derartigen vertraglichen Verpflichtung handelt es sich auch nicht um ein im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 geschütztes Recht. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass die vom Beschwerdeführer befürchtete Herabsetzung des Schutzes seiner Liegenschaften vor Hochwässern infolge des gegenständlichen Projekts eintreten würde, läge damit keine im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zu berücksichtigende Rechtsverletzung vor.

Im übrigen steht das hier geltend gemachte Interesse an der Aufrechterhaltung der im Jahre 1947 bewilligten Hochwasserschutzanlagen mit der angestrebten Rückübereignung im Widerspruch, welche gerade die Auflassung dieser Anlagen zur Voraussetzung hätte.

3.2.5. Betreffend den vom Beschwerdeführer behaupteten Rückübereignungsanspruch gemäß § 70 Abs. 2 WRG 1959 ist folgendes zu sagen:

Nach § 12 Abs. 2 WRG 1959 ist (von den hier von vornherein nicht relevanten Wasserbenutzungsrechten und Nutzungsbefugnissen nach § 5 Abs. 2 WRG 1959 abgesehen) nur das Grundeigentum selbst und dieses nur hinsichtlich seiner Substanz geschützt (z.B. VwGH 07.05.1991, 87/07/0128; 21.10.2004, 2003/07/0105). Durch die projektsgemäß vorgesehenen Regulierungsbauten wird aber nicht die Substanz der dem Beschwerdeführer gehörenden Grundstücke Nr. *** und ***, KG ***, in Anspruch genommen, da die in Rede stehenden Baumaßnahmen unbestrittenerweise nicht auf diesen Grundstücken stattfinden sollen. Die Liegenschaften, auf denen ein substanzieller Eingriff stattfindet, insbesondere konkret das Grundstück Nr. ***, KG ***, gehören dem Beschwerdeführer (gegenwärtig, unbestrittenermaßen) nicht.

Voraussetzung für die Geltendmachung des Grundeigentums als subjektiv öffentliches Recht im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren ist es, dass dieses dem, der sich darauf beruft, im Zeitpunkt der Entscheidung über den Bewilligungsantrag gehört. Sonstige Berechtigte an der Liegenschaft sind durch den jeweiligen Grundeigentümer gleichsam „mediatisiert“, welcher allein im Wasserrechtsverfahren Parteistellung genießt. Allfällige Anwartschaften sind ebenso wenig geschützt wie Veräußerungs- oder Belastungsverbote (vgl. VwGH 26.09.2013, 2013/07/0064), Baurechte (VwGH 16.12.1999, 99/07/0187), Superädifikate (VwGH 29.06.1995, 92/07/0195), Fruchtgenuss- (VwGH 29.01.2015, 2013/07/0292) oder Pachtrechte (28.07.1994, 92/07/0194), da eben nur das Grundeigentum Parteistellung begründet.

Angemerkt wird, dass mit dem gegenständlichen Bescheid ein Zwangsrecht hinsichtlich des Grundstücks Nr. ***, KG *** nicht eingeräumt wurde, sodass der Beschwerdeführer allein aufgrund des angefochtenen Bescheides im Falle der Rückübereignung die Bauführung auf seinem Grund nicht zu dulden hätte.

Im übrigen würden allenfalls durch im Rückübereignungsfall bereits bestehende Anlagen, die den Wert der Liegenschaft mindern, ohnedies bei Berechnung der gemäß § 70 Abs. 2 WRG 1959 zu leistenden angemessenen Entschädigung zu berücksichtigen sein, sodass von einer „entschädigungslosen Enteignung“ keine Rede sein könnte. Überdies ist der Beschwerdeführer ohnehin nicht verpflichtet, das ihm nun etwa unattraktiv erscheinende Grundstück zurückzunehmen.

3.2.6. Hinsichtlich des dritten vom Beschwerdeführer als Verletzung seines Grundeigentums angeführten Aspektes, nämlich dem befürchteten Absinken des Grundwasserspiegels, ist auf die Sonderbestimmung des § 12 Abs. 4 WRG 1959 zu verweisen, welcher aufgrund des § 41 Abs. 4 zweiter Satz leg. cit. auch auf Schutz- und Regulierungswasserbauten sinngemäß anzuwenden ist. Verfolgbar ist vom Grundeigentümer in diesem Zusammenhang allein das subjektiv-öffentliche Recht darauf, dass sein Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt, ohne dass eine bloße Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit für sich allein schon ausreichen könnte, einer Bewilligung des Vorhabens entgegenzustehen. Die bloße Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit hat vielmehr zu einer Entschädigung an den Grundeigentümer zu führen (VwGH 20.09.2001, 97/07/0019). Dass das Grundstück nicht auf die bisher geübte Art benutzbar bleiben würde, vermag der Beschwerdeführer jedoch nicht zu behaupten; er spricht selbst bloß von Veränderungen, und auch von solchen nur in Bezug auf die Ufervegetation. Damit hat er im Lichte des § 41 Abs. 4 WRG 1959 eine der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung entgegenstehende Rechtsverletzung nicht einmal behauptet. Der Entschädigungsanspruch im Falle tatsächlich eintretender Verschlechterungen bleibt ihm gewahrt und wäre gegebenenfalls mittels Nachtragsbescheides von der belangten Behörde zuzusprechen.

3.2.7. Zusammenfassend ergibt sich also, dass die vom Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel aufgestellten Behauptungen von vornherein nicht geeignet sind, eine der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung entgegenstehende Verletzung subjektivöffentlicher Rechte darzutun. Aus diesem Grund erweist sich die Beschwerde bereits als unzulässig.

Sie war gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückzuweisen. Damit erübrigte sich auch ein Abspruch betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Für eine Anfechtung einer Wortfolge in § 70 Abs. 2 WRG 1959 beim Verfassungsgerichtshof bestand schon mangels Präjudizialität keine Veranlassung.

3.2.8. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, vermag sich diese Entscheidung doch auf eine klare bzw. durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. die angeführten Belege) hinreichend geklärte Rechtslage zu stützen. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen diesen Bescheid ist daher nicht zulässig.

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