LVwG N LVwG-AV-1383/001-2025; LVwG-AV-32/001-2026

LVwG-AV-1383/001-2025; LVwG-AV-32/001-2026Tribunale amministrativo regionale15 gen 2026

Regest

Auskunftsrecht; Informationsbegehren; Verfahrensrecht; Anfechtungsgegenstand; Beschwerde; Zurückweisung; Zuständigkeit; Gemeinde; Instanzenzug;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1383/001-2025; LVwG-AV-32/001-2026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.01.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.1383.001.2025

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch den Richter Mag. Honeder, MSc (WU), über die Beschwerden des A, in ***, ***, gegen das Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 5. November 2025 betreffend Auskunftserteilung nach dem IFG (zur GZ: LVwG-AV-1383/001-2025) und gegen das Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 23. Dezember 2025 betreffend Auskunftserteilung nach dem IFG (zur GZ: LVwG-AV-32/001-2026) den

BESCHLUSS

I.Die Beschwerde gegen das Schreiben vom 5. November 2025 wird als unzulässig zurückgewiesen.

II.Die Beschwerde gegen das Schreiben vom 23. Dezember 2025 wird als unzulässig zurückgewiesen.

III.Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Rechtsgrundlagen:

Art. 132 Abs. 5 B-VG

§§ 3 Abs. 3, 11 und 16 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG

§§ 22 Abs. 1 und 53 Abs. 6 und 7 der NÖ Gemeindeordnung 1973 – NÖ GO 1973

§ 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG

Begründung:

1. Verfahrensgang:

1.1. Zu LVwG-AV-1383/001-2025:

Mit Schreiben vom 14. Oktober 2025 und vom 1. November 2025 begehrte der Beschwerdeführer Zugang zu einem Gemeinderatssitzungsprotokoll betreffend eine näher bezeichnete Sitzung samt sämtlichen Unterlagen und Beilagen bezüglich eines Tagesordnungspunktes betreffend die Weiterleitung von Beweismitteln im Zusammenhang mit Vorwürfen gegen den Beschwerdeführer an die Justiz. In beiden Schreiben beantragte der Beschwerdeführer für den Fall der Verweigerung der Informationserteilung die Erlassung eines Bescheides.

Mit Schreiben vom 5. November 2025 teilte die belangte Behörde (unter Bezugnahme auf beide Schreiben des Beschwerdeführers) dem Beschwerdeführer mit, dass dem Beschwerdeführer bereits das vollständige Gemeinderatsprotokoll übermittelt worden sei, sich die weiteren angefragten Unterlagen nicht am Gemeindeamt befänden und eine Einsichtnahme über die zuständige Staatsanwaltschaft zu erfolgen habe. Zusätzlich wurde eine Anzeigenbestätigung mitübermittelt.

Gegen dieses Schreiben erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 21. November 2025 Beschwerde, die in einem mit 22. November 2025 datierten Schreiben näher ausgeführt wurde. Der Beschwerdeführer bringt darin selbst vor, dass das Schreiben vom 5. November 2025 keinen Bescheid darstellt.

1.2. Zu LVwG-AV-32/001-2026:

Mit Schreiben vom 30. November 2025 begehrte der Beschwerdeführer Zugang zu Informationen betreffend Anzeigehandlungen der Gemeinde gegen den Beschwerdeführer und verfahrensbezogenen Verständigungen an die Gemeinde betreffend gegen den Beschwerdeführer geführte Verfahren (jeweils näher untergliedert). Ein Antrag auf Erlassung eines Bescheides ist in diesem Schreiben nicht enthalten.

Mit Schreiben vom 23. Dezember 2025 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass am 29. September 2025 eine „Sachverhaltsbekanntgabe“ an die WKStA übermittelt worden sei und weitere Informationen zu diesem Sachverhalt bis zum Abschluss des Verfahrens gemäß § 6 Abs. 1 Z 5 IFG der Geheimhaltung unterlägen. Bis auf eine Verständigung über die Weiterleitung der Eingabe seien keine Verständigungen an die Gemeinde erfolgt. Die Gemeinde sei mit diesen Auskünften ihrer Auskunftspflicht nachgekommen.

Gegen dieses Schreiben richtet sich die mit E-Mail vom 24. Dezember 2025 übermittelte Beschwerde vom 23. Dezember 2025 in der im Wesentlichen ausgeführt wird, weshalb die erfolgte Informationserteilung unvollständig bzw. rechtswidrig sei.

1.3. Verbindung der Rechtssachen:

Die Verfahren zu LVwG-AV-1383/001-2025 und LVwG-AV-32/001-2026 wurden gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG in Hinblick auf die Identität von Beschwerdeführer und belangter Behörde zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

2. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist ehemaliger Bürgermeister und aktives Mitglied des Gemeinderates der Gemeinde ***.

In den E-Mails mit denen die Beschwerden übermittelt wurden, ersuchte der Beschwerdeführer jeweils um unverzügliche Weiterleitung der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und im E-Mail vom 24. Dezember 2025 wies der Beschwerdeführer auch explizit darauf hin, dass er im Anhang seine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittle. Die Beschwerden selbst werden eindeutig als solche bezeichnet und sind an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gerichtet.

Die Schreiben der belangten Behörde vom 5. November 2025 und vom 23. Dezember 2025 weisen keine Bezeichnung als Bescheid, keinen Spruch und keine Rechtsmittelbelehrung auf und sind nicht in Feststellungen, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung gegliedert. Auch sonst lassen sich den Schreiben keine Hinweise entnehmen, dass mit diesen die Nichtgewährung von Informationen rechtsverbindlich ausgesprochen werden sollte.

3. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Beschwerdeführer ergeben sich aus dem in den Akten einliegenden Gemeinderatssitzungsprotokoll, dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Antrag vom 1. November 2025 und sind überdies unstrittig.

Die Feststellungen zu den Beschwerden und den E-Mails, mit denen diese übermittelt wurden, ergeben sich aus den genannten Dokumenten.

Die Feststellungen zu den Antwortschreiben des Bürgermeisters der Gemeinde *** ergeben sich aus diesen in den vorgelegten Akten einliegenden Schreiben.

4. Rechtslage:

Die maßgebliche Bestimmung des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, lautet:

„Artikel 132. (1) bis (4) …

(5) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden.“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, lauten:

„Zuständigkeit

§ 3. (1) und (2) …

(3) Die Information nach diesem Bundesgesetz ist soweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden und der sonstigen Selbstverwaltungskörper zu besorgen, als diese in Angelegenheiten ergeht, die von diesen im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind.

Rechtsschutz

§ 11. (1) Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.

(2) Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013) beträgt drei Wochen. § 16 Abs. 1 VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen.

(3) Im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen hat das Verwaltungsgericht auszusprechen, dass und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist.

Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

§ 16. Soweit in anderen Bundes- oder Landesgesetzen besondere Informationszugangsregelungen bestehen oder besondere öffentliche elektronische Register eingerichtet sind, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.“

Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Gemeindeordnung 1973 – NÖ GO 1973, LGBl. 1000-0 (WV), lauten:

Rechte der Mitglieder des Gemeinderates

(1) Jedes Mitglied des Gemeinderates hat insbesonders das Recht, bei den Sitzungen des Gemeinderates zu den Verhandlungsgegenständen das Wort zu ergreifen, Anfragen und Anträge zu stellen sowie das Stimmrecht auszuüben. Die Anfragen sind vom Bürgermeister spätestens in der nächsten Gemeinderatssitzung zu beantworten. Eine Nichtbeantwortung ist zu begründen. Jedes Mitglied des Gemeinderates hat überdies das Recht, jene Akten einzusehen, auf die sich Verhandlungsgegenstände einer anberaumten Gemeinderatssitzung beziehen. Die Ergebnisse der Vorberatung in den Ausschüssen und im Gemeindevorstand einschließlich der Anträge an den Gemeinderat sind diesen Akten beizuschließen. Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten müssen auch Kopien der Akten auf Kosten des Mitgliedes des Gemeinderates hergestellt oder die Akten in einer anderen technisch möglichen Weise zur Verfügung gestellt werden.

(2) bis (4) …

§ 53

Sitzungsprotokoll

(1) bis (5) …

(6) Die Einsichtnahme in das genehmigte Sitzungsprotokoll öffentlicher Gemeinderatssitzungen sowie die Herstellung von Abschriften ist während der Parteienverkehrszeiten im Gemeindeamt jedermann erlaubt. Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten müssen auch Kopien auf Kosten des Verlangenden hergestellt oder das Sitzungsprotokoll in jeder anderen technisch möglichen Weise auf Kosten des Verlangenden zur Verfügung gestellt werden. Das genehmigte Sitzungsprotokoll öffentlicher Gemeinderatssitzungen darf im Internet veröffentlicht werden.

(7) Die Einsichtnahme in das genehmigte Sitzungsprotokoll nicht-öffentlicher Gemeinderatssitzungen ist den Gemeinderäten erlaubt. Jedem zur Fertigung des Sitzungsprotokolls namhaft gemachten Mitglied des Gemeinderates ist unter Hinweis auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß § 21 Abs. 2 zweiter Satz auf Verlangen eine Kopie des Sitzungsprotokolls kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Sitzungsprotokolle über nicht-öffentliche Gemeinderatssitzungen sind gesondert abzulegen.“

5. Erwägungen:

5.1. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich:

Die Beschwerden sind, wie noch dargestellt wird, jedenfalls zurückzuweisen, fraglich ist nur, ob das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich für diese Zurückweisung zuständig ist. Aufgrund der Feststellungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erheben wollte. Eine allfällige Umdeutung der Rechtsmittel in an das zuständige Organ gemäß § 6 AVG weiterzuleitende Berufungen scheidet schon aufgrund der eindeutigen Angaben des Beschwerdeführers aus (vgl. zur Auslegung von Prozesserklärungen VwGH 20.05.2025, Ra 2025/08/0049, mwN; 09.09.2013, 2012/17/0025). Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer als ehemaliger Bürgermeister und aktives Mitglied des Gemeinderates mit Rechtsmitteln gegen Entscheidungen von Gemeinden besser vertraut ist als ein Durchschnittsbürger, weshalb von ihm zu erwarten wäre, dass er ein Rechtsmittel auch als Berufung bezeichnet hätte, wenn er eine solche erheben hätte wollen.

Es kann somit dahinstehen, ob in Angelegenheiten des Informationsfreiheitsgesetzes ein innergemeindlicher Instanzenzug besteht (befürwortend etwa Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 11 [Stand 1.6.2025, rdb.at], Rz. 15 ff; Miernicki, IFG – Informationsfreiheitsgesetz [2024] § 11 K 14 ff; Dworschak in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz § 12 [Stand 1.4.2024, rdb.at] Rz 16 f; aA: Kallinger in Moick/Slunsky/Kallinger (Hrsg), Informationsfreiheitsgesetz [2025] 128; LVwG Kärnten 13.11.2025, KLVwG-1828/5/2025; LVwG NÖ 07.01.2026, LVwG-AV-1463/001-2025), weil für die Entscheidung über Beschwerden jedenfalls das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zuständig ist.

5.2. Zur Unzulässigkeit der Beschwerden:

Die Schreiben gegen die sich der Beschwerdeführer richtet, sind rechtlich nicht als Bescheide zu werten und stellen somit keine tauglichen Anfechtungsgegenstände vor dem Landesverwaltungsgericht dar (im Übrigen wäre aus diesem Grund, selbst wenn man von einer Deutung der Beschwerden als Berufungen und dem Bestehen eines innergemeindlichen Instanzenzuges ausginge, auch von der Berufungsbehörde eine Zurückweisung auszusprechen). Auf den Umstand, dass es sich bei dem Schreiben vom 5. November 2025 nicht um einen Bescheid handelt, weist der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 22. November 2025 zudem auch selbst hin (Pkt. 3.3. der Beschwerde). Die Beschwerden sind schon aus diesem Grund zurückzuweisen.

Es ist daher auch nicht relevant, ob das IFG auf die Anträge des Beschwerdeführers überhaupt anzuwenden ist (was jedenfalls für die Anfrage hinsichtlich des Gemeinderatssitzungsprotokolls aufgrund der Bestimmungen des § 53 Abs. 6 und 7 NÖ GO 1973 fraglich wäre) und ob, bei Annahme des Bestehens eines innergemeindlichen Instanzenzuges, die Prozessvoraussetzung der Erschöpfung dieses Instanzenzuges erfüllt ist (Art. 132 Abs. 5 B-VG).

Zur Klarstellung sei allerdings darauf hingewiesen, dass – wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 23. Dezember 2025 zutreffend vorbringt – in Hinblick auf individuelle Informationsbegehren im IFG keine zeitliche Beschränkung auf Informationen, die ab dem Inkrafttreten des IFG entstehen, vorgesehen ist. Diese Einschränkung gemäß § 20 Abs. 3 IFG betrifft nur die Veröffentlichungspflicht hinsichtlich der proaktiven Informationspflicht gemäß § 4 IFG, von der die betroffene Gemeinde aufgrund ihrer Einwohnerzahl allerdings ohnehin ausgenommen ist.

6. Zur Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von einer Rechtsfrage abhängt, die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich bzw. nicht beantwortet wird. Im Erkenntnis vom 12. November 2021, Ro 2019/04/0001, wurde, wenngleich das Verwaltungsgericht Wien im zugrundeliegenden Fall die Beschwerde wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen hatte, festgehalten, dass es sich bei Art. 132 Abs. 5 B-VG um eine Prozessvoraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht handelt (Rz. 9, mHa Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit [2013] Art. 132 Rz. 27) und, dass das Verwaltungsgericht die Beschwerde zu Recht mangels Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges zurückgewiesen habe (Rz. 18). Im Erkenntnis vom 15. Juni 2023, Ra 2023/02/0004, weist der Verwaltungsgerichtshof erneut darauf hin, dass es sich bei Art. 132 Abs. 5 B-VG um eine Prozessvoraussetzung handelt (Rz. 23), spricht aber weiter aus, dass das Verwaltungsgericht die Beschwerde aufgrund Unzuständigkeit mangels Erschöpfung des Instanzenzugs zurückweisen hätte müssen (Rz. 24). Bei Fehlen einer Prozessvoraussetzung ist nach dem üblichen Verständnis nicht von einer Unzuständigkeit zur Entscheidung über das Rechtsmittel, sondern von dessen Unzulässigkeit auszugehen (bzw. führt der nachträgliche Wegfall zur Einstellung des Verfahrens, vgl. zur Prozessvoraussetzung des Rechtsschutzbedürfnisses etwa VwGH 30.03.2022, Ra 2019/11/0161, mwN). Wenngleich der Verwaltungsgerichtshof sowohl im Erkenntnis Ro 2019/04/0001 als auch im Erkenntnis Ra 2023/02/0004 eine Zurückweisung durch Beschluss des Verwaltungsgerichts als rechtmäßig bzw. erforderlich erachtete, bleibt fraglich, ob – geht man in Hinblick auf Art. 132 Abs. 5 B-VG nicht von einer „bloßen“ Prozessvoraussetzung, sondern einer Unzuständigkeit aus – in einem solchen Fall auch eine Weiterleitung an die zuständige Berufungsbehörde zu erfolgen hat (eine solche wird in der wohl nicht übertragbaren, weil auf Art. 133 Abs. 1 Z 3 B-VG abstellenden, Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Kompetenzstreitigkeiten zwischen Verwaltungsgerichten bejaht). Wird eine solche bejaht, wäre es von Relevanz und somit vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu beurteilen, ob ein zweistufiger innergemeindlicher Instanzenzug besteht oder nicht.

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