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LVwG-AV-1291/001-2025•LVwG N LVwG-AV-1291/001-2025
LVwG-AV-1291/001-2025Tribunale amministrativo regionale8 gen 2026
Umweltrecht; Wasserrecht; Antrag; Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes; Parteistellung; Sache des Verfahrens;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr.in Enengel-Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 16.09.2025, Zl. ***, betreffend die Zurückweisung eines Antrages auf Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes (Spruchpunkt II.), zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und Spruchpunkt II. betreffend des Antrages des Beschwerdeführers A aufgehoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 16.09.2025, ***, wies die belangte Behörde mit Spruchpunkt I. die Anträge vom 8. Mai 2025 und vom 19. Mai 2025 der Antragsteller A u.a. vertreten durch Rechtsanwalt C, auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach § 122 WRG als unbegründet ab. Mit Spruchpunkt II. wies die belangte Behörde die Anträge vom 8. Mai 2025 und vom 19. Mai 2025 der Antragsteller A u.a. vertreten durch Rechtsanwalt C, auf Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, Antrag auf Beseitigung der eigenmächtig vorgenommenen Neuerungen nach § 138 WRG mangels Parteistellung zurück. Zu Spruchpunkt II. führte die belangte Behörde aus, es sei davon auszugehen, dass die von der angezeigten Leitungsverlegung betroffenen Grundflächen, bei denen keine Stellung als Betroffener geltend gemacht worden sei und auch keine Grundeigentümerschaft der Antragsteller vorliege, keine Parteistellung gem. § 138 Abs. 1 WRG seitens der Antragsteller vorliege. Betreffend Grundstück Nr. ***, KG *** sei die Stadtgemeinde *** Eigentümerin und der Beschwerdeführer Pächter des Grundstückes. Pächter könnten nicht als Partei im wasserrechtlichen Verfahren auftreten, allenfalls komme ihnen Beteiligtenstellung zu. Die Beantragung der Beseitigung von eigenmächtigen Neuerungen iSd. § 138 Abs 1 und 6 WRG bedürfe der Rechtsstellung als Betroffener. Eine Inanspruchnahme von Grundflächen im Eigentum des Beschwerdeführers sei nicht erfolgt. Die verlegte Leitung befinde sich auf Grundstück Nr. ***, KG ***. Die bloße Behauptung, dass die Grundstücke nicht im Grenzkataster eingetragen sind, und dadurch die Rechte Dritter möglicherweise durch die Umsetzung des Vorhabens beeinträchtigt werden, genüge zur Begründung der Parteistellung gem. § 102 iVm. 138 WRG nicht. Die Anträge seien daher mangels Parteistellung zurückzuweisen.
Mit Schriftsatz vom 17.10.2025 richtete A nunmehr als alleiniger Beschwerdeführer, vertreten durch C, seine Beschwerde ausschließlich gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides. Inhaltlich führte der Beschwerdeführer aus, die Wassergemeinschaft D OG habe mit der Errichtung einer Anlage zur Entnahme von Grundwasser begonnen, noch bevor eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt worden sei. Im Grenzbereich der *** und den im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücken seien Rohrleitungen verlegt worden. Großflächige Bewässerungstätigkeiten seien vorgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe darauf verweisen, dass die angeführten Grundstücke nicht im Grenzkataster eingetragen seien, der in den Projektunterlagen gekennzeichnete Verlauf unpräzise sei und die tatsächliche Verlegung der Rohrleitungen auf den im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücken erfolgt sei. Mit Bescheid vom 04.06.2025 sei die wasserrechtliche Bewilligung für die Entnahme von Grundwasser erteilt worden. Dieser Bescheid sei mit Beschwerde vom 03.07.2025 angefochten worden. Mit der am 30.06.2025 beim Bezirksgericht *** eingebrachten Klage habe der Beschwerdeführer die Wassergemeinschaft D OG zu verpflichten begehrt, die im nordwestlichen Teil seiner Grundstücke ***, ***, ***, ***, *** und *** parallel entlang zum Verlauf der *** unter der Erde verlegten Rohrleitungen zu entfernen und künftige Handlungen dieser Art zu unterlassen. Dieses Verfahrens sei am Bezirksgericht *** zu *** anhängig. Gegenstand dieses zivilgerichtlichen Verfahrens sei die Frage, in wessen Eigentum jene Flächen stehen, auf welchen die Rohrleitungen verlegt worden seien. Die mit angefochtenem Bescheid erfolgte Zurückweisung habe sich auf die Rechtsstellung des Beschwerdeführers bezogen, der mangels Inanspruchnahme von im Eigentum stehender Grundfläche nicht als Betroffener zu qualifizieren sei. Entgegen der Rechtsansicht der Behörde zum natürlichen Grenzverlauf und einem Eintrag von Grundstücken im Grenzkataster sei auszuführen, dass nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung die Grundbuchsmappe eine Grenze nicht beurkunde. Erst durch die Eintragung im Grenzkataster würde die Papiergrenze verbindlich. Sofern Grundstücke im Grenzkataster nicht eingetragen seine, müsse die Behörde den in der Natur festzustellenden Grenzverlauf ermitteln. Die belangte Behörde habe die Frage des Eigentums an den strittigen Grundstücksflächen unrichtig gelöst. Vielmehr hätte die Behörde selbst Feststellungen zum tatsächlichen Grenzverlauf treffen müssen oder das Verfahren bis zur gerichtlichen Klärung der Vorfrage im anhängigen Gerichtsverfahren zu unterbrechen gehabt. Der Beschwerdeführer beantragte daher nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Beschwerde stattzugeben und Punkt II. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben sowie der Wassergemeinschaft D OG die Beseitigung der eigenmächtigen Neuerungen aufzutragen, in eventu die Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Akt der Behörde sowie die den Parteien zugestellte Entscheidung des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 19.11.2025, LVwG-AV-772/001-2025.
Der Beschwerdeführer A ist Eigentümer der Grundstücke Nr. ***, ***, ***, ***, *** und ***, KG . Grundstück Nr. *** der KG *** () steht im Eigentum des Landes Niederösterreich (Landesstraßenverwaltung). Die angeführten Grundstücke sind nicht im Grenzkataster eingetragen. Grenzzeichen sind in der Natur nicht ersichtlich. Die D OG verfügt für die Inanspruchnahme des Straßengrundstückes Nr. ***, KG *** über einen Sondernutzungsvertrag mit dem Land Niederösterreich.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 04.06.2025, *** wurde der D OG eine Grundwasserentnahme zur Bewässerung von Feldern bewilligt. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde nicht ausgeschlossen. Gegen den Bewilligungsbescheid erhob u.a. A mit 03.07.2025 Beschwerde. Die D OG verlegte im Grenzbereich der *** (Grst. Nr. ***, KG ***) zu den im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücken Rohrleitungen. Mit Entscheidung des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 19.11.2025, LVwG-AV-772/001-2025 wurde der Bewilligungsbescheid auf Grund der Beschwerde des A mangels Einbeziehung im Bewilligungsverfahren ersatzlos behoben.
Die belangte Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 mangels Parteistellung zurück.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde sowie der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 19.11.2025, LVwG-AV-772/001-2025 und sind insoweit als unstrittig zu bewerten.
Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959
§ 102. (1) Parteien sind:
a) der Antragsteller;
b) diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;
[…]
§ 138. (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten
a) eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,
[…]
(6) Als Betroffene im Sinne des Abs. 1 sind die Inhaber bestehender Rechte (§ 12 Abs. 2), die Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten anzusehen.
§ 12. […]
(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.
[…]
Mit in Beschwerde gezogenem Bescheid wies die belangte Behörde im angefochtenen Spruchpunkt II. den Antrag u.a. des Beschwerdeführers A auf Beseitigung eigenmächtiger Neuerungen bzw. Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 mangels Parteistellung zurück. Eine Umdeutung des klar gefassten Spruches der Zurückweisung kommt nicht in Betracht, zumal auch die Begründung eindeutig von einer fehlenden Parteistellung des Beschwerdeführers ausgeht (VwGH 30.06.2025, Ra 2025/20/0093).
Die Entscheidungsbefugnis des Gerichts kann niemals über die Grenzen jener Angelegenheit hinausgehen, die die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid erledigt hat. Das Gericht darf – im Verhältnis zum Entscheidungsgegenstand des Bescheides – nicht über mehr oder etwas Anderes absprechen. Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und äußerster Rahmen seiner Prüfbefugnis ist nämlich nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des bei ihm angefochtenen Bescheides gebildet hat (vgl. VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0134, mwN). Im Falle einer zurückweisenden Entscheidung der belangten Behörde beschränkt sich die Prüfbefugnis des Gerichtes auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 13.10.2020, Ra 2019/15/0036). Erweist sich die Zurückweisung als nicht rechtens, ist mit der ersatzlosen Behebung des angefochtenen Bescheides vorzugehen; eine inhaltliche Entscheidung (sei es Stattgabe, sei es Abweisung des zugrundeliegenden Antrags) durch das Gericht kommt dabei nicht in Betracht, da das Gericht damit seine Prüf- und Entscheidungs-befugnis überschreiten würde (VwGH 21.06.1994, 93/07/0079).
Von entscheidungswesentlicher Bedeutung ist in diesem Fall, ob dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren Parteistellung zukam (VwGH 13.10.2011, 2011/07/0203). Die Rechtsstellung als Betroffener und die Parteistellung im Verfahren über die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages setzt ein Verlangen im Sinne einer Antragstellung auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages voraus (VwGH 26.6.2008, 2007/07/0044). Parteistellung wird nach § 102 WRG durch Antragstellung gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG erworben. Einen diesbezüglichen Antrag hat der Beschwerdeführer unstrittig gestellt. Als Betroffener ist nur derjenige anzusehen, in dessen Rechte durch die eigenmächtige Neuerung eingegriffen wird. Eines dieser Rechte stellt das Grundeigentum dar (VwGH 10.04.1990, 90/07/0038). Indem der Beschwerdeführer die Inanspruchnahme seines Grundes dargetan hat, hat der Beschwerdeführer die Rechtsstellung eines Betroffenen geltend gemacht.
Fehlt dem Antragsteller die Rechtsstellung als Betroffener nach § 138 Abs. 6 WRG, dann berührt dies nicht seine durch Stellung eines im Gesetz vorgesehenen Antrages nach § 102 Abs. 1 lit. a WRG erworbene Parteistellung, sondern die inhaltliche Berechtigung seines Begehrens, welches als meritorische Entscheidung abzuweisen und nicht zurückzuweisen ist (VwGH 19.9.1996, 94/07/0031). Eine Abänderung der Zurückweisung durch das Gericht in eine meritorische Entscheidung ist nach den obigen Ausführungen unzulässig (vgl. dazu weiters: VwGH 21.06.1994, 93/07/0079).
Überdies ist in Hinblick auf die Ausführungen der Behörde zur Eintragung von Grundstücken im Grenzkataster darauf hinzuweisen, dass es für die Frage des richtigen Grenzverlaufs vorrangig auf die tatsächlichen Verhältnisse ankommt, somit auf den in der Natur festzustellenden Verlauf der Grenze und nicht auf die Übertragung der aus den Plänen ersichtlichen Grenzen in der Natur (vgl. VwGH 21.10.2010, 2008/07/0193; 23.04.2014, 2011/07/0236). Behauptet ein Liegenschaftseigentümer einen anderen Grenzverlauf und damit sein Eigentum bis zu dieser Grenze, so hat die Behörde, sofern der Frage des Grenzverlaufs entscheidungserhebliche Bedeutung zukommt, den tatsächlichen Grenzverlauf in der Natur festzustellen. Die Frage über den „richtigen“ Grenzverlauf zwischen zwei Grundstücken bedarf – sofern bei einer Grenzverhandlung keine Einigkeit erzielt wird – einer zivilgerichtlichen Klärung. Ein Verfahren zu *** ist beim Bezirksgericht *** anhängig. Wird ein Grundstück im Grenzkataster aufgenommen, ist der verbindliche Nachweis für die darin enthaltenen Grundstücksgrenzen gegeben (VwGH 25.04.2024, Ra 2022/05/0014). Zur Klärung der Frage der Betroffenheit des Beschwerdeführers ist die Inanspruchnahme seines Grundeigentums und damit der tatsächliche Grenzverlauf zwischen seinen Grundstücken Nr. *** bis *** und dem Straßengrundstück Nr. *** KG *** Voraussetzung. Die belangte Behörde wird sohin das Ergebnis des zivilgerichtlichen Verfahrens abzuwarten (§ 38 AVG) oder die Frage des Grenzverlaufes in einer meritorischen Entscheidung selbst zu beurteilen haben.
8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedurfte es aus den Gründen des § 24 Abs. 2 Z 1 bzw. Abs. 4 VwGVG nicht, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf die zitierte höchstgerichtliche Judikatur wird verwiesen.
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